Die Euro-PCT Anmeldung
Shownotes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Euro-PCT-Anmeldung, also das Verfahren während und nach der Einleitung der europäischen Phase einer internationalen Patentanmeldung (PCT Anmeldung). Dieser Prozess ist im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und im PCT eng miteinander verknüpft und ermöglicht es, eine internationale Anmeldung beim Europäischen Patentamt weiterzuführen um im besten Fall ein europäisches Patent zu erlangen.
Die Einleitung der europäischen Phase für eine PCT-Anmeldung muss innerhalb von 31 Monaten nach dem internationalen Anmeldetag (wenn keine Priorität beansprucht wurde) oder dem frühesten Prioritätstag erfolgen. Zu den erforderlichen Schritten gehören die Zahlung von Gebühren, gegebenenfalls das Einreichen von Übersetzungen der Anmeldung, sowie die Einreichung von Anmeldeunterlagen und die Stellung des Prüfungsantrags. Wird diese Frist versäumt, kann der Anmelder die sogenannte Weiterbehandlung beantragen, um das Verfahren fortzusetzen, was jedoch mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.
Es gibt auch besondere Regelungen, wenn das Europäische Patentamt bereits als internationale Recherchenbehörde tätig war. In diesem Fall wird keine ergänzende Recherche durchgeführt, sondern der Recherchenbericht aus der internationalen Phase wird für das europäische Verfahren verwendet. Sollte dieser Bericht negativ ausfallen, kann der Anmelder Änderungen an den Patentansprüchen vornehmen und auf die Stellungnahme reagieren. Zudem können bei der Einleitung der europäischen Phase Patentansprüche geändert werden, etwa um die Zahlung der Anspruchsgebühren zu vermeiden oder zumindest die Höhe zu reduzieren. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass internationale Anmeldungen als "ältere Rechte" (Stand der Technik nach Art 54 (3) EPÜ) gelten können, wenn bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Sprache und der Zahlung der Anmeldegebühr erfüllt sind.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 22 PCT - Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
- Art 45 PCT - Regionale Patentverträge
- Art 94 EPÜ – Prüfung der europäischen Patentanmeldung
- Art 153 EPÜ – Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
- Regel 70 EPÜ – Prüfungsantrag
- Regel 159 EPÜ – Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase
- Regel 161 EPÜ – Änderung der Anmeldung
- Regel 162 EPÜ – Gebührenpflichtige Patentansprüche
- Regel 165 EPÜ – Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3
- Übersicht: EPÜ Regeln betreffend den PCT
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:15: Mein Name ist Lukas Fleischer,
00:00:17: heute spreche ich mit Gerd Hübscher über die
00:00:19: Euro-PCT-Anmeldung.
00:00:20: Hallo Gerd.
00:00:21: Hallo Lukas. Als Euro-PCT-Anmeldung bezeichnet man den
00:00:24: regionalen Teil einer internationalen Anmeldung,
00:00:26: der beim Europäischen Patentamt weitergeführt wird.
00:00:29: Man sieht daran also,
00:00:30: PCT und EPÜ sind miteinander sehr eng verflochten und sehr
00:00:33: gut miteinander kombinierbar.
00:00:35: Aufgrund welcher Regeln und Artikeln können wir denn eine
00:00:37: internationale Patentanmeldung zum europäischen Patentamt
00:00:40: überführen?
00:00:42: Im Rahmen des PCT sehen wir in Artikel 22 und den
00:00:45: folgenden Artikeln die Regelungen, die festlegen,
00:00:48: welche Voraussetzungen die einzelnen Länder und nationalen
00:00:50: Ämter stellen können,
00:00:51: wenn ein Anmelder die nationale Phase in diesen Ländern oder
00:00:54: bei diesen Ämtern einleitet und die Anmeldung dort
00:00:56: weiterführt.
00:00:58: Grundsätzlich werden PCT-Anmeldungen wie ursprünglich
00:01:00: vorgesehen nur national bearbeitet.
00:01:02: Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, sogenannte regionale Anmeldungen bei
00:01:05: multinationalen Ämtern einzureichen,
00:01:08: wie etwa beim Europäischen Patentamt.
00:01:10: Diese Möglichkeit ist in Artikel 45 des PCT geregelt.
