Einreichung der Patentanmeldung
Shownotes
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer die Einreichung von europäischen Patentanmeldungen. Sie erläutern die verschiedenen Schritte des Verfahrens, von der Einreichung über die Formalprüfung bis hin zur inhaltlichen Recherche durch das Europäische Patentamt (EPA). Die Einreichung kann entweder direkt beim EPA oder bei einer nationalen Zentralbehörde erfolgen. Für sicherheitsrelevante Erfindungen können in einigen Mitgliedsstaaten besondere Vorschriften gelten. Ein wichtiger Punkt ist die Zuerkennung des Anmeldetages, für den gewisse Mindestvoraussetzungen wie ein Antrag, Angaben zum Anmelder und eine Beschreibung der Erfindung vorliegen müssen. Zudem müssen Anmeldegebühren und Recherchengebühren fristgerecht entrichtet werden. Nach erfolgreicher Formalprüfung beginnt die inhaltliche Recherche, in der der Stand der Technik ermittelt wird. Weiterhin wird die Sprachregelung des EPA erläutert, nach der Anmelder die Wahl haben, ihre Anmeldung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch oder Französisch) oder einer anderen Sprache mit nachträglicher Übersetzung einzureichen.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 75 EPÜ – Ort der Einreichung
- Artikel 78 EPÜ – Bestandteile der Patentanmeldung und Gebühren
- Artikel 80 EPÜ – Voraussetzungen für den Anmeldetag
- Artikel 90 EPÜ – Formalprüfung
- Artikel 14 EPÜ – Sprachenregelung
- Artikel 75(2) EPÜ – Besondere Vorschriften für sicherheitsrelevante Erfindungen
- Regel 40 EPÜ – Mindestvoraussetzungen der Anmeldung
- Regeln 55 bis 58 EPÜ – Formalvorschriften
- Regel 38 EPÜ – Gebührenzahlung
- Regel 45 EPÜ – Anspruchsgebühren
- Regel 6 EPÜ – Frist für Übersetzungen
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:15: Mein Name ist Gerd Hübscher.
00:00:17: Heute spreche ich mit Lukas Fleischer über die Einreichung
00:00:19: von europäischen Patentanmeldungen.
00:00:21: Hallo Lukas.
00:00:23: Hallo Gerd.
00:00:24: Nach der Ausarbeitung der Patentansprüche und der
00:00:26: Anmeldeunterlagen ist die Einreichung ein besonders
00:00:29: kritischer Punkt auf dem Lebensweg einer europäischen
00:00:31: Patentanmeldung.
00:00:33: Denn vor der Einreichung liegt die Anmeldung allein in der
00:00:35: Einflusssphäre des Anmelders.
00:00:37: Aber mit der Einreichung wird das Europäische Patentamt für
00:00:40: die Prüfung zuständig und das EPÜ legt ganz klar fest,
00:00:44: was und in welcher Reihenfolge im Rahmen des Prüfungs- und
00:00:47: Erteilungsverfahrens zu prüfen ist.
00:00:50: Um die Anmeldung einreichen zu können,
00:00:51: ist es zuerst einmal wichtig zu wissen,
00:00:53: wo und wie man denn diese Einreichung überhaupt durchführen
00:00:56: kann und ob es dafür gegebenenfalls Einschränkungen gibt die
00:00:59: zu beachten sind.
00:01:00: Dann ist es wichtig zu wissen, welche Bestandteile denn
00:01:03: so eine europäische Patentanmeldung haben muss.
00:01:06: Vom Ablauf her ist es nun so,
00:01:07: dass das Europäische Patentamt erst mit der Recherche
00:01:10: beginnt, sich also inhaltlich mit den Anmeldeunterlagen
00:01:13: auseinandersetzt,
00:01:14: nachdem die sogenannte Formalprüfung positiv abgeschlossen
00:01:17: worden ist.
00:01:18: Denn eine standardisierte Formalprüfung ist notwendig,
00:01:21: um sicherzustellen,
00:01:22: dass der Anmelder oder sein Vertreter alle erforderlichen
00:01:25: Unterlagen eingereicht hat und auch sonst alle formalen
00:01:27: Erfordernisse erfüllt sind,
00:01:29: um in weiterer Folge einen ge regelten Verfahrensablauf
00:01:31: sicherzustellen.
