T 1691/22 - E-Zigarette (Verspätung / Zwischenverallgemeinerung)
Shownotes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Fabian Haiböck über die Entscheidung T 1691/22 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2025, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat.
Erfindung
Die Erfindung betrifft eine elektronische Verdampfungsvorrichtung (11), sprich eine E-Zigarette, die ein Gehäuse, einen Zerstäuber (26), eine Liquid-Zufuhr (34) und einen Kapillarpuffer (101) mit einem Dampfkanal (32) umfasst. Der ursprüngliche Anspruch zielt dabei auf die Gestaltung des Kapillarpuffers (101) ab.
Da die Anmeldung auf einer chinesischen Anmeldung basierte, waren in den abhängigen Ansprüchen keine mehrfachen Rückbezüge enthalten, sprich die abhängigen Ansprüche 3 bis 14 waren nicht aufeinander rückbezogen, sondern nur auf Anspruch 1 und/oder Anspruch 2.
Verspätung im Einspruchsverfahren
Die Patentinhaberin legte während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung , sprich nach Ablauf der Frist für Eingaben vor der mündlichen Verhandlung gemäß R 116 EPÜ, neue Hilfsanträge vor, nachdem der bereits eingeschränkte Hauptantrag nicht erfolgreich war. Mehrere Hilfsanträge wurden von der Einspruchsabteilung wegen Verspätung nicht zum Verfahren zugelassen, wobei insbesondere Probleme mit Zwischenverallgemeinerungen und nicht ausreichender Stützung der Änderungen als Gründe angeführt wurden. Hilfsantrag 4 wurde zum Verfahren zugelassen und als gewährbar erachtet.
Verspätung im Beschwerdeverfahren
Die Patentinhaberin versuchte im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag ins Verfahren zu bringen, der bereits von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen wurde. Die Beschwerdekammer muss in diesem Fall gemäß Art 12 (6) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) lediglich überprüfen, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen korrekt ausgeübt hatte. Dies wurde bestätigt und dieser Hilfsantrag nicht zum Verfahren zugelassen.
Weiters wurden Hilfsanträge eingereicht, die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und somit Änderungen im Sinne der VOBK darstellen. Die Beschwerdekammer prüfte die Zulässigkeit der Änderungen basierend auf Art 12 (4) VOBK, wobei insbesondere die Grundlage der Änderungen und die Gründe für die Änderung von der Patentinhaberin anzugeben sind. Bei der Ausübung des Ermessens hat die Beschwerdekammer die Komplexität der Änderung, die Eignung zur Ausräumung von Mängeln und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen. Weiters wurden die Änderungen basierend auf Art 12 (6) VOBK geprüft, nämlich dahingehend, ob die Änderungen bereits vor der ersten Instanz eingereicht werden hätten müssen. Die Beschwerdekammer kam zur Auffassung, dass die Hilfsanträge 1 bis 3 als verspätet nicht zum Verfahren zugelassen werden, wobei beide Rechtsgrundlagen angegeben wurden.
Im Rahmen der Diskussion des Hilfsantrags 4, der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhalten wurde, während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer, machte die Einsprechende erstmals einen Einwand basierend auf Art 123 (2) EPÜ geltend. Dieser Einwand wurde basierend auf Art 13 (2) VOBK nicht zum Verfahren zugelassen, nachdem der Einwand erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde und keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
Ausgang des Verfahrens
Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Einspruchsabteilung und das Streitpatent wurde im Umfang des Hilfsantrags 4 aufrecht erhalten.
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Transkript anzeigen
00:00:04: Willkommen zum IP-Courses-Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtsschutz.
00:00:13: Mein Name ist Lukas Fleischer und heute begrüße ich bei mir Fabian Haiböck.
00:00:18: Wir sprechen über die Entscheidung T 1691/2022,
00:00:24: einer Entscheidung einer Beschwerdekammer aus dem Jahr 2025,
00:00:28: in der alle Spielarten der Verspätung im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren ein Thema werden. Hallo
00:00:35: Fabian. Hallo
00:00:37: Lukas, schön wieder hier zu sein. Schön,
00:00:40: dass du da bist. Wie immer
00:00:41: meine erste Frage, wie schaut denn die Erfindung aus, die diesem Streitpatent zugrunde liegt? Worum
00:00:47: geht es denn da?
00:00:48: Kurze
00:00:48: Gegenfrage Lukas, bist du ein Raucher?
00:00:51: Ich bin passionierter Nichtraucher, also von Rauchen habe ich keine Ahnung, keine praktischen Bezugspunkte.
