Vertretung und zugelassene Vertreter
Shownotes
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die Regelungen für die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Diese ist durch spezifische Regelungen im EPÜ festgelegt und wird oft von zugelassenen Vertretern übernommen, die umfassend rechtlich und technisch geschult sind. Personen oder Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ können sich selbst vertreten, während Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets, wie beispielsweise aus den USA, verpflichtend einen zugelassenen Vertreter benötigen. Für bestimmte Handlungen, wie die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung oder die Überleitung einer internationalen Anmeldung, ist jedoch kein sofortiger Vertreter erforderlich, sofern später einer bestellt wird.
Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte besitzen das exklusive Recht, Dritte vor dem EPA zu vertreten, während Angestellte nur das eigene Unternehmen vertreten können. Um zugelassener Vertreter zu werden, benötigt man ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens auf Bachelor-Niveau, eine dreijährige Praxiszeit und das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung (EQE), die aus mehreren Modulen besteht. Diese Prüfung zielt darauf ab, praktische Fähigkeiten wie die Formulierung von Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse zu prüfen. Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die Eintragung beim EPA, wodurch der zugelassene Vertreter ("European Patent Attorney") auch Mitglied des Europäischen Patentinstituts (EPI) wird. Zugelassene Vertreter unterliegen dem Disziplinarrecht und müssen jährliche Beiträge an das EPI zahlen.
Für Anmeldergemeinschaften gilt der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter, der alle wirksamen Handlungen gegenüber dem EPA vornehmen kann.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 133 EPÜ – Allgemeine Grundsätze der Vertretung
- Art 134 EPÜ – Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
- Art 134a EPÜ – Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
- Regel 151 EPÜ – Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
- Regel 152 EPÜ – Vollmacht
- Regel 153 EPÜ – Zeugnisverweigerungsrecht
- Regel 154 EPÜ – Änderungen in der Liste der Vertreter
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen
00:00:11: Rechtsschutz.
00:00:16: Mein Name ist Gerd Hübscher,
00:00:17: heute spreche ich mit Michael Stadler über die Vertretung
00:00:20: vor dem Europäischen Patentamt und die
00:00:22: zugelassenen Vertreter.
00:00:24: Hallo Michael.
00:00:25: Hallo Gerd. Ja, das europäische Patentsystem bietet dem
00:00:28: Anmelder ja viele Möglichkeiten,
00:00:30: es ist aber auch relativ komplex.
00:00:32: Hier spielen zugelassene Vertreter eine entscheidende Rolle
00:00:34: im Verfahren.
00:00:35: Zugelassene Vertreter sind rechtlich und technisch
00:00:38: ausgebildet, speziell geschult und sie kennen die Feinheiten
00:00:41: des Patentanmeldeverfahrens,
00:00:43: der Anmeldung und der Verteidigung.
00:00:45: Wir wollen hier auch darauf eingehen,
00:00:47: wann man sich selbst vertreten kann und wann man zugelassene
00:00:50: Vertreter braucht,
00:00:51: aber auch welche Voraussetzungen ein Kandidat mitbringen
00:00:54: muss, um zugelassener Vertreter zu werden.
00:00:58: Wo finden sich denn im Europäischen Patentübereinkommen
00:01:00: die Regeln zur Vertretung und zu den zugelassenen Vertreter?
00:01:03: Die allgemeinen Regeln zur Vertretung vor dem europäischen
00:01:06: Patentamt finden sich in Artikel 133 EPÜ sowie in den Regeln
00:01:10: 151 und 152 der Ausführungsordnung.
00:01:14: Der Beruf des zugelassenen Vertreters ist in Artikel 134 und
00:01:18: 134a EPÜ sowie in den Regeln 153 und
00:01:22: 154 näher
00:01:24: geregelt. Zunächst,
00:01:25: brauche ich denn überhaupt einen Vertreter oder
00:01:27: kann ich mich vor dem Europäischen Patentamt auch selbst
00:01:29: vertreten bzw. direkt agieren?
00:01:32: Jeder, der im Konventionsgebiet ansässig ist, heißt jeder,
00:01:36: der seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat,
00:01:39: kann sich vor dem Europäischen Patentamt selbst vertreten.
