T2632/22 - Grasmanagementsystem (erfinderische Tätigkeit / Zulässigkeit Beschwerde)

Shownotes

In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über die Entscheidung T 2632/22 einer Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 10. Oktober 2024, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat.

Die Erfindung betrifft ein Grasmanagementsystem mit mehreren landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen. Eine dieser Maschinen ist ein Mäher, der während des Mähvorgangs Feuchtigkeitswerte des Grases misst. Zusätzlich wird mittels Positionssensor die Mähposition erfasst, sodass eine Feuchtigkeitskarte erstellt werden kann. Eine weitere Arbeitsmaschine, z. B. ein Heuwender, Rechen oder eine Rundballenpresse, wird durch eine Recheneinheit gesteuert, die eine Streckenroute vorgibt. Diese Route wird so geplant, dass zuerst die Gräser mit niedrigeren Feuchtigkeitswerten bearbeitet werden.

Im Einspruchsverfahren wurde das Patent basierend auf mangelnder erfinderischer Tätigkeit angegriffen, wurde aber von der Einspruchsabteilung vollumfänglich aufrechterhalten. Das relevante Unterscheidungsmerkmal: Die Routenplanung für die nachgelagerten Maschinen basierend auf unmittelbar beim Mähen gemessener Feuchtigkeit war aus dem Stand der Technik nicht bekannt und wurde als erfinderisch gewertet.

In der von der unterlegenen Einsprechenden eingeleiteten Beschwerdeverfahren wurden zwei Hauptpunkte diskutiert:

1. Zulässigkeit der Beschwerde (Regel 99 EPÜ):

Die Patentinhaberin warf der Beschwerdeführerin vor, dass die Begründung nur eine Wiederholung früherer Argumente sei. Die Kammer stellte aber klar: Eine Beschwerde ist zulässig, wenn erkennbar ist, warum und in welchem Umfang eine Entscheidung angefochten wird – auch wenn sich Argumente wiederholen.

2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ):

Die Kammer verwarf den in der Beschwerde weiter substantiierten Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit. Der zentrale Punkt: In der zitierten Entgegenhaltung D3 werden Feuchtigkeitswerte vor dem Trocknen, in D2 nach dem Trocknen verwendet – diese Werte sind nicht kompatibel. Die Fachperson hätte daher keinen Grund gehabt, die Lehren zu kombinieren.

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00:00:00: Willkommen zum IP-Courses Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.

00:00:12: Mein Name ist Gerd Hübscher.

00:00:17: In dieser Folge des IP-Courses Podcasts spreche ich mit Fabian Haiböck über die Entscheidung

00:00:22: T 2632/22 der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 10.

00:00:29: Oktober 2024.

00:00:31: Die Entscheidung ist auch unter dem klingenden Namen Grasmanagement System bekannt geworden.

00:00:36: Hallo Fabian.

00:00:37: Servus Gerd.

00:00:38: Vielen Dank für die Einladung.

00:00:40: Fabian, bevor wir uns die Entscheidung im Detail ansehen, was ist denn die Erfindung,

00:00:47: die dem ganzen Verfahren zugrunde liegt?

00:00:49: Ja, die Erfindung umfasst eine Vielzahl an Arbeitsmaschinen.

00:00:54: Eine dieser Arbeitsmaschinen ist ein Mäher, dieser Mäher der mäht Gras.

00:00:59: Neben diesem Mäher gibt es auch zwei Sensoren, nämlich einmal einen Feuchtigkeitssensor, der

00:01:04: misst den Feuchtigkeitswert des Grases beim Mähen und es gibt auch noch ein Positionssensor.

00:01:10: Dieser Sensor gibt dem gemähten Gras und dem Feuchtigkeitswert dieses Grases eine konkrete

00:01:17: Position, sodass das einfach geordnet werden kann.

00:01:20: Die Erfindung liegt jetzt eigentlich darin, dass es neben dieser ersten Arbeitsmaschine

00:01:24: dem Mäher eine weitere Arbeitsmaschine gibt, die wird zum Nachbearbeiten des Grases eingesetzt,

00:01:31: also kann beispielsweise Rundballenpresse sein.

