Beschwerde

Shownotes

In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher die Beschwerde im europäischen Patentverfahren. Dieses Rechtsmittel erlaubt es, erstinstanzliche Entscheidungen des Europäischen Patentamts wie Zurückweisungen von Anmeldungen oder Ablehnungen von Anträgen im Prüfungsverfahren oder (Zwischen)Entscheidungen im Einspruchsverfahren zu bekämpfen. Das Beschwerdeverfahren steht nur Verfahrensbeteiligten offen, die durch eine Entscheidung tatsächlich beschwert sind, also die Partei durch die Entscheidung tatsächlich einen Nachteil erlitten hat. Daher muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den angefochtenen Teil der Entscheidung klar bezeichnen. Im gesamten Beschwerdeverfahren gilt ein sehr strenges Regime was die Verspätung angeht (Konvergenz Stufen).

Das Beschwerdeverfahren erfordert zunächst die Einlegung der Formalbeschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung. Innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der Entscheidung ist eine Beschwerdebegründung nachzureichen, in der die Gründe für die Anfechtung umfassend dargelegt werden und angeführt wird, weshalb die angefochtene Entscheidung korrekturbedürftig ist. Das Verfahren umfasst den Austausch von Schriftsätzen (Beschwerdeerwiderung), eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer und endet in der Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren kann so ausgehen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten wird, der Beschwerde (teilweise) stattgeben wird und die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wird oder das Verfahren zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

Die Große Beschwerdekammer nimmt eine Sonderrolle ein, da sie einerseits angerufen werden kann, um Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und andererseits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klärt, welche als sogenannte G-Entscheidungen vielfach zitiert werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Beschwerdekammern und Abteilungen des EPA bindend und schaffen Rechtssicherheit in Fällen widersprüchlicher Entscheidungen.

Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.

00:00:15: Mein Name ist Lukas Fleischer,

00:00:16: heute spreche ich mit Gerd Hübscher über die Beschwerde im

00:00:19: europäischen Patentverfahren. Hallo Gerd.

00:00:21: Hallo Lukas.

00:00:23: Die Beschwerde im Verfahren vor dem europäischen Patentamt

00:00:25: ist ein wichtiges Instrument,

00:00:26: um Entscheidungen überprüfen zu lassen.

00:00:28: Insbesondere, wenn eine Anmeldung zurückgewiesen wurde,

00:00:31: einem Antrag nicht stattgegeben wurde oder ein Einspruch

00:00:33: abgelehnt wurde, möchte man oft,

00:00:35: dass diese Entscheidung überprüft wird.

00:00:37: Die Möglichkeit der Beschwerde bietet genau das,

00:00:39: eine Chance, eine erstinstanzliche Entscheidung des

00:00:41: europäischen Patentamts überprüfen zu lassen.

00:00:44: Wo im europäischen Patentübereinkommen ist denn die

00:00:47: Beschwerde geregelt?

00:00:48: Die Beschwerde ist in den Artikel 106 und folgenden des

00:00:51: EPÜ sowie in Regel 97 und den nachfolgenden Regeln der

00:00:54: Ausführungsordnung geregelt.

00:00:57: Zusätzlich gibt es für das Verfahren vor den

00:00:59: Beschwerdekammern die Verfahrensordnung der

00:01:00: Beschwerdekammern,

00:01:01: die bestimmte Aspekte des Verfahrens regelt und zwar anders

00:01:04: als im normalen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

00:01:08: Es ist auch wichtig zu erwähnen,

00:01:09: dass die Prüfungsrichtlinien,

00:01:10: also die Richtlinien für die Prüfung vor dem europäischen

00:01:13: Patentamt im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind und

00:01:16: nicht zwingend gelten, im Gegensatz zum Prüfungsverfahren.

00:01:20: Die wichtigsten Artikel die hier erwähnt werden sollten,

00:01:23: sind Artikel 106, der regelt,

00:01:24: wann eine Entscheidung überhaupt beschwerdefähig ist,

00:01:27: Artikel 107, der festlegt,

00:01:29: wer beschwerdeberechtigt und wer Verfahrensbeteiligter ist

00:01:31: und Artikel 108,

00:01:33: der die Fristen und die Form der Beschwerde definiert.