00:01:33: Mit der Einreichung der Anmeldung beginnt also das
00:01:36: Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
00:01:38: Genauer gesagt das Erteilungsverfahren,
00:01:40: das eben zunächst aus einer Formalprüfung,
00:01:42: einer Recherchenphase und dann aus der Sachprüfung besteht.
00:01:46: Wichtige Fragen im Rahmen der Formalprüfung sind,
00:01:48: wo überhaupt eingereicht werden kann,
00:01:50: was eingereicht werden muss und welchen Anforderungen sonst
00:01:53: noch Genüge getan werden müssen,
00:01:55: bevor die eigentliche inhaltliche Prüfung der Anmeldung
00:01:57: beginnen kann.
00:02:00: Wo im EPÜ finden sich denn die Regeln über die
00:02:02: Formalprüfung?
00:02:04: Grundsätzlich kommen zwei Arten von
00:02:06: Regelungen zum Einsatz.
00:02:07: Einmal die Bestimmungen, die festlegen,
00:02:09: wie das Europäische Patentamt die Formalerfordernisse prüft
00:02:12: und einmal die Bestimmungen,
00:02:14: die konkret diese Erfordernisse definieren.
00:02:17: Das Wie wird in Artikel 90 EPÜ der Eingangs-
00:02:20: und Formalprüfung sowie den zugehörigen Regeln 55 bis 58
00:02:24: geregelt.
00:02:25: Die Regelungen über die Erfordernisse der europäischen
00:02:27: Patentanmeldung finden sich hingegen im dritten Abschnitt
00:02:30: des EPÜ, insbesondere in Artikeln 75 bis 80.
00:02:34: Besonders hervorzuheben ist einmal der Artikel 75 EPÜ,
00:02:38: der festlegt, wo denn
00:02:39: so eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden muss.
00:02:42: Auch Artikel 78 EPÜ ist zu erwähnen,
00:02:44: denn darin finden sich dann die Bestimmungen über die
00:02:47: Bestandteile einer Patentanmeldung und die zu
00:02:49: zahlenden Gebühren.
00:02:50: Und besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der
00:02:53: Artikel 80,
00:02:54: denn der legt die Voraussetzungen für den sogenannten
00:02:56: Anmeldetag fest.
00:02:58: Sozusagen gibt es nach Artikel 80 damit
00:03:01: Mindestvoraussetzungen,
00:03:02: die die eingereichten Unterlagen haben müssen,
00:03:04: damit diese überhaupt als europäische Patentanmeldung
00:03:06: behandelt werden.
00:03:08: In diesem Zusammenhang ist auch die Regel 40 der
00:03:10: Ausführungsordnung relevant,
00:03:11: denn dort werden diese Mindestvoraussetzungen genau
00:03:14: definiert.
00:03:15: Schließlich ist es auch wichtig zu wissen,
00:03:17: dass es im EPÜ eine Sprachenregelung gibt, die festlegt,
00:03:20: in welchen Sprachen denn die Patentanmeldung eingereicht
00:03:22: werden kann und in welchen Sprachen das Verfahren dann in
00:03:25: weiterer geführt wird.
00:03:27: Diese Regelung findet sich in Artikel 14 EPÜ.
00:03:31: Das sind eine ganze Reihe von Anknüpfungspunkten.
00:03:33: Vielleicht beginnen wir zunächst einmal mit der Frage,
00:03:36: wo kann denn eine europäische Patentanmeldung wirksam
00:03:39: eingereicht werden?
00:03:40: Wo findet sich hier die Rechtsquelle?
00:03:42: Wie vorher erwähnt,
00:03:43: ist die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung in
00:03:45: Artikel 75 EPÜ geregelt.
00:03:48: Artikel 75 legt fest,
00:03:49: dass eine europäische Patentanmeldung entweder beim
00:03:52: Europäischen Patentamt direkt eingereicht werden kann oder
00:03:55: aber sie kann bei der sogenannten Zentralbehörde für
00:03:57: gewerblichen Rechtsschutz eines beliebigen Mitgliedstaates
00:04:00: eingereicht werden,
00:04:01: wenn es das nationale Rechten auch gestattet.
00:04:03: Eingereicht werden kann eine Patentanmeldung dabei entweder
00:04:06: in Papierform oder aber,
00:04:07: was in der Praxis der Regelfall sein wird,
00:04:10: online über eines der vom Europäischen Patentamt zur
00:04:12: Verfügung gestellten Tools.
