Abschluss des Prüfungsverfahrens - Patenterteilung

Shownotes

In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den Abschluss des Prüfungsverfahrens und die Erteilung eines Patents. Sie erläutern die letzten Schritte, die ein Anmelder unternehmen muss, sobald das Europäische Patentamt eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 EPÜ herausgibt. Diese Mitteilung enthält das sogenannte Druckexemplar, die spätere rechtsverbindliche Fassung des Patents. Um die Anmeldung zur Erteilung zu bringen, muss der Anmelder in Reaktion auf die Mitteilung Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache waren, vorlegen, sowie die fälligen Gebühren zahlen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Patentamt von sich aus Änderungen am Druckexemplar vornehmen kann, sodass der Anmelder das Druckexemplar genau überprüfen und gegebenenfalls beanstanden sollte, bevor er seine Zustimmung erteilt.

Besprochen wird auch die Möglichkeit, nach Erhalt der Mitteilung noch Korrekturen vorzunehmen, insbesondere bei inhaltlichen oder formalen Fehlern. Obwohl es selten vorkommt, besteht die Möglichkeit, dass das Patentamt von selbst das Prüfungsverfahren wiederaufnimmt, wenn neue Informationen zum Stand der Technik auftauchen. Erst mit dem Erteilungsbeschluss, der an dem Tag wirksam wird, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird, ist das Patentamt an seine Entscheidung gebunden. Die Folge endet mit einem Überblick über den Unterschied zwischen der Veröffentlichung der Patentanmeldung und der Druckschrift, sowie der rechtlichen Bedeutung des Druckexemplars als verbindlicher Fassung, auch für ein etwaiges Einspruchsverfahren.

Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

Transkript anzeigen

00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.

00:00:15: Mein Name ist Gerhard Hübscher.

00:00:17: Heute spreche ich mit Michael Stadler über den Abschluss des

00:00:20: Prüfungsverfahrens,

00:00:21: also den letzten Schritt bis zur Erteilung eines Patents.

00:00:25: Hallo Michael.

00:00:26: Hallo Gerhard.

00:00:27: Dieser Verfahrensabschnitt ist für den Anmelder

00:00:29: grundsätzlich sehr erfreulich,

00:00:31: weil das Amt an dieser Stelle eigentlich sagt,

00:00:33: dass es ihm eine Patente erteilt bzw.

00:00:36: diese Erteilung beabsichtigt.

00:00:38: Dennoch gibt es hier noch genügend Fallstricke auf dem Weg

00:00:40: zu einem rechtsbeständigen Patent und die wollen wir uns

00:00:43: heute anschauen.

00:00:44: Wo finden sich denn die Rechtsgrundlagen für den

00:00:47: Verfahrensabschnitt im EPÜ?

00:00:49: Im EPÜ ist eigentlich nur der Erteilungsbeschluss selbst

00:00:52: geregelt und zwar in Artikel 97 im Übrigen wird auf die

00:00:56: Ausführungsordnung verwiesen.

00:00:58: In der Ausführungsordnung gibt es da zwei zentrale

00:01:00: Bestimmungen, nämlich die Regeln 71 und 71a.

00:01:04: Nehmen wir an, das Patentamt ist der Meinung,

00:01:06: dass für meine Anmeldung tatsächlich ein Patent

00:01:08: erteilt werden kann.

00:01:09: Wie geht es denn weiter?

00:01:11: Das Patentamt wird mir nach Regel 71 Absatz 3 der

00:01:14: Ausführungsordnung eine Mitteilung schicken,

00:01:16: in der drinnen steht, dass es beabsichtigt,

00:01:18: ein Patent zu erteilen.

00:01:20: Mit dabei bei dieser Regel 71 (3) Mitteilung ist das

00:01:24: sogenannte Druckexemplar.

00:01:25: Das ist die Fassung,

00:01:27: die letztendlich rechtsverbindlich sein wird.

00:01:29: Dieses Druckexemplar ist dann das, was erteilt wird,

00:01:33: das enthält, Texte erteilt wird.

00:01:35: Es enthält also die Beschreibung,

00:01:37: die Patentansprüche und die Zeichnung.

00:01:39: Ist das Patentamt der Meinung,

00:01:41: dass eine erteilungsfähige Fassung vorliegt,

00:01:43: versendet es eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 EPÜ.

00:01:48: Und dieser Mitteilung liegt auch das sogenannte

00:01:50: Druckexemplar bei,

00:01:51: also die rechtsverbindliche für die Erteilung vorgesehene

00:01:54: Fassung.

