Die internationale Patentanmeldung (PCT)
Shownotes
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer das Verfahren der internationalen Patentanmeldung über den PCT Vertrag (Patent Cooperation Treaty). Der PCT ermöglicht es, eine Patentanmeldung in mehreren Ländern gleichzeitig zu hinterlegen, indem eine internationale Anmeldung eingereicht wird, die in der Regel zumindest 30 Monate (ab dem frühesten Prioritätstag oder ab dem internationalen Anmeldetag) Zeit bietet, um zu entscheiden, in welchen Ländern die Patentanmeldung fortgeführt werden soll. Der PCT ermöglicht eine längere Bedenkzeit im Vergleich zur normalen 12-monatigen Prioritätsfrist und reduziert die Kosten, da nur eine Anmeldung erforderlich ist, um den Anmeldungsgegenstand potentiell weltweit zu schützen.
Die internationale Anmeldung über den PCT wird von der World Intellectual Property Organization (WIPO) verwaltet, und es gibt verschiedene verfahrensrelevante Ämter, wie das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde. Der PCT-Prozess unterteilt sich in eine internationale Phase, in der die internationale Recherche durchgeführt wird und die Veröffentlichung stattfindet sowie die optionale internationale vorläufige Prüfung beantragt werden kann, und eine nationale oder regionale Phase, in der die Anmeldung in die einzelnen Verfahren vor den national Patentämtern geprüft wird, da nur diese tatsächlich ein Patent erteilen können. In der internationalen Phase erhalten die Anmelder das Ergebnis der internationalen Recherche, das ihnen hilft, die Patentierbarkeit zu beurteilen und die Entscheidung zu treffen, ob und wo sie das Patent weiterverfolgen möchten.
Für die Einreichung einer PCT-Anmeldung müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein, einschließlich der Einreichung von Patentansprüchen und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine vorgeschriebene Sprache sowie der Einreichung vor dem zuständigen Anmeldeamt. Eine internationale Patentanmeldung kann auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt eingereicht werden, jedoch nur von Staatsbürgern oder ansässigen Unternehmern der EPÜ-Mitgliedsländer und in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts. Nach der internationalen Phase müssen die Anmelder entscheiden, in welchen Ländern sie ihre Anmeldung fortführen möchten, wobei für jedes Land nationale Anforderungen erfüllt werden müssen, wie die Einreichung von Übersetzungen und die Zahlung von Gebühren. Eine PCT-Anmeldung wird daher nicht zu einem "Weltpatent", sondern führt lediglich zu einer Reihe nationaler Patente in jenen Ländern, in denen die PCT-Anmeldung nationalisiert bzw. regionalisiert wurde.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:16: Mein Name ist Michael Stadler,
00:00:17: heute spreche ich mit Lukas Fleischer über den PCT und die
00:00:21: internationale Patentanmeldung.
00:00:22: Hallo Lukas. Hallo Michael.
00:00:25: Internationale Patentanmeldungen sind ein in der Praxis sehr
00:00:27: häufig gebrauchtes Instrument,
00:00:29: um Patentanmeldungen kostengünstig zu internationalisieren
00:00:32: und um möglichst viel Zeit für die Entscheidung zur
00:00:34: Verfügung zu haben.
00:00:35: Als internationale Patentanmeldung oder PCT-Anmeldung
00:00:39: bezeichnen wir in der Regel eine nach dem PCT,
00:00:41: also der Patent Cooperation Treaty geregelte Anmeldung.
00:00:45: Es handelt sich dabei um eine Anmeldung,
00:00:47: die für eine Vielzahl an Staaten nämlich für alle
00:00:49: Mitgliedsstaaten des PCT, gültig ist.
00:00:52: Durch die PCT-Anmeldung kann man sich eine längere
00:00:54: Bedenkzeit erkaufen,
00:00:56: da für eine PCT-Anmeldung erst nach 30 Monaten ab dem
00:00:59: Anmeldetag oder frühesten Prioritätstag die nationalen bzw.
00:01:03: regionalen Phasen eingeleitet werden müssen.
00:01:05: Wo finden sich denn die Vorschriften für die internationalen
00:01:08: Patentanmeldungen?
00:01:09: Wie eingangs erwähnt,
00:01:10: wird die internationale Patentanmeldung durch ein
00:01:13: internationales Abkommen, nämlich durch den PCT, geregelt,
00:01:16: sowie durch die entsprechende Ausführungsordnung.
