Einspruch

Shownotes

In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer über die wesentlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte des europäischen Einspruchsverfahrens. Das Einspruchsverfahren dient dazu, Dritten die Möglichkeit zu geben ein erteiltes Patent anzufechten, wenn sie der Ansicht sind, dass es zu unrecht erteilt wurde. Anders als im Prüfungsverfahren, das einseitig zwischen dem Anmelder und dem Patentamt stattfindet, ist der Einsprechende Verfahrensbeteiligter des Verfahrens. Das Einspruchsverfahren bietet den Vorteil, dass das Patent zentral für alle Vertragsstaaten des EPÜ angefochten werden kann.

Die rechtliche Grundlage für das Einspruchsverfahren bilden insbesondere die Artikel 99 bis 101 EPÜ. Diese regeln unter anderem, dass jedermann innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist Einspruch einlegen kann, welche Einspruchsgründe zulässig sind und wie das Verfahren abläuft. Als Einspruchsgründe können mangelnde Patentierbarkeit gemäß Art 100 lit a) (insbesondere fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit), mangelnde Ausführbarkeit gemäß Art 100 lit b) oder eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung gemäß Art 100 lit c) geltend gemacht werden.

Das Verfahren läuft üblicher Weise wie folgt ab: Innerhalb von neun Monaten nach dem Hinweis auf die Patenterteilung (Einspruchsfrist) müssen der Einspruchsschriftsatz eingereicht und die Einspruchsgebühr entrichtet werden, wobei auch formale Erfordernisse (Regel 76) erfüllt sein müssen. Das Einspruchsverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt, jedoch wird in der Regel auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in der die Argumente aller Verfahrensbeteiligten vor der Einspruchsabteilung diskutiert werden. Abschließend trifft die Einspruchsabteilung die Entscheidung, ob dem Einspruch stattgegeben wird und das Patent widerrufen wird, der Einspruch zurückgewiesen wird oder aber das Patent in geändertem Umfang aufrecht erhalten wird. Diese (Zwischen)Entscheidung kann durch Beschwerde angefochten werden kann.

Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.

00:00:17: Mein Name ist Gerd Hübscher.

00:00:18: Heute spreche ich mit Lukas Fleischer über den Einspruch

00:00:21: gegen ein europäisches Patent.

00:00:23: Hallo Lukas.

00:00:25: Hallo Gerd.

00:00:26: Das Einspruchsverfahren ist ein dem

00:00:28: Patenterteilungsverfahren nachgeschaltetes optionales

00:00:31: Verfahren und kann zur teilweisen Nichtigerklärung oder

00:00:35: sogar zum Widerruf eines europäischen Patents führen.

00:00:37: Versetzen wir uns vielleicht einmal in die Lage des

00:00:40: Patentinhabers.

00:00:41: Der freut sich jetzt, dass er sein Patent erteilt bekommen

00:00:43: hat, dass die Prüfungsabteilung einen gewährbaren

00:00:46: Anspruchssatz gefunden hat und meint,

00:00:48: jetzt hat er ein Patent und alles ist gut.

00:00:51: Aber auf der anderen Seite gibt es natürlich auch die

00:00:53: Öffentlichkeit und interessierte Dritte,

00:00:55: die jetzt vielleicht dieses Patent verfolgt haben und sehen,

00:00:58: dass sich dieses Patent stört oder dass sie der Meinung

00:01:01: sind, dass dieses Patent gar nicht erteilt werden

00:01:03: hätte dürfen.

00:01:05: Und das Einspruchsverfahren gibt es eben genau zu diesem

00:01:08: Grund, um Dritten die Möglichkeit zu geben,

00:01:10: das europäische Patent zu bekämpfen und in einem

00:01:13: zweiseitigen Verfahren mitzuwirken.

00:01:16: Wo finde ich denn die diesbezüglichen Regelungen im

00:01:19: europäischen Patentübereinkommen?

00:01:21: Die Regelungen zum Einspruchsverfahren finden sich im

00:01:24: fünften Teil des europäischen Patentübereinkommens,

00:01:27: das dem Einspruchs- und Beschränkungsverfahren gewidmet ist.

00:01:30: Und die wichtigsten Regelungen finden sich in den Artikel 99

00:01:33: bis 101 EPÜ.

00:01:36: Artikel 99 definiert zuerst, was ein Einspruch ist,

00:01:39: binnen welcher Frist er einzulegen ist und welche Wirkung

00:01:42: denn der Einspruch hat und wer im Einspruchsverfahren

00:01:45: beteiligt ist.

