T 258/03 - Auktionsverfahren (CII - Technizität)

Shownotes

In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die Entscheidung T 258/03 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2004.

Die dem Patent zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Auktionsverfahren das dazu dienen soll, Nachteile langsamer Internetverbindungen bei Online-Auktionen auszugleichen. Statt in Echtzeit Gebote zu übermitteln, werden die Gebote der Teilnehmer bis zu einer festgelegten Deadline gesammelt. Jeder Bieter gibt sowohl ein Wunschgebot als auch ein Maximalgebot ab. Nach Ablauf der Frist werden alle eingegangenen Gebote ausgewertet: Der Bieter mit dem höchsten Wunschgebot erhält den Zuschlag. Falls mehrere Bieter das gleiche höchste Wunschgebot abgegeben haben, entscheidet das höchste Maximalgebot.

Vor dieser Entscheidung wurden vom Europäischen Patentamt unterschiedliche Ansätze verfolgt, um die Technizitätsbeurteilung durchzuführen. Insbesondere wurden nur Merkmale bei der Technizität berücksichtigt, die nicht bereits aus dem Stand der Technik bekannt waren.

Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde ein zweistufiges Prüfungsverfahren eingeführt: die Hürde der Technizität wurde verringert, da bereits ein technisches Merkmal im Anspruch die Technizität begründen kann - unabhängig davon ob dieses Merkmal bekannt war oder zur Patentierbarkeit beiträgt. Im Rahmen der aufgewerteten Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit können nur Merkmale berücksichtigt werden, die auch einen konkreten technischen Effekt bedingen. Diese Dogmatik hat sich seitdem in der Beurteilung von computerimplementierten Erfindungen durchgesetzt und wird standardmäßig im Verfahren vor dem EPA verwendet.

Im Endeffekt wurde entschieden, dass das beanspruchte Verfahren zwar Technizität aufwies, jedoch nicht erfinderisch war.

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00:00:00: Willkommen zum IP-Courses Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.

00:00:12: Mein Name ist Gerd Hübscher.

00:00:16: Heute spreche ich mit Michael Stadler über softwareimplementierte Erfindungen, insbesondere

00:00:22: über die T258/03 des Europäischen Patentamts.

00:00:26: Hallo Michael.

00:00:27: Hallo Gerd.

00:00:28: Die Entscheidung hat einiges klargestellt in dieser Richtung und hat vor allem uns

00:00:32: auch die Dogmatik vorgegeben, wie das Europäische Patentamt in Zukunft oder seither computerimplementierte

00:00:39: Erfindungen behandelt.

00:00:40: Wo liegt denn das Problem bei computerimplementierten Erfindungen?

00:00:44: Ein wesentlicher Punkt ist, in Art. 52 haben wir ausdrücklich eine Regel, die ganz bestimmte

00:00:48: Dinge von der Patentierbarkeit ausnimmt und dazu gehören eben auch Computerprogramme

00:00:53: und unter anderem dazu auch so Dinge wie Business Methods oder Spiele oder auch mathematische

00:00:59: Verfahren und ähnliches.

00:01:01: Und die Frage ist halt, wie man mit diesen Ausschlusstatbeständen jetzt konkret umgibt.

00:01:06: Wenn wir einen Schritt zurückgehen, warum hat denn der Gesetzgeber diese Ausschlusstatbestände

00:01:10: eingeführt?

00:01:11: Der Grund dafür liegt darin, dass das Patentrecht eigentlich nicht für Software oder computerimplementierte

00:01:17: Erfindungen erfunden wurde, sondern eigentlich für den Maschinenbau.

00:01:20: Da habe ich grundsätzlich die Herangehensweise, dass es doch einigermaßen aufwendig ist,

00:01:25: Maschinen zu bauen, die zu testen, auch materialaufwendig ist.

00:01:28: Ich muss über die physikalischen Realitäten, die hinter diesen Maschinen sind, experimentell

00:01:34: irgendwie herausfinden, wie das funktioniert.

00:01:36: Und wenn ich dann mit einer guten Lösung komme, dann kriege ich das patentiert.

00:01:39: Und das ist so die grundsätzliche Idee, die dem Patentrecht im Bereich des klassischen

00:01:44: Maschinenbaus zugrunde liegt.

00:01:45: Und genau dieses Schema gibt es eben bei Softwareentwicklung nicht.