00:04:15: Bleiben wir im ersten Beispiel bei unserem Kaffeebecher.
00:04:18: Wir haben nun basierend auf der Erfindungsmeldung einen
00:04:21: Anspruchsatz ausgearbeitet,
00:04:22: eine Beschreibung erstellt und wir wollen jetzt diese
00:04:24: Unterlagen als Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt
00:04:27: einreichen, bevor wir den Kaffeebecher beispielsweise auf
00:04:29: einer Messe ausstellen.
00:04:31: Was ist zu tun?
00:04:33: Der Anmeldungsgegenstand ist in unserem Fall ein
00:04:35: Gegenstand des täglichen Gebrauchs,
00:04:37: ein isolierter Kaffeebecher, also nicht irgendetwas, was
00:04:40: sicherheitskritisch wäre.
00:04:41: In diesem Fall können wir uns aussuchen,
00:04:43: ob die Einreichung beim Europäischen Patentamt erfolgen soll
00:04:46: oder ob die Anmeldung vielleicht doch bei einem nationalen
00:04:48: Amt eingereicht werden soll,
00:04:50: zum Beispiel beim Österreichischen Patentamt oder beim
00:04:52: Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Institut für
00:04:55: geistiges Eigentum in der Schweiz.
00:04:57: Die Frage, wo ich die Anmeldung einreiche,
00:04:59: ist damit eigentlich oftmals eher eine technische,
00:05:02: denn ich möchte in der Regel direkt nach der Einreichung
00:05:04: eine Empfangsbescheinigung erhalten,
00:05:05: sodass ich einen Nachweis habe,
00:05:07: dass das Amt diese Anmeldung auch tatsächlich erhalten hat.
00:05:09: Das heißt, in der Regel werde ich die elektronische
00:05:12: Einreichung beim Europäischen Patentamt wählen,
00:05:14: denn dann habe ich einerseits sichergestellt,
00:05:17: dass die Anmeldung direkt beim Europäischen Patentamt
00:05:19: einlagt und andererseits bekomme ich sofort eine
00:05:21: elektronische Empfangsbescheinigung.
00:05:23: Warum ist denn so eine Empfangsbescheinigung für die
00:05:25: Praxis so bedeutend?
00:05:28: Wenn ich beispielsweise eine zeitkritische Einreichung
00:05:30: habe, also im Fall des Kaffeebechers morgen bereits diese
00:05:33: Messe stattfindet, dann muss ich ja sicher sein,
00:05:36: dass diese Anmeldung auch tatsächlich eingereicht worden ist
00:05:38: und dass ich eine Bestätigung dafür habe.
00:05:41: Wenn ich die Anmeldung jetzt zum Beispiel mit der Post und
00:05:43: das Patentamt schicken würde,
00:05:44: dann wäre der Postlaufweg nicht berücksichtigt,
00:05:46: sondern die Anmeldung ist dann eingereicht,
00:05:49: wenn sie tatsächlich beim Patentamt einlangt und das liegt
00:05:51: außerhalb meiner Kontrolle und ist vielleicht zu
00:05:54: spät.
00:05:56: Sofern es sich also um einen alltäglichen Gegenstand wie
00:05:58: einen Kaffeebecher handelt,
00:06:00: dann kann ich grundsätzlich bei jedem Amt einreichen.
00:06:02: Das heißt also entweder bei der jeweiligen Zentralbehörde
00:06:05: des Mitgliedstaats oder beim Europäischen Patentamt selbst.
00:06:09: Die Einreichung beim Europäischen Patentamt empfiehlt sich
00:06:11: dann, wenn ich die Online-Einreichung nutzen will,
00:06:13: um gleichen Tag noch die Empfangsbescheinigung zu bekommen
00:06:16: und damit sicher zu sein,
00:06:17: dass die Anmeldung auch tatsächlich bei Europäischen
00:06:20: Patentamt eingegangen ist und der Anmeldetag hoffentlich
00:06:23: zuerkannt werden kann.
00:06:25: Schauen wir uns jetzt vielleicht noch ein anderes
00:06:27: abstraktes Beispiel an.
00:06:28: Gehen wir davon aus,
00:06:29: der Anmelder hat eine Vorrichtung erfunden,
00:06:31: der künstliche Erdbeben erzeugt werden können,
00:06:34: also sozusagen ein Erdbebengenerator.
