Vertretung und zugelassene Vertreter

Shownotes

In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die Regelungen für die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Diese ist durch spezifische Regelungen im EPÜ festgelegt und wird oft von zugelassenen Vertretern übernommen, die umfassend rechtlich und technisch geschult sind. Personen oder Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ können sich selbst vertreten, während Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets, wie beispielsweise aus den USA, verpflichtend einen zugelassenen Vertreter benötigen. Für bestimmte Handlungen, wie die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung oder die Überleitung einer internationalen Anmeldung, ist jedoch kein sofortiger Vertreter erforderlich, sofern später einer bestellt wird.

Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte besitzen das exklusive Recht, Dritte vor dem EPA zu vertreten, während Angestellte nur das eigene Unternehmen vertreten können. Um zugelassener Vertreter zu werden, benötigt man ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens auf Bachelor-Niveau, eine dreijährige Praxiszeit und das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung (EQE), die aus mehreren Modulen besteht. Diese Prüfung zielt darauf ab, praktische Fähigkeiten wie die Formulierung von Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse zu prüfen. Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die Eintragung beim EPA, wodurch der zugelassene Vertreter ("European Patent Attorney") auch Mitglied des Europäischen Patentinstituts (EPI) wird. Zugelassene Vertreter unterliegen dem Disziplinarrecht und müssen jährliche Beiträge an das EPI zahlen.

Für Anmeldergemeinschaften gilt der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter, der alle wirksamen Handlungen gegenüber dem EPA vornehmen kann.

Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen

00:00:11: Rechtsschutz.

00:00:16: Mein Name ist Gerd Hübscher,

00:00:17: heute spreche ich mit Michael Stadler über die Vertretung

00:00:20: vor dem Europäischen Patentamt und die

00:00:22: zugelassenen Vertreter.

00:00:24: Hallo Michael.

00:00:25: Hallo Gerd. Ja, das europäische Patentsystem bietet dem

00:00:28: Anmelder ja viele Möglichkeiten,

00:00:30: es ist aber auch relativ komplex.

00:00:32: Hier spielen zugelassene Vertreter eine entscheidende Rolle

00:00:34: im Verfahren.

00:00:35: Zugelassene Vertreter sind rechtlich und technisch

00:00:38: ausgebildet, speziell geschult und sie kennen die Feinheiten

00:00:41: des Patentanmeldeverfahrens,

00:00:43: der Anmeldung und der Verteidigung.

00:00:45: Wir wollen hier auch darauf eingehen,

00:00:47: wann man sich selbst vertreten kann und wann man zugelassene

00:00:50: Vertreter braucht,

00:00:51: aber auch welche Voraussetzungen ein Kandidat mitbringen

00:00:54: muss, um zugelassener Vertreter zu werden.

00:00:58: Wo finden sich denn im Europäischen Patentübereinkommen

00:01:00: die Regeln zur Vertretung und zu den zugelassenen Vertreter?

00:01:03: Die allgemeinen Regeln zur Vertretung vor dem europäischen

00:01:06: Patentamt finden sich in Artikel 133 EPÜ sowie in den Regeln

00:01:10: 151 und 152 der Ausführungsordnung.

00:01:14: Der Beruf des zugelassenen Vertreters ist in Artikel 134 und

00:01:18: 134a EPÜ sowie in den Regeln 153 und

00:01:22: 154 näher

00:01:24: geregelt. Zunächst,

00:01:25: brauche ich denn überhaupt einen Vertreter oder

00:01:27: kann ich mich vor dem Europäischen Patentamt auch selbst

00:01:29: vertreten bzw. direkt agieren?

00:01:32: Jeder, der im Konventionsgebiet ansässig ist, heißt jeder,

00:01:36: der seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat,

00:01:39: kann sich vor dem Europäischen Patentamt selbst vertreten.

00:01:42: Du kannst also,

00:01:44: wenn du deinen Sitz zum Beispiel in Österreich hast,

00:01:46: in allen Verfahren eigenständig agieren.

