Patentansprüche

Shownotes

In diesem Podcast diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher die Bedeutung von Patentansprüchen im Patentschutz. Patentansprüche legen fest, welche Merkmale einer Erfindung geschützt werden sollen, und sind entscheidend für den Schutzbereich und die Patentierbarkeit. Zu detaillierte Patentansprüche begrenzen den Schutz auf ein konkretes Produkt, was Umgehungslösungen erleichtert. Deshalb sollten die Merkmale möglichst abstrakt formuliert sein, solange sie klar genug sind, um die Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen.

Patentansprüche müssen klar formuliert und durch die Beschreibung unterstützt werden. Es wird eine zweiteilige Struktur empfohlen: Der Oberbegriff umfasst die bekannten Merkmale, während der kennzeichnende Teil die Neuerungen beschreibt. Abhängige Ansprüche bieten Rückzugsmöglichkeiten, falls der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren nicht patentierbar ist. Der Patentanspruch sollte auf das kleinste wirtschaftlich verwertbare Element abzielen, um einen möglichst breiten, aber dennoch patentfähigen Schutzbereich zu gewährleisten. Der Podcast liefert praxisnahe Einblicke in die Formulierung effektiver Patentansprüche, um sowohl Neuheit als auch Klarheit sicherzustellen. Gesetzliche Bestimmungen

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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.

00:00:15: Mein Name ist Michael Stadler,

00:00:17: heute spreche ich mit Gerd Hübscher über die Formulierung

00:00:19: von Patentansprüchen.

00:00:20: Hallo Gerd.

00:00:21: Hallo Michael.

00:00:23: Tatsächlich Patentansprüche bilden den wesentlichen Kern

00:00:25: einer Patentanmeldung,

00:00:27: sodass wir uns jetzt die wichtigsten Aspekte dazu kurz

00:00:29: anschauen werden.

00:00:31: Patentansprüche geben an,

00:00:33: welche Merkmale einer Erfindung geschützt werden sollen.

00:00:36: Dies ist einerseits dann relevant,

00:00:38: wenn im Rahmen des Erteilungsverfahrens geprüft wird,

00:00:40: ob diese Merkmale neu und erfinderisch sind,

00:00:43: ob also die Kriterien für die Patentfähigkeit erfüllt sind.

00:00:47: Andererseits entscheidet die Formulierung eines

00:00:48: Patentanspruchs auch darüber,

00:00:50: ob ein Gegenstand in den Schutzbereich des Patents fällt

00:00:53: oder nicht.

00:00:56: Wir sehen also, die Patentansprüche sind ein wichtiger

00:00:58: Teil eines Patents und wir werden uns dann später anhand

00:01:01: eines praktischen Beispiels nämlich unseres

00:01:03: Kaffeebecherbeispiels, noch näher damit beschäftigen.

00:01:07: Aber davor, wo findet sich im EPÜ eigentlich die Definition

00:01:10: eines Patentanspruchs?

00:01:11: Kannst du da die wichtigen Begriffe und Gesetze

00:01:14: stellen nennen?

00:01:16: Wir müssen zu diesem Zweck das materielle Patentrecht im

00:01:18: EPÜ überblättern und kommen zu dem Teil,

00:01:21: in dem die Bestandteile einer Patentanmeldung

00:01:23: zusammengefasst sind, insbesondere zum Artikel 84,

00:01:27: der die Patentansprüche definiert.

00:01:29: Nach Artikel 84 müssen die Patentansprüche den Gegenstand

00:01:33: angeben, für den Schutz begehrt wird.

00:01:36: Und Artikel 84 fordert auch noch im zweiten Satz,

00:01:38: dass die Patentansprüche deutlich und knapp gefasst sein

00:01:41: müssen und dass sie auch durch die Beschreibung gestützt

00:01:44: sein müssen.

00:01:46: Nähere Informationen,

00:01:47: insbesondere in Bezug auf die Formalier für Patentansprüche,

00:01:50: finden sich in der Ausführungsordnung und zwar dort in der

00:01:52: Regel 43.

