Die internationale Patentanmeldung (PCT)

Shownotes

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer das Verfahren der internationalen Patentanmeldung über den PCT Vertrag (Patent Cooperation Treaty). Der PCT ermöglicht es, eine Patentanmeldung in mehreren Ländern gleichzeitig zu hinterlegen, indem eine internationale Anmeldung eingereicht wird, die in der Regel zumindest 30 Monate (ab dem frühesten Prioritätstag oder ab dem internationalen Anmeldetag) Zeit bietet, um zu entscheiden, in welchen Ländern die Patentanmeldung fortgeführt werden soll. Der PCT ermöglicht eine längere Bedenkzeit im Vergleich zur normalen 12-monatigen Prioritätsfrist und reduziert die Kosten, da nur eine Anmeldung erforderlich ist, um den Anmeldungsgegenstand potentiell weltweit zu schützen.

Die internationale Anmeldung über den PCT wird von der World Intellectual Property Organization (WIPO) verwaltet, und es gibt verschiedene verfahrensrelevante Ämter, wie das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde. Der PCT-Prozess unterteilt sich in eine internationale Phase, in der die internationale Recherche durchgeführt wird und die Veröffentlichung stattfindet sowie die optionale internationale vorläufige Prüfung beantragt werden kann, und eine nationale oder regionale Phase, in der die Anmeldung in die einzelnen Verfahren vor den national Patentämtern geprüft wird, da nur diese tatsächlich ein Patent erteilen können. In der internationalen Phase erhalten die Anmelder das Ergebnis der internationalen Recherche, das ihnen hilft, die Patentierbarkeit zu beurteilen und die Entscheidung zu treffen, ob und wo sie das Patent weiterverfolgen möchten.

Für die Einreichung einer PCT-Anmeldung müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein, einschließlich der Einreichung von Patentansprüchen und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine vorgeschriebene Sprache sowie der Einreichung vor dem zuständigen Anmeldeamt. Eine internationale Patentanmeldung kann auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt eingereicht werden, jedoch nur von Staatsbürgern oder ansässigen Unternehmern der EPÜ-Mitgliedsländer und in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts. Nach der internationalen Phase müssen die Anmelder entscheiden, in welchen Ländern sie ihre Anmeldung fortführen möchten, wobei für jedes Land nationale Anforderungen erfüllt werden müssen, wie die Einreichung von Übersetzungen und die Zahlung von Gebühren. Eine PCT-Anmeldung wird daher nicht zu einem "Weltpatent", sondern führt lediglich zu einer Reihe nationaler Patente in jenen Ländern, in denen die PCT-Anmeldung nationalisiert bzw. regionalisiert wurde.

Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.

00:00:16: Mein Name ist Michael Stadler,

00:00:17: heute spreche ich mit Lukas Fleischer über den PCT und die

00:00:21: internationale Patentanmeldung.

00:00:22: Hallo Lukas. Hallo Michael.

00:00:25: Internationale Patentanmeldungen sind ein in der Praxis sehr

00:00:27: häufig gebrauchtes Instrument,

00:00:29: um Patentanmeldungen kostengünstig zu internationalisieren

00:00:32: und um möglichst viel Zeit für die Entscheidung zur

00:00:34: Verfügung zu haben.

00:00:35: Als internationale Patentanmeldung oder PCT-Anmeldung

00:00:39: bezeichnen wir in der Regel eine nach dem PCT,

00:00:41: also der Patent Cooperation Treaty geregelte Anmeldung.

00:00:45: Es handelt sich dabei um eine Anmeldung,

00:00:47: die für eine Vielzahl an Staaten nämlich für alle

00:00:49: Mitgliedsstaaten des PCT, gültig ist.

00:00:52: Durch die PCT-Anmeldung kann man sich eine längere

00:00:54: Bedenkzeit erkaufen,

00:00:56: da für eine PCT-Anmeldung erst nach 30 Monaten ab dem

00:00:59: Anmeldetag oder frühesten Prioritätstag die nationalen bzw.

00:01:03: regionalen Phasen eingeleitet werden müssen.

00:01:05: Wo finden sich denn die Vorschriften für die internationalen

00:01:08: Patentanmeldungen?

00:01:09: Wie eingangs erwähnt,

00:01:10: wird die internationale Patentanmeldung durch ein

00:01:13: internationales Abkommen, nämlich durch den PCT, geregelt,

00:01:16: sowie durch die entsprechende Ausführungsordnung.