00:01:49: Für Personen die aber nicht im Konventionsgebiet ansässig

00:01:52: sind, wie zum Beispiel Anmelder mit Sitz in den USA,

00:01:55: ist die Vertretung durch einen zugelassenen Vertreter

00:01:58: verpflichtend.

00:01:59: Es gibt aber bestimmte Handlungen,

00:02:02: die auch nicht im Konventionsgebiet ansässige Personen ohne

00:02:05: Vertreter vornehmen können,

00:02:07: wie zum Beispiel die Einreichung einer Anmeldung oder die

00:02:10: Überleitung einer internationalen Anmeldung zum Europäischen

00:02:13: Patentamt.

00:02:14: In diesen Fällen muss der Anmelder zwar später einen

00:02:17: Vertreter bestellen,

00:02:18: aber die Anmeldung oder Überleitung bleibt trotzdem wirksam.

00:02:22: Sofern der Anmelder oder Patentinhaber seinen Sitz innerhalb

00:02:26: eines Vertragsstaates Europäischen Patentübereinkommens hat,

00:02:29: kann er also vor dem Europäischen Patentamt selbst

00:02:30: auftreten.

00:02:32: Ist das nicht der Fall,

00:02:33: dann benötigt er einen zugelassenen Vertreter.

00:02:37: Ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte Handlungen,

00:02:40: nämlich die Einreichung einer Anmeldung oder auch die

00:02:43: Überleitung einer internationalen Anmeldung nach dem PCT zum

00:02:46: europäischen Patent bzw.

00:02:48: zur europäischen Patentanmeldung.

00:02:51: Angenommen, ich bin Geschäftsführer eines Unternehmens mit

00:02:53: Firmen Sitz in Frankreich und möchte einen Angestellten

00:02:56: meines Unternehmens als meinen Vertreter bestellen.

00:02:59: Was muss ich denn dazu machen?

00:03:01: Als Ansässiger oder Geschäftsführer eines Unternehmens das

00:03:05: im Konventionsgebiet ansässig ist,

00:03:07: kannst du dich selbst vor dem Europäischen

00:03:09: Patentamt vertreten.

00:03:10: Du darfst aber auch einen Angestellten als deinen

00:03:12: Vertreter wählen.

00:03:14: Der muss nicht notwendigerweise zugelassener Vertreter sein.

00:03:17: Damit das Europäische Patentamt die Handlungen deines

00:03:20: Vertreters als in deinem Namen abgegeben akzeptiert,

00:03:24: musst du eine schriftliche Vollmacht einreichen.

00:03:26: Diese Vollmacht muss unterschrieben sein und beim

00:03:28: Europäischen Patentamt vorliegen.

00:03:31: Für diesen Zweck stellt das Europäische Patentamt auch ein

00:03:34: Formblatt bereit.

00:03:35: Könnte ich mich zum Beispiel auch von einem Bekannten

00:03:37: vertreten lassen?

00:03:38: Nein, das ist nicht möglich, es sei denn,

00:03:40: dein Bekannter ist zufälligerweise zugelassener Vertreter

00:03:43: oder Rechtsanwalt aus einem Konventionsstaat.

00:03:46: Sofern also ein Angestellter eines Unternehmens als

00:03:49: Vertreter vor dem Europäischen Patentamt auftreten möchte,

00:03:53: benötigt er eine Vollmacht.

00:03:55: Wie ist die Situation, wenn mehrere Personen gemeinsam eine

00:03:58: Patentanmeldung einreichen?

00:03:59: Kann dann jeder dieser Personen für die Anmeldergemeinschaft

00:04:01: sprechen oder gibt es da bestimmte Regelungen?

00:04:04: Gehen wir mal für den einfachsten Fall davon aus,

00:04:07: dass alle im Konventionsgebiet ansässig sind.

00:04:10: Die Anmelder sitzen zum Beispiel in Deutschland oder

00:04:12: Frankreich.

00:04:13: In diesem Fall gilt die Person,

00:04:15: die als Anmelder zuerst genannt ist,

00:04:18: als gemeinsamer Vertreter.

00:04:19: Das bedeutet, wenn mehrere Personen gemeinsam eine

00:04:22: Patentanmeldung einreichen,

00:04:23: dann hat die Reihenfolge sehr wohl eine Bedeutung.