00:01:42: Du kannst also,
00:01:44: wenn du deinen Sitz zum Beispiel in Österreich hast,
00:01:46: in allen Verfahren eigenständig agieren.
00:01:49: Für Personen die aber nicht im Konventionsgebiet ansässig
00:01:52: sind, wie zum Beispiel Anmelder mit Sitz in den USA,
00:01:55: ist die Vertretung durch einen zugelassenen Vertreter
00:01:58: verpflichtend.
00:01:59: Es gibt aber bestimmte Handlungen,
00:02:02: die auch nicht im Konventionsgebiet ansässige Personen ohne
00:02:05: Vertreter vornehmen können,
00:02:07: wie zum Beispiel die Einreichung einer Anmeldung oder die
00:02:10: Überleitung einer internationalen Anmeldung zum Europäischen
00:02:13: Patentamt.
00:02:14: In diesen Fällen muss der Anmelder zwar später einen
00:02:17: Vertreter bestellen,
00:02:18: aber die Anmeldung oder Überleitung bleibt trotzdem wirksam.
00:02:22: Sofern der Anmelder oder Patentinhaber seinen Sitz innerhalb
00:02:26: eines Vertragsstaates Europäischen Patentübereinkommens hat,
00:02:29: kann er also vor dem Europäischen Patentamt selbst
00:02:30: auftreten.
00:02:32: Ist das nicht der Fall,
00:02:33: dann benötigt er einen zugelassenen Vertreter.
00:02:37: Ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte Handlungen,
00:02:40: nämlich die Einreichung einer Anmeldung oder auch die
00:02:43: Überleitung einer internationalen Anmeldung nach dem PCT zum
00:02:46: europäischen Patent bzw.
00:02:48: zur europäischen Patentanmeldung.
00:02:51: Angenommen, ich bin Geschäftsführer eines Unternehmens mit
00:02:53: Firmen Sitz in Frankreich und möchte einen Angestellten
00:02:56: meines Unternehmens als meinen Vertreter bestellen.
00:02:59: Was muss ich denn dazu machen?
00:03:01: Als Ansässiger oder Geschäftsführer eines Unternehmens das
00:03:05: im Konventionsgebiet ansässig ist,
00:03:07: kannst du dich selbst vor dem Europäischen
00:03:09: Patentamt vertreten.
00:03:10: Du darfst aber auch einen Angestellten als deinen
00:03:12: Vertreter wählen.
00:03:14: Der muss nicht notwendigerweise zugelassener Vertreter sein.
00:03:17: Damit das Europäische Patentamt die Handlungen deines
00:03:20: Vertreters als in deinem Namen abgegeben akzeptiert,
00:03:24: musst du eine schriftliche Vollmacht einreichen.
00:03:26: Diese Vollmacht muss unterschrieben sein und beim
00:03:28: Europäischen Patentamt vorliegen.
00:03:31: Für diesen Zweck stellt das Europäische Patentamt auch ein
00:03:34: Formblatt bereit.
00:03:35: Könnte ich mich zum Beispiel auch von einem Bekannten
00:03:37: vertreten lassen?
00:03:38: Nein, das ist nicht möglich, es sei denn,
00:03:40: dein Bekannter ist zufälligerweise zugelassener Vertreter
00:03:43: oder Rechtsanwalt aus einem Konventionsstaat.
00:03:46: Sofern also ein Angestellter eines Unternehmens als
00:03:49: Vertreter vor dem Europäischen Patentamt auftreten möchte,
00:03:53: benötigt er eine Vollmacht.
00:03:55: Wie ist die Situation, wenn mehrere Personen gemeinsam eine
00:03:58: Patentanmeldung einreichen?
00:03:59: Kann dann jeder dieser Personen für die Anmeldergemeinschaft
00:04:01: sprechen oder gibt es da bestimmte Regelungen?
00:04:04: Gehen wir mal für den einfachsten Fall davon aus,
00:04:07: dass alle im Konventionsgebiet ansässig sind.
00:04:10: Die Anmelder sitzen zum Beispiel in Deutschland oder
00:04:12: Frankreich.