00:01:19: Der PCT und seine Ausführungsordnung bilden ein

00:01:22: umfangreiches Vertragswerk,

00:01:23: das sich durch eine labyrinthartige Gestaltung auszeichnet.

00:01:27: Das heißt, der PCT ist grundsätzlich schwer zu lesen und er

00:01:31: enthält sehr viele komplexe Regelungen,

00:01:33: die mehr oder weniger alle Aspekte abdecken sollen,

00:01:36: die in einem solchen internationalen Verfahren

00:01:38: auftreten können.

00:01:39: Wenn es sich beim PCT um ein internationales Abkommen

00:01:42: handelt,

00:01:43: wer ist denn für seine Administration verantwortlich?

00:01:47: Da gibt es ja mehrere Ämter in unterschiedlichen Funktionen.

00:01:50: Kannst uns da vielleicht einen kurzen Überblick über die

00:01:53: geläufigen Abkürzungen geben,

00:01:55: von denen es im PCT ja doch einige gibt?

00:01:57: Grundsätzlich wird der PCT durch die World Intellectual

00:02:01: Property Organization, kurz WIPO genannt, administriert.

00:02:04: Die WIPO hat ihren Sitz in Genf,

00:02:06: wo sich das sogenannte internationale Büro, kurz IB,

00:02:09: der WIPO befindet.

00:02:11: Im PCT gibt es auch einige Begrifflichkeiten für die

00:02:14: Bezeichnung der verfahrensrelevanten Behörden,

00:02:17: die regelmäßig vorkommen und die man kennen sollte.

00:02:20: Das ist zum Beispiel das Anmeldeamt,

00:02:22: das auf Englisch Receiving Office genannt wird,

00:02:24: die internationale Recherchenbehörde die auf Englisch

00:02:28: International Search Authority oder ISA heißt oder die mit

00:02:32: der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

00:02:35: International Preliminary Examination Authority, kurz IPEA.

00:02:39: Bei der Überleitung in die nationalen oder regionalen Phasen

00:02:42: gibt es dann noch die Bestimmungsämter und die

00:02:45: ausgewählten Ämter.

00:02:46: Die Bestimmungen für die internationale Patentanmeldung

00:02:49: finden sich im PCT und seiner Ausführungsordnung,

00:02:52: die alle möglichen Verfahrenssituationen in internationalen

00:02:55: Phase abschließend regeln.

00:02:57: Der PCT wird durch die WIPO mit Sitz in Genf administriert,

00:03:01: wobei die Aufgaben in der Regel zwischen den Anmeldeämtern,

00:03:05: den internationalen Recherchenbehörden und den

00:03:08: Bestimmungsämtern aufgeteilt werden.

00:03:10: Ich kann ja ohnehin nationale Patentanmeldungen einreichen

00:03:13: und innerhalb des Prioritätsjahres sogar den Zeitrang

00:03:16: beanspruchen.

00:03:18: Wozu brauche ich denn eigentlich jetzt den PCT im

00:03:21: Besonderen?

00:03:22: Ja, es ist zwar grundsätzlich richtig, dass man über den

00:03:24: nationalen Weg Patentanmeldungen einreichen kann und über

00:03:28: das Prioritätsrecht zwölf Monate Zeit hat,

00:03:30: um zu entscheiden,

00:03:31: in welchen Staaten ich denn meine Patentanmeldung fortführen

00:03:34: möchte und Nachanmeldungen einreichen will.

00:03:37: Aber oftmals reicht diese Zeit nicht aus,

00:03:40: um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

00:03:42: Zwar habe ich hoffentlich schon eine Recherche von dem

00:03:44: Patentamt erhalten,

00:03:46: bei dem die Prioritätsbegründende Anmeldung eingereicht

00:03:48: wurde, aber unter Umständen sind die Recherchenergebnisse

00:03:51: nicht eindeutig oder es ist noch nicht klar in welche

00:03:54: Richtung die Produktentwicklung geht und welcher Schutz in

00:03:56: der Zukunft relevant sein wird.