00:06:36: Dieser lässt sich vielleicht sowohl im zivilen Bereich für
00:06:39: Bauprojekte einsetzen,
00:06:40: kann aber durchaus auch als Waffe eingesetzt werden.
00:06:43: Gibt es in solchen Beispielen irgendeine Einschränkung bei
00:06:45: der Einreichung?
00:06:46: Ja,
00:06:47: tatsächlich sieht Artikel 75 Absatz 2 EPÜ vor,
00:06:52: dass Vertragsstaaten des europäischen Patentübereinkommens
00:06:54: für geheimhaltungspflichtige oder sicherheitsrelevante
00:06:57: Anmeldungsgegenstände eigene spezielle Regeln vorsehen kann.
00:07:01: Beispielsweise kann daher im nationalen Gesetz vorgesehen
00:07:04: sein, dass solche Anmeldungen nicht direkt beim Europäischen
00:07:07: Patentamt eingereicht werden dürfen,
00:07:09: sondern entweder erst nach Freigabe der Behörde in einem
00:07:13: Vertragsstaat eingereicht werden dürfen oder vielleicht
00:07:15: sogar beim nationalen Patentamt zuerst eingereicht werden
00:07:18: müssen, damit dieses Patentamt dann prüfen kann,
00:07:21: ob es sich tatsächlich um einen sicherheitsrelevanten
00:07:23: Gegenstand handelt.
00:07:24: In Österreich und in der Schweiz sind beispielsweise vom
00:07:26: nationalen Gesetzgeber keine solche Regeln vorgesehen.
00:07:29: Das heißt für österreichische oder Schweizer Anmelder also,
00:07:33: dass auch für so einen Erdbebengenerator direkt beim
00:07:35: Europäischen Patentamt eine Anmeldung eingereicht
00:07:37: werden könnte.
00:07:38: Hast du denn noch ein Beispiel für ein Land,
00:07:40: wo das anders geregelt ist?
00:07:42: In Deutschland beispielsweise gibt es eine nationale
00:07:45: Vorschrift, die verpflichtet den Gegenstand beim deutschen
00:07:47: Patent- und Markenamt einzureichen,
00:07:49: wenn es sich um ein Staatsgeheimnis handelt.
00:07:52: Und ein Staatsgeheimnis in diesem Sinne ist etwas,
00:07:54: was vor einer fremden Macht geheim zu halten ist.
00:07:57: In diesem konkreten Beispiel dürfte es wohl der Fall sein,
00:08:00: denn so ein Erdbebengenerator scheint eine mächtige Waffe zu
00:08:02: sein, die man vielleicht nicht einem fremden Staat in die
00:08:05: Hände spielen möchte, ohne dass das vorher von den deutschen
00:08:08: Behörden geprüft worden ist.
00:08:10: Also kann auch der Gegenstand der Anmeldung relevant für
00:08:12: die Frage sein, wo denn überhaupt angemeldet werden darf
00:08:14: beziehungsweise eingereicht werden darf.
00:08:17: Geregelt ist das in Artikel 75 Absatz 2 EPÜ,
00:08:20: der den Vertragsstaaten die Möglichkeit einräumt,
00:08:22: besonders sicherheitskritische Anwendungen oder
00:08:24: Staatsgeheimnisse eine nationale Einreichung zwingend
00:08:27: vorzusehen.
00:08:30: Jetzt aber vielleicht wieder zurück zu unserem
00:08:31: Kaffeebecherbeispiel,
00:08:32: für das wir gerade die Patentanmeldung einreichen wollten.
00:08:35: Was muss denn erst am Einreichtag unbedingt da sein?
00:08:38: Was sind denn die Mindesterfordernisse,
00:08:40: damit die eingereichten Unterlagen als europäische
00:08:42: Patentanmeldung behandelt werden?
00:08:45: Grundsätzlich möchte ich natürlich Unterlagen einreichen,
00:08:48: die so ausgearbeitet sind,
00:08:49: dass die gesamte Formalprüfung positiv abgeschlossen
00:08:52: werden kann.
00:08:53: Aber Regel 40 in Verbindung mit Artikel 80 EPÜ definieren
00:08:56: eben Mindesterfordernisse, die erfüllt sein müssen,
00:08:58: damit das europäische Patentamt die Unterlagen überhaupt als
00:09:01: europäische Patentanmeldung behandelt,
00:09:03: also sozusagen eine Eingangshürde bilden.