00:04:26: Nur der Erstgenannte kann nämlich gegenüber dem Europäischen

00:04:29: Patentamt wirksame Vertretungshandlungen für die gesamte

00:04:31: Anmeldergemeinschaft setzen.

00:04:33: Die Äußerungen der übrigen Anmelder,

00:04:35: die ist dagegen ohne Bedeutung.

00:04:37: Wieso gibt es eine solche Regelung?

00:04:40: Das Europäische Patentamt will es sich hier einfach machen

00:04:43: und will einen eindeutigen Ansprechpartner.

00:04:46: Gerade wenn sich die Anmelder über den weiteren

00:04:49: Verfahrensablauf nicht einig sind,

00:04:50: will das Patentamt hier einfach nicht zwischen die Fronten

00:04:53: geraten und widersprüchliche Anträge behandeln müssen.

00:04:56: Sind also bei einer europäischen Patentanmeldung mehrere

00:04:58: Anmelder genannt,

00:05:00: dann gilt der erste Anmelder Kraft Gesetzes als gemeinsamer

00:05:04: Vertreter dieser Anmelder.

00:05:06: Wer ist jetzt ein zugelassener Vertreter und was haben diese

00:05:10: Personen für Befugnisse?

00:05:12: Zugelassene Vertreter sind neben Rechtsanwälten die

00:05:15: einzigen Personen, die allgemein vertretungsbefugt sind.

00:05:19: Während Angestellte nur ihr Unternehmen vertreten dürfen,

00:05:22: können sie nicht einfach beliebig andere Personen vertreten.

00:05:25: Das dürfen eben nur zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.

00:05:28: Angenommen, ich habe eine größere Kanzlei mit mehreren

00:05:31: zugelassenen Vertretern.

00:05:33: In größeren Kanzleien gibt es möglicherweise öfters

00:05:35: Personalwechsel.

00:05:36: Kann ich auch die Kanzlei insgesamt bevollmächtigen?

00:05:40: Es gibt hier die Möglichkeit eines sogenannten

00:05:42: Zusammenschlusses von Vertretern.

00:05:44: Diesen Zusammenschluss kann ich auch eine Vollmacht geben.

00:05:46: Das heißt, in diesem Fall ist jeder einzelne Vertreter,

00:05:49: der dem Zusammenschluss angehört,

00:05:51: auch zur Vertretung berechtigt.

00:05:53: Der Zusammenschluss ist aber keine juristische Person,

00:05:55: der über das Verfahren hinaus Bedeutung hat,

00:05:58: sondern lediglich eine Vereinfachung bei der Erteilung von

00:06:01: Vollmachten.

00:06:02: Während einfache Angestellte nur ihr eigenes Unternehmen

00:06:05: vertreten dürfen und auch nur bei Vorlagen einer Vollmacht,

00:06:09: sind zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte die einzigen

00:06:12: Personen, die allgemein Vertretungsbefugnis haben.

00:06:16: In größeren Kanzleien die aus mehreren zugelassenen

00:06:18: Vertretern bestehen, besteht die Möglichkeit,

00:06:21: den Zusammenschluss von Vertretern zu errichten und diesen

00:06:25: Zusammenschluss auch zu bevollmächtigen.

00:06:28: Damit sind alle Mitglieder des Vertreterzusammenschlusses

00:06:31: vertretungsberechtigt. Wie kann man zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt werden?

00:06:36: Als zugelassener Vertreter benötigt man grundsätzlich ein

00:06:40: technisch-naturwissenschaftliches Studium,

00:06:42: das mindestens auf Bachelor-Niveau abgeschlossen sein muss

00:06:45: und einen Mindestanteil von technischen Stunden aufweisen

00:06:48: muss.

00:06:50: Zugelassen sind die klassischen ingenieurwissenschaftlichen

00:06:52: Studien, aber auch Studien wie Biologie, Medizin,

00:06:55: Pharmazie oder Informatik.

