Jahresgebühren und Validierung
Shownotes
In der heutigen Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren und das Verfahren nach der Erteilung, mit Schwerpunkt auf die Validierung eines Bündelpatents.
Jahresgebühren sind für europäische Patentanmeldungen bereits für das dritte Jahr der laufenden Patentanmeldung zentral an das Europäische Patentamt entrichten, wobei die Jahresgebühren am letzten Tag des Monats fällig werden, in dem sich der Anmeldetag jährt. Es wird eine sechsmonatige Nachfrist eingeräumt, in welcher die Jahresgebühren mit Zuschlag nachgezahlt werden können.
Wenn das europäische Patent nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte zerfallt ("Bündelpatent"), so können die einzelnen Vertragsstaaten festlegen, ob das erteilte europäische Patent seine Wirkung erst entfaltet, wenn eine Übersetzung des erteilten Patents oder zumindest der Patentansprüche beim entsprechenden nationalen Patentamt eingereicht wurde. Man sprich dabei landläufig von der Validierung, wenn von der Erfüllung solcher nationaler Erfordernisse die Rede ist, wobei die Wirkung des europäischen Patents in den entsprechenden Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gilt, wenn die nationalen Erfordernisse nicht fristgerecht erfüllt werden. Die Vertragsstaaten können für die Veröffentlichung der Übersetzung eine nationale Gebühr erheben und vorsehen, dass eine engere Übersetzung für das Patent in einem nationalen Verletzungsverfahren einschränkend wirkt. Es gibt aber auch Länder, wie bspw. Deutschland, Frankreich und Großbritannien, die auf die Übersetzungserfordernisse verzichtet haben ("London Agreement").
Mit der Erteilung sind die Jahresgebühren für ein Bündelpatent an die nationalen Patenämter zu entrichten, um den jeweiligen nationalen Teil des Bündelpatents aufrecht zu erhalten. Auch die Anfechtungsverfahren und die Verletzungsverfahren sind für Bündelpatente auf nationaler Ebene zu führen, sofern das Patent der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts entzogen ist, beispielsweise durch einen Opt-Out Antrag.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 86 EPÜ – Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
- Regel 51 EPÜ – Fälligkeit der Jahresgebühren
- Art 65 EPÜ – Übersetzung des europäischen Patents
- Art 70 EPÜ – Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
- Art 141 EPÜ – Jahresgebühren für das europäische Patent
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:15: Mein Name ist Michael Stadler,
00:00:16: heute spreche ich mit Lukas Fleischer über Jahresgebühren
00:00:19: und auch über die Zeit nach der Patenterteilung,
00:00:22: vor allem über die Validierung von europäischen Patenten.
00:00:25: Hallo Lukas. Hallo Michael.
00:00:30: Ja, die Zahlung von Jahresgebühren ist eine der Pflichten,
00:00:33: die man als Anmelder gegenüber dem Europäischen Patentamt
00:00:35: hat, um die Patentanmeldung während des Anmeldeverfahrens
00:00:39: aufrecht zu erhalten.
00:00:41: Aber auch nach der Erteilung des europäischen Patents endet
00:00:45: die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren nicht,
00:00:47: denn es müssen weiterhin auf nationaler Ebene Jahresgebühren
00:00:50: entrichtet werden, damit das Patent nicht erlischt.
00:00:54: Das zweite Thema über das wir in diesem Zusammenhang reden
00:00:56: wollen, ist die sogenannte Validierung.
00:00:58: Den Begriff Validierung verwenden wir landläufig für die
00:01:01: Phase, nachdem das europäische Patent bereits erteilt ist
00:01:04: und dann gewisse nationale Erfordernisse erfüllt
00:01:06: werden müssen.
00:01:08: Erst durch die Erfüllung dieser Erfordernisse wird
00:01:10: sichergestellt,
00:01:11: dass das Patent auch in allen relevanten Mitgliedsstaaten
00:01:13: des europäischen Patentübereinkommens seine Schutzwirkung
00:01:16: entfaltet.