00:01:34: Und diese Rundballenpresse die arbeitet jetzt nach einer gewissen vorgegebenen Arbeitsroute,

00:01:42: nämlich nach einer Route, sodass die Rundballenpresse zuerst die trockene Grasabschnitte weiterverarbeitet

00:01:50: und erst dann die feuchteren.

00:01:53: D.h. im Kern geht es eigentlich nur darum, dass ich beim Mähen bereits messe wie feucht

00:01:58: das Gras ist und dann eine nachgelagerte Rundballenpresse oder andere Verarbeitungsmaschine entsprechend

00:02:04: so führe, dass sie zuerst das trockene Gras verarbeitet und nicht das nasse.

00:02:08: Genau, dadurch soll im Wesentlichen eine gleichbleibende Trockenheit über das gesamte verarbeitete

00:02:15: Gras erreicht werden.

00:02:17: Wie lief denn das Erteilungsverfahren?

00:02:18: Das Erteilungsverfahren war verhältnismäßig unspektakulär.

00:02:22: Die ursprüngliche Anmeldung war eine japanische Anmeldung.

00:02:26: Sprich, man kann sich schon vorstellen, dass da einige Klarheitseinwände gegeben hat.

00:02:31: Es gab auch ein X-Dokument, aber das waren alles im Wesentlichen Dinge, die durch gewisse

00:02:37: Klarstellungen und Einschränkungen von der Anmelderin ausgeräumt werden konnten, sodass

00:02:43: das Patent innerhalb von 2,5 Jahren ab Anmeldung tatsächlich schon erteilt worden ist.

00:02:48: Was doch ein eher problemloses Verfahren ist, würde ich sagen.

00:02:52: Das bedeutet, dass er es muss ein Einspruchsverfahren gegeben haben, sonst würde es die Beschwerde

00:02:56: nicht geben und die Entscheidung.

00:02:58: Völlig richtig kombiniert, Gerd.

00:02:59: Und auch so war es, der Markt, die Konkurrenz, hat das Gefühl gehabt, dass das Patent in

00:03:06: dieser Form nicht erteilt werden sollte und hat dementsprechend Einspruch eingelegt.

00:03:10: Wie hat denn die Einsprechende argumentiert, was war ihr Angriff?

00:03:14: Ja, der Angriff war im Wesentlichen mit bekannten Waffen.

00:03:18: Sie hat nämlich bereits aus dem Prüfungsverfahren bekannte Druckschriften verwendet, nämlich

00:03:23: als nächstliegenden Stand der Technik und hat gemeint, dass der jetzt vorliegende

00:03:29: Anspruchssatz nicht erfinderisch gegenüber diesem nächstliegenden Stand der Technik,

00:03:34: das war damals das Dokument 3, ist.

00:03:36: Es wird die erfinderische Tätigkeit ja in hinlänglich bekannter Weise nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz

00:03:41: beurteilt.

00:03:42: Was war denn der nächstliegende Stand der Technik?

00:03:45: Das war dieses X-Dokument aus dem Erteilungsverfahren.

00:03:49: Ja, genau.

00:03:50: Welche Unterscheidungsmerkmale gab es dazu?

00:03:52: Also das X-Dokument hat im Wesentlichen zwei verschiedene Arbeitsmaschinen gezeigt, einen

00:03:56: Mäher, eine Weiterverarbeitung, hat alle Sensoren gezeigt, hat aber nicht gezeigt, dass diese

00:04:04: zweite Weiterverarbeitungsmaschine in Abhängigkeit einer vom Feuchtigkeitswert abhängigen Route

00:04:12: die Gräser weiterverarbeitet.

00:04:14: Im X-Dokument war es nämlich nur vorgesehen, dass die Arbeitsmaschine diesen Feuchtigkeitswert

00:04:20: kennt und nach einer gewissen Abwartezeit, sodass optimaler Trocknungswert erreicht wird,

00:04:29: erst dann die Gräser weiterverarbeitet.

00:04:31: Es gab also keine sequenzielle Abarbeitung unterschiedlicher Gräser und unterschiedlichen

00:04:36: Feuchtigkeitsgehalts.

00:04:37: Ich muss also nicht warten, bis alles trocken ist, sondern ich kann schon mit dem Beginn

00:04:41: das schon ausreichend trocken ist.

00:04:43: Was ist jetzt daraus eine ableitbare objektive technische Aufgabe?

