T 1278/23 - Abgas Mix Box (Ausführbarkeit / Wiedereinsetzung Beschwerde)

Shownotes

In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 1278/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Einspruchsabteilung sowie die Wiedereinsetzung in die Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsfrist zum Gegenstand hat.

Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Mischen von Abgasen in einer Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine, was im Streitpatent als Mix Box bezeichnet wird. Die Aufgabe der Erfindung wird darin gesehen, dass eine Mischrohranordnung derart ausgebildet und angeordnet werden soll, dass trotz einfachen Aufbaus eine optimale Einmischung erreicht wird.

Auszug des Anspruchs 1: "dass mindestens 30 % bis 50 % der Länge La mindestens ein Anteil Sf = 70 % der Strömungszonen S frei von Strömungsleitelementen (9.1) ist."

Das Streitpatent wurde im Einspruchsverfahren wegen mangelnder Ausführbarkeit in vollem Umfang widerrufen. Gegen diese Entscheidung wurde dann - nach Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt.

Eine Timeline der Ereignisse:

  • 02.01.2023 Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf
  • 12.01.2023 Zustellung der Entscheidung
  • 12.03.2023 Ende der Beschwerdefrist
  • 24.04.2023 Kenntnis über das Versäumen der Beschwerdefrist (Mitteilung der Einspruchsabteilung vom 17.04.2023 über den Abschluss des Einspruchsverfahrens)
  • 12.05.2023 Ende der Beschwerdebegründungsfrist
  • 23.06.23 Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist mit Darlegung der Umstände (keine Wiedereinsetzung in Beschwerdebegründungsfrist)
  • 07.08.2023 Mitteilung der Beschwerdekammer: keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Wiedereinsetzung in Beschwerdebegründungsfrist beantragt
  • 05.09.2023 Vertreterwechsel Beschwerdeführerin (Patentinhaberin); neuer Vertreter reicht Beschwerdebegründung ein und beantragt hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist
  • 23.01.2024 - umfassende Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegenerin (Einsprechende)
  • 10.05.2024 Ladung zur mündlichen Verhandlung und vorläufige Meinung der Beschwerdekammer
  • 09.09.2024 mündliche Verhandlung (Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdebegründungsfrist wurde zwingend gestellt).

In der Entscheidung der Beschwerdekammer wurde festgestellt, dass die den Umständen nach gebotene Sorgfalt bei der Versäumung der Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, da vom Standardprozedere bei der Fristerfassung abgewichen wurde (der Anwalt bearbeitete aufgrund der Urlaubszeit die Handakte bevor die Frist im Computer erfasst wurde und nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass die Frist nachträglich erfasst wird). Auch die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebgründungsfrist war verspätet, da zumindest zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Wiedereinsetzungsantrags klar sein hätte müssen, dass auch die Beschwerdebegründung eingereicht werden hätte müssen. Tatsächlich hätte die Beschwerdebegründung wohl innerhalb der offenen Frist, sprich bis zum 12.05.2023, gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eingereicht werden müssen, um ein zweites Fristversäumnis zu verhindern.

Im Ergebnis wurde damit der Widerruf des Streitpatents rechtskräftig und die Beschwerde gilt - mangels Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags - als nicht eingelegt, weshalb die Beschwerdegebühr rückerstattet wurde. Dem hilfsweisen Antrag auf Rückerstattung der beiden Wiedereinsetzungsgebühren wurde nicht stattgegeben.

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00:00:00: Willkommen zum IP-Courses Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.

00:00:12: Mein Name ist Michael Stadler.

00:00:18: Heute werde ich mir gemeinsam mit Lukas Fleischer die Entscheidung T1278/23 einer Beschwerdekammer

00:00:25: des Europäischen Patentamts ansehen.

00:00:27: Hallo Lukas.

00:00:28: Hallo Michael.

00:00:29: Die Entscheidung betrifft ja einige Voraussetzungen für die Wiedereinsetzungen in den vorigen

00:00:35: Stand und die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist im Einspruchsverfahren beim Europäischen

00:00:39: Patentamt und außerdem wird es auch noch um die Ausführbarkeit der Erfindung geben.

00:00:45: Aber bevor wir uns mit diesen rechtlichen Details befassen, worum ging es eigentlich

00:00:50: bei der Erfindung, die hier gestritten wurde?