00:01:46: Artikel 100 definiert dann genauer auf welchen

00:01:49: Einspruchsgründen ein Einspruch passieren kann und Artikel

00:01:52: 101 legt fest,

00:01:53: wie denn ein Einspruch vom Europäischen Patentamt

00:01:55: geprüft wird.

00:01:56: Gleichzeitig gibt es noch weiterführende Bestimmungen in der

00:01:59: Ausführungsordnung und das beginnt bei der Regel 75.

00:02:02: In der Ausführungsordnung wird dann eben beispielsweise

00:02:05: definiert, welche formalen Erfordernisse denn

00:02:07: so ein Einspruch haben muss,

00:02:08: damit er als Einspruch behandelt werden kann und was die

00:02:11: Mindestvoraussetzungen sind.

00:02:13: Welche Beweggründe gibt es denn jetzt für das europäische

00:02:15: Einspruchsverfahren?

00:02:17: Grundsätzlich ist es ja mal so,

00:02:19: dass etwaig interessierte Dritte am Prüfungsverfahren des

00:02:21: europäischen Patents ja nicht beteiligt waren,

00:02:24: sondern lediglich Einwendungen einreichen konnten.

00:02:26: Das heißt, das Patenterteilungsverfahren läuft in einem

00:02:29: einseitigen Verfahren zwischen dem Patentanmelder und dem

00:02:32: Patentamt ab.

00:02:33: Und wenn man das Patentamt davon überzeugt hat dass der

00:02:36: Patentierung nichts entgegensteht,

00:02:37: dann erteilt das europäische Patentamt in weiterer Folge

00:02:40: ein Patent.

00:02:41: Jetzt kann es eben wie ich eingangs gesagt habe, so sein,

00:02:44: dass ein Dritter vielleicht von diesem Patent gestört wird.

00:02:47: Beispielsweise ein Mitbewerber der meint,

00:02:49: das kann doch nicht sein,

00:02:50: dass man auf sowas ein Patent bekommen kann oder der meint

00:02:54: dass dieses Patent ihn in seiner wirtschaftlichen

00:02:56: Entwicklung stört, weil etwa

00:02:57: so ein neues Produkt unter dieses Patent fallt und dieses

00:03:00: Patent damit verletzen könnte.

00:03:02: Dieser Mitbewerber hat jetzt ein Interesse daran,

00:03:04: das erteilte Patent zu bekämpfen.

00:03:06: Das klingt ja sehr ähnlich wie bei einem nationalen

00:03:08: Nichtigkeitsverfahren.

00:03:10: Welche Vorteile bringt denn das europäische

00:03:12: Einspruchsverfahren im Vergleich zum nationalen

00:03:13: Nichtigkeitsverfahren?

00:03:15: Der große Unterschied liegt jetzt darin,

00:03:18: dass ein nationales Nichtigkeitsverfahren über den

00:03:20: Rechtsbestand in einem einzigen Vertragsstaat

00:03:22: entscheiden kann.

00:03:24: Im Gegensatz dazu ist das europäische Einspruchsverfahren

00:03:27: ein zentrales System,

00:03:28: mit dem das europäische Patent für alle EPÜ-Vertragsstaaten

00:03:31: gleichzeitig bekämpft werden kann,

00:03:33: sofern die entsprechende Frist eingehalten wird.

00:03:35: Das heißt, ich kann als Dritter der ja am

00:03:38: Erteilungsverfahren nicht beteiligt war,

00:03:41: jetzt im Rahmen des Einspruchsverfahrens als Einsprechender

00:03:45: ein Verfahren mit dem europäischen Patentamt

00:03:47: und dem Patentinhaber führen. Wenn ich jetzt also überzeugend darlegen kann und

00:03:52: nachweisen kann,

00:03:53: dass dieses europäische Patent nicht oder nicht in diesem

00:03:56: Umfang erteilt werden hätte dürfen,

00:03:58: dann gilt die Wirkung des europäischen Patents als von

00:04:00: Anfang an in diesem Umfang nicht eingetreten.

00:04:03: Das heißt ich habe hier die Möglichkeit,

00:04:05: das Patent gänzlich nichtig zu erklären,

00:04:07: in einem Verfahren und zwar für alle Vertragsstaaten des

00:04:11: europäischen Patentübereinkommens.

00:04:13: Zusammengefasst bietet das Einspruchsverfahren also den

00:04:15: Vorteil, dass Dritten auch eine Parteienstellung zu haben,

00:04:19: anders als zum Beispiel bei der Einwendung Dritte im

00:04:21: Erteilungsverfahren.