00:01:17: Wo findet man nun die gesetzlichen Vorschriften,
00:01:19: einerseits jetzt zur Validierung von Patenten und
00:01:22: andererseits zu den Jahresgebühren?
00:01:24: Fangen wir vielleicht mit den Jahresgebühren an.
00:01:27: Dort finden sich die Regelungen in Artikel 86, der festlegt,
00:01:31: dass die Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen an
00:01:34: das Europäische Patentamt zu entrichten sind und die
00:01:36: dazugehörige Regel 51 der Ausführungsordnung, die festlegt,
00:01:40: wann die Jahresgebühren fällig sind und wann sie entrichtet
00:01:43: werden können.
00:01:44: Die Validierung ist etwas komplexer,
00:01:47: da mehrere Artikel des materiellen Patentrechts die
00:01:50: nationalen Erfordernisse regeln.
00:01:52: Insbesondere ist das der Artikel 65, der festlegt,
00:01:55: dass die Mitgliedstaaten des europäischen
00:01:57: Patentübereinkommens eine Übersetzung verlangen können,
00:02:00: was in der Praxis einer der wichtigsten Aspekte der
00:02:02: Validierung darstellt und auch für die
00:02:04: Kosten maßgeblich ist.
00:02:05: Weiters zu nennen wäre der Artikel 70 die Regel,
00:02:09: welche Fassung denn für das europäische Patent
00:02:11: verbindlich ist.
00:02:12: Gehen wir das vielleicht jetzt zeitlich durch.
00:02:14: Das erste, was man tun muss,
00:02:16: ist ja während des Anmeldeverfahrens Jahresgebühren zu
00:02:19: bezahlen.
00:02:20: Wann ist denn das notwendig?
00:02:22: Wann muss ich denn meine erste Jahresgebühr an das
00:02:25: Europäische Patentamt entrichten und wie oft muss ich denn
00:02:27: das bezahlen?
00:02:29: Die erste Jahresgebühr,
00:02:30: die an das Europäische Patentamt zu entrichten ist,
00:02:33: ist die Jahresgebühr für das dritte Patentjahr.
00:02:36: Man bezeichnet das als dritte Jahresgebühr,
00:02:39: wobei das vielleicht nicht ganz richtig ist,
00:02:40: weil das dritte Jahr nach dem zweiten Jahrestag des
00:02:43: Anmeldetags beginnt und die Jahresgebühren für ein
00:02:46: Patentjahr immer im Vorhinein zu entrichten sind.
00:02:49: Die Fälligkeit für die Jahresgebühren ist in der Regel 51
00:02:53: immer der Monatsletzte jenes Monats,
00:02:56: in dem der Jahrestag des Anmeldetags fällt.
00:02:59: Es kommt also dadurch zu einer Verschiebung zwischen dem
00:03:02: Jahrestag des Anmeldetags, an dem das Patentjahr beginnt,
00:03:05: und dem Fälligkeitstag für die Jahresgebühren.
00:03:08: Regel 51 enthält noch weitere Bestimmungen,
00:03:11: nämlich einerseits, dass die Jahresgebühren bis zu drei
00:03:14: Monate Vorfälligkeit gezahlt werden können und andererseits
00:03:17: wird auch eine Nachfrist eingeräumt, die besagt,
00:03:21: dass man auch noch innerhalb von sechs Monaten nach der
00:03:23: Fälligkeit der Jahresgebühr die Jahresgebühren noch
00:03:26: entrichten kann, jedoch mit einem Zuschlag von 50%.
00:03:30: Die Entrichtung der Jahresgebühren erfolgt,
00:03:32: solange es noch eine europäische Patentanmeldung ist,
00:03:35: zentral an das Europäische Patentamt.
00:03:38: Und die Höhe der Jahresgebühren steigt vom dritten bis zum
00:03:41: zehnten Jahr hin an und ist in der Gebührenordnung
00:03:44: festgelegt.
00:03:45: Wenn das europäische Patent erteilt ist,
00:03:47: dann geht die Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren an den
00:03:51: Nationalen Patentamt da über.
00:03:53: Stellen wir uns vor,
00:03:54: der Anmeldetag einer Patentanmeldung ist der 14.