00:03:58: Neben den inhaltlichen Unsicherheiten kann es durchaus sein,

00:04:02: dass zum Ablauf des Prioritätsjahres die wirtschaftlichen

00:04:05: Mittel noch nicht vorhanden sind,

00:04:06: um die großen Kosten zu tragen, die damit verbunden sind,

00:04:09: wenn man jetzt in vielen Ländern gleichzeitig nationale

00:04:12: Anmeldungen hinterlegen will.

00:04:15:  VDas heißt, gegenüber der normalen zwölfmonatigen

00:04:17: Prioritätsfrist, innerhalb derer man sich sonst final

00:04:20: entscheiden müsste,

00:04:21: wo die Anmeldung internationalisiert werden soll,

00:04:23: hat man durch die PCT-Anmeldung deutlich länger Zeit,

00:04:26: um zu entscheiden,

00:04:27: in welchen dieser PCT-Vertragsstaaten die Patentanmeldung

00:04:30: tatsächlich fortgeführt werden soll,

00:04:32: nämlich zumindest 30 Monate.

00:04:35: Ein weiterer Vorteil der PCT-Anmeldung kann darin gesehen

00:04:37: werden, dass ich eine zusätzliche internationale

00:04:40: Recherche bekomme.

00:04:42: Diese internationale Recherche kann beispielsweise als

00:04:44: weitere Entscheidungshilfe dafür dienen,

00:04:46: ob und wo die PCT-Anmeldung national weitergeführt wird.

00:04:49: Vor den einzelnen nationalen Patentämtern muss ich während der

00:04:53: internationalen Phase der PCT-Anmeldung keine weiteren

00:04:55: Schritte tun, zumindest nicht innerhalb der ersten 30 Monate

00:04:59: gerechnet vom Anmeldetag oder frühesten Prioritätstag.

00:05:02: Der wesentliche Vorteil des PCT ist es also,

00:05:05: dass meine Bedenkzeit im Vergleich zum Prioritätsjahr

00:05:08: verlängert wird, sprich, ich habe mehr Zeit,

00:05:10: um zu entscheiden,

00:05:11: in welchen Ländern ich denn tatsächlich Patentschutz

00:05:14: anstrebe.

00:05:16: Die internationale Phase hat für den Anmelder auch den

00:05:18: Vorteil, dass er national keine Schritte zu setzen braucht,

00:05:23: zumindest nicht innerhalb der ersten 30 Monate.

00:05:25: Im Zuge der internationalen Patentanmeldung

00:05:27: bekomme ich auch eine internationale Recherche.

00:05:30: Wer kann denn aller eine internationale Patentanmeldung nach

00:05:32: dem PCT einreichen?

00:05:34: Beim PCT handelt es sich um ein geschlossenes System und

00:05:38: dadurch unterscheidet es sich wesentlich von dem offenen

00:05:41: System des europäischen Patents.

00:05:43: Was heißt jetzt ein geschlossenes System?

00:05:45: Das heißt, dieses PCT-System steht nur Staatsbürgern oder

00:05:49: ansässigen Unternehmern von jenen Ländern zu,

00:05:51: die auch Vertragsstaaten des PCT sind.

00:05:54: Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass jemand,

00:05:57: der aus einem Nicht-PCT-Staat stand,

00:05:59: tatsächlich nicht berechtigt ist,

00:06:01: eine PCT-Anmeldung einzureichen.

00:06:03: Bevor wir uns die einzelnen Schritte im Detail anschauen,

00:06:05: schauen wir uns jetzt vielleicht einmal überblicksmäßig das

00:06:08: PCT-Verfahren an.

00:06:09: Was passiert denn so der Reihe nach?

00:06:11: Grundsätzlich ist das PCT-Verfahren unterteilt in eine

00:06:14: internationale Phase und in eine nachgeschaltete nationale

00:06:17: bzw.

00:06:18: regionale Phase.

00:06:19: Während der internationalen Phase einer PCT-Anmeldung sind

00:06:23: die internationalen Behörden,

00:06:24: also insbesondere das Anmeldeamt für die Formalprüfung und

00:06:27: die internationale Recherchenbehörde für die Durchführung

00:06:30: der internationalen Recherche zuständig.

00:06:33: Der PCT kommt dabei ausschließlich zur Anwendung.

00:06:36: Nach dem Ende dieser internationalen Phase hat der Anmelder die

00:06:39: Möglichkeit für jeden PCT-Vertragsstaat zu entscheiden,

00:06:42: ob die sogenannte nationale Phase eingeleitet wird,

00:06:46: sprich ob ein nationales Prüfungs-

00:06:47: und Erteilungsverfahren gestartet werden soll.