00:01:48: Da kann man Ideen durchaus auch auf dem Reißbrett oder einfach nur gedanklich entwickeln.

00:01:53: Und das war eines der Probleme, dass der Gesetzgeber bei der Gesetzwerdung des Europäischen

00:01:58: Patentübereinkommens hatte.

00:01:59: Das heißt, du sagst Software ist einfach zu trivial, um sie zu schützen?

00:02:02: Nicht unbedingt trivial, aber relativ abstrakt.

00:02:04: Das heißt, ich kann eine tolle Idee bei einer computerimplementierten Erfindung relativ

00:02:10: einfach haben.

00:02:11: Und ich brauche dafür auch nicht wirklich was testen.

00:02:14: Ich kann das im Prinzip mit Papier und Bleistift ausprobieren.

00:02:16: Und das ist es dann, während ich im Maschinenbau oder in anderen technischen Gebieten dann hergehen

00:02:22: muss und die Maschine erst einmal bauen muss.

00:02:24: Können wir uns an einem Beispiel diesen Unterschied zwischen einer abstrakten Erfindung und einer

00:02:30: physikalischen Erfindung anschauen?

00:02:32: Eine abstrakte Erfindung kann zum Beispiel darin liegen, dass man ein Addierverfahren sich

00:02:38: überlegt.

00:02:39: Und so gut, ich habe ein Verfahren mit dem kann ich ganz einfach binär zahlen, addieren.

00:02:44: Das kann ich im Prinzip mit Papier und Bleistift tun oder rein gedanklich.

00:02:47: Und ich komme einfach darauf, welche einzelnen Rechenoperationen ich der Reihe nach durchführen

00:02:51: muss.

00:02:52: Wenn ich dagegen und dafür eben experimentell aufwand, notwendig, die ganze Sache in Elektronik

00:02:56: umsetze zum ersten Mal an Transistorern, dafür verwende, dass die in einer Schaltung so

00:03:00: zusammenwirken, dass eben genau das rauskommt als Rechenergebnis, dann habe ich praktisch

00:03:04: mich in der echten Welt bewegt und musste da einige Versuche durchführen, musste eine Schaltung

00:03:08: aufbauen und bin dann letztendlich zum Schluss gekommen, okay, so funktioniert es, so kann ich

00:03:12: diese Rechenmaschine bauen.

00:03:13: Wie war jetzt der Ausgangsfall bei unserer Entscheidung?

00:03:17: Das war ja eher abstrakt.

00:03:18: Ja, bei unserer Entscheidung ging es um ein Aktionsverfahren und das kommt aus den 90er

00:03:24: Jahren, das heißt wir befinden uns da in einer Zeit, dass es zwar Online-Aktionen schon gab,

00:03:28: die aber massiv davon abhängig waren, dass du über langsame Internetleitungen kommunizieren

00:03:33: musstest und zu dem Zeitpunkt war auch schon bekannt, dass du dich als Teilnehmer anmelden

00:03:38: konntest, beim Server und dann so eine Internetauktion durchgeführt wurde, die die Repräsentation

00:03:44: einer klassischen Auktionshallenaktion ist, wo man einfach mitbietet und das Problem,

00:03:49: das also im Stand der Technik bestand, so zumindest die Anmelderin war das, dass die

00:03:54: Bieter mit der langsamen Leitung eben benachteiligt wurden und da setzt eben unser Verfahren

00:03:59: an.

00:04:00: Das Verfahren hat jetzt folgendem Hintergrund, hier hat man sich gesagt, na gut, ich möchte

00:04:04: nicht in Echtzeit bieten und ständig irgendwelche Daten hin und her schicken übers Internet,

00:04:08: sondern ich mag ganz einfach Gebote sammeln in meinem Server, das heißt jeder Teilnehmer

00:04:14: gibt so ein Gebot ab bis zu einer bestimmten Deadline, die werden alle zusammen gesammelt,

00:04:18: die vor der Deadline abgegeben werden und dann schauen wir uns an was reingekommen ist und

00:04:22: ermitteln das beste Gebot.

00:04:24: Wie funktioniert es konkret?

00:04:26: Jeder Bieter gibt sein Wunschgebot und ein Maximallgebot ab und wir suchen uns denjenigen

00:04:30: raus, der das höchste Wunschgebot abgegeben hat.

00:04:34: Wenn das höchste Wunschgebot von mehreren gleichzeitig abgegeben würde, dann suchen

00:04:37: wir uns den aus, der das höchste Maximallgebot abgegeben hat.

