T 178/23 - Halbleiter-Chip (Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss / Wiedereinsetzung)
Shownotes
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 178/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024 die eine (verspätete) Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss betrifft.
Die dem Patent zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Halbleiter-Chip mit einer speziellen Schichtstruktur, die eine besonders gute Wärmeabfuhr ermöglichen soll. Es handelt sich um eine Euro-PCT-Anmeldung, die vorzeitig eingeleitet wurde, wobei im Rahmen der Einleitung geändert Patentansprüche und Beschreibungsersatzseiten eingereicht wurden; die Figuren der PCT Anmeldung wurden nicht geändert.
Am Ende des Erteilungsverfahrens wurde eine Mitteilung nach R 71(3) EPÜ erlassen, wobei die Figuren weder im Druckexemplar enthalten noch in der Mitteilung erwähnt wurden. Dieser Fehler wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erkannt und der zur Erteilung vorgesehenen Fassung wurde durch das Setzen der entsprechenden Handlungen zugestimmt.
Eine Timeline der Ereignisse:
- 20.05.2022 Regel 71(3) Mitteilung mit Durckexemplar ohne Zeichnungen
- 25.08.2022 Erteilungsbeschluss
- 21.09.2022 Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung
- (04.11.2022 Ablauf der Beschwerdefrist)
- (04.01.2023 Ablauf der Beschwerdebgründungsfrist)
- 05.01.2023 Fehlende Figuren vom Italienischen Patentamt beanstandet
- 23.01.2023 tatsächliche Einreichung der Beschwerde & Beschwerdebegründung
- 14.02.2023 Mitteilung über den Rechtsverlust durch die Beschwerdekammer
- 02.03.2023 Antrag auf Wiedereinsetzung (mit allgemeiner Begründung)
- 08.05.2023 negative Vorläufige Meinung der Beschwerdekammer
- 01.10.2023 Umstände der Wiedereinsetzung werden in Schriftsatz mitgeteilt
- 11.10.2023 mündliche Verhandlung
Im Endeffekt wird entschieden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig ist und die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Das erteilte Patent bleibt damit ohne die Figuren.
Um nicht in diese Situation zu kommen, wären die fehlenden Figuren bestenfalls bereits bei der Durchsicht des Druckexemplars aufgefallen, sodass das Patent niemals ohne Figuren erteilt worden wäre. Selbst wenn dieser Fehler passiert wäre, hätte eine (rechtzeitige) Beschwerde gegebenenfalls Erfolg gehabt. Um eine Wiedereinsetzung rechtzufertigen, muss einerseits alle den Umständen nach gebotene Sorgfalt eingehalten werden und muss es andererseits objektive Umstände oder Hindernisse gegeben haben, die den Vertreter von der Wahrung einer Frist abgehalten haben.
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00:00:00: Willkommen zum IP-Courses Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.
00:00:12: Mein Name ist Michael Stadler und heute werde ich mir gemeinsam mit Lukas Fleischer die
00:00:19: Entscheidung T0178/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ansehen.
00:00:25: Hallo Lukas.
00:00:26: Hallo Michael.
00:00:27: Diese Entscheidung betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vor allem in die Beschwerdefrist,
00:00:33: doch bevor wir da in die Details gehen, mal die generelle Frage, worum ist es denn
00:00:37: bei der Erfindung gegangen?
00:00:39: Diese Patentermeldung bezieht sich auf einen Halbleiter-Chip, der eine besonders gute Wärmeerbleitung
00:00:46: ermöglicht und die Frage, die man sich da gestellt hat, wie baue ich einen Halbleiter,
00:00:51: der eine Mehrschichtstruktur aufweist, der gut die Wärme aus diesem Halbleiter herausbringt
00:00:56: und die Idee des Anmelders war da einen speziellen Schichtaufbau vorzuschlagen und dieser Schichtaufbau
00:01:02: ist beschrieben worden und es gab auch Figuren, in denen dieser Schichtaufbau schematisch dargestellt
00:01:07: wurde.
