G 1/22 "Prioritätsrechtsnachfolge" - Entscheidung und Gründe

Shownotes

In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler wieder über die gemeinsame Entscheidung G 1/22 und G 2/22 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2023.

In dieser zweiten und abschließenden Folge werden die Leitsätze und die Auflösung des Ausgangsfalles behandelt. Die Große Beschwerdekammer hat festgestellt, das das Europäische Patentamt zuständig für die Prüfung der Berechtigung des Prioritätsanspruchs ist und dass diese Prüfung nach den Grundlagen des EPÜ zu erfolgen hat. Für die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs besteht eine widerlegbare Vermutung, sodass in der Regel lediglich übergangenen Mitanmelder der Nachweis gelingen kann, dass das Prioritätsrecht tatsächlich nicht rechtmäßig übergegangen ist.

Da sich die Große Beschwerdekammer hinsichtlich der Formalitäten lediglich auf an den Minimalanforderungen der Mitgliedsstaaten orientiert, scheint auch eine nachträgliche Übertragung nicht ausgeschlossen zu sein. Für die Praxis ist es dennoch ratsam, die Prioritätsrechtsnachfolge vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung entsprechend zu dokumentieren, um mögliche Zweifel an der persönlichen Berechtigung jedenfalls ausräumen zu können.

Leitsätze:

I. Das Europäische Patentamt ist zuständig für die Feststellung, ob ein Beteiligter berechtigt ist, nach Artikel 87 (1) EPÜ eine Priorität in Anspruch zu nehmen.

Es gibt eine widerlegbare Vermutung nach dem autonomen Recht des EPÜ, dass ein Anmelder, der eine Priorität unter Beachtung des Artikels 88 (1) EPÜ und der entsprechenden Regeln der Ausführungsordnung beansprucht, zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt ist.

II. Die widerlegbare Vermutung gilt auch in Fällen, in denen die europäische Patentanmeldung auf einer PCT-Anmeldung beruht und/oder der bzw. die Prioritätsanmelder und der bzw. die Nachanmelder nicht identisch sind.

In einem Fall, in dem eine PCT-Anmeldung von den Beteiligten A und B gemeinsam eingereicht wird, wobei i) der Beteiligte A für einen oder mehrere Bestimmungsstaaten und der Beteiligte B für einen oder mehrere andere Bestimmungsstaaten benannt wird und ii) die Priorität einer früheren Patentanmeldung beansprucht wird, in der nur der Beteiligte A als Anmelder genannt ist, impliziert die gemeinsame Einreichung der PCT-Anmeldung – falls keine erheblichen tatsächlichen Anhaltspunkte dagegen sprechen – eine Abrede zwischen den Beteiligten A und B, welche den Beteiligten B zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt.

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00:00:09: Dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.

00:00:12: Mein Name ist Gert Hübscher.

00:00:16: In der letzten Folge habe ich mit mich ein Stadler, die vorgeschichtete Entscheidungen

00:00:20: der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts G1/22 und G2/22

00:00:25: aus dem Jahr 2023 besprochen.

00:00:27: Heute wollen wir uns ansehen, wie die große Beschwerdekammer geantwortet hat.

00:00:32: Noch einmal kurz zur Erinnerung an die zentralen Fragen.

00:00:35: Erstens ging es darum, ob das Europäische Patentamt überhaupt zuständig ist, also

00:00:40: berechtigt ist zu prüfen, ob eine persönliche Berechtigung zu den Anspruchnahme der Priorität

00:00:45: besteht.

00:00:46: Wenn das der Fall ist, stellt sich zweitens die Frage nach einer speziellen Konstellation

00:00:51: der persönlichen Prioritätsberechtigung für eine Partei B in einer PCT-Anmeldung.

00:00:55: Hier ist Beteiligter A als Anmelder nur für die USA benannt, während Beteiligter B für

00:01:02: das Europäische Patentamt als Anmelder eingetragen ist.