00:03:58: Jänner 2020.
00:04:00: Bis wann muss ich denn meine Jahresgebühren zum ersten Mal
00:04:04: entrichten und wann kann ich das das erste Mal tun?
00:04:08: Ja, die Fälligkeit der Jahresgebühren ist immer der
00:04:10: Monatsletzte, also in diesem Fall der 31.
00:04:14: Jänner. Und zum ersten Mal fällig wird es im
00:04:18: Jänner 2022, denn dann beginnt das dritte Patentjahr.
00:04:23: Ich kann die Jahresgebühren bis zu drei Monate vor der
00:04:27: Fälligkeit zahlen, das wäre dann der 31.
00:04:30: Oktober 2021.
00:04:33: Die Nachfrist ändert sechs Monate nach dem Fälligkeitstag
00:04:37: und wäre damit der 31.
00:04:39: Juli 2022.
00:04:41: Das bedeutet also zwei Jahre lang muss ich ans Europäische
00:04:45: Patentamt keine Jahresgebühren bezahlen.
00:04:47: Ab dann muss ich jährlich Gebühren an das Europäische
00:04:50: Patentamt entrichten.
00:04:52: Und zwar ist die Fälligkeit immer am Monatsletzten des
00:04:55: Monats, in dem der Jahrestag des Anmeldetags fällt.
00:04:59: Die Gebühren sind während der Anhängigkeit der Anmeldung
00:05:03: zentral ans Europäische Patentamt zu entrichten.
00:05:06: Was passiert eigentlich,
00:05:08: wenn ich die Jahresgebühr nicht bezahle?
00:05:11: Wenn man die Jahresgebühr zum Fälligkeitstag nicht zahlt und
00:05:15: die sechsmonatige Nachfrist noch nicht abgelaufen ist,
00:05:18: dann kann man einfach die Gebühr mit Zuschlag innerhalb
00:05:20: dieser Nachfrist entrichten und das Prüfungsverfahren vor
00:05:23: dem EPA geht ganz normal weiter, als wäre nichts passiert.
00:05:26: Wenn aber auch diese sechsmonatige Nachfrist verpasst wurde
00:05:30: und die Jahresgebühren nicht entrichtet wurden,
00:05:33: dann gilt die Europäische Patentanmeldung
00:05:34: auch zurückgenommen.
00:05:35: Das heißt, es tritt ein Rechtsverlust ein.
00:05:37: Die einzige Möglichkeit, wie man das dann sanieren kann,
00:05:40: wäre über den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung
00:05:43: in den vorigen Stand.
00:05:44: In der Praxis ist es aber oft sehr schwer,
00:05:46: das zu argumentieren, da man die Einhaltung nachweisen muss.
00:05:50: Ich kann also meine Jahresgebühr auch noch nachzahlen und
00:05:53: zwar innerhalb einer sechsmonatigen Frist.
00:05:56: Dann ist allerdings auch noch eine Zusatzgebühr fällig,
00:05:59: sodass ich im Endeffekt 50 Prozent mehr zahlen muss.
00:06:03: Wenn ich auch noch diese sechsmonatige Nachfrist verpasse,
00:06:06: dann gilt meine Patentanmeldung als zurückgenommen.
00:06:09: Ich kann das nur noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen
00:06:12: Stand sanieren.
00:06:13: Gehen wir jetzt einmal davon aus,
00:06:15: dass im Verfahren alles gut gegangen ist und ein
00:06:18: europäisches Patent erteilt wird.
00:06:20: Was hat es jetzt mit dieser Validierung auf sich?
00:06:23: Grundsätzlich beschäftigen wir uns hier jetzt mit dem
00:06:25: klassischen Fallen des europäischen Bündelpatents.
00:06:28: Eine europäische Patentanmeldung kann ja als ein Bündel von
00:06:31: vielen nationalen Patentanmeldungen gesehen werden,
00:06:33: die für alle Mitgliedstaaten des europäischen
00:06:35: Patentübereinkommens gültig sind und das zentral vom
00:06:38: Europäischen Patentamt geprüft wird.