00:01:08: Klingt eigentlich noch eine ganz normalen und netten Anmeldung.
00:01:12: Was ist dann im Verfahren passiert, das es jetzt interessant gemacht hat?
00:01:16: Das Verfahren ist so abgelaufen, das war eine PCT Anmeldung.
00:01:20: Bei der PCT Anmeldung ist dann die vorzeitige Einleitung der europäischen Phase beantragt
00:01:26: worden und gemeinsam mit der vorzeitigen Einleitung sind geänderte Patentansprüche und geänderte
00:01:32: Beschreibungsseiten eingereicht worden und die Zeichnungen, die hätten so wie ursprünglich
00:01:37: veröffentlicht, auch Teil der Anmeldung sein sollen.
00:01:40: Das Verfahren ist dann, hat sich seinen Lauf gegangen und nach einem Prüfungsbescheid ist
00:01:46: dann auch eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ ergangen.
00:01:49: Also die Mitteilung über eine Erteilungsabsicht und der war auch ein Druckexemplar beigeschlossen.
00:01:54: Also inhaltlich gab es praktisch keine Probleme.
00:01:56: Die Sache war ohne weiteres Neu und erfinderisch und konnte erteilt werden.
00:02:00: Genau, aber von dem Zeitpunkt haben die Probleme angefangen ihren Lauf zu nehmen, denn in der
00:02:06: Regel 71(3) Mitteilung haben die Figuren gefehlt.
00:02:09: Das heißt weder im Druckexemplar waren die Figuren vorhanden, noch sind sie auf der Seite
00:02:14: der Mitteilung gestanden, wo normalerweise oben steht, welche Unterlagen zur Erteilung
00:02:18: vorgesehen sind.
00:02:19: Das ist aber zu dem Zeitpunkt niemanden aufgefallen und jetzt wurden die normalen Schritte durchgegangen.
00:02:27: Es wurden die Anspruchsübersetzungen eingereicht, die Gebühren wurden entrichtet und es ist
00:02:33: dann dazu gekommen, dass dann am 25.
00:02:37: August 2022 der Erteilungsbeschluss ergangen ist, indem er ja nur drinnen steht, dass das
00:02:42: so wie im Druckexemplar erteilt wird und der Hinweis auf die Erteilung dann im September
00:02:48: stattfinden wird.
00:02:49: Da ist ja offenbar dem Amt und auch unserem Anmelder ein Fehler unterlaufen.
00:02:54: Die erste Frage ist, wie hätte man denn das einfach beseitigen können, wenn man dann
00:03:00: draufgekommen wäre, dass da ein Fehler im Druckexemplar ist, dass da die Zeichnungen
00:03:04: fehlen, nachdem man das Druckexemplar einfach zugestellt bekommen hat?
00:03:07: Ja, also der ideale Zeitpunkt, wo es einem auffällt, ist natürlich immer das Druckexemplar
00:03:12: sorgfältig überprüft und die Mitteilung nach Regel 71(3), dann hätte einem auffallen müssen,
00:03:16: dass die Figuren fehlen, dann hätte man einfach dem Amt mitteilen müssen, da fehlen die Figuren
00:03:21: und es hätte eine neue Mitteilung über die Erteilungsabsicht gegeben, in der die Figuren
00:03:25: enthalten sind.
00:03:26: Im schlimmsten Fall wäre das Prüfungsverfahren wieder aufgenommen worden, halte ich aber in
00:03:29: dem Fall für eher unrealistisch.
00:03:31: Also das wäre der Best Case gewesen.
00:03:33: Jetzt haben wir aber einen Erteilungsbeschluss des Europäischen Patentamts bekommen, das
00:03:38: bedeutet, das Prüfungsverfahren ist eigentlich abgeschlossen.
00:03:42: Ist die Sache jetzt unredbar oder hätte man da, nachdem man, ummittelbar, nachdem man den
00:03:47: Erteilungsbeschluss bekommen hat, vielleicht auch noch etwas tun können, um die ganze Sache
00:03:51: irgendwie glücklich enden zu lassen?