00:06:50: Schauen wir uns jetzt vielleicht ein typisches Beispiel an.

00:06:52: Man reicht eine europäische Patentanmeldung als

00:06:56: Erstanmeldung ein.

00:06:57: 12 Monate später reicht man dann eine PCT-Anmeldung unter

00:07:01: Beanspruchung der Priorität der EP-Erstanmeldung ein und

00:07:05: dann bleiben bis zum Erreichen dieser 30-Monatsfrist noch

00:07:09: immer zumindest 18 Monate Zeit,

00:07:11: um die Entscheidung darüber zu treffen,

00:07:13: wo die Anmeldung national weitergeführt werden soll,

00:07:16: wo also dann die nationalen Phasen eingeleitet werden.

00:07:19: Fassen wir das zusammen.

00:07:20: Das PCT-System ist ein geschlossenes System.

00:07:24: Anmeldungen können da grundsätzlich nur Staatsbürger und

00:07:27: Ansässige von PCT-Vertragsstaaten einreichen.

00:07:32: Im PCT spricht man von der internationalen Phase,

00:07:35: in der die PCT-Behörden zuständig sind und der

00:07:39: nachfolgenden nationalen oder regionalen Phase.

00:07:43: In der nationalen Phase sind dann die nationalen Patentämter

00:07:47: der jeweiligen PCT-Vertragsstaaten zuständig,

00:07:49: die dann unabhängig voneinander die Patentierbarkeit der der

00:07:53: Anmeldung zugrunde liegenden Erfindung prüfen.

00:07:56: Bleiben wir aber noch ganz am Anfang.

00:07:58: Was muss ich denn tun, damit ich

00:08:00: so eine internationale Patentanmeldung jetzt bekomme?

00:08:03: Also die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung

00:08:06: muss zuerst einmal beim zuständigen Anmeldeamt erfolgen.

00:08:10: Das ist für Europäer in der Regel das europäische Patentamt,

00:08:14: wobei man teilweise auch in den nationalen Patentämtern und

00:08:17: jedenfalls immer beim internationalen Büro der WIPO

00:08:19: einreichen kann.

00:08:21: Die PCT-Anmeldung ist in der vom Anmeldeamt vorgeschriebenen

00:08:24: Sprache einzureichen.

00:08:26: Gegebenenfalls muss zusätzlich eine Übersetzung

00:08:28: eingereicht werden,

00:08:29: wenn die Anmeldung in einer Sprache eingereicht wird,

00:08:31: die keine PCT-Veröffentlichungssprache ist.

00:08:35: Um jetzt einen Anmeldetag zu bekommen,

00:08:37: muss die PCT-Anmeldung zusätzlich zur Beschreibung auch

00:08:41: Patentansprüche enthalten,

00:08:42: was einen doch drastischen Unterschied zu den

00:08:45: Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach

00:08:47: dem EPÜ darstellt.

00:08:49: Aufgrund des PCT legen die Vertragsstaaten fest,

00:08:52: bei welchem Anmeldeamt die einzelnen berechtigten Personen

00:08:55: ihre Anmeldung einreichen können und in welcher Sprache die

00:08:59: Anmeldung abgefasst werden muss.

00:09:01: Gegebenenfalls muss zusätzlich noch eine Übersetzung der

00:09:04: Anmeldung für die internationale Veröffentlichung

00:09:06: eingereicht werden,

00:09:07: da PCT-Anmeldungen nur in bestimmten Sprachen veröffentlicht

00:09:10: werden können.

00:09:12: Eine Besonderheit der internationalen Patentanmeldung ist es

00:09:14: auch, dass neben der Beschreibung auch zwingend

00:09:17: Patentansprüche erforderlich sind,

00:09:19: um einen internationalen Anmeldetag zu erhalten.

00:09:22: Kann ich denn grundsätzlich eine internationale

00:09:24: Patentanmeldung auch beim Europäischen Patentamt einreichen?

00:09:27: Ja, denn gemäß Artikel 151 EPÜ ist das Europäische Patentamt

00:09:32: auch Anmeldeamt nach dem PCT.