00:01:37: Bleiben wir vielleicht einmal bei den Entscheidungen die

00:01:39: angefochten werden können.

00:01:41: Das Europäische Patentamt trifft ja wie du sagst,

00:01:43: sehr weitreichende Entscheidungen über Patente und das

00:01:45: Patentamt ist ja auch nicht fehlerfrei.

00:01:47: Da sitzen auch Menschen und die machen wahrscheinlich

00:01:49: auch Fehler.

00:01:51: Welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts genau

00:01:53: können jetzt überprüft werden?

00:01:55: Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen alle Spruchkörper

00:01:57: möglich, mit denen man im Verfahren vor dem europäischen

00:01:59: Patentamt konfrontiert ist.

00:02:02: Artikel 106 EPÜ besagt,

00:02:03: dass die Entscheidungen der Eingangsstelle,

00:02:05: der Prüfungsabteilungen,

00:02:06: der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilungen mit

00:02:09: Beschwerde angefochten werden können.

00:02:11: Das bedeutet, wenn ich zum Beispiel der Meinung bin,

00:02:13: dass eine Patentanmeldung zu Unrecht zurückgewiesen wurde,

00:02:16: kann ich diese Entscheidung mit einer Beschwerde anfechten.

00:02:19: Die generelle Idee dabei ist jedoch,

00:02:21: dass man nur Entscheidungen anfechten kann,

00:02:23: die das Verfahren für den Verfahrenbeteiligen

00:02:25: tatsächlich abschließen.

00:02:26: Eine Zurückweisungsentscheidung wäre ein solcher Fall,

00:02:29: den man anfechten kann.

00:02:31: Handelt es sich jedoch nur um eine Zwischenentscheidung,

00:02:33: zum Beispiel, wenn über einen bestimmten Aspekt,

00:02:35: wie die Neuheit eines Anspruchs entschieden wird,

00:02:37: kann man diese Entscheidung nicht direkt mit einer

00:02:39: Beschwerde angreifen.

00:02:40: In solchen Fällen muss man warten,

00:02:42: bis eine Endentscheidung vorliegt und kann dann die

00:02:44: Zwischenentscheidung im Rahmen der Beschwerde gegen die

00:02:46: Endentscheidung anfechten.

00:02:48: Die häufigsten Fälle für Beschwerden betreffen, wie bereits erwähnt, Entscheidungen der Prüfungsabteilungen

00:02:53: über die Zurückweisungen einer europäischen Patentanmeldung

00:02:56: oder Entscheidungen im zweiseitigen Einspruchsverfahren,

00:02:59: etwa wenn ein Einspruch zurückgewiesen oder ein Patent

00:03:01: widerrufen wurde oder wenn ein Patent im geänderten Umfang

00:03:04: aufrechterhalten wurde.

00:03:07: Grundsätzlich ist es auch möglich,

00:03:08: Entscheidungen der Rechtsabteilung anzufechten.

00:03:10: Ein Beispiel hierfür wäre,

00:03:11: wenn ein Antrag auf Übertragung abgewiesen wurde,

00:03:14: weil das Patentamt eine Urkunde falsch bewertet hat.

00:03:17: Auch diese Zurückweisung könnte man mit einer Beschwerde

00:03:19: anfechten.

00:03:21: Also die generelle Idee einer Beschwerde ist es,

00:03:25: dass man Entscheidungen anfechten kann,

00:03:27: die das Verfahren für eine Partei abschließen und entweder

00:03:30: Rechte begründen oder, was öfter in der Praxis der Fall ist,

00:03:33: Rechte verweigern.

00:03:35: Das ist grundsätzlich in der Sachprüfung möglich,

00:03:38: wenn eine Patentanmeldung zurückgewiesen wird,

00:03:40: im Einspruchsverfahren oder auch dann,

00:03:42: wenn die Rechtsabteilung ein Antrag auf Übertragung meiner

00:03:44: Patentanmeldung an einen Dritten bewilligt oder eben nicht

00:03:47: bewilligt.

00:03:49: Angenommen, ich bin mit einer konkreten Entscheidung nicht

00:03:52: einverstanden, die mich betrifft und die

00:03:54: für mich bindend ist.

00:03:55: Was muss ich denn jetzt genau tun, damit ich

00:03:57: so ein Beschwerdeverfahren beginnen kann?