00:04:22: Der Dritte kann im Einspruchsverfahren Beweismittel und

00:04:25: Argumentationen einreichen, um zu zeigen,

00:04:27: dass das erteilte Patent nicht oder zumindest nur teilweise

00:04:30: rechtsbeständig ist.

00:04:33: Darüber hinaus besteht der Vorteil,

00:04:35: dass im Einspruchsverfahren die Möglichkeit besteht,

00:04:37: ein Patent das vom Europäischen Patentamt zentral erteilt

00:04:40: worden ist, auch wieder zentral zu vernichten.

00:04:44: Aus welchen Gründen kann ich jetzt Einspruch einlegen?

00:04:50: Artikel 100 EPÜ regelt ganz genau und zwar abschließend

00:04:54: die Einspruchsgründe für ein europäisches Patent.

00:04:57: Der erste Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 Buchstabe a

00:05:00: besagt, dass ein Einspruch darauf gestützt werden kann,

00:05:03: dass der Gegenstand des angegriffenen europäischen Patents

00:05:06: entgegen den entsprechenden Bestimmungen des EPÜ tatsächlich

00:05:09: nicht patentfähig ist.

00:05:11: Dieser erste Einspruchsgrund ist für die Praxis in der Regel

00:05:14: der relevanteste,

00:05:15: da mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit

00:05:18: unter diesen Einspruchsgrund fallen,

00:05:20: auch wenn es natürlich auch noch andere

00:05:22: Patentierbarkeitserfordernisse gibt,

00:05:23: die ebenfalls angezogen werden können.

00:05:26: Der zweite Einspruchsgrund,

00:05:27: auf den der Einspruch gestützt werden kann,

00:05:29: ist die mangelnde Ausführbarkeit gemäß Artikel 100 Buchstabe

00:05:32: b. Dabei kann geltend gemacht werden,

00:05:35: dass das europäische Patent nicht

00:05:36: so deutlich und vollständig dass der Fachmann die

00:05:39: erfindungsgemäße Lehre ausführen kann.

00:05:42: Der dritte Einspruchsgrund ist die

00:05:44: Offenbarungsüberschreitung nach Artikel 100 Buchstabe c.

00:05:47: Dieser Einspruchsgrund kommt dann zum Tragen,

00:05:49: wenn das erteilte europäischer Patent den Inhalt der

00:05:52: ursprünglich eingereichten Fassung überschreitet.

00:05:54: Eine Offenbarungsüberschreitung ist eigentlich immer die

00:05:56: Folge davon, dass es im Erteilungsverfahren zu einer

00:05:59: unzulässigen Änderung gekommen ist,

00:06:01: die nicht durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt war.

00:06:05: Was sind dann erst für die Praxis vielleicht die

00:06:07: wichtigsten Überlegungen, ich anstellen muss,

00:06:09: bevor ich einen Einspruch einlege?

00:06:12: Wenn ich jetzt ein potenziell problematisches Patent

00:06:15: identifiziert habe und überlege,

00:06:16: ob ich Einspruch einlegen kann,

00:06:18: dann werde ich in der Regel zuerst den bekannten

00:06:20: Stand der Technik beurteilen und gegebenenfalls noch

00:06:23: nachrecherchieren.

00:06:24: Dann muss ich mir die folgenden Fragen stellen.

00:06:26: Kenne ich einen neuen relevanten Standardtechnik und kann

00:06:28: ich zeigen, dass der Gegenstand des Patents nicht neu oder

00:06:31: nicht erfinderisch gegenüber diesem Stand der Technik ist?

00:06:34: Hat es im Erteilungsverfahren vielleicht eine unzulässige

00:06:36: Änderung gegeben, sodass der erteilte Anspruchssatz eine

00:06:40: Offenbarungsüberschreitung enthält?

00:06:41: Kann ich mangelnde Ausführbarkeit geltend machen?

00:06:44: Desto mehr Einspruchsgründe ich anziehen kann und desto

00:06:46: stärker die Argumente sind,

00:06:48: desto höher sind in der Regel die Chancen,

00:06:50: das Patent erfolgreich zu fall zu bringen.

00:06:52: Fassen wir das zusammen.

00:06:54: Im Artikel 100 EPÜ sind die Einspruchsgründe abschließend

00:06:57: aufgezählt.

