Die Euro-PCT Anmeldung

Shownotes

In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Euro-PCT-Anmeldung, also das Verfahren während und nach der Einleitung der europäischen Phase einer internationalen Patentanmeldung (PCT Anmeldung). Dieser Prozess ist im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und im PCT eng miteinander verknüpft und ermöglicht es, eine internationale Anmeldung beim Europäischen Patentamt weiterzuführen um im besten Fall ein europäisches Patent zu erlangen.

Die Einleitung der europäischen Phase für eine PCT-Anmeldung muss innerhalb von 31 Monaten nach dem internationalen Anmeldetag (wenn keine Priorität beansprucht wurde) oder dem frühesten Prioritätstag erfolgen. Zu den erforderlichen Schritten gehören die Zahlung von Gebühren, gegebenenfalls das Einreichen von Übersetzungen der Anmeldung, sowie die Einreichung von Anmeldeunterlagen und die Stellung des Prüfungsantrags. Wird diese Frist versäumt, kann der Anmelder die sogenannte Weiterbehandlung beantragen, um das Verfahren fortzusetzen, was jedoch mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.

Es gibt auch besondere Regelungen, wenn das Europäische Patentamt bereits als internationale Recherchenbehörde tätig war. In diesem Fall wird keine ergänzende Recherche durchgeführt, sondern der Recherchenbericht aus der internationalen Phase wird für das europäische Verfahren verwendet. Sollte dieser Bericht negativ ausfallen, kann der Anmelder Änderungen an den Patentansprüchen vornehmen und auf die Stellungnahme reagieren. Zudem können bei der Einleitung der europäischen Phase Patentansprüche geändert werden, etwa um die Zahlung der Anspruchsgebühren zu vermeiden oder zumindest die Höhe zu reduzieren. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass internationale Anmeldungen als "ältere Rechte" (Stand der Technik nach Art 54 (3) EPÜ) gelten können, wenn bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Sprache und der Zahlung der Anmeldegebühr erfüllt sind.

Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.

00:00:15: Mein Name ist Lukas Fleischer,

00:00:17: heute spreche ich mit Gerd Hübscher über die

00:00:19: Euro-PCT-Anmeldung.

00:00:20: Hallo Gerd.

00:00:21: Hallo Lukas. Als Euro-PCT-Anmeldung bezeichnet man den

00:00:24: regionalen Teil einer internationalen Anmeldung,

00:00:26: der beim Europäischen Patentamt weitergeführt wird.

00:00:29: Man sieht daran also,

00:00:30: PCT und EPÜ sind miteinander sehr eng verflochten und sehr

00:00:33: gut miteinander kombinierbar.

00:00:35: Aufgrund welcher Regeln und Artikeln können wir denn eine

00:00:37: internationale Patentanmeldung zum europäischen Patentamt

00:00:40: überführen?

00:00:42: Im Rahmen des PCT sehen wir in Artikel 22 und den

00:00:45: folgenden Artikeln die Regelungen, die festlegen,

00:00:48: welche Voraussetzungen die einzelnen Länder und nationalen

00:00:50: Ämter stellen können,

00:00:51: wenn ein Anmelder die nationale Phase in diesen Ländern oder

00:00:54: bei diesen Ämtern einleitet und die Anmeldung dort

00:00:56: weiterführt.

00:00:58: Grundsätzlich werden PCT-Anmeldungen wie ursprünglich

00:01:00: vorgesehen nur national bearbeitet.

00:01:02: Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, sogenannte regionale Anmeldungen bei

00:01:05: multinationalen Ämtern einzureichen,

00:01:08: wie etwa beim Europäischen Patentamt.

00:01:10: Diese Möglichkeit ist in Artikel 45 des PCT geregelt.

00:01:14: Dass das auch beim europäischen Patentamt funktioniert,

00:01:16: ist in Artikel 153 und Regel 159 des europäischen

00:01:20: Patentübereinkommens festgelegt.

00:01:22: Hier sehen wir also eine Abstimmung zwischen dem EPÜ und dem

00:01:25: PCT.

00:01:26: Angenommen, ich habe eine internationale Patentanmeldung.

