Recherchebericht und Sachprüfung
Shownotes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über den Recherchenbericht und den Beginn der Sachprüfung im Patentverfahren. Der Recherchenbericht, der vom Europäischen Patentamt erstellt wird, enthält Dokumente zum Stand der Technik und gibt eine vorläufige Einschätzung des Prüfers zur Patentierbarkeit. Der erweiterte europäische Recherchenbericht wird dem Anmelder übermittelt, der darauf reagieren muss, um das Verfahren weiterzuführen. Dabei ist es wichtig, fristgerecht einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Der Anmelder muss zudem auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht inhaltlich reagieren, indem er entweder gegen die Ansicht des Prüfers argumentiert oder seine Patentansprüche entsprechend anpasst.
In der Diskussion mit dem Patentamt kann es vorkommen, dass der Prüfer bestimmte Merkmale übersehen oder falsch interpretiert hat. Daher kann der Anmelder argumentieren, dass seine Erfindung neu und erfinderisch ist. Sollte der Prüfer weiterhin Bedenken haben, kann das Verfahren schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung fortgeführt werden. Letztlich entscheidet sich am Ende des Prüfungsverfahrens, ob das Patent erteilt wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,
00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:16: Mein Name ist Lukas Fleischer.
00:00:17: Heute spreche ich mit Michael Stadler über den
00:00:20: Recherchenbericht und den Beginn der Prüfung.
00:00:23: Hallo Michael. Hallo Lukas.
00:00:25: Hier befinden wir uns in einer interessanten Phase des
00:00:27: Verfahrens.
00:00:28: Wir wissen jetzt zum ersten Mal Bescheid,
00:00:31: was das Europäische Patentamt an Stand der Technik
00:00:33: gefunden hat.
00:00:34: Jetzt müssen wir darauf reagieren.
00:00:36: Hier gibt es einige Dinge,
00:00:37: die man beachten muss und vieles was man falsch machen kann.
00:00:40: Das heißt, die Anmeldung ist eingereicht,
00:00:42: die Formalprüfung ist überstanden.
00:00:45: Was macht denn jetzt das Amt und wie geht es dann weiter?
00:00:48: Zunächst einmal wird das Europäische Patentamt einen
00:00:50: Recherchenbericht erstellen.
00:00:52: Dafür sucht der Prüfer nach dem Stand der Technik, der relevant
00:00:55: ist für die Anmeldung, also im Wesentlichen Dokumente.
00:00:58: Das Amt also der Prüfer,
00:01:00: recherchiert aber nicht nur nach Dokumenten,
00:01:02: sondern er gibt auch seine Einschätzung zur Patentierbarkeit
00:01:06: zum Besten.
00:01:07: Man nennt dieses Dokument das da erstellt wird,
00:01:10: auch den erweiterten europäischen Recherchenbericht.
00:01:13: Dieser wird dann dem Anmelder zugestellt und der Anmelder
00:01:16: kann sich entscheiden, ob er das Verfahren weiterführen will
00:01:19: oder nicht.
00:01:20: Wenn er weitermachen will,
00:01:21: muss er an dieser Stelle einen Prüfungsantrag stellen und
00:01:24: dafür eine Gebühr bezahlen und in der Regel muss er auch auf
00:01:28: diesen erweiterten europäischen Recherchenbericht inhaltlich
00:01:31: reagieren.
00:01:32: Es gibt also ein fest vorgeschriebenes Verfahren und eine
00:01:36: Reihenfolge an Verfahrensschritten.
00:01:38: Zuerst recherchiert das Patentamt,
00:01:41: dann bildet es sich eine vorläufige Meinung und gibt eine
00:01:44: schriftliche Stellungnahme dazu ab.
00:01:46: Und dann entscheidet der Anmelder wie bzw.
00:01:49: ob es weitergeht und muss dann den Prüfungsantrag stellen.
00:01:53: Wo finden sich denn die entsprechenden Regelungen für diese
00:01:57: Schritte im EPÜ?
00:01:58: Zum einen haben wir da das Verfahrensrecht, das regelt,
00:02:01: was das Amt tun muss.
00:02:03: In Artikel 92 EPÜ ist geregelt,
00:02:06: dass das Amt recherchiert und einen Recherchenbericht
00:02:09: erstellt.
