Beschwerde
Shownotes
In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher die Beschwerde im europäischen Patentverfahren. Dieses Rechtsmittel erlaubt es, erstinstanzliche Entscheidungen des Europäischen Patentamts wie Zurückweisungen von Anmeldungen oder Ablehnungen von Anträgen im Prüfungsverfahren oder (Zwischen)Entscheidungen im Einspruchsverfahren zu bekämpfen. Das Beschwerdeverfahren steht nur Verfahrensbeteiligten offen, die durch eine Entscheidung tatsächlich beschwert sind, also die Partei durch die Entscheidung tatsächlich einen Nachteil erlitten hat. Daher muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den angefochtenen Teil der Entscheidung klar bezeichnen. Im gesamten Beschwerdeverfahren gilt ein sehr strenges Regime was die Verspätung angeht (Konvergenz Stufen).
Das Beschwerdeverfahren erfordert zunächst die Einlegung der Formalbeschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung. Innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der Entscheidung ist eine Beschwerdebegründung nachzureichen, in der die Gründe für die Anfechtung umfassend dargelegt werden und angeführt wird, weshalb die angefochtene Entscheidung korrekturbedürftig ist. Das Verfahren umfasst den Austausch von Schriftsätzen (Beschwerdeerwiderung), eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer und endet in der Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren kann so ausgehen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten wird, der Beschwerde (teilweise) stattgeben wird und die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wird oder das Verfahren zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
Die Große Beschwerdekammer nimmt eine Sonderrolle ein, da sie einerseits angerufen werden kann, um Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und andererseits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klärt, welche als sogenannte G-Entscheidungen vielfach zitiert werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Beschwerdekammern und Abteilungen des EPA bindend und schaffen Rechtssicherheit in Fällen widersprüchlicher Entscheidungen.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 106 EPÜ – Beschwerdefähige Entscheidungen
- Art 107 EPÜ – Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
- Art 108 EPÜ – Frist und Form
- Art 112 EPÜ – Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
- Art 112a EPÜ – Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
- Regel 99 EPÜ – Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
- Übersicht: Artikel des Beschwerdeverfahrens
- Übersicht: Regeln des Beschwerdeverfahrens
- Übersicht: Regeln des Überprüfungsverfahrens vor der Großen Beschwerdekammer
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:15: Mein Name ist Lukas Fleischer,
00:00:16: heute spreche ich mit Gerd Hübscher über die Beschwerde im
00:00:19: europäischen Patentverfahren. Hallo Gerd.
00:00:21: Hallo Lukas.
00:00:23: Die Beschwerde im Verfahren vor dem europäischen Patentamt
00:00:25: ist ein wichtiges Instrument,
00:00:26: um Entscheidungen überprüfen zu lassen.
00:00:28: Insbesondere, wenn eine Anmeldung zurückgewiesen wurde,
00:00:31: einem Antrag nicht stattgegeben wurde oder ein Einspruch
00:00:33: abgelehnt wurde, möchte man oft,
00:00:35: dass diese Entscheidung überprüft wird.
00:00:37: Die Möglichkeit der Beschwerde bietet genau das,
00:00:39: eine Chance, eine erstinstanzliche Entscheidung des
00:00:41: europäischen Patentamts überprüfen zu lassen.
00:00:44: Wo im europäischen Patentübereinkommen ist denn die
00:00:47: Beschwerde geregelt?
00:00:48: Die Beschwerde ist in den Artikel 106 und folgenden des
00:00:51: EPÜ sowie in Regel 97 und den nachfolgenden Regeln der
00:00:54: Ausführungsordnung geregelt.
00:00:57: Zusätzlich gibt es für das Verfahren vor den
00:00:59: Beschwerdekammern die Verfahrensordnung der
00:01:00: Beschwerdekammern,
00:01:01: die bestimmte Aspekte des Verfahrens regelt und zwar anders
00:01:04: als im normalen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
00:01:08: Es ist auch wichtig zu erwähnen,
00:01:09: dass die Prüfungsrichtlinien,
00:01:10: also die Richtlinien für die Prüfung vor dem europäischen
00:01:13: Patentamt im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind und
00:01:16: nicht zwingend gelten, im Gegensatz zum Prüfungsverfahren.
