Patentansprüche
Shownotes
In diesem Podcast diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher die Bedeutung von Patentansprüchen im Patentschutz. Patentansprüche legen fest, welche Merkmale einer Erfindung geschützt werden sollen, und sind entscheidend für den Schutzbereich und die Patentierbarkeit. Zu detaillierte Patentansprüche begrenzen den Schutz auf ein konkretes Produkt, was Umgehungslösungen erleichtert. Deshalb sollten die Merkmale möglichst abstrakt formuliert sein, solange sie klar genug sind, um die Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen.
Patentansprüche müssen klar formuliert und durch die Beschreibung unterstützt werden. Es wird eine zweiteilige Struktur empfohlen: Der Oberbegriff umfasst die bekannten Merkmale, während der kennzeichnende Teil die Neuerungen beschreibt. Abhängige Ansprüche bieten Rückzugsmöglichkeiten, falls der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren nicht patentierbar ist. Der Patentanspruch sollte auf das kleinste wirtschaftlich verwertbare Element abzielen, um einen möglichst breiten, aber dennoch patentfähigen Schutzbereich zu gewährleisten. Der Podcast liefert praxisnahe Einblicke in die Formulierung effektiver Patentansprüche, um sowohl Neuheit als auch Klarheit sicherzustellen. Gesetzliche Bestimmungen
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:15: Mein Name ist Michael Stadler,
00:00:17: heute spreche ich mit Gerd Hübscher über die Formulierung
00:00:19: von Patentansprüchen.
00:00:20: Hallo Gerd.
00:00:21: Hallo Michael.
00:00:23: Tatsächlich Patentansprüche bilden den wesentlichen Kern
00:00:25: einer Patentanmeldung,
00:00:27: sodass wir uns jetzt die wichtigsten Aspekte dazu kurz
00:00:29: anschauen werden.
00:00:31: Patentansprüche geben an,
00:00:33: welche Merkmale einer Erfindung geschützt werden sollen.
00:00:36: Dies ist einerseits dann relevant,
00:00:38: wenn im Rahmen des Erteilungsverfahrens geprüft wird,
00:00:40: ob diese Merkmale neu und erfinderisch sind,
00:00:43: ob also die Kriterien für die Patentfähigkeit erfüllt sind.
00:00:47: Andererseits entscheidet die Formulierung eines
00:00:48: Patentanspruchs auch darüber,
00:00:50: ob ein Gegenstand in den Schutzbereich des Patents fällt
00:00:53: oder nicht.
00:00:56: Wir sehen also, die Patentansprüche sind ein wichtiger
00:00:58: Teil eines Patents und wir werden uns dann später anhand
00:01:01: eines praktischen Beispiels nämlich unseres
00:01:03: Kaffeebecherbeispiels, noch näher damit beschäftigen.
00:01:07: Aber davor, wo findet sich im EPÜ eigentlich die Definition
00:01:10: eines Patentanspruchs?
00:01:11: Kannst du da die wichtigen Begriffe und Gesetze
00:01:14: stellen nennen?
00:01:16: Wir müssen zu diesem Zweck das materielle Patentrecht im
00:01:18: EPÜ überblättern und kommen zu dem Teil,
00:01:21: in dem die Bestandteile einer Patentanmeldung
00:01:23: zusammengefasst sind, insbesondere zum Artikel 84,
00:01:27: der die Patentansprüche definiert.
00:01:29: Nach Artikel 84 müssen die Patentansprüche den Gegenstand
00:01:33: angeben, für den Schutz begehrt wird.
00:01:36: Und Artikel 84 fordert auch noch im zweiten Satz,
00:01:38: dass die Patentansprüche deutlich und knapp gefasst sein
00:01:41: müssen und dass sie auch durch die Beschreibung gestützt
00:01:44: sein müssen.
00:01:46: Nähere Informationen,
00:01:47: insbesondere in Bezug auf die Formalier für Patentansprüche,
00:01:50: finden sich in der Ausführungsordnung und zwar dort in der
00:01:52: Regel 43.