00:01:14: Dass das auch beim europäischen Patentamt funktioniert,
00:01:16: ist in Artikel 153 und Regel 159 des europäischen
00:01:20: Patentübereinkommens festgelegt.
00:01:22: Hier sehen wir also eine Abstimmung zwischen dem EPÜ und dem
00:01:25: PCT.
00:01:26: Angenommen, ich habe eine internationale Patentanmeldung.
00:01:29: Was muss ich denn jetzt machen,
00:01:31: um ein europäisches Patent zu
00:01:33: Die Voraussetzungen für die Weiterführung der
00:01:35: internationalen Anmeldung beim europäischen Patentamt,
00:01:38: auch als Überleitung bezeichnet,
00:01:39: in Regeln 159 detailliert geregelt.
00:01:42: In Absatz 1 dieser Regeln sind insgesamt acht Punkte
00:01:45: aufgeführt, die angeben, was erfüllt sein muss,
00:01:47: um in die europäische Phase einzutreten.
00:01:50: Grundsätzlich haben wir im europäischen Verfahren eine Frist von
00:01:52: 31 Monaten für die Überleitung,
00:01:54: also einen Monat länger als die Mindestfrist,
00:01:57: die im PCT vorgeschrieben ist.
00:01:59: Zu den Voraussetzungen zählen,
00:02:01: dass eine Übersetzung der internationalen Anmeldung
00:02:04: einzureichen ist, sofern die internationale Anmeldung nicht
00:02:07: in einer der Amtssprachen des EPÜs vorliegt,
00:02:10: dass die Anmeldeunterlagen anzugeben sind,
00:02:12: die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen
00:02:14: sind,
00:02:16: dass die Anmeldegebühr zu entrichten ist und auch die
00:02:18: Benennungs- und Recherchengebühr,
00:02:21: dass der Prüfungsantrag zu stellen ist,
00:02:23: wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 früher abläuft und
00:02:27: dass die Jahresgebühren für das dritte Jahr zu entrichten
00:02:30: sind, wenn die Gebühr bereits fällig geworden ist.
00:02:33: Was passiert ist,
00:02:34: wenn ich diese Frist zur Einleitung der europäischen
00:02:37: Phase verpasse?
00:02:39: Wie bei den meisten Fristen im Rahmen des Europäischen
00:02:41: Patentübereinkommens gibt es auch hier die Möglichkeit der
00:02:43: sogenannten Weiterbehandlung.
00:02:45: Dieser Rechtsbeelf ermöglicht es mir,
00:02:47: ins Verfahren zurückzukehren,
00:02:48: wenn ich eine Frist versäumt habe.
00:02:51: Wenn die Frist für den Eintritt in die europäische Phase
00:02:53: nicht eingehalten wird,
00:02:54: gilt der europäische Teil der internationalen Anmeldung
00:02:56: zunächst grundsätzlich als zurückgenommen.
00:02:58: Durch die Weiterbehandlung wird diese Rücknahmeeffektion
00:03:01: aber außer Kraft gesetzt.
00:03:03: Um die Weiterbehandlung in Anspruch zu nehmen,
00:03:05: muss eine Weiterbehandlungsgebühr entrichtet werden und bei
00:03:08: der Versäumung der Zahlungsfristen,
00:03:10: wie beispielsweise eben der fälligen Gebühren für die
00:03:12: Einleitung der nationalen Phase,
00:03:14: fällt auch ein zusätzlicher 50-prozentiger Zuschlag an,
00:03:17: was gerade bei der Einleitung der nationalen Phasen die
00:03:20: Kosten deutlich erhöhen kann.
00:03:23: Wenn ich also die Frist zur Einleitung der regionalen
00:03:25: Phase vor dem Europäischen Patentamt verpasse,
00:03:28: dann steht der Rechtsbeelf der Weiterbehandlung
00:03:30: zur Verfügung.
00:03:32: Das Beantragen der Weiterbehandlung ist jedoch mit relativ
00:03:34: hohen Gebührenzahlungen verbunden.
00:03:38: Jetzt ist es ja grundsätzlich so,
00:03:40: dass eine internationale Patentanmeldung aus beliebigen
00:03:42: Ländern kommen kann und dass es auch neben dem Europäischen
00:03:46: Patentamt andere internationale Recherchenbehörden gibt,
00:03:49: die vielleicht im Rahmen dieser PCT-Anmeldung
00:03:51: tätig geworden sind.