00:01:05: Diese PCT-Anmeldung möchte eine Priorität aus einer früheren Patentanmeldung beanspruchen,

00:01:11: bei der Beteiligter A als alleiniger Anmelder genannt ist.

00:01:14: Abgesehen von der Frage der persönlichen Berechtigung gibt es mit dem Prioritätsrecht

00:01:19: keine weiteren Probleme.

00:01:20: Jetzt wird uns Michael Stadler die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vorstellen.

00:01:25: Hallo Michael.

00:01:26: Hallo Gerd.

00:01:27: Beginnen wir mit der ersten Frage.

00:01:29: Prüft das EPA weiterhin die Frage der persönlichen Prioritätsberechtigung?

00:01:33: Die Kammer hat dazu eine klare Antwort gegeben.

00:01:37: Ja, das Europäische Patentamt ist zuständig zu beurteilen, ob ein Beteiligter berechtigt

00:01:42: ist ein Prioritätsrecht gelten zu machen.

00:01:44: Die Frage ob der Patentinhaber tatsächlich berechtigt war das Prioritätsrecht zu nutzen,

00:01:50: bleibt also relevant und muss in allen Verfahren von dem Europäischen Patentamt geprüft werden.

00:01:55: Insbesondere also im Anmelde- und Einspruchsverfahren.

00:01:57: Dadurch klar ist, dass die Berechtigung geprüft werden muss.

00:02:01: Stellt sich natürlich die nächste Frage nach dem Recht welches Land es ist, hier vorzugeben.

00:02:06: Zunächst wurde klargestellt, dass das Prioritätsrecht also ein Teilrecht betrachtet wird, das untrennbar

00:02:14: mit der Nachanmeldung, also dem europäischen Patent oder der entsprechenden Anmeldung

00:02:18: verbunden ist.

00:02:19: Wenn in einem PVÜ-Staat eine Erstanmeldung eingereicht wird, dann erwirbt der Anmelder

00:02:25: automatisch das Recht, eine europäische Anmeldung unter Beanspruchung dieses Zeitrangs einzureichen.

00:02:30: Sobald die Erstanmeldung also wirksam eingereicht ist, entsteht auch das Prioritätsrecht für

00:02:35: ein künftiges europäisches Patent und dieses Prioritätsrecht wird ausschließlich durch

00:02:41: das Europäische Patentübereinkommen des EPÜ geregelt.

00:02:44: Das Prioritätsrecht ist also untrennbar mit dem späteren europäischen Patent verbunden.

00:02:48: Sobald eine Anmeldung in einem PVÜ-Staat eingereicht wird, entsteht automatisch das Prioritätsrecht

00:02:54: für eine EP-Anmeldung.

00:02:55: Aber wenn das Prioritätsrecht nur durch das EPÜ geregelt wird, was sind dann eigentlich

00:03:00: diese konkreten Regeln?

00:03:01: Obwohl das Gesetz, also das EPÜ, keine detaillierten Angaben zur privatrechtlichen Übertragung

00:03:07: des Prioritätsrechts macht, ist klar, dass es sich beim Prioritätsrecht nicht um ein

00:03:12: Recht am ursprünglich ausländischen Schutzrecht handelt.

00:03:15: Vielmehr ist es ein Zubehör zum europäischen Patent.

00:03:19: Die Beschwerdekammer stellte zu dem fest, dass sich die Formalitäten für die Übertragung

00:03:23: an den Minimalanforderungen orientieren sollen, wie sie in den Mitgliedstaaten unter ähnlichen

00:03:29: Bedingungen gelten.

00:03:30: Da das Prioritätsrecht in vielen EPÜ-Staaten formlos, zum Beispiel auch mündlich oder durch

00:03:35: schlüssiges Handeln übertragen werden kann, gilt das jetzt entsprechend auch für das Prioritätsrecht

00:03:41: am europäischen Patent.

