Recherchebericht und Sachprüfung

Shownotes

In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über den Recherchenbericht und den Beginn der Sachprüfung im Patentverfahren. Der Recherchenbericht, der vom Europäischen Patentamt erstellt wird, enthält Dokumente zum Stand der Technik und gibt eine vorläufige Einschätzung des Prüfers zur Patentierbarkeit. Der erweiterte europäische Recherchenbericht wird dem Anmelder übermittelt, der darauf reagieren muss, um das Verfahren weiterzuführen. Dabei ist es wichtig, fristgerecht einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Der Anmelder muss zudem auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht inhaltlich reagieren, indem er entweder gegen die Ansicht des Prüfers argumentiert oder seine Patentansprüche entsprechend anpasst.

In der Diskussion mit dem Patentamt kann es vorkommen, dass der Prüfer bestimmte Merkmale übersehen oder falsch interpretiert hat. Daher kann der Anmelder argumentieren, dass seine Erfindung neu und erfinderisch ist. Sollte der Prüfer weiterhin Bedenken haben, kann das Verfahren schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung fortgeführt werden. Letztlich entscheidet sich am Ende des Prüfungsverfahrens, ob das Patent erteilt wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird.

Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

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00:00:06: Willkommen zum IP Courses Podcast,

00:00:10: dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.

00:00:16: Mein Name ist Lukas Fleischer.

00:00:17: Heute spreche ich mit Michael Stadler über den

00:00:20: Recherchenbericht und den Beginn der Prüfung.

00:00:23: Hallo Michael. Hallo Lukas.

00:00:25: Hier befinden wir uns in einer interessanten Phase des

00:00:27: Verfahrens.

00:00:28: Wir wissen jetzt zum ersten Mal Bescheid,

00:00:31: was das Europäische Patentamt an Stand der Technik

00:00:33: gefunden hat.

00:00:34: Jetzt müssen wir darauf reagieren.

00:00:36: Hier gibt es einige Dinge,

00:00:37: die man beachten muss und vieles was man falsch machen kann.

00:00:40: Das heißt, die Anmeldung ist eingereicht,

00:00:42: die Formalprüfung ist überstanden.

00:00:45: Was macht denn jetzt das Amt und wie geht es dann weiter?

00:00:48: Zunächst einmal wird das Europäische Patentamt einen

00:00:50: Recherchenbericht erstellen.

00:00:52: Dafür sucht der Prüfer nach dem Stand der Technik, der relevant

00:00:55: ist für die Anmeldung, also im Wesentlichen Dokumente.

00:00:58: Das Amt also der Prüfer,

00:01:00: recherchiert aber nicht nur nach Dokumenten,

00:01:02: sondern er gibt auch seine Einschätzung zur Patentierbarkeit

00:01:06: zum Besten.

00:01:07: Man nennt dieses Dokument das da erstellt wird,

00:01:10: auch den erweiterten europäischen Recherchenbericht.

00:01:13: Dieser wird dann dem Anmelder zugestellt und der Anmelder

00:01:16: kann sich entscheiden, ob er das Verfahren weiterführen will

00:01:19: oder nicht.

00:01:20: Wenn er weitermachen will,

00:01:21: muss er an dieser Stelle einen Prüfungsantrag stellen und

00:01:24: dafür eine Gebühr bezahlen und in der Regel muss er auch auf

00:01:28: diesen erweiterten europäischen Recherchenbericht inhaltlich

00:01:31: reagieren.

00:01:32: Es gibt also ein fest vorgeschriebenes Verfahren und eine

00:01:36: Reihenfolge an Verfahrensschritten.

00:01:38: Zuerst recherchiert das Patentamt,

00:01:41: dann bildet es sich eine vorläufige Meinung und gibt eine

00:01:44: schriftliche Stellungnahme dazu ab.

00:01:46: Und dann entscheidet der Anmelder wie bzw.

00:01:49: ob es weitergeht und muss dann den Prüfungsantrag stellen.

00:01:53: Wo finden sich denn die entsprechenden Regelungen für diese

00:01:57: Schritte im EPÜ?

00:01:58: Zum einen haben wir da das Verfahrensrecht, das regelt,

00:02:01: was das Amt tun muss.

