G 1/22 "Prioritätsrechtsnachfolge" - Vorlagefragen
Shownotes
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die gemeinsame Entscheidung G 1/22 und G 2/22 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2023.
In dieser ersten von zwei Folgen wird die Vorgeschichte der Entscheidung aufbereitet: Eine internationale Patentanmeldung, die die Priorität einer US Provisional Anmeldung beansprucht, wird in einem europäischen Einspruchsverfahren angegriffen. Da die Erstanmeldung auf die Erfinder direkt angemeldet war und die internationale Anmeldung im Namen des Dienstgebers erfolgte, wurde der Prioritätsanspruch nicht anerkannt, da der Übergang des Prioritätsrechts nicht nachgewiesen werden konnte. Dies führte dazu, dass eine Zwischenveröffentlichung die Neuheit des europäischen Patents zerstörte.
Der zweite Fall betrifft eine Teilanmeldung des strittigen europäischen Patents, das noch im Prüfungsverfahren aufgrund der Zwischenveröffentlichung zurückgewiesen wurde.
Auf dem Prüfstand der Großen Beschwerdekammer stand nun die bisherige sehr formalistisch streng geprägte Rechtsprechungspraxis der Beschwerdekammern in Hinblick auf das Erfordernis des Nachweises der Übertragung des Prioritätsrechts vor dem Anmeldetag der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung.
Wie die Große Beschwerdekammer entschieden hat, erfahren Sie in der nächsten Folge.
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00:00:00: Willkommen zum IP Courses Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.
00:00:12: Mein Name ist Gerd Hübscher und heute spreche ich mit Michael Stadler über die verbundenen
00:00:19: Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des europäischen Patentamts G1/22 und
00:00:24: G2/22 aus dem Jahr 2023.
00:00:27: In dieser Folge werden wir über die Vorgeschichte sprechen, die zu diesen Entscheidungen geführt
00:00:31: hat.
00:00:32: Die Große Beschwerdekammer befasst sich in der Regel mit rechtlichen Fragestellungen,
00:00:37: die eine besonders hohe Relevanz haben, weil sie viele Einzelfälle betreffen oder bei denen
00:00:42: es bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen in der ersten und zweiten Instanz gab.
00:00:46: Welcher konkrete Sachverhalt liegt in diesem Fall zugrunde?
00:00:50: Die Vorgeschichte beginnt mit einer US Provisional-Anmeldung, die von drei Erfindern gemeinsam
00:00:57: eingereicht wurde.
00:00:58: Es war damals in der USA auch so üblich, bevor der America Invents Act in Kraft trat,
00:01:05: mussten nämlich zunächst die Erfinder als Anmelder eine Anmeldung einreichen.
00:01:09: Danach kam es dann zu einer internationalen Patentanmeldung, die das Prioritätsrecht
00:01:14: der US-Anmeldung in Anspruch nahm.
00:01:16: Für den US-amerikanischen Teil dieser internationalen Anmeldung blieben die Erfinder auch weiterhin
00:01:22: die Anmelder.
00:01:23: Für die anderen Länder war das Recht an der Erfindung inzwischen von den Erfindern
00:01:28: an ihren Dienstgeber übergegangen.
00:01:30: Das heißt, beim europäischen Teil der internationalen Anmeldung, und um den wird es in weiterer Folge
00:01:35: auch gehen, war also der Dienstgeber dieser Erfinder der Anmelder.
00:01:39: Zusammengefasst.
00:01:40: Das umstrittene europäische Patent passiert auf eine ursprünglich auf die Erfinder angemeldete
00:01:45: US-Anmeldung.
00:01:46: Die spätere internationalen Nachanmeldung, aus der schließlich der Streitpatent entstand,
00:01:51: wurde dann von der Dienstgeberin der Erfinder weiterverfolgt.
00:01:54: Das klingt bisher noch nicht nach einem Problem für die große Beschwerdekammer.
00:01:59: Welches Problem ergab sich denn durch den Wechsel des Anmelders zur internationalen Patentanmeldung?
00:02:03: Zunächst lief es eigentlich ganz problemlos.
00:02:06: Das europäische Patentamte erteilte das Patent und noch vor der Erteilung wurde auch noch
00:02:11: eine Teilanmeldung eingereicht.
00:02:12: Doch im Zug eines Einspruchsverfahrens entdeckte der spätere Einsprechende eine sogenannte
00:02:19: Zwischenveröffentlichung.
00:02:20: Also eine Veröffentlichung, die zwischen dem Anmeldetag der US-Provisional Anmeldung
00:02:25: und dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung lag.
00:02:27: Solche Veröffentlichungen können die Neuheit und erfinderische Tätigkeit gefährden,
00:02:33: falls das beanspruchte Prioritätsrecht ungültig ist.