00:02:10: Dann haben wir Artikel 94, der regelt,
00:02:13: wie die Prüfung der Anmeldung weitergeht.
00:02:16: In der Ausführungsordnung ist das dann noch etwas
00:02:18: detaillierter beschrieben.
00:02:20: Da haben wir die Regel 70,
00:02:22: die den Prüfungsantrag selbst betrifft,
00:02:25: Die Regel 70a die vorschreibt,
00:02:28: dass man auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht
00:02:30: antworten muss und schließlich Regel 71,
00:02:33: die dann das Prüfungsverfahren näher beschreibt.
00:02:37: Auf der anderen Seite muss man natürlich auch immer das
00:02:40: materielle Recht im Hinterkopf behalten.
00:02:42: Wir müssen uns ja auch Gedanken machen,
00:02:44: ob wir ein Patent bekommen oder nicht.
00:02:46: Hier geht es dann wieder um Neuheit,
00:02:48: die wir in Artikel 54 finden,
00:02:50: die erfinderische Tätigkeit in Artikel 56,
00:02:53: aber auch das Änderungsrecht,
00:02:55: das in Artikel 123 Absatz 2 geregelt ist.
00:02:59: Gehen wir jetzt also davon aus,
00:03:00: wir haben eine Anmeldung für unseren Kaffeebecher
00:03:03: eingereicht.
00:03:04: Ich halte jetzt diesen erweiterten europäischen
00:03:07: Recherchenbericht in Händen,
00:03:08: der leider negativ ausgefallen ist und der Prüfer meint,
00:03:12: die Patentansprüche seien nicht neu.
00:03:14: Was muss ich denn jetzt tun,
00:03:16: damit das Verfahren weitergeht und wie kann ich reagieren?
00:03:18: Zunächst einmal ist es aus formalen Gründen wichtig,
00:03:22: Prüfungsantrag zu stellen.
00:03:23: Sonst geht das Verfahren einfach nicht weiter und die
00:03:26: Anmeldung geht unter.
00:03:28: Dafür habe ich grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten.
00:03:32: Die Frist rechnet sich vom Tag der Veröffentlichung des
00:03:35: Recherchenberichts im europäischen Patentblatt.
00:03:38: Und wann wird dieser Recherchenbericht in der Regel
00:03:40: veröffentlicht?
00:03:41: Veröffentlicht wird der Recherchenbericht frühestens 18
00:03:44: Monate nach dem Anmelde oder Prioritätstag.
00:03:48: Wenn das Europäische Patentamt schnell recherchiert,
00:03:51: bekomme ich als Anmelder den Recherchenbericht schon früher.
00:03:55: Ich habe dann als Anmelder entsprechend Zeit,
00:03:58: mir zu überlegen,
00:03:59: ob ich das Verfahren fortsetzen möchte oder nicht.
00:04:03: Die Veröffentlichung des Recherchenberichts selbst die
00:04:06: passiert aber immer 18 Monate nach dem Anmeldetag.
00:04:09: Wenn die Recherche erst später fertiggestellt wird,
00:04:12: eben erst dann.
00:04:14: Und jetzt also einfach zahlen die Prüfungsgebühr und das
00:04:18: Verfahren geht weiter?
00:04:20: Nein so einfach ist es meistens nicht.
00:04:22: Der Anmelder muss sich in aller Regel auch inhaltlich mit
00:04:25: dem erweiterten europäischen Recherchenbericht
00:04:27: auseinandersetzen und schriftlich darauf reagieren.
00:04:30: Das findet sich in Regel 70a und ist auch in den
00:04:34: Prüfungsrichtlinien näher definiert.
00:04:36: Fassen wir also kurz zusammen.
00:04:38: Damit also das Verfahren nach der Recherche weitergeht,
00:04:41: muss man fristgerecht den Prüfungsantrag stellen und die
00:04:44: entsprechenden Gebühren einzahlen.
00:04:46: Das heißt innerhalb von sechs Monaten nach der
00:04:49: Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts im
00:04:51: europäischen Patentblatt.
00:04:53: Damit das Verfahren weiterläuft,
00:04:55: muss man in dieser Frist eine Prüfungsgebühr zahlen und in
00:04:58: der Regel auch inhaltlich auf den europäischen
00:05:00: Recherchenbericht reagieren.