00:09:34: Die Voraussetzung, dass ich eine Anmeldung beim EPÜ als

00:09:37: Anmeldeamt einreichen kann, ist aber,

00:09:39: dass ich an einem EPÜ-Vertragsstaat ansässig bin oder ein

00:09:42: Staatsbürger dieses Staates bin.

00:09:45: Weiters muss die Einreichung der Patentanmeldung in einer der

00:09:48: Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgen,

00:09:50: also in Englisch, Deutsch oder Französisch.

00:09:53: Auch das stellt den Unterschied zu einer klassischen

00:09:55: europäischen Patentanmeldung dar,

00:09:57: die ja in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden kann.

00:10:01: Also grundsätzlich ist auch das Europäische Patentamt ein

00:10:04: mögliches Anmeldeamt nach dem PCT,

00:10:06: wenn man Staatsbürger eines EPÜ-Staats ist oder in einem

00:10:09: solchen Staat ansässig ist.

00:10:12: Die Sprachen,

00:10:13: denen die PCT-Anmeldung beim Europäischen Patentamt

00:10:16: eingereicht werden kann, sind ausschließlich Deutsch,

00:10:19: Englisch oder Französisch.

00:10:20: Ich habe nun eine internationale Patentanmeldung

00:10:23: eingereicht.

00:10:24: Was passiert mit dieser als nächstes?

00:10:26: Nach der Einreichung der internationalen Patentanmeldung

00:10:28: findet zuerst eine Formalprüfung beim Anmeldeamt statt,

00:10:32: das überprüft, ob bestimmte Formalkriterien erfüllt sind und

00:10:35: ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann.

00:10:38: Wenn diese Formalprüfung gegebenenfalls nach Beanstandung

00:10:41: und Behebung der beanstandenen Mängel dann letztendlich

00:10:45: positiv abgeschlossen wurde,

00:10:47: wird das sogenannte Rechercheexemplar an die zuständige

00:10:49: internationale Recherchenbehörde weitergeleitet.

00:10:52: Diese internationale Recherchenbehörde kurz ISA,

00:10:55: führt dann die internationale Recherche durch und erstellt

00:10:58: den standardisierten internationalen Recherchenbericht.

00:11:01: Wenn wir eine PCT-Anmeldung beim Europäischen Patentamt als

00:11:04: Anmeldeamt eingereicht haben,

00:11:05: dann ist das Europäische Patentamt auch die internationale

00:11:08: Recherchenbehörde,

00:11:09: führt also diese internationale Recherche durch und erstellt

00:11:13: den internationalen Recherchenbericht sowie die schriftliche

00:11:15: Stellungnahme der Recherchenbehörde.

00:11:18: Zusätzlich sorgt das internationale Büro für die

00:11:21: internationale Veröffentlichung der Patentanmeldung,

00:11:23: die wie auch eine europäische Anmeldung,

00:11:25: 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem frühesten

00:11:28: Prioritätstag erfolgt.

00:11:30: Nach der Anmeldung wird also die internationale

00:11:33: Patentanmeldung formal durch das Anmeldeamt geprüft.

00:11:37: Es wird 18 Monate nach dem Anmeldetag oder frühesten

00:11:40: Prioritätstag eine Veröffentlichung durch das internationale

00:11:43: Büro der WIPO durchgeführt.

00:11:46: Die internationale Recherchenbehörde, kurz ISA,

00:11:49: führt auch eine Recherche durch.

00:11:50: Für Anmelder von Vertragsstaaten des Europäischen

00:11:53: Patentübereinkommens ist das Europäische Patentamt die

00:11:56: vorgesehene internationale Recherchenbehörde.

00:11:59: Nun hat das Europäische Patentamt in seiner Funktion als

00:12:02: internationale Recherchenbehörde ja auch eine Stellungnahme

00:12:06: zur Patentierbarkeit abgegeben.

00:12:09: Ich bin mit der nicht einverstanden.

00:12:11: Was kann ich da eigentlich tun?

00:12:13: In der internationalen Phase des PCT-Verfahrens in der ja

00:12:17: die internationale Recherche durchgeführt wird,

00:12:19: ist es grundsätzlich nicht vorgesehen,

00:12:21: dass der Anmelder eine Möglichkeit zur Äußerung gegenüber

00:12:23: der internationalen Recherchenbehörde hat.