00:01:54: Dann schauen wir uns jetzt eine allgemeine Situation an,
00:01:57: die relativ häufig vorkommt.
00:01:59: Es gibt eine Erfindungsmeldung die sehr detailreich
00:02:01: beschreibt, wie so ein erfindungsgemäßer Gegenstand
00:02:04: aussieht.
00:02:06: Es ist unser Beispiel mit dem Becher mit der
00:02:08: wärmeisolierenden Manschette,
00:02:10: die also besonders ausgebildet ist,
00:02:13: dass man sich beim Kaffee trinken die Finger nicht
00:02:15: verbrennt.
00:02:16: Und es sollen hier Patentansprüche herausgearbeitet werden.
00:02:19: Wie geht man da so üblicherweise vor?
00:02:22: Typischerweise hat man eine Erfindungsmeldung vom Erfinder
00:02:24: vorliegen,
00:02:25: die mit unterschiedlichen Abstritionsgrad beschreibt,
00:02:28: worauf es bei der Erfindung ankommt und was die wesentlichen
00:02:31: Merkmale sind.
00:02:33: Der direkte Zugang wäre jetzt diese Merkmale zu nehmen,
00:02:36: zusammenzufassen und in einem Satz also in einem
00:02:39: Patentanspruch zu formulieren.
00:02:41: Auf diese Weise würde man beispielsweise zu einem Anspruch
00:02:43: gelangen, lautet Kaffeebecher mit einem Bechermantel,
00:02:47: auf dem eine mehrschichtige,
00:02:48: umlaufende und vielleicht luchteinschlüsse aufweisende
00:02:52: Pappmanschette aufgeklebt ist.
00:02:55: Das Problem an einem solchen Anspruch ist,
00:02:57: dass er sehr sehr ins Detail geht.
00:03:01: Im patentrechtlichen Sinn wird damit also kein abstrahierter
00:03:03: Schutzbereich definiert,
00:03:05: sondern einfach nur das konkrete Produkt beschrieben.
00:03:08: Und damit ist der Nachteil verbunden,
00:03:10: dass auch nur dieses konkrete Produkt in den
00:03:12: Schutzbereich fällt.
00:03:14: Das bedeutet also,
00:03:15: wenn ein Mitbewerber kleine Änderungen vornimmt,
00:03:17: beispielsweise wenn er einen nicht mehrschichtigen Aufbau
00:03:21: für die Pappmanschette wählt,
00:03:22: wenn er eine Pappmanschette vorsieht,
00:03:24: nicht vollständig um den Bechermantel umläuft oder keine
00:03:27: Lufteinschlüsse aufweist,
00:03:28: dann fällt er nicht in den Schutzbereich und kann damit
00:03:33: diese Umgehungslösung nutzen.
00:03:35: Ideal ist es also,
00:03:37: wenig Merkmale in dem Patentanspruch aufzunehmen und auch
00:03:40: möglichst abstrakte Merkmale im Patentanspruch zu haben,
00:03:43: dann kann der Patentanspruch einfach nicht
00:03:44: so leicht umgangen werden.
00:03:46: Dann abstrahieren wir jetzt einmal
00:03:48: Wie schaut es denn aus mit einem Behälter mit
00:03:51: einer Grifffläche?
00:03:52: Würde denn so ein Patentanspruch funktionieren?
00:03:55: Da würden natürlich jetzt sehr sehr viele
00:03:57: Ausführungsformen in den Schutzbereich fallen und zwar
00:03:59: so viele,
00:04:00: dass der Schutzbereich auch den Stand der Technik erfasst.
00:04:03: es gibt ja grundsätzlich Behälter mit Griffflächen,
00:04:06: also eigentlich jeder Behälter, den ich tragen kann,
00:04:08: muss zwangsläufig eine Grifffläche aufweisen,
00:04:11: sodass ich also in diesem Fall oder bei der hohen
00:04:13: Abstraktion nicht mehr neu oder zumindest nicht mehr
00:04:15: erfinderisch wäre und damit ein Problem mit der
00:04:17: Patentfähigkeit hätte.