00:03:53: Macht es denn jetzt einen Unterschied,
00:03:54: ob das Europäische Patentamt die internationale
00:03:56: Recherchenbehörde war oder ob es ein anderes Amt war,
00:04:00: das hier als internationale Recherchenbehörde tätig
00:04:02: geworden ist?
00:04:03: Im Euro-PCT-Verfahren ist es grundsätzlich erforderlich,
00:04:06: dass das Europäische Patentamt eine ergänzende Recherche
00:04:08: durchführt, wie in Artikel 153 Absatz 7 EPÜ vorgesehen.
00:04:13: Diese ergänzende Recherche wird jedoch nur dann
00:04:15: durchgeführt, wenn das europäische Patentamt nicht bereits
00:04:18: als internationale Recherchenbehörde tätig war.
00:04:20: Das bedeutet,
00:04:21: wenn das EPA bereits den internationalen Recherchenbericht
00:04:24: erstellt erfolgt keine zusätzliche Recherche.
00:04:28: Wenn eine internationale Patentanmeldung vorliegt,
00:04:31: bei der der Recherchenbericht nicht vom Europäischen
00:04:33: Patentamt erstellt wurde,
00:04:34: hat der Anmelder gemäß Regel 161 Absatz 2 die Möglichkeit,
00:04:38: die Patentansprüche zu ändern.
00:04:40: Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
00:04:42: Die ergänzende Recherche wird dann auf Grundlage dieser
00:04:44: Patentansprüche durchgeführt.
00:04:46: Die weitere Prüfung der Euro-PCT-Anmeldung stützt sich
00:04:49: anschließend auf diese Recherche.
00:04:51: Wie sieht es jetzt aus, wenn diese Recherche jetzt
00:04:54: so vernichtend war,
00:04:55: dass ich vielleicht gar nicht mehr weitermachen möchte?
00:04:58: Sollte die ergänzende Recherche so negativ ausfallen,
00:05:00: dass man das Verfahren nicht fortsetzen möchte,
00:05:02: besteht die Möglichkeit, den Prüfungsantrag zurückzuziehen
00:05:04: und die Prüfungsgebühr zurück gestattet zu bekommen.
00:05:07: Diese Regelung ist in Regel 70 Absatz 2 EPÜ
00:05:10: festgelegt.
00:05:13: Unabhängig davon, ob das europäische Patentamt die
00:05:15: internationale Recherchebehörde war oder nicht, kann
00:05:21: unabhängig davon,
00:05:22: ob das europäische Patentamt die internationale
00:05:25: Recherchebehörde war oder nicht,
00:05:27: können bei der Einleitung der europäischen Phase die
00:05:29: Patentansprüche geändert werden und diese Änderung wird dem
00:05:32: weiteren Verfahren zugrunde gelegt.
00:05:34: Wenn das Europäische Patentamt aber bereits als
00:05:36: internationale Recherchebehörde tätig war,
00:05:38: dann erstellt es jetzt keine zusätzliche ergänzende
00:05:40: Recherche, sondern der Inhalt des internationalen
00:05:42: Recherchenberichts wird für das weitere Verfahren verwendet.
00:05:45: War das Europäische Patentamt aber nicht internationale
00:05:48: Recherchebehörde,
00:05:49: dann wird eine ergänzende Recherche erstellt und unter
00:05:51: Umständen basiert diese ergänzende Recherche auf freiwillig
00:05:55: geänderten Ansprüchen.
00:05:56: Wenn die Recherche dann zu einem negativen Ergebnis kommt,
00:05:59: kann der Prüfungsantrag nach Regel 70 Absatz 2 zurückgezogen
00:06:02: werden und die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet.
00:06:06: Jetzt kann es natürlich zu dem Fall kommen,
00:06:07: dass das Europäische Patentamt bereits als internationale
00:06:10: Recherchenbehörde tätig war und in der schriftlichen
00:06:12: Stellungnahme eine negative Meinung gefasst hat.
00:06:15: Was kann ich denn jetzt in der europäischen Phase tun,
00:06:18: um das Europäische Patentamt doch von der Patentierbarkeit
00:06:21: der zugrunde liegenden Erfindungen zu überzeugen?
00:06:24: Alle Feststellungen im internationalen Verfahren sind nur
00:06:27: vorläufig und grundsätzlich unverbindlich.