00:06:41: Nach der Erteilung wird das europäische Patent in allen
00:06:43: Vertragsstaaten daher grundsätzlich erst einmal gültig.
00:06:46: Das europäische Patentübereinkommen räumt dabei den
00:06:50: nationalen Gesetzgebern aber die Möglichkeit ein,
00:06:53: zusätzliche Erfordernisse zu definieren,
00:06:54: die erfüllt werden müssen,
00:06:56: damit sich die Wirkung des Patents in einem Vertragsstaat
00:06:58: tatsächlich entfaltet.
00:07:00: Ein zentrales Erfordernis ist,
00:07:01: dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 65 verlangen können,
00:07:04: dass eine Übersetzung in die jeweilige Amtssprache des
00:07:07: Mitgliedstaaters einzureichen ist.
00:07:09: Diese Übersetzung muss innerhalb einer vorgesehenen Frist
00:07:11: eingereicht werden und nur dann ist dass dieses Patent in
00:07:15: dem Vertragsstaat auch weiter gültig bleibt.
00:07:17: Diesen Vorgang bezeichnet man eben als Validierung.
00:07:20: Der Gedanke dahinter ist klar,
00:07:22: man möchte den Vertragsstaaten die Möglichkeit einräumen,
00:07:25: dass das Patent in ihrer Landessprache verfügbar ist und
00:07:28: auch veröffentlicht wird,
00:07:29: um die Öffentlichkeit zu schützen und über den Inhalt der in
00:07:32: diesem Staat gültigen Patente zu informieren.
00:07:35: Jetzt wohl wissen, was eine Validierung ist,
00:07:38: was muss ich denn konkret tun,
00:07:40: wenn das europäische Patent erteilt wurde,
00:07:42: also der Hinweis auf die Erteilung veröffentlicht wurde,
00:07:45: damit ich in den einzelnen Ländern Patentschutz erhalte.
00:07:49: Wir haben jetzt also den Fall,
00:07:50: dass das europäische Patent erteilt ist,
00:07:52: das heißt der Hinweis auf Erteilung wurde im europäischen
00:07:54: Patentblatt veröffentlicht.
00:07:56: Nun beginnt eine Frist von zumindest drei Monaten zu laufen,
00:08:00: innerhalb derer dann diese nationalen Erfordernisse erfüllt
00:08:02: werden müssen.
00:08:04: Das heißt, in den Ländern,
00:08:05: wo solche Erfordernisse definiert sind,
00:08:07: ist das die Erstellung und Einreichung einer Übersetzung,
00:08:10: die dann vom jeweiligen Patentamt zu veröffentlichen ist.
00:08:13: Und entsprechend kann auch vorgeschrieben sein,
00:08:15: dass eine solche nationale Veröffentlichung nur dann
00:08:17: stattfindet, wenn eine erforderliche Veröffentlichungsgebühr
00:08:20: entrichtet wurde.
00:08:21: Mit der Erteilung eines europäischen Patents als
00:08:23: Bündelpatent in der klassischen Weise zerfällt dieses Bündel
00:08:26: einfach in eine Reihe von vielen einzelnen staatlichen
00:08:29: Schutzrechten, die dann einmal grundsätzlich alle gelten.
00:08:33: Die einzelnen Vertragsstaaten können vorschreiben,
00:08:36: dass der Anmelder eine Übersetzung in die jeweilige
00:08:39: Landessprache einreichen muss,
00:08:41: damit das Patent in diesem betreffenden Land eben auch von
00:08:45: der Bevölkerung verstanden wird.
00:08:48: Artikel 65 ist ja nur eine Kannbestimmung.
00:08:52: Wie sehen denn jetzt die einzelnen Regelungen für
00:08:55: Deutschland und Österreich aus?
00:08:57: Ja, in Deutschland und Österreich kommen tatsächlich
00:08:59: verschiedene nationale Regelungen zur Anwendung.
00:09:02: Deutschland ist dem sogenannten London Agreement
00:09:04: beigetreten.