00:01:55: Wenn ich diese Mitteilung nach Regel 71 (3) erhalten habe,

00:01:58: was muss ich tun,

00:01:59: um das Patent jetzt tatsächlich zu erhalten?

00:02:02: In dieser Mitteilung wird der Anmelder jetzt aufgefordert,

00:02:05: mehrere Dinge zu tun und zwar innerhalb einer Frist von vier

00:02:08: Monaten.

00:02:09: Einerseits muss er Übersetzungen vorlegen,

00:02:12: nämlich Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden

00:02:14: anderen Sprachen des Europäischen Patentamts.

00:02:17: Also wenn ich zum Beispiel meine Anmeldung in Deutsch

00:02:19: eingereicht habe, brauche ich eine Übersetzung der

00:02:21: Patentansprüche ins Englische und Französische.

00:02:25: Der Anmelder muss auch eine Veröffentlichungsgebühr bezahlen

00:02:28: und gegebenenfalls noch Anspruchsgebühren und

00:02:30: Jahresgebühren, sofern diese fällig sind.

00:02:34: Die Anspruchsgebühren haben wir schon im Zusammenhang mit

00:02:36: der Patentanmeldung besprochen.

00:02:38: Was muss ich denn hier jetzt noch bezahlen?

00:02:40: An dieser Stelle sind alle Anspruchsgebühren zu bezahlen,

00:02:43: die nicht schon mit der Anmeldung selbst bezahlt wurden.

00:02:45: Dazu vielleicht ein Beispiel.

00:02:47: Angenommen, ich habe 16 Patentansprüche ursprünglich

00:02:49: eingereicht und jetzt im Zuge des Anmelderverfahrens habe

00:02:52: ich 17 Patentansprüche die mir erteilt wurden.

00:02:55: Dann habe ich ja eine Anspruchsgebühr für den 16.

00:02:58: Patentanspruch schon bezahlt und jetzt muss ich noch eine

00:03:00: weitere Anspruchsgebühr für den 17.

00:03:02: Patentanspruch bezahlen.

00:03:05: Im umgekehrten Fall,

00:03:06: wenn sich also die Zahl der Patentansprüche von 17 auf 16

00:03:08: reduziert, bekomme ich aber leider nichts zurück.

00:03:11: In dieser Bestimmung ist auch noch ein kleiner Fallstrick

00:03:13: versteckt.

00:03:14: Nämlich anders als bei der Anmeldung,

00:03:17: wo ja nur jeder einzelne Patentanspruch als verzichtet gilt,

00:03:20: wenn ich die Anspruchsgebühren nicht bezahle,

00:03:22: gilt hier die ganze Anmeldung als zurückgenommen.

00:03:25: Nach dem Erhalt der Mitteilung nach Regel 71 (3)  muss ich

00:03:29: also als Voraussetzung,

00:03:30: damit mein Patent tatsächlich erteilt wird,

00:03:32: die Veröffentlichungsgebühr einzahlen.

00:03:34: Ich muss die Übersetzung der Ansprüche in die beiden anderen

00:03:36: Verfahrenssprachen vorlegen und ich muss noch alle anderen

00:03:40: bislang noch nicht gezahlten Gebühren,

00:03:42: also insbesondere Anspruchsgebühren und Jahresgebühren,

00:03:45: einzahlen.

00:03:46: Mit der Mitteilung nach Regel 71 (3) erhalte ich auch das

00:03:49: Druckexemplar.

00:03:51: Entspricht das Druckexemplar genau den Unterlagen die ich

00:03:54: eingereicht habe oder kann das Patentamt da ohne meinen

00:03:56: Willen auch noch irgendwelche Änderungen vornehmen?

00:03:58: Muss ich also das genau überprüfen?

00:04:01: Ich würde das schon sehr genau überprüfen.

00:04:03: Das Druckexemplar wird grundsätzlich vom Patentamt erstellt,

00:04:07: aber selbstverständlich basierend auf meinen Anträgen als

00:04:09: Anmelder.

00:04:10: Das Patentamt nimmt sich aber heraus,

00:04:12: Änderungen vorzunehmen.

00:04:14: Die wird es in aller Regel aber auch gesondert hervorheben.  

00:04:18: Das bedeutet, es kann durchaus sein,

00:04:19: dass das Druckexemplar etwas anderes enthält als das was ich

00:04:23: eigentlich gewollt habe.