00:04:00: Es gibt gewisse formale und inhaltliche Voraussetzungen,

00:04:03: die erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde wirksam

00:04:05: eingelegt wird.

00:04:06: Die grundlegende Regelung dazu findet sich in Artikel 108.

00:04:10: Dieser legt fest, dass die Beschwerde innerhalb von zwei

00:04:12: Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen

00:04:14: Patentamt eingelegt werden muss.

00:04:16: Die Beschwerde gilt jedoch erst dann als eingelegt,

00:04:19: wenn auch die Beschwerdegebühr entrichtet wurde.

00:04:21: Das einlegende Beschwerde ist der Schritt.

00:04:23: Was dabei zusätzlich anzugeben ist,

00:04:26: regelt Regel 99 Absatz 1. Sie besagt,

00:04:29: dass die Beschwerdeschrift den Namen und die Anschrift des

00:04:31: Beschwerdeführers enthalten muss.

00:04:33: Außerdem muss angegeben werden,

00:04:35: welche Entscheidung angefordert wird und ein Antrag

00:04:37: vorliegen, der den Beschwerdegegenstand und den Umfang der

00:04:40: Beschwerde klärt.

00:04:41: Es ist beispielsweise möglich,

00:04:43: nur eine teilweise Beschwerde einzulegen,

00:04:45: wenn bestimmte Aspekte der Entscheidung unangefochten

00:04:47: bleiben sollen.

00:04:50: Nach Erledigung dieses ersten Schritts der sogenannten

00:04:52: Formalbeschwerde,

00:04:53: muss innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der

00:04:56: Entscheidung die Beschwerdebegründung eingereicht werden.

00:05:00: Regel 99 Absatz 2 besagt,

00:05:02: dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung

00:05:04: darlegen muss, aus welchen Gründen die angeforderten

00:05:06: Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie

00:05:09: abzuändern ist.

00:05:11: Außerdem muss angegeben werden,

00:05:12: auf welchen Tatsachen und Beweismitteln diese Gründe

00:05:15: beruhen.

00:05:17: Um eine Beschwerde einzulegen,

00:05:19: muss also zuerst eine Formalbeschwerde eingereicht werden

00:05:23: und danach ist eine Beschwerdebegründung einzureichen.

00:05:27: Die Formalbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach

00:05:30: der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdepartei

00:05:32: eingereicht werden.

00:05:34: Dazu muss erstens einmal eine Beschwerdegebühr errichtet

00:05:37: werden und zweitens muss die angeforderte Entscheidung sowie

00:05:40: der Beschwerdeführer eindeutig in dieser Beschwerdeschrift

00:05:43: bezeichnet werden.

00:05:44: Zudem muss eben ein Antrag enthalten sein,

00:05:47: in dem festgelegt wird, was erreicht werden soll,

00:05:49: also in welchem Umfang die Entscheidung angefochten wird.

00:05:52: Im zweiten Schritt muss dann innerhalb von vier Monaten ab

00:05:55: dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung die

00:05:57: inhaltliche Begründung der Beschwerde eingereicht werden,

00:06:00: also die Beschwerdebegründung.

00:06:03: Springen wir vielleicht zuerst einmal ins Prüfungsverfahren.

00:06:05: Das ist ja ein häufig geführtes Verfahren,

00:06:07: in dem auch einiges schiefgehen kann.

00:06:09: Wenn ich jetzt mit der Entscheidung nicht zufrieden bin,

00:06:11: die das Patentamt mir gegenüber getroffen hat,

00:06:15: beispielsweise wenn die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde,

00:06:18: dann möchte ich diese Entscheidung überprüfen lassen.

00:06:21: Was sollte ich denn jetzt hier konkret tun und wie hoch sind

00:06:23: denn meine Chancen für den Erfolg?

00:06:26: Wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde,

00:06:28: ist in der Regel bereits ein Prüfungsverfahren

00:06:30: vorausgegangen und oft hat auch schon eine mündliche

00:06:32: Verhandlung vor der Prüfungsabteilung stattgefunden.

00:06:35: In diesem Verfahren habe ich bereits Argumente vorgebracht,

00:06:38: warum ich der Meinung bin, dass die Anmeldung

00:06:39: patentfähig ist.