00:03:42: Die große Beschwerdekammer hat also entschieden, dass die Formalitäten für die Übertragung

00:03:47: des Prioritätsrechts den Minimalanforderungen der Mitgliedstaaten entsprechen sollen, sodass

00:03:53: eine mündliche oder schlüssige Übertragung durchaus ausreichend sein kann.

00:03:56: Aber wie muss eine solche Übertragung im konkreten Verfahren danach gewiesen werden?

00:04:00: Die Kammer hat den Anmeldern oder Inhabern hier leicht gemacht.

00:04:06: Sie hat nämlich eine Vermutung eingeführt, ja fast schon erfunden, um den Anmeldern

00:04:11: oder Inhabern vor der Anfechtung durch Dritte zu schützen.

00:04:14: Diese Vermutung beruht auf dem autonomen Recht des Europäischen Patentübereinkommens,

00:04:20: dass die Große Beschwerdekammer weiterbilden kann.

00:04:22: Der Anmelder, der eine Priorität, gemäß Artikel 88 Absatz 1 EPÜ beansprucht, hat die Vermutung

00:04:30: der Berechtigung für sich.

00:04:32: Ein gesonderer Nachweis.

00:04:34: Der Prioritätsrechtsübertragung ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich, vor

00:04:38: allem weil der Anmelder der Nachanmeldung Zugang zu den Anmeldungsunterlagen hatte, die ja

00:04:43: in der Regel noch geheim sind.

00:04:44: Wenn es hier einen Informationsfluss zum Nachanmelder hingegeben hat, dann geht man auch für diese

00:04:51: Vermutung davon aus, dass eine entsprechende Berechtigung vorliegt.

00:04:54: Ein weiterer Punkt, den der Vergangenheit oft eine große Hürde darstellte, war die Anforderung,

00:04:59: dass das Prioritätsrecht bereits vor dem Tag der Nachanmeldung übertragen sein musste.

00:05:02: Wie sieht dann die Große Beschwerdekammer diese Frage im Bezug auf den Zeitpunkt der Übertragung?

00:05:07: Interessanterweise hat die Große Kammer dazu eigentlich im Spruch, also in der rechtsverbindlichen

00:05:15: Anordnung, nichts festgestellt, vor allem weil diese Frage ja in der Vorlage nicht explizit

00:05:20: gestellt wurde.

00:05:21: Die Kammer widmet sich aber dem Thema und schreibt hier einen Absatz und scheint hier

00:05:25: eine eher großzügige Sichtweise anzudeuten.

00:05:28: Dadurch wirkt eine rückwirkende Übertragung des Prioritätsrechts zumindest nicht mehr

00:05:33: völlig ausgeschlossen.

00:05:34: Dennoch wurde dieser Punkt nicht abschließend entschieden und ich würde mich daher nicht

00:05:39: so sehr darauf verlassen, dass eine rückwirkende Übertragung des Prioritätsrechts tatsächlich

00:05:44: zulässig ist.

00:05:45: Insgesamt zeigt die Große Beschwerdekammer also eine eher großzügige Haltung, sodass

00:05:51: auch eine rückwirkende Übertragung des Prioritätsrechts zumindest nicht völlig ausgeschlossen ist.

00:05:55: Nun stellt sich die Frage, wie löst die Große Beschwerdekammer den konkret beschriebenen

00:06:00: Ausgangsfall in der Vorlage?

00:06:02: Die widerlegbare Vermutung gilt auch dann, wenn die europäische Patentanmeldung aus

00:06:08: einer PCT-Anmeldung hervorgeht oder wenn die Anmeldung der Anmeldung der Anmeldung

00:06:12: der Prioritätsanmelder nicht mit dem späteren Anmelder identisch ist.

00:06:16: Nehmen wir das Beispiel der PCT-Anmeldung, die von A und B gemeinsam eingereicht wird.

00:06:22: A ist Anmelder für einige benannten Staaten und B für andere benannten Staaten.

00:06:26: Wir haben also eine territoriale Aufteilung.

00:06:29: Darüber hinaus wird eine Priorität aus einer früheren Anmeldung beansprucht,

00:06:34: bei der A der alleinige Anmelder war.

