T 1708/21 - Videocodierverfahren (CII - erfinderische Tätigkeit)

Shownotes

In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher über die Entscheidung T 1708/21 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung einer Prüfungsabteilung zum Gegenstand hat.

Die Erfindung betrifft ein Videokodierverfahren (Standard H.265), das grundsätzlich darauf basiert, dass Bandbreite und Speicherbedarf minimiert werden, indem nicht jedes Bild vollständig übertragen wird, sondern Differenzinformationen genutzt werden. Bewegte Objekte werden durch Bewegungsvektoren vorhergesagt, wofür ein Referenzbild herangezogen wird. Die der zurückgewiesenen Anmeldung zugrunde liegende Erfindung optimiert diesen Standard, indem sie den Referenzbildindex nicht kodiert, wenn die Bewegungsvektor-Vorhersage gar nicht verwendet werden kann. Im bisherigen Standard wurde dieser Index immer mitgesendet, auch wenn er für die Kodierung irrelevant war.

Strittig war die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfungsabteilung hatte in Ihrer Zurückweisungsentscheidung argumentiert, dass die objektive technische Aufgabe darin liegt, den Index wegzulassen. Die Beschwerdekammer gibt der Anmelderin jedoch dahingehend recht, dass die objektive technische Aufgabe abstrakter formuliert werden muss und keinen Teil der Lösung enthalten darf, weshalb die Aufgabe in der Verbesserung des Kodierverfahrens liegt.

Im Endeffekt bestätigt die Beschwerdekammer jedoch die mangelnde erfinderische Tätigkeit: da es sich beim nächstliegenden Stand der Technik um einen Entwurf für eine Standardisierung von Videokodierverfahren handelt, der zum Prioritätszeitpunkt erst drei Monate alt war, ist davon auszugehen, dass der Fachmann dazu veranlasst ist, nach Optimierungen des Kodierverfahrens zu suchen, insbesondere wenn ein Wert - wie der Index - im Entwurf als überflüssig dargestellt wurde.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hier stellt die Kammer jedoch klar, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn die nicht (ausreichend) behandelten Argumente nicht entscheidungsrelevant sind.

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00:00:00: Willkommen zum IP-Courses Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.

00:00:12: Mein Name ist Michael Stadler.

00:00:17: Heute werde ich mir gemeinsam mit Gerd Hübscher die Entscheidung T1708/21 einer Beschwerdekammer

00:00:23: des Europäischen Patentamts ansehen.

00:00:25: Hallo Gerd.

00:00:26: Hallo Michael.

00:00:27: Ja, bei der Entscheidung ging es ja um ein Videokodierverfahren, wie der Titel schon sagt.

00:00:33: Worum ging's denn da im Detail bei dieser Erfindung?

00:00:36: Ja, genau gesagt, bezieht sich die Erfindung auf die Optimierung eines ohnehin bekannten

00:00:43: Standards, der landläufig auch H265 bekannt ist, ein Efficiency-Video-Coding-Standard, wo es

00:00:50: im Wesentlichen darum geht, dass ich nicht jedes Bild übertrage, sondern differentielle

00:00:55: Informationen um einfach die benötigte Bandbreite und auch den benötigen Speicherbedarf zu

00:01:00: reduzieren.

00:01:01: Der Kern, der Erfindung, oder warum es bei der Erfindung ging, ist, dass im Rahmen dieses

00:01:08: Verfahrens bekannt ist und bekannt war, dass ich Objekte, die sich über mehrere Bilder

00:01:15: hinweg bewegen, nicht jedes Mal neu übertrage, sondern eben herausfinde, wie sich die bewegen

00:01:21: und dementsprechend eine Kodierung über Bewegungsvektoren vornehme.

00:01:25: Und in diesem Fall können verschiedene Szenarien auftreten, nämlich entweder es bestehen schon

00:01:32: Bilder, in denen die Objekte vorkommen und ich kann dementsprechend diese Bewegungsvektoren

00:01:37: extrapolieren, also kann eine Vorhersage treffen oder ich kann das nicht.

00:01:43: Und je nachdem gibt es einen Streuerflag, der dann entsprechend dem resultierenden Bitdatenstrom

00:01:50: geschrieben wird und unabhängig von diesem Streuerflag war es im Standard bekannt, dass

00:01:55: man einen Index eines Referenzbildes mit übertragt, auf den sich eben diese differenziellen Bewegungsvektoren

00:02:03: beziehen.