00:09:05: Was sind jetzt diese Mindesterfordernisse?
00:09:08: Erstens müssen die eingereichten Unterlagen einen Hinweis
00:09:11: enthalten, dass ein europäisches Patent beantragt wird.
00:09:14: Zweitens müssen die eingereichten Unterlagen Angaben
00:09:17: enthalten, die es erlauben,
00:09:19: die Identität des Anmelders festzustellen oder zumindest mit
00:09:22: ihm in Kontakt zu treten.
00:09:23: Drittens müssen die eingereichten Unterlagen eine
00:09:25: Beschreibung der Erfindung enthalten oder eine sogenannte
00:09:28: Bezugnahme, auf die ich aber nicht näher eingehen werde.
00:09:30: Das heißt, es muss relativ wenig da sein,
00:09:33: damit ich diese Mindesterfordernisse erfüllt habe und das
00:09:36: Patentamt die Prüfung fortsetzt.
00:09:38: Man spricht dann davon, dass ein Anmeldetag zuerkannt wird,
00:09:41: wenn diese Mindesterfordernisse erfüllt sind.
00:09:45: Damit also meine Einreichung als europäische
00:09:47: Patentanmeldung behandelt wird,
00:09:49: muss ich zwingend einen Hinweis einreichen,
00:09:51: dass ein europäisches Patent beantragt wird.
00:09:54: Dieser Hinweis kann aber auch formlos sein.
00:09:57: Ich muss zusätzlich irgendwelche Angaben machen über die
00:09:59: Identität des Anmelders,
00:10:01: damit mit diesem Kontakt aufgenommen werden kann und es
00:10:04: bedarf einer Beschreibung oder zumindest einer Bezugnahme
00:10:06: auf eine frühere Anmeldung.
00:10:08: Wenn all das da ist, wird ein Anmeldetag zuerkannt,
00:10:11: der als Stichtag in weiterer Folge auch relevant ist für die
00:10:13: Beurteilung des Standes der Technik.
00:10:16: Wir haben jetzt darüber gesprochen,
00:10:18: welche Unterlagen denn notwendig sind,
00:10:19: um überhaupt einen Anmeldetag zu erlangen.
00:10:22: Welche zusätzlichen Informationen und Unterlagen müssen denn
00:10:25: noch enthalten sein, damit alle Erfordernisse für
00:10:27: die Einreichung erfüllt werden und die Formalprüfung erfolgreich abgeschlossen werden kann?
00:10:32: Nachdem Regel 40 eben nur die Mindestvoraussetzungen
00:10:35: definiert, regelt Artikel 78 EPÜ in Verbindung mit der
00:10:39: Ausführungsordnung,
00:10:40: welche Erfordernisse denn eine europäische Patentanmeldung
00:10:43: haben muss, damit sie den formalen Erfordernissen genügt.
00:10:46: Hier wird festgelegt,
00:10:47: dass die europäische Patentanmeldung einen Antrag auf
00:10:49: Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss und
00:10:52: dafür das entsprechende Formblatt des europäischen
00:10:53: Patentamtes zu verwenden ist.
00:10:55: Weiters müssen die eingereichten Unterlagen neben der
00:10:58: Beschreibung auch eine oder mehrere Patentansprüche
00:11:00: enthalten und sofern Zeichnungen vorliegen,
00:11:02: auf die sich die Beschreibung und die Patentansprüche
00:11:04: beziehen, dann müssen natürlich auch diese Zeichnungen
00:11:07: Bestandteil der Unterlagen sein.
00:11:09: Weiters müssen die Anmeldeunterlagen auch eine
00:11:10: Zusammenfassung enthalten.
00:11:12: In der Ausführungsordnung gibt es dann noch eine Reihe von
00:11:15: weiterführenden Bestimmungen,
00:11:16: in welcher Form die Unterlagen einzureichen sind und welche
00:11:19: Informationen enthalten sein müssen,
00:11:20: etwa welche Seitenränder einzuhalten sind,
00:11:23: dass die Unterlagen maschinengeschrieben vorlegen müssen und
00:11:25: vieles mehr.
00:11:26: Ob diese Formalerfordernisse vorliegen,
00:11:28: wird dann in der zweiten Stufe der Formalprüfung gemäß
00:11:31: Artikel 90 Absatz 3 EPÜ amtlicherseits geprüft.