00:04:47: Die objektive Aufgabe, die sich natürlich durch das Unterscheidungsmerkmal ergibt,

00:04:53: liegt darin, dass im Wesentlichen ein über das gesamte verarbeitete Gras möglichst

00:05:01: gleiche Trockenheit gewährt werden soll.

00:05:04: Hat die Einsprechende wahrscheinlich argumentiert, wenn ich gleichmäßige Trockenheit haben will,

00:05:08: dann verarbeitet das in der Reihenfolge, in der es trocken wird?

00:05:12: Ja genau, nicht nur das, die Einsprechende ist jetzt mit einem weiteren Stand der Technik

00:05:17: dahergekommen.

00:05:18: Dieser Stand der Technik hat ebenso ein Grasmanagement-System gezeigt mit einer Weiterverarbeitungseinheit

00:05:25: und diese Weiterverarbeitungseinheit hat ebenso einen Feuchtigkeitswert dieser Gräser gekannt

00:05:34: und hat als Aufgabe gehabt, in Abhängigkeit dieses Feuchtigkeitswertes die Gräser wirklich

00:05:41: sequenziell abzuarbeiten.

00:05:43: Man muss aber dazu sagen, dass in diesem Stand der Technik nicht unmittelbar und eindeutig

00:05:48: erwähnt worden ist, dass diese Weiterverarbeitungseinheit zuerst beim trockensten Gras beginnt, sondern

00:05:55: es würde wirklich nur gesagt sequenziell abarbeiten, das zum einen und zum anderen ist dann später

00:06:02: auch relevant der Feuchtigkeitswert, der da gemessen wird.

00:06:05: Der ist ein Wert, der nicht unmittelbar beim Schneiden des Grases gemessen wird, sondern

00:06:11: das ist ein Wert, der erst nach einer gewissen Trocknungszeit gemessen wird.

00:06:16: Jetzt glaube ich ist das für die Fachpersonen und noch schlimmer wahrscheinlich für den

00:06:20: realen Techniker, der sowas macht, wahrscheinlich sehr nachvollziehbar, warum es denn nicht

00:06:25: naheliegend sein soll, wenn ohnehin schon eine sequenzielle Verarbeitung bekannt ist, dass

00:06:29: dann diese sequenzielle Verarbeitung natürlich so erfolgen muss, dass man mit dem trockenen

00:06:33: Gras anfängt und nicht mit dem Nassen, wie soll es denn auch sonst sein?

00:06:37: Wie war denn da das Argument der Inhaberin sich da überhaupt zu verteidigen?

00:06:41: Also genau das Argument, was du gerade gesagt hast, das hat natürlich auch die Einsprechende

00:06:45: genau so vorgebracht und die Inhaberin hat sie dann in sehr professioneller Manier auf

00:06:52: den Aufgabe-Lösungsansatz beziehungsweise vor allem auf den Could-Would-Approach verlassen

00:06:56: und hat argumentiert, dass die unterschiedlichen Feuchtigkeitswerte einfach nicht miteinander

00:07:03: kompatibel sind, weil eben für die Fachpersonen ein Feuchtigkeitswert, der unmittelbar gemessen

00:07:09: wird, völlig unterschiedlich zu einem Feuchtigkeitswert, der erst nach einer gewissen Trocknungszeit

00:07:15: vorliegt, ist.

00:07:16: Kannst du das auf einer technischen Ebene nachvollziehen, inwieweit zwei Feuchtigkeitswerte

00:07:22: nicht kompatibel sein können?

00:07:23: Also hättest du mich jetzt vor sechs Jahren gefragt

00:07:25: oder vor sieben, nach Abschluss meines Studiums hätte ich gesagt, also bitte was hindert

00:07:31: mich daran, technisch und wahrscheinlich auch vorrichtungsmäßig ist da überhaupt

00:07:37: kein Unterschied. Wenn es mich jetzt fragt, nach Indoktrinierung des Could-Would-Approaches,

00:07:43: würde ich meinen, ja, ist nachvollziehbar dieses Argument und in dem Fall auch sehr, sehr findig.

00:07:49: Wie ist denn die Einspruchsabteilung dazu gestanden?