00:01:19: Der PCT und seine Ausführungsordnung bilden ein
00:01:22: umfangreiches Vertragswerk,
00:01:23: das sich durch eine labyrinthartige Gestaltung auszeichnet.
00:01:27: Das heißt, der PCT ist grundsätzlich schwer zu lesen und er
00:01:31: enthält sehr viele komplexe Regelungen,
00:01:33: die mehr oder weniger alle Aspekte abdecken sollen,
00:01:36: die in einem solchen internationalen Verfahren
00:01:38: auftreten können.
00:01:39: Wenn es sich beim PCT um ein internationales Abkommen
00:01:42: handelt,
00:01:43: wer ist denn für seine Administration verantwortlich?
00:01:47: Da gibt es ja mehrere Ämter in unterschiedlichen Funktionen.
00:01:50: Kannst uns da vielleicht einen kurzen Überblick über die
00:01:53: geläufigen Abkürzungen geben,
00:01:55: von denen es im PCT ja doch einige gibt?
00:01:57: Grundsätzlich wird der PCT durch die World Intellectual
00:02:01: Property Organization, kurz WIPO genannt, administriert.
00:02:04: Die WIPO hat ihren Sitz in Genf,
00:02:06: wo sich das sogenannte internationale Büro, kurz IB,
00:02:09: der WIPO befindet.
00:02:11: Im PCT gibt es auch einige Begrifflichkeiten für die
00:02:14: Bezeichnung der verfahrensrelevanten Behörden,
00:02:17: die regelmäßig vorkommen und die man kennen sollte.
00:02:20: Das ist zum Beispiel das Anmeldeamt,
00:02:22: das auf Englisch Receiving Office genannt wird,
00:02:24: die internationale Recherchenbehörde die auf Englisch
00:02:28: International Search Authority oder ISA heißt oder die mit
00:02:32: der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
00:02:35: International Preliminary Examination Authority, kurz IPEA.
00:02:39: Bei der Überleitung in die nationalen oder regionalen Phasen
00:02:42: gibt es dann noch die Bestimmungsämter und die
00:02:45: ausgewählten Ämter.
00:02:46: Die Bestimmungen für die internationale Patentanmeldung
00:02:49: finden sich im PCT und seiner Ausführungsordnung,
00:02:52: die alle möglichen Verfahrenssituationen in internationalen
00:02:55: Phase abschließend regeln.
00:02:57: Der PCT wird durch die WIPO mit Sitz in Genf administriert,
00:03:01: wobei die Aufgaben in der Regel zwischen den Anmeldeämtern,
00:03:05: den internationalen Recherchenbehörden und den
00:03:08: Bestimmungsämtern aufgeteilt werden.
00:03:10: Ich kann ja ohnehin nationale Patentanmeldungen einreichen
00:03:13: und innerhalb des Prioritätsjahres sogar den Zeitrang
00:03:16: beanspruchen.
00:03:18: Wozu brauche ich denn eigentlich jetzt den PCT im
00:03:21: Besonderen?
00:03:22: Ja, es ist zwar grundsätzlich richtig, dass man über den
00:03:24: nationalen Weg Patentanmeldungen einreichen kann und über
00:03:28: das Prioritätsrecht zwölf Monate Zeit hat,
00:03:30: um zu entscheiden,
00:03:31: in welchen Staaten ich denn meine Patentanmeldung fortführen
00:03:34: möchte und Nachanmeldungen einreichen will.
00:03:37: Aber oftmals reicht diese Zeit nicht aus,
00:03:40: um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
00:03:42: Zwar habe ich hoffentlich schon eine Recherche von dem
00:03:44: Patentamt erhalten,
00:03:46: bei dem die Prioritätsbegründende Anmeldung eingereicht
00:03:48: wurde, aber unter Umständen sind die Recherchenergebnisse
00:03:51: nicht eindeutig oder es ist noch nicht klar in welche
00:03:54: Richtung die Produktentwicklung geht und welcher Schutz in
00:03:56: der Zukunft relevant sein wird.