00:00:58: Okay, dann erwarte ich heute nicht zu viel Fachexpertise bei unserer Erfindung.
00:01:02: Es geht nämlich ums Rauchen, nämlich im vorliegenden Fall um eine E-Zigarette oder E-Vaporizer.
00:01:09: Weißt
00:01:10: du ungefähr, wie sowas funktioniert?
00:01:12: Ja, man hat das schon einmal gesehen.
00:01:14: Es gibt grundsätzlich, würde ich sagen, einen Akkuträger.
00:01:17: Dann gibt es einen Verdampferkopf und irgendeine Leitung, eine fluidische Leitung dazwischen.
00:01:22: Und wahrscheinlich gibt es auch einen Ein- und Ausgang, wo Luft hineinkommt und dann der Dampf hinausgeht, würde ich einmal sagen.
00:01:28: Ja,
00:01:28: somit hast du eigentlich schon relativ gut den Oberbegriff des Anspruchs beschrieben. Was jetzt
00:01:33: noch fehlt, ist der Tank für das E-Liquid, also dort, wo eigentlich die Rauchware gelagert wird. Die Rauchware
00:01:40: ist im Übrigen normalerweise ein Propylenglykol, das Aromastoffe und natürlich auch Nikotin tragen kann.
00:01:47: Und dieses E-Liquid, das kommt jetzt zum Zerstäuber, wie du richtig gesagt hast.
00:01:50: Beim Zerstäuber wird es verdampft und kann dann im Endeffekt konsumiert werden.
00:01:55: Problematischerweise kann es in diesem Tank zu Druckunterschieden kommen.
00:01:58: Und aus diesem Grund erfolgt jetzt dann eine unregelmäßige Versorgung des Zerstäubers.
00:02:05: Und genau hier setzt jetzt die Erfindung an.
00:02:09: Sie setzt also nämlich zwischen dem Zerstäuber und dem E-Liquid-Tank eine Pufferzone.
00:02:15: Im vorliegenden Fall ist es ein Kapillarpuffer und dieser Kapillarpuffer, der umfasst eine Leitung.
00:02:23: Die Leitung führt vom Tank zum Zerstäuber.
00:02:26: Wenn die E-Zigarette im normalen regulären Druckbetrieb läuft, dann erfolgt die Versorgung über diese Leitung.
00:02:34: Und wenn es zu Drucküberhöhungen kommt, dann kann dieses E-Liquid aus der Leitung austreten und in diesen Puffer übertragen werden.
00:02:43: Das heißt also ich habe quasi eine Leitung und einen Zwischenpuffer, der überschüssiges Liquid aufnehmen kann, wenn der Druck zu hoch wird, damit ich halt dann geschmeidig rauchen kann.
00:02:55: So ist es. Du hoffentlich nicht, aber sehr, sehr gut erklärt, ja.
00:03:01: Wie ist denn jetzt das Prüfungsverfahren abgelaufen vor dem Europäischen Patentamt, das dann zu dem erteilten Patentanspruch geführt hat?
00:03:08: Gab es da irgendwelche Besonderheiten, irgendwas, was es Berichtenswertes gibt?
00:03:14: Ja, also Berichtenswertes gibt es dann doch.
00:03:17: In diesem Fall war nämlich das Stammpatent eine chinesische Erstanmeldung.
00:03:22: Das bedeutet, dass das Chinesische Patentamt recherchiert hat und damals festgestellt hat,
00:03:29: dass der vorliegende Hauptanspruch nicht erfinderisch sei.
00:03:34: Wie wir wissen, recherchiert dann, wenn nicht das Europäische Patentamt zuerst recherchiert hat,
00:03:40: recherchiert das Europäische Patentamt nach. Es stellt den ergänzenden europäischen Recherchenbericht bereit.
00:03:46: Und in diesem Recherchenbericht gibt es jetzt im Wesentlichen keinen neuen Stand der Technik, der relevant ist.
00:03:53: Aber die Beurteilung des Chinesischen Patentamts wurde in diesem Fall ein bisschen durcheinandergewürfelt.
00:03:58: Das Europäische Patentamt war nämlich der Meinung, dass der unabhängige Anspruch, so wie er eingereicht worden ist,
00:04:04: doch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
00:04:08: Das heißt, das Europäische Patentamt war bei seiner Beurteilung weniger streng als das Chinesische Patentamt.
00:04:14: Das ist auch ein bisschen überraschend.
00:04:16: Gab es jetzt sonst noch irgendwelche Eigenheiten, die diese Anmeldung aufweist,
00:04:20: die vielleicht der chinesischen Anmeldungshistorie geschuldet sind?