00:04:24: In dieser Situation kann ich zwei Dinge tun,

00:04:27: einerseits sagen,

00:04:28: dass der Vorschlag des Patentamts wohl das ist,

00:04:31: was ich bekommen werde und mich damit zufrieden geben.

00:04:33: Ich beantworte also die Regel 71 (3) Mitteilung und bekomme

00:04:36: ein Patent.

00:04:38: Wenn ich das nicht möchte,

00:04:39: ich damit dieser Fassung nicht einverstanden bin,

00:04:42: dann kann ich dieser Fassung auch widersprechen.

00:04:45: Reicht es nur zu sagen, nein, ich will nicht?

00:04:48: Das reicht grundsätzlich nicht.

00:04:50: Wenn ich nämlich einfach nur der Regel 71 (3) Mitteilung

00:04:53: widerspreche, dann gibt es ja keine Fassung,

00:04:56: die im Verfahren ist und die Prüfungsabteilung wird meine

00:04:59: Patentanmeldung zurückweisen.

00:05:01: Ich muss dem Europäischen Patentamt schon mitteilen,

00:05:04: welche Fassung von Patentansprüchen ich denn eigentlich gern

00:05:07: haben möchte.

00:05:08: Erhalte ich eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3, habe

00:05:12: ich die Möglichkeit, das Patent in der vorliegenden Fassung

00:05:14: zu nehmen oder alternativ eine andere Fassung vorzuschlagen.

00:05:19: Was ist erst, wenn ich sonst in der Anmeldung noch

00:05:21: irgendwelche Fehler finde, irgendwelche Tippfehler,

00:05:23: Schreibfehler oder vielleicht auch in den bibliografischen

00:05:25: Daten Fehler gibt, zum Beispiel,

00:05:28: dass meine Adresse falsch geschrieben wurde?

00:05:31: Wenn der Fehler tatsächlich die Anmeldungsunterlagen,

00:05:35: also Patentansprüche, Beschreibung und

00:05:36: Zeichnungen betrifft und das irgendwie wesentlich ist,

00:05:40: dann ist es sinnvoll, nach Regel 71 Absatz 6 der

00:05:42: Ausführungsordnung die Erteilung in der beabsichtigten Form

00:05:45: zu verweigern und neue Patentansprüche vorzulegen.

00:05:49: Ich komme dann ins Prüfungsverfahren zurück,

00:05:52: muss eben angeben,

00:05:53: wie ich den Patent in welcher Fassung erteilt haben möchte

00:05:56: und das dem Patentamt mitteilen.

00:06:00: Was ich nicht tun sollte, ist die Übersetzung vorzulegen,

00:06:03: denn dann gebe ich dem Patentamt ja praktisch zu verstehen,

00:06:06: dass ich akzeptiere, was im Druckexemplar steht,

00:06:09: geht das Verfahren weiter und mit der Erteilung wird die

00:06:12: Fassung dann endgültig.

00:06:15: Es gibt zwar grundsätzlich noch die Möglichkeit,

00:06:17: sich gegen den Erteilungsbeschluss zu wehren,

00:06:19: aber nachdem ich mit der Vorlage der Übersetzung der Fassung

00:06:22: zugestimmt habe bin ich nicht einmal beschwert,

00:06:25: weil ja die Erteilung meinem Antrag entspricht.

00:06:27: Das heißt hier habe ich relativ wenig Möglichkeiten,

00:06:30: wenn das Patent einmal erteilt ist.

00:06:32: Wenn es nur um einzelne Schreibfehler in Bezug auf den Namen

00:06:35: des Anmelders geht,

00:06:37: dann kann ich aber weiterhin eine Berichtigung nach Regel

00:06:40: 139 vornehmen.

00:06:43: Wenn auch irgendwelche Fehler inhaltlicher Natur vorlegen,

00:06:46: dann kann ich also dem Druckexemplar widersprechen.

00:06:49: Ich komme dann ins Prüfungsverfahren zurück und kann dort

00:06:51: die Änderungen vornehmen die ich gerne hätte.

00:06:54: Das Patentamt hat dann wieder die Möglichkeit einer neuen

00:06:57: Fassung zuzustimmen und eine neue Regel 71 (3)  herauszugeben.

00:07:02: Oder es kann die neue Fassung beanstanden.

00:07:04: Dann geht das Prüfungsverfahren weiter.

00:07:06: Sobald ich aber der Fassung nach der Mitteilung nach Regel

00:07:09: 71 Absatz 3 zugestimmt habe und das Patent erteilt ist,

00:07:12: ist die Fassung endgültig und ich komme nicht mehr zurück.