00:01:29: Was muss ich denn jetzt machen,

00:01:31: um ein europäisches Patent zu

00:01:33: Die Voraussetzungen für die Weiterführung der

00:01:35: internationalen Anmeldung beim europäischen Patentamt,

00:01:38: auch als Überleitung bezeichnet,

00:01:39: in Regeln 159 detailliert geregelt.

00:01:42: In Absatz 1 dieser Regeln sind insgesamt acht Punkte

00:01:45: aufgeführt, die angeben, was erfüllt sein muss,

00:01:47: um in die europäische Phase einzutreten.

00:01:50: Grundsätzlich haben wir im europäischen Verfahren eine Frist von

00:01:52: 31 Monaten für die Überleitung,

00:01:54: also einen Monat länger als die Mindestfrist,

00:01:57: die im PCT vorgeschrieben ist.

00:01:59: Zu den Voraussetzungen zählen,

00:02:01: dass eine Übersetzung der internationalen Anmeldung

00:02:04: einzureichen ist, sofern die internationale Anmeldung nicht

00:02:07: in einer der Amtssprachen des EPÜs vorliegt,

00:02:10: dass die Anmeldeunterlagen anzugeben sind,

00:02:12: die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen

00:02:14: sind,

00:02:16: dass die Anmeldegebühr zu entrichten ist und auch die

00:02:18: Benennungs- und Recherchengebühr,

00:02:21: dass der Prüfungsantrag zu stellen ist,

00:02:23: wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 früher abläuft und

00:02:27: dass die Jahresgebühren für das dritte Jahr zu entrichten

00:02:30: sind, wenn die Gebühr bereits fällig geworden ist.

00:02:33: Was passiert ist,

00:02:34: wenn ich diese Frist zur Einleitung der europäischen

00:02:37: Phase verpasse?

00:02:39: Wie bei den meisten Fristen im Rahmen des Europäischen

00:02:41: Patentübereinkommens gibt es auch hier die Möglichkeit der

00:02:43: sogenannten Weiterbehandlung.

00:02:45: Dieser Rechtsbeelf ermöglicht es mir,

00:02:47: ins Verfahren zurückzukehren,

00:02:48: wenn ich eine Frist versäumt habe.

00:02:51: Wenn die Frist für den Eintritt in die europäische Phase

00:02:53: nicht eingehalten wird,

00:02:54: gilt der europäische Teil der internationalen Anmeldung

00:02:56: zunächst grundsätzlich als zurückgenommen.

00:02:58: Durch die Weiterbehandlung wird diese Rücknahmeeffektion

00:03:01: aber außer Kraft gesetzt.

00:03:03: Um die Weiterbehandlung in Anspruch zu nehmen,

00:03:05: muss eine Weiterbehandlungsgebühr entrichtet werden und bei

00:03:08: der Versäumung der Zahlungsfristen,

00:03:10: wie beispielsweise eben der fälligen Gebühren für die

00:03:12: Einleitung der nationalen Phase,

00:03:14: fällt auch ein zusätzlicher 50-prozentiger Zuschlag an,

00:03:17: was gerade bei der Einleitung der nationalen Phasen die

00:03:20: Kosten deutlich erhöhen kann.

00:03:23: Wenn ich also die Frist zur Einleitung der regionalen

00:03:25: Phase vor dem Europäischen Patentamt verpasse,

00:03:28: dann steht der Rechtsbeelf der Weiterbehandlung

00:03:30: zur Verfügung.

00:03:32: Das Beantragen der Weiterbehandlung ist jedoch mit relativ

00:03:34: hohen Gebührenzahlungen verbunden.

00:03:38: Jetzt ist es ja grundsätzlich so,

00:03:40: dass eine internationale Patentanmeldung aus beliebigen

00:03:42: Ländern kommen kann und dass es auch neben dem Europäischen

00:03:46: Patentamt andere internationale Recherchenbehörden gibt,

00:03:49: die vielleicht im Rahmen dieser PCT-Anmeldung

00:03:51: tätig geworden sind.

00:03:53: Macht es denn jetzt einen Unterschied,

00:03:54: ob das Europäische Patentamt die internationale

00:03:56: Recherchenbehörde war oder ob es ein anderes Amt war,

00:04:00: das hier als internationale Recherchenbehörde tätig

00:04:02: geworden ist?