00:01:54: Dann schauen wir uns jetzt eine allgemeine Situation an,

00:01:57: die relativ häufig vorkommt.

00:01:59: Es gibt eine Erfindungsmeldung die sehr detailreich

00:02:01: beschreibt, wie so ein erfindungsgemäßer Gegenstand

00:02:04: aussieht.

00:02:06: Es ist unser Beispiel mit dem Becher mit der

00:02:08: wärmeisolierenden Manschette,

00:02:10: die also besonders ausgebildet ist,

00:02:13: dass man sich beim Kaffee trinken die Finger nicht

00:02:15: verbrennt.

00:02:16: Und es sollen hier Patentansprüche herausgearbeitet werden.

00:02:19: Wie geht man da so üblicherweise vor?

00:02:22: Typischerweise hat man eine Erfindungsmeldung vom Erfinder

00:02:24: vorliegen,

00:02:25: die mit unterschiedlichen Abstritionsgrad beschreibt,

00:02:28: worauf es bei der Erfindung ankommt und was die wesentlichen

00:02:31: Merkmale sind.

00:02:33: Der direkte Zugang wäre jetzt diese Merkmale zu nehmen,

00:02:36: zusammenzufassen und in einem Satz also in einem

00:02:39: Patentanspruch zu formulieren.

00:02:41: Auf diese Weise würde man beispielsweise zu einem Anspruch

00:02:43: gelangen, lautet Kaffeebecher mit einem Bechermantel,

00:02:47: auf dem eine mehrschichtige,

00:02:48: umlaufende und vielleicht luchteinschlüsse aufweisende

00:02:52: Pappmanschette aufgeklebt ist.

00:02:55: Das Problem an einem solchen Anspruch ist,

00:02:57: dass er sehr sehr ins Detail geht.

00:03:01: Im patentrechtlichen Sinn wird damit also kein abstrahierter

00:03:03: Schutzbereich definiert,

00:03:05: sondern einfach nur das konkrete Produkt beschrieben.

00:03:08: Und damit ist der Nachteil verbunden,

00:03:10: dass auch nur dieses konkrete Produkt in den

00:03:12: Schutzbereich fällt.

00:03:14: Das bedeutet also,

00:03:15: wenn ein Mitbewerber kleine Änderungen vornimmt,

00:03:17: beispielsweise wenn er einen nicht mehrschichtigen Aufbau

00:03:21: für die Pappmanschette wählt,

00:03:22: wenn er eine Pappmanschette vorsieht,

00:03:24: nicht vollständig um den Bechermantel umläuft oder keine

00:03:27: Lufteinschlüsse aufweist,

00:03:28: dann fällt er nicht in den Schutzbereich und kann damit

00:03:33: diese Umgehungslösung nutzen.

00:03:35: Ideal ist es also,

00:03:37: wenig Merkmale in dem Patentanspruch aufzunehmen und auch

00:03:40: möglichst abstrakte Merkmale im Patentanspruch zu haben,

00:03:43: dann kann der Patentanspruch einfach nicht

00:03:44: so leicht umgangen werden.

00:03:46: Dann abstrahieren wir jetzt einmal

00:03:48: Wie schaut es denn aus mit einem Behälter mit

00:03:51: einer Grifffläche?

00:03:52: Würde denn so ein Patentanspruch funktionieren?

00:03:55: Da würden natürlich jetzt sehr sehr viele

00:03:57: Ausführungsformen in den Schutzbereich fallen und zwar

00:03:59: so viele,

00:04:00: dass der Schutzbereich auch den Stand der Technik erfasst.

00:04:03: es gibt ja grundsätzlich Behälter mit Griffflächen,

00:04:06: also eigentlich jeder Behälter, den ich tragen kann,

00:04:08: muss zwangsläufig eine Grifffläche aufweisen,

00:04:11: sodass ich also in diesem Fall oder bei der hohen

00:04:13: Abstraktion nicht mehr neu oder zumindest nicht mehr

00:04:15: erfinderisch wäre und damit ein Problem mit der

00:04:17: Patentfähigkeit hätte.