00:04:24: Ich habe ja den Anspruchssatz gerade vor mir.
00:04:28: Auffällig war, aber das ist keine große Verwunderung, dass keine Bezugszeichen ursprünglich vorhanden waren.
00:04:34: Das heißt, das EPA hat da verlangt, dass man die Bezugszeichen einfügen möge.
00:04:39: Und eine zweite große Auffälligkeit, zumindest aus europäischer oder auch österreichischer Sicht, ist,
00:04:44: dass der Satz an Ansprüchen keine Mehrfachrückbezüge aufweist.
00:04:50: Sprich, da gibt es einen Hauptanspruch und dann gibt es sehr, sehr viele abhängige Ansprüche,
00:04:54: die sich alle auf den Anspruch 1 oder auf den Anspruch 2 rückbeziehen könnten.
00:05:01: Spoiler Alert, das wird später nochmal eine Relevanz haben.
00:05:06: Das heißt, es fehlen die Rückbezüge zwischen den einzelnen abhängenden Ansprüchen,
00:05:11: die man manchmal auch gerne benutzt als Stützung fürs Schöpfen von Merkmalen.
00:05:16: Nachdem das Prüfungsverfahren jetzt relativ ereignislos war,
00:05:21: wie ist es denn nach der Erteilung dann mit dem Patent weitergegangen?
00:05:24: Ich schätze mal, es ist zum Einspruch gekommen.
00:05:27: Ja genau, also das Prüfungsverfahren war zwar ereignislos,
00:05:30: aber was da passiert ist, wird später doch noch relevant.
00:05:33: Aber es ist korrekt, der Einspruch hat natürlich nicht lange auf sich warten lassen.
00:05:38: Was sind denn als Einspruchsgründe dann geltend gemacht worden?
00:05:41: Also die Einsprechende hat einen neuen Stand der Technik eingeführt,
00:05:45: der war aus dem Prüfungsverfahren so nicht bekannt und hat dann gemeint,
00:05:50: der erteilte Anspruch ist nicht neu und nicht erfinderisch.
00:05:55: Und was hat jetzt die Patentinhaberin gemacht, um sich zu verteidigen?
00:05:58: Ja, natürlich hat sich die Patentinhaberin versucht zu wehren, aber sie hat sich doch etwas einsichtig gezeigt.
00:06:06: Der Hauptantrag war nämlich bereits eine Rückzugsposition.
00:06:10: Sie hat nämlich im Hauptantrag die Ansprüche 1 und 6 zusammengezogen.
00:06:15: Hat das was gebracht?
00:06:16: Wenn man sich den Anspruch 6 so ansieht, also das ist ein Nichtmerkmal,
00:06:21: die im Wesentlichen die Funktionalität des Pufferspeichers beschreibt.
00:06:25: Das heißt, es war dann auch nicht weiter überraschend, dass diese Änderung keine Neuheit geschaffen hat.
00:06:31: Gab es denn Hilfsanträge von der Patentinhaberin, um sich weiter abzugrenzen oder um andere Verteidigungslinien zu versuchen?
00:06:39: Ja, also die Einspruchsabteilung hat bereits in ihrer vorläufigen Meinung deutlich gemacht,
00:06:44: dass der so vorgelegte Hauptantrag nicht neu sei.
00:06:47: Das heißt, die Patentinhaberin hat dementsprechend reagiert und hat dann eine ganze Liste von Hilfsanträgen vorgelegt.
00:06:53: Es waren über 30, glaube ich, und hat dann so der Gegnerin und auch der Einspruchsabteilung mal ein paar Hausaufgaben mitgegeben.
00:07:04: Aber verstehe ich das richtig, dass die erst sehr spät im Verfahren eingebracht worden sind, die Hilfsanträge,
00:07:08: also nicht direkt mit der Einspruchserwiderung, sondern erst in Reaktion auf die vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung?
00:07:15: Genau, also der Hauptantrag, dieser sehr breite Hauptantrag nach wie vor, der ist sofort als Reaktion auf den Einspruch gekommen
00:07:23: und diese weiteren Anträge sind dann als Reaktion auf die vorläufige Meinung vorgelegt worden.
00:07:29: Ich gehe davon aus, dass es dann in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden ist.
00:07:33: Was ist denn da passiert?
00:07:35: Also ja genau, es gab eine mündliche Verhandlung und wie man es aus mündlichen Verhandlungen so kennt,
00:07:41: werden halt die Anträge konsekutiv abgearbeitet.