00:11:36: Für den erforderlichen Abschluss der Formalprüfung wird
00:11:38: also auch geprüft, ob die Anmeldeunterlagen alle nach
00:11:41: Artikel 78 Absatz 1 EPÜ geforderten Bestandteile enthalten
00:11:44: und ob diese auch den in der Ausführungsordnung festgelegten
00:11:47: Formalerfordernissen genügen.
00:11:50: Neben einem formalen Antrag auf Erteilung des europäischen
00:11:52: Patents bedarf es, neben der Beschreibung der Erfindung,
00:11:55: zumindest eines oder mehrere Patentansprüche.
00:11:57: Es bedarf Zeichnungen,
00:11:59: auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche
00:12:01: beziehen und es bedarf auch einer Zusammenfassung.
00:12:05: Darüber hinaus wird geprüft,
00:12:06: ob die eingereichten Unterlagen auch allen weiteren formalen
00:12:08: Erfordernissen genügen.
00:12:12: Jetzt wissen wir,
00:12:13: welche Unterlagen eingereicht werden müssen.
00:12:15: In welcher Sprache kann ich denn diese Unterlagen
00:12:17: einreichen?
00:12:18: Das europäische Patentübereinkommen hat dank Artikel 14
00:12:22: EPÜ eine sehr zuvor kommende Sprachregelung,
00:12:25: denn es erlaubt eigentlich in jeder Sprache eine
00:12:28: Patentanmeldung einzureichen.
00:12:29: Das heißt, es ist also nicht einmal eine Sprache eines
00:12:32: Mitgliedstaats erforderlich.
00:12:34: Ich kann eine europäische Patentanmeldung also
00:12:36: beispielsweise auf Chinesisch einreichen oder auf Japanisch
00:12:38: oder so gerne einer abstrakten Sprache wie Klingonisch
00:12:41: oder Elbisch.
00:12:42: Jedoch hat das europäische Patentamt drei Amtssprachen,
00:12:45: nämlich Deutsch, Englisch und Französisch und das sind die
00:12:47: einzigen Sprachen,
00:12:49: denen das Amt kommuniziert und die Verfahren führt.
00:12:51: Als Anmelder bin ich daher verpflichtet,
00:12:53: die Anmeldeunterlagen entweder in einer dieser Amtssprachen
00:12:56: einzureichen oder zumindest innerhalb einer Frist von zwei
00:12:59: Monaten ab dem Anmeldetag nach Regel 6 eine Übersetzung der
00:13:03: eingereichten Unterlagen in eine der Amtssprachen
00:13:05: einzureichen, wenn eben eine andere Sprache benutzt wurde.
00:13:09: Diese vom Anmelder gewählte Amtssprache ist dann in weiterer
00:13:12: Folge auch die sogenannte Verfahrensprache von dem
00:13:14: Europäischen Patentamt, also jene Sprache,
00:13:17: das Europäische Patentamt in der Kommunikation mit dem
00:13:19: Anmelder benutzen muss und jene Sprache,
00:13:22: in der die Änderungen an den Anmeldeunterlagen
00:13:24: eingereicht werden müssen.
00:13:26: Ich kann also meine europäische Patentanmeldung in jeder
00:13:29: beliebigen Sprache, selbst in einer Kunstsprache,
00:13:31: einreichen, muss aber dann nach Artikel 14 EPÜ eine
00:13:34: Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen des
00:13:37: europäischen Patentamtes vorlegen.
00:13:39: Die Amtssprachen des europäischen Patentamts sind Deutsch,
00:13:41: Französisch und Englisch.
00:13:43: Die Sprache der eingereichten Übersetzung oder die Sprache
00:13:45: der Anmeldung, wenn es sich bereits um eine Amtssprache
00:13:48: handelt, legen die Verfahrensprache fest.
00:13:52: Wir haben jetzt besprochen, was eingereicht werden muss.
00:13:54: Muss denn auch eine Gebühr gezahlt werden?
00:13:57: Ja, tatsächlich ist es natürlich auch so,
00:13:59: dass man eine Gebühr zahlen muss,
00:14:01: wenn man europäischen Patentamt eine Anmeldung einreicht.
00:14:04: Artikel 78 Absatz 2 sagt,
00:14:06: dass für eine europäische Patentanmeldung eine Anmeldegebühr
00:14:09: und eine Recherchengebühr zu entrichten sind.