00:06:41: Nun habe ich die Zurückweisungsentscheidung erhalten,

00:06:43: in der begründet warum die Prüfungsabteilung der Ansicht

00:06:45: ist, dass kein Patent erteilt werden kann.

00:06:49: Nachdem ich die Formalbeschwerde eingelegt habe,

00:06:51: ist es meine Aufgabe, in der Beschwerdebegründung darzulegen,

00:06:53: warum die Prüfungsabteilung falsch liegt.

00:06:56: Ich muss also argumentieren,

00:06:57: warum der Gegenstand der Anmeldung neu,

00:06:59: erfinderisch oder ausführbar ist und warum er den anderen

00:07:03: Kriterien des Europäischen Patentübereinkommens genügt.

00:07:06: Es besteht auch die Möglichkeit,

00:07:08: neue Patentansprüche zu formulieren,

00:07:09: um etwaige Mängel zu beheben.

00:07:12: Allerdings gibt es hier ein sehr strenges System zur

00:07:15: Regelung von Verspätungen.

00:07:16: Während im erstinstanzlichen Verfahren relativ freie

00:07:19: Änderungen eingereicht werden können und das Europäische

00:07:21: Patentamt diese oft kulant zulässt,

00:07:24: ist die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern sehr streng.

00:07:28: Idealerweise habe ich bereits im erstinstanzlichen Verfahren

00:07:30: Hilfsanträge gestellt,

00:07:32: auf die ich im Beschwerdeverfahren aufbauen kann.

00:07:34: Es kann nämlich schwierig sein, wenn ich nun einen ganz neuen Aspekt

00:07:37: einbringen möchte.

00:07:39: In der Regel sind Änderungen im Beschwerdeverfahren nicht

00:07:42: möglich und falls doch, müssen sie

00:07:44: so früh wie möglich eingebracht werden,

00:07:46: am besten direkt mit der Einreichung der Beschwerde.

00:07:49: Je länger das Verfahren dauert,

00:07:51: desto schwieriger und nahezu unmöglich wird es,

00:07:54: Änderungen noch einzuführen.

00:07:56: Die Erfolgschancen sind schwer global einzuschätzen,

00:07:59: da sich die Beschwerdekammer als zweite Instanz unabhängig

00:08:01: mit dem Fall befasst.

00:08:03: Statistisch gesehen entscheidet die Beschwerdekammer oft

00:08:06: anders als die erste Instanz.

00:08:07: Es gibt also durchaus Erfolgsaussichten,

00:08:09: aber es ist keineswegs sicher,

00:08:11: dass die Beschwerde Erfolg haben wird.

00:08:14: Im Beschwerdeverfahren ist also die Entscheidung der

00:08:16: ersten Instanz der Gegenstand der Überprüfung.

00:08:20: Das bedeutet, wenn ich eine Beschwerde inhaltlich begründe,

00:08:23: muss ich mir zwingend überlegen,

00:08:25: was denn an der angefochten Entscheidung des Europäischen

00:08:27: Patentamms falsch ist und ich muss meine Argumente

00:08:30: so vorbringen,

00:08:31: dass ich die Beschwerdekammer im besten Fall davon

00:08:34: überzeugen kann, dass die erste Instanz falsch gelegen ist.

00:08:37: Ich kann auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer neue

00:08:40: Patentansprüche einreichen, allerdings sollte ich das

00:08:42: so früh wie möglich tun, einfach um zu vermeiden,

00:08:45: dass die Beschwerdekammer meine neuen Anträge,

00:08:47: diese neuen Patentansprüche,

00:08:48: als verspätet zurückweist und nicht mehr zum Verfahren

00:08:51: zulässt.

00:08:52: Da die Beschwerdekammer als zweite Instanz ungebunden ist

00:08:55: und sich die Sache neu widmet, kann es also durchaus sein,

00:08:58: dass die erstinstanzliche Entscheidung zu meinen Gunsten

00:09:00: abgeändert wird.

00:09:02: Schauen wir uns jetzt vielleicht das andere große Verfahren

00:09:04: an, in dem es häufig Beschwerden gibt,

00:09:06: nämlich das Einspruchsverfahren.

00:09:07: Hier haben wir in der Regel zwei Verfahrensparteien,

00:09:10: den Patentinhaber und den Einsprechenden.