00:02:03: In Artikel 92 EPÜ ist geregelt,

00:02:06: dass das Amt recherchiert und einen Recherchenbericht

00:02:09: erstellt.

00:02:10: Dann haben wir Artikel 94, der regelt,

00:02:13: wie die Prüfung der Anmeldung weitergeht.

00:02:16: In der Ausführungsordnung ist das dann noch etwas

00:02:18: detaillierter beschrieben.

00:02:20: Da haben wir die Regel 70,

00:02:22: die den Prüfungsantrag selbst betrifft,

00:02:25: Die Regel 70a die vorschreibt,

00:02:28: dass man auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht

00:02:30: antworten muss und schließlich Regel 71,

00:02:33: die dann das Prüfungsverfahren näher beschreibt.

00:02:37: Auf der anderen Seite muss man natürlich auch immer das

00:02:40: materielle Recht im Hinterkopf behalten.

00:02:42: Wir müssen uns ja auch Gedanken machen,

00:02:44: ob wir ein Patent bekommen oder nicht.

00:02:46: Hier geht es dann wieder um Neuheit,

00:02:48: die wir in Artikel 54 finden,

00:02:50: die erfinderische Tätigkeit in Artikel 56,

00:02:53: aber auch das Änderungsrecht,

00:02:55: das in Artikel 123 Absatz 2 geregelt ist.

00:02:59: Gehen wir jetzt also davon aus,

00:03:00: wir haben eine Anmeldung für unseren Kaffeebecher

00:03:03: eingereicht.

00:03:04: Ich halte jetzt diesen erweiterten europäischen

00:03:07: Recherchenbericht in Händen,

00:03:08: der leider negativ ausgefallen ist und der Prüfer meint,

00:03:12: die Patentansprüche seien nicht neu.

00:03:14: Was muss ich denn jetzt tun,

00:03:16: damit das Verfahren weitergeht und wie kann ich reagieren?

00:03:18: Zunächst einmal ist es aus formalen Gründen wichtig,

00:03:22: Prüfungsantrag zu stellen.

00:03:23: Sonst geht das Verfahren einfach nicht weiter und die

00:03:26: Anmeldung geht unter.

00:03:28: Dafür habe ich grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten.

00:03:32: Die Frist rechnet sich vom Tag der Veröffentlichung des

00:03:35: Recherchenberichts im europäischen Patentblatt.

00:03:38: Und wann wird dieser Recherchenbericht in der Regel

00:03:40: veröffentlicht?

00:03:41: Veröffentlicht wird der Recherchenbericht frühestens 18

00:03:44: Monate nach dem Anmelde oder Prioritätstag.

00:03:48: Wenn das Europäische Patentamt schnell recherchiert,

00:03:51: bekomme ich als Anmelder den Recherchenbericht schon früher.

00:03:55: Ich habe dann als Anmelder entsprechend Zeit,

00:03:58: mir zu überlegen,

00:03:59: ob ich das Verfahren fortsetzen möchte oder nicht.

00:04:03: Die Veröffentlichung des Recherchenberichts selbst die

00:04:06: passiert aber immer 18 Monate nach dem Anmeldetag.

00:04:09: Wenn die Recherche erst später fertiggestellt wird,

00:04:12: eben erst dann.

00:04:14: Und jetzt also einfach zahlen die Prüfungsgebühr und das

00:04:18: Verfahren geht weiter?

00:04:20: Nein so einfach ist es meistens nicht.

00:04:22: Der Anmelder muss sich in aller Regel auch inhaltlich mit

00:04:25: dem erweiterten europäischen Recherchenbericht

00:04:27: auseinandersetzen und schriftlich darauf reagieren.

00:04:30: Das findet sich in Regel 70a und ist auch in den

00:04:34: Prüfungsrichtlinien näher definiert.

00:04:36: Fassen wir also kurz zusammen.

00:04:38: Damit also das Verfahren nach der Recherche weitergeht,

00:04:41: muss man fristgerecht den Prüfungsantrag stellen und die

00:04:44: entsprechenden Gebühren einzahlen.

00:04:46: Das heißt innerhalb von sechs Monaten nach der

00:04:49: Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts im

00:04:51: europäischen Patentblatt.

00:04:53: Damit das Verfahren weiterläuft,

00:04:55: muss man in dieser Frist eine Prüfungsgebühr zahlen und in

00:04:58: der Regel auch inhaltlich auf den europäischen

00:05:00: Recherchenbericht reagieren.