00:06:37: In diesem Fall geht die Kammer davon aus, dass zwischen A und B eine Vereinbarung besteht,

00:06:42: die es B erlaubt, die Priorität zu nutzen.

00:06:45: Es sei denn, es gibt klare Hinweise auf das Gegenteil.

00:06:50: Angenommen, A und B reichen gemeinsam eine erste Anmeldung ein

00:06:53: und später führt nur A die Nachanmeldung durch.

00:06:57: Das EPA geht es zunächst davon aus, dass A allein zur Nachanmeldung berechtigt ist.

00:07:02: Bedeutet das nicht, dass die Frage der persönlichen Berechtigung in diesem Fall

00:07:05: gar nicht mehr überprüft wird bzw. sehr überprüft werden kann?

00:07:10: Tatsächlich entsteht eine solche Situation, vor allem, wenn ein Einsprechender als Dritter,

00:07:14: also als außenstehende Partei, die Übertragung des Prioritätsrechts anzweifelt.

00:07:19: Die Rechtsgrundlage bleibt aber unverändert.

00:07:21: Das Prioritätsrecht muss weiterhin von allen ursprünglichen Anmeldern

00:07:24: an den Nachanmelder übertragen werden.

00:07:27: Die Vermutung führt hier lediglich zu einer Beweislastverschiebung.

00:07:30: Sie ist nun nicht mehr der Patentinhaber, der seine Berechtigung nachweisen muss,

00:07:34: sondern der Einsprechende oder im Anmeldeverfahren auch das Europäische Patentamt,

00:07:38: das belegen muss, dass der Patentinhaber nicht zu den Anspruchnahme des Prioritätsrechts berechtigt war.

00:07:45: Auch wenn diese Überprüfung in der Praxis kaum möglich sein wird,

00:07:49: sehe ich darin keine gravierenden Rechtsschutzlücken,

00:07:52: vor allem, weil der Einsprechender als außenstehender Dritter

00:07:55: keinen besonderen Schutz in dieser Hinsicht verdient.

00:07:57: Die Frage, wem das Prioritätsrecht letztlich zusteht, betrifft ihn gar nicht,

00:08:01: solange er keinen eigenen Anspruch darauf erhebt.

00:08:06: Die Entscheidung verändert also nicht die Rechtslage an sich,

00:08:08: sondern wirkt sich nur auf die Beweislastverteilung aus.

00:08:12: Nicht der Patentinhaber muss seine Berechtigung nachweisen,

00:08:15: sondern der Einsprechende oder das Amt muss belegen,

00:08:18: dass der Patentinhaber dazu nicht berechtigt war.

00:08:22: Aber was kann ein übergangener Mitanmelder tun,

00:08:24: wenn der andere Anmelder alleine im Ausland anmeldet?

00:08:27: Ein übergangener Mitanmelder hat die Möglichkeit,

00:08:30: die Vermutung der Berechtigung zu widerlegen.

00:08:32: Im Verhältnis zwischen den Mitanmeldern können weiterhin Anfechtungen

00:08:36: der persönlichen Berechtigung am Prioritätsrecht auftreten.

00:08:39: Neben dem Einspruch und der Möglichkeit einer nationalen Nichtigkeitsklage

00:08:44: kann der übergangene Mitanmelder auch die Berechtigung zur Anmeldung selbst anfechten.

00:08:49: Denn sowohl das Prioritätsrecht als auch das Anmelderecht stehen in aller Regel

00:08:55: allen ursprünglichen Anmeldern gemeinsam zu.

00:08:58: Es bedeutet, dass nicht nur die Gültigkeit des Prioritätsrechts angefochten werden kann,

00:09:02: was zur Nichtigkeit des Patents führen könnte,

00:09:05: sondern es ist eben auch eine teilweise Übertragung des bereits erteilten Patents möglich.