00:09:12: Wer kann sich denn hier zunächst einmal beschweren und wenn

00:09:14: ja, worüber?

00:09:17: Grundsätzlich steht das Recht zur Beschwerde nur dem zu,

00:09:19: der durch die Entscheidung tatsächlich beschwert ist,

00:09:21: also dem ein Antrag verwehrt wurde.

00:09:23: Das bedeutet, ein Patentinhaber,

00:09:25: dessen Patent im Einspruchsverfahren unverändert aufrecht

00:09:28: erhalten wurde und dessen Einspruch zurückgewiesen wurde,

00:09:31: kann sich nicht gegen diese Entscheidung beschweren.

00:09:34: Umgekehrt steht dem Einsprechenden kein Beschwerderecht zu,

00:09:37: wenn das Patent in vollem Umfang widerrufen wurde.

00:09:39: Man muss also zumindest teilweise verloren haben,

00:09:42: um ein Beschwerderecht zu haben.

00:09:44: Beim Patentinhaber reicht es schon,

00:09:46: wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben wurde,

00:09:48: um eine Beschwerde zu begründen.

00:09:49: Das heißt, wenn der Patentinhaber beantragt,

00:09:51: das Patent unverändert aufrecht zu erhalten und die

00:09:53: Einspruchsverteilung beschließt,

00:09:55: das Patent in geänderter Form zum Beispiel nach dem

00:09:57: Hilfsantrag 7 aufrecht zu erhalten,

00:09:59: dann kann der Patentinhaber Beschwerde einlegen.

00:10:03: Für den Einsprechenden gilt, wenn er beantragt,

00:10:05: das Patent vollständig zu widerrufen,

00:10:07: aber ein Hilfsantrag aufrecht erhalten wird,

00:10:09: steht ihm ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde

00:10:11: zur Verfügung.

00:10:13: Wie aus diesen Beispielen hervorgeht, gibt es Fälle,

00:10:15: in denen beide Parteien beschwert sind.

00:10:17: Wenn ein Patent in in geänderter Form aufrecht erhalten wird,

00:10:19: während der Hauptantrag des Patentinhabers die unveränderte

00:10:22: Aufrechterhaltung vorsieht,

00:10:24: dann sind sowohl der Patentinhaber als auch der

00:10:26: Einsprechende beschwert und beide können Beschwerde

00:10:28: einlegen.

00:10:31: Wir sehen also, die Beschwerde steht grundsätzlich nur den

00:10:34: Parteien des Verfahrens zu und auch nur dann,

00:10:38: wenn sie durch die Entscheidung beschwert sind.

00:10:40: Das heißt also, wenn sie nicht all das bekommen haben,

00:10:44: was sie im Verfahren begehrt haben.

00:10:47: Schauen wir uns jetzt generell an wie

00:10:48: so ein Beschwerdeverfahren abläuft.

00:10:50: Was passiert denn der Reihe nach?

00:10:53: Grundsätzlich gehen wir davon aus,

00:10:54: dass die Formalbeschwerde bereits eingelegt wurde.

00:10:57: Der nächste und wichtige Schritt im Beschwerdeverfahren ist

00:10:59: die Einreichung der Beschwerdebegründung,

00:11:02: in der dargelegt werden muss,

00:11:03: was an der Entscheidung falsch war.

00:11:05: Diese Begründung wird der Gegenseite zugestellt und selbst

00:11:08: wenn die Gegenseite nicht selbst beschwert ist,

00:11:10: bleibt sie als Verfahrensbeteiligte involviert,

00:11:13: da es sich um ein strittiges Verfahren handelt.

00:11:21: Mit der Zustellung der Beschwerdebegründung erhält die Gegenseite eine Fist, um eine Erwiderung zu verfassen und Gegenargumente einzubringen. Ist der Patentinhaber

00:11:25: die Gegenseite, kann er zu diesem Zeitpunkt auch

00:11:28: Hilfsanträge einreichen.

00:11:30: Es kann weitere Schriftsätze geben,

00:11:32: aber in der Regel folgt als nächstes die vorläufige

00:11:34: Stellungnahme der Kammer und die Ladung zur möglichen

00:11:36: Verhandlung, wobei diese nicht zwingend gleichzeitig

00:11:39: erfolgen müssen, wie es im Einspruchsverfahren der Fall ist.