00:12:26: Um jetzt dennoch die Möglichkeit zu erhalten,

00:12:28: der internationalen Phase eine Stellungnahme oder

00:12:30: gegebenenfalls Änderungen einreichen zu können und auch eine

00:12:33: Rückmeldung dafür zu erhalten,

00:12:35: muss die sogenannte internationale vorläufige Prüfung,

00:12:39: kurz IVP, beantragt werden.

00:12:42: Für diese ist dann die mit der internationalen vorläufigen

00:12:46: Prüfung beauftragte Behörde, kurz IPEA, zuständig.

00:12:50: Aber auch für die IVP gilt es zu beachten,

00:12:52: dass das Ergebnis der internationalen vorläufigen Prüfung

00:12:54: für das Prüfungsverfahren der nationalen Ämter,

00:12:57: die in diesem Fall als ausgewählte Ämter bezeichnet werden,

00:13:00: in den nachfolgenden nationalen bzw.

00:13:02: regionalen Phasen der PCT-Anmeldung nicht verbindlich ist.

00:13:06: Denn ein Grundsatz des PCT ist es,

00:13:08: dass die tatsächliche Prüfung der Patentierbarkeit

00:13:11: ausschließlich in den nationalen Phasen stattfindet und

00:13:13: somit die Bestimmungsämter bzw.

00:13:15: die ausgewählten Ämter alleine für diese Prüfung

00:13:18: zuständig sind.

00:13:19: Wenn da keine Bindungswirkung besteht,

00:13:21: welche Vorteile hat denn dann der Anmelder durch eine

00:13:24: internationale vorläufige Prüfung,

00:13:26: insbesondere der europäische Anmelder?

00:13:30: Ja, dafür muss man wissen,

00:13:31: dass das Europäische Patentamt einerseits die für die

00:13:34: europäischen Anmelder zuständige internationale

00:13:36: Recherchenbehörde ist und andererseits auch die für die

00:13:40: internationale vorläufige Prüfung zuständige Behörde ist,

00:13:43: wenn dann eine solche internationale vorläufige Prüfung

00:13:45: beantragt wird.

00:13:47: Für die Praxis heißt das also,

00:13:48: dass man im Rahmen der IVP mit jener Behörde in den Dialog

00:13:52: tritt, die auch die schriftliche Stellungnahme der

00:13:54: Recherchenbehörde erstellt hat.

00:13:56: Wenn jetzt das Europäische Patentamt im Rahmen der

00:13:59: internationalen vorläufigen Prüfung zu einem positiven

00:14:01: Ergebnis gekommen ist, dann ist es sehr unwahrscheinlich,

00:14:04: dass dieses Patentamt nun seine Meinung ändert,

00:14:07: wenn es nach der Einleitung der regionalen Phase tatsächlich

00:14:10: für die Prüfung der Patentierbarkeitskriterien

00:14:12: zuständig ist.

00:14:14: Das heißt also,

00:14:15: ein positives Ergebnis aus der internationalen vorläufigen

00:14:18: Prüfung aus dem internationalen Verfahren heißt in der Regel

00:14:20: auch, dass man dann im nachgeschalteten regionalen Verfahren

00:14:24: vor dem europäischen Patentamt ein Patent bekommen wird.

00:14:29: Man erhält aber auch wenn die IVP nicht positiv

00:14:32: abgeschlossen werden konnte,

00:14:34: bereits früher im Verfahren nämlich in der internationalen

00:14:36: Phase, bereits ein Feedback von der prüfenden Behörde und

00:14:40: kann eventuell Argumentationslinien bereits in einer

00:14:44: früheren Phase austesten und nicht erst nach dem Einleiten

00:14:47: der nationalen Phasen. Auch wenn die internationale

00:14:50: vorläufige Prüfung durchgeführt wurde,

00:14:52: besteht weiterhin die Möglichkeit bei der Überleitung der

00:14:55: Anmeldung in den nationalen Phasen noch einmal Änderungen

00:14:58: gemäß Artikel 41 PCT vorzunehmen,

00:15:01: insbesondere an den Patentansprüchen.

00:15:03: Wenn ich also mit dem Ergebnis der schriftlichen

00:15:05: Stellungnahme der internationalen Recherchenbehörde nicht

00:15:08: einverstanden bin,

00:15:09: dann kann ich eine internationale vorläufige Prüfung

00:15:12: beantragen.

00:15:13: Auf diese Weise habe ich schon in der internationalen Phase

00:15:16: eine Möglichkeit, eine Äußerung zu machen und ich kann

00:15:19: so auf die Behörde einwirken.