00:07:51: Die Einspruchsabteilung hat gemäß dem Could-Would-Approach diese Argumentation nachvollzogen und

00:08:00: auch bestätigt, sprich auch die Einspruchsabteilung war der Meinung, nein, die Fachperson würde

00:08:04: nicht zum Anspruchsgegenstand gelangen. Die Fachperson hat gewisse Hindernisse,

00:08:08: so dass D2 und D3 nicht miteinander kombiniert werden würde.

00:08:12: Daraufhin hat dann wohl die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Welche Argumente hat

00:08:17: sie denn vorgebracht bei der Beschwerde? Die Argumente waren im Wesentlichen nur die

00:08:22: erfinderische Tätigkeit betreffend, also dass der Gegenstand neu ist, darüber war sich

00:08:27: tatsächlich jeder einig. Es ist wieder darum gegangen, ob die Fachperson ausgehend vom

00:08:32: nächstliegenden Stand der Technik, also eben von diesem damaligen X-Dokument, unter hinzufügen,

00:08:36: dieses zuzüglichen Standes der Technik zum Anspruchsgegenstand gelangen würde.

00:08:41: Hat die Spitzfindigkeit der Inhaberin Sie auch im Beschwerdeverfahren dann gerettet?

00:08:44: Ja, genau so ist es. Die Beschwerdekammer hat sich doch sehr, sehr genau mit der Argumentation

00:08:52: auseinandergesetzt und hat auch darauf verwiesen, dass sie der Meinung ist, dass diese Feuchtigkeitswerte

00:09:00: eben nicht miteinander kompatibel sind. Sprich, die Fachperson sieht ein Hindernis darin im Zeitpunkt

00:09:07: der Messung und wird deshalb die Druckschriften nicht miteinander kombinieren. Die Beschwerdekammer

00:09:14: ist danach noch gar einen Schritt weitergegangen und hat sozusagen in einer zweiten Stufe die

00:09:20: erfinderische Tätigkeit bestätigt, nämlich dadurch, dass sie gesagt hat, wenn die Person jetzt

00:09:26: wirklich trotz der Bedenken diese zwei Dokumente miteinander kombinieren würde, so würde die

00:09:32: Fachperson nicht mosaikartig nur die Routenplanung übernehmen, sondern sie würde dann auch eben

00:09:38: die für die Routenplanung in der D3 relevanten Feuchtigkeitswerte übernehmen. Und diese Feuchtigkeitswerte

00:09:46: sind in der D3 aber eben erst nach jener Feuchtigkeitswerte in einer gewissen Trocknungszeit,

00:09:51: sodass wenn die D3 mit D2 kombiniert wird, sogar vom Anspruchsgegenstand weggeführt werden wird,

00:09:56: der ja verlangt, dass die Feuchtigkeit unmittelbar beim Mähen gemessen wird.

00:10:01: Das bedeutet, die Fachperson würde also auch im Aufgabelösungsansatz nicht in Analogie eine

00:10:07: Zwischenverallgemeinerung durchführen. Ja genau. Jetzt war aber das materiell-rechtliche nicht

00:10:10: das einzige Thema in der Beschwerdeverfahren. Ja genau, es gab einen kleinen Neben-Schauplatz,

00:10:16: nämlich hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. Was war da das Problem? Die Beschwerde

00:10:22: Gegnerin hat sozusagen alle Register gezogen und ist beim Durchlesen der Beschwerdebegründung

00:10:30: darauf gekommen, dass ein Großteil der Passagen der Beschwerdebegründung, wortident oder

00:10:37: im Wesentlichen kopiert, die Einspruchsgründe wiederholt. Und hat dann gemeint, na bitte,

00:10:43: das ist ja reine Wiederholung, das ist unzulässig. Wenn die Beschwerdeführerin und damalige Einsprechende

00:10:49: in Einspruchsverfahren nicht gehört worden ist, muss sie ja bis zu einem gewissen Grad ihre

00:10:53: Argumente wiederholen oder kann sie ja nicht gezwungen sein, dass sie sich jetzt völlig neue

00:10:56: Argumente ausdenkt. Was war denn das Argument da, der Inhaberin, dass das unzulässig sei?