00:00:52: Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Mischen von Abgasen in einer Abgasanlage

00:00:59: einer Verbrennungskraftmaschine und das wird als Mix Box bezeichnet.

00:01:04: Und so eine Mix Box, wie sie hier beschrieben wird, hat eigentlich ein Einlassrohr und

00:01:12: ein Auslassrohr, die bei denen ein Gehäuse einmünden und zusätzlich gibt es noch eine

00:01:17: Dosiereinrichtung, mit der man dann irgendwie ein Gemisch noch einspritzen kann und da

00:01:23: hat man das sogar zusammen gereimt, auch wenn das in dem Streitparteint nicht wirklich

00:01:27: offenbart wird, wie das funktioniert, dass das eben sowas sein muss wie vielleicht ein

00:01:32: Hydrolyse-Katalysator, bei dem dann irgendwie eine Substanz, wie zum Beispiel Ammoniak,

00:01:38: in den Abgasstrom eingespritzt wird, um eben die Schadstoffe zu binden und dazu ist es

00:01:44: eben erforderlich, dass dieses Abgas sich gut verwirbeln und vermischt, damit eben diese

00:01:48: zudosierte Substanz sich gut im Abgasstrom vermischt.

00:01:52: Tatsächlich ist es aber so, dass im Streitparteint da keine großartigen Ausführungen dazu

00:01:58: sind, wie das eigentlich funktioniert, weil sich das Streitparteint auf sehr theoretische

00:02:02: Ausführungen zu geometrischen Verhältnissen beschränkt.

00:02:06: Was hat unsere Anmelderin jetzt genau beansprucht und welchen Effekt soll das haben?

00:02:13: Ja, die Aufgabe, die definiert worden ist und dass man eine Mischrohranordnung derart

00:02:20: ausbildet und anordnet, dass trotz eines einfachen Aufbaus eine optimale Einmischung

00:02:27: erreicht wird.

00:02:28: Was macht man konkret, damit man diese Einmischung zustande bringt?

00:02:32: Ja, im erteilten Patent gibt es zwei unabhängige Ansprüche, die beide auf eine Mix Box gerichtet

00:02:38: sind.

00:02:39: Der Anspruch 1 bezieht sich, glaube ich, auf eine Mix Box mit mehr oder weniger rechteckigen

00:02:45: oder undefinierten Gehäuse und der Anspruch 3 bezieht sich auf zylindrische Gehäuse.

00:02:52: Schauen wir uns vielleicht zuerst den Anspruch 1 an und den wird es dann nämlich in der

00:02:56: Folge auch besonders gehen und dort wären eben ganz theoretisch viele geometrische Parameter

00:03:04: bestimmt von Abständen und Radien und welchen Verhältnissen zueinander liegen müssen

00:03:09: und das konkrete Merkmal, das vielleicht an einem relevantesten ist, ist, dass über

00:03:14: eine Länge von 30 bis 50 Prozent der Länge La, die da vordefiniert worden ist, mindestens

00:03:19: ein Anteil Sf 70 Prozent der Strömungszonen S frei von Strömungsleitelementen ist.

00:03:27: Also es geht darum, dass irgendwo keine Strömungsleitelemente sind und das wird dann auch definiert,

00:03:33: was denn unter so einem Strömungsleitelement zu verstehen ist, nämlich ein Element, das

00:03:37: die Strömung radial zur Rohrachse umlenkt.

00:03:41: Gut, das klingt noch nicht besonders klar.

00:03:45: Schauen wir mal, wie sie das weiterentwickelt.

00:03:46: Gut, das Patent ist also erteilt worden in der Form, wie wir es gerade besprochen haben.

00:03:51: Was ist an dem Einspruchsverfahren passiert?

00:03:53: Ja, als erstes einmal ist es vielleicht interessant, dass ein Strohmann Einspruch eingelegt hat,

00:03:58: also nur eine Patentanwaltskanzlei und nicht bekannt gegeben hat, für wen sie den Einspruch

00:04:04: eingelegt hat.

00:04:05: Das ist zwar im Endeffekt zulässig und kein Problem, aber interessant vielleicht für die

00:04:10: Hintergrundgeschichte.