00:04:19: Die Anmeldung mit so einem Patentanspruch würde also mangels
00:04:21: Patentfähigkeit zurückgewiesen werden.
00:04:24: Das bedeutet, es ist zwar für den Schutzbereich gut,
00:04:27: wenn unser Patentanspruch nur wenige und abstrakte
00:04:30: Merkmale enthält.
00:04:31: Wir brauchen aber auch ausreichend viele Merkmale,
00:04:34: um neu beziehungsweise erfinderisch zu sein.
00:04:37: Na dann geben wir halt die eigentliche Idee unserer
00:04:39: Erfindung dazu, nämlich eine wärmeisolierende Grifffläche.
00:04:42: Das müsste dann doch eigentlich helfen.
00:04:45: Ja das könnte man meinen.
00:04:46: Die Frage ist aber,
00:04:47: was bedeutet denn dieses Merkmal wärmeisolierend?
00:04:51: Wenn ich mir jetzt im Hintergrund einen Kaffeebecher
00:04:53: vorstelle und eine Hand, mit der ich ihn umschließe,
00:04:57: dann ist ungefähr klar,
00:04:58: welche Temperaturen da abgeschimmt werden sollen und welche
00:05:01: Temperatur auf der Grifffläche selbst noch zulässig ist,
00:05:03: ohne dass ich mich verbrenne.
00:05:06: Der Patentanspruch schweigt aber über den Umstand,
00:05:09: ob das ein Kaffeebecher ist oder ob der Becher mit Kaffee
00:05:12: gefüllt ist und dass das Ziel jenes ist,
00:05:14: dass ich mich mit der Hand nicht verbrühe,
00:05:16: wenn ich ihn angreife.
00:05:18: Wenn es sich jetzt um einen Metallschmelzbecher handeln
00:05:20: würde, der mit irgendeinem metallischen Manipulator bedient
00:05:23: werden soll, dann brauche ich eine andere Wärmeisolierung
00:05:26: als im Fall des Kaffeebechers.
00:05:28: Und aufgrund dieser Unklarheit würde dieser Anspruch vom Amt
00:05:31: beanstandet werden und zwar tatsächlich mangels Klarheit,
00:05:34: die eben auch im Artikel 84 EPÜ gefordert wird.
00:05:39: Okay, das bedeutet möglichst wenige Merkmale,
00:05:42: damit wir einen möglichst dritten Schutzbereich haben.
00:05:45: So viele Merkmale,
00:05:46: dass man aber trotzdem neu ist und darüber hinaus müssen
00:05:49: gerade die Merkmale,
00:05:50: die uns vom Standardtechnik unterscheiden,
00:05:52: auch noch klar beschrieben sein.
00:05:55: Wir haben jetzt einen möglichen Patentanspruch aufgestellt,
00:05:58: nämlich einen Becher oder eine Flüssigkeitsaufnahme mit
00:06:00: einer Außenfläche und auf dieser Außenfläche ist ein
00:06:03: Wärmeisolierendes Griffelement angeordnet.
00:06:06: Wie würde denn so ein Patentanspruch jetzt in der Praxis
00:06:08: aussehen?
00:06:10: Wir haben jetzt einen Patentanspruch,
00:06:12: der alle Merkmale umfasst,
00:06:13: die wir zwingend in der Erfindung haben wollen und alle
00:06:17: Merkmale,
00:06:18: auch einschränkend wirken und damit den Schutzbereich
00:06:21: definieren.
00:06:22: In den Patentansprüchen finden wir jetzt immer
00:06:23: so eine Formulierung, dadurch gekennzeichnet das oder
00:06:26: was ähnliches.
00:06:27: Wieso brauchen wir denn das eigentlich?
00:06:29: Die Regel 43 EPÜ fordert im Absatz 1, dass der Anspruch
00:06:33: idealerweise in einer zweiteiligen Anspruchsform abgefasst
00:06:36: sein soll.