00:09:05: Dabei handelt es sich um ein zwischenstaatliches Abkommen,
00:09:08: wo sich die unterzeichneten Staaten dazu verpflichten,
00:09:11: die Übersetzungserfordnisse für europäische Patente zu
00:09:13: lockern oder gänzlich darauf zu verzichten.
00:09:16: In Deutschland ist es demnach so,
00:09:18: dass man tatsächlich keine Übersetzung mehr einreichen muss,
00:09:20: da auf dieses Übersetzungserfordernis verzichtet wurde.
00:09:23: Das heißt, ein europäisches Patent entfaltet nach seiner
00:09:26: Erteilung in Deutschland,
00:09:27: unabhängig von der Verfahrenssprache des europäischen
00:09:29: Patenterteilungsverfahrens, seine Wirkung.
00:09:32: Es gibt also keine Frist,
00:09:33: die man hier mehr beachten muss und das Patent wird einfach
00:09:37: mit dem Tag des Hinweises auf die Erteilung in Deutschland
00:09:39: gültig.
00:09:41: In Österreich schaut die Sache hingegen anders aus,
00:09:43: denn hier wird eine deutsche Übersetzung der Patentschrift
00:09:46: gefordert, wenn die Verfahrenssprache im Verfahren vor dem
00:09:48: Europäischen Patentamt englisch oder französisch war,
00:09:51: da Österreich eben nicht Mitglied des London Agreements ist.
00:09:54: Fassen wir also zusammen.
00:09:56: In unterschiedlichen Vertragsstaaten des europäischen
00:09:58: Patentübereinkommens kann es unterschiedliche
00:10:00: nationalstaatliche Übersetzungserfordernisse geben.
00:10:03: Und selbst wenn man Deutschland und Österreich vergleicht,
00:10:05: sieht man, dass hier Österreich strenger ist.
00:10:07: Während Deutschland praktisch auf alle
00:10:09: Übersetzungserfordernisse verzichtet hat,
00:10:11: muss man in Österreich eine Übersetzung vorlegen,
00:10:13: sofern die Verfahrenssprache nicht bereits Deutsch war.
00:10:16: Jetzt fokussieren wir uns mit der nächsten Frage ein
00:10:19: bisschen auf Österreich,
00:10:20: praktisch als Beispiel eines Landes,
00:10:22: wo die Vorlage in Übersetzung zwingend ist.
00:10:25: Was muss ich denn als Übersetzung einreichen und was
00:10:28: passiert mir, wenn ich diese Übersetzung nicht vorlege?
00:10:31: Der österreichische Gesetzgeber hat die Frist für die
00:10:35: Erfüllung der nationalen Erfordernisse auf drei Monate
00:10:38: gesetzt, d.h ich habe genau drei Monate Zeit,
00:10:42: um die deutsche Übersetzung einzureichen.
00:10:45: Einzureichen ist also eine Übersetzung der gesamten
00:10:48: Patentschrift, d.h.
00:10:49: der Beschreibung der Ansprüche,
00:10:51: gegebenenfalls der Zeichnung,
00:10:52: wenn diese nicht deutschsprachige Begriffe enthält,
00:10:55: und eines etwaigen Sequenzprotokolles.
00:10:58: Zusätzlich zur Einreichung der Übersetzung muss in
00:11:00: Österreich auch eine Veröffentlichungsgebühr entrichtet
00:11:02: werden, die Seitenabhängig ist.
00:11:05: D.h. also, desto umfangreicher das europäische Patent ist,
00:11:08: desto höher ist die zu entrichtende Veröffentlichungsgebühr.
00:11:10: Wenn diese Frist jedoch versäumt wird,
00:11:12: dann gilt die Wirkung des europäischen Patents in Österreich
00:11:15: gemäß § 5 des Patentverträge-Einführungsgesetzes rückwirkend
00:11:18: als nicht eingetreten.
00:11:20: D.h also der Zustand in Österreich ist so,
00:11:23: als wäre das europäische Patent in Österreich nie
00:11:26: erteilt gewesen.
00:11:27: Diese Rechtsfolge tritt ganz allgemein auch in allen anderen
00:11:30: Staaten ein, wenn die Übersetzungsverfordernisse nicht
00:11:33: fristgerecht erfüllt werden.