00:06:59: Das ist zunächst die mangelnde Patentierbarkeit,

00:07:01: also insbesondere die mangelnde Neuheit und mangelnde

00:07:03: erfinderische Tätigkeit.

00:07:05: Die mangelnde Ausführbarkeit und die Überschreitung der

00:07:08: ursprünglichen Offenbarung.

00:07:11: Gibt es Gründe aus denen kein Einspruch eingelegt werden

00:07:13: kann, also Gründe, die vielleicht im Erteilungsverfahren

00:07:15: relevant sind, Einspruch aber nicht mehr von Dritten geltend

00:07:19: gemacht werden können?

00:07:21: Nachdem Artikel 100 abschließend regelt,

00:07:23: aus welchen Gründen man Einspruch einlegen kann,

00:07:25: schließt er im Umkehrschluss eine andere Reihe von Mängeln

00:07:28: aus, die eben keine Einspruchsgründe darstellen.

00:07:31: Für die Praxis ist es beispielsweise sehr relevant,

00:07:33: dass man aufgrund von mangelnder Klarheit beispielsweise

00:07:36: eben keinen Einspruch einlegen kann.

00:07:38: Das heißt, man kann nicht sagen,

00:07:39: dass die Ansprüche unklar formuliert sind und deswegen wäre

00:07:42: das Patent zu widerrufen.

00:07:43: Denn die Klarheit ist etwas,

00:07:44: was das Europäische Patentamt im Prüfungsverfahren

00:07:47: eigentlich abschließend zu beurteilen hat.

00:07:49: Und wenn das Europäische Patentamt davon überzeugt ist,

00:07:52: dass die Ansprüche klar waren,

00:07:54: dann hat man im Einspruchsverfahren nicht die Möglichkeit,

00:07:56: diesen Mangel gesondert zu bekämpfen.

00:07:59: Aus analogen Überlegungen folgt auch,

00:08:01: dass die mangelnde Einheitlichkeit keinen Einspruchsgrund

00:08:03: darstellt und auch im Einspruchsverfahren nicht geprüft

00:08:05: wird.

00:08:07: Mangelnde Klarheit und mangelnde Einheitlichkeit stellen

00:08:09: also keine gesonderten Einspruchsgründe dar.

00:08:12: Wir haben uns erst über die materiellrechtlichen

00:08:14: Voraussetzungen für den Einspruch unterhalten.

00:08:17: Wenn ich jetzt wirklich Einspruch einlegen will,

00:08:19: welche verfahrensrechtlichen Vorschriften muss ich denn erst

00:08:22: berücksichtigen?

00:08:23: Bereits in Artikel 99 EPÜ sind die wichtigsten Regelungen

00:08:27: enthalten.

00:08:28: Der Einspruch muss innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist

00:08:31: eingelegt werden,

00:08:33: die durch die Veröffentlichung des Hinweises auf die

00:08:35: Erteilung ausgelöst wird.

00:08:37: Weiters muss die vorgeschriebene Einspruchsgebühr innerhalb

00:08:39: dieser Frist entrichtet werden.

00:08:41: Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die

00:08:43: Mindestvoraussetzungen eines Einspruchs finden sich in Regel

00:08:46: 76.

00:08:47: Diese besagt unter anderem,

00:08:49: dass der Einspruch schriftlich eingereicht und begründet

00:08:51: werden muss.

00:08:53: Schauen wir uns das vielleicht in der Praxis näher an.

00:08:56: Was muss denn so eine Einspruchsschrift alles enthalten?

00:08:58: Aus der Einspruchsschrift muss sich einerseits ergeben,

00:09:02: wer denn der Einsprechende ist und gegen welches Patent sich der

00:09:04: Einspruch richtet.

00:09:06: Zusätzlich muss hervorgehen,

00:09:07: ob das europäische Patent in seinem gesamten Umfang

00:09:10: angegriffen wird oder ob vielleicht nur ein teilweiser

00:09:12: Einspruch eingelegt wird,

00:09:14: nur ein Teil der Ansprüche angegriffen wird.

00:09:17: Zusätzlich ist auch eine Begründung einzureichen,

00:09:19: wobei hier das europäische Patentamt für die Zulässigkeit

00:09:22: des Einspruchs sehr geringe Anforderungen an die

00:09:24: Begründung stellt.

00:09:25: Es ist also so, dass sich aus der Begründung nur klar

00:09:28: erschließen muss,

00:09:29: was der Einsprechende begehrt und aus welchen

00:09:31: Gründen er das macht.

00:09:32: Zusätzlich muss auch angegeben werden,

00:09:34: auf welche Beweismittel sich der Einspruch stützt.