00:02:04: Wie unterscheidet sich jetzt die Erfindung von diesem Standard?

00:02:09: Die Erfindung bezieht sich jetzt auf eine Optimierung des Standards, nämlich dahingehend,

00:02:15: dass ich diesen Referenzbildindex nicht in den Bilddatenstrom kodiere, wenn eben diese

00:02:23: Bewegungsvektor-Prediktion gar nicht verwendet werden kann.

00:02:26: Gut, so nachdem wir jetzt die Erfindung besprochen haben, stellt sich als nächstes die Frage,

00:02:33: wie ist es für den Anmelder gelaufen, was ist im Anmeldeverfahren vor dem Europäischen

00:02:38: Patentamt passiert?

00:02:39: Im Anmeldeverfahren hat die Prüfungsabteilung diesen Kodierungsstandard nächstliegenden Stand der Technik

00:02:46: entgegengehalten und hat die Auffassung vertreten, dass die Erfindung gegenüber dem nicht erfinderisch

00:02:51: wäre.

00:02:52: Die Anmelderin ist daraufhin in die Beschwerde gegangen, hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

00:02:57: auch mehrere Hilfsanträge gestellt, sie ist dann zum Teil sogar der Aspekt des rechtlichen

00:03:01: Gehörs diskutiert worden, letztendlich hat das aber alles nicht gebracht und somit ist

00:03:07: die Anmeldung rechtskräftig auch zurückgewiesen worden.

00:03:10: Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung natürlich den Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet, wie das

00:03:15: üblich ist, wenn es um erfinderische Tätigkeit geht.

00:03:18: Den würde ich jetzt auch für diese Entscheidung durchgehen.

00:03:21: Als erstes der nächstkommende Stand der Technik, das ist klar, das war der Standard, um den

00:03:27: es hier ging.

00:03:28: Was war denn der Unterschied, der zum nächstkommenden Stand der Technik herausgearbeitet wurde von

00:03:33: der Kammer?

00:03:34: Wie gesagt war der nächstkommende Stand der Technik, dieser bestehende Standard, bzw. genauer

00:03:39: gesagt der bestehende Standardentwurf zum Zeitpunkt der Anmeldung.

00:03:42: Und das Unterscheidungsmerkmal war tatsächlich, wie auch schon in der Prüfungsabteilung richtigerweise

00:03:47: festgestellt worden ist, dass die Information des Referenzbildes nicht in den Bit-Datenstrom

00:03:55: mit aufgenommen wird, wenn dieses Verfahren dieser Prediktion gar nicht verwendet werden

00:03:59: kann.

00:04:00: Das war also insgesamt völlig unstrittig?

00:04:02: Ja, das heißt, die Streiterei hat erst später begonnen, in den nächsten zwei Punkten,

00:04:08: das sind dann der technische Effekt und die objektive technische Aufgabe.

00:04:12: Gab es denn da jetzt schon Unstimmigkeiten?

00:04:13: Da gab es schon Unstimmigkeiten zumindest zwischen der Anmelderin und der Prüfungsabteilung.

00:04:19: Die Prüfungsabteilung hat nämlich die objektive technische Aufgabe, wie sie das eben gerne

00:04:24: macht, rein darin gesehen den technischen Effekt zu erzielen oder anders formuliert, wäre

00:04:29: nach der Prüfungsabteilung die objektive technische Aufgabe darin gelegen, diesen Index wegzulassen,

00:04:35: wenn diese Bewegungsvektor-Prediktion nicht genutzt wird.

00:04:38: Das hat die Anmelderin angegriffen in der Beschwerde und hat gemeint, diese objektive

00:04:43: technische Aufgabe würde schon Teile der Lösung beinhalten und wäre daher unzulässig.

00:04:48: Wie hat die Kammer das gesehen?

00:04:50: Die Kammer hat dem Recht gegeben und hat auch gemeint, die objektive technische Aufgabe

00:04:55: müsse entsprechend weitergefasst werden, nämlich rein darin, die Kodierungseffizienz zu verbessern.

00:05:02: Das heißt, die Kammer hat insofern einmal dem Anmelder oder der Anmelderin zugestimmt.

00:05:07: Hat es für die restliche Betrachtung dann was geändert?

00:05:11: Ja, leider nicht.

00:05:13: Leider nicht.

00:05:14: Wie wohl sich die Anmelderin durchaus bemüht hat, dagegen zu argumentieren.