00:11:35: Wenn wir uns also Österreich als Beispiel ansehen,
00:11:38: dann stellen wir fest, Österreich fordert
00:11:40: so eine Übersetzung und knüpft auch eine ziemlich drastische
00:11:44: Sanktion an die Nichterfüllung des
00:11:45: Übersetzungsverfordernisses, nämlich,
00:11:48: dass die Wirkungen des Patents rückwirkend als nicht
00:11:51: eingetreten gelten.
00:11:53: Praktisch so, als wäre das Patent nie dagewesen oder als
00:11:57: wäre es nicht erklärt worden.
00:11:59: Jetzt wo wir diese Übersetzung vorgelegt haben,
00:12:02: stellt sich natürlich die Frage,
00:12:04: was ist die Konsequenz davon,
00:12:05: wenn Fehler in der Übersetzung enthalten sind?
00:12:08: Also wenn die vorgelegte Übersetzung in irgendeiner Weise
00:12:12: von der erteilten verbindlichen Fassung des europäischen
00:12:16: Patents abweicht.
00:12:18: Auch hier hat das europäische Patentüberenkommen in Artikel
00:12:21: 70 Regelungen getroffen.
00:12:22: Die den Nationalstaaten wiederum große Freiheiten einräumen,
00:12:26: wie mit Übersetzungsfehlern umzugehen ist.
00:12:28: Artikel 70 besagt einerseits,
00:12:31: dass grundsätzlich der Wortlaut einer europäischen
00:12:33: Patentermeldung oder eines europäischen Patents in der
00:12:36: Verfahrensprache des Europäischen Patentamts die
00:12:38: verbindliche Fassung für jeden Vertragsstaat darstellt.
00:12:41: Das heißt, auch wenn das Verfahren auf Englisch geführt
00:12:44: worden ist und ich in Österreich eine deutsche Übersetzung
00:12:46: eingereicht habe,
00:12:47: dann ist die Fassung in der englischen Verfahrensprache in
00:12:49: Österreich bindend,
00:12:51: beispielsweise für Verletzungs oder Nichtsigkeitsverfahren.
00:12:54: Da in Österreich aber eine deutsche Übersetzung eingereicht
00:12:57: werden muss, hat ein nationaler Gesetzgeber auch von der
00:13:00: Möglichkeit Gebrauch gemacht zu regeln,
00:13:02: wie mit Übersetzungsfehlern umzugehen ist.
00:13:05: Ist die deutsche Übersetzung der Patentansprüche enger als
00:13:09: die tatsächlich verbindliche Fassung,
00:13:11: dann ist in diesem Fall die engere Übersetzung für die
00:13:14: Auslegung des Schutzbereichs in einem Verletzungsverfahren
00:13:16: maßgeblich.
00:13:17: Das heißt, wenn ich bei der Übersetzung einen Fehler im
00:13:19: Anspruch mache und der Anspruch nun einen engeren
00:13:22: Schutzbereich hat,
00:13:23: dann muss dieser engere Schutzbereich für die Frage der
00:13:25: Patentverletzung herangezogen werden.
00:13:28: Falls aber die Übersetzung breiter ist als die verbindliche
00:13:31: Fassung, dann ist immer noch die engere verbindliche Fassung
00:13:34: in der Verfahrensprache für die Beurteilung der
00:13:36: Patentverletzung maßgeblich.
00:13:38: Wenn sich eine vorgelegte Übersetzung ins Deutsche als enger
00:13:42: erweist als der erteilte Text,
00:13:45: dann gilt diese engere deutsche Übersetzung.
00:13:49: Ist die deutsche Übersetzung hingegen weiter als der
00:13:53: erteilte Text, dann ist der erteilte Text maßgeblich.
00:13:56: Jetzt haben wir uns ja schon über Jahresgebühren
00:13:58: unterhalten.
00:13:59: Muss ich denn nach der Erteilung in Österreich,
00:14:03: Deutschland und in anderen Ländern des europäischen
00:14:05: Patentübereinkommens auch noch Jahresgebühren bezahlen?