00:06:29: Die nationale oder regionale Phase etwa beim Europäischen
00:06:32: Patentamt ist die Phase,
00:06:33: in der nun inhaltlich argumentiert werden muss.
00:06:36: Hier erfolgt eine neue Prüfung der Anmeldung.
00:06:38: Während im internationalen Verfahren nur ein Prüfer tätig
00:06:41: war, besteht die Prüfungsabteilung des Europäischen
00:06:43: Patentamts aus drei Personen.
00:06:46: Wenn die internationale Stellungnahme zum Recherchenbericht
00:06:48: also negativ ausfällt,
00:06:49: werde ich nach Regel 161 EPU aufgefordert,
00:06:52: innerhalb von sechs Monaten zu argumentieren und
00:06:54: gegebenenfalls meine Ansprüche zu ändern.
00:06:57: Wenn ich als Anmelder nicht rechtzeitig reagiere,
00:07:00: gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
00:07:02: Ich kann dann auf die gleiche Weise reagieren wie bei einer
00:07:04: Mitteilung nach Artikel 94 EPU und das Verfahren wird wie
00:07:07: ein normales Anmelderverfahren fortgesetzt.
00:07:10: Und wenn das Europäische Patentamt aber im internationalen
00:07:12: Verfahren der Aufweisung war,
00:07:14: dass die Anmeldung in Ordnung ist?
00:07:17: Dann bin ich trotzdem berechtigt,
00:07:18: meine Patentansprüche zu ändern.
00:07:20: Das ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
00:07:22: In der Regel wird das EPA eine positive Einschätzung
00:07:24: beibehalten und das Patent erteilen.
00:07:28: Tritt jetzt also eine internationale Anmeldung in die
00:07:30: europäische Phase ein, dann findet eine neue Prüfung statt,
00:07:33: auch wenn das europäische Patentamt bereits die
00:07:35: internationale Recherchenbehörde war.
00:07:37: Es gibt also zwei Fälle.
00:07:39: Wenn das Ergebnis des internationalen Verfahrens negativ
00:07:41: war, also das europäische Patentamt zum Schluss gekommen
00:07:44: ist, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht patentierbar
00:07:46: ist, dann muss ich zwingend als Anmelder auf diese
00:07:48: Stellungnahme reagieren und eine Erwiderung einreichen.
00:07:51: Gegebenenfalls kann ich ja auch noch Anspruchsänderungen
00:07:54: einreichen.
00:07:55: Ist die Stellungnahme im internationalen Verfahren jedoch
00:07:58: positiv ausgefallen,
00:08:00: also ist das Europäische Patentamt der Meinung,
00:08:03: dass die Patentierbarkeitskriterien erfüllt sind,
00:08:05: dann besteht zwar noch die Möglichkeit,
00:08:07: die Ansprüche zu ändern und zu argumentieren,
00:08:09: aber ich muss das nicht tun.
00:08:12: Stellen wir uns vor ich habe eine PCT-Anmeldung.
00:08:14: Die habe ich mit 100 Patentansprüchen eingereicht,
00:08:16: um die Erfindung umfassend abzudecken und ich leite jetzt
00:08:20: die europäische Phase ein.
00:08:22: Habe ich denn hier mit zusätzlichen Kosten zu rechnen und
00:08:24: worauf sollte ich aufpassen?
00:08:27: Im internationalen Verfahren gibt es keine
00:08:29: Anspruchsgebühren.
00:08:30: Das bedeutet, ich kann theoretisch 100 Patentansprüche
00:08:32: einreichen und sehen, wie das Verfahren läuft.
00:08:35: Trete ich dann jedoch in das europäische Verfahren ein,
00:08:38: müssen die Anspruchsgebühren genauso bezahlt werden,
00:08:40: als wäre es eine europäische Patentanmeldung.
00:08:43: Gemäß Regel 162 EPÜ ist vorgeschrieben,
00:08:46: dass für alle Patentansprüche ab dem 15.
00:08:48: Anspruch Gebühren fällig werden. Ab dem 51.
00:08:51: Anspruch steigen die Gebühren sogar noch weiter an.
00:08:54: Wenn ich also 100 Patentansprüche eingereicht habe,
00:08:56: müssen sehr sehr hohe Gebühren entrichtet werden.