00:04:19: Die Anmeldung mit so einem Patentanspruch würde also mangels

00:04:21: Patentfähigkeit zurückgewiesen werden.

00:04:24: Das bedeutet, es ist zwar für den Schutzbereich gut,

00:04:27: wenn unser Patentanspruch nur wenige und abstrakte

00:04:30: Merkmale enthält.

00:04:31: Wir brauchen aber auch ausreichend viele Merkmale,

00:04:34: um neu beziehungsweise erfinderisch zu sein.

00:04:37: Na dann geben wir halt die eigentliche Idee unserer

00:04:39: Erfindung dazu, nämlich eine wärmeisolierende Grifffläche.

00:04:42: Das müsste dann doch eigentlich helfen.

00:04:45: Ja das könnte man meinen.

00:04:46: Die Frage ist aber,

00:04:47: was bedeutet denn dieses Merkmal wärmeisolierend?

00:04:51: Wenn ich mir jetzt im Hintergrund einen Kaffeebecher

00:04:53: vorstelle und eine Hand, mit der ich ihn umschließe,

00:04:57: dann ist ungefähr klar,

00:04:58: welche Temperaturen da abgeschimmt werden sollen und welche

00:05:01: Temperatur auf der Grifffläche selbst noch zulässig ist,

00:05:03: ohne dass ich mich verbrenne.

00:05:06: Der Patentanspruch schweigt aber über den Umstand,

00:05:09: ob das ein Kaffeebecher ist oder ob der Becher mit Kaffee

00:05:12: gefüllt ist und dass das Ziel jenes ist,

00:05:14: dass ich mich mit der Hand nicht verbrühe,

00:05:16: wenn ich ihn angreife.

00:05:18: Wenn es sich jetzt um einen Metallschmelzbecher handeln

00:05:20: würde, der mit irgendeinem metallischen Manipulator bedient

00:05:23: werden soll, dann brauche ich eine andere Wärmeisolierung

00:05:26: als im Fall des Kaffeebechers.

00:05:28: Und aufgrund dieser Unklarheit würde dieser Anspruch vom Amt

00:05:31: beanstandet werden und zwar tatsächlich mangels Klarheit,

00:05:34: die eben auch im Artikel 84 EPÜ gefordert wird.

00:05:39: Okay, das bedeutet möglichst wenige Merkmale,

00:05:42: damit wir einen möglichst dritten Schutzbereich haben.

00:05:45: So viele Merkmale,

00:05:46: dass man aber trotzdem neu ist und darüber hinaus müssen

00:05:49: gerade die Merkmale,

00:05:50: die uns vom Standardtechnik unterscheiden,

00:05:52: auch noch klar beschrieben sein.

00:05:55: Wir haben jetzt einen möglichen Patentanspruch aufgestellt,

00:05:58: nämlich einen Becher oder eine Flüssigkeitsaufnahme mit

00:06:00: einer Außenfläche und auf dieser Außenfläche ist ein

00:06:03: Wärmeisolierendes Griffelement angeordnet.

00:06:06: Wie würde denn so ein Patentanspruch jetzt in der Praxis

00:06:08: aussehen?

00:06:10: Wir haben jetzt einen Patentanspruch,

00:06:12: der alle Merkmale umfasst,

00:06:13: die wir zwingend in der Erfindung haben wollen und alle

00:06:17: Merkmale,

00:06:18: auch einschränkend wirken und damit den Schutzbereich

00:06:21: definieren.

00:06:22: In den Patentansprüchen finden wir jetzt immer

00:06:23: so eine Formulierung, dadurch gekennzeichnet das oder

00:06:26: was ähnliches.

00:06:27: Wieso brauchen wir denn das eigentlich?

00:06:29: Die Regel 43 EPÜ fordert im Absatz 1, dass der Anspruch

00:06:33: idealerweise in einer zweiteiligen Anspruchsform abgefasst

00:06:36: sein soll.