00:11:03: Ja, die Beschwerdegegnerin hat sich da einer weiteren T-Entscheidung bedient, nämlich der T395

00:11:10: /12 und die besagt, dass das Beschwerdeverfahren eben kein reiner zweiter Anlauf des Einspruchs sein

00:11:19: soll und dass eine reine Wiederholung der Gründe nicht ausreicht. Im damaligen Fall hat nämlich die

00:11:26: Beschwerdeführerin grundsätzlich einfach gesagt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist nicht

00:11:31: korrekt und hat dann die Einspruchsgründe wiederholt. Ja und genau das hat die Beschwerdegegnerin

00:11:38: auch geltend gemacht und hat verlangt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

00:11:43: Jetzt wissen wir ja, dass das rechtliche Gehör beim Europäischen Patentamt einen sehr hohen

00:11:47: Stellenwert hat. Das heißt, ich gehe davon aus, dass die Beschwerdekammer eher das formal zugelassen

00:11:54: hat und dass dann eher materiell-rechtlich entschieden hat. Ja genau so war es. Die Beschwerdekammer

00:11:59: war da relativ eindeutig in ihrer Entscheidung. Sie hat gemeint, nur die Tatsache, dass paar Passagen

00:12:07: wiederholt wurden heißt noch lange nicht, dass es eine reine Wiederholung des Einspruchsverfahrens ist.

00:12:14: Ganz im Gegenteil, die Beschwerdeführerin ist konkret auf gewisse Entscheidungen der

00:12:19: Einspruchsabteilung eingegangen und hat auch begründet, warum denn die so nicht zu akzeptieren

00:12:24: sein, deswegen sei die Beschwerde auch zulässig. Dann war ja auch die Vorlage von Beweismitteln

00:12:30: strittig. Kann denn das sein, wenn es eh im Wesentlichen Umstand der Technik ging, der schon

00:12:35: im Erteilungsverfahren bekannt hat? Ja genau, also das war auch die Meinung, die die Beschwerdekammer

00:12:42: vertreten hat. Sie hat gesagt, Dokumente, die bereits im Verfahren sind, nämlich in dem Fall

00:12:47: wurden sie ja tatsächlich schon im Einspruchsverfahren geltend gemacht, müssen im Beschwerdeverfahren

00:12:54: nicht noch einmal eingeführt werden. Also auch das Vorliegen von Beweismitteln und von den Tatsachen

00:13:00: war gegeben und aus diesem Grund gibt es auch keine formale Bemängelungen. Das heißt, letztendlich

00:13:05: ist die Einsprechende nicht durchgedrungen, das Patent ist unverändert aufrechterhalten worden.

00:13:11: Wir wissen, das EPA ist mit unter anmelderfreundlich, aber in dem Fall wird das wohl wieder

00:13:16: bestätigt. Was kann man denn Inhaltliches aus dieser Entscheidung lernen? Ja, ich würde

00:13:22: meinen, dass die Entscheidung doch sehr viel Mut bei den Anmeldern und für den

00:13:28: Ausarbeiter der Anmeldungen gibt, nämlich man hat immer irgendwie die Sicherheit des

00:13:33: Could-Would-Approaches. Dieser Could-Would-Approach, wenn man den korrekt und durchaus findig anwendet,

00:13:39: ergibt dann doch Erfindungen, die vielleicht jetzt aus reiner technischer Sicht so vielleicht gar

00:13:46: nicht vorstellbar sind. Also wie gesagt, wiederholend, wenn du da jetzt den Techniker Fabian vor

00:13:52: sieben Jahren fragst, hätte ich gemeint na bitte, das ist aber sowas von einer klare Geschichte,

00:13:56: das ist sicher nicht erfinderisch, wenn man die zwei miteinander verbindet. Wenn man jetzt aber

00:14:00: den Patentanwalt Fabian fragt, dann ist die Entscheidung durchaus nachvollziehbar, weil eben

00:14:06: das Rechtsinstrument des Could-Would-Approaches, sofern es korrekt angewendet wird, dann doch eben zu

00:14:12: einer überraschenden Anzahl an Erfindungen führt. Das war eine Folge zur T 2632/22 der

00:14:19: technischen Beschwerdekammer Grasmanagement System. Vielen Dank, Fabian und vielen Dank für Ihr

00:14:25: Interesse. Das war ein IP-Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org

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