00:05:02: Nun zum Inhalt.
00:05:03: Der Prüfer hat jetzt bei seiner Recherche einige Dokumente
00:05:06: gefunden, die er im europäischen Recherchenbericht zitiert
00:05:09: und die seiner Ansicht nach die Patentierung unseres
00:05:12: Kaffeebechers nicht zulassen.
00:05:15: Seiner Meinung nach nehmen sie den
00:05:18: Anmeldungsgegenstand neuheitsschädlich vorweg.
00:05:20: Der Mandant und Anmelder ist aber der Ansicht,
00:05:23: seine Erfindung ist neu und erfinderisch.
00:05:25: Kann es denn sein, dass sich der Prüfer bei seiner Beurteilung geirrt hat. Ja,
00:05:29: das ist sehr wohl möglich und eigentlich auch nicht
00:05:32: allzu selten.
00:05:33: Prüfer sind auch nur Menschen und haben nur einen begrenzten
00:05:36: Zeitrahmen, den sie der Recherche und Beurteilung einer
00:05:38: Anmeldung widmen können.
00:05:40: Bin ich als Anmelder der Meinung, dass der Prüfer sich irrt,
00:05:44: kann ich konfrontativ agieren und genau diesen Irrtum
00:05:47: ansprechen.
00:05:48: Ich kann dem Prüfer zum Beispiel zu verstehen geben,
00:05:51: dass in seinem Prüfungsbescheid etwas unrichtig ist.
00:05:53: Etwa, weil der Prüfer den Stand der Technik falsch versteht
00:05:56: und deswegen irrtümlich glaubt er fällt unter den
00:05:59: Patentanspruch.
00:06:00: Auch kann der Fall eintreten,
00:06:01: dass der Prüfer den Patentanspruch einfach nicht richtig
00:06:04: versteht.
00:06:05: Dabei kann man auch Klarstellungen,
00:06:07: also Änderungen im Patentanspruch selbst vornehmen,
00:06:10: damit man mit dem Prüfer eine gemeinsame Verständnisbasis
00:06:13: davon hat, was der Patentanspruch bedeutet.
00:06:16: Und auf diesem Verständnis kann man dann aufbauen,
00:06:19: um Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu argumentieren.
00:06:22: Das heißt,
00:06:23: das Ergebnis des Prüfungsverfahrens steht nicht schon mit
00:06:26: der Recherche und der Übermittlung des
00:06:28: Recherchenberichts fest.
00:06:29: Denn es kann durchaus passieren,
00:06:31: dass ein Prüfer einige Sachen vielleicht nicht richtig
00:06:34: versteht oder Dinge anders sieht als der Anmelder.
00:06:37: In der Beantwortung des europäischen Recherchenberichts kann
00:06:40: der Anmelder den Prüfer also auf falsche
00:06:43: Begriffsverständnisse aufmerksam machen und seine eigene
00:06:46: Ansicht in der Erwiderung darlegen.
00:06:48: Manchmal ist es auch sinnvoll,
00:06:49: den Prüfern noch einmal die Erfindung genau zu erklären und
00:06:52: aufzuzeigen,
00:06:53: warum denn dieser Gegenstand tatsächlich anders zu
00:06:55: interpretieren ist, als es der Prüfer getan hat.
00:06:57: Darauf kann man dann eine Argumentation für die Neuheit oder
00:07:00: die erfinderische Tätigkeit aufbauen.
00:07:03: Oft haben wir die Situation,
00:07:04: dass der Prüfer im Prüfungsbescheid oder im erweiterten
00:07:07: europäischen Recherchenbericht die Ansicht vertritt,
00:07:10: dass die Erfindung nicht neu ist.
00:07:12: Der Anmelder versteht jetzt nicht, warum der Prüfer denn das
00:07:16: so sieht und versucht ja Gründe oder gegebenenfalls Merkmale
00:07:19: zu identifizieren und erklärt dir jetzt,
00:07:22: warum denn seine Erfindung denn tatsächlich neu ist.
00:07:25: Ist das überhaupt möglich und kann man solche Merkmale oder
00:07:28: solche Gründe dann einfach im Verfahren vor dem Europäischen
00:07:31: Patentamt neu anführen?
00:07:34: Ja das ist grundsätzlich möglich.