00:06:37: Man gliedert also die Merkmale in zwei Gruppen.

00:06:40: Die erste Gruppe ist der sogenannte Oberbegriff.

00:06:43: Im Oberbegriff stehen alle Merkmale,

00:06:45: die bereits aus dem Standardtechnik bekannt sind,

00:06:48: genau aus dem nächstliegenden Standardtechnik.

00:06:51: Und dann gibt es eine zweite Gruppe,

00:06:52: die nennt man kennzeichnender Teil und dieser kennzeichnende

00:06:56: Teil umfasst alle Merkmale,

00:06:57: die gegenüber dem nächstliegenden Standardtechnik unbekannt

00:07:00: sind und eben die Erfindung ausmachen.

00:07:03: Diese beiden Merkmalsgruppen,

00:07:05: also Oberbegriff und kennzeichnender Teil,

00:07:07: werden durch einen bestimmten Wortlaut abgetrennt.

00:07:10: Im Deutschen ist das typischerweise dadurch gekennzeichnet

00:07:13: das oder gekennzeichnet durch.

00:07:16: Und dieser Wortlaut findet sich oft auch fett dargestellt in

00:07:19: den Anmeldungen,

00:07:20: um die geforderte Zweiteilung stärker auch visuell zu

00:07:22: kennzeichnen.

00:07:24: Wir teilen also unseren Patentanspruch in zwei Teile auf

00:07:27: und trennen da zwischen den bekannten Merkmalen und den

00:07:30: Merkmalen, eigentlich unsere Erfindung,

00:07:32: unsere Verbesserung ausmachen.

00:07:34: Dafür verwenden wir die Formulierung dadurch gekennzeichnet

00:07:37: das oder gekennzeichnet durch.

00:07:40: Schauen wir jetzt noch eine andere Situation an.

00:07:42: Wie würde es denn aussehen,

00:07:43: wenn jemand einfach nur eine Manschette für bestehende

00:07:46: Becher verkauft?

00:07:48: Könnten wir denn hier mit unserem Patentanspruch etwas

00:07:50: dagegen tun?

00:07:51: Ich meine, der benutzt ja nicht den gesamten Patentanspruch.

00:07:54: Der verkauft ja grundsätzlich keinen Becher,

00:07:56: keine Flüssigkeitsaufnahme.

00:07:59: Grundsätzlich wird der Schutzbereich durch alle Merkmale

00:08:02: der unabhängigen Ansprüche definiert.

00:08:04: Das heißt also, wenn ich nur eine Manschette als

00:08:06: Eingriffsgegenstand habe und meinem Anspruch wird auch ein

00:08:08: Becher gefordert,

00:08:10: dann erfüllt die Manschette den Becher nicht und damit liege

00:08:12: ich zumindest in wortsingemessem Sinn außerhalb des

00:08:15: Schutzbereichs.

00:08:17: Für so einen Fall gibt es aber die Möglichkeit,

00:08:19: dass ich mehrere Ansprüche aufstelle und tatsächlich auch

00:08:22: mehrere unabhängige Ansprüche.

00:08:25: Mehrere unabhängige Ansprüche sind aber nur in ganz

00:08:27: bestimmten Fällen zulässig und zwar dann,

00:08:29: wenn diese Ansprüche ein gemeinsames erfinderisches Konzept

00:08:32: verwirklichen und untrennbar miteinander verbunden sind.

00:08:35: Man spricht hier von Einheitlichkeit,

00:08:37: die in Artikel 82 EPÖ geregelt ist.

00:08:41: Mehrere unabhängige Ansprüche sind zum Beispiel dann

00:08:43: sinnvoll, wenn ich einen Stecker habe und eine Steckbuchse

00:08:46: zur Aufnahme des Steckers,

00:08:48: die eben gemeinsame Merkmale aufweisen und die Erfindung

00:08:50: eigentlich nur in dieser Verbindung beider Elemente liegt.