00:05:02: Nun zum Inhalt.

00:05:03: Der Prüfer hat jetzt bei seiner Recherche einige Dokumente

00:05:06: gefunden, die er im europäischen Recherchenbericht zitiert

00:05:09: und die seiner Ansicht nach die Patentierung unseres

00:05:12: Kaffeebechers nicht zulassen.

00:05:15: Seiner Meinung nach nehmen sie den

00:05:18: Anmeldungsgegenstand neuheitsschädlich vorweg.

00:05:20: Der Mandant und Anmelder ist aber der Ansicht,

00:05:23: seine Erfindung ist neu und erfinderisch.

00:05:25: Kann es denn sein, dass sich der Prüfer bei seiner Beurteilung geirrt hat. Ja,

00:05:29: das ist sehr wohl möglich und eigentlich auch nicht

00:05:32: allzu selten.

00:05:33: Prüfer sind auch nur Menschen und haben nur einen begrenzten

00:05:36: Zeitrahmen, den sie der Recherche und Beurteilung einer

00:05:38: Anmeldung widmen können.

00:05:40: Bin ich als Anmelder der Meinung, dass der Prüfer sich irrt,

00:05:44: kann ich konfrontativ agieren und genau diesen Irrtum

00:05:47: ansprechen.

00:05:48: Ich kann dem Prüfer zum Beispiel zu verstehen geben,

00:05:51: dass in seinem Prüfungsbescheid etwas unrichtig ist.

00:05:53: Etwa, weil der Prüfer den Stand der Technik falsch versteht

00:05:56: und deswegen irrtümlich glaubt er fällt unter den

00:05:59: Patentanspruch.

00:06:00: Auch kann der Fall eintreten,

00:06:01: dass der Prüfer den Patentanspruch einfach nicht richtig

00:06:04: versteht.

00:06:05: Dabei kann man auch Klarstellungen,

00:06:07: also Änderungen im Patentanspruch selbst vornehmen,

00:06:10: damit man mit dem Prüfer eine gemeinsame Verständnisbasis

00:06:13: davon hat, was der Patentanspruch bedeutet.

00:06:16: Und auf diesem Verständnis kann man dann aufbauen,

00:06:19: um Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu argumentieren.

00:06:22: Das heißt,

00:06:23: das Ergebnis des Prüfungsverfahrens steht nicht schon mit

00:06:26: der Recherche und der Übermittlung des

00:06:28: Recherchenberichts fest.

00:06:29: Denn es kann durchaus passieren,

00:06:31: dass ein Prüfer einige Sachen vielleicht nicht richtig

00:06:34: versteht oder Dinge anders sieht als der Anmelder.

00:06:37: In der Beantwortung des europäischen Recherchenberichts kann

00:06:40: der Anmelder den Prüfer also auf falsche

00:06:43: Begriffsverständnisse aufmerksam machen und seine eigene

00:06:46: Ansicht in der Erwiderung darlegen.

00:06:48: Manchmal ist es auch sinnvoll,

00:06:49: den Prüfern noch einmal die Erfindung genau zu erklären und

00:06:52: aufzuzeigen,

00:06:53: warum denn dieser Gegenstand tatsächlich anders zu

00:06:55: interpretieren ist, als es der Prüfer getan hat.

00:06:57: Darauf kann man dann eine Argumentation für die Neuheit oder

00:07:00: die erfinderische Tätigkeit aufbauen.

00:07:03: Oft haben wir die Situation,

00:07:04: dass der Prüfer im Prüfungsbescheid oder im erweiterten

00:07:07: europäischen Recherchenbericht die Ansicht vertritt,

00:07:10: dass die Erfindung nicht neu ist.

00:07:12: Der Anmelder versteht jetzt nicht, warum der Prüfer denn das

00:07:16: so sieht und versucht ja Gründe oder gegebenenfalls Merkmale

00:07:19: zu identifizieren und erklärt dir jetzt,

00:07:22: warum denn seine Erfindung denn tatsächlich neu ist.

00:07:25: Ist das überhaupt möglich und kann man solche Merkmale oder

00:07:28: solche Gründe dann einfach im Verfahren vor dem Europäischen

00:07:31: Patentamt neu anführen?