00:07:37: Das eine ist es kann sein,
00:07:38: dass der Prüfer das betreffende Merkmal,
00:07:40: von dem unser Anmelder oder Erfinder hier spricht,
00:07:43: einfach übersehen hat oder ignoriert,
00:07:45: dass der Patentanspruch, so wie er dasteht,
00:07:48: tatsächlich neu ist.
00:07:51: Sich also der Anmelder zurecht über das Verhalten des
00:07:53: Prüfers beschwert.
00:07:55: Das heißt also wieder Konfrontation mit dem Prüfer?
00:07:59: Ja genau, das ist eben die eine Option.
00:08:02: Ganz generell ist es aber so,
00:08:04: dass der Prüfer seine Recherche ja immer nur auf die
00:08:07: Patentansprüche fokussiert.
00:08:10: Da primär auf den unabhängigen Patentanspruch.
00:08:13: Und so kann es vorkommen,
00:08:15: dass der Prüfer einen Gegenstand im Stand der Technik findet,
00:08:18: der ganz anders aussieht,
00:08:20: als sich der Erfinder seine Erfindung vorstellt.
00:08:23: Und das ist für den Erfinder oder den Anmelder
00:08:26: oft eigenartig.
00:08:27: Das schaut komisch aus,
00:08:29: dass man hier eine negative Feststellung bekommt,
00:08:31: obwohl der in der Anmeldung beschriebene Gegenstand ja neu
00:08:35: ist, ja anders aussieht als der Stand der Technik.
00:08:39: Es kann also sein,
00:08:40: dass das Amt und der Anmelder aneinander vorbei reden,
00:08:43: obwohl beide über dieselbe Anmeldung und dieselben
00:08:45: Patentansprüche sprechen?
00:08:48: Ja das kommt gar nicht so selten vor.
00:08:50: Der Prüfer hat eben immer den Patentanspruch im Auge und
00:08:53: will den beurteilen.
00:08:54: Und wenn das Merkmal, mit dem man hier argumentiert,
00:08:57: nicht oder noch nicht im Patentanspruch drinnen ist,
00:09:01: dann hat der Prüfer mit seiner Argumentation
00:09:03: grundsätzlich recht.
00:09:05: Wenn man andere Merkmale oder andere Kombinationen von
00:09:08: Merkmalen geprüft haben möchte,
00:09:09: dann muss man eben andere Patentansprüche vorlegen und das
00:09:13: kann man grundsätzlich im weiteren Verfahren auch machen.
00:09:16: Das heißt also, im Anmeldungsverfahren prüft das Amt bzw.
00:09:20: der Prüfer eigentlich nur die Patentansprüche bzw.
00:09:23: jene Merkmalskombinationen,
00:09:25: die in den Patentansprüchen enthalten sind.
00:09:27: Das muss nicht immer das sein,
00:09:29: was sich der Erfinder unter seiner Erfindung eigentlich
00:09:32: vorgestellt hat.
00:09:33: Möchte man jetzt als Anmelder oder als Erfinder,
00:09:36: dass ein bestimmtes Merkmal geprüft wird,
00:09:38: dann muss es auch im Patentanspruch stehen.
00:09:41: Jetzt stellt sich natürlich die Frage,
00:09:43: was für Merkmale man denn aufnehmen sollte, um
00:09:46: so einen Patentanspruch im Verfahren gegenüber dem
00:09:49: Stand der Technik abzugrenzen.
00:09:51: Aus einer rein rechtlichen Betrachtung heraus muss man sich
00:09:55: zunächst natürlich überlegen, was hat unsere Erfindung,
00:09:58: was der Stand der Technik nicht hat.
00:10:00: Und dieses Merkmal muss man in den eingereichten
00:10:02: Anmeldungsunterlagen finden,
00:10:04: denn neue Merkmale können an dieser Stelle nicht mehr
00:10:06: eingefügt werden.
00:10:08: Mit einem solchen Merkmal,
00:10:10: das der Stand der Technik nicht zeigt,
00:10:12: kann man jetzt Neuheit herstellen.
00:10:14: Und wenn das Merkmal im Idealfall auch noch einen
00:10:16: unerwarteten technischen Nutzen mit sich bringt,
00:10:19: dann vielleicht sogar erfinderische Tätigkeit.