00:01:20: Die wichtigsten Artikel die hier erwähnt werden sollten,
00:01:23: sind Artikel 106, der regelt,
00:01:24: wann eine Entscheidung überhaupt beschwerdefähig ist,
00:01:27: Artikel 107, der festlegt,
00:01:29: wer beschwerdeberechtigt und wer Verfahrensbeteiligter ist
00:01:31: und Artikel 108,
00:01:33: der die Fristen und die Form der Beschwerde definiert.
00:01:37: Bleiben wir vielleicht einmal bei den Entscheidungen die
00:01:39: angefochten werden können.
00:01:41: Das Europäische Patentamt trifft ja wie du sagst,
00:01:43: sehr weitreichende Entscheidungen über Patente und das
00:01:45: Patentamt ist ja auch nicht fehlerfrei.
00:01:47: Da sitzen auch Menschen und die machen wahrscheinlich
00:01:49: auch Fehler.
00:01:51: Welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts genau
00:01:53: können jetzt überprüft werden?
00:01:55: Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen alle Spruchkörper
00:01:57: möglich, mit denen man im Verfahren vor dem europäischen
00:01:59: Patentamt konfrontiert ist.
00:02:02: Artikel 106 EPÜ besagt,
00:02:03: dass die Entscheidungen der Eingangsstelle,
00:02:05: der Prüfungsabteilungen,
00:02:06: der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilungen mit
00:02:09: Beschwerde angefochten werden können.
00:02:11: Das bedeutet, wenn ich zum Beispiel der Meinung bin,
00:02:13: dass eine Patentanmeldung zu Unrecht zurückgewiesen wurde,
00:02:16: kann ich diese Entscheidung mit einer Beschwerde anfechten.
00:02:19: Die generelle Idee dabei ist jedoch,
00:02:21: dass man nur Entscheidungen anfechten kann,
00:02:23: die das Verfahren für den Verfahrenbeteiligen
00:02:25: tatsächlich abschließen.
00:02:26: Eine Zurückweisungsentscheidung wäre ein solcher Fall,
00:02:29: den man anfechten kann.
00:02:31: Handelt es sich jedoch nur um eine Zwischenentscheidung,
00:02:33: zum Beispiel, wenn über einen bestimmten Aspekt,
00:02:35: wie die Neuheit eines Anspruchs entschieden wird,
00:02:37: kann man diese Entscheidung nicht direkt mit einer
00:02:39: Beschwerde angreifen.
00:02:40: In solchen Fällen muss man warten,
00:02:42: bis eine Endentscheidung vorliegt und kann dann die
00:02:44: Zwischenentscheidung im Rahmen der Beschwerde gegen die
00:02:46: Endentscheidung anfechten.
00:02:48: Die häufigsten Fälle für Beschwerden betreffen, wie bereits erwähnt, Entscheidungen der Prüfungsabteilungen
00:02:53: über die Zurückweisungen einer europäischen Patentanmeldung
00:02:56: oder Entscheidungen im zweiseitigen Einspruchsverfahren,
00:02:59: etwa wenn ein Einspruch zurückgewiesen oder ein Patent
00:03:01: widerrufen wurde oder wenn ein Patent im geänderten Umfang
00:03:04: aufrechterhalten wurde.
00:03:07: Grundsätzlich ist es auch möglich,
00:03:08: Entscheidungen der Rechtsabteilung anzufechten.
00:03:10: Ein Beispiel hierfür wäre,
00:03:11: wenn ein Antrag auf Übertragung abgewiesen wurde,
00:03:14: weil das Patentamt eine Urkunde falsch bewertet hat.
00:03:17: Auch diese Zurückweisung könnte man mit einer Beschwerde
00:03:19: anfechten.
00:03:21: Also die generelle Idee einer Beschwerde ist es,
00:03:25: dass man Entscheidungen anfechten kann,
00:03:27: die das Verfahren für eine Partei abschließen und entweder
00:03:30: Rechte begründen oder, was öfter in der Praxis der Fall ist,
00:03:33: Rechte verweigern.
00:03:35: Das ist grundsätzlich in der Sachprüfung möglich,
00:03:38: wenn eine Patentanmeldung zurückgewiesen wird,
00:03:40: im Einspruchsverfahren oder auch dann,
00:03:42: wenn die Rechtsabteilung ein Antrag auf Übertragung meiner
00:03:44: Patentanmeldung an einen Dritten bewilligt oder eben nicht
00:03:47: bewilligt.