00:03:53: Ja, eigentlich gibt es eine Rechtsprechungslinie des Europäischen Patentamts, die da ein bisschen
00:03:59: anmelderfreundlich ist und sagt, okay, wenn dem Amt ein Fehler passiert ist und das eigentlich
00:04:03: nicht die Fassung ist, die gedacht war zur Erteilung, weil irgendwie was fehlt, dann
00:04:09: ist es so, dass ab und an auch eine Beschwerde dagegen Erfolg hat.
00:04:13: Das heißt, man hätte versuchen können, eine Beschwerde einzureichen.
00:04:18: Dazu hätte man aber die Frist einhalten müssen, nicht.
00:04:21: Also diese Entscheidung ist am 25.
00:04:24: August zugestellt worden.
00:04:26: Mit der damals noch geltenden 10 Tage Frist hätte es am 4.
00:04:30: September als zugestellt gegolten.
00:04:32: Und danach hätte man zwei Monate Zeit gehabt, um die Formalbeschwerde einzulegen und die
00:04:36: Beschwerdegebühren zu zahlen und noch einmal zwei Monate, also vier Monate ab diesem Zeitpunkt,
00:04:41: um die Beschwerdebegründung einzureichen.
00:04:43: Das heißt, man hätte da legen müssen, dass das falsch ist und dass die Figuren eigentlich
00:04:47: Teil der Anmeldung sein hätten sollen, dass das auch bei der Einleitung der europäischen
00:04:50: Phase beantragt worden ist und dass daher offensichtlich ein Fehler passiert ist und
00:04:54: man hätte Beschwerde vielleicht Erfolg gehabt.
00:04:56: Gut, das ist jetzt leider nicht passiert.
00:04:59: Das ist eben bei der Durchsicht der Regeln 71(3)Mitteilung übersehen worden und das
00:05:04: ist noch nicht weiter aufgepoppt.
00:05:05: Ich muss sagen, es ist relativ schwer, dass in einem das auffallt, nachdem es einmal passiert
00:05:10: ist, denn die Sache geht dann ihren Weg.
00:05:11: Und es ist jetzt nicht so, dass jedes Patent unmittelbar nach dem Erteilungsbeschluss dann
00:05:16: noch einmal extra durchgeschaut wird, sondern die Idee ist ja, das einmal zu prüfen und
00:05:20: dann ist es.
00:05:21: Das heißt, wenn es dann einmal durchgerutscht ist, dann ist es eben komplett durchgerutscht.
00:05:25: Das Patent ist dann auch veröffentlicht worden, am 21.09.2022 und unserem Anmelder und späterem
00:05:34: Patentinhaber, ist die ganze Sache selbst ja überhaupt nicht aufgefallen bis zu dem Zeitpunkt.
00:05:40: Die haben mir geglaubt, das ist alles in Ordnung.
00:05:42: Daher die nächste Frage an dich, wie ist denn das Verfahren weitergegangen, wie ist man
00:05:46: dann einmal auf den Fehler überhaupt draufgekommen?
00:05:47: Ja, offensichtlich ist dann folgendes passiert.
00:05:51: Man hat dann nach dem Erteilungsbeschluss die Validierungen durchgeführt und unter anderem
00:05:56: auch in Italien eine italienische Übersetzung eingereicht.
00:05:59: Und es dürfte dann so gewesen sein, dass dem Italienischen Patentamt aufgefallen ist,
00:06:05: dass da die Figuren fehlen.
00:06:06: Das heißt, das italienische Patentamt hat den Patentinhaber darüber informiert, dass
00:06:10: da doch Figuren erwähnt sind in der Beschreibung und die aber nicht dabei sind.
00:06:13: Und das muss offensichtlich der Zeitpunkt gewesen sein, indem das dann dem Anmelder
00:06:18: der Patentinhaber und dann Beschwerdeführer aufgefallen ist.