00:14:08: Ja, die Frage ist mit Ja zu beantworten,
00:14:10: denn Artikel 141 des europäischen Patentübereinkommens legt
00:14:14: fest, dass die Jahresgebühren für die Zeit nach der
00:14:17: Erteilung dann an die nationalen Patentämter zu
00:14:19: entrichten sind.
00:14:20: Das heißt, bis zur Erteilung sind die Jahresgebühren an das
00:14:23: europäische Patentamt zentral zu entrichten.
00:14:26: Nach der Erteilung können die nationalen Patentämter dann
00:14:31: Jahresgebühren vorschreiben und die Pflicht zur Zahlung der
00:14:35: Jahresgebühren wird auf die nationale Ebene verschoben.
00:14:38: Das heißt, das ist dann für jeden Staat,
00:14:40: in dem das Patent ein weiteres Jahr aufrechterhalten werden
00:14:43: soll, eine nationale Jahresgebühr zu entrichten.
00:14:46: Daran sieht man auch, das europäische Patent,
00:14:48: das ja als Bündelpatent erteilt wird,
00:14:50: zerfällt mit seiner Erteilung in seine Einzelteile und jeder
00:14:54: dieser Einzelteile ist eben ein Patent,
00:14:58: das eben durch Jahresgebührenzahlung aufrechterhalten
00:15:00: werden kann.
00:15:01: Und wenn ich das nicht tue,
00:15:03: dann fällt das Patent eben in den Ländern weg,
00:15:07: wo ich die Jahresgebühren eben nicht mehr bezahle.
00:15:11: Europäische Patente sind aber jetzt nicht nur dazu da,
00:15:13: dass man Geld dafür ausgibt, um sie aufrechtzuerhalten,
00:15:16: sondern der eigentliche Zweck des europäischen Patents ist
00:15:19: es ja, das Patent im Fall der Fälle auch gegen einen
00:15:22: Verletzer durchzusetzen.
00:15:23: Wie setze ich denn mein europäisches Patent gegen einen
00:15:26: Patentverletzer durch?
00:15:28: Die klassische Möglichkeit der Patentdurchsetzung über das
00:15:32: Bündelpatent sieht vor,
00:15:33: dass eine Patentverletzung eine nationale Angelegenheit ist
00:15:37: und von den nationalen Gerichten des jeweiligen
00:15:40: Vertragsstaats verhandelt wird.
00:15:41: Das heißt, wenn ich in Österreich aus einem österreichischen
00:15:44: Teil eines europäischen Patents klagen möchte,
00:15:47: dann muss ich das vor den österreichischen Gerichten tun.
00:15:50: Durch die Einführung des Einheitlichen Patentgerichts,
00:15:53: kurz UPC genannt,
00:15:55: gibt es aber auch noch eine Reihe von weiteren Möglichkeiten
00:15:57: zur Patentdurchsetzung,
00:15:59: die wir uns in einer anderen Folge näher ansehen werden.
00:16:02: Nach der Erteilung ist
00:16:03: so ein europäisches Patent klassischer Art,
00:16:06: also kein Einheitspatent und es ist grundsätzlich national
00:16:09: durchzusetzen.
00:16:11: Seine Durchsetzung funktioniert genau wie bei einem
00:16:13: nationalen Patent und ich muss mich eben auch an das
00:16:16: jeweilige nationale Verletzungsgericht wenden,
00:16:19: wenn ich einen Verletzer gefunden habe und diesen in
00:16:22: Anspruch nehmen möchte.
00:16:24: Im europäischen Patentübereinkommen ist ja durch das
00:16:26: Einspruchsverfahren eine Möglichkeit geschaffen,
00:16:28: ein europäisches Patent zentral zu bekämpfen.
00:16:32: Was kann ich aber tun, wenn es ein europäisches Patent gibt,
00:16:35: für das die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist,
00:16:38: dieses Patent aber eine potenzielle Gefahr für mein
00:16:40: Unternehmen darstellt und ich der Meinung bin,
00:16:43: dass dieses Patent zu Unrecht erteilt wurde?