00:03:49: Angenommen, ich bin mit einer konkreten Entscheidung nicht
00:03:52: einverstanden, die mich betrifft und die
00:03:54: für mich bindend ist.
00:03:55: Was muss ich denn jetzt genau tun, damit ich
00:03:57: so ein Beschwerdeverfahren beginnen kann?
00:04:00: Es gibt gewisse formale und inhaltliche Voraussetzungen,
00:04:03: die erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde wirksam
00:04:05: eingelegt wird.
00:04:06: Die grundlegende Regelung dazu findet sich in Artikel 108.
00:04:10: Dieser legt fest, dass die Beschwerde innerhalb von zwei
00:04:12: Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Europäischen
00:04:14: Patentamt eingelegt werden muss.
00:04:16: Die Beschwerde gilt jedoch erst dann als eingelegt,
00:04:19: wenn auch die Beschwerdegebühr entrichtet wurde.
00:04:21: Das einlegende Beschwerde ist der Schritt.
00:04:23: Was dabei zusätzlich anzugeben ist,
00:04:26: regelt Regel 99 Absatz 1. Sie besagt,
00:04:29: dass die Beschwerdeschrift den Namen und die Anschrift des
00:04:31: Beschwerdeführers enthalten muss.
00:04:33: Außerdem muss angegeben werden,
00:04:35: welche Entscheidung angefordert wird und ein Antrag
00:04:37: vorliegen, der den Beschwerdegegenstand und den Umfang der
00:04:40: Beschwerde klärt.
00:04:41: Es ist beispielsweise möglich,
00:04:43: nur eine teilweise Beschwerde einzulegen,
00:04:45: wenn bestimmte Aspekte der Entscheidung unangefochten
00:04:47: bleiben sollen.
00:04:50: Nach Erledigung dieses ersten Schritts der sogenannten
00:04:52: Formalbeschwerde,
00:04:53: muss innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der
00:04:56: Entscheidung die Beschwerdebegründung eingereicht werden.
00:05:00: Regel 99 Absatz 2 besagt,
00:05:02: dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung
00:05:04: darlegen muss, aus welchen Gründen die angeforderten
00:05:06: Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie
00:05:09: abzuändern ist.
00:05:11: Außerdem muss angegeben werden,
00:05:12: auf welchen Tatsachen und Beweismitteln diese Gründe
00:05:15: beruhen.
00:05:17: Um eine Beschwerde einzulegen,
00:05:19: muss also zuerst eine Formalbeschwerde eingereicht werden
00:05:23: und danach ist eine Beschwerdebegründung einzureichen.
00:05:27: Die Formalbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach
00:05:30: der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdepartei
00:05:32: eingereicht werden.
00:05:34: Dazu muss erstens einmal eine Beschwerdegebühr errichtet
00:05:37: werden und zweitens muss die angeforderte Entscheidung sowie
00:05:40: der Beschwerdeführer eindeutig in dieser Beschwerdeschrift
00:05:43: bezeichnet werden.
00:05:44: Zudem muss eben ein Antrag enthalten sein,
00:05:47: in dem festgelegt wird, was erreicht werden soll,
00:05:49: also in welchem Umfang die Entscheidung angefochten wird.
00:05:52: Im zweiten Schritt muss dann innerhalb von vier Monaten ab
00:05:55: dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung die
00:05:57: inhaltliche Begründung der Beschwerde eingereicht werden,
00:06:00: also die Beschwerdebegründung.
00:06:03: Springen wir vielleicht zuerst einmal ins Prüfungsverfahren.
00:06:05: Das ist ja ein häufig geführtes Verfahren,
00:06:07: in dem auch einiges schiefgehen kann.
00:06:09: Wenn ich jetzt mit der Entscheidung nicht zufrieden bin,
00:06:11: die das Patentamt mir gegenüber getroffen hat,
00:06:15: beispielsweise wenn die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde,
00:06:18: dann möchte ich diese Entscheidung überprüfen lassen.
00:06:21: Was sollte ich denn jetzt hier konkret tun und wie hoch sind
00:06:23: denn meine Chancen für den Erfolg?
00:06:26: Wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
00:06:28: ist in der Regel bereits ein Prüfungsverfahren
00:06:30: vorausgegangen und oft hat auch schon eine mündliche
00:06:32: Verhandlung vor der Prüfungsabteilung stattgefunden.