00:04:03: Im Euro-PCT-Verfahren ist es grundsätzlich erforderlich,

00:04:06: dass das Europäische Patentamt eine ergänzende Recherche

00:04:08: durchführt, wie in Artikel 153 Absatz 7 EPÜ vorgesehen.

00:04:13: Diese ergänzende Recherche wird jedoch nur dann

00:04:15: durchgeführt, wenn das europäische Patentamt nicht bereits

00:04:18: als internationale Recherchenbehörde tätig war.

00:04:20: Das bedeutet,

00:04:21: wenn das EPA bereits den internationalen Recherchenbericht

00:04:24: erstellt erfolgt keine zusätzliche Recherche.

00:04:28: Wenn eine internationale Patentanmeldung vorliegt,

00:04:31: bei der der Recherchenbericht nicht vom Europäischen

00:04:33: Patentamt erstellt wurde,

00:04:34: hat der Anmelder gemäß Regel 161 Absatz 2 die Möglichkeit,

00:04:38: die Patentansprüche zu ändern.

00:04:40: Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

00:04:42: Die ergänzende Recherche wird dann auf Grundlage dieser

00:04:44: Patentansprüche durchgeführt.

00:04:46: Die weitere Prüfung der Euro-PCT-Anmeldung stützt sich

00:04:49: anschließend auf diese Recherche.

00:04:51: Wie sieht es jetzt aus, wenn diese Recherche jetzt

00:04:54: so vernichtend war,

00:04:55: dass ich vielleicht gar nicht mehr weitermachen möchte?

00:04:58: Sollte die ergänzende Recherche so negativ ausfallen,

00:05:00: dass man das Verfahren nicht fortsetzen möchte,

00:05:02: besteht die Möglichkeit, den Prüfungsantrag zurückzuziehen

00:05:04: und die Prüfungsgebühr zurück gestattet zu bekommen.

00:05:07: Diese Regelung ist in Regel 70 Absatz 2 EPÜ

00:05:10: festgelegt.

00:05:13: Unabhängig davon, ob das europäische Patentamt die

00:05:15: internationale Recherchebehörde war oder nicht, kann

00:05:21: unabhängig davon,

00:05:22: ob das europäische Patentamt die internationale

00:05:25: Recherchebehörde war oder nicht,

00:05:27: können bei der Einleitung der europäischen Phase die

00:05:29: Patentansprüche geändert werden und diese Änderung wird dem

00:05:32: weiteren Verfahren zugrunde gelegt.

00:05:34: Wenn das Europäische Patentamt aber bereits als

00:05:36: internationale Recherchebehörde tätig war,

00:05:38: dann erstellt es jetzt keine zusätzliche ergänzende

00:05:40: Recherche, sondern der Inhalt des internationalen

00:05:42: Recherchenberichts wird für das weitere Verfahren verwendet.

00:05:45: War das Europäische Patentamt aber nicht internationale

00:05:48: Recherchebehörde,

00:05:49: dann wird eine ergänzende Recherche erstellt und unter

00:05:51: Umständen basiert diese ergänzende Recherche auf freiwillig

00:05:55: geänderten Ansprüchen.

00:05:56: Wenn die Recherche dann zu einem negativen Ergebnis kommt,

00:05:59: kann der Prüfungsantrag nach Regel 70 Absatz 2 zurückgezogen

00:06:02: werden und die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet.

00:06:06: Jetzt kann es natürlich zu dem Fall kommen,

00:06:07: dass das Europäische Patentamt bereits als internationale

00:06:10: Recherchenbehörde tätig war und in der schriftlichen

00:06:12: Stellungnahme eine negative Meinung gefasst hat.

00:06:15: Was kann ich denn jetzt in der europäischen Phase tun,

00:06:18: um das Europäische Patentamt doch von der Patentierbarkeit

00:06:21: der zugrunde liegenden Erfindungen zu überzeugen?

00:06:24: Alle Feststellungen im internationalen Verfahren sind nur

00:06:27: vorläufig und grundsätzlich unverbindlich.

00:06:29: Die nationale oder regionale Phase etwa beim Europäischen

00:06:32: Patentamt ist die Phase,

00:06:33: in der nun inhaltlich argumentiert werden muss.

00:06:36: Hier erfolgt eine neue Prüfung der Anmeldung.