00:06:57: Darüber hinaus benötigt eine Person die zugelassener

00:07:00: Vertreter werden möchte, eine Praxis,

00:07:02: die typischerweise bei einem bereits zugelassenen

00:07:04: Vertreter erfolgt.

00:07:06: Die Dauer beträgt drei Jahre und ist typischerweise auch

00:07:09: vorher beim Europäischen Patentamt anzuzeigen.

00:07:12: Muss man neben dieser Voraussetzungen noch eine Prüfung

00:07:15: machen?

00:07:16: Ja, das ist erforderlich.

00:07:18: Das System der Prüfung ist gerade im Umbruch und neue

00:07:21: Vorschriften über die sogenannte europäische Eignungsprüfung

00:07:24: treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

00:07:28: Die Prüfung umfasst mehrere Module,

00:07:30: wobei für einzelne Module auch unterschiedliche

00:07:34: Praxiszeiterfordernisse gelten.

00:07:35: Das heißt, einzelne Teile kannst du nach einem Jahr machen,

00:07:37: manche nach zwei, manche erst nach drei Jahren.

00:07:39: Die Module zielen dabei auf praktische Fähigkeiten,

00:07:43: beispielsweise die Auslegung,

00:07:44: Formulierung und Änderung von Patentansprüchen ab oder auch

00:07:47: das Verfassen eines Einspruchs oder eines sonstigen

00:07:49: Verfahrensschriftsatzes.

00:07:51: Darüber hinaus gibt es auch Module,

00:07:52: die die rechtlichen Kenntnisse der Kandidaten abfragen.

00:07:57: Diese Prüfung klingt dann nicht ganz einfach.

00:07:58: Was kann ich denn tun,

00:07:59: wenn ich diese Prüfung nicht bestanden habe?

00:08:02: Auch hier gibt es die Möglichkeit einer Beschwerde. Du

00:08:04: kannst dich da an die Beschwerdekammer in disziplinaren

00:08:08: Gelegenheiten wenden.

00:08:10: Die entscheidet,

00:08:11: ob die europäische Eignungsprüfung rechtskonform

00:08:14: abgelaufen ist.

00:08:15: In der Regel prüft die Beschwerdekammer Verfahrensfehler im

00:08:18: Ablauf, möglicherweise auch in der Auswertung.

00:08:21: Nur in Ausnahmefällen oder bei groben Fehlern der Bewertung

00:08:23: kommt es zu einer neuen Überprüfung der Prüfungsarbeiten.

00:08:28: Um zugelassener Vertreter zu werden,

00:08:30: ist das ein technisch naturwissenschaftliches Studium auf

00:08:33: mindestens Bakkalaureatsniveau erforderlich,

00:08:36: mit einem Mindestanteil technischer Fächer.

00:08:38: Zugelassen sind Ingenieurswissenschaften, Biologie, Medizin,

00:08:41: Pharmazie oder Informatik.

00:08:44: Danach ist eine dreijährige Praxiszeit meist bei einem

00:08:46: zugelassenen Vertreter erforderlich und beim Europäischen

00:08:50: Patentamt zu melden.

00:08:52: Eine europäische Eignungsprüfung oder kurz EQE ist ebenfalls

00:08:56: vorgeschrieben.

00:08:57: Ab dem 1. Jänner 2025 gelten neue Vorschriften und die Prüfung wird

00:09:02: in mehreren Modulen abgelegt.

00:09:04: Diese Module erfordern unterschiedliche Praxiszeiten und

00:09:07: testen praktische Fähigkeiten wie die Formulierung von

00:09:09: Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse.

00:09:13: Bei nicht bestehen der Prüfung kann eine Beschwerde bei der

00:09:15: Beschwerdekammer für Disziplinarangelegenheiten eingereicht

00:09:18: werden, die Verfahrensfehler prüft.

00:09:20: Eine neue Überprüfung der Prüfungsarbeiten erfolgt aber nur

00:09:23: in Ausnahmefällen.

00:09:27: Wenn man die europäische Eignungsprüfung geschafft hat,

00:09:30: wie wird und vor allem wie bleibt man denn an Vertreter?