00:09:00: In diesem Fall sollte ich in Erwägung ziehen,
00:09:02: meine Patentansprüche nach Regel 161 zu ändern und die
00:09:05: Anzahl der Ansprüche zu reduzieren um Gebühren zu sparen.
00:09:08: Unterlasse ich dies,
00:09:09: muss ich entweder die hohen Gebühren zahlen oder das
00:09:12: Europäische Patentamt wird in einer Rechtsverlustmitteilung
00:09:14: feststellen, dass die Patentansprüche für die keine Gebühren
00:09:17: bezahlt wurden, als verzichtet gelten.
00:09:20: Wenn ich also die regionale Phase einer internationalen
00:09:24: Patentanmeldung vor dem Europäischen Patentamt einleite und
00:09:26: zwar für eine PCT-Anmeldung,
00:09:28: eine sehr hohe Anzahl an Ansprüchen hat,
00:09:30: dann muss ich in der europäischen Phase die dort geltenden
00:09:33: Anspruchsgebühren entrichten.
00:09:35: Wenn ich die Anspruchsgebühren nicht zahle,
00:09:37: dann gilt dies als Verzicht auf diese Ansprüche.
00:09:41: Alternativ kann ich die Anzahl der Patentansprüche auch
00:09:44: selbstständig ändern und hier zum Beispiel Patentansprüche
00:09:46: vorläufig streichen, um festzulegen,
00:09:49: welche Ansprüche denn vom Europäischen Patentamt im weiteren
00:09:52: Verfahren geprüft werden sollen.
00:09:55: Angenommen es tritt der Fall ein,
00:09:57: dass eine internationale Anmeldung von einem Dritten
00:10:00: eingereicht und veröffentlicht wurde,
00:10:02: die die selbe Erfindung betrifft,
00:10:04: die auch meine eigene europäische Patentanmeldung
00:10:06: aufgegriffen hat.
00:10:08: Die PCT-Anmeldung ist zwar älter,
00:10:10: hat also einen besseren Zeitrang als meine europäische
00:10:12: Anmeldung, wurde aber erst nach dem Anmeldetag meiner
00:10:15: Anmeldung veröffentlicht.
00:10:17: Wie ist denn da die Situation?
00:10:19: Das klingt zunächst sehr ähnlich zu einem älteren Recht.
00:10:21: Mit dem Unterschied, dass die Anmeldung,
00:10:23: die das ältere Recht bildet,
00:10:25: eine internationale Anmeldung ist und keine europäische
00:10:28: Patentanmeldung.
00:10:29: Diese Situation wird durch Regel 165 der Ausführungsordnung
00:10:33: des EPÜs näher geregelt.
00:10:35: Dabei ist es entscheidend,
00:10:36: dass innerhalb der 31 Monatsfrist bestimmte Handlungen durch
00:10:39: den Anmelder des älteren Rechts vorgenommen werden.
00:10:42: Um sicherzustellen,
00:10:43: dass die internationale Anmeldung tatsächlich Stand der Technik
00:10:46: wird, muss sie in einer der Amtssprachen des europäischen
00:10:48: Patentamts vorliegen und die Anmeldegebühr muss
00:10:51: entrichtet sein.
00:10:53: Ist dies der Fall,
00:10:54: gilt die internationale Anmeldung als älteres Recht,
00:10:56: unabhängig davon, der Euro-PCT-Teil weitergeführt wurde.
00:11:00: Diese internationale Anmeldung kann dann ähnlich wie im Fall
00:11:03: von Artikel 54 Abs 3 EPÜ,
00:11:05: als älteres Recht betrachtet werden und bei vollständiger
00:11:08: Identität naheheitsschädlich für meine Erfindung sein.
00:11:11: Ob ein solches älteres Recht besteht oder nicht,
00:11:14: lässt sich jedoch erst sicher feststellen,
00:11:16: nachdem die Frist zur Überleitung abgelaufen ist.
00:11:21: Für den Fall, dass es sich bei einer kollidierenden
00:11:23: Anmeldung um eine PCT-Anmeldung handelt,
00:11:25: dann lässt sich erst nach dem Ablauf der 31 Monatsfrist
00:11:28: dieser PCT-Anmeldung dezidiert sagen,
00:11:31: ob der Inhalt tatsächlich zum Stand der Technik gemäß Artikel
00:11:34: 54 Abs 3 geworden ist.