00:03:58: Neben den inhaltlichen Unsicherheiten kann es durchaus sein,
00:04:02: dass zum Ablauf des Prioritätsjahres die wirtschaftlichen
00:04:05: Mittel noch nicht vorhanden sind,
00:04:06: um die großen Kosten zu tragen, die damit verbunden sind,
00:04:09: wenn man jetzt in vielen Ländern gleichzeitig nationale
00:04:12: Anmeldungen hinterlegen will.
00:04:15: VDas heißt, gegenüber der normalen zwölfmonatigen
00:04:17: Prioritätsfrist, innerhalb derer man sich sonst final
00:04:20: entscheiden müsste,
00:04:21: wo die Anmeldung internationalisiert werden soll,
00:04:23: hat man durch die PCT-Anmeldung deutlich länger Zeit,
00:04:26: um zu entscheiden,
00:04:27: in welchen dieser PCT-Vertragsstaaten die Patentanmeldung
00:04:30: tatsächlich fortgeführt werden soll,
00:04:32: nämlich zumindest 30 Monate.
00:04:35: Ein weiterer Vorteil der PCT-Anmeldung kann darin gesehen
00:04:37: werden, dass ich eine zusätzliche internationale
00:04:40: Recherche bekomme.
00:04:42: Diese internationale Recherche kann beispielsweise als
00:04:44: weitere Entscheidungshilfe dafür dienen,
00:04:46: ob und wo die PCT-Anmeldung national weitergeführt wird.
00:04:49: Vor den einzelnen nationalen Patentämtern muss ich während der
00:04:53: internationalen Phase der PCT-Anmeldung keine weiteren
00:04:55: Schritte tun, zumindest nicht innerhalb der ersten 30 Monate
00:04:59: gerechnet vom Anmeldetag oder frühesten Prioritätstag.
00:05:02: Der wesentliche Vorteil des PCT ist es also,
00:05:05: dass meine Bedenkzeit im Vergleich zum Prioritätsjahr
00:05:08: verlängert wird, sprich, ich habe mehr Zeit,
00:05:10: um zu entscheiden,
00:05:11: in welchen Ländern ich denn tatsächlich Patentschutz
00:05:14: anstrebe.
00:05:16: Die internationale Phase hat für den Anmelder auch den
00:05:18: Vorteil, dass er national keine Schritte zu setzen braucht,
00:05:23: zumindest nicht innerhalb der ersten 30 Monate.
00:05:25: Im Zuge der internationalen Patentanmeldung
00:05:27: bekomme ich auch eine internationale Recherche.
00:05:30: Wer kann denn aller eine internationale Patentanmeldung nach
00:05:32: dem PCT einreichen?
00:05:34: Beim PCT handelt es sich um ein geschlossenes System und
00:05:38: dadurch unterscheidet es sich wesentlich von dem offenen
00:05:41: System des europäischen Patents.
00:05:43: Was heißt jetzt ein geschlossenes System?
00:05:45: Das heißt, dieses PCT-System steht nur Staatsbürgern oder
00:05:49: ansässigen Unternehmern von jenen Ländern zu,
00:05:51: die auch Vertragsstaaten des PCT sind.
00:05:54: Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass jemand,
00:05:57: der aus einem Nicht-PCT-Staat stand,
00:05:59: tatsächlich nicht berechtigt ist,
00:06:01: eine PCT-Anmeldung einzureichen.
00:06:03: Bevor wir uns die einzelnen Schritte im Detail anschauen,
00:06:05: schauen wir uns jetzt vielleicht einmal überblicksmäßig das
00:06:08: PCT-Verfahren an.
00:06:09: Was passiert denn so der Reihe nach?
00:06:11: Grundsätzlich ist das PCT-Verfahren unterteilt in eine
00:06:14: internationale Phase und in eine nachgeschaltete nationale
00:06:17: bzw.
00:06:18: regionale Phase.
00:06:19: Während der internationalen Phase einer PCT-Anmeldung sind
00:06:23: die internationalen Behörden,
00:06:24: also insbesondere das Anmeldeamt für die Formalprüfung und
00:06:27: die internationale Recherchenbehörde für die Durchführung
00:06:30: der internationalen Recherche zuständig.
00:06:33: Der PCT kommt dabei ausschließlich zur Anwendung.
00:06:36: Nach dem Ende dieser internationalen Phase hat der Anmelder die
00:06:39: Möglichkeit für jeden PCT-Vertragsstaat zu entscheiden,
00:06:42: ob die sogenannte nationale Phase eingeleitet wird,
00:06:46: sprich ob ein nationales Prüfungs-
00:06:47: und Erteilungsverfahren gestartet werden soll.