00:11:44: Das Beschwerdeverfahren gipfelt in der Regel wie auch das

00:11:46: Einspruchsverfahren in einer mündlichen Verhandlung vor der

00:11:48: Beschwerdekammer.

00:11:50: Die Entscheidung über die Beschwerde wird dort getroffen,

00:11:52: auch wenn sie in der Regel erst später schriftlich ergeht.

00:11:56: Wie kann ein Beschwerdeverfahren nun ausgehen?

00:11:59: Entweder wird der Beschwerde stattgegeben und die

00:12:02: Beschwerdekammer entscheidet anstelle der ersten Instanz,

00:12:04: wie weiter Verfahren wird.

00:12:06: Es gibt aber auch die Möglichkeit,

00:12:08: dass die Entscheidung an die erste Instanz

00:12:09: zurückverwiesen wird.

00:12:10: Dies passiert beispielsweise,

00:12:12: wenn im Beschwerdeverfahren ein Aspekt geklärt wird,

00:12:14: der zuvor nicht behandelt wurde.

00:12:16: Angenommen, die Einspruchsabteilung hat nicht über die

00:12:18: erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs entschieden,

00:12:21: weil sie der Meinung war, dass der Anspruch neu ist.

00:12:23: Wenn die Beschwerdekammer zu dem Schluss kommt,

00:12:25: dass der Anspruch nicht neu ist,

00:12:27: kann der Fall an die erste Instanz zurückverwiesen werden,

00:12:29: um dort über die weiteren Aspekte zu diskutieren und einen

00:12:32: zweiten Rechtsgang zu ermöglichen.

00:12:34: Das Beschwerdeverfahren unterscheidet sich also im

00:12:37: Wesentlichen nicht allzu sehr von einem erstinstanzlichen

00:12:40: Einspruchsverfahren.

00:12:41: Auch hier haben wir Schriftsätze die das Verfahren

00:12:43: einleiten, in diesem Fall die Beschwerdeschrift und die 

00:12:46: Erwiderung Gegenseite, also die Gegenschrift.

00:12:48: Anschließend erfolgt eine vorläufige Stellungnahme der

00:12:50: Beschwerdekammer und das Verfahren endet typische Weise in

00:12:53: einer mündlichen Verhandlung,

00:12:54: bei der die Entscheidung in der Regel bereits gefällt wird.

00:12:57: Die schriftliche Entscheidung wird dann später den Parteien

00:12:59: zugestellt.

00:13:00: Die möglichen Ausgängen des Verfahrens sind die Stadtgabe

00:13:03: der Beschwerde,

00:13:04: die Zurückweisung der Beschwerde oder die Aufhebung und

00:13:07: Zurückverweisung an die erste Instanz,

00:13:08: die das Verfahren dann in verbesserte Weise

00:13:10: weiterführen muss.

00:13:12: Neben den Beschwerdekammern,

00:13:13: die wir hier schon besprochen haben,

00:13:14: also die technischen Beschwerdekammern und die juristischen

00:13:17: Beschwerdekammern,

00:13:18: gibt es auch noch die Große Beschwerdekammer.

00:13:20: Was macht denn die eigentlich?

00:13:22: Die große Beschwerdekammer hat eigentlich zwei Aufgaben.

00:13:25: Zum einen ist sie da,

00:13:26: um Entscheidungen der Beschwerdekammern zu überprüfen.

00:13:29: Allerdings ist es nicht

00:13:30: so wie wir es vielleicht aus nationalen Verfahren kennen,

00:13:32: dass man automatisch eine weitere Instanz hat,

00:13:34: die einem offen steht.

00:13:36: Eine Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer,

00:13:39: nach Artikel 112a EPÜ,

00:13:40: erfolgt nur in Bezug auf Verfahrensfehler.

00:13:43: Es findet keine inhaltliche Prüfung der Argumente statt.

00:13:46: Der relevanteste Verfahrensfehler ist in der Regel die

00:13:49: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

00:13:52: Im Beschwerdeverfahren habe ich allerdings eine Rügepflicht.

00:13:54: Das bedeutet, wenn ich beispielsweise in einer mündlichen

00:13:56: Verhandlung der Meinung bin,

00:13:58: dass mir nicht ausreichend Gehör verschafft wurde und mein

00:14:00: Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde,

00:14:02: muss ich das direkt rügen.