00:11:36: Denn neben der Veröffentlichung müssen noch weitere
00:11:39: Voraussetzungen erfüllt werden,
00:11:40: damit diese Rechtsfolge eintrifft.
00:11:42: Nämlich muss die Anmeldung in einer Sprache vorliegen,
00:11:44: die beim Europäischen Patentamt Amtssprache ist,
00:11:46: also in Deutsch, Englisch oder Französisch,
00:11:48: und es muss die Anmeldegebühr entrichtet worden sein.
00:11:51: Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt,
00:11:53: dann gilt diese Anmeldung obwohl sie eigentlich einen
00:11:55: besseren Zeitrang hat,
00:11:57: nicht zum Stand der Technik gemäß Artikel 54
00:11:59: Abs 3. Fassen wir also zusammen.
00:12:02: Die EURO-PCT-Anmeldung ist eine internationale Anmeldung,
00:12:05: die in die europäische Phase übergeleitet worden ist.
00:12:08: Sie befindet sich jetzt im Prüfungsverfahren vor dem
00:12:10: Europäischen Patentamt,
00:12:11: denn der PCT und das EPÜ sind miteinander verknüpft und
00:12:14: ineinander überleitbar.
00:12:16: Grundsätzlich steht dem Anmelder beim Eintritt in die
00:12:18: regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt die
00:12:20: Möglichkeit offen, die Anmeldung,
00:12:22: insbesondere die Ansprüche,
00:12:23: zu ändern und diese Änderung der Prüfung vor dem
00:12:26: Europäischen Patentamt zugrunde zu legen.
00:12:29: Zusätzlich dazu müssen eine Reihe weiterer Kriterien erfüllt
00:12:32: werden, um die PCT-Anmeldung wirksam in die europäische
00:12:34: Phase überzuführen.
00:12:37: Die genauen Voraussetzungen hierfür sind in Regel
00:12:40: 159 EPÜ abschließend
00:12:41: geregelt.
00:12:44: Für den Fall,
00:12:45: dass diese 31-Monatsfrist zur Einleitung der europäischen
00:12:48: Phase verpasst wird,
00:12:49: steht der Rechtsbehelf der Weiterbehandlung zur Verfügung.
00:12:54: Je nachdem, ob das Europäische Patentamt während der
00:12:56: internationalen Phase der PCT-Anmeldung bereits die
00:12:58: internationale Recherchenbehörde war,
00:13:00: gibt es unterschiedliche Konsequenzen für das weitere
00:13:03: Verfahren.
00:13:04: Für den Fall, dass das Europäische Patentamt die
00:13:06: internationale Recherchenbehörde war,
00:13:08: erstellt es keinen neuen ergänzenden Recherchenbericht und
00:13:11: die schriftliche Stellungnahme zum internationalen
00:13:13: Recherchenbericht wird dem weiteren Verfahren
00:13:14: zugrunde gelegt.
00:13:16: Der Anmelder wird in diesem Fall aufgefordert,
00:13:18: zu einer etwaigen negativen Stellungnahme eine Erwiderung
00:13:21: einzureichen.
00:13:22: Grundsätzlich wird dem Anmelder nach der Überleitung eine
00:13:25: weitere Frist von sechs Monaten eingeräumt,
00:13:28: innerhalb welcher der Anmelder ohne Zustimmung der
00:13:30: Prüfungsabteilung selbstständig Änderungen an der Anmeldung
00:13:32: vornehmen kann.
00:13:34: Ausgehend von dieser geänderten Anspruchsfassung wird auch
00:13:36: die Anspruchsgebühr berechnet.
00:13:39: Grundsätzlich können auch internationale Patentermeldungen
00:13:42: ältere Rechte bilden.
00:13:43: Anders als bei europäischen Patentermeldungen entsteht das
00:13:46: ältere Recht aber erst dann,
00:13:48: wenn die internationale Anmeldung auf Deutsch,
00:13:50: Englisch oder Französisch veröffentlicht wurde oder in einer
00:13:53: entsprechenden Übersetzung vorliegt und wenn die
00:13:55: Anmeldegebühr entrichtet wurde.
00:13:57: Das war eine Folge zum Thema Euro-PCT-Anmeldungen.
00:14:00: Vielen Dank Gerd und vielen Dank für Ihr Interesse.
00:14:08: Das war ein IP Courses Podcast.
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