00:06:50: Schauen wir uns jetzt vielleicht ein typisches Beispiel an.
00:06:52: Man reicht eine europäische Patentanmeldung als
00:06:56: Erstanmeldung ein.
00:06:57: 12 Monate später reicht man dann eine PCT-Anmeldung unter
00:07:01: Beanspruchung der Priorität der EP-Erstanmeldung ein und
00:07:05: dann bleiben bis zum Erreichen dieser 30-Monatsfrist noch
00:07:09: immer zumindest 18 Monate Zeit,
00:07:11: um die Entscheidung darüber zu treffen,
00:07:13: wo die Anmeldung national weitergeführt werden soll,
00:07:16: wo also dann die nationalen Phasen eingeleitet werden.
00:07:19: Fassen wir das zusammen.
00:07:20: Das PCT-System ist ein geschlossenes System.
00:07:24: Anmeldungen können da grundsätzlich nur Staatsbürger und
00:07:27: Ansässige von PCT-Vertragsstaaten einreichen.
00:07:32: Im PCT spricht man von der internationalen Phase,
00:07:35: in der die PCT-Behörden zuständig sind und der
00:07:39: nachfolgenden nationalen oder regionalen Phase.
00:07:43: In der nationalen Phase sind dann die nationalen Patentämter
00:07:47: der jeweiligen PCT-Vertragsstaaten zuständig,
00:07:49: die dann unabhängig voneinander die Patentierbarkeit der der
00:07:53: Anmeldung zugrunde liegenden Erfindung prüfen.
00:07:56: Bleiben wir aber noch ganz am Anfang.
00:07:58: Was muss ich denn tun, damit ich
00:08:00: so eine internationale Patentanmeldung jetzt bekomme?
00:08:03: Also die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung
00:08:06: muss zuerst einmal beim zuständigen Anmeldeamt erfolgen.
00:08:10: Das ist für Europäer in der Regel das europäische Patentamt,
00:08:14: wobei man teilweise auch in den nationalen Patentämtern und
00:08:17: jedenfalls immer beim internationalen Büro der WIPO
00:08:19: einreichen kann.
00:08:21: Die PCT-Anmeldung ist in der vom Anmeldeamt vorgeschriebenen
00:08:24: Sprache einzureichen.
00:08:26: Gegebenenfalls muss zusätzlich eine Übersetzung
00:08:28: eingereicht werden,
00:08:29: wenn die Anmeldung in einer Sprache eingereicht wird,
00:08:31: die keine PCT-Veröffentlichungssprache ist.
00:08:35: Um jetzt einen Anmeldetag zu bekommen,
00:08:37: muss die PCT-Anmeldung zusätzlich zur Beschreibung auch
00:08:41: Patentansprüche enthalten,
00:08:42: was einen doch drastischen Unterschied zu den
00:08:45: Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach
00:08:47: dem EPÜ darstellt.
00:08:49: Aufgrund des PCT legen die Vertragsstaaten fest,
00:08:52: bei welchem Anmeldeamt die einzelnen berechtigten Personen
00:08:55: ihre Anmeldung einreichen können und in welcher Sprache die
00:08:59: Anmeldung abgefasst werden muss.
00:09:01: Gegebenenfalls muss zusätzlich noch eine Übersetzung der
00:09:04: Anmeldung für die internationale Veröffentlichung
00:09:06: eingereicht werden,
00:09:07: da PCT-Anmeldungen nur in bestimmten Sprachen veröffentlicht
00:09:10: werden können.
00:09:12: Eine Besonderheit der internationalen Patentanmeldung ist es
00:09:14: auch, dass neben der Beschreibung auch zwingend
00:09:17: Patentansprüche erforderlich sind,
00:09:19: um einen internationalen Anmeldetag zu erhalten.
00:09:22: Kann ich denn grundsätzlich eine internationale
00:09:24: Patentanmeldung auch beim Europäischen Patentamt einreichen?
00:09:27: Ja, denn gemäß Artikel 151 EPÜ ist das Europäische Patentamt
00:09:32: auch Anmeldeamt nach dem PCT.