00:09:34: Den Status als zugelassener Vertreter erwirbt man durch

00:09:36: Eintragung beim Europäischen Patentamt.

00:09:39: Mit der Eintragung sind zugelassene Vertreter auch

00:09:41: Mitglieder des sogenannten Europäischen Patentinstituts,

00:09:44: das ist eine Art Anwaltskammer oder Berufsvereinigung,

00:09:47: für zugelassene Vertreter.

00:09:49: Neben der Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags ist es

00:09:52: dabei erforderlich, dass sich zugelassene Vertreter einem

00:09:55: einheitlichen Disziplinarrecht unterwerfen,

00:09:57: das allgemeine Verhaltensregeln für Vertreter

00:10:01: regelt.

00:10:03: Unter der Voraussetzung, dass die europäische

00:10:04: Eignungsprüfung bestanden wurde,

00:10:06: kann man sich also als zugelassener Vertreter beim

00:10:09: Europäischen Patentamt eintragen lassen.

00:10:11: Mit dieser Eintragung wird man auch Mitglied des

00:10:14: Europäischen Patentinstituts und unterliegt auch den

00:10:17: Disziplinarvorschriften für zugelassene Vertreter.

00:10:21: Fassen wir zusammen.

00:10:23: Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ können sich

00:10:26: vor dem Europäischen Patentamt selbst vertreten.

00:10:29: Für Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets,

00:10:32: wie zum Beispiel in den USA,

00:10:33: ist ein zugelassener Vertreter erforderlich.

00:10:36: Bestimmte Handlungen,

00:10:37: wie die Einreichung oder Überleitung einer Anmeldung,

00:10:39: sind jedoch auch ohne Vertreter wirksam,

00:10:41: wenn dieser später bestellt wird.

00:10:45: Ansässige Personen oder Unternehmen können sich vor dem EPA

00:10:47: selbst vertreten oder einen Angestellten als Vertreter

00:10:50: benennen.

00:10:51: Damit die Handlungen des Vertreters als im Namen des

00:10:54: Anmelders abgegeben gelten,

00:10:55: ist eine schriftliche unterschriebene Vollmacht beim

00:10:58: Europäischen Patentamt einzureichen.

00:11:00: Das Recht zur Vertretung Dritter ist auf zugelassene

00:11:03: Vertreter und Rechtsanwälte

00:11:05: beschränkt.

00:11:08: Wenn mehrere Anmelder aus dem Konventionsgebiet,

00:11:11: also zum Beispiel aus Frankreich und Deutschland,

00:11:13: eine Patentanmeldung einreichen,

00:11:15: gilt der Erstgenannte als gemeinsamer Vertreter.

00:11:18: Dieser kann allein wirksame Handlungen gegenüber dem

00:11:20: Europäischen Patentamt vornehmen.

00:11:22: Die Äußerungen der übrigen Anmelder sind ohne rechtliche

00:11:25: Bedeutung.

00:11:28: Um zugelassener Vertreter zu werden,

00:11:30: ist ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens

00:11:33: auf Bakkalaureatsniveau sowie eine dreijährige Praxiszeit

00:11:36: erforderlich.

00:11:37: Zusätzlich muss man die Europäische Eignungsprüfung oder

00:11:40: kurz EQE ablegen.

00:11:41: Diese Prüfung wird in mehreren Modulen nach

00:11:43: unterschiedlichen Praxiszeiten abgelegt.

00:11:47: Zugelassener Vertreter wird man nach Abschluss der

00:11:50: Europäischen Eignungsprüfung durch Eintragung beim

00:11:52: Europäischen Patentamt.

00:11:54: Zugelassene Vertreter sind Mitglied des EPI,

00:11:56: einer Berufsvereinigung.

00:11:58: Sie müssen jährliche Mitgliedsbeiträge zahlen und

00:12:00: unterliegen dem Disziplinarrecht, einer Art Ehrenkodex.

00:12:05: Das war eine Folge zum Thema Vertretung und zugelassene

00:12:08: Vertreter.

00:12:09: Vielen Dank, Michael, und vielen Dank für Ihr Interesse.

00:12:16: Das war ein IP Courses Podcast.

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