00:07:44: So auch der Hauptantrag, ich habe es schon vorweggenommen, also Anspruch 1 und Anspruch 6 waren nicht neu.
00:07:50: Genau das hat die Einspruchsabteilung bestätigt und dann kam es also zum Hilfsantrag 1.
00:07:55: Wie schaut denn dieser Hilfsantrag 1 aus? Was hat die Patentinhaberin im Hilfsantrag 1 versucht?
00:08:01: Also im Wesentlichen, so hat zumindest die Patentinhaberin argumentiert, hat sie Anspruch 1 und Anspruch 3 zusammengezogen.
00:08:11: Diese Kombination soll jetzt also neu und erfinderisch sein.
00:08:16: Das klingt ja eigentlich ganz gut, wenn man einen unabhängigen Anspruch und einen abhängigen Anspruch zusammenzieht.
00:08:20: Dann sollte es ja doch eigentlich keine Probleme geben, oder?
00:08:22: Würde man meinen, also es ist immer das Best-Case-Szenario, wenn eine solche Rückzugsposition erfolgreich ist.
00:08:28: In diesem Fall ist es aber ein bisschen eine dubiose Sache.
00:08:32: Die Patentinhaberin hat zwar gesagt, es ist Anspruch 1 und Anspruch 3 als Basis,
00:08:37: aber sie hat da ganz wild in diesen Merkmalen des Anspruchs 3 herumgedoktert.
00:08:40: Sie hat ein erstes Ende mit einem zweiten Ende vertauscht und jetzt hat das zweite Ende eine Vertiefung und nicht das erste
00:08:47: und hat dann im Wesentlichen nicht wirklich neben diesem Anspruch 3 die Basis für diese Änderung gegeben.
00:08:54: Das klingt also nach einer Zwischenverallgemeinerung und einem Verstoß gegen den Artikel 123 (2) EPÜ,
00:08:58: wenn man plötzlich neue Merkmale und neue Kombinationen einführt.
00:09:02: Ja genau, also wenn man den Anspruch 3 durchliest und dann den neuen unabhängigen Anspruch 1,
00:09:07: dann sticht es sehr, sehr eindeutig ins Auge, dass das eine 123 (2) Thematik sein könnte
00:09:12: und die Einspruchsabteilung hat sich da nicht lumpen lassen und hat gesagt,
00:09:16: liebe Patentinhaberin, so nicht, das ist eine Überschreitung, den können wir nicht gewähren.
00:09:21: Dann hat es noch weitere 30 Hilfsanträge gegeben. Was ist denn mit denen passiert?
00:09:26: Ja, also die Patentinhaberin hat jetzt gemeint,
00:09:29: Moment mal, wenn das eine Zwischenverallgemeinerung ist,
00:09:32: dann könnte ich auch ein Problem haben mit den weiteren Hilfsanträgen.
00:09:34: Die waren nämlich unter Umständen ähnlich gestrickt.
00:09:38: Und darum hat sie um eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung gebeten,
00:09:42: sodass sie neue Hilfsanträge vorlegen kann.
00:09:45: Ein riskanter Move. Das ist jetzt wirklich die allerletzte Möglichkeit, neue Hilfsanträge hineinzubekommen.
00:09:50: Hat das denn funktioniert?
00:09:51: Also die mündliche Verhandlung wurde unterbrochen und grundsätzlich hat die Patentinhaberin neue Hilfsanträge vorlegen können.
00:10:00: Die haben aber dennoch das eine oder andere Problem verursacht.
00:10:05: Ich gehe davon aus, ein Problem wird auch die Verspätung gewesen sein,
00:10:09: weil eben diese Hilfsanträge nach der Frist nach Regel 116 EPÜ,
00:10:13: also nach der Frist für Eingaben vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind,
00:10:16: weil sie ja während der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind.
00:10:20: Ja genau, und weil es natürlich Thema unseres Podcasts ist heute, sonst wäre es ja fad.
00:10:24: Aber genau so ist es.
00:10:25: Der Hilfsantrag 2, der war jetzt sehr, sehr ähnlich zum Hilfsantrag 1.
00:10:29: Also es wurden wieder die Ansprüche 1 und 3 zusammengezogen.
00:10:34: Jetzt hat es aber tatsächlich überhaupt keine Änderungen im Anspruch 3 gegeben.
00:10:38: Das klingt jetzt wieder gut.
00:10:39: wenn man einfach abhängige Ansprüche miteinander kombiniert.