00:06:21: Und er hat dann was gemacht, was er für richtig gehalten hat, nämlich er hat Beschwerde eingelegt
00:06:26: gegen diese Entscheidung über die Patenterteilung, weil das ist ja nicht das, was er haben wollte.
00:06:32: Es war halt dann leider schon im Jahr 2023 im Jänner.
00:06:37: Und die Frage ist, was hat denn dann die Beschwerdekammer mit dieser Beschwerde gemacht?
00:06:43: Ja, die Beschwerdekammer hat dann eine Mitteilung über einen Rechtsverlust herausgegeben,
00:06:48: indem sie gesagt hat, es ist die Beschwerdefriest leider abgelaufen und damit ist die Gebühr
00:06:54: nicht innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet worden und auch die Beschwerde ist nicht innerhalb
00:06:58: der Beschwerdefriest eingereicht worden.
00:07:01: Also ist es zu spät.
00:07:03: Was kann man denn jetzt machen, nachdem einem dieser Fehler passiert ist?
00:07:07: Also es ist schon relativ viel Zeit verstrichen sozusagen.
00:07:11: Ist die Sache grundsätzlich zu dem Zeitpunkt noch rettbar oder ist es jetzt aus?
00:07:16: Also jetzt ist es schon sehr, sehr schwierig, wie wir dann in weiterer Folge auch sehen werden,
00:07:22: da ins Verfahren zurückzukommen.
00:07:23: Der Beschwerdeführer hat das einzige gemacht, was ihm noch eingefallen ist, nämlich er hat
00:07:29: einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, nämlich die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist
00:07:35: und hat dann noch einmal seinen Beschwerdeschriftssatz eingereicht und hat auch die Beschwerdegebühr
00:07:40: noch ein zweites Mal entrichtet, weil es ist ja auch drinnen gestanden, dass es so spät
00:07:44: war.
00:07:45: Dieser zweite Beschwerdegebühr hat er dann auch zurückbekommen.
00:07:46: bekommen, weil das Europäische Patentamt dann das gesehen hat, dass es gedacht war,
00:07:52: um die erste Gebühr oder eine der Gebühren hat der auf alle Fälle zurückbekommen. Jetzt ist es aber so,
00:07:56: dass in diesem Wiedereinsetzungsantrag, den er gestellt hat, hat er vorgebracht, dass er
00:08:02: erst am fünften Jänner vom Italienischen Patentamt informiert worden ist und das erster Zeitpunkt war,
00:08:07: an dem überhaupt aufgefallen ist, dass da keine Figuren drinnen waren und eigentlich ist er
00:08:11: davon ausgegangen, dass die Figuren ja dabei gewesen sind. Und jetzt hat er das Begründung
00:08:16: geschrieben, trotz Beachtung aller der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt, konnte die
00:08:21: Beschwerdefrist nicht eingehalten werden, da ihm ja gar nicht bekannt war, dass die Zeichnungen
00:08:25: gefehlt haben und das wäre ja eigentlich der Absicht der Prüfungshabteilung gewesen auf
00:08:29: Grundlage der Anmeldung mit den Figuren das Patent zu erteilen. Wie hat sich denn dann die
00:08:35: Beschwerdekammer dazu geäußert? Ja, die Beschwerdekammer hat dann festgestellt,
00:08:40: dass die Umstände, die vorgebracht worden sind, die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen können,
00:08:46: weil insbesondere eben die Begründung fehlt, warum denn überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich
00:08:54: gewesen wäre. Weil bei der Wiedereinsetzung muss ich ja sozusagen die Umstände darlegen,
00:08:58: warum ich jetzt diese Frist versäumt habe und muss darlegen, warum alle den Umständen
00:09:04: nach gebotene Sorgfalt eingehalten worden ist. Die Beschwerdekammer sagt uns auch, sie sieht diesen
00:09:10: Schriftschatz vom 2.3., in dem die Wiedereinsetzung beantragt worden ist als Antrag auf Wiedereinsetzung
00:09:16: in die Beschwerdefrist und in die Beschwerdebegründungsfrist und auch als Antrag auf Entscheidung
00:09:21: nach Regel 112(2) EPÜ. Wenn wir gerade von Wiedereinsetzung und Fristversäumung sprechen,
00:09:26: haben wir nicht eigentlich zwei Fristen versäumt, weil die haben ja unterschiedliche,
00:09:31: da hat unser Patentinhaber, nicht gleichzeitig die Beschwerdefrist und die Beschwerdebegründungsfrist
00:09:36: verpasst und hätte damit eigentlich zwei Wiedereinsetzungsanträge stellen müssen.