00:07:16: Offensichtliche Fehler kann ich aber berichtigen,

00:07:18: vor allem wenn sie eben die bibliografischen Daten

00:07:21: betreffen.

00:07:22: Wenn das Amt selbst einmal diese Mitteilung nach Regel 71 (3)

00:07:25: herausgegeben hat, besteht dann auch die Möglichkeit,

00:07:28: dass das Amt selbst wieder von dieser Mitteilung

00:07:30: zurücktritt?

00:07:31: Ja, das ist grundsätzlich möglich,

00:07:33: da ein abschließender Erteilungsbeschluss noch nicht

00:07:36: gefasst ist.

00:07:37: Praktisch passiert das allerdings kaum.

00:07:40: Wann könnte denn so ein Fall eintreten?

00:07:42: Möglicherweise dann wenn ein Mitglied der

00:07:44: Prüfungsabteilung einen neuen Stand der Technik kennenlernt.

00:07:47: Möglicherweise aus einem anderen Verfahren und dann die

00:07:50: Prüfungsabteilung davon überzeugt,

00:07:52: dass das Druckexemplar doch nicht erteilbar ist.

00:07:56: Es kann auch sein, dass es Einwendungen Dritter gibt und

00:07:59: dass diese von der Prüfungsabteilung nochmals

00:08:01: aufgegriffen werden.

00:08:03: Der Zeitpunkt,

00:08:05: ab dem das Europäische Patentamt nicht mehr von seiner

00:08:07: Meinung zurück kann,

00:08:08: an dem die Entscheidung praktisch verbindlich wird,

00:08:11: ist der Zeitpunkt, in dem der Erteilungsbeschluss

00:08:13: gefasst wird.

00:08:14: Ab dann kann das Europäische Patentamt nicht mehr von seiner

00:08:18: Entscheidung zurücktreten.

00:08:20: Die Mitteilung nach Regel 71 (3) ist also für das Amt noch

00:08:23: nicht bindend.

00:08:25: Obwohl es selten vorkommt, wäre es theoretisch möglich,

00:08:28: dass auch nach der Mitteilung nach Regel 71 (3) noch ein neu

00:08:31: aufgefundener Stand der Technik berücksichtigt wird und noch

00:08:34: zu Änderungen im Verfahren führt.

00:08:36: Erst mit der Fassung des Erteilungsbeschlusses ist dann die

00:08:39: Entscheidung auch endgültig und für das Amt bindend.

00:08:42: Was passiert, wenn mein Patent mit der Fassung des

00:08:44: Erteilungsbeschlusses tatsächlich erteilt worden ist?

00:08:46: Wie gefahre ich davon?

00:08:48: Wie erfährt auch die Öffentlichkeit davon?

00:08:51: Das Amt gibt einen Erteilungsbeschluss heraus und der wird

00:08:54: dem Anmelder bzw.

00:08:55: jetzt dem Inhaber zugestellt.

00:08:59: Das heißt so erfährt der Anmelder bzw. Inhaber davon.

00:09:02: Die Öffentlichkeit erfährt von der Erteilung dadurch,

00:09:04: dass eine Veröffentlichungsschrift herausgegeben wird.

00:09:07: Anders als die Anmeldeschriften die immer mit A geendet

00:09:11: haben, also A1, A2 oder A3,

00:09:14: gibt es bei der Patenterteilung eine B-Schrift,

00:09:16: nämlich eine B1-Veröffentlichung.

00:09:19: Und diese Veröffentlichungsschrift enthält das

00:09:21: Druckexemplar, also den Text,

00:09:24: der sozusagen der Entscheidung des Europäischen Patentamts

00:09:26: zugrunde liegt in einer leicht editierten Form mit besserem

00:09:30: Layout.

00:09:32: Darüber hinaus enthält die Veröffentlichungsschrift auch

00:09:34: noch die vom Anmelder danach eingereichten übersetzten

00:09:37: Patentansprüche.

00:09:39: Sieht die Druckschrift der Anmeldung und die Druckschrift

00:09:41: des erteilten Patents sehr unterschiedlich

00:09:43: Aus? Das

00:09:44: Deckblatt,

00:09:45: das vorne auf diesen Dokumenten drauf ist schaut sehr

00:09:48: ähnlich aus.

00:09:49: Das heißt eine Anmeldungsveröffentlichung wie auch ein

00:09:52: erteiltes Patent enthalten die bibliografischen Daten,

00:09:55: die vom Europäischen Patentamt hinzugefügt werden.