00:05:17: Im Wesentlichen waren ihre Standpunkte die, dass sie gemeint hat, in diesem Standardentwurf

00:05:23: gäbe es keinen Hinweis auf die Lösung.

00:05:26: Das war wohl auch tatsächlich zutreffend, weil der Standard vorgeschlagen hat, diesen

00:05:30: Wert immer zu übertragen.

00:05:32: Der zweite Aspekt war, dass die Fachperson daher auch keinen Anlass gehabt hätte, eine

00:05:38: Änderung an dem Standard überhaupt vorzunehmen.

00:05:40: Und sie hat dann auch noch argumentiert, dass es, obwohl es diesen Standard eben einen

00:05:45: gewissen Zeitraum gab, nämlich war die Standardisierungssitzung, war eben dieses entsprechende

00:05:51: Flag bereits 2011 eingeführt worden.

00:05:53: Die Anmeldung hat 2012 stattgefunden und sie hat sich auch darauf gestützt, dass innerhalb

00:05:59: dieses Zeitraums niemanden aufgefallen wäre oder niemand auf die Idee gekommen wäre,

00:06:06: und das entsprechend zu optimieren.

00:06:08: Dazu kommt auch, dass das eben ein sehr komplexer Standard sei und Optimierungen gar nicht so leicht

00:06:13: wären. Die Kammer hat das alles aber wenig überzeugend gefunden. Sie hat zunächst einmal

00:06:19: gesagt, dass das einerseits in einem Standard bereits implizit vorweggenommen sei, dass dieses

00:06:27: Datenfeld gar nicht notwendig sei, wenn eben das Verfahren nicht benutzt wird, weil dann überhaupt

00:06:31: keine Veranlassung besteht, ein Referenzbild überhaupt in Betracht zu ziehen. Und die Fachperson ohne

00:06:36: Weiteres feststellen würde, dass das in den relevanten Fällen überflüssig wäre. Sie hat auch argumentiert,

00:06:43: dass es eben ein Entwurf eines Standards sei und die Fachperson daher durchaus veranlasst sei,

00:06:49: Optimierungen daran vorzunehmen. Und auch das Argument, dass eben über einen angeblich

00:06:55: langen Zeitraum da niemand draufgekommen wäre, hat die Beschwerdekammer nicht überzeugend gefunden,

00:06:59: weil sie gemeint hat, das war eigentlich nicht einmal ein Jahr, also genau gesagt nur drei

00:07:05: Monate zwischen der Standardisierung des Flags und dem Prioritätsdatum und das sei zu kurz, um das

00:07:11: als Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu sehen. Insbesondere sei es keine langjährige, ungelöste

00:07:16: technische Herausforderung so wie es auch in einem Richtlinien erwähnt wird. Das klingt ja

00:07:20: einigermaßen anders als das, was man sonst so an Entscheidungen vom Europäischen Patentamt

00:07:25: sieht, wenn es um die erfindliche Tätigkeit geht, nämlich gerade was die Fachperson oder der

00:07:30: Fachmann so tun kann, wird ja doch relativ weit gesehen. Warum glaubst du, ist es gerade in dem

00:07:35: Fall jetzt so anders als bei anderen Entscheidungen, wo das Amt doch sehr zurückhaltend ist, dem Fachmann,

00:07:42: der Fachperson, so die Möglichkeit zur Kombination einzuräumen? Ja, ich glaube,

00:07:48: dass ein wesentlicher Aspekt in der nächstliegende oder die Art des nächstliegenden Standes der Technik

00:07:53: ist. Also es ist doch betont worden, dass das ein Standardentwurf sei und kein abgeschlossener

00:07:58: Standard, was inhärent schon einmal den Fachmann veranlassen würde, dazu da entsprechend Optimierungen

00:08:04: vorzunehmen und dazu kommt, dass das technische Gebiet der Videokodierung halt einfach auch

00:08:09: darauf ausgewichdet sei, da entsprechend Datenreduktionen und Optimierungen vorzunehmen. Und diese beiden

00:08:14: Ausgangssituationen würden den Fachmann ohne Weiteres veranlassen, entsprechend nach Optimierungsmöglichkeiten

00:08:21: zu suchen und böse formuliert, wenn im Standard schon ein entsprechender Wert als überflüssig

00:08:28: dargestellt wird, dass sich den dann entsprechend nicht in den Kodierdatenstrom aufnehme,

00:08:35: sondern einfach wegglassen sei tatsächlich was der Fachmann eben jemand, der auf Kodierungsverfahren

00:08:41: spezialisiert ist, der weiß, wenn ich Datenmenge einsparen will, dann lasse ich Dinge weg,

00:08:47: die ich nicht brauche. Das ist durchaus überzeugend aus meiner Sicht. Ein Punkt schwingt in der

00:08:52: Entscheidung auch noch immer so mit und das ist das rechtliche Gehör. Unser Anmelder

00:08:57: hat sich auch im Beschwerdeverfahren darüber beschwert, dass sein rechtliches Gehör nicht

00:09:03: gewahrt worden sein soll. Wie ist die Beschwerdekammer denn mit diesem Aspekt umgegangen?