00:04:13: In diesem Fall gilt die Person,
00:04:15: die als Anmelder zuerst genannt ist,
00:04:18: als gemeinsamer Vertreter.
00:04:19: Das bedeutet, wenn mehrere Personen gemeinsam eine
00:04:22: Patentanmeldung einreichen,
00:04:23: dann hat die Reihenfolge sehr wohl eine Bedeutung.
00:04:26: Nur der Erstgenannte kann nämlich gegenüber dem Europäischen
00:04:29: Patentamt wirksame Vertretungshandlungen für die gesamte
00:04:31: Anmeldergemeinschaft setzen.
00:04:33: Die Äußerungen der übrigen Anmelder,
00:04:35: die ist dagegen ohne Bedeutung.
00:04:37: Wieso gibt es eine solche Regelung?
00:04:40: Das Europäische Patentamt will es sich hier einfach machen
00:04:43: und will einen eindeutigen Ansprechpartner.
00:04:46: Gerade wenn sich die Anmelder über den weiteren
00:04:49: Verfahrensablauf nicht einig sind,
00:04:50: will das Patentamt hier einfach nicht zwischen die Fronten
00:04:53: geraten und widersprüchliche Anträge behandeln müssen.
00:04:56: Sind also bei einer europäischen Patentanmeldung mehrere
00:04:58: Anmelder genannt,
00:05:00: dann gilt der erste Anmelder Kraft Gesetzes als gemeinsamer
00:05:04: Vertreter dieser Anmelder.
00:05:06: Wer ist jetzt ein zugelassener Vertreter und was haben diese
00:05:10: Personen für Befugnisse?
00:05:12: Zugelassene Vertreter sind neben Rechtsanwälten die
00:05:15: einzigen Personen, die allgemein vertretungsbefugt sind.
00:05:19: Während Angestellte nur ihr Unternehmen vertreten dürfen,
00:05:22: können sie nicht einfach beliebig andere Personen vertreten.
00:05:25: Das dürfen eben nur zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.
00:05:28: Angenommen, ich habe eine größere Kanzlei mit mehreren
00:05:31: zugelassenen Vertretern.
00:05:33: In größeren Kanzleien gibt es möglicherweise öfters
00:05:35: Personalwechsel.
00:05:36: Kann ich auch die Kanzlei insgesamt bevollmächtigen?
00:05:40: Es gibt hier die Möglichkeit eines sogenannten
00:05:42: Zusammenschlusses von Vertretern.
00:05:44: Diesen Zusammenschluss kann ich auch eine Vollmacht geben.
00:05:46: Das heißt, in diesem Fall ist jeder einzelne Vertreter,
00:05:49: der dem Zusammenschluss angehört,
00:05:51: auch zur Vertretung berechtigt.
00:05:53: Der Zusammenschluss ist aber keine juristische Person,
00:05:55: der über das Verfahren hinaus Bedeutung hat,
00:05:58: sondern lediglich eine Vereinfachung bei der Erteilung von
00:06:01: Vollmachten.
00:06:02: Während einfache Angestellte nur ihr eigenes Unternehmen
00:06:05: vertreten dürfen und auch nur bei Vorlagen einer Vollmacht,
00:06:09: sind zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte die einzigen
00:06:12: Personen, die allgemein Vertretungsbefugnis haben.
00:06:16: In größeren Kanzleien die aus mehreren zugelassenen
00:06:18: Vertretern bestehen, besteht die Möglichkeit,
00:06:21: den Zusammenschluss von Vertretern zu errichten und diesen
00:06:25: Zusammenschluss auch zu bevollmächtigen.
00:06:28: Damit sind alle Mitglieder des Vertreterzusammenschlusses
00:06:31: vertretungsberechtigt. Wie kann man zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt werden?
00:06:36: Als zugelassener Vertreter benötigt man grundsätzlich ein
00:06:40: technisch-naturwissenschaftliches Studium,
00:06:42: das mindestens auf Bachelor-Niveau abgeschlossen sein muss
00:06:45: und einen Mindestanteil von technischen Stunden aufweisen
00:06:48: muss.
00:06:50: Zugelassen sind die klassischen ingenieurwissenschaftlichen
00:06:52: Studien, aber auch Studien wie Biologie, Medizin,
00:06:55: Pharmazie oder Informatik.