00:10:22: In unserem Beispiel des Kaffeebechers könnte das etwa ein
00:10:25: besonderer Schaumstoff sein,
00:10:27: den man um den ursprünglichen Kaffeebecher herumwickelt.
00:10:31: Oft hat ja der Anmelder ein besonderes Merkmal
00:10:34: identifiziert,
00:10:35: auf das er sehr stolz ist und von dem er meint,
00:10:38: dass es seine Erfindung ausmacht.
00:10:40: Sollten wir nicht dieses Merkmal annehmen,
00:10:42: um uns abzugrenzen?
00:10:43: Grundsätzlich macht es schon Sinn, die Merkmale zu nehmen,
00:10:45: die dem Anmelder wichtig sind.
00:10:48: Also worauf er denn stolz ist.
00:10:50: Und gerade bei der europäischen Eignungsprüfung hält uns der
00:10:53: Anmelder das ja auch immer genau mit,
00:10:56: welcher Schutz ihm wichtig ist.
00:10:57: Aber ist das auch immer wirtschaftlich sinnvoll,
00:11:00: dieses Merkmal zu nehmen?
00:11:02: Im Idealfall deckt mein Patentanspruch zunächst mein
00:11:05: eigenes Produkt ab.
00:11:07: Das heißt, ich beschränke mich nicht auf irgendein Merkmal,
00:11:09: das möglicherweise in meinem Produkt gar nicht vorkommt,
00:11:12: gar nicht verwirklicht ist.
00:11:14: Ein zweites Kriterium ist es jetzt,
00:11:16: dass das Merkmal nicht einfach umgehbar ist.
00:11:19: Zum Beispiel, weil es so speziell ist,
00:11:21: dass jeder potenzielle Konkurrent sofort zehn Möglichkeiten
00:11:24: finden wird, dieses Merkmal nicht zu implementieren,
00:11:28: dieses Merkmal eben zu umgehen.
00:11:30: Wenn ich also jetzt meinen Anspruch gegenüber dem
00:11:33: Stand der Technik abgrenzen will,
00:11:34: dann bringt mich das in eine schwierige Position.
00:11:37: Denn einmal muss ich in meinen ursprünglich eingereichtenen
00:11:39: Unterlagen ein Merkmal finden,
00:11:40: das zumindest die Neuheit erstellt und andererseits darf ich
00:11:44: mich nicht unnötig beschränken.
00:11:47: Der Anmelder steht dabei aber in einem gewissen Konflikt,
00:11:50: denn er möchte einerseits einen breitestmöglichen Schutz
00:11:52: haben, um Umgehungen so schwierig wie möglich zu machen,
00:11:55: aber andererseits muss dieses neue Merkmal auch die Neuheit
00:11:58: herstellen und stellt somit jedenfalls eine gewisse
00:12:02: Einschränkung oder Präzisierung dar.
00:12:04: Jetzt haben wir die Erwiderung auf den erweiterten
00:12:07: europäischen Recherchenbericht eingereicht und den
00:12:09: Prüfantrag gestellt.
00:12:10: Wie geht denn das Verfahren jetzt weiter?
00:12:13: Nach der Stellung des Prüfungsantrags und unserer Reaktion
00:12:16: auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht muss
00:12:19: jetzt das Patentamt reagieren und das kann schon einmal ein
00:12:22: paar Monate dauern.
00:12:24: Wir müssen schauen, ob das europäische Patentamt mit unseren
00:12:26: Merkmalen, Argumenten und Änderungen zufrieden ist.
00:12:29: Wenn das Patentamt findet,
00:12:31: so wie wir unsere Anmeldung jetzt geändert haben und
00:12:33: so wie wir unsere Argumente jetzt vorgebracht haben,
00:12:37: ist eine Erteilung des Patents möglich,
00:12:39: dann kann das Verfahren fortgesetzt werden und das Amt wird
00:12:42: eine Mitteilung nach Regel 71 Abs 3 herausgeben,
00:12:45: das heißt eine Mitteilung in der die Erteilung eines Patents
00:12:49: in Aussicht gestellt wird.
00:12:51: Jetzt wäre das natürlich der best case,
00:12:53: dass wir das Patentamt sofort überzeugen können,
00:12:56: was passiert aber, wenn das Amt uns noch immer nicht glaubt
00:12:59: und mit unserer Argumentation oder mit unseren Änderungen
00:13:02: noch nicht zufrieden ist.