00:06:37: Man gliedert also die Merkmale in zwei Gruppen.
00:06:40: Die erste Gruppe ist der sogenannte Oberbegriff.
00:06:43: Im Oberbegriff stehen alle Merkmale,
00:06:45: die bereits aus dem Standardtechnik bekannt sind,
00:06:48: genau aus dem nächstliegenden Standardtechnik.
00:06:51: Und dann gibt es eine zweite Gruppe,
00:06:52: die nennt man kennzeichnender Teil und dieser kennzeichnende
00:06:56: Teil umfasst alle Merkmale,
00:06:57: die gegenüber dem nächstliegenden Standardtechnik unbekannt
00:07:00: sind und eben die Erfindung ausmachen.
00:07:03: Diese beiden Merkmalsgruppen,
00:07:05: also Oberbegriff und kennzeichnender Teil,
00:07:07: werden durch einen bestimmten Wortlaut abgetrennt.
00:07:10: Im Deutschen ist das typischerweise dadurch gekennzeichnet
00:07:13: das oder gekennzeichnet durch.
00:07:16: Und dieser Wortlaut findet sich oft auch fett dargestellt in
00:07:19: den Anmeldungen,
00:07:20: um die geforderte Zweiteilung stärker auch visuell zu
00:07:22: kennzeichnen.
00:07:24: Wir teilen also unseren Patentanspruch in zwei Teile auf
00:07:27: und trennen da zwischen den bekannten Merkmalen und den
00:07:30: Merkmalen, eigentlich unsere Erfindung,
00:07:32: unsere Verbesserung ausmachen.
00:07:34: Dafür verwenden wir die Formulierung dadurch gekennzeichnet
00:07:37: das oder gekennzeichnet durch.
00:07:40: Schauen wir jetzt noch eine andere Situation an.
00:07:42: Wie würde es denn aussehen,
00:07:43: wenn jemand einfach nur eine Manschette für bestehende
00:07:46: Becher verkauft?
00:07:48: Könnten wir denn hier mit unserem Patentanspruch etwas
00:07:50: dagegen tun?
00:07:51: Ich meine, der benutzt ja nicht den gesamten Patentanspruch.
00:07:54: Der verkauft ja grundsätzlich keinen Becher,
00:07:56: keine Flüssigkeitsaufnahme.
00:07:59: Grundsätzlich wird der Schutzbereich durch alle Merkmale
00:08:02: der unabhängigen Ansprüche definiert.
00:08:04: Das heißt also, wenn ich nur eine Manschette als
00:08:06: Eingriffsgegenstand habe und meinem Anspruch wird auch ein
00:08:08: Becher gefordert,
00:08:10: dann erfüllt die Manschette den Becher nicht und damit liege
00:08:12: ich zumindest in wortsingemessem Sinn außerhalb des
00:08:15: Schutzbereichs.
00:08:17: Für so einen Fall gibt es aber die Möglichkeit,
00:08:19: dass ich mehrere Ansprüche aufstelle und tatsächlich auch
00:08:22: mehrere unabhängige Ansprüche.
00:08:25: Mehrere unabhängige Ansprüche sind aber nur in ganz
00:08:27: bestimmten Fällen zulässig und zwar dann,
00:08:29: wenn diese Ansprüche ein gemeinsames erfinderisches Konzept
00:08:32: verwirklichen und untrennbar miteinander verbunden sind.
00:08:35: Man spricht hier von Einheitlichkeit,
00:08:37: die in Artikel 82 EPÖ geregelt ist.
00:08:41: Mehrere unabhängige Ansprüche sind zum Beispiel dann
00:08:43: sinnvoll, wenn ich einen Stecker habe und eine Steckbuchse
00:08:46: zur Aufnahme des Steckers,
00:08:48: die eben gemeinsame Merkmale aufweisen und die Erfindung
00:08:50: eigentlich nur in dieser Verbindung beider Elemente liegt.