00:14:05: Beispielsweise entschied die Große Beschwerdekammer,

00:14:08: dass das Recht auf rechtliches Gehör eines Patentinhabers

00:14:12: verletzt wurde,

00:14:14: indem ihm zum Beispiel die Ladung der mündlichen Verhandlung

00:14:16: nicht zugestellt wurde und er gar nicht bei der mündlichen

00:14:18: Verhandlung anwesend sein konnte.

00:14:20: Das heißt also, eine der Aufgaben der großen

00:14:23: Beschwerdekammer ist die Durchführung des

00:14:25: Überprüfungsverfahrens nach Artikel 112a.

00:14:28: Hier kommt es zu keiner inhaltlichen Überprüfung der

00:14:30: Entscheidung, sondern lediglich zu einer Überprüfung,

00:14:33: ob Verfahrensfehler vorgelegen sind.

00:14:36: Ein typischer solcher Verfahrensfehler ist beispielsweise

00:14:38: die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

00:14:40: Beschwerdekammer.

00:14:42: Wenn ein solcher Verfahrensfehler vorliegt,

00:14:44: entscheidet die große Beschwerdekammer typischerweise

00:14:46: dadurch, dass die Beschwerdeentscheidung aufgehoben wird und

00:14:49: das Beschwerdeverfahren in dem Stand wieder aufgenommen

00:14:51: wird, wo eben der Fehler passiert ist.

00:14:54: Kommen wir jetzt vielleicht noch zu einer weiteren Aufgabe

00:14:56: der Großen Beschwerdekammer,

00:14:57: nämlich der eigentlich edleren Aufgabe der Beantwortung von

00:15:01: Vorlagefragen.

00:15:02: Wie funktioniert denn das und wann kommt es dazu?

00:15:04: Die Hauptaufgabe der Großen Beschwerdekammer besteht

00:15:07: darin, Richtlinien auszugeben und Rechtsfragen zu

00:15:09: beantworten, wenn das Europäische Patentübereinkommen nicht

00:15:12: ausreichend klar ist.

00:15:14: Das kann dann relevant werden,

00:15:15: wenn Beschwerdekammern abweichende Entscheidungen treffen

00:15:18: und eine Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen.

00:15:21: Für Rechtsanwender entsteht dadurch das Problem,

00:15:23: dass keine Rechtssicherheit besteht und es unklar ist,

00:15:26: auf welche Linie der Rechtsprechung man sich berufen soll.

00:15:30: Deshalb gibt es die Möglichkeit gemäß Artikel 112 EPÜ der Großen

00:15:33: Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorzulegen.

00:15:36: Die Bedingungen dafür sind klar definiert.

00:15:38: Eine Beschwerdekammer kann eine Frage vorlegen,

00:15:40: wenn sie feststellt,

00:15:41: dass es bereits abweichende Entscheidungen zu ähnlichen oder

00:15:44: gleichgelagerten Rechtsfragen gibt oder wenn sie

00:15:46: beabsichtigt, von einer älteren Rechtsprechung abzuweichen.

00:15:51: Darüber hinaus hat auch der Präsident des Europäischen

00:15:53: Patentamts die Möglichkeit der Großen Beschwerdekammer eine

00:15:55: Frage vorzulegen.

00:15:57: Das ist ebenfalls bereits vorgekommen.

00:16:00: Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer haben eine

00:16:02: starke Bindungswirkung.

00:16:03: Sie müssen von allen Beschwerdekammern und

00:16:05: Prüfungsabteilungen in der Auslegung der betreffenden

00:16:07: Rechtsfrage berücksichtigt werden.

00:16:10: Die wichtigste Aufgabe der Großen Beschwerdekammer ist es

00:16:13: also, besondere Rechtsfragen,

00:16:15: die im EPÜ vielleicht nur lückenhaft geregelt sind,

00:16:18: eindeutig und für alle verbindlich festzulegen.

00:16:20: Vor allem dann, wenn es zuvor schon widersprüchliche

00:16:22: Entscheidungen der Beschwerdekammer zu ähnlichen oder

00:16:25: gleichgelagerten Fällen gegeben hat,

00:16:27: ist eine solche Vorlageentscheidung und eine Entscheidung

00:16:29: der Großen Beschwerdekammer typisch.