00:10:42: Aber ich ahne schon, es hat andere Probleme gegeben.
00:10:46: Ja genau und es hat was mit unserer eingangs erwähnten Besonderheit von den Ansprüchen zu tun.
00:10:51: Kannst du dich daran erinnern, was wir da besprochen haben, Lukas?
00:10:54: Ja, wir haben festgestellt, dass die abhängigen Ansprüche untereinander nicht voneinander abhängig waren.
00:11:00: Genau und eben das hat zum Problem geführt.
00:11:03: Die Einspruchsabteilung sagt jetzt nämlich Folgendes:
00:11:05: Wenn man Anspruch 1 und 3 zusammenzieht, dann gibt es jetzt eine Menge abhängiger Ansprüche,
00:11:12: die sich aber ursprünglich nur auf den Anspruch 1 zurückbezogen haben.
00:11:15: Und wo jetzt die Basis ist, dass diese Anspruchskombinationen ursprünglich offenbart sind,
00:11:20: das können wir prima facie nicht erkennen.
00:11:23: Und aus diesem Grund können wir diese Änderung nicht zulassen.
00:11:26: Das heißt, die Einspruchsabteilung stellt sich auf den Standpunkt,
00:11:29: dass diese neuen Merkmalskombinationen, zum Beispiel Anspruch 1 mit Anspruch 3 und Anspruch 4,
00:11:35: nicht ursprünglich offenbart ist, weil eben dieser Rückbezug zwischen den abhängigen Ansprüchen gefehlt hat
00:11:40: und sagt jetzt, das ist eine Zwischenverallgemeinerung.
00:11:42: Oder es ist zumindest nicht so unmittelbar und eindeutig, dass sie es jetzt ad hoc sofort beurteilen können.
00:11:49: Das war exakt das, was die Einspruchsabteilung argumentiert hat, genau.
00:11:53: Das heißt, wurde Hilfsantrag 2 dann zum Verfahren zugelassen?
00:11:56: Nein, wurde er nicht. Sprich, wenn Hilfsantrag 2 nicht zugelassen wird, dann geht es zum Hilfsantrag 3.
00:12:03: Und dieser Hilfsantrag 3 hat wieder eine 123 (2)-Thematik gehabt, ähnlich zum ursprünglichen Hilfsantrag 1.
00:12:11: Also da wurden wieder Enden vertauscht etc.
00:12:13: Das heißt, die neu während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 2 und 3 wurden als verspätet nicht zum Verfahren zugelassen,
00:12:22: weil die Einspruchsabteilung eben der Meinung war, dass diese einerseits verspätet sind und hat damit ihr Ermessen ausgeübt,
00:12:28: diese nicht ins Verfahren zuzulassen, weil sie eben prima facie aufgrund der 123 (2)
00:12:33: Zwischenverallgemeinerungsproblematik nicht gewährbar waren, prima facia.
00:12:38: Genau so ist es, ja.
00:12:39: Wie ist denn das Verfahren dann ausgegangen?
00:12:42: Hat die Patentinhaberin eine Möglichkeit gefunden, zumindest die Einspruchsabteilung für sich zu gewinnen?
00:12:47: Ja, genau. Also wenn Hilfsantrag 1, 2, 3 nicht fruchten, dann muss es halt Hilfsantrag 4 richten.
00:12:53: Und im Hilfsantrag 4 hat die Patentinhaberin jetzt Anspruch 1 und Anspruch 2 zusammengezogen.
00:12:59: Und das war jetzt aber für die Einspruchsabteilung wiederum okay.
00:13:03: Also keine Zwischenverallgemeinerung. Ist es denn auch patentierbar?
00:13:07: Sind die
00:13:07: Patentierbarkeitskriterien
00:13:09: erfüllt?
00:13:11: Sind erfüllt. Also Hilfsantrag 4 war neu und erfinderisch.
00:13:15: Und tatsächlich auch, du wirst es nicht glauben, auch gewerblich anwendbar.
00:13:19: Großartig. Das heißt, unser Einspruchsverfahren ist so ausgegangen,
00:13:24: dass das Streitpatent im beschränkten Umfang nämlich auf Basis des Hilfsantrags 4 aufrechterhalten worden ist.
00:13:31: Nachdem die Einspruchsabteilung jetzt entschieden hat, das Patent in beschränkten Umfang aufrecht zu erhalten,
00:13:37: sind ja beide Parteien beschwert.
00:13:39: Wer hat denn jetzt Beschwerde eingelegt und wie ist es im Beschwerdeverfahren weitergegangen?
00:13:44: Also in diesem Fall haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.