00:08:53: In unserem Fall ist das wahrscheinlich weniger
00:08:55: argumentierbar.
00:08:57: Somit muss ich mich entscheiden,
00:08:58: will ich den Becher geschützt haben oder die Manschette?
00:09:01: Wahrscheinlich hängt es davon ab ob die Erfindung eher in
00:09:04: der Kombination Becher plus lösbare Manschette liegt oder ob
00:09:09: die zentralen Merkmale die Manschette selbst sind,
00:09:11: also beispielsweise die Lufteinschlüsse der Manschette oder
00:09:14: dergleichen Und der macht es Sinn,
00:09:17: dass ich eben einen Hauptanspruch wähle,
00:09:19: der das kleinste Element umfasst,
00:09:21: das wirtschaftlich verwertbar ist und in dem die Erfindung
00:09:24: auch realisiert ist.
00:09:27: Wir sehen also, wir können grundsätzlich auch mehrere
00:09:29: Patentansprüche formulieren.
00:09:32: Sinnvoll ist es dabei immer auf die kleinste Einheit oder
00:09:34: auf das kleinste Element abzuzielen,
00:09:37: das immer noch die Erfindung enthält und das man auch immer
00:09:40: noch separat sinnvoll verkaufen oder verwerten kann.
00:09:44: Jetzt schauen wir noch einen Schritt nach vorne ins
00:09:47: Prüfungsverfahren.
00:09:48: Und da ist ja die Situation,
00:09:50: dass der Prüfer recherchieren wird und möglicherweise auch
00:09:53: Stand der Technik findet, den wir noch gar nicht kennen.
00:09:56: Was ist denn, wenn im Prüfungsverfahren der Anspruch sich
00:09:59: jetzt als nicht neu oder als nicht erfinderisch
00:10:01: herausstellt?
00:10:03: Was kann man jetzt speziell zum Anmeldezeitpunkt
00:10:06: sinnvollerweise tun, damit man sich hier für die Zukunft
00:10:08: absichert?
00:10:11: Im Absatz 4 der Regel 43 EPÜ ist geregelt,
00:10:15: dass auch abhängige Ansprüche formuliert werden können.
00:10:18: Ich kann also Ansprüche formulieren,
00:10:20: die alle Merkmale eines unabhängigen Anspruchs umfassen plus
00:10:24: bestimmte zusätzliche Merkmale.
00:10:27: Und durch diese Maßnahmen kann ich bestimmte
00:10:29: Rückzugspositionen definieren.
00:10:32: Also einen Schutzbereich definieren und für den Fall,
00:10:34: dass der Hauptanspruch,
00:10:36: also das was ich eigentlich geschützt haben möchte,
00:10:38: nicht patentierbar ist.
00:10:40: Auf diese Weise kann ich mich gegenüber einem Stand der
00:10:42: Technik absichern,
00:10:43: den ich zum Anmeldezeitpunkt vielleicht noch gar
00:10:45: nicht kenne.
00:10:46: Außerdem kann ich sicherstellen,
00:10:48: dass das Prüfungsverfahren effizient abläuft,
00:10:50: weil die Prüfer typischerweise nicht nur die unabhängigen
00:10:53: Ansprüche, sondern auch die abhängigen Ansprüche mitprüfen,
00:10:56: zumindest für den Fall,
00:10:57: dass der unabhängige Anspruch nicht patentfähig sein sollte.
00:11:01: Wenn ich im Recherchenbericht also sehe,
00:11:04: naja der Anspruch 1 ist vielleicht nicht gewährbar,
00:11:06: aber der Anspruch 2 wäre es vielleicht,
00:11:09: dann kann ich anhand dieser Beispiele auswählen,
00:11:12: was ich denn eigentlich geschützt haben möchte und wie weit
00:11:15: ich mich einschränken möchte im Lichte des Standes der
00:11:17: Technik.