00:06:38: Während im internationalen Verfahren nur ein Prüfer tätig

00:06:41: war, besteht die Prüfungsabteilung des Europäischen

00:06:43: Patentamts aus drei Personen.

00:06:46: Wenn die internationale Stellungnahme zum Recherchenbericht

00:06:48: also negativ ausfällt,

00:06:49: werde ich nach Regel 161 EPU aufgefordert,

00:06:52: innerhalb von sechs Monaten zu argumentieren und

00:06:54: gegebenenfalls meine Ansprüche zu ändern.

00:06:57: Wenn ich als Anmelder nicht rechtzeitig reagiere,

00:07:00: gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

00:07:02: Ich kann dann auf die gleiche Weise reagieren wie bei einer

00:07:04: Mitteilung nach Artikel 94 EPU und das Verfahren wird wie

00:07:07: ein normales Anmelderverfahren fortgesetzt.

00:07:10: Und wenn das Europäische Patentamt aber im internationalen

00:07:12: Verfahren der Aufweisung war,

00:07:14: dass die Anmeldung in Ordnung ist?

00:07:17: Dann bin ich trotzdem berechtigt,

00:07:18: meine Patentansprüche zu ändern.

00:07:20: Das ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

00:07:22: In der Regel wird das EPA eine positive Einschätzung

00:07:24: beibehalten und das Patent erteilen.

00:07:28: Tritt jetzt also eine internationale Anmeldung in die

00:07:30: europäische Phase ein, dann findet eine neue Prüfung statt,

00:07:33: auch wenn das europäische Patentamt bereits die

00:07:35: internationale Recherchenbehörde war.

00:07:37: Es gibt also zwei Fälle.

00:07:39: Wenn das Ergebnis des internationalen Verfahrens negativ

00:07:41: war, also das europäische Patentamt zum Schluss gekommen

00:07:44: ist, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht patentierbar

00:07:46: ist, dann muss ich zwingend als Anmelder auf diese

00:07:48: Stellungnahme reagieren und eine Erwiderung einreichen.

00:07:51: Gegebenenfalls kann ich ja auch noch Anspruchsänderungen

00:07:54: einreichen.

00:07:55: Ist die Stellungnahme im internationalen Verfahren jedoch

00:07:58: positiv ausgefallen,

00:08:00: also ist das Europäische Patentamt der Meinung,

00:08:03: dass die Patentierbarkeitskriterien erfüllt sind,

00:08:05: dann besteht zwar noch die Möglichkeit,

00:08:07: die Ansprüche zu ändern und zu argumentieren,

00:08:09: aber ich muss das nicht tun.

00:08:12: Stellen wir uns vor ich habe eine PCT-Anmeldung.

00:08:14: Die habe ich mit 100 Patentansprüchen eingereicht,

00:08:16: um die Erfindung umfassend abzudecken und ich leite jetzt

00:08:20: die europäische Phase ein.

00:08:22: Habe ich denn hier mit zusätzlichen Kosten zu rechnen und

00:08:24: worauf sollte ich aufpassen?

00:08:27: Im internationalen Verfahren gibt es keine

00:08:29: Anspruchsgebühren.

00:08:30: Das bedeutet, ich kann theoretisch 100 Patentansprüche

00:08:32: einreichen und sehen, wie das Verfahren läuft.

00:08:35: Trete ich dann jedoch in das europäische Verfahren ein,

00:08:38: müssen die Anspruchsgebühren genauso bezahlt werden,

00:08:40: als wäre es eine europäische Patentanmeldung.

00:08:43: Gemäß Regel 162 EPÜ ist vorgeschrieben,

00:08:46: dass für alle Patentansprüche ab dem 15.

00:08:48: Anspruch Gebühren fällig werden. Ab dem 51.

00:08:51: Anspruch steigen die Gebühren sogar noch weiter an.

00:08:54: Wenn ich also 100 Patentansprüche eingereicht habe,

00:08:56: müssen sehr sehr hohe Gebühren entrichtet werden.

00:09:00: In diesem Fall sollte ich in Erwägung ziehen,

00:09:02: meine Patentansprüche nach Regel 161 zu ändern und die

00:09:05: Anzahl der Ansprüche zu reduzieren um Gebühren zu sparen.