00:02:35: Warum wäre das Prioritätsrecht hier ungültig?
00:02:38: War die Erfindung zwischenzeitlich weiterentwickelt worden?
00:02:40: Nein, es ging nicht um eine neue Erfindung während der Anmeldephase, sondern darum,
00:02:45: ob der Dienstgeber überhaupt berechtigt war, das Prioritätsrecht in Anspruch zu nehmen.
00:02:49: Der Einsprechende hat nämlich bezweifelt, dass der spätere Anmelder, also der Dienstgeber,
00:02:54: überhaupt persönlich berechtigt ist, das Prioritätsrecht in Anspruch zu nehmen.
00:02:58: Da ihm also des Recht gar nicht Zustand.
00:03:01: Denn eines ist auch klar, das Prioritätsrecht hat immer der, der die erste Anmeldung eingereicht
00:03:06: hat.
00:03:07: In unserem Fall ist die Erstanmeldung die US-Anmeldung und diese gehörte zum Anmeldezeitpunkt ja den
00:03:11: den Erfindern.
00:03:13: Andere Personen können das Prioritätsrecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses
00:03:17: auch übertragen wurde.
00:03:19: Und genau hier lag das Problem.
00:03:21: Müsste der Dienstgeber dann das Prioritätsrecht von jedem der drei Erfinder einzeln übertragen
00:03:25: bekommen, um es in Anspruch zu nehmen?
00:03:26: Ja, das Europäische Patentamt vertritt hier eine sehr strenge Haltung.
00:03:31: Der Grund ist, dass keiner der drei Erfinder allein und ohne die anderen eine Auslandsanmeldung
00:03:37: vornehmen darf, das Prioritätsrecht also beanspruchen darf, ohne dass er die beiden
00:03:42: anderen Miterfinder irgendwie beteiligt.
00:03:44: In der Vergangenheit gab es sogar solche Fälle, in denen zwei Unternehmen gemeinsam eine erste
00:03:50: Meldung eingereicht hatten, aber nur eines dieser Unternehmen das Prioritätsrecht allein
00:03:55: nutzen wollte.
00:03:56: Das war natürlich nicht möglich, da das eine Unternehmen, das andere bei der Nachanmeldung
00:04:01: nicht einfach übergehen durfte.
00:04:03: Das bedeutet also, um das Prioritätsrecht einer Anmeldung mit mehreren Anmeldern nutzen
00:04:08: zu können, ist eine separate Übertragung des Prioritätsrechts von jedem einzelnen
00:04:13: Anmeldern der Erstanmeldung auf den Anmeldern der Nachanmeldung erforderlich.
00:04:17: Das Europäische Patentamt verlangt also in Fällen mit mehreren Anmeldern eine sehr,
00:04:23: sehr strikte Vorgehensweise.
00:04:24: Jeder Anmelder muss das Prioritätsrecht einzeln übertragen und alle Mitanmeldern müssen
00:04:29: einer Nachanmeldung zustimmen, um das Recht weiterhin zu beanspruchen.
00:04:32: Welche Möglichkeiten gibt es, den Erwerb des Prioritätsrechts nachzuweisen, um das dann
00:04:39: beim europäischen Patentamt auch in Anspruch zu nehmen?
00:04:41: Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich vor der Einreichung der Nachanmeldung
00:04:45: eine schriftliche Bestätigung der Erfinder einzuholen.
00:04:48: Damit sollte bestätigt werden, dass die Erfinder nicht nur die US Provisional-Anmeldung an
00:04:53: ihren Arbeitgeber übertragen haben, sondern diesem eben auch das Recht einräumen mit dem
00:04:58: Prioritätsrecht dieser Anmeldung weitere internationale Anmeldungen durchzuführen.
00:05:03: Vor der Entscheidung G1 und 2/22 war die Rechtsprechung des Europäischen Patentamts
00:05:10: in dieser Hinsicht sehr streng.
00:05:12: Es wurde nämlich gefordert, dass die Übertragung des Prioritätsrechts unbedingt vor der Einreichung
00:05:17: der Nachanmeldung erfolgen musste.
00:05:19: Das bedeutete auch, dass ein solcher Mangel am Anmeldetag der Nachanmeldung nachträglich
00:05:25: nicht mehr behoben werden konnte.
00:05:26: Man kann also nicht das Prioritätsrecht rückwirkend übertragen.
00:05:30: Es war, wenn es nicht bis zum Anmeldetag der Nachanmeldung übertragen war, unwiderruflich
00:05:34: verloren.
00:05:35: Im Zweifel gilt es also, sich von allen Voranmeldern nicht nur das Recht an der Anmeldung, sondern
00:05:41: auch das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität im Rahmen von Nachanmeldungen zu sichern.