00:09:11: In einem solchen Fall kann das Patent weiterhin gültig bleiben,

00:09:14: da außerhalb der Gemeinschaft der Mitanmelder

00:09:16: niemand die Vermutung der Gültigkeit des Prioritätsrechts widerlegen kann.

00:09:22: Der übergangene Mitanmelder kann also die Vermutung widerlegen

00:09:25: und die Berechtigung zur Anmeldung anfechten,

00:09:27: da das Prioritäts- und Anmelderecht grundsätzlich allen Anmeldern gemeinsam zusteht.

00:09:32: Damit besteht die Möglichkeit, sowohl die Gültigkeit des Prioritätsrechts anzufechten,

00:09:37: als auch eine teilweise Übertragung des Patents zu erreichen,

00:09:40: ohne dass Außenstehende die Vermutung widerlegen können.

00:09:44: Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis?

00:09:47: Kann man sich ab sofort auf die Vermutung verlassen

00:09:49: und eine sorgfältige Dokumentation des Prioritätsrechts vernachlässigen?

00:09:54: Ich würde dringend davon abraten.

00:09:57: Auch unter den aktuellen Regelungen würde ich Anmeldern weiterhin empfehlen,

00:10:01: vor der Einreichung der Nachanmeldung eine schriftliche Erklärung

00:10:04: über die Nachfolge im Prioritätsrecht zu erstellen.

00:10:07: Diese Erklärung sollte von allen Anmeldern der Erstanmeldung unterzeichnet werden

00:10:11: und zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereicht werden.

00:10:14: So lassen sich mögliche Zweifel an der persönlichen Berechtigung jedenfalls ausräumen.

00:10:19: Zudem bedeutet eine liberalere Praxis des Europäischen Patentamts ja nicht,

00:10:23: dass andere Länder nicht weiterhin strenge Vorschriften haben könnten.

00:10:28: Besonders bei internationalen Anmeldungen sollte man also darauf achten,

00:10:31: alle erforderlichen Übertragungsformalitäten sicherzustellen,

00:10:34: um das Prioritätsrecht in allen Ländern wirksam zu übertragen,

00:10:37: in denen das Patent später auch weitergeführt werden soll.

00:10:40: Fassen wir also nochmals zusammen.

00:10:43: Die Entscheidungen G1/22 und G2/22 stellen klar,

00:10:47: dass die persönliche Berechtigung für den Prioritätsanspruch vom EPA

00:10:51: als Vorfrage zur Neuheitsprüfung geklärt werden muss.

00:10:55: Auch wenn das EPÜ hierzu keine ausdrückliche Regelungen hält,

00:10:58: geht die Große Beschwerdekammer davon aus,

00:11:00: dass das Recht auf den Prioritätsanspruch allein durch das EPÜ bestimmt wird.

00:11:04: Das bedeutet, dass etwa das Privatrecht der USA

00:11:07: bei der Auslegung einer Übertragungserklärung keine Rolle spielt.

00:11:11: Aus dem einheitlichen Recht des EPÜ ergibt sich nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer

00:11:16: eine Vermutung der Berechtigung zu Gunsten des Anmelders.

00:11:19: Diese Vermutung ist zwar widerlegbar,

00:11:22: kann jedoch von einem außenstehenden Dritten,

00:11:24: der keinen Einblick in die internen Vorgänge der Anmeldergemeinschaft hat,

00:11:27: kaum entkräftet werden.

00:11:29: Nur Miterfinder oder Mitanmelder

00:11:31: sind in der Lage die nötigen Beweismittel

00:11:33: zur Entkräftung dieser Vermutung vorzulegen.

00:11:37: Für den Ausgangsfall einer internationalen Nachanmeldung

00:11:39: vertritt die Große Beschwerdekammer die Auffassung,

00:11:42: dass das Prioritätsrecht dem Nachanmelder übertragen wurde,

00:11:45: sofern keine wesentlichen Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.

00:11:50: Das war eine Folge zur Entscheidung der G1 und G2/22.

00:11:54: Vielen Dank, Michael.

00:11:56: Und vielen Dank für Ihr Interesse.

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