00:06:35: In diesem Verfahren habe ich bereits Argumente vorgebracht,
00:06:38: warum ich der Meinung bin, dass die Anmeldung
00:06:39: patentfähig ist.
00:06:41: Nun habe ich die Zurückweisungsentscheidung erhalten,
00:06:43: in der begründet warum die Prüfungsabteilung der Ansicht
00:06:45: ist, dass kein Patent erteilt werden kann.
00:06:49: Nachdem ich die Formalbeschwerde eingelegt habe,
00:06:51: ist es meine Aufgabe, in der Beschwerdebegründung darzulegen,
00:06:53: warum die Prüfungsabteilung falsch liegt.
00:06:56: Ich muss also argumentieren,
00:06:57: warum der Gegenstand der Anmeldung neu,
00:06:59: erfinderisch oder ausführbar ist und warum er den anderen
00:07:03: Kriterien des Europäischen Patentübereinkommens genügt.
00:07:06: Es besteht auch die Möglichkeit,
00:07:08: neue Patentansprüche zu formulieren,
00:07:09: um etwaige Mängel zu beheben.
00:07:12: Allerdings gibt es hier ein sehr strenges System zur
00:07:15: Regelung von Verspätungen.
00:07:16: Während im erstinstanzlichen Verfahren relativ freie
00:07:19: Änderungen eingereicht werden können und das Europäische
00:07:21: Patentamt diese oft kulant zulässt,
00:07:24: ist die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern sehr streng.
00:07:28: Idealerweise habe ich bereits im erstinstanzlichen Verfahren
00:07:30: Hilfsanträge gestellt,
00:07:32: auf die ich im Beschwerdeverfahren aufbauen kann.
00:07:34: Es kann nämlich schwierig sein, wenn ich nun einen ganz neuen Aspekt
00:07:37: einbringen möchte.
00:07:39: In der Regel sind Änderungen im Beschwerdeverfahren nicht
00:07:42: möglich und falls doch, müssen sie
00:07:44: so früh wie möglich eingebracht werden,
00:07:46: am besten direkt mit der Einreichung der Beschwerde.
00:07:49: Je länger das Verfahren dauert,
00:07:51: desto schwieriger und nahezu unmöglich wird es,
00:07:54: Änderungen noch einzuführen.
00:07:56: Die Erfolgschancen sind schwer global einzuschätzen,
00:07:59: da sich die Beschwerdekammer als zweite Instanz unabhängig
00:08:01: mit dem Fall befasst.
00:08:03: Statistisch gesehen entscheidet die Beschwerdekammer oft
00:08:06: anders als die erste Instanz.
00:08:07: Es gibt also durchaus Erfolgsaussichten,
00:08:09: aber es ist keineswegs sicher,
00:08:11: dass die Beschwerde Erfolg haben wird.
00:08:14: Im Beschwerdeverfahren ist also die Entscheidung der
00:08:16: ersten Instanz der Gegenstand der Überprüfung.
00:08:20: Das bedeutet, wenn ich eine Beschwerde inhaltlich begründe,
00:08:23: muss ich mir zwingend überlegen,
00:08:25: was denn an der angefochten Entscheidung des Europäischen
00:08:27: Patentamms falsch ist und ich muss meine Argumente
00:08:30: so vorbringen,
00:08:31: dass ich die Beschwerdekammer im besten Fall davon
00:08:34: überzeugen kann, dass die erste Instanz falsch gelegen ist.
00:08:37: Ich kann auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer neue
00:08:40: Patentansprüche einreichen, allerdings sollte ich das
00:08:42: so früh wie möglich tun, einfach um zu vermeiden,
00:08:45: dass die Beschwerdekammer meine neuen Anträge,
00:08:47: diese neuen Patentansprüche,
00:08:48: als verspätet zurückweist und nicht mehr zum Verfahren
00:08:51: zulässt.
00:08:52: Da die Beschwerdekammer als zweite Instanz ungebunden ist
00:08:55: und sich die Sache neu widmet, kann es also durchaus sein,
00:08:58: dass die erstinstanzliche Entscheidung zu meinen Gunsten
00:09:00: abgeändert wird.