00:05:45: Warum gibt es jetzt zwei Aktenzeichen in diesem Fall und welche zwei Fälle stehen hinter
00:05:51: der Entscheidung?
00:05:52: Die zwei Aktenzeichen beziehen sich auf zwei separate Verfahren, die zur Entscheidung
00:05:58: führten.
00:05:59: Die Geschichte des ersten Falls haben wir gerade besprochen.
00:06:01: Der zweite Fall betrifft dieselbe internationale Anmeldung, aber eine parallel eingereichte
00:06:07: Teilanmeldung dazu, die während des laufenden Einspruchsverfahrens zur ersten Anmeldung
00:06:12: gerade im Prüfungsverfahren vom Europäischen Patentamt behandelt wurde.
00:06:16: Hier wurde dann die Prüfungsabteilung ebenfalls auf die im Einspruchsverfahren vorgebrachte
00:06:22: Veröffentlichung aufmerksam.
00:06:24: Dadurch wurde auch bei der Teilanmeldung die
00:06:28: Frage nach der Gültigkeit des Prioritätsrechts relevant.
00:06:30: Die Entscheidung umfasst also zwei Fälle. Eine erste Anmeldung im Einspruchssverfahren
00:06:38: und eine parallele Teilanmeldung, die im Prüfungsverfahren war. In beiden Verfahren war die Wirksamkeit
00:06:43: der Priorität für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevant. Wie hat denn die erste Instanz beim
00:06:48: Europäischen Patentamt über diese beiden Fälle entschieden?
00:06:50: Das Europäische Patentamt hielt an seiner bisherigen Linie fest. Das Patent wurde widerrufen
00:06:57: und die Teilanmeldung wurde zurückgewiesen. Diese Entscheidungen basierten darauf, dass
00:07:02: das Prioritätsrecht nur für einen von drei Anmeldern nachweislich übertragen worden
00:07:07: war. Für die beiden anderen Erfinder konnte keine rechtzeitige Übertragung des Prioritätsrechts
00:07:13: belegt werden. Der Anmelder versuchte anschließend eine Korrektur vorzunehmen, um die beiden
00:07:19: Erfinder, die in der internationalen Anmeldung nicht als Anmelder angeführt waren, rückwirkend
00:07:24: hinzuzufügen. Das Amt ließ diese Korrektur aber nicht zu, da es dies nicht als Versehen,
00:07:30: sondern als eine bewusste Entscheidung der späteren Anmelder interpretierte.
00:07:34: Welche Auswirkungen hatte es jetzt, dass im vorliegenden Fall das Prioritätsrecht nicht
00:07:40: berücksichtigt wurde?
00:07:41: Der Verlust des Prioritätsrechts führte dann dazu, dass ein Dokument, das der Einsprechende
00:07:47: vorgelegt hatte und das zwischen dem ersten Anmeldetag und dem internationalen Anmeldetag
00:07:53: veröffentlicht worden war, als Stand der Technik gewertet wurde. Und dieses Dokument beeinträchtigte
00:07:58: dann die Neuheit der Erfindung. Wäre des Prioritätsrecht hingegen gültig gewesen,
00:08:03: hätte diese Veröffentlichung nicht zum Stand der Technik gezählt und dem Einspruch wäre die Grundlage
00:08:08: entzogen gewesen. Letztlich bewertete die erste Instanz des Patentamts die Erfindung in diesen
00:08:14: beiden Fällen nicht als neu.
00:08:15: Damit nun ein Fall vor die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts kommt, muss er
00:08:20: nicht nur von großer Bedeutung sein, sondern es darf auch keine gefestigte Rechtsprechung
00:08:24: dazu geben. Ist denn so eine Situation tatsächlich so selten, dass sie in über 50 Jahren Europäisches
00:08:30: Patentamt noch nie vorgekommen ist?
00:08:32: Solche Fälle sind nicht unbedingt ungewöhnlich. In den USA war es bis 2013 ganz normal, dass
00:08:38: die Erfinder gemeinsam die erste Anmeldung einreichten und die Anmeldung später vom
00:08:43: Dienstgeber als Nachanmeldung weitergeführt wurde. Auch Zwischenveröffentlichungen, also
00:08:48: Veröffentlichungen zwischen Erstanmeldung und Nachanmeldung kommen häufig vor, oft
00:08:54: durch die Erfinder oder die Anmelder selbst, die ja nach der Erstanmeldung die Erfindung
00:08:59: vermarkten wollen.