00:09:40: Ja, grundsätzlich ist es so und die Kammer hat auch darauf hingewiesen, dass es eigentlich zwei
00:09:47: Fristen sind, die verpasst worden sind, nämlich wie du sagst die Beschwerdefrist und die Beschwerdebegründungsfrist
00:09:53: und hat sich aber jetzt nicht dazu geäußert, ob auch tatsächlich zwei Gebühren für jeder dieser
00:10:01: verpassten Fristen eingezahlt werden müssen, weil es sozusagen dem Antrag an sich nicht
00:10:06: stattgegeben werden kann und deswegen kann offen bleiben, ob wir zwei Gebühren zahlen
00:10:09: hätte müssen. Es gibt aber offensichtlich unterschiedliche Rechtsprechungslinien,
00:10:12: der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, wo die eine sagt, eine Gebühr reicht,
00:10:16: weil es sind zwei Fristen, die die gleiche Konsequenz haben, weil die gleiche Versäumnis
00:10:21: zugrunde liegt und es gibt aber auch Kammern, die sagen, man hätte zwei Gebühren zahlen müssen.
00:10:25: Jetzt ist es natürlich ein relativ eigenartiger Fall, so der typische Wiedereinsetzungsfall ist
00:10:30: ja der, dass ich eigentlich eine Frist wahren möchte und das auch tun möchte und irgendwas da
00:10:36: in dem Prozess der Fristwahrung schief geht, Auftrag an die Bank zur Zahlung möglicherweise
00:10:43: schief geht oder der Auftrag an die Hilfskraft hier irgendwas einzureichen, schief geht und das
00:10:49: Ganze dann irgendwie verloren geht. Hier schaut es aber doch ein bisschen anders aus, denn hier
00:10:54: hat es ja eigentlich immer die Möglichkeit gegeben, diese Beschwerde einzureichen. Es war
00:10:58: nicht unmöglich für unseren Patentinhaber. Genau, also es ist auch das, was die Kammer
00:11:03: feststellt, dass es eigentlich kein objektives Hindernis gibt, das die Beschwerde verhindert
00:11:08: hätte, sie haben einfach das nur nicht gemacht und es ist niemanden aufgefallen und das an sich
00:11:13: rechtfertigt aber nicht, als es wiedereingesetzt werden kann. Also es gibt nichts, was das verhindert
00:11:20: hätte, sondern es ist einfach aufgrund der Untätigkeit oder der nicht richtigen Bearbeitung
00:11:26: durch den Vertreter ist es zu diesem Fehler gekommen. Im Endeffekt in der vorläufigen Meinung
00:11:32: wird dann auch festgehalten, dass die Wiederinsetzung nicht ausreichend begründet ist und dass dadurch
00:11:39: der Wiederinsetzung wahrscheinlich nicht stattgegeben wird und daraufhin hat kurz vor der mündlichen
00:11:47: Verhandlung dann der Patentinhaber doch noch einmal geschildert, wie das genau, was genau
00:11:53: schiefgegangen ist und da gab es eben eine Abfolge, dass der Herr X, der erste Anwalt sich
00:11:59: das angeschaut hat und innerhalb von einem Monat dann das weitergegeben hat und der hat
00:12:05: aber nicht bemerkt, dass die Figuren nicht dabei sind, dann hat er Herr X, die Kanzlei
00:12:10: verlassen und Herr Y und Herr Z haben den Fall übernommen und die haben dann gar nicht
00:12:14: gewusst, dass die Figuren überhaupt drinnen gewesen wären in der PCT Anmeldung und den
00:12:17: hätte es deswegen auch nicht auffallen können und deswegen war das Italienische Patentamt,
00:12:22: dass die die ersten, die dann das auffallen ist, das war aber in dem Fall nicht genug.