00:07:34: Ja das ist grundsätzlich möglich.

00:07:37: Das eine ist es kann sein,

00:07:38: dass der Prüfer das betreffende Merkmal,

00:07:40: von dem unser Anmelder oder Erfinder hier spricht,

00:07:43: einfach übersehen hat oder ignoriert,

00:07:45: dass der Patentanspruch, so wie er dasteht,

00:07:48: tatsächlich neu ist.

00:07:51: Sich also der Anmelder zurecht über das Verhalten des

00:07:53: Prüfers beschwert.

00:07:55: Das heißt also wieder Konfrontation mit dem Prüfer?

00:07:59: Ja genau, das ist eben die eine Option.

00:08:02: Ganz generell ist es aber so,

00:08:04: dass der Prüfer seine Recherche ja immer nur auf die

00:08:07: Patentansprüche fokussiert.

00:08:10: Da primär auf den unabhängigen Patentanspruch.

00:08:13: Und so kann es vorkommen,

00:08:15: dass der Prüfer einen Gegenstand im Stand der Technik findet,

00:08:18: der ganz anders aussieht,

00:08:20: als sich der Erfinder seine Erfindung vorstellt.

00:08:23: Und das ist für den Erfinder oder den Anmelder

00:08:26: oft eigenartig.

00:08:27: Das schaut komisch aus,

00:08:29: dass man hier eine negative Feststellung bekommt,

00:08:31: obwohl der in der Anmeldung beschriebene Gegenstand ja neu

00:08:35: ist, ja anders aussieht als der Stand der Technik.

00:08:39: Es kann also sein,

00:08:40: dass das Amt und der Anmelder aneinander vorbei reden,

00:08:43: obwohl beide über dieselbe Anmeldung und dieselben

00:08:45: Patentansprüche sprechen?

00:08:48: Ja das kommt gar nicht so selten vor.

00:08:50: Der Prüfer hat eben immer den Patentanspruch im Auge und

00:08:53: will den beurteilen.

00:08:54: Und wenn das Merkmal, mit dem man hier argumentiert,

00:08:57: nicht oder noch nicht im Patentanspruch drinnen ist,

00:09:01: dann hat der Prüfer mit seiner Argumentation

00:09:03: grundsätzlich recht.

00:09:05: Wenn man andere Merkmale oder andere Kombinationen von

00:09:08: Merkmalen geprüft haben möchte,

00:09:09: dann muss man eben andere Patentansprüche vorlegen und das

00:09:13: kann man grundsätzlich im weiteren Verfahren auch machen.

00:09:16: Das heißt also, im Anmeldungsverfahren prüft das Amt bzw.

00:09:20: der Prüfer eigentlich nur die Patentansprüche bzw.

00:09:23: jene Merkmalskombinationen,

00:09:25: die in den Patentansprüchen enthalten sind.

00:09:27: Das muss nicht immer das sein,

00:09:29: was sich der Erfinder unter seiner Erfindung eigentlich

00:09:32: vorgestellt hat.

00:09:33: Möchte man jetzt als Anmelder oder als Erfinder,

00:09:36: dass ein bestimmtes Merkmal geprüft wird,

00:09:38: dann muss es auch im Patentanspruch stehen.

00:09:41: Jetzt stellt sich natürlich die Frage,

00:09:43: was für Merkmale man denn aufnehmen sollte, um

00:09:46: so einen Patentanspruch im Verfahren gegenüber dem

00:09:49: Stand der Technik abzugrenzen.

00:09:51: Aus einer rein rechtlichen Betrachtung heraus muss man sich

00:09:55: zunächst natürlich überlegen, was hat unsere Erfindung,

00:09:58: was der Stand der Technik nicht hat.

00:10:00: Und dieses Merkmal muss man in den eingereichten

00:10:02: Anmeldungsunterlagen finden,

00:10:04: denn neue Merkmale können an dieser Stelle nicht mehr

00:10:06: eingefügt werden.

00:10:08: Mit einem solchen Merkmal,

00:10:10: das der Stand der Technik nicht zeigt,

00:10:12: kann man jetzt Neuheit herstellen.

00:10:14: Und wenn das Merkmal im Idealfall auch noch einen

00:10:16: unerwarteten technischen Nutzen mit sich bringt,

00:10:19: dann vielleicht sogar erfinderische Tätigkeit.