00:09:34: Die Voraussetzung, dass ich eine Anmeldung beim EPÜ als
00:09:37: Anmeldeamt einreichen kann, ist aber,
00:09:39: dass ich an einem EPÜ-Vertragsstaat ansässig bin oder ein
00:09:42: Staatsbürger dieses Staates bin.
00:09:45: Weiters muss die Einreichung der Patentanmeldung in einer der
00:09:48: Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgen,
00:09:50: also in Englisch, Deutsch oder Französisch.
00:09:53: Auch das stellt den Unterschied zu einer klassischen
00:09:55: europäischen Patentanmeldung dar,
00:09:57: die ja in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden kann.
00:10:01: Also grundsätzlich ist auch das Europäische Patentamt ein
00:10:04: mögliches Anmeldeamt nach dem PCT,
00:10:06: wenn man Staatsbürger eines EPÜ-Staats ist oder in einem
00:10:09: solchen Staat ansässig ist.
00:10:12: Die Sprachen,
00:10:13: denen die PCT-Anmeldung beim Europäischen Patentamt
00:10:16: eingereicht werden kann, sind ausschließlich Deutsch,
00:10:19: Englisch oder Französisch.
00:10:20: Ich habe nun eine internationale Patentanmeldung
00:10:23: eingereicht.
00:10:24: Was passiert mit dieser als nächstes?
00:10:26: Nach der Einreichung der internationalen Patentanmeldung
00:10:28: findet zuerst eine Formalprüfung beim Anmeldeamt statt,
00:10:32: das überprüft, ob bestimmte Formalkriterien erfüllt sind und
00:10:35: ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann.
00:10:38: Wenn diese Formalprüfung gegebenenfalls nach Beanstandung
00:10:41: und Behebung der beanstandenen Mängel dann letztendlich
00:10:45: positiv abgeschlossen wurde,
00:10:47: wird das sogenannte Rechercheexemplar an die zuständige
00:10:49: internationale Recherchenbehörde weitergeleitet.
00:10:52: Diese internationale Recherchenbehörde kurz ISA,
00:10:55: führt dann die internationale Recherche durch und erstellt
00:10:58: den standardisierten internationalen Recherchenbericht.
00:11:01: Wenn wir eine PCT-Anmeldung beim Europäischen Patentamt als
00:11:04: Anmeldeamt eingereicht haben,
00:11:05: dann ist das Europäische Patentamt auch die internationale
00:11:08: Recherchenbehörde,
00:11:09: führt also diese internationale Recherche durch und erstellt
00:11:13: den internationalen Recherchenbericht sowie die schriftliche
00:11:15: Stellungnahme der Recherchenbehörde.
00:11:18: Zusätzlich sorgt das internationale Büro für die
00:11:21: internationale Veröffentlichung der Patentanmeldung,
00:11:23: die wie auch eine europäische Anmeldung,
00:11:25: 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem frühesten
00:11:28: Prioritätstag erfolgt.
00:11:30: Nach der Anmeldung wird also die internationale
00:11:33: Patentanmeldung formal durch das Anmeldeamt geprüft.
00:11:37: Es wird 18 Monate nach dem Anmeldetag oder frühesten
00:11:40: Prioritätstag eine Veröffentlichung durch das internationale
00:11:43: Büro der WIPO durchgeführt.
00:11:46: Die internationale Recherchenbehörde, kurz ISA,
00:11:49: führt auch eine Recherche durch.
00:11:50: Für Anmelder von Vertragsstaaten des Europäischen
00:11:53: Patentübereinkommens ist das Europäische Patentamt die
00:11:56: vorgesehene internationale Recherchenbehörde.
00:11:59: Nun hat das Europäische Patentamt in seiner Funktion als
00:12:02: internationale Recherchenbehörde ja auch eine Stellungnahme
00:12:06: zur Patentierbarkeit abgegeben.
00:12:09: Ich bin mit der nicht einverstanden.
00:12:11: Was kann ich da eigentlich tun?
00:12:13: In der internationalen Phase des PCT-Verfahrens in der ja
00:12:17: die internationale Recherche durchgeführt wird,
00:12:19: ist es grundsätzlich nicht vorgesehen,
00:12:21: dass der Anmelder eine Möglichkeit zur Äußerung gegenüber
00:12:23: der internationalen Recherchenbehörde hat.