00:04:11: Da wollte sich jemand nicht zu erkennen geben, wer tatsächlich etwas gegen die Patenterteilung

00:04:15: gehabt hat.

00:04:16: In dem Einspruch sind dann alle Einspruchsgründe gelten gemacht worden, also mangelnde Neuheit,

00:04:22: mangelnde erfinderische Tätigkeit, mangelnde Ausführbarkeit und Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung.

00:04:27: Und der Vertreter, der Patentinhaberin, hat dann den Hauptantrag abgewandelt und auch

00:04:36: mehrere Hilfsanträge eingereicht und dann ist es in dem Einspruchsverfahren zur mündlichen

00:04:41: Verhandlung gekommen, wo dann diese ganzen Einwände diskutiert worden sind.

00:04:46: Eine Sache, die man bei Einspruchsentscheidungen eher selten liest, sind Details und Ausführungen

00:04:52: zur Ausführbarkeit.

00:04:54: Hier war das allerdings doch ein sehr prominenter Punkt.

00:04:57: Wie ist das gelaufen?

00:04:58: Schon die Einspruchsentscheidung ist dahin gehen interessant, dass der Hauptantrag als nicht

00:05:04: gewährbar erachtet worden ist, weil die Ausführbarkeit nicht gegeben ist.

00:05:08: Und die Argumentation ist, dass eben versucht wurde, die besondere Gestaltung der Strömungsleitelemente

00:05:15: und deren Anordnung oder Nichtanordnung innerhalb des Strömungsbereichs zu schützen.

00:05:21: Diese Strömungszone und auch diese Anteile der Strömungszone, die sind einfach nicht

00:05:28: genau definiert.

00:05:29: Ein Problem ist es hier, dass man nicht genau bestimmen kann, wie denn diese Strömungszone

00:05:36: ausschaut und wo die herkommt.

00:05:38: Die Einspruchsabteilung hat dann gemeint, der Anspruch und die Beschreibung geben an,

00:05:44: dass sehr willkürliche Werte, nämlich zwischen dem 0 und 3-fachen, des Durchmessers,

00:05:48: der Rohre können die variieren und sind deswegen nicht eindeutig festgelegt.

00:05:53: Weil diese Werte aber tatsächlich wichtig sind dafür, dass ich weiß, wo ich Strömungsleitelemente

00:05:58: anordnen soll und wo ich sie nicht anordnen soll, ist das nicht ausführbar.

00:06:02: Zusätzlich gibt es nur die Aufgabe, dass man eine möglichst optimale Einmischung erreichen

00:06:09: will und zwar soll dadurch einmal ein möglichst großes Strömungsvolumen bereitgestellt werden,

00:06:15: das frei von Strömungsleitelementen ist, aber auch soll dazu gewährleistet werden,

00:06:20: dass nur ein kleiner Anteil von diesen Strömungszonen, nämlich diese Prozentanzahl, frei ist.

00:06:25: Und jetzt ist es so, dass in diesem Streitparteint eben nicht einmal ein konkretes Ausführungsbeispiel

00:06:31: drinnen ist, das zeigt, welche Schritte man jetzt setzen muss und welche Reihenfolge,

00:06:35: um das zu erreichen.

00:06:36: Und es ist auch nicht klar, wie sich ein Strömungsleitelement von irgendeiner Einbuchtung in der Gehäusewand

00:06:42: unterscheidet und demnach hat der Fachmann nicht die Lehre vermittelt bekommen, die er

00:06:47: benötigt, dass er diese Lehre nacharbeiten kann.

00:06:51: Ja, irgendwann wird es so unklar, dass es auch tatsächlich nicht mehr ausführbar ist.

00:06:57: Ich glaube, die Grenze ist da fließend, oder?

00:07:00: Ja, ein gewisser Grad an Unklahrheit muss man wahrscheinlich akzeptieren, wenn der

00:07:05: Prüfungsverfahren nicht ausreichend gerügt worden ist oder nicht hergestellt worden ist.

00:07:10: Aber ein Problem mit der Ausüberkeit wird es eben dann, wenn sozusagen zu viele Parameter

00:07:16: nicht bestimmt werden können, dass der Fachmann eigentlich nicht weiß, worauf es genau ankommt.

00