00:11:19: Wenn wir bei unserem Beispiel bleiben,
00:11:21: könnte ein abhängiger Anspruch beispielsweise so aussehen,
00:11:23: dass mein Hauptanspruch auf eine Flüssigkeitsaufnahme mit
00:11:26: einer Außenfläche gerichtet ist.
00:11:29: Diese ist dadurch gekennzeichnet,
00:11:31: dass auf der Außenfläche ein wärmeisolierendes Griffelement
00:11:34: angeordnet ist.
00:11:36: Und Stand der Technik der erst im Rahmen der Recherche
00:11:37: aufgefunden wird, zeigt vielleicht genauso ein
00:11:40: wärmeisolierendes Griffelement,
00:11:41: allerdings mit einem einfachen Kunststoffring.
00:11:44: Dann könnte ich mich mit einem Abhängenanspruch retten,
00:11:47: der beispielsweise lautet Flüssigkeitsaufnahme nach Anspruch
00:11:50: 1, dadurch gekennzeichnet,
00:11:52: dass das Griffelement mehrere Lagen aufweist.
00:11:55: Dann hätte ich also diesen Aspekt der spezifischen Fertigung
00:11:58: wahrscheinlich auch als Papier,
00:12:00: ohne das genau gesagt zu haben.
00:12:03: Diesen Aufbau könnte ich dann in Anspruch 1 aufnehmen und
00:12:07: auf diese Weise einen patentfähigen Gegenstand schaffen,
00:12:10: der für mich von einem wirtschaftlichen Nutzen ist.
00:12:13: Bedeutet also, abhängige Patentansprüche geben mir die
00:12:16: Möglichkeit, im Verfahren Rückzugspositionen zu haben,
00:12:19: die ich verteidigen kann,
00:12:20: auch wenn sich mein unabhängiger Patentanspruch als nicht
00:12:24: patentfähig oder nicht patentierbar erweist.
00:12:27: Fassen wir also noch mal kurz zusammen.
00:12:30: Ideal sind Patentansprüche von ihrem Schutzbereich her,
00:12:32: wenn sie möglichst wenige und möglichst abstrakte Merkmale
00:12:35: enthalten.
00:12:37: Das ist allerdings ein Problem, wenn es darum geht,
00:12:39: dass der Patentanspruch neu sein soll.
00:12:41: Hier brauchen wir ausreichend viele Merkmale,
00:12:44: damit sich der Patentanspruch als neu erweist,
00:12:47: sich also vom Standardtechnik unterscheidet.
00:12:50: Darüber hinaus müssen diese Merkmale des Patentanspruchs
00:12:52: auch klar sein, vor allem diejenigen Merkmale,
00:12:55: die uns vom Standardtechnik abgrenzen.
00:12:58: Wenn wir einen Patentanspruch aufstellen,
00:13:00: dann ist es auf Grund der Regel 43 notwendig,
00:13:03: zwischen den bekannten Merkmalen und unserer Verbesserung
00:13:06: zu trennen.
00:13:07: Zum Beispiel mit den Patentansprüchen gekennzeichnet das.
00:13:11: Beim Aufstellen eines Patentanspruchs gehen wir
00:13:13: sinnvollerweise immer auf die kleinste Einheit los,
00:13:17: die immer noch die Erfindung enthält.
00:13:19: Da kann es durchaus möglich und sinnvoll sein,
00:13:21: auch mehrere unabhängige Patentansprüche zu formulieren.
00:13:24: Und für alle unabhängigen Patentansprüche kann man auch
00:13:27: davon abhängige Patentansprüche formulieren,
00:13:30: die dann helfen,
00:13:31: sich gegenüber dem Standardtechnik abzugrenzen,
00:13:33: der zum Beispiel während des Prüfungsverfahrens auftritt.
00:13:37: Das war eine Folge zum Thema Patentansprüche.
00:13:40: Vielen Dank, Gerhard, und vielen Dank für Ihr Interesse.
00:13:49: Das war ein IP Courses Podcast.
00:13:51: Für weitere Informationen und Kursangebote besuchen Sie uns
00:13:54: auf www.ipcourses.org.
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