00:14:13: Die Anmeldegebühr setzt sich zusammen aus einer Pauschalgebühr, die davon abhängt,
00:14:15: ob die Anmeldung in Papierform oder online eingereicht wird
00:14:18: und enthält auch einen variablen Anteil, denn die 36.
00:14:22: und jede weitere Seite einer Patentanmeldung ist
00:14:24: gebührenpflichtig.
00:14:26: Die Recherchengebühr muss ebenfalls entrichtet werden und
00:14:29: ist erforderlich, damit das europäische Patentamt dann in
00:14:31: weiterer Folge die Recherche durchführt.
00:14:33: Für die Gebührenzahlung ist Regel 38 zu erwähnen,
00:14:37: die festlegt, dass die fälligen Gebühren innerhalb von einem
00:14:39: Monat nach dem Anmeldetag zu entrichten sind.
00:14:42: Das heißt, ich muss die Gebühren nicht zwingend direkt bei
00:14:44: der Einreichung entrichten.
00:14:46: Es gibt noch eine dritte Gebühr,
00:14:47: die im Rahmen der Einreichung der Patentanmeldung anfallen kann
00:14:49: und das ist die sogenannte Anspruchsgebühr,
00:14:52: die auch innerhalb eines Monats fällig wird.
00:14:54: Die Anspruchsgebühr ist für den 16.
00:14:57: und jeden weiteren Patentanspruch zu entrichten, das heißt,
00:15:00: die ersten 15 Patentansprüche sind in der Anmeldegebühr
00:15:02: enthalten und für den 16.
00:15:04: und jeden weiteren Patentanspruch wird dann nach Regel 45 so
00:15:07: eine Anspruchsgebühr fällig.
00:15:11: Mit der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung
00:15:13: werden also auch Gebühren fällig.
00:15:15: Das sind in erster Linie die Anmeldegebühren und die
00:15:17: Recherchengebühren, die innerhalb eines Monats nach dem
00:15:20: Anmeldetag zu entrichten sind.
00:15:22: Enthält die Patentanmeldung mehr als 15 Patentansprüche,
00:15:25: dann sind für jeden weiteren Patentanspruch auch separate
00:15:28: Anspruchsgebühren zu entrichten,
00:15:29: wofür ebenfalls eine einmonatige Frist eingeräumt wird.
00:15:34: Wir sind bis jetzt davon ausgegangen,
00:15:35: dass all diese Anforderungen auch tatsächlich vom Anmelder
00:15:38: fristgerecht erfüllt werden.
00:15:39: Was passiert denn,
00:15:41: wenn ich eines dieser Erfordernisse nicht erfülle oder eine
00:15:43: Gebühr nicht einzahle?
00:15:45: Das Europäische Patentamt prüft im Rahmen der
00:15:47: Formalprüfung gemäß Artikel 90 EPÜ in Verbindung mit der
00:15:51: Ausführungsordnung,
00:15:52: eben ob alle diese formalen Erfordernisse erfüllt worden
00:15:55: sind und ob die Anmeldungsunterlagen,
00:15:57: die eingereicht worden sind,
00:15:58: diesen entsprechen und auch ob die Gebühren eingezahlt
00:16:01: worden sind.
00:16:02: Wenn der Formalprüfer Mängel feststellt,
00:16:04: dann kann das Europäische Patentamt den Anmeldetag dazu
00:16:07: auffordern, diese Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu
00:16:09: beheben und verbesserte Anmeldungsunterlagen einzureichen.
00:16:14: Wenn die Anmeldegebühr und/oder die Recherchengebühr nicht
00:16:17: fristgerecht entrichtet wurden,
00:16:20: dann führt dies ohne weitere Mitteilung dazu,
00:16:22: dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
00:16:25: Sind jedoch die Anspruchsgebühren für den 16.
00:16:27: und jeden weiteren Anspruch nicht entrichtet worden,
00:16:29: dann erfolgt eine weitere Aufforderung durch das Patentamt.
00:16:33: Werden die Anspruchsgebühren auch dann nicht entrichtet,
00:16:35: dann gilt dies als Verzicht für jene Ansprüche,
00:16:37: für die eben keine Anspruchsgebühr entrichtet wurde.
00:16:40: Das heißt, das gefährdet nicht den Rechtsbestand der
00:16:43: Anmeldung als solche, sondern es führt nur dazu,
00:16:45: dass diese Ansprüche nicht im Verfahren geführt
00:16:47: werden können.