00:08:53: In unserem Fall ist das wahrscheinlich weniger

00:08:55: argumentierbar.

00:08:57: Somit muss ich mich entscheiden,

00:08:58: will ich den Becher geschützt haben oder die Manschette?

00:09:01: Wahrscheinlich hängt es davon ab ob die Erfindung eher in

00:09:04: der Kombination Becher plus lösbare Manschette liegt oder ob

00:09:09: die zentralen Merkmale die Manschette selbst sind,

00:09:11: also beispielsweise die Lufteinschlüsse der Manschette oder

00:09:14: dergleichen Und der macht es Sinn,

00:09:17: dass ich eben einen Hauptanspruch wähle,

00:09:19: der das kleinste Element umfasst,

00:09:21: das wirtschaftlich verwertbar ist und in dem die Erfindung

00:09:24: auch realisiert ist.

00:09:27: Wir sehen also, wir können grundsätzlich auch mehrere

00:09:29: Patentansprüche formulieren.

00:09:32: Sinnvoll ist es dabei immer auf die kleinste Einheit oder

00:09:34: auf das kleinste Element abzuzielen,

00:09:37: das immer noch die Erfindung enthält und das man auch immer

00:09:40: noch separat sinnvoll verkaufen oder verwerten kann.

00:09:44: Jetzt schauen wir noch einen Schritt nach vorne ins

00:09:47: Prüfungsverfahren.

00:09:48: Und da ist ja die Situation,

00:09:50: dass der Prüfer recherchieren wird und möglicherweise auch

00:09:53: Stand der Technik findet, den wir noch gar nicht kennen.

00:09:56: Was ist denn, wenn im Prüfungsverfahren der Anspruch sich

00:09:59: jetzt als nicht neu oder als nicht erfinderisch

00:10:01: herausstellt?

00:10:03: Was kann man jetzt speziell zum Anmeldezeitpunkt

00:10:06: sinnvollerweise tun, damit man sich hier für die Zukunft

00:10:08: absichert?

00:10:11: Im Absatz 4 der Regel 43 EPÜ ist geregelt,

00:10:15: dass auch abhängige Ansprüche formuliert werden können.

00:10:18: Ich kann also Ansprüche formulieren,

00:10:20: die alle Merkmale eines unabhängigen Anspruchs umfassen plus

00:10:24: bestimmte zusätzliche Merkmale.

00:10:27: Und durch diese Maßnahmen kann ich bestimmte

00:10:29: Rückzugspositionen definieren.

00:10:32: Also einen Schutzbereich definieren und für den Fall,

00:10:34: dass der Hauptanspruch,

00:10:36: also das was ich eigentlich geschützt haben möchte,

00:10:38: nicht patentierbar ist.

00:10:40: Auf diese Weise kann ich mich gegenüber einem Stand der

00:10:42: Technik absichern,

00:10:43: den ich zum Anmeldezeitpunkt vielleicht noch gar

00:10:45: nicht kenne.

00:10:46: Außerdem kann ich sicherstellen,

00:10:48: dass das Prüfungsverfahren effizient abläuft,

00:10:50: weil die Prüfer typischerweise nicht nur die unabhängigen

00:10:53: Ansprüche, sondern auch die abhängigen Ansprüche mitprüfen,

00:10:56: zumindest für den Fall,

00:10:57: dass der unabhängige Anspruch nicht patentfähig sein sollte.

00:11:01: Wenn ich im Recherchenbericht also sehe,

00:11:04: naja der Anspruch 1 ist vielleicht nicht gewährbar,

00:11:06: aber der Anspruch 2 wäre es vielleicht,

00:11:09: dann kann ich anhand dieser Beispiele auswählen,

00:11:12: was ich denn eigentlich geschützt haben möchte und wie weit

00:11:15: ich mich einschränken möchte im Lichte des Standes der

00:11:17: Technik.