00:09:37: Das heißt, für einen klassischen Fall eines Einspruches,

00:09:39: der auf schriftliche Vorveröffentlichungen gestützt wird,

00:09:42: muss auch angegeben werden,

00:09:43: wo sich denn diese entsprechenden relevanten Stellen im

00:09:45: geltend gemachten Stand der Technik finden.

00:09:48: Zum Einlegen eines Einspruchs muss also innerhalb der

00:09:50: Einspruchsfrist,

00:09:52: das heißt innerhalb von neun Monaten ab dem Hinweis auf die

00:09:54: Erteilung, eine Einspruchsschrift eingereicht werden und die

00:09:57: Einspruchsgebühr entrichtet werden.

00:10:00: Die Formalerfordernisse sind verhältnismäßig gering.

00:10:03: Es bedarf nur eines Antrags,

00:10:04: das Einspruch eingelegt werden soll und gegen welches Patent

00:10:07: sich der Einspruch in welchem Umfang richtet.

00:10:11: Als Einsprechender muss ich ausreichend Daten angeben,

00:10:14: damit ich selbst als Einsprechender identifiziert werden

00:10:16: kann und dass mit mir Kontakt aufgenommen werden kann.

00:10:19: Und ich muss meine Einspruchsgründe angeben und sie insofern

00:10:23: substanzieren, als dass ich eben zumindest die Beweismittel

00:10:25: angebe, auf die ich meine Einspruchsgründe stütze.

00:10:29: Was erwartet mich denn im Einspruchsverfahren als

00:10:31: Einsprechender und wie läuft sein Verfahren

00:10:33: grundsätzlich ab?

00:10:36: Als Einsprechender habe ich zuerst einmal die Pflicht,

00:10:38: das Verfahren zu starten und den Einspruch samt

00:10:40: Einspruchsschrift fristgerecht einzureichen.

00:10:43: Für die Prüfung des Einspruches ist dann die

00:10:45: Einspruchsabteilung zuständig,

00:10:47: die sich in der Regel aus drei technischen Prüfern

00:10:49: zusammensetzt.

00:10:50: Die nächsten Schritte schauen dann so aus,

00:10:52: dass der Patentinhaber die Möglichkeit bekommt,

00:10:55: zum Einspruch Stellung zu nehmen und innerhalb einer von der

00:10:57: Einspruchsabteilung gesetzten Frist die Einspruchserwiderung

00:11:00: einzureichen und darin darzulegen,

00:11:02: warum aus seiner Sicht die Einspruchsgründe nicht vorliegen

00:11:05: oder nur zum Teil zutreffen.

00:11:07: Der Patentinhaber wird also versuchen,

00:11:09: im Rahmen der Einspruchserwiderung eine argumentative

00:11:11: Verteidigung vorzubringen oder gegebenenfalls Änderungen

00:11:14: vorzunehmen, um sich von dem neuen Standardtechnik

00:11:16: abzugrenzen.

00:11:17: Wahrscheinlich wird er auch Hilfsanträge stellen,

00:11:19: um engere Fassungen des Anspruchsatzes zu verteidigen,

00:11:22: für die er vielleicht bessere Argumente hat.

00:11:24: Nach dieser Einspruchserwiderung ist der nächste Schritt

00:11:26: der, dass die Einspruchsabteilung eine vorläufige Meinung

00:11:29: abgibt, die jedoch nicht bindend ist.

00:11:31: Das heißt, man bekommt vielleicht ein Gefühl davor,

00:11:33: was die Einspruchsabteilung denkt und welchen Argumenten sie

00:11:36: vielleicht folgen wird.

00:11:37: Das Einspruchsverfahren war bisher ausschließlich ein

00:11:39: schriftliches Verfahren.

00:11:41: Ist es nicht so dass es im Rahmen des Einspruchsverfahrens

00:11:43: auch eine mündliche Verhandlung gibt?

00:11:45: Ja grundsätzlich ist das richtig.

00:11:47: Gemeinsam mit der vorläufigen Stellungnahme kommt in der

00:11:50: Regel die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die

00:11:52: Festsetzung einer Friest,

00:11:54: bis zu der die letzten Schriftsätze vor der mündlichen

00:11:55: Verhandlung eingereicht werden müssen.

00:11:57: Tatsächlich ist die mündliche Verhandlung rein optional und

00:12:00: muss separat beantragt werden.