00:04:40: Das klingt auf den ersten Blick jetzt nach einer teilweise Geschäftsmethode, die mit einer

00:04:46: mathematischen Methode implementiert wird.

00:04:48: Also genau das, was vom Patentschutz ausgeschlossen wird.

00:04:50: Ja, es ist aber noch ein weiterer Teil dabei, nämlich die ganze Kleinserver-Architektur.

00:04:55: Also werden wir eine richtige Mischung von unterschiedlichen Dingen, nämlich von einem

00:04:59: Computerprogramm, einer elektronischen Struktur, auf der das ganze Computerprogramm abläuft,

00:05:03: wo auch Daten hin und her geschickt werden und eben die Businessmethode nach der dann

00:05:08: die einzelnen Gebote errechnet werden.

00:05:10: Das ist genau unser Ausgangsfall.

00:05:11: Wie ist das Patentamt vor dieser Entscheidung an die Sache herangegangen?

00:05:15: Es gab da unterschiedliche Herangehensweisen, was immer schon klar war ist, dass das Vorhandensein

00:05:21: von einem nicht technischen Merkmal die Erfindung in dem Sinn nicht verseucht, dass es insgesamt

00:05:27: die Patentierbarkeit ausschließt.

00:05:29: Das bedeutet also, wenn bei einem Gerät, was auch immer es ist, dass da patentiert werden

00:05:33: soll, irgendein Schritt in Software umgesetzt ist, dann schließt das die Patentierbarkeit

00:05:37: nicht für sich aus.

00:05:38: Das war soweit klar.

00:05:39: Die zweite Frage war dann einmal, wie wird denn Technizität beurteilt?

00:05:43: Da gab es unterschiedliche Ansätze.

00:05:45: Ein Ansatz der Technizitätsbeurteilung, also bei der Frage ist diese Erfindung bereits

00:05:51: nach Artikel 52 von der Patentierung ausgeschlossen, die hat Stand der Technik miteinbezogen und

00:05:56: die hat bei der Technizitätsbeurteilung danach gefragt, gibt es hier eine technische Wirkung,

00:06:01: die über den Stand der Technik hinausgeht.

00:06:03: Das war ein Ansatz, der beim Europäischen Patentamt vertreten wurde.

00:06:06: Das heißt also, es wurden nur die Merkmale berücksichtigt, die auch technisch waren,

00:06:13: bzw. die im Vergleich mit dem Stand der Technik einen technischen Beitrag geleistet haben?

00:06:18: Genau.

00:06:19: Und wenn etwas dem Stand der Technik entspricht, dann hat es bei der Technizitätsbeurteilung

00:06:23: nicht mitgespielt und wenn es keinen technischen Beitrag geleistet, dann auch nicht.

00:06:28: Das heißt, das war so eine doppelte Prüfung der Merkmale bei der Technizitätsbeurteilung.

00:06:33: Inwieweit weicht diese Entscheidung jetzt von diesem Ansatz ab?

00:06:37: Bei der vorliegenden Entscheidung hat man jetzt einen zweistufigen Ansatz gewählt.

00:06:42: Man hat eines gemacht, was öffentlich ein bisschen unverständlich war und dann zu viel Kritik

00:06:46: geführt hat.

00:06:47: Nämlich hat die Technizitätsprüfung auf der einen Seite von der Prüfung nach der

00:06:51: Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit auf der anderen Seite getrennt.

00:06:54: Wir haben hier hier einen zwei-Hürden-Ansatz eingeführt.

00:06:57: Und die erste Hürde ist jetzt relativ leicht zu überspringen.

00:07:00: nämlich die der Technizität, da kommt es jetzt nämlich einfach nur mehr drauf an, dass man ein

00:07:05: technisches Merkmal im Patentanspruch hat, also bei der Erfindung mit dabei hat. Für unser

00:07:10: konkretes Beispiel lautet es, das Verfahren, das auf einem Computernetzwerk abläuft und wo Daten

00:07:16: hin und her geschickt werden und dann nach einem bestimmten Algorithmus das Bestgebot

00:07:20: ausgesucht und der Zuschlag erteilt wird, ist zweifelsfrei technisch aus dem einfachen Grund,

00:07:25: weil es auf einem Computernetzwerk abläuft und das ist es auch und damit ist im Prinzip die erste