00:11:19: Wenn wir bei unserem Beispiel bleiben,

00:11:21: könnte ein abhängiger Anspruch beispielsweise so aussehen,

00:11:23: dass mein Hauptanspruch auf eine Flüssigkeitsaufnahme mit

00:11:26: einer Außenfläche gerichtet ist.

00:11:29: Diese ist dadurch gekennzeichnet,

00:11:31: dass auf der Außenfläche ein wärmeisolierendes Griffelement

00:11:34: angeordnet ist.

00:11:36: Und Stand der Technik der erst im Rahmen der Recherche

00:11:37: aufgefunden wird, zeigt vielleicht genauso ein

00:11:40: wärmeisolierendes Griffelement,

00:11:41: allerdings mit einem einfachen Kunststoffring.

00:11:44: Dann könnte ich mich mit einem Abhängenanspruch retten,

00:11:47: der beispielsweise lautet Flüssigkeitsaufnahme nach Anspruch

00:11:50: 1, dadurch gekennzeichnet,

00:11:52: dass das Griffelement mehrere Lagen aufweist.

00:11:55: Dann hätte ich also diesen Aspekt der spezifischen Fertigung

00:11:58: wahrscheinlich auch als Papier,

00:12:00: ohne das genau gesagt zu haben.

00:12:03: Diesen Aufbau könnte ich dann in Anspruch 1 aufnehmen und

00:12:07: auf diese Weise einen patentfähigen Gegenstand schaffen,

00:12:10: der für mich von einem wirtschaftlichen Nutzen ist.

00:12:13: Bedeutet also, abhängige Patentansprüche geben mir die

00:12:16: Möglichkeit, im Verfahren Rückzugspositionen zu haben,

00:12:19: die ich verteidigen kann,

00:12:20: auch wenn sich mein unabhängiger Patentanspruch als nicht

00:12:24: patentfähig oder nicht patentierbar erweist.

00:12:27: Fassen wir also noch mal kurz zusammen.

00:12:30: Ideal sind Patentansprüche von ihrem Schutzbereich her,

00:12:32: wenn sie möglichst wenige und möglichst abstrakte Merkmale

00:12:35: enthalten.

00:12:37: Das ist allerdings ein Problem, wenn es darum geht,

00:12:39: dass der Patentanspruch neu sein soll.

00:12:41: Hier brauchen wir ausreichend viele Merkmale,

00:12:44: damit sich der Patentanspruch als neu erweist,

00:12:47: sich also vom Standardtechnik unterscheidet.

00:12:50: Darüber hinaus müssen diese Merkmale des Patentanspruchs

00:12:52: auch klar sein, vor allem diejenigen Merkmale,

00:12:55: die uns vom Standardtechnik abgrenzen.

00:12:58: Wenn wir einen Patentanspruch aufstellen,

00:13:00: dann ist es auf Grund der Regel 43 notwendig,

00:13:03: zwischen den bekannten Merkmalen und unserer Verbesserung

00:13:06: zu trennen.

00:13:07: Zum Beispiel mit den Patentansprüchen gekennzeichnet das.

00:13:11: Beim Aufstellen eines Patentanspruchs gehen wir

00:13:13: sinnvollerweise immer auf die kleinste Einheit los,

00:13:17: die immer noch die Erfindung enthält.

00:13:19: Da kann es durchaus möglich und sinnvoll sein,

00:13:21: auch mehrere unabhängige Patentansprüche zu formulieren.

00:13:24: Und für alle unabhängigen Patentansprüche kann man auch

00:13:27: davon abhängige Patentansprüche formulieren,

00:13:30: die dann helfen,

00:13:31: sich gegenüber dem Standardtechnik abzugrenzen,

00:13:33: der zum Beispiel während des Prüfungsverfahrens auftritt.

00:13:37: Das war eine Folge zum Thema Patentansprüche.

00:13:40: Vielen Dank, Gerhard, und vielen Dank für Ihr Interesse.

00:13:49: Das war ein IP Courses Podcast.

00:13:51: Für weitere Informationen und Kursangebote besuchen Sie uns

00:13:54: auf www.ipcourses.org.

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