00:06:57: Darüber hinaus benötigt eine Person die zugelassener
00:07:00: Vertreter werden möchte, eine Praxis,
00:07:02: die typischerweise bei einem bereits zugelassenen
00:07:04: Vertreter erfolgt.
00:07:06: Die Dauer beträgt drei Jahre und ist typischerweise auch
00:07:09: vorher beim Europäischen Patentamt anzuzeigen.
00:07:12: Muss man neben dieser Voraussetzungen noch eine Prüfung
00:07:15: machen?
00:07:16: Ja, das ist erforderlich.
00:07:18: Das System der Prüfung ist gerade im Umbruch und neue
00:07:21: Vorschriften über die sogenannte europäische Eignungsprüfung
00:07:24: treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
00:07:28: Die Prüfung umfasst mehrere Module,
00:07:30: wobei für einzelne Module auch unterschiedliche
00:07:34: Praxiszeiterfordernisse gelten.
00:07:35: Das heißt, einzelne Teile kannst du nach einem Jahr machen,
00:07:37: manche nach zwei, manche erst nach drei Jahren.
00:07:39: Die Module zielen dabei auf praktische Fähigkeiten,
00:07:43: beispielsweise die Auslegung,
00:07:44: Formulierung und Änderung von Patentansprüchen ab oder auch
00:07:47: das Verfassen eines Einspruchs oder eines sonstigen
00:07:49: Verfahrensschriftsatzes.
00:07:51: Darüber hinaus gibt es auch Module,
00:07:52: die die rechtlichen Kenntnisse der Kandidaten abfragen.
00:07:57: Diese Prüfung klingt dann nicht ganz einfach.
00:07:58: Was kann ich denn tun,
00:07:59: wenn ich diese Prüfung nicht bestanden habe?
00:08:02: Auch hier gibt es die Möglichkeit einer Beschwerde. Du
00:08:04: kannst dich da an die Beschwerdekammer in disziplinaren
00:08:08: Gelegenheiten wenden.
00:08:10: Die entscheidet,
00:08:11: ob die europäische Eignungsprüfung rechtskonform
00:08:14: abgelaufen ist.
00:08:15: In der Regel prüft die Beschwerdekammer Verfahrensfehler im
00:08:18: Ablauf, möglicherweise auch in der Auswertung.
00:08:21: Nur in Ausnahmefällen oder bei groben Fehlern der Bewertung
00:08:23: kommt es zu einer neuen Überprüfung der Prüfungsarbeiten.
00:08:28: Um zugelassener Vertreter zu werden,
00:08:30: ist das ein technisch naturwissenschaftliches Studium auf
00:08:33: mindestens Bakkalaureatsniveau erforderlich,
00:08:36: mit einem Mindestanteil technischer Fächer.
00:08:38: Zugelassen sind Ingenieurswissenschaften, Biologie, Medizin,
00:08:41: Pharmazie oder Informatik.
00:08:44: Danach ist eine dreijährige Praxiszeit meist bei einem
00:08:46: zugelassenen Vertreter erforderlich und beim Europäischen
00:08:50: Patentamt zu melden.
00:08:52: Eine europäische Eignungsprüfung oder kurz EQE ist ebenfalls
00:08:56: vorgeschrieben.
00:08:57: Ab dem 1. Jänner 2025 gelten neue Vorschriften und die Prüfung wird
00:09:02: in mehreren Modulen abgelegt.
00:09:04: Diese Module erfordern unterschiedliche Praxiszeiten und
00:09:07: testen praktische Fähigkeiten wie die Formulierung von
00:09:09: Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse.
00:09:13: Bei nicht bestehen der Prüfung kann eine Beschwerde bei der
00:09:15: Beschwerdekammer für Disziplinarangelegenheiten eingereicht
00:09:18: werden, die Verfahrensfehler prüft.
00:09:20: Eine neue Überprüfung der Prüfungsarbeiten erfolgt aber nur
00:09:23: in Ausnahmefällen.
00:09:27: Wenn man die europäische Eignungsprüfung geschafft hat,
00:09:30: wie wird und vor allem wie bleibt man denn an Vertreter?