00:12:26: Um jetzt dennoch die Möglichkeit zu erhalten,
00:12:28: der internationalen Phase eine Stellungnahme oder
00:12:30: gegebenenfalls Änderungen einreichen zu können und auch eine
00:12:33: Rückmeldung dafür zu erhalten,
00:12:35: muss die sogenannte internationale vorläufige Prüfung,
00:12:39: kurz IVP, beantragt werden.
00:12:42: Für diese ist dann die mit der internationalen vorläufigen
00:12:46: Prüfung beauftragte Behörde, kurz IPEA, zuständig.
00:12:50: Aber auch für die IVP gilt es zu beachten,
00:12:52: dass das Ergebnis der internationalen vorläufigen Prüfung
00:12:54: für das Prüfungsverfahren der nationalen Ämter,
00:12:57: die in diesem Fall als ausgewählte Ämter bezeichnet werden,
00:13:00: in den nachfolgenden nationalen bzw.
00:13:02: regionalen Phasen der PCT-Anmeldung nicht verbindlich ist.
00:13:06: Denn ein Grundsatz des PCT ist es,
00:13:08: dass die tatsächliche Prüfung der Patentierbarkeit
00:13:11: ausschließlich in den nationalen Phasen stattfindet und
00:13:13: somit die Bestimmungsämter bzw.
00:13:15: die ausgewählten Ämter alleine für diese Prüfung
00:13:18: zuständig sind.
00:13:19: Wenn da keine Bindungswirkung besteht,
00:13:21: welche Vorteile hat denn dann der Anmelder durch eine
00:13:24: internationale vorläufige Prüfung,
00:13:26: insbesondere der europäische Anmelder?
00:13:30: Ja, dafür muss man wissen,
00:13:31: dass das Europäische Patentamt einerseits die für die
00:13:34: europäischen Anmelder zuständige internationale
00:13:36: Recherchenbehörde ist und andererseits auch die für die
00:13:40: internationale vorläufige Prüfung zuständige Behörde ist,
00:13:43: wenn dann eine solche internationale vorläufige Prüfung
00:13:45: beantragt wird.
00:13:47: Für die Praxis heißt das also,
00:13:48: dass man im Rahmen der IVP mit jener Behörde in den Dialog
00:13:52: tritt, die auch die schriftliche Stellungnahme der
00:13:54: Recherchenbehörde erstellt hat.
00:13:56: Wenn jetzt das Europäische Patentamt im Rahmen der
00:13:59: internationalen vorläufigen Prüfung zu einem positiven
00:14:01: Ergebnis gekommen ist, dann ist es sehr unwahrscheinlich,
00:14:04: dass dieses Patentamt nun seine Meinung ändert,
00:14:07: wenn es nach der Einleitung der regionalen Phase tatsächlich
00:14:10: für die Prüfung der Patentierbarkeitskriterien
00:14:12: zuständig ist.
00:14:14: Das heißt also,
00:14:15: ein positives Ergebnis aus der internationalen vorläufigen
00:14:18: Prüfung aus dem internationalen Verfahren heißt in der Regel
00:14:20: auch, dass man dann im nachgeschalteten regionalen Verfahren
00:14:24: vor dem europäischen Patentamt ein Patent bekommen wird.
00:14:29: Man erhält aber auch wenn die IVP nicht positiv
00:14:32: abgeschlossen werden konnte,
00:14:34: bereits früher im Verfahren nämlich in der internationalen
00:14:36: Phase, bereits ein Feedback von der prüfenden Behörde und
00:14:40: kann eventuell Argumentationslinien bereits in einer
00:14:44: früheren Phase austesten und nicht erst nach dem Einleiten
00:14:47: der nationalen Phasen. Auch wenn die internationale
00:14:50: vorläufige Prüfung durchgeführt wurde,
00:14:52: besteht weiterhin die Möglichkeit bei der Überleitung der
00:14:55: Anmeldung in den nationalen Phasen noch einmal Änderungen
00:14:58: gemäß Artikel 41 PCT vorzunehmen,
00:15:01: insbesondere an den Patentansprüchen.
00:15:03: Wenn ich also mit dem Ergebnis der schriftlichen
00:15:05: Stellungnahme der internationalen Recherchenbehörde nicht
00:15:08: einverstanden bin,
00:15:09: dann kann ich eine internationale vorläufige Prüfung
00:15:12: beantragen.
00:15:13: Auf diese Weise habe ich schon in der internationalen Phase
00:15:16: eine Möglichkeit, eine Äußerung zu machen und ich kann
00:15:19: so auf die Behörde einwirken.