00:16:31: Ein solches Verfahren kann entweder dadurch gestartet

00:16:33: werden, dass eine Beschwerdekammer

00:16:35: so eine Diskrepanz in der Rechtsprechung sieht und eine

00:16:37: entsprechende Vorlage macht.

00:16:39: Es ist aber auch möglich,

00:16:40: dass der Präsident oder die Präsidentin des Europäischen

00:16:42: Patentamts eine solche Vorlageentscheidung beantragen kann.

00:16:45: Fassen wir also zusammen.

00:16:47: Mit der Beschwerde anfechtbar sind grundsätzlich alle

00:16:49: Entscheidungen des Europäischen Patentamts,

00:16:51: die das Verfahren gegenüber einer Partei

00:16:52: endgültig abschließen.

00:16:54: Das können sowohl Entscheidungen der Eingangsstelle,

00:16:56: der Prüfungsabteilung, der Einspruchsabteilung sein.

00:16:59: Auch die Entscheidungen der Rechtsabteilung sind anfechtbar.

00:17:02: Um eine Beschwerde einzulegen,

00:17:04: müssen mehrere formale Voraussetzungen erfüllt werden.

00:17:07: Es muss innerhalb einer Beschwerdefrist von zwei Monaten

00:17:09: eine Formalbeschwerde eingelegt werden.

00:17:13: Dazu ist die Beschwerdegebühr zu entrichten und die

00:17:16: angefochtene Entscheidung muss bezeichnet werden und es

00:17:18: muss ein Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.

00:17:21: Es muss auch ein Beschwerdeantrag gestellt werden,

00:17:24: in dem der Umfang der Beschwerde angegeben wird.

00:17:26: Zusätzlich muss innerhalb einer Frist von vier Monaten ab

00:17:28: Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine

00:17:31: Beschwerdebegründung eingereicht werden.

00:17:33: Das Beschwerdeverfahren läuft dann typischerweise so ab,

00:17:35: dass alle Parteien Schriftsätze einreichen können und auch

00:17:39: auf die Schriftsätze der anderen Partei erwidern können.

00:17:42: Danach kommt es typischerweise zu einer vorläufigen

00:17:44: Stellungnahme der Beschwerdekammer,

00:17:45: bevor die mündliche Verhandlung abgehalten wird.

00:17:48: Am Ende der mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung von

00:17:50: der Beschwerdekammer verkündet.

00:17:52: Die Beschwerdekammer kann die Beschwerde zurückweisen oder

00:17:55: der Beschwerde stattgeben oder teilweise stattgeben.

00:17:58: Es gibt auch die Möglichkeit,

00:17:59: dass das Verfahren von der Beschwerdekammer an die erste

00:18:02: Instanz zurückverwiesen wird,

00:18:03: damit diese eine verbesserte Entscheidung treffen kann.

00:18:07: Neben den Beschwerdekammern gibt es auch die Große

00:18:09: Beschwerdekammer,

00:18:10: die ist zuständig für die Klärung von Rechtsfragen von

00:18:13: besondere Bedeutung,

00:18:14: beispielsweise wenn es in der Vergangenheit Widersprüche

00:18:16: zwischen den Entscheidungen der Beschwerdekammer

00:18:18: gegeben hat.

00:18:20: Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit einer Partei einen

00:18:23: Antrag auf Überprüfung an die Große

00:18:25: Beschwerdekammer zu richten.

00:18:27: Hier kommt es aber nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der

00:18:29: Beschwerdeentscheidung,

00:18:30: sondern es werden lediglich Verfahrensfehler von besonderer

00:18:32: Relevanz geprüft.

00:18:34: Ein solches Beispiel für einen Verfahrensfehler ist etwa die

00:18:37: Verletzung des rechtlichen Gehörs.

00:18:40: Wenn diese Überprüfung für den Beschwerdeführer positiv

00:18:42: ausgeht, dann kommt es zu einer Wiederaufnahme des

00:18:44: Beschwerdeverfahrens.

00:18:46: Das war eine Folge zum Thema Beschwerde und

00:18:48: Beschwerdeverfahren.

00:18:49: Vielen Dank Gert und vielen Dank für Ihr

00:18:51: Interesse.

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