00:09:02: Schauen wir uns jetzt vielleicht das andere große Verfahren
00:09:04: an, in dem es häufig Beschwerden gibt,
00:09:06: nämlich das Einspruchsverfahren.
00:09:07: Hier haben wir in der Regel zwei Verfahrensparteien,
00:09:10: den Patentinhaber und den Einsprechenden.
00:09:12: Wer kann sich denn hier zunächst einmal beschweren und wenn
00:09:14: ja, worüber?
00:09:17: Grundsätzlich steht das Recht zur Beschwerde nur dem zu,
00:09:19: der durch die Entscheidung tatsächlich beschwert ist,
00:09:21: also dem ein Antrag verwehrt wurde.
00:09:23: Das bedeutet, ein Patentinhaber,
00:09:25: dessen Patent im Einspruchsverfahren unverändert aufrecht
00:09:28: erhalten wurde und dessen Einspruch zurückgewiesen wurde,
00:09:31: kann sich nicht gegen diese Entscheidung beschweren.
00:09:34: Umgekehrt steht dem Einsprechenden kein Beschwerderecht zu,
00:09:37: wenn das Patent in vollem Umfang widerrufen wurde.
00:09:39: Man muss also zumindest teilweise verloren haben,
00:09:42: um ein Beschwerderecht zu haben.
00:09:44: Beim Patentinhaber reicht es schon,
00:09:46: wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben wurde,
00:09:48: um eine Beschwerde zu begründen.
00:09:49: Das heißt, wenn der Patentinhaber beantragt,
00:09:51: das Patent unverändert aufrecht zu erhalten und die
00:09:53: Einspruchsverteilung beschließt,
00:09:55: das Patent in geänderter Form zum Beispiel nach dem
00:09:57: Hilfsantrag 7 aufrecht zu erhalten,
00:09:59: dann kann der Patentinhaber Beschwerde einlegen.
00:10:03: Für den Einsprechenden gilt, wenn er beantragt,
00:10:05: das Patent vollständig zu widerrufen,
00:10:07: aber ein Hilfsantrag aufrecht erhalten wird,
00:10:09: steht ihm ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde
00:10:11: zur Verfügung.
00:10:13: Wie aus diesen Beispielen hervorgeht, gibt es Fälle,
00:10:15: in denen beide Parteien beschwert sind.
00:10:17: Wenn ein Patent in in geänderter Form aufrecht erhalten wird,
00:10:19: während der Hauptantrag des Patentinhabers die unveränderte
00:10:22: Aufrechterhaltung vorsieht,
00:10:24: dann sind sowohl der Patentinhaber als auch der
00:10:26: Einsprechende beschwert und beide können Beschwerde
00:10:28: einlegen.
00:10:31: Wir sehen also, die Beschwerde steht grundsätzlich nur den
00:10:34: Parteien des Verfahrens zu und auch nur dann,
00:10:38: wenn sie durch die Entscheidung beschwert sind.
00:10:40: Das heißt also, wenn sie nicht all das bekommen haben,
00:10:44: was sie im Verfahren begehrt haben.
00:10:47: Schauen wir uns jetzt generell an wie
00:10:48: so ein Beschwerdeverfahren abläuft.
00:10:50: Was passiert denn der Reihe nach?
00:10:53: Grundsätzlich gehen wir davon aus,
00:10:54: dass die Formalbeschwerde bereits eingelegt wurde.
00:10:57: Der nächste und wichtige Schritt im Beschwerdeverfahren ist
00:10:59: die Einreichung der Beschwerdebegründung,
00:11:02: in der dargelegt werden muss,
00:11:03: was an der Entscheidung falsch war.
00:11:05: Diese Begründung wird der Gegenseite zugestellt und selbst
00:11:08: wenn die Gegenseite nicht selbst beschwert ist,
00:11:10: bleibt sie als Verfahrensbeteiligte involviert,
00:11:13: da es sich um ein strittiges Verfahren handelt.
00:11:21: Mit der Zustellung der Beschwerdebegründung erhält die Gegenseite eine Fist, um eine Erwiderung zu verfassen und Gegenargumente einzubringen. Ist der Patentinhaber
00:11:25: die Gegenseite, kann er zu diesem Zeitpunkt auch
00:11:28: Hilfsanträge einreichen.
00:11:30: Es kann weitere Schriftsätze geben,
00:11:32: aber in der Regel folgt als nächstes die vorläufige
00:11:34: Stellungnahme der Kammer und die Ladung zur möglichen
00:11:36: Verhandlung, wobei diese nicht zwingend gleichzeitig
00:11:39: erfolgen müssen, wie es im Einspruchsverfahren der Fall ist.
00:11:44: Das Beschwerdeverfahren gipfelt in der Regel wie auch das
00:11:46: Einspruchsverfahren in einer mündlichen Verhandlung vor der
00:11:48: Beschwerdekammer.
00:11:50: Die Entscheidung über die Beschwerde wird dort getroffen,
00:11:52: auch wenn sie in der Regel erst später schriftlich ergeht.
00:11:56: Wie kann ein Beschwerdeverfahren nun ausgehen?
00:11:59: Entweder wird der Beschwerde stattgegeben und die
00:12:02: Beschwerdekammer entscheidet anstelle der ersten Instanz,
00:12:04: wie weiter Verfahren wird.
00:12:06: Es gibt aber auch die Möglichkeit,
00:12:08: dass die Entscheidung an die erste Instanz
00:12:09: zurückverwiesen wird.
00:12:10: Dies passiert beispielsweise,
00:12:12: wenn im Beschwerdeverfahren ein Aspekt geklärt wird,
00:12:14: der zuvor nicht behandelt wurde.
00:12:16: Angenommen, die Einspruchsabteilung hat nicht über die
00:12:18: erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs entschieden,
00:12:21: weil sie der Meinung war, dass der Anspruch neu ist.
00:12:23: Wenn die Beschwerdekammer zu dem Schluss kommt,
00:12:25: dass der Anspruch nicht neu ist,
00:12:27: kann der Fall an die erste Instanz zurückverwiesen werden,
00:12:29: um dort über die weiteren Aspekte zu diskutieren und einen
00:12:32: zweiten Rechtsgang zu ermöglichen.
00:12:34: Das Beschwerdeverfahren unterscheidet sich also im
00:12:37: Wesentlichen nicht allzu sehr von einem erstinstanzlichen
00:12:40: Einspruchsverfahren.
00:12:41: Auch hier haben wir Schriftsätze die das Verfahren
00:12:43: einleiten, in diesem Fall die Beschwerdeschrift und die
00:12:46: Erwiderung Gegenseite, also die Gegenschrift.
00:12:48: Anschließend erfolgt eine vorläufige Stellungnahme der
00:12:50: Beschwerdekammer und das Verfahren endet typische Weise in
00:12:53: einer mündlichen Verhandlung,
00:12:54: bei der die Entscheidung in der Regel bereits gefällt wird.
00:12:57: Die schriftliche Entscheidung wird dann später den Parteien
00:12:59: zugestellt.
00:13:00: Die möglichen Ausgängen des Verfahrens sind die Stadtgabe
00:13:03: der Beschwerde,
00:13:04: die Zurückweisung der Beschwerde oder die Aufhebung und
00:13:07: Zurückverweisung an die erste Instanz,
00:13:08: die das Verfahren dann in verbesserte Weise
00:13:10: weiterführen muss.
00:13:12: Neben den Beschwerdekammern,
00:13:13: die wir hier schon besprochen haben,
00:13:14: also die technischen Beschwerdekammern und die juristischen
00:13:17: Beschwerdekammern,
00:13:18: gibt es auch noch die Große Beschwerdekammer.
00:13:20: Was macht denn die eigentlich?
00:13:22: Die große Beschwerdekammer hat eigentlich zwei Aufgaben.
00:13:25: Zum einen ist sie da,
00:13:26: um Entscheidungen der Beschwerdekammern zu überprüfen.
00:13:29: Allerdings ist es nicht
00:13:30: so wie wir es vielleicht aus nationalen Verfahren kennen,
00:13:32: dass man automatisch eine weitere Instanz hat,
00:13:34: die einem offen steht.
00:13:36: Eine Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer,
00:13:39: nach Artikel 112a EPÜ,
00:13:40: erfolgt nur in Bezug auf Verfahrensfehler.
00:13:43: Es findet keine inhaltliche Prüfung der Argumente statt.
00:13:46: Der relevanteste Verfahrensfehler ist in der Regel die
00:13:49: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
00:13:52: Im Beschwerdeverfahren habe ich allerdings eine Rügepflicht.
00:13:54: Das bedeutet, wenn ich beispielsweise in einer mündlichen
00:13:56: Verhandlung der Meinung bin,
00:13:58: dass mir nicht ausreichend Gehör verschafft wurde und mein
00:14:00: Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde,
00:14:02: muss ich das direkt rügen.
00:14:05: Beispielsweise entschied die Große Beschwerdekammer,
00:14:08: dass das Recht auf rechtliches Gehör eines Patentinhabers
00:14:12: verletzt wurde,
00:14:14: indem ihm zum Beispiel die Ladung der mündlichen Verhandlung
00:14:16: nicht zugestellt wurde und er gar nicht bei der mündlichen
00:14:18: Verhandlung anwesend sein konnte.
00:14:20: Das heißt also, eine der Aufgaben der großen
00:14:23: Beschwerdekammer ist die Durchführung des
00:14:25: Überprüfungsverfahrens nach Artikel 112a.
00:14:28: Hier kommt es zu keiner inhaltlichen Überprüfung der
00:14:30: Entscheidung, sondern lediglich zu einer Überprüfung,
00:14:33: ob Verfahrensfehler vorgelegen sind.
00:14:36: Ein typischer solcher Verfahrensfehler ist beispielsweise
00:14:38: die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
00:14:40: Beschwerdekammer.
00:14:42: Wenn ein solcher Verfahrensfehler vorliegt,
00:14:44: entscheidet die große Beschwerdekammer typischerweise
00:14:46: dadurch, dass die Beschwerdeentscheidung aufgehoben wird und
00:14:49: das Beschwerdeverfahren in dem Stand wieder aufgenommen
00:14:51: wird, wo eben der Fehler passiert ist.
00:14:54: Kommen wir jetzt vielleicht noch zu einer weiteren Aufgabe
00:14:56: der Großen Beschwerdekammer,
00:14:57: nämlich der eigentlich edleren Aufgabe der Beantwortung von
00:15:01: Vorlagefragen.
00:15:02: Wie funktioniert denn das und wann kommt es dazu?
00:15:04: Die Hauptaufgabe der Großen Beschwerdekammer besteht
00:15:07: darin, Richtlinien auszugeben und Rechtsfragen zu
00:15:09: beantworten, wenn das Europäische Patentübereinkommen nicht
00:15:12: ausreichend klar ist.
00:15:14: Das kann dann relevant werden,
00:15:15: wenn Beschwerdekammern abweichende Entscheidungen treffen
00:15:18: und eine Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen.
00:15:21: Für Rechtsanwender entsteht dadurch das Problem,
00:15:23: dass keine Rechtssicherheit besteht und es unklar ist,
00:15:26: auf welche Linie der Rechtsprechung man sich berufen soll.
00:15:30: Deshalb gibt es die Möglichkeit gemäß Artikel 112 EPÜ der Großen
00:15:33: Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorzulegen.
00:15:36: Die Bedingungen dafür sind klar definiert.
00:15:38: Eine Beschwerdekammer kann eine Frage vorlegen,
00:15:40: wenn sie feststellt,
00:15:41: dass es bereits abweichende Entscheidungen zu ähnlichen oder
00:15:44: gleichgelagerten Rechtsfragen gibt oder wenn sie
00:15:46: beabsichtigt, von einer älteren Rechtsprechung abzuweichen.
00:15:51: Darüber hinaus hat auch der Präsident des Europäischen
00:15:53: Patentamts die Möglichkeit der Großen Beschwerdekammer eine
00:15:55: Frage vorzulegen.
00:15:57: Das ist ebenfalls bereits vorgekommen.
00:16:00: Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer haben eine
00:16:02: starke Bindungswirkung.
00:16:03: Sie müssen von allen Beschwerdekammern und
00:16:05: Prüfungsabteilungen in der Auslegung der betreffenden
00:16:07: Rechtsfrage berücksichtigt werden.
00:16:10: Die wichtigste Aufgabe der Großen Beschwerdekammer ist es
00:16:13: also, besondere Rechtsfragen,
00:16:15: die im EPÜ vielleicht nur lückenhaft geregelt sind,
00:16:18: eindeutig und für alle verbindlich festzulegen.
00:16:20: Vor allem dann, wenn es zuvor schon widersprüchliche
00:16:22: Entscheidungen der Beschwerdekammer zu ähnlichen oder
00:16:25: gleichgelagerten Fällen gegeben hat,
00:16:27: ist eine solche Vorlageentscheidung und eine Entscheidung
00:16:29: der Großen Beschwerdekammer typisch.
00:16:31: Ein solches Verfahren kann entweder dadurch gestartet
00:16:33: werden, dass eine Beschwerdekammer
00:16:35: so eine Diskrepanz in der Rechtsprechung sieht und eine
00:16:37: entsprechende Vorlage macht.
00:16:39: Es ist aber auch möglich,
00:16:40: dass der Präsident oder die Präsidentin des Europäischen
00:16:42: Patentamts eine solche Vorlageentscheidung beantragen kann.
00:16:45: Fassen wir also zusammen.
00:16:47: Mit der Beschwerde anfechtbar sind grundsätzlich alle
00:16:49: Entscheidungen des Europäischen Patentamts,
00:16:51: die das Verfahren gegenüber einer Partei
00:16:52: endgültig abschließen.
00:16:54: Das können sowohl Entscheidungen der Eingangsstelle,
00:16:56: der Prüfungsabteilung, der Einspruchsabteilung sein.
00:16:59: Auch die Entscheidungen der Rechtsabteilung sind anfechtbar.
00:17:02: Um eine Beschwerde einzulegen,
00:17:04: müssen mehrere formale Voraussetzungen erfüllt werden.
00:17:07: Es muss innerhalb einer Beschwerdefrist von zwei Monaten
00:17:09: eine Formalbeschwerde eingelegt werden.
00:17:13: Dazu ist die Beschwerdegebühr zu entrichten und die
00:17:16: angefochtene Entscheidung muss bezeichnet werden und es
00:17:18: muss ein Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.
00:17:21: Es muss auch ein Beschwerdeantrag gestellt werden,
00:17:24: in dem der Umfang der Beschwerde angegeben wird.
00:17:26: Zusätzlich muss innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
00:17:28: Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine
00:17:31: Beschwerdebegründung eingereicht werden.
00:17:33: Das Beschwerdeverfahren läuft dann typischerweise so ab,
00:17:35: dass alle Parteien Schriftsätze einreichen können und auch
00:17:39: auf die Schriftsätze der anderen Partei erwidern können.
00:17:42: Danach kommt es typischerweise zu einer vorläufigen
00:17:44: Stellungnahme der Beschwerdekammer,
00:17:45: bevor die mündliche Verhandlung abgehalten wird.
00:17:48: Am Ende der mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung von
00:17:50: der Beschwerdekammer verkündet.
00:17:52: Die Beschwerdekammer kann die Beschwerde zurückweisen oder
00:17:55: der Beschwerde stattgeben oder teilweise stattgeben.
00:17:58: Es gibt auch die Möglichkeit,
00:17:59: dass das Verfahren von der Beschwerdekammer an die erste
00:18:02: Instanz zurückverwiesen wird,
00:18:03: damit diese eine verbesserte Entscheidung treffen kann.
00:18:07: Neben den Beschwerdekammern gibt es auch die Große
00:18:09: Beschwerdekammer,
00:18:10: die ist zuständig für die Klärung von Rechtsfragen von
00:18:13: besondere Bedeutung,
00:18:14: beispielsweise wenn es in der Vergangenheit Widersprüche
00:18:16: zwischen den Entscheidungen der Beschwerdekammer
00:18:18: gegeben hat.
00:18:20: Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit einer Partei einen
00:18:23: Antrag auf Überprüfung an die Große
00:18:25: Beschwerdekammer zu richten.
00:18:27: Hier kommt es aber nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der
00:18:29: Beschwerdeentscheidung,
00:18:30: sondern es werden lediglich Verfahrensfehler von besonderer
00:18:32: Relevanz geprüft.
00:18:34: Ein solches Beispiel für einen Verfahrensfehler ist etwa die
00:18:37: Verletzung des rechtlichen Gehörs.
00:18:40: Wenn diese Überprüfung für den Beschwerdeführer positiv
00:18:42: ausgeht, dann kommt es zu einer Wiederaufnahme des
00:18:44: Beschwerdeverfahrens.
00:18:46: Das war eine Folge zum Thema Beschwerde und
00:18:48: Beschwerdeverfahren.
00:18:49: Vielen Dank Gert und vielen Dank für Ihr
00:18:51: Interesse.
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