00:13:47: Der Hauptantrag, der Einsprechenden war, das Patent vollumfänglich zu widerrufen
00:13:52: und der Hauptantrag der Patentinhaberin war, das Patent in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 6 zu erteilen.
00:14:01: Also nicht Anspruch 1 und 2, sondern Anspruch 1 und 6.
00:14:05: Das war, wir erinnern uns, dieses funktionelle, man möchte einfach sagen, Nichtmerkmal des Kapillarpuffers.
00:14:11: Also sehr, sehr breit.
00:14:12: Ist der Patentinhaber jetzt mit seinen Argumenten durchgedrungen und hat eine breitere Fassung bekommen?
00:14:18: Also bezüglich des Hauptantrags war die Beschwerdekammer völlig d'accord mit der Einspruchsabteilung.
00:14:24: Dieser Hauptantrag war so einfach nicht gewährbar.
00:14:27: Er war auch gemäß der Beschwerdekammer nicht neu.
00:14:31: Die Entscheidung wurde also in diesem Fall vollumfänglich bestätigt.
00:14:34: Wie ging es denn jetzt mit den Hilfsanträgen weiter?
00:14:37: Da hat die Patentinhaberin ja Änderungen vorgenommen.
00:14:42: Wie schauen denn diese aus und welches Ergebnis hat das gebracht?
00:14:47: Die Hilfsanträge, die begleiten uns heute durch den ganzen Podcast so auch hier.
00:14:51: Hilfsantrag 1 der Patentinhaberin war ident zum Hilfsantrag 2 im Einspruchsverfahren.
00:14:58: Wir erinnern uns, das war diese Thematik, wo Anspruch 1 und Anspruch 3 zusammengezogen wurden
00:15:05: und wo die Einspruchsabteilung der Meinung war, dass diese abhängigen Ansprüche
00:15:09: dann zu einer nicht offenbarten Kombination führen könnten.
00:15:14: Und darum haben Sie diesen Hilfsantrag 1, also damals diesen Hilfsantrag 2, aber der jetzige Hilfsantrag 1 nicht zum Verfahren zugelassen.
00:15:23: Jetzt hat ja die Beschwerdekammer durch die Verfahrensordnung bestimmte Mittel in die Hand bekommen, um mit solchen Hilfsanträgen umzugehen.
00:15:35: Worauf stützt sich denn die Beschwerdekammer jetzt im Zusammenhang mit diesem Hilfsantrag, der schon von der Einspruchsabteilung als verspätet angesehen worden ist?
00:15:44: Also, worauf du jetzt anspielst, ist Artikel 12 (6) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern.
00:15:50: Und gemäß diesem Artikel braucht die Beschwerdekammer diese Anträge nicht zuzulassen.
00:15:58: Und es ist sogar noch etwas härter, sie muss im Wesentlichen nur überprüfen,
00:16:03: ob die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung korrekt gehandelt hat.
00:16:09: Weitere Begründung ist in diesem Fall gar nicht notwendig, um diesen Antrag dann ebenfalls nicht zuzulassen.
00:16:15: Das heißt, die Kammer hat in dem Fall geprüft, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen zur Nichtzulassung dieses Hilfsantrags korrekt ausgeübt hat.
00:16:24: Zu welchem Ergebnis ist denn die Beschwerdekammer gekommen?
00:16:27: Also die Beschwerdekammer hat entschieden, dass dieses damals angewandte prima facie Kriterium,
00:16:32: wonach die Abhängigkeiten nicht ursprungsoffenbart sind oder zumindest wonach es nicht offensichtlich ist,
00:16:39: wo diese Offenbarung den läge, korrekt angewandt wurde.
00:16:43: Und somit hat auch die Beschwerdekammer diesen Hilfsantrag 1 relativ hart nicht zugelassen.
00:16:49: Welche Hilfsanträge hat dann die Patentinhaberin als nächstes versucht vorzubringen?
00:16:54: Ja, also nach 1 kommt Hilfsantrag 2, in dem Fall auch Hilfsantrag 3, die können wir gemeinsam behandeln.
00:17:01: die sind thematisch sehr, sehr ähnlich. Das ist nämlich ein Hilfsantrag, der aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3,
00:17:08: also der problematische Anspruch 3, und 6 bestehen.
00:17:12: Das ist jetzt eine Merkmalskombination, die so in der Einspruchsentscheidung noch nicht überprüft worden ist, oder?
00:17:19: Ja, genau. Also dieser Hilfsantrag oder diese Hilfsanträge wurden so vor der Einspruchsabteilung dieser Form nicht behandelt.