00:10:22: In unserem Beispiel des Kaffeebechers könnte das etwa ein

00:10:25: besonderer Schaumstoff sein,

00:10:27: den man um den ursprünglichen Kaffeebecher herumwickelt.

00:10:31: Oft hat ja der Anmelder ein besonderes Merkmal

00:10:34: identifiziert,

00:10:35: auf das er sehr stolz ist und von dem er meint,

00:10:38: dass es seine Erfindung ausmacht.

00:10:40: Sollten wir nicht dieses Merkmal annehmen,

00:10:42: um uns abzugrenzen?

00:10:43: Grundsätzlich macht es schon Sinn, die Merkmale zu nehmen,

00:10:45: die dem Anmelder wichtig sind.

00:10:48: Also worauf er denn stolz ist.

00:10:50: Und gerade bei der europäischen Eignungsprüfung hält uns der

00:10:53: Anmelder das ja auch immer genau mit,

00:10:56: welcher Schutz ihm wichtig ist.

00:10:57: Aber ist das auch immer wirtschaftlich sinnvoll,

00:11:00: dieses Merkmal zu nehmen?

00:11:02: Im Idealfall deckt mein Patentanspruch zunächst mein

00:11:05: eigenes Produkt ab.

00:11:07: Das heißt, ich beschränke mich nicht auf irgendein Merkmal,

00:11:09: das möglicherweise in meinem Produkt gar nicht vorkommt,

00:11:12: gar nicht verwirklicht ist.

00:11:14: Ein zweites Kriterium ist es jetzt,

00:11:16: dass das Merkmal nicht einfach umgehbar ist.

00:11:19: Zum Beispiel, weil es so speziell ist,

00:11:21: dass jeder potenzielle Konkurrent sofort zehn Möglichkeiten

00:11:24: finden wird, dieses Merkmal nicht zu implementieren,

00:11:28: dieses Merkmal eben zu umgehen.

00:11:30: Wenn ich also jetzt meinen Anspruch gegenüber dem

00:11:33: Stand der Technik abgrenzen will,

00:11:34: dann bringt mich das in eine schwierige Position.

00:11:37: Denn einmal muss ich in meinen ursprünglich eingereichtenen

00:11:39: Unterlagen ein Merkmal finden,

00:11:40: das zumindest die Neuheit erstellt und andererseits darf ich

00:11:44: mich nicht unnötig beschränken.

00:11:47: Der Anmelder steht dabei aber in einem gewissen Konflikt,

00:11:50: denn er möchte einerseits einen breitestmöglichen Schutz

00:11:52: haben, um Umgehungen so schwierig wie möglich zu machen,

00:11:55: aber andererseits muss dieses neue Merkmal auch die Neuheit

00:11:58: herstellen und stellt somit jedenfalls eine gewisse

00:12:02: Einschränkung oder Präzisierung dar.

00:12:04: Jetzt haben wir die Erwiderung auf den erweiterten

00:12:07: europäischen Recherchenbericht eingereicht und den

00:12:09: Prüfantrag gestellt.

00:12:10: Wie geht denn das Verfahren jetzt weiter?

00:12:13: Nach der Stellung des Prüfungsantrags und unserer Reaktion

00:12:16: auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht muss

00:12:19: jetzt das Patentamt reagieren und das kann schon einmal ein

00:12:22: paar Monate dauern.

00:12:24: Wir müssen schauen, ob das europäische Patentamt mit unseren

00:12:26: Merkmalen, Argumenten und Änderungen zufrieden ist.

00:12:29: Wenn das Patentamt findet,

00:12:31: so wie wir unsere Anmeldung jetzt geändert haben und

00:12:33: so wie wir unsere Argumente jetzt vorgebracht haben,

00:12:37: ist eine Erteilung des Patents möglich,

00:12:39: dann kann das Verfahren fortgesetzt werden und das Amt wird

00:12:42: eine Mitteilung nach Regel 71 Abs 3 herausgeben,

00:12:45: das heißt eine Mitteilung in der die Erteilung eines Patents

00:12:49: in Aussicht gestellt wird.

00:12:51: Jetzt wäre das natürlich der best case,

00:12:53: dass wir das Patentamt sofort überzeugen können,

00:12:56: was passiert aber, wenn das Amt uns noch immer nicht glaubt

00:12:59: und mit unserer Argumentation oder mit unseren Änderungen

00:13:02: noch nicht zufrieden ist.