00:16:45: Hier verhält es sich ganz ähnlich wie im zuvor diskutierten
00:16:49: Verletzungsfall.
00:16:50: Für ein klassisches Bündelpatent kann ich versuchen,
00:16:53: das europäische Patent auf nationaler Ebene durch
00:16:56: entsprechende nationale Nichtigkeitsverfahren in jedem Land
00:16:59: einzeln zu vernichten.
00:17:00: Es ist also bei einem breitvalidierten Patent eine Vielzahl
00:17:04: an eigenständigen nationalen Verfahren erforderlich,
00:17:07: um sich den Weg sozusagen freizuschießen.
00:17:09: Aber auch hier hat das UBC einige Kompetenzen übernommen,
00:17:13: die wir uns an anderer Stelle genauer ansehen werden.
00:17:15: Ein bereits erteiltes europäisches Patent,
00:17:18: das nicht mehr durch Einspruch bekämpft werden kann,
00:17:20: kann nur noch durch das Einleiten von nationalen
00:17:23: Nichtigkeitsverfahren beseitigt werden.
00:17:26: Fassen wir das alles jetzt nochmal zusammen.
00:17:28: Jahresgebühren muss sich grundsätzlich ab dem dritten Jahr
00:17:31: der laufenden Patentanmeldung an das Europäische Patentamt
00:17:34: entrichten.
00:17:35: Die Kosten werden in der Gebührenordnung festgelegt und die
00:17:38: Zahlungen erfolgen zentral an das Europäische Patentamt.
00:17:42: Wenn ich diese Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet
00:17:45: habe, habe ich immer noch eine sechsmonatige Frist zur
00:17:47: Nachzahlung.
00:17:49: Danach gibt es nur die Wiedereinsetzung in den vorigen
00:17:51: Stand, um die Patentanmeldung wiederzubeleben.
00:17:54: Sonst gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen.
00:17:57: Nach der Erteilung des Patents sind Jahresgebühren an die
00:18:00: einzelnen Nationalstaaten zu entrichten.
00:18:04: So können Staaten wie beispielsweise Österreich die
00:18:07: Einreichung einer Übersetzung des europäischen Patents in
00:18:09: die jeweilige Landessprache verlangen,
00:18:11: damit das europäische Patent seine Wirkungen entfaltet.
00:18:15: Für Österreich heißt das etwa,
00:18:17: dass man eine deutsche Übersetzung einreichen und eine
00:18:20: Veröffentlichungsgebühr entrichten muss.
00:18:22: Wenn ich diese Übersetzung nicht vorlege,
00:18:25: dann gelten die Wirkungen des Patents rückwirkend als nicht
00:18:27: eingetreten.
00:18:29: Die Durchsetzung von europäischen Patenten war bisher d.h.
00:18:32: vordem in Kraft treten, des EUPC, geregelt.
00:18:37: D.h. jedes europäische Patent musste im betreffenden Staat
00:18:42: wie ein nationalstaatliches Patent durchgesetzt werden.
00:18:45: D.h. man muss in jedem Land grundsätzlich zum jeweiligen
00:18:48: Verletzungsgericht gehen, um den Verletzer zu beklagen.
00:18:51: Wenn ich ein europäisches Patent beseitigen möchte,
00:18:54: dann ist das über die gesamte Laufzeit des Patents auch
00:18:57: immer über den nationalen Weg möglich,
00:18:59: selbst wenn eine zentrale Einspruchsfrist bereits
00:19:02: abgelaufen ist.
00:19:03: Eine solche Nichtig-Erklärung ist grundsätzlich vor den
00:19:06: Behörden des jeweiligen Nationalstaats möglich.
00:19:09: Parallel dazu gibt es aber auch Möglichkeiten,
00:19:11: das Patent zentral beim einheitlichen europäischen
00:19:15: Patentgericht anzufichten.
00:19:18: Das war eine Folge zum Thema Validierung und Jahresgebühren.
00:19:22: Vielen Dank, Lukas, und vielen Dank für Ihr Interesse.
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