00:15:21: Also wenn das europäische Patentamt die internationale

00:15:24: Recherche erstellt hat,

00:15:26: dann kann ich auch eine internationale vorläufige Prüfung

00:15:29: beim europäischen Patentamt beantragen.

00:15:31: Im Rahmen dieser internationalen vorläufigen Prüfung kann

00:15:34: ich auch neue Patentansprüche vorlegen oder nur rein

00:15:38: argumentativ versuchen, das Europäische Patentamt umzustimmen.

00:15:42: Ich kann aber meine Patentansprüche jedenfalls auch noch

00:15:45: später in einer allfälligen nationalen Phase beim

00:15:48: Europäischen Patentamt ändern.

00:15:50: Was muss ich denn jetzt tun,

00:15:52: damit ich endgültig ein Patent erhalte?

00:15:55: Um nun ein Patent zu erhalten,

00:15:57: also ein nationales Schutzrecht,

00:15:59: muss ich ausgehend von dieser internationalen Anmeldung

00:16:03: nationale Verfahren einleiten.

00:16:04: Man spricht dabei von der Einleitung der nationalen

00:16:08: Phasen.

00:16:11: Wenn es sich um eine internationale Anmeldung handelt,

00:16:13: bei der keine internationale vorläufige Prüfung durchgeführt

00:16:16: worden ist, dann spricht man davon,

00:16:18: dass die nationale Phase vor den Bestimmungsämtern

00:16:21: eingeleitet wird.

00:16:22: Wobei auch hier der Anmelder stets die Möglichkeit zur

00:16:24: Einreichung von Änderungen gemäß Artikel 28 PCT hat.

00:16:30: Entsprechend muss ich mich dann nach Ablauf der maßgeblichen

00:16:33: Frist von zumindest 30 Monaten nach dem Anmeldetag oder dem

00:16:37: frühesten Prioritätstag darum kümmern,

00:16:40: dass ich die nationalen Anmeldeefordernisse in jenen

00:16:43: Ländern erfülle, in denen tatsächlich Schutz begehrt wird.

00:16:47: Diese Erfordernisse sind in der Regel die Einreichung von

00:16:50: vorgeschriebenen Übersetzungen,

00:16:51: die Zahlung von Gebühren und die Erfüllung zusätzlicher

00:16:54: Formalerfordernisse,

00:16:55: also beispielsweise die Einreichung von Antragsformularen

00:16:57: und Erklärungen.

00:16:59: Wenn ich beispielsweise meine internationale Patentermeldung

00:17:02: für die das europäische Patentamt bereits ISA und oder IPA

00:17:06: war, in eine regionale Phase vor dem europäischen Patentamt

00:17:09: überführen und eine nationale US-Phase und eine nationale

00:17:13: chinesische Phase einleiten möchte,

00:17:15: dann muss ich sowohl vor dem europäischen Patentamt,

00:17:17: dem USPTO,

00:17:19: als auch vor dem chinesischen Patentamt die entsprechenden

00:17:21: Schritte setzen.

00:17:22: Vor jedem Amt,

00:17:23: vor dem eine nationale oder regionale Phase eingeleitet

00:17:26: werden soll, vor jedem Amt,

00:17:28: bei dem eine nationale oder regionale Phase eingeleitet

00:17:32: wurde, beginnt dann ein reguläres nationales

00:17:35: Prüfungsverfahren,

00:17:36: denn eine internationale Patentermeldung kann eben nie zu

00:17:39: einem internationalen Patent werden,

00:17:41: sondern es können aus der internationalen Anmeldung immer

00:17:44: nur eine Reihe von nationalen Patenten entstehen.

00:17:47: Diese nationalen Patente werden nach der nationalen Prüfung

00:17:50: von nationalen Patententen erteilt und zwar unabhängig

00:17:53: davon, ob die internationale Recherche oder die

00:17:58: internationale vorläufige Prüfung positiv oder negativ

00:18:00: ausgefallen ist.

00:18:02: Also aus einer internationalen Patentermeldung wird niemals

00:18:05: ein internationales Patent.

00:18:07: Es ist vielmehr erforderlich,

00:18:09: dass ich nach Ablauf dieser internationalen Phase von 30

00:18:12: Monaten in manchen Ländern auch mehr meine internationale

00:18:16: Patentermeldung in die Länder überleite,

00:18:19: in denen ich gerne Patentschutz hätte.