00:09:08: Unterlasse ich dies,

00:09:09: muss ich entweder die hohen Gebühren zahlen oder das

00:09:12: Europäische Patentamt wird in einer Rechtsverlustmitteilung

00:09:14: feststellen, dass die Patentansprüche für die keine Gebühren

00:09:17: bezahlt wurden, als verzichtet gelten.

00:09:20: Wenn ich also die regionale Phase einer internationalen

00:09:24: Patentanmeldung vor dem Europäischen Patentamt einleite und

00:09:26: zwar für eine PCT-Anmeldung,

00:09:28: eine sehr hohe Anzahl an Ansprüchen hat,

00:09:30: dann muss ich in der europäischen Phase die dort geltenden

00:09:33: Anspruchsgebühren entrichten.

00:09:35: Wenn ich die Anspruchsgebühren nicht zahle,

00:09:37: dann gilt dies als Verzicht auf diese Ansprüche.

00:09:41: Alternativ kann ich die Anzahl der Patentansprüche auch

00:09:44: selbstständig ändern und hier zum Beispiel Patentansprüche

00:09:46: vorläufig streichen, um festzulegen,

00:09:49: welche Ansprüche denn vom Europäischen Patentamt im weiteren

00:09:52: Verfahren geprüft werden sollen.

00:09:55: Angenommen es tritt der Fall ein,

00:09:57: dass eine internationale Anmeldung von einem Dritten

00:10:00: eingereicht und veröffentlicht wurde,

00:10:02: die die selbe Erfindung betrifft,

00:10:04: die auch meine eigene europäische Patentanmeldung

00:10:06: aufgegriffen hat.

00:10:08: Die PCT-Anmeldung ist zwar älter,

00:10:10: hat also einen besseren Zeitrang als meine europäische

00:10:12: Anmeldung, wurde aber erst nach dem Anmeldetag meiner

00:10:15: Anmeldung veröffentlicht.

00:10:17: Wie ist denn da die Situation?

00:10:19: Das klingt zunächst sehr ähnlich zu einem älteren Recht.

00:10:21: Mit dem Unterschied, dass die Anmeldung,

00:10:23: die das ältere Recht bildet,

00:10:25: eine internationale Anmeldung ist und keine europäische

00:10:28: Patentanmeldung.

00:10:29: Diese Situation wird durch Regel 165 der Ausführungsordnung

00:10:33: des EPÜs näher geregelt.

00:10:35: Dabei ist es entscheidend,

00:10:36: dass innerhalb der 31 Monatsfrist bestimmte Handlungen durch

00:10:39: den Anmelder des älteren Rechts vorgenommen werden.

00:10:42: Um sicherzustellen,

00:10:43: dass die internationale Anmeldung tatsächlich Stand der Technik

00:10:46: wird, muss sie in einer der Amtssprachen des europäischen

00:10:48: Patentamts vorliegen und die Anmeldegebühr muss

00:10:51: entrichtet sein.

00:10:53: Ist dies der Fall,

00:10:54: gilt die internationale Anmeldung als älteres Recht,

00:10:56: unabhängig davon, der Euro-PCT-Teil weitergeführt wurde.

00:11:00: Diese internationale Anmeldung kann dann ähnlich wie im Fall

00:11:03: von Artikel 54 Abs 3 EPÜ,

00:11:05: als älteres Recht betrachtet werden und bei vollständiger

00:11:08: Identität naheheitsschädlich für meine Erfindung sein.

00:11:11: Ob ein solches älteres Recht besteht oder nicht,

00:11:14: lässt sich jedoch erst sicher feststellen,

00:11:16: nachdem die Frist zur Überleitung abgelaufen ist.

00:11:21: Für den Fall, dass es sich bei einer kollidierenden

00:11:23: Anmeldung um eine PCT-Anmeldung handelt,

00:11:25: dann lässt sich erst nach dem Ablauf der 31 Monatsfrist

00:11:28: dieser PCT-Anmeldung dezidiert sagen,

00:11:31: ob der Inhalt tatsächlich zum Stand der Technik gemäß Artikel

00:11:34: 54 Abs 3 geworden ist.

00:11:36: Denn neben der Veröffentlichung müssen noch weitere

00:11:39: Voraussetzungen erfüllt werden,

00:11:40: damit diese Rechtsfolge eintrifft.