00:17:26: Es handelt sich also im Wesentlichen um Änderungen, die vor der Beschwerdekammer eingereicht wurden.
00:17:34: Das heißt, wir befinden uns jetzt im Anwendungsbereich des Artikel 12 Absatz 4 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer,
00:17:40: der eben regelt, wie die Beschwerdekammer mit Änderungen umzugehen hat, die im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.
00:17:48: Und hier wird vom Gesetzgeber eben ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um solche Anträge und solche Änderungen nicht zuzulassen.
00:17:57: Was hat denn die Beschwerdekammer jetzt damit gemacht?
00:18:00: Genau, wir befinden uns beim Thema Änderungen.
00:18:03: Damit solche Änderungen zugelassen werden, müssen die klar gekennzeichnet werden.
00:18:09: Und es muss auch begründet werden, warum denn diese Änderungen erst jetzt, also so spät im Verfahren, vorgebracht wurden.
00:18:16: Und wie du jetzt richtig gesagt hast, die Beschwerdekammer hat dann in ihrem Zulassen oder Nichtzulassen einen Ermessensspielraum.
00:18:23: Und im Rahmen dieses Ermessensspielraums muss die Beschwerdekammer insbesondere die Komplexität der Änderungen mit einbeziehen
00:18:29: und auch die Eignung, um die Probleme auszuräumen.
00:18:35: Wie schaut es denn jetzt aus? Hat die Beschwerdekammer diese Änderungen zugelassen oder hat sie doch etwas gefunden, was dagegenspricht?
00:18:43: Wenn man sich so ein bisschen die Entscheidung durchliest, mutet es an, dass sich die Beschwerdekammer nicht wirklich entscheiden hat können, warum denn die Änderungen jetzt nicht zugelassen werden sollen.
00:18:55: Aber es war ihnen wohl ein Anliegen, dass sie die Änderungen nicht zulassen.
00:18:59: Sie haben angegeben, einerseits hat es bezüglich der abhängigen Ansprüche wieder keine Basis gegeben, wo denn diese neu erzeugten Anspruchskombinationen ursprungsoffenbart werden.
00:19:11: Und außerdem hat sie angegeben, dass diese Änderung bereits früher im Verfahren hätte vorgenommen werden sollen.
00:19:19: Das heißt, die nächsten zwei Hilfsanträge sind weggefallen.
00:19:22: Gibt es jetzt zur Abwechslung einen erfolgreichen Hilfsantrag, der zum Verfahren zugelassen wird?
00:19:28: In der Einspruchsabteilung war Hilfsantrag 4 erfolgreich.
00:19:31: Und so auch hier, das reimt sich, und was sich reimt ist gut.
00:19:35: Dieser Hilfsantrag 4 ist ident zum Hilfsantrag 4 im Einspruchsverfahren.
00:19:40: Und besteht, wir erinnern uns, aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2.
00:19:45: Und dieser Hilfsantrag 4 war dann auch gemäß der Beurteilung von der Beschwerdekammer neu und erfinderisch.
00:19:53: Jetzt hat es hier aber doch ein anderes Problem gegeben, nämlich ein Verspätungsproblem,
00:19:57: das der Einsprechende verursacht hat und nicht die Patentinhaberin.
00:20:02: Kannst du uns dazu auch noch was sagen?
00:20:04: Ja, also Hilfsantrag 4 war der Einsprechenden wohl auch noch ein Dorn im Auge.
00:20:10: Sie hat schon erkannt, der ist neu und erfinderisch, jetzt müssen wir etwas anderes probieren.
00:20:15: Auch hier sollte, zumindest gemäß der Einsprechenden, der Artikel 123 Absatz 2 EPÜ die "Magic Gun" sein.
00:20:23: Jetzt war dieser Hilfsantrag doch jene Fassung, die die Einspruchsabteilung aufrechterhalten hat.
00:20:30: Wann ist denn dieser neue Einwand gemäß Artikel 123 Absatz 2 EPÜ ins Verfahren eingeführt worden?
00:20:35: Das war tatsächlich erst in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer.
00:20:40: In dem Fall also auch sehr, sehr spät.
00:20:42: Das
00:20:42: heißt, wir befinden uns jetzt hier in der strengsten Phase, die das Europäische Patentamt im Einspruchsverfahren kennt,
00:20:49: und zwar im Anwendungsbereich des Artikels 13 und insbesondere Artikel 13 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer.