00:09:09: Ja, die Anmelderin hat konkret angeführt, dass eben zwei Argumente, die in der schriftlichen

00:09:14: Begründung der Prüfungsabteilung enthalten waren, dass die in der mündlichen Verhandlung

00:09:18: nicht behandelt wurden. Sie hat diesbezüglich aber jetzt keine formelle Rüge gemacht,

00:09:23: hat auch nicht die Rückerstattung der Beschwerdegebühr aus diesem Grund gefordert, sondern hat

00:09:26: es einfach nur erwähnt. Dementsprechend hat die Beschwerdekammer auch nur in einem obiter dictum

00:09:33: darauf reagiert und hat mehr da weniger gemeint, diese Aspekte wären auch nicht entscheidungsrelevant

00:09:40: gewesen. Der eine Aspekt hat sich im Wesentlichen auf eine alternative Formulierung der Aufgabenstellung

00:09:46: bezogen, das andere auf ein Beispiel dazu. Das waren alles Dinge, die an sich nicht ausschlaggebend

00:09:52: waren und dementsprechend hat die Beschwerdekammer auch darin jetzt keine wesentliche Verfahrensverletzung

00:09:57: gesehen. Das heißt also, die Prüfungsabteilung oder auch die Beschwerdekammer müssen sich

00:10:02: jetzt nicht im Detail mit allen Argumenten auseinandersetzen, sondern nur mit Wesentlichen.

00:10:07: Was sind jetzt deiner Ansicht nach die wichtigsten Punkte, die man aus dieser Entscheidung mitnehmen

00:10:14: kann? Wenn wir die Sache vielleicht von hinten aufrollen, dann ist zunächst mal vielleicht

00:10:19: dieser Aspekt des rechtlichen Gehörs. Also, wie wohl die Gewährung rechtlichen Gehörs

00:10:23: natürlich ein ganz wesentlicher Verfahrensaspekt ist, insbesondere in Verfahren vor dem EPA,

00:10:28: führt nicht jedes Übergehen eines Arguments zu einer Verletzung, insbesondere dann nicht,

00:10:32: wenn diese Argumente nicht entscheidungsrelevant sind. Von eher materiell rechtlicher Sicht

00:10:37: sind die Hauptentscheidungsaspekte einerseits, dass die Aufgabe doch etwas abstrakter formuliert

00:10:46: werden sollte. Also insbesondere, dass es kritisch ist, wenn ich einen Hinweis auf die Lösung

00:10:51: in die Aufgabe übernehme. Das ist an sich nichts Neues. Das ergibt sich aus den Richtlinien.

00:10:57: Trotzdem ist es eine nicht seltene Praxis der Prüfungsabteilungen, diese nicht besonders

00:11:03: kreativ zu sein bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe. Also, da muss man sicherlich

00:11:07: aufpassen. Was deutlich spannender ist aus meiner Sicht noch, ist, dass eben der Fachmann

00:11:13: durchaus zu mehr in der Lage ist, wenn der nächstliegende Stand der Technik entsprechend

00:11:17: das impliziert. So wie in dem Fall, wenn ich einen nicht fertigen Standard habe, dass

00:11:22: der Fachmann dann von sich aus entsprechend Optimierungen an dem Standard vornehmen würde.

00:11:27: Das ist sicher interessant. Es ist natürlich auch fraglich, ob sowas auch in Folge-Entscheidungen

00:11:32: wieder aufgegriffen werden würde. Das wage ich ein bisschen zu bezweifeln. Aber da ist einmal

00:11:38: dem Fachmann tatsächlich einiges zugetraut worden, was sonst nicht der Fall ist.

00:11:42: Vielen Dank, Gerd. Das war eine Folge des IP-Courses Podcast. Vielen Dank für Ihr Interesse.

00:11:50: Das war ein IP-Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,

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00:12:07: www.ipcourses.org.

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