00:13:04: Wenn es für das Amt noch irgendeinen Grund gibt,
00:13:06: das Patent nicht zu erteilen,
00:13:08: dann wird eine Mitteilung nach Artikel 94 herausgeben und
00:13:11: das Prüfungsverfahren läuft eben weiter.
00:13:14: Und diese Diskussion mit dem Patentamt die kann
00:13:16: grundsätzlich auch mehrmals hin und her gehen.
00:13:19: Wenn man sich da nicht einigen kann und der Anmelder das
00:13:21: will, muss das Amt theoretisch auch mündlich verhandeln.
00:13:25: Ist das Amt aber am Ende immer noch der Meinung,
00:13:28: dass die Anmeldung aus welchen Gründen auch immer nicht
00:13:30: patentierbar ist,
00:13:31: dann wird die Anmeldung im schlimmsten Fall zurückweisen.
00:13:34: Ist das Amt notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind,
00:13:38: führt das Verfahren in Richtung Erteilung fort und gibt eine
00:13:41: Mitteilung über die Erteilungsabsicht heraus.
00:13:44: Ist das Amt mit den Anmeldungsunterlagen noch immer nicht
00:13:47: zufrieden, gibt es eine weitere Mitteilung heraus und
00:13:51: fordert den Anmelder zur Stellungnahme auf.
00:13:53: Kann man das Patentamt nicht von der Patentierbarkeit
00:13:56: überzeugen,
00:13:57: dann wird die Anmeldung im schlimmsten Fall zurückgewiesen.
00:14:01: Davor hat der Anmelder aber noch immer das Recht auf eine
00:14:04: mündliche Verhandlung.
00:14:05: Passen wir also einmal noch kurz zusammen.
00:14:08: Damit das Verfahren nach der Recherche und nach der
00:14:11: Herausgabe des erweiterten europäischen Recherchenberichts
00:14:13: fortgesetzt wird,
00:14:15: muss der Anmelder einen Prüfungsantrag stellen,
00:14:17: die Prüfungsgebühr zahlen und gegebenenfalls inhaltlich auf
00:14:20: den erweiterten europäischen Recherchenbericht reagieren.
00:14:23: Wenn der erweiterte europäische Recherchenbericht negativ
00:14:26: war, kann man entweder argumentieren,
00:14:29: dass der Prüfer sich irrt und die Erfindung eigentlich
00:14:31: patentierbar ist,
00:14:32: oder der Anmelder kann ein neues Schutzbegehren verfolgen
00:14:36: und seine Patentansprüche ändern und eine neue Argumentation
00:14:38: aufbauen.
00:14:40: Dabei sollte man Merkmale wählen,
00:14:42: die einerseits die Neuheit herstellen und andererseits nicht
00:14:46: allzu leicht zu umgehen sind.
00:14:49: Beim Hinzufügen von neuen Merkmalen kommen jedoch nur solche
00:14:54: in Frage,
00:14:55: die auch in der ursprünglich eingereichten Anmeldung
00:14:57: enthalten waren.
00:14:59: Im Prüfungsverfahren entscheidet sich dann durch die
00:15:02: Diskussion mit dem Patentamt,
00:15:04: ob und in welcher Form ein Patentanspruch für gewährbar
00:15:08: erachtet wird.
00:15:09: Hierfür kann der Anmelder entweder versuchen,
00:15:12: das Patentamt zunächst schriftlich oder im Rahmen einer
00:15:16: möglichen Verhandlung von der Patentierbarkeit seiner
00:15:18: Erfindung zu überzeugen.
00:15:20: Hat er Erfolg,
00:15:21: dann wird das Patent erteilt und eine Mitteilung über die
00:15:24: Erteilungsabsicht wird herausgegeben.
00:15:26: Wenn dies nicht gelingt,
00:15:27: dann wird die Anmeldung im schlimmsten Fall zurückgewiesen.
00:15:31: Das war eine Folge zum Thema Recherchenbericht und
00:15:33: Sachprüfung.
00:15:34: Vielen Dank Michael und vielen Dank für Ihr Interesse.
00:15:42: Das war ein IP Courses Podcast.
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