00:18:21: Und diese Länder können auch unterschiedliche Formalia

00:18:24: verlangen, vor allem können sie Übersetzungen in ihre

00:18:26: Landessprache verlangen, aber auch Geld.

00:18:29: Die Länder führen dann ein ganz normales Anmeldeverfahren

00:18:31: durch und zwar unabhängig voneinander.

00:18:34: Es ist auch möglich,

00:18:35: eine internationale Anmeldung nicht nur in einzelne Länder

00:18:38: überzuleiten, sondern auch zu regionalen Patentämtern,

00:18:41: wie zum Beispiel zum Europäischen Patentamt.

00:18:43: Fassen wir das alles noch einmal zusammen.

00:18:46: Die internationale Anmeldung wird durch den PCT,

00:18:49: also durch den Patent Cooperation Treaty,

00:18:51: geregelt und hierbei handelt es sich um ein Vertragswerk,

00:18:55: das unabhängig vom Europäischen Patentübereinkommen ist,

00:18:58: das aber damit kompatibel ist.

00:19:01: Die internationale Patentanmeldung ermöglicht es mir,

00:19:03: Zeit zu kaufen.

00:19:04: Ich bekomme nach der Einreichung eine internationale Phase

00:19:08: und die dauert 30 Monate,

00:19:10: gerechnet vom frühesten Prioritätstag oder vom Anmeldetag

00:19:13: der internationalen Anmeldung.

00:19:15: Und in diesen 30 Monaten brauche ich als Anmelder

00:19:19: grundsätzlich keine weiteren Schritte zu setzen.

00:19:21: Ich bekomme in dieser internationalen Phase eine

00:19:23: internationale Recherche.

00:19:25: Damit ich eine internationale Anmeldung tatsächlich erhalte,

00:19:28: muss ich so eine Anmeldung einreichen.

00:19:30: Es gibt hier ein geschlossenes System,

00:19:33: das nur Staatsbürgern und Ansässigen von PCT-Mitgliedstaaten

00:19:37: zugänglich ist.

00:19:38: Ich muss meine Anmeldung bei einem bestimmten Anmeldeamt

00:19:41: einreichen.

00:19:42: Und im Vergleich zur europäischen Patentanmeldung ist es bei

00:19:44: der internationalen Anmeldung auch zwingend erforderlich,

00:19:47: Patentansprüche mit einzureichen.

00:19:50: Eine internationale Patentanmeldung kann grundsätzlich auch

00:19:52: beim Europäischen Patentamt eingereicht werden,

00:19:55: und zwar ausschließlich von Ansässigen und Staatsangehörigen

00:19:57: von EPÜ-Mitgliedsländern.

00:19:59: Und eine Einreichung muss auf Deutsch,

00:20:01: Englisch oder Französisch erfolgen.

00:20:03: Nach der Anmeldung wird dann eine Recherche durchgeführt und

00:20:06: auch eine internationale Veröffentlichung erfolgt.

00:20:09: Gemeinsam mit der Recherche gibt das europäische Patentamt

00:20:12: auch eine Stellungnahme zur Patentierbarkeit heraus.

00:20:15: Wenn ich mit dieser Stellungnahme nicht einverstanden bin,

00:20:18: habe ich grundsätzlich auch die Möglichkeit,

00:20:20: internationale vorläufige Prüfung zu beantragen.

00:20:23: Diese ist aber nur vorläufig.

00:20:25: Eine endgültige Erklärung erfolgt dann erst in den einzelnen

00:20:29: nationalstaatlichen Verfahren.

00:20:31: Hierfür kann es erforderlich sein,

00:20:33: dass ich Übersetzungen vorlege und in aller Regel werde ich

00:20:36: auch Gebühren für die Durchführung der nationalen

00:20:38: Anmeldeverfahren entrichten müssen.

00:20:40: Eine Weiterführung einer internationalen Anmeldung ist auch

00:20:43: beim Europäischen Patentamt möglich.

00:20:45: Das war jetzt eine Folge zum Internationalen Patentanmeldung

00:20:49: und PCT.

00:20:50: Vielen Dank Lukas und vielen Dank für Ihr

00:20:52: Interesse.

00:20:58: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback

00:21:01: schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org.

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