00:20:57: Und dieser Artikel 13 Absatz 2 sagt ja eigentlich, die Beschwerdekammer muss das überhaupt nicht mehr berücksichtigen,
00:21:03: wenn Änderungen eingereicht werden nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung.
00:21:08: Es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die scheint es in diesem Fall nicht gegeben zu haben, oder?
00:21:14: Genau, dieser Hilfsantrag ist bereits seit dem Einspruchsverfahren bekannt.
00:21:17: Die Einsprechende hätte damals oder hätte im Zuge der Beschwerde erstmals diese Thematik vorbringen können.
00:21:24: Jetzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist es zu spät und es konnten auch keine außerordentlichen Umstände begründet werden.
00:21:32: Das heißt, wir haben jetzt hier auch den Fall, wo die Verspätung dem Einsprechenden ein bisschen zum Verhängnis wird.
00:21:40: Wie ist denn das Verfahren jetzt dann tatsächlich ausgegangen?
00:21:43: Ja, also Hilfsantrag 4 war neu, war erfinderisch, tatsächlich auch gewerblich anwendbar
00:21:49: und stellte keine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung dar,
00:21:54: beziehungsweise wurde das überhaupt nicht behandelt.
00:21:56: Und aus diesem Grund war dieser Hilfsantrag 4 so gewährbar.
00:22:01: Das heißt, im Endeffekt ist dann dieses Patent in dem beschränkten Umfang aufrechterhalten worden
00:22:07: und die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen die Entscheidung der Einspruchsabteilung bestätigt.
00:22:11: Genau so ist es.
00:22:13: Wenn wir uns also den gesamten Verfahrenslauf anschauen, dann können wir aus dieser Entscheidung mitnehmen,
00:22:19: dass es in den unterschiedlichen Stadien des Verfahrens unterschiedliche Arten der Verspätung gibt.
00:22:24: Idealerweise werden alle Änderungen und Hilfsanträge vom Patentinhaber bereits mit der Einspruchserwiderung eingereicht,
00:22:31: weil dann sind sie jedenfalls rechtzeitig im Verfahren.
00:22:34: Desto später im Verfahren Änderungen eingereicht werden, auch im Einspruchsverfahren,
00:22:38: desto strenger ist das Kriterium, mit dem die Zulässigkeit behandelt wird.
00:22:42: Werden Änderungen erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht,
00:22:47: beispielsweise wie in diesem Fall erst während der mündlichen Verhandlung,
00:22:50: dann kann das als verspätet nicht zum Verfahren zugelassen werden
00:22:54: und die Einspruchsabteilung kann hier ihr Ermessen ausüben.
00:22:58: Im Beschwerdeverfahren gibt es auch mehrere Stufen der Verspätung.
00:23:03: Wurde eine Änderung bereits im Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung als verspätet nicht zum Verfahren zugelassen,
00:23:10: so muss die Beschwerdekammer nur mehr prüfen, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.
00:23:17: Kommt es im Beschwerdeverfahren zu Änderungen, liegt es im Ermessen der Beschwerdekammer, ob diese Änderungen zum Verfahren zugelassen werden,
00:23:25: wobei die Beschwerdekammer eben prüfen muss, ob diese Änderungen komplex sind und ob sie die Einwände auszuräumen vermögen.
00:23:34: Werden im Verfahren vor der Beschwerdekammer erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung Änderungen eingebracht,
00:23:41: so muss die Beschwerdekammer diese Änderungen überhaupt nicht berücksichtigen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Gründe dafür vor.
00:23:48: Zusammenfassend sehen wir also, dass in dem Verfahren, das zur Entscheidung T 1691/22 geführt hat, eine ganze Menge an unterschiedlichen Spielarten von Verspätungsthematiken aufgelaufen sind.
00:24:02: und wir lernen auch, dass man sich sowohl als Einsprechender als auch als Patentinhaber
00:24:08: sehr gut mit der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer auskennen muss,
00:24:12: um zum richtigen Zeitpunkt seine Änderungen ins Verfahren einzuführen
00:24:16: und damit auch eine inhaltliche Entscheidung der Beschwerdekammer zu dieser Thematik bekommen kann.
00:24:21: Denn wenn etwas nicht zum Verfahren zugelassen wird,
00:24:23: dann entzieht es sich auch der Entscheidung der Beschwerdekammer.
00:24:27: Das war eine Folge des IP-Courses Podcast zur Entscheidung T 1691/22.
00:24:33: Vielen Dank Fabian und vielen Dank für Ihr Interesse.
00:24:40: Das war ein IP-Courses Podcast.
00:24:43: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
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