00:07:31: Hürde erledigt. Aber wenn jetzt dieses Merkmal das Technizität herstellt, nicht notwendigerweise,

00:07:37: das ist das, was mich vom Stand der Technik abgrenzt, bedeutet das dann im Umkehrschluss,

00:07:41: dass meine Erfindung auch in einem nicht technischen Merkmal liegen kann? Das eben nicht und dafür

00:07:46: haben wir gerade die zweite Hürde. Das war so früher sozusagen in einem zusammengepackt,

00:07:50: war ist jetzt auf zwei Teile verteilt. Wir haben also auf der einen Seite die Frage der Technizität

00:07:54: und da reicht jedes technische Merkmal. Auf der anderen Seite haben wir die Frage der Neuheit

00:08:00: und der erfinderischen Tätigkeit und da haben wir jetzt genau diesen alten Ansatz, der ursprünglich

00:08:05: bei der Technizität verwendet wurde, jetzt in den Bereich der Neuheit und der erfinderischen

00:08:09: Tätigkeit verschoben. Wir haben also praktisch das Neuheitskriterium aufgewertet, das erfinderische

00:08:14: Tätigkeitkriterium aufgewertet um eine technische Komponente, das bedeutet jetzt Neuheit oder

00:08:21: erfinderische Tätigkeit kann nur durch ein Merkmal hergestellt werden, das auch einen technischen

00:08:25: Effekt mit sich bringt. Das heißt das ist eigentlich die Neuerung? Das ist die rein dogmatische Neuerung

00:08:32: dieser Entscheidung. Im Endeffekt würde ich mal meinen, hat sich im Vergleich zu früher nichts geändert,

00:08:38: außer dass Entscheidungen, die früher als nicht technisch betrachtet wurden, jetzt als nicht

00:08:42: erfinderisch betrachtet werden. Aber im Ergebnis hat sich nichts geändert? Im Ergebnis hat sich

00:08:47: nichts geändert. Du wirst weiterhin kein Patent bekommen, wenn kein Merkmal im Patentanspruch

00:08:53: enthalten ist, das erstens neu ist und zweitens auf dem technischen Gebiet liegt. Wenn wir uns

00:08:57: jetzt vor dem Hintergrund den Ausgangsfall anschauen, wir haben dieses Auktionssystem oder

00:09:01: Auktionsverfahren eigentlich und es werden zweifelos Server und Clients eingebunden, es gibt ein

00:09:07: Netzwerk über das Daten ausgetauscht werden, das heißt also über die Technizität glaube ich ist

00:09:10: dann nicht zu diskutieren. Nein. Server und Clients sind aber aus dem Stand der Technik hinlänglich

00:09:15: bekannt. Genau. Das heißt, dass er daran liegt nicht unsere Erfindung. Die Frage muss jetzt also sein,

00:09:19: gibt es irgendein weiteres technisches Merkmal, das einen Beitrag leistet für eine erfinderische

00:09:26: Tätigkeit? Wie hat da die Anmelderin argumentiert? Die Anmelderin hat argumentiert, dass die konkrete

00:09:32: Auswahl der Schritte, die dann im Server letztendlich ablaufen, dazu führen, dass diese Kommunikation

00:09:38: zwischen Client und Server einfach nicht mehr erforderlich ist, dadurch also das Problem der

00:09:43: langsamen Leitung mehr oder weniger vermieden wird. Das war so das Hauptargument und das ist sozusagen

00:09:50: eine Gleichheit oder eine Gleichberechtigung zwischen unterschiedlichen Teilnehmern herstellt,

00:09:54: die eben an diesen Auktionsverfahren teilnehmen und dass es eben nicht mehr darauf ankommt,

00:09:59: wie schnell deine konkrete Internetleitung ist, die du benötigst oder deine Latentszeit ist,

00:10:04: die es gibt von dir zum Server. Aber ist es jetzt wirklich ein technisches Merkmal,

00:10:08: das einen Beitrag leistet? Das klingt ein bisschen so, als würde nur ein technisches Problem mit

00:10:12: nicht technischen Merkmal gelöst werden. Ja, ganz genauso hat das die Beschwerdekammer auch

00:10:17: gesehen im konkreten Fall hat man eben genau das gesagt, nämlich der Unterschied liegt in

00:10:21: einer anderen Business Method, also einer anderen Geschäftsmethode, die hier angewendet wird und