00:12:27: Das heißt, die Beschwerdekammer hat das ganze negativ beschieden und hat im Endeffekt dann
00:12:33: mit dieser Begründung auch den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Was ist jetzt die Situation,
00:12:39: vor der der Patentinhaber steht?
00:12:41: Grundsätzlich, nachdem jetzt alle Mittel gescheitert sind, um diese Figuren wieder zurück in das
00:12:49: Patent hineinzubekommen, steht der Patentinhaber vor der Situation, dass er ein Patent hat,
00:12:55: ein erteiltes Patent ohne die Figuren. Das heißt, es ist zu hoffen für ihn, dass in der
00:13:02: Beschreibung die Figuren ausreichend gut beschrieben worden sind, dass das Fehlen der Figuren
00:13:08: an sich jetzt keinen Unterschied für den Schutzbereich ausmacht, weil dann für den
00:13:13: nachfolgenden nationalen Verfahren die Fassung des Druckexemplars dann ausschlaggebend ist.
00:13:18: Was sind denn jetzt die wichtigsten Punkte, die man aus dieser Entscheidung mitnehmen sollte?
00:13:23: Also, der erste und wichtigste Punkt ist einmal der, dass man das Druckrexemplar und die Mitteilung
00:13:28: der Regeln 71(3) ganz genau überprüfen sollte, wenn man sie bekommt. Denn das ist der Zeitpunkt
00:13:33: im Verfahren, indem ich nach Änderung oder indem ich wenn Fehler auffallen, indem ich die ganz
00:13:37: einfach berichten kann, indem ich das Europäische Patentamt einfach darauf hinweise, dass die
00:13:41: Figuren vergessen worden sind und dann habe ich halt eine zweite Mitteilung nach Regel
00:13:45: 71(3), in der die Figuren drinnen sind im besten Fall und im schlimmsten Fall wird das
00:13:50: Prüfungsverfahren aufgenommen, wenn mir zum Beispiel auffallt, dass die Patentansprüche
00:13:54: fehlen oder so irgendwas, das wäre ja auch möglich. Es müsste nicht immer nur die Figuren sein.
00:13:57: Wenn ich jetzt, so wie es unserem Patentinhaber da passiert ist, das verpasse und der zur Erteilung vorgesehenen
00:14:05: Fassung zustimme, dann gibt es noch immer die Möglichkeit, dass man Beschwerde einlegt
00:14:10: gegen den Erteilungsbeschluss. Das muss einem aber rechtzeitig auffallen. Das heißt, wenn man dann
00:14:14: die Patentschrift in Händen haltet und da fällt einem auf, da waren die Figuren nicht dabei,
00:14:18: dann könnte man Beschwerde einlegen und eben die so begründen, dass man sagt, dass das nicht
00:14:23: das ist, was die Prüfungsabteilung eigentlich erteilen hätte sollen, denn ursprünglich war er
00:14:27: beantragt, das europäische Patent mit den Figuren zu erteilen. Ja, grundsätzlich wäre es dann auch
00:14:35: noch möglich, wenn man jetzt die Beschwerdefrist versäumt, dass man den Antrag auf Wiedereinsetzung
00:14:40: stellt, aber in dem Fall muss man einmal nachweisen, dass die den Umständen nach gebotene Sorgfalt
00:14:47: eingehalten wurde und auch nachweisen, dass es objektive Gründe gegeben hat, die dann davon
00:14:52: abgehalten haben, die Frist zu waren. Und das ist nicht immer leicht. Vielen Dank, Lukas. Das war
00:14:59: eine Folge des IP-Courses Podcast. Herzlichen Dank fürs dabei sein und bis zum nächsten Mal.
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