00:09:58: Auch die Veröffentlichungsnummer ist dieselbe,

00:10:01: also vorne steht EP für das Europäische Patentamt und dann

00:10:04: kommt eine fortlaufende Zahl.

00:10:06: Nur die Kennung am Ende ist eben anders.

00:10:08: Die ist B1 bei der Patentschrift und A1 bei

00:10:11: der Veröffentlichungsschrift.

00:10:13: Auch der Aufbau der Schrift ist sehr ähnlich,

00:10:15: wobei die B-Schrift natürlich die erteilten und nicht mehr

00:10:18: die ursprünglich eingerechten Unterlagen enthält.

00:10:21: Außerdem werden auch die Übersetzungen der Ansprüche mit

00:10:23: veröffentlicht.

00:10:24: Mit der Erteilung kommt es also zur Veröffentlichung einer

00:10:27: B1-Schrift.

00:10:29: Diese entspricht der Fassung des Druckexemplars,

00:10:31: die vom Anmelder gebilligt wurde.

00:10:33: Was passiert jetzt, wenn bei der Veröffentlichung selbst ein

00:10:36: Fehler passiert?

00:10:37: Wenn also die Veröffentlichungsschrift des Patents oder die

00:10:40: B1-Schrift irgendwelche Fehler beinhaltet,

00:10:42: die im Druckexemplar noch nicht vorhanden

00:10:44: Waren? Das

00:10:45: maßgebliche und rechtsverbindliche Dokument ist nicht

00:10:48: die Veröffentlichungsschrift.

00:10:51: Rechtsverbindlich ist der Erteilungsbeschluss und der

00:10:53: verweist seinerseits auf das Druckexemplar.

00:10:56: Die Veröffentlichungsschrift war zum Zeitpunkt der

00:10:58: Patenterteilung,

00:10:59: also das Erteilungsbeschluss ist ja noch

00:11:01: nicht einmal erstellt.

00:11:02: Von daher kann das auch nicht die maßgebliche Fassung sein.

00:11:04: Außerdem hatte auch der Anmelder keinen Einfluss darauf.

00:11:07: Es ist also immer das Druckexemplar,

00:11:09: das relevant ist und auch das bleibt,

00:11:11: die verbindliche Fassung.

00:11:13: Das gilt beispielsweise auch für das Einspruchsverfahren.

00:11:15: Das heißt, auch die Fassung die dem Einspruch zugrunde

00:11:18: liegt, ist eigentlich die Fassung des Druckexemplars.

00:11:21: Man könnte sich jetzt auf den Standpunkt stellen und

00:11:23: sagen,

00:11:24: das sollen die Konkurrenten oder die Allgemeinheit einmal

00:11:26: herausfinden.

00:11:27: bzw. sollte man denn überhaupt eine

00:11:30: Berichtigung um Fehler gegenüber dem Druckexemplar

00:11:34: auszugleichen durchführen?

00:11:35: Das kann man grundsätzlich tun und ich würde auch dazu

00:11:39: raten, das zu machen.

00:11:40: Wenn man einen Fehler findet,

00:11:42: kann man das Europäische Patentamt auf diesen Fehler

00:11:44: hinweisen und dieses veröffentlicht dann

00:11:47: eine Berichtigungsschrift.

00:11:48: Die haben typischerweise die Kenntnungen B8 oder B9,

00:11:51: je nachdem, welche Teile berichtigt wurden.

00:11:54: Eine Berichtigung ist aber grundsätzlich sinnvoll,

00:11:56: wenn man darauf kommt, dass es Abweichungen gibt.

00:11:58: Insbesondere haben manche Länder Regelungen,

00:12:00: die Zwischenrechte entstehen lassen,

00:12:02: wenn sich jemand auf eine fälschlich veröffentlichte Fassung

00:12:05: verlässt.

00:12:06: Die maßgebliche Fassung des Patents wird also im

00:12:09: Druckexemplar definiert.

00:12:11: Wenn Abweichungen zwischen dem Druckexemplar und der

00:12:13: Veröffentlichungsschrift bestehen,

00:12:15: dann kann die Veröffentlichung auch nachträglich korrigiert

00:12:17: werden.

00:12:19: Fassen wir also zusammen.