00:16:49: Wenn die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt,
00:16:52: ist trotzdem noch nicht alles verloren,
00:16:54: denn es steht weiterhin noch der Rechtsbehelf der
00:16:56: Weiterbehandlung zur Verfügung.
00:16:57: Das heißt, man kann,
00:16:59: auch wenn man diese Gebührenzahlung versäumt hat,
00:17:01: die Anmeldung immer noch wiederbeleben,
00:17:03: wenn man diese Weiterbehandlung fristgerecht beantragt.
00:17:08: Wenn das Patentamt also im Formalprüfung formale Mängel
00:17:11: feststellt, so fordert es den Anmelder dazu auf,
00:17:14: diese Mängel innerhalb einer festgesetzten Frist zu beheben.
00:17:17: Leistet der Anmelder dieser Aufforderung nicht Folge oder
00:17:20: hat er die Anmelde-
00:17:21: oder Recherchengebühr nicht fristgerecht entrichtet,
00:17:24: so gilt die Patentanmeldung vom Gesetzes wegen als
00:17:26: zurückgenommen.
00:17:27: In diesem Fall kann die Anmeldung noch durch die fristgemäße
00:17:30: Beantragung der Weiterbehandlung gerettet werden.
00:17:35: Gehen wir davon aus, dass alles in Ordnung ist oder dass
00:17:37: zumindest innerhalb der gesetzten Nachfrist alle Unterlagen
00:17:40: vorgelegt worden sind.
00:17:41: Wenn das Europäische Patentamt die Formalprüfung positiv
00:17:44: abgeschlossen hat, das heißt,
00:17:45: wenn alle Formalerfordernisse erfüllt sind,
00:17:48: dann beginnt der nächste Schritt auf dem Weg der
00:17:50: Patentanmeldung.
00:17:51: Das Europäische Patentamt beginnt mit der Recherche.
00:17:54: Das heißt, der Ball liegt jetzt beim Europäischen Patentamt,
00:17:57: das eine Recherche zum Stand der Technik auf Basis der
00:18:00: eingereichten Unterlagen, insbesondere der Patentansprüche,
00:18:02: durchführt und den erweiterten europäischen
00:18:04: Recherchenbericht erstellt.
00:18:06: Nach dem positiven Abschluss der Formalprüfung beginnt das
00:18:09: Europäische Patentamt also mit der Recherche und somit mit
00:18:12: der inhaltlichen Prüfung der Patentanmeldung.
00:18:15: Fassen wir die wesentlichen Aspekte der Einreichung einer
00:18:17: europäischen Patentanmeldung noch einmal zusammen.
00:18:21: Eingereicht werden kann entweder direkt beim Europäischen
00:18:23: Patentamt oder bei einer nationalen Zentralbehörde für den
00:18:26: gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates.
00:18:28: Abhängig ist es davon, was der Anmeldegegenstand ist,
00:18:32: ob es sich beispielsweise um ein Staatsgeheimnis handelt.
00:18:35: Für den Anmeldetag, also für die Zuerkennung eines Anmeldetags,
00:18:40: europäisches Patent beantragt wird.
00:18:42: Ich brauche irgendeine Form einer Beschreibung der Erfindung
00:18:45: oder zumindest eine Bezugnahme auf eine solche Beschreibung.
00:18:48: Und ich muss Kontaktdaten des Anmelders angeben,
00:18:52: so dass mit ihm grundsätzlich in Kontakt getreten
00:18:54: werden kann.
00:18:55: Dann wird ein Anmeldetag zuerkannt.
00:18:58: Wenn diese Hürde geschafft ist,
00:19:00: geht es in die Formalprüfung mit weiteren
00:19:01: Formalanforderungen und dazu zählen insbesondere,
00:19:04: dass zumindest ein Anspruch vorgelegt werden muss.
00:19:07: Mit der Anmeldung fallen auch Gebühren an. Nämlich
00:19:09: insbesondere die Anmeldungs- und die Recherchengebühr.
00:19:13: Erst wenn alle formale Fordernisse erfüllt sind,
00:19:15: beginnt die inhaltliche Prüfung der Patentanmeldung und zwar
00:19:18: die Recherche.
00:19:20: Das war eine Folge zum Thema Einreichung einer europäischen
00:19:22: Patentanmeldung.
00:19:24: Vielen Dank Lukas und vielen Dank für ihr Interesse.
00:19:36: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org.
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