00:11:42: Nämlich muss die Anmeldung in einer Sprache vorliegen,

00:11:44: die beim Europäischen Patentamt Amtssprache ist,

00:11:46: also in Deutsch, Englisch oder Französisch,

00:11:48: und es muss die Anmeldegebühr entrichtet worden sein.

00:11:51: Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt,

00:11:53: dann gilt diese Anmeldung obwohl sie eigentlich einen

00:11:55: besseren Zeitrang hat,

00:11:57: nicht zum Stand der Technik gemäß Artikel 54

00:11:59: Abs 3. Fassen wir also zusammen.

00:12:02: Die EURO-PCT-Anmeldung ist eine internationale Anmeldung,

00:12:05: die in die europäische Phase übergeleitet worden ist.

00:12:08: Sie befindet sich jetzt im Prüfungsverfahren vor dem

00:12:10: Europäischen Patentamt,

00:12:11: denn der PCT und das EPÜ sind miteinander verknüpft und

00:12:14: ineinander überleitbar.

00:12:16: Grundsätzlich steht dem Anmelder beim Eintritt in die

00:12:18: regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt die

00:12:20: Möglichkeit offen, die Anmeldung,

00:12:22: insbesondere die Ansprüche,

00:12:23: zu ändern und diese Änderung der Prüfung vor dem

00:12:26: Europäischen Patentamt zugrunde zu legen.

00:12:29: Zusätzlich dazu müssen eine Reihe weiterer Kriterien erfüllt

00:12:32: werden, um die PCT-Anmeldung wirksam in die europäische

00:12:34: Phase überzuführen.

00:12:37: Die genauen Voraussetzungen hierfür sind in Regel

00:12:40: 159 EPÜ abschließend

00:12:41: geregelt.

00:12:44: Für den Fall,

00:12:45: dass diese 31-Monatsfrist zur Einleitung der europäischen

00:12:48: Phase verpasst wird,

00:12:49: steht der Rechtsbehelf der Weiterbehandlung zur Verfügung.

00:12:54: Je nachdem, ob das Europäische Patentamt während der

00:12:56: internationalen Phase der PCT-Anmeldung bereits die

00:12:58: internationale Recherchenbehörde war,

00:13:00: gibt es unterschiedliche Konsequenzen für das weitere

00:13:03: Verfahren.

00:13:04: Für den Fall, dass das Europäische Patentamt die

00:13:06: internationale Recherchenbehörde war,

00:13:08: erstellt es keinen neuen ergänzenden Recherchenbericht und

00:13:11: die schriftliche Stellungnahme zum internationalen

00:13:13: Recherchenbericht wird dem weiteren Verfahren

00:13:14: zugrunde gelegt.

00:13:16: Der Anmelder wird in diesem Fall aufgefordert,

00:13:18: zu einer etwaigen negativen Stellungnahme eine Erwiderung

00:13:21: einzureichen.

00:13:22: Grundsätzlich wird dem Anmelder nach der Überleitung eine

00:13:25: weitere Frist von sechs Monaten eingeräumt,

00:13:28: innerhalb welcher der Anmelder ohne Zustimmung der

00:13:30: Prüfungsabteilung selbstständig Änderungen an der Anmeldung

00:13:32: vornehmen kann.

00:13:34: Ausgehend von dieser geänderten Anspruchsfassung wird auch

00:13:36: die Anspruchsgebühr berechnet.

00:13:39: Grundsätzlich können auch internationale Patentermeldungen

00:13:42: ältere Rechte bilden.

00:13:43: Anders als bei europäischen Patentermeldungen entsteht das

00:13:46: ältere Recht aber erst dann,

00:13:48: wenn die internationale Anmeldung auf Deutsch,

00:13:50: Englisch oder Französisch veröffentlicht wurde oder in einer

00:13:53: entsprechenden Übersetzung vorliegt und wenn die

00:13:55: Anmeldegebühr entrichtet wurde.

00:13:57: Das war eine Folge zum Thema Euro-PCT-Anmeldungen.

00:14:00: Vielen Dank Gerd und vielen Dank für Ihr Interesse. 

00:14:08: Das war ein IP Courses Podcast. 

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