00:12:20: Das Erteilungsverfahren endet damit,

00:12:22: dass das Europäische Patentamt die Mitteilung der Regel 71

00:12:25: Absatz 3 EPÜ herausgibt, nämlich dann,

00:12:27: wenn es der Auffassung ist,

00:12:29: dass eine für die Erteilung mögliche Fassung vorliegt es bringt damit also seine 

00:12:33: Erteilungsabsicht zum Ausdruck.

00:12:35: Diese Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 enthält das

00:12:38: Druckexemplar.

00:12:40: Das Druckexemplar ist die Form bzw.

00:12:42: der Text, der für die Erteilung vorgesehen ist.

00:12:45: Um ausgehend von der Mitteilung nach Regel 71 (3) tatsächlich

00:12:49: ein Patent zu bekommen,

00:12:51: muss der Anmelder die Gebühren einzahlen,

00:12:52: also insbesondere die Veröffentlichungsgebühren sowie

00:12:55: gegebenenfalls fällig gewordene Anspruchsgebühren und

00:12:57: Jahresgebühren.

00:12:59: Weiters muss die Übersetzung der Ansprüche in die beiden

00:13:01: anderen Ansprachen vorgelegt werden.

00:13:03: Für den Fall,

00:13:05: dass ich mit dem Druckexemplar nicht einverstanden bin,

00:13:07: kann ich als Anmelder auch dieses Nicht-Einverständnis

00:13:10: mitteilen und komme gegebenenfalls wieder zurück ins

00:13:13: Prüfungsverfahren oder ich bekomme eine neuerliche

00:13:16: Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3, dass das Amt die

00:13:18: Erteilung in der geänderten Fassung beabsichtigt.

00:13:22: Die Änderungen im Druckexemplar müssen nicht unbedingt auf

00:13:25: den Änderungen des Anmelders passieren.

00:13:28: Das können auch Änderungen sein,

00:13:29: die das Patentamt von sich aus vorgenommen hat,

00:13:31: um irgendwelche Klarstellungen vorzunehmen oder um einen

00:13:34: bestimmten Stand der Technik zu würdigen.

00:13:36: Der Anmelder kann diesen Änderungen des Amts widersprechen.

00:13:40: Entscheidend ist,

00:13:41: dass sobald ich diesem Druckexemplar zugestimmt habe und das

00:13:43: Patent erteilt ist,

00:13:45: die Fassung des Druckexemplars auch rechtsverbindlich wird.

00:13:48: Ich komme dann von dieser Entscheidung nicht mehr zurück und

00:13:51: das Amt kann den Erteilungsbeschluss fällen,

00:13:53: wenn eine erteilungsfähige Fassung vorliegt,

00:13:56: der ich zugestimmt habe.

00:13:59: Umgekehrt kann das Amt nach der Herausgabe der Mitteilung

00:14:01: nach Regel 71 Absatz 3 noch Änderungen vornehmen oder sogar

00:14:05: zurück ins Prüfungsverfahren kehren, insbesondere dann,

00:14:08: wenn ein Stand der Technik nachträglich auftaucht,

00:14:10: was aber in der Regel sehr selten der Fall ist.

00:14:13: Das Europäische Patentamt ist erst an seine Entscheidung

00:14:16: gebunden, sobald der Erteilungsbeschluss gefasst wird,

00:14:19: der eben auf das Druckexemplar referenziert.

00:14:23: Dies bedeutet auch,

00:14:24: dass das Druckexemplar selbst die rechtsverbindliche Fassung

00:14:26: ist und nicht etwa die Veröffentlichung des erteilten

00:14:28: Patents, also die B1-Schrift.

00:14:30: Wenn hier Fehler auftreten bei der Ausstellung dieser

00:14:32: Veröffentlichungsschrift,

00:14:34: dann kann ich auch nachträglich Korrekturen verlangen,

00:14:37: um das eben in Übereinstimmung mit dem Druckexemplar zu

00:14:39: bringen, das regelmäßig die rechtsverbindliche Fassung

00:14:42: bleibt.  

00:14:43: Das war eine Folge zum Thema Abschluss des

00:14:45: Prüfungsverfahrens und Patenterteilung.

00:14:47: Vielen Dank Michael und vielen Dank für Ihr Interesse.

Neuer Kommentar

Dein Name oder Pseudonym (wird öffentlich angezeigt)
Mindestens 10 Zeichen
Durch das Abschicken des Formulars stimmst du zu, dass der Wert unter "Name oder Pseudonym" gespeichert wird und öffentlich angezeigt werden kann. Wir speichern keine IP-Adressen oder andere personenbezogene Daten. Die Nutzung deines echten Namens ist freiwillig.