00:09:34: Den Status als zugelassener Vertreter erwirbt man durch
00:09:36: Eintragung beim Europäischen Patentamt.
00:09:39: Mit der Eintragung sind zugelassene Vertreter auch
00:09:41: Mitglieder des sogenannten Europäischen Patentinstituts,
00:09:44: das ist eine Art Anwaltskammer oder Berufsvereinigung,
00:09:47: für zugelassene Vertreter.
00:09:49: Neben der Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags ist es
00:09:52: dabei erforderlich, dass sich zugelassene Vertreter einem
00:09:55: einheitlichen Disziplinarrecht unterwerfen,
00:09:57: das allgemeine Verhaltensregeln für Vertreter
00:10:01: regelt.
00:10:03: Unter der Voraussetzung, dass die europäische
00:10:04: Eignungsprüfung bestanden wurde,
00:10:06: kann man sich also als zugelassener Vertreter beim
00:10:09: Europäischen Patentamt eintragen lassen.
00:10:11: Mit dieser Eintragung wird man auch Mitglied des
00:10:14: Europäischen Patentinstituts und unterliegt auch den
00:10:17: Disziplinarvorschriften für zugelassene Vertreter.
00:10:21: Fassen wir zusammen.
00:10:23: Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ können sich
00:10:26: vor dem Europäischen Patentamt selbst vertreten.
00:10:29: Für Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets,
00:10:32: wie zum Beispiel in den USA,
00:10:33: ist ein zugelassener Vertreter erforderlich.
00:10:36: Bestimmte Handlungen,
00:10:37: wie die Einreichung oder Überleitung einer Anmeldung,
00:10:39: sind jedoch auch ohne Vertreter wirksam,
00:10:41: wenn dieser später bestellt wird.
00:10:45: Ansässige Personen oder Unternehmen können sich vor dem EPA
00:10:47: selbst vertreten oder einen Angestellten als Vertreter
00:10:50: benennen.
00:10:51: Damit die Handlungen des Vertreters als im Namen des
00:10:54: Anmelders abgegeben gelten,
00:10:55: ist eine schriftliche unterschriebene Vollmacht beim
00:10:58: Europäischen Patentamt einzureichen.
00:11:00: Das Recht zur Vertretung Dritter ist auf zugelassene
00:11:03: Vertreter und Rechtsanwälte
00:11:05: beschränkt.
00:11:08: Wenn mehrere Anmelder aus dem Konventionsgebiet,
00:11:11: also zum Beispiel aus Frankreich und Deutschland,
00:11:13: eine Patentanmeldung einreichen,
00:11:15: gilt der Erstgenannte als gemeinsamer Vertreter.
00:11:18: Dieser kann allein wirksame Handlungen gegenüber dem
00:11:20: Europäischen Patentamt vornehmen.
00:11:22: Die Äußerungen der übrigen Anmelder sind ohne rechtliche
00:11:25: Bedeutung.
00:11:28: Um zugelassener Vertreter zu werden,
00:11:30: ist ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens
00:11:33: auf Bakkalaureatsniveau sowie eine dreijährige Praxiszeit
00:11:36: erforderlich.
00:11:37: Zusätzlich muss man die Europäische Eignungsprüfung oder
00:11:40: kurz EQE ablegen.
00:11:41: Diese Prüfung wird in mehreren Modulen nach
00:11:43: unterschiedlichen Praxiszeiten abgelegt.
00:11:47: Zugelassener Vertreter wird man nach Abschluss der
00:11:50: Europäischen Eignungsprüfung durch Eintragung beim
00:11:52: Europäischen Patentamt.
00:11:54: Zugelassene Vertreter sind Mitglied des EPI,
00:11:56: einer Berufsvereinigung.
00:11:58: Sie müssen jährliche Mitgliedsbeiträge zahlen und
00:12:00: unterliegen dem Disziplinarrecht, einer Art Ehrenkodex.
00:12:05: Das war eine Folge zum Thema Vertretung und zugelassene
00:12:08: Vertreter.
00:12:09: Vielen Dank, Michael, und vielen Dank für Ihr Interesse.
00:12:16: Das war ein IP Courses Podcast.
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