00:13:04: Wenn es für das Amt noch irgendeinen Grund gibt,

00:13:06: das Patent nicht zu erteilen,

00:13:08: dann wird eine Mitteilung nach Artikel 94 herausgeben und

00:13:11: das Prüfungsverfahren läuft eben weiter.

00:13:14: Und diese Diskussion mit dem Patentamt die kann

00:13:16: grundsätzlich auch mehrmals hin und her gehen.

00:13:19: Wenn man sich da nicht einigen kann und der Anmelder das

00:13:21: will, muss das Amt theoretisch auch mündlich verhandeln.

00:13:25: Ist das Amt aber am Ende immer noch der Meinung,

00:13:28: dass die Anmeldung aus welchen Gründen auch immer nicht

00:13:30: patentierbar ist,

00:13:31: dann wird die Anmeldung im schlimmsten Fall zurückweisen.

00:13:34: Ist das Amt notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind,

00:13:38: führt das Verfahren in Richtung Erteilung fort und gibt eine

00:13:41: Mitteilung über die Erteilungsabsicht heraus.

00:13:44: Ist das Amt mit den Anmeldungsunterlagen noch immer nicht

00:13:47: zufrieden, gibt es eine weitere Mitteilung heraus und

00:13:51: fordert den Anmelder zur Stellungnahme auf.

00:13:53: Kann man das Patentamt nicht von der Patentierbarkeit

00:13:56: überzeugen,

00:13:57: dann wird die Anmeldung im schlimmsten Fall zurückgewiesen.

00:14:01: Davor hat der Anmelder aber noch immer das Recht auf eine

00:14:04: mündliche Verhandlung.

00:14:05: Passen wir also einmal noch kurz zusammen.

00:14:08: Damit das Verfahren nach der Recherche und nach der

00:14:11: Herausgabe des erweiterten europäischen Recherchenberichts

00:14:13: fortgesetzt wird,

00:14:15: muss der Anmelder einen Prüfungsantrag stellen,

00:14:17: die Prüfungsgebühr zahlen und gegebenenfalls inhaltlich auf

00:14:20: den erweiterten europäischen Recherchenbericht reagieren.

00:14:23: Wenn der erweiterte europäische Recherchenbericht negativ

00:14:26: war, kann man entweder argumentieren,

00:14:29: dass der Prüfer sich irrt und die Erfindung eigentlich

00:14:31: patentierbar ist,

00:14:32: oder der Anmelder kann ein neues Schutzbegehren verfolgen

00:14:36: und seine Patentansprüche ändern und eine neue Argumentation

00:14:38: aufbauen.

00:14:40: Dabei sollte man Merkmale wählen,

00:14:42: die einerseits die Neuheit herstellen und andererseits nicht

00:14:46: allzu leicht zu umgehen sind.

00:14:49: Beim Hinzufügen von neuen Merkmalen kommen jedoch nur solche

00:14:54: in Frage,

00:14:55: die auch in der ursprünglich eingereichten Anmeldung

00:14:57: enthalten waren.

00:14:59: Im Prüfungsverfahren entscheidet sich dann durch die

00:15:02: Diskussion mit dem Patentamt,

00:15:04: ob und in welcher Form ein Patentanspruch für gewährbar

00:15:08: erachtet wird.

00:15:09: Hierfür kann der Anmelder entweder versuchen,

00:15:12: das Patentamt zunächst schriftlich oder im Rahmen einer

00:15:16: möglichen Verhandlung von der Patentierbarkeit seiner

00:15:18: Erfindung zu überzeugen.

00:15:20: Hat er Erfolg,

00:15:21: dann wird das Patent erteilt und eine Mitteilung über die

00:15:24: Erteilungsabsicht wird herausgegeben.

00:15:26: Wenn dies nicht gelingt,

00:15:27: dann wird die Anmeldung im schlimmsten Fall zurückgewiesen.

00:15:31: Das war eine Folge zum Thema Recherchenbericht und

00:15:33: Sachprüfung.

00:15:34: Vielen Dank Michael und vielen Dank für Ihr Interesse.

00:15:42: Das war ein IP Courses Podcast.

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