00:12:03: In der Praxis ist es jedoch so,

00:12:04: dass eigentlich in jedem Einspruchsverfahren eine mündliche

00:12:07: Verhandlung abgehalten wird,

00:12:08: denn zumindest das eine der beiden Seiten beantragt

00:12:10: eigentlich immer die mündliche Verhandlung.

00:12:13: In dieser mündlichen Verhandlung werden dann die Argumente

00:12:15: von allen Parteien vorgetragen und unter Leitung des

00:12:17: Vorsitzenden der Einspruchsabteilung dann die einzelnen

00:12:20: Einspruchsgründe durchdiskutiert.

00:12:22: Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet die

00:12:24: Einspruchsabteilung dann ihre Entscheidung,

00:12:26: wobei die Beschwerdefriest erst ab der Zustellung der

00:12:28: schriftlichen Entscheidung zu laufen

00:12:29: beginnt.

00:12:31: Im Einspruchsverfahren wird also zunächst vom Einsprechenden

00:12:33: die Einspruchsschrift vorgelegt,

00:12:35: die dann dem Inhaber zugestellt wird,

00:12:37: der daraufhin eine Einspruchserwiderung abgeben kann.

00:12:40: Es kann nach einem möglichen weiteren Schriftverkehr dann

00:12:42: die vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung

00:12:44: erwartet werden mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung.

00:12:48: Diese vorläufige Stellungnahme gibt eine grobe Idee,

00:12:51: welche Meinung denn die Einspruchsabteilung vertritt und was

00:12:53: in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren sein wird.

00:12:57: In der mündlichen Verhandlung können dann noch einmal die

00:12:59: Parteien entsprechend vortragen und am Ende der mündlichen

00:13:02: Verhandlung kommt es zu einer Entscheidung im

00:13:04: Einspruchsverfahren,

00:13:06: die mittels Beschwerde angefochten werden kann.

00:13:09: Fassen wir also die bisherigen Kenntnisse zum Einspruch noch

00:13:12: einmal zusammen. Das Einspruchsverfahren ist ein dem

00:13:15: Erteilungsverfahren unmittelbar nachgelagertes Verfahren,

00:13:18: mit dem jede Person ein Patent anfechten kann,

00:13:20: das ihrer Meinung nach zu Unrecht erteilt wurde.

00:13:23: Anders als bei nationalen Nichtigkeitsverfahren kann im

00:13:25: Einspruchsverfahren das europäische Patent zentral also für

00:13:28: alle Vertragsstaaten beschränkt oder widerrufen werden.

00:13:32: Voraussetzung für einen erfolgreichen Einspruch ist das

00:13:34: Vorliegen eines Einspruchsgrundes.

00:13:36: Dazu zählen mangelnde Patentierbarkeit,

00:13:38: mangelnde Ausführbarkeit oder eine Überschreitung der

00:13:41: ursprünglichen Offenbarung.

00:13:43: Nicht als Einspruchsgründe gelten Kriterien,

00:13:45: die nur im Erteilungsverfahren relevant sind,

00:13:47: wie zum Beispiel Klarheit oder Einheitlichkeit.

00:13:50: Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt neun Monate

00:13:53: ab dem Hinweis auf die Erteilung.

00:13:55: Innerhalb dieser Frist müssen der Einspruchschriftsatz

00:13:57: eingereicht und die Einspruchsgebühr gezahlt werden.

00:14:00: Die Begründung des Einspruchs muss zumindest einen

00:14:03: Einspruchsgrund umfassen.

00:14:05: Es sollen auch Beweismittel wie Dokumente zum Stand der

00:14:07: Technik vorgelegt werden,

00:14:08: die die Patentfähigkeit in Frage stellen.

00:14:11: Mit der Einlegung des Einspruchs beginnt das

00:14:13: Einspruchsverfahren.

00:14:15: Zunächst kann der Patentinhaber zum

00:14:16: Einspruch Stellung nehmen.

00:14:18: Anschließend wird zur Vorbereitung der mündlichen

00:14:20: Verhandlung eine vorläufige Stellungnahme der

00:14:22: Einspruchsabteilung an die Parteien versandt.

00:14:24: Die Entscheidung über den Einspruch wird dann im Rahmen der

00:14:27: mündlichen Verhandlung getroffen.

00:14:30: Das war eine Folge zum Thema Einspruch gegen europäische

00:14:32: Patente.

00:14:33: Vielen Dank Lukas und vielen Dank für Ihr Interesse.

00:14:49: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen 

00:14:52: und Kursangebote auf www.

00:14:55: ipcourses.org,

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