00:09:00: Die Fallkonstellation ist nicht ungewöhnlich, die Praxis des Europäischen Patentamts aber
00:09:05: schon. Es wurde nämlich für Einsprechende zunehmend erfolgsversprechend die Gültigkeit
00:09:11: des Prioritätsrechts auch aus formalen Gründen anzufechten. Der Konflikt eskalierte dann eben
00:09:16: im vorliegenden Fall, so dass es hier zu einer Vorlage kam.
00:09:20: Was spricht denn in formaler Hinsicht für eine strenge Handhabung des Prioritätsrechts
00:09:25: jetzt ganz unabhängig von der Frage der Patentfähigkeit?
00:09:28: In erster Linie geht es hier um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten, die vom Patent betroffen
00:09:32: sind. Es muss einfach nachprüfbar sein, ob ein Prioritätsrecht zurecht besteht und
00:09:38: ob es dem Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich zugestanden hat. Zudem soll hier
00:09:43: verhindert werden, dass Personen, die nur zufällig Kenntnis der Anmeldungsunterlagen
00:09:47: haben, eigenständig die Priorität für eine Anmeldung beanspruchen können, besonders
00:09:52: dann, wenn sie überhaupt in keiner Beziehung zum ursprünglichen Anmelder stehen.
00:09:56: Das ist nachvollziehbar. Was für Argumente wurden denn umgekehrt vorgebracht, die für
00:10:02: eine weniger strenge Handhabung des Prioritätsrechts sprechen?
00:10:05: Ein interessantes Argument im vorliegenden Fall lautet, dass die europäische Patentanmeldung
00:10:11: auf einer internationalen Patentanmeldung passiert, in der alle drei ursprünglichen
00:10:15: Erfinder auch als Anmelder genannt sind, allerdings nur für die Vereinigten Staaten.
00:10:19: Die Inhaber argumentieren, dass es auch ausreicht, wenn die Erstanmelder auch in der Nachanmeldung
00:10:26: genannt sind und wenn das Anmeldepfomular klar zeigt, dass es der Wille aller Beteiligten
00:10:32: ist, dass der Dienstgeber das Prioritätsrecht auch beim Europäischen Patentamt erhalten
00:10:37: soll.
00:10:38: Das leuchtet ein. Es ist ja auch schwer einzusehen, dass die Anmelder gemeinsam eine Anmeldung
00:10:42: einreichen und sich dann gegenseitig aber nicht die nötigen Prioritätsrechte einräumen.
00:10:46: Ausgehend von diesen Standpunkten, welche Fragen hatte die Große Beschwerdekammer in
00:10:52: diesem Fall nun konkret zu beantworten?
00:10:53: Zunächst ging es um eine eher theoretische Frage, nämlich die Zuständigkeit der Beschwerdekammern
00:10:59: für die Entscheidung, ob ein Beteiligter zurecht behauptet, Rechtsnachfolger des Erstanmelders
00:11:05: zu sein. Sollte die Kammer diese Zuständigkeit verneinen, wäre die Prüfung der persönlichen
00:11:12: Berechtigung zum Prioritätsrecht durch das Patentamt überhaupt nicht mehr zulässig,
00:11:16: was die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich verändern würde.
00:11:18: Und wonach hat die Beschwerdekammer inhaltlich gefragt?
00:11:23: Es ging im Wesentlichen um die Situation, die wir gerade besprochen haben und die Kammer
00:11:28: hat es dann etwas abstrahiert formuliert. Wir haben eine internationale Anmeldung mit
00:11:33: einem Anmelder, nennen wir ihn B. In dieser PCT Anmeldung ist ein weiterer Beteiligter,
00:11:40: nennen wir ihn A, nur für die USA als Anmelder genannt, während der Beteiligte B das Recht
00:11:46: an der europäischen Patentanmeldung hat. Die PCT Anmeldung beansprucht eine Priorität
00:11:51: aus einer früheren Patentanmeldung, die ursprünglich von A eingereicht wurde.
00:11:55: Die Frage ist jetzt, kann der europäische Teil der internationalen Anmeldung wirksam
00:12:00: das Prioritätsrecht der US-Anmeldung in Anspruch nehmen oder nicht? Die Kammer hat hier auch
00:12:05: klargestellt, dass es keine zusätzlichen Erfindungen gab, die das Prioritätsrecht
00:12:10: beeinflussen konnten. Und es gibt auch keine ausdrücklichen Übertragungserklärungen im
00:12:15: Akt.
00:12:16: Die Entscheidung und die dahinterstehenden Gründe werden wir uns in der nächsten Folge
00:12:20: des IP-Course-Podcast näher ansehen. Das war eine Folge zu den Vorlagefragen zu G1
00:12:25: und G2/22. Vielen Dank, Michael und vielen Dank für Ihr Interesse.
00:12:30: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
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