00:10:27: diese Geschäftsmethode hat den Vorteil, dass man jetzt ständig rückfragen muss. Das ist aber jetzt

00:10:31: keine Verbesserung auf einem technischen Gebiet. Das heißt, diese Methode bringt keinen zusätzlichen

00:10:36: technischen Nutzen und sie beschleunigt oder verbessert insbesondere nicht die Datenübertragung

00:10:41: über ein Netzwerk. Normalerweise wird die erfindliche Tätigkeit ja mithilfe des

00:10:44: Aufgabe-Lösungsansatzes geprüft. Wenn wir jetzt das noch einmal detailliert über den

00:10:49: Aufgabe-Lösungsansatz aufrollen und uns den Ausgangsfall anschauen, das heißt,

00:10:53: wir haben die erste Hürde der Technikität aufgrund der Computerimplementierung übersprungen. Wie

00:10:58: könnte man das jetzt im Rahmen des Aufgabe-Lösungsansatzes spielen, um zu prüfen, ob die Erfindung

00:11:04: jetzt auch wirklich einen technischen Beitrag leistet? Der erste Schritt ist der nach der Suche des

00:11:08: nächstkommenden Standes der Technik und da würde ich einfach irgendein Kleinserver-basiertes System

00:11:12: aus den 90er-Jahren anwenden, vielleicht sogar eines, auf dem bereits online Aktionen durchgeführt

00:11:17: wurden. Und wenn man sich das ansieht, dann kommt man darauf, dass die einzigen Merkmale des

00:11:22: Patentanspruchs, die also über das hinausgehen, gerade die sind, die die Vorgehensweise beschreibt,

00:11:28: wie man die Gebote zusammenfasst, vor der Deadline absammelt und dann bestimmt wer den

00:11:32: Zuschlag erhält. Das heißt, der nächstkommende Stand der Technik ist relativ klar und auch der

00:11:37: Unterschied zum nächstkommenden Stand der Technik ist relativ klar. Und wir haben jetzt auch identifiziert,

00:11:42: dass es gerade diese geschäftsbezogenen Merkmale sind, die den Unterschied ausmachen.

00:11:47: Jetzt kann ja auch die Erfindung in der Aufgabenstellung liegen. Wenn die Aufgabenstellung

00:11:52: technisch ist, nämlich die, dass ich eine Latenz nicht berücksichtigen muss oder dass die kein

00:11:57: Problem darstellt in einem Computernetzwerk, könnte ich da nicht argumentieren, dass das einfach um

00:12:01: die Lösung einer technischen Aufgabe geht? Nein. Der Anmelder hat es natürlich probiert. Der Anmelder

00:12:09: hat sich genau auf den Punkt fokussiert. Na ja, das ist ja genau das. Das ist genau diese

00:12:15: Aufgabenstellung, die die Erfindung halt ausmacht. Und das hat natürlich was für sich,

00:12:21: die Argumentation. Nur das Problem ist, es wird dadurch einfach nur ein Verfahren, das im Übrigen

00:12:28: auch bekannt war, im nicht-Online und elektronisch umgesetzter Form, einfach ein anderes Business-

00:12:34: Verfahren eingesetzt und eben nicht wirklich der Vorteil erbracht, dass man jetzt irgendwie

00:12:40: schneller Daten überträgt oder dass das System auf einmal in Echtzeit laufen kann.

00:12:44: Zusammengefasst, die T258/03 hat also im Wesentlichen nichts geändert. Sie hat nur klar

00:12:53: gemacht, dass die Beurteilung der Technizität von der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu

00:12:59: trennen ist in einem zweistufigen Ansatz. Das heißt, zunächst einmal geht es rein darum,

00:13:03: ob die Erfindung grundsätzlich technisch ist, wobei für die Technizität auch nicht

00:13:09: erfinderische Merkmale beitragen können. Und erst im zweiten Schritt wird dann im Rahmen des

00:13:14: normalen Aufgabelösungsansatzes geprüft, ob es auch technische Merkmale gibt, die einen

00:13:20: technischen Beitrag zum Stand der Technik beitragen. Und die auch für den Fachmann natürlich

00:13:23: nicht naheliegen. Das war eine Folge zur T258/03. Vielen Dank, Michael und vielen Dank für

00:13:33: Ihr Interesse. Das war ein IP-Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,

00:13:45: abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen und Kursangebote

00:13:50: auf www.ipcourses.org.

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