00:15:21: Also wenn das europäische Patentamt die internationale
00:15:24: Recherche erstellt hat,
00:15:26: dann kann ich auch eine internationale vorläufige Prüfung
00:15:29: beim europäischen Patentamt beantragen.
00:15:31: Im Rahmen dieser internationalen vorläufigen Prüfung kann
00:15:34: ich auch neue Patentansprüche vorlegen oder nur rein
00:15:38: argumentativ versuchen, das Europäische Patentamt umzustimmen.
00:15:42: Ich kann aber meine Patentansprüche jedenfalls auch noch
00:15:45: später in einer allfälligen nationalen Phase beim
00:15:48: Europäischen Patentamt ändern.
00:15:50: Was muss ich denn jetzt tun,
00:15:52: damit ich endgültig ein Patent erhalte?
00:15:55: Um nun ein Patent zu erhalten,
00:15:57: also ein nationales Schutzrecht,
00:15:59: muss ich ausgehend von dieser internationalen Anmeldung
00:16:03: nationale Verfahren einleiten.
00:16:04: Man spricht dabei von der Einleitung der nationalen
00:16:08: Phasen.
00:16:11: Wenn es sich um eine internationale Anmeldung handelt,
00:16:13: bei der keine internationale vorläufige Prüfung durchgeführt
00:16:16: worden ist, dann spricht man davon,
00:16:18: dass die nationale Phase vor den Bestimmungsämtern
00:16:21: eingeleitet wird.
00:16:22: Wobei auch hier der Anmelder stets die Möglichkeit zur
00:16:24: Einreichung von Änderungen gemäß Artikel 28 PCT hat.
00:16:30: Entsprechend muss ich mich dann nach Ablauf der maßgeblichen
00:16:33: Frist von zumindest 30 Monaten nach dem Anmeldetag oder dem
00:16:37: frühesten Prioritätstag darum kümmern,
00:16:40: dass ich die nationalen Anmeldeefordernisse in jenen
00:16:43: Ländern erfülle, in denen tatsächlich Schutz begehrt wird.
00:16:47: Diese Erfordernisse sind in der Regel die Einreichung von
00:16:50: vorgeschriebenen Übersetzungen,
00:16:51: die Zahlung von Gebühren und die Erfüllung zusätzlicher
00:16:54: Formalerfordernisse,
00:16:55: also beispielsweise die Einreichung von Antragsformularen
00:16:57: und Erklärungen.
00:16:59: Wenn ich beispielsweise meine internationale Patentermeldung
00:17:02: für die das europäische Patentamt bereits ISA und oder IPA
00:17:06: war, in eine regionale Phase vor dem europäischen Patentamt
00:17:09: überführen und eine nationale US-Phase und eine nationale
00:17:13: chinesische Phase einleiten möchte,
00:17:15: dann muss ich sowohl vor dem europäischen Patentamt,
00:17:17: dem USPTO,
00:17:19: als auch vor dem chinesischen Patentamt die entsprechenden
00:17:21: Schritte setzen.
00:17:22: Vor jedem Amt,
00:17:23: vor dem eine nationale oder regionale Phase eingeleitet
00:17:26: werden soll, vor jedem Amt,
00:17:28: bei dem eine nationale oder regionale Phase eingeleitet
00:17:32: wurde, beginnt dann ein reguläres nationales
00:17:35: Prüfungsverfahren,
00:17:36: denn eine internationale Patentermeldung kann eben nie zu
00:17:39: einem internationalen Patent werden,
00:17:41: sondern es können aus der internationalen Anmeldung immer
00:17:44: nur eine Reihe von nationalen Patenten entstehen.
00:17:47: Diese nationalen Patente werden nach der nationalen Prüfung
00:17:50: von nationalen Patententen erteilt und zwar unabhängig
00:17:53: davon, ob die internationale Recherche oder die
00:17:58: internationale vorläufige Prüfung positiv oder negativ
00:18:00: ausgefallen ist.
00:18:02: Also aus einer internationalen Patentermeldung wird niemals
00:18:05: ein internationales Patent.
00:18:07: Es ist vielmehr erforderlich,
00:18:09: dass ich nach Ablauf dieser internationalen Phase von 30
00:18:12: Monaten in manchen Ländern auch mehr meine internationale
00:18:16: Patentermeldung in die Länder überleite,
00:18:19: in denen ich gerne Patentschutz hätte.
00:18:21: Und diese Länder können auch unterschiedliche Formalia
00:18:24: verlangen, vor allem können sie Übersetzungen in ihre
00:18:26: Landessprache verlangen, aber auch Geld.
00:18:29: Die Länder führen dann ein ganz normales Anmeldeverfahren
00:18:31: durch und zwar unabhängig voneinander.
00:18:34: Es ist auch möglich,
00:18:35: eine internationale Anmeldung nicht nur in einzelne Länder
00:18:38: überzuleiten, sondern auch zu regionalen Patentämtern,
00:18:41: wie zum Beispiel zum Europäischen Patentamt.
00:18:43: Fassen wir das alles noch einmal zusammen.
00:18:46: Die internationale Anmeldung wird durch den PCT,
00:18:49: also durch den Patent Cooperation Treaty,
00:18:51: geregelt und hierbei handelt es sich um ein Vertragswerk,
00:18:55: das unabhängig vom Europäischen Patentübereinkommen ist,
00:18:58: das aber damit kompatibel ist.
00:19:01: Die internationale Patentanmeldung ermöglicht es mir,
00:19:03: Zeit zu kaufen.
00:19:04: Ich bekomme nach der Einreichung eine internationale Phase
00:19:08: und die dauert 30 Monate,
00:19:10: gerechnet vom frühesten Prioritätstag oder vom Anmeldetag
00:19:13: der internationalen Anmeldung.
00:19:15: Und in diesen 30 Monaten brauche ich als Anmelder
00:19:19: grundsätzlich keine weiteren Schritte zu setzen.
00:19:21: Ich bekomme in dieser internationalen Phase eine
00:19:23: internationale Recherche.
00:19:25: Damit ich eine internationale Anmeldung tatsächlich erhalte,
00:19:28: muss ich so eine Anmeldung einreichen.
00:19:30: Es gibt hier ein geschlossenes System,
00:19:33: das nur Staatsbürgern und Ansässigen von PCT-Mitgliedstaaten
00:19:37: zugänglich ist.
00:19:38: Ich muss meine Anmeldung bei einem bestimmten Anmeldeamt
00:19:41: einreichen.
00:19:42: Und im Vergleich zur europäischen Patentanmeldung ist es bei
00:19:44: der internationalen Anmeldung auch zwingend erforderlich,
00:19:47: Patentansprüche mit einzureichen.
00:19:50: Eine internationale Patentanmeldung kann grundsätzlich auch
00:19:52: beim Europäischen Patentamt eingereicht werden,
00:19:55: und zwar ausschließlich von Ansässigen und Staatsangehörigen
00:19:57: von EPÜ-Mitgliedsländern.
00:19:59: Und eine Einreichung muss auf Deutsch,
00:20:01: Englisch oder Französisch erfolgen.
00:20:03: Nach der Anmeldung wird dann eine Recherche durchgeführt und
00:20:06: auch eine internationale Veröffentlichung erfolgt.
00:20:09: Gemeinsam mit der Recherche gibt das europäische Patentamt
00:20:12: auch eine Stellungnahme zur Patentierbarkeit heraus.
00:20:15: Wenn ich mit dieser Stellungnahme nicht einverstanden bin,
00:20:18: habe ich grundsätzlich auch die Möglichkeit,
00:20:20: internationale vorläufige Prüfung zu beantragen.
00:20:23: Diese ist aber nur vorläufig.
00:20:25: Eine endgültige Erklärung erfolgt dann erst in den einzelnen
00:20:29: nationalstaatlichen Verfahren.
00:20:31: Hierfür kann es erforderlich sein,
00:20:33: dass ich Übersetzungen vorlege und in aller Regel werde ich
00:20:36: auch Gebühren für die Durchführung der nationalen
00:20:38: Anmeldeverfahren entrichten müssen.
00:20:40: Eine Weiterführung einer internationalen Anmeldung ist auch
00:20:43: beim Europäischen Patentamt möglich.
00:20:45: Das war jetzt eine Folge zum Internationalen Patentanmeldung
00:20:49: und PCT.
00:20:50: Vielen Dank Lukas und vielen Dank für Ihr
00:20:52: Interesse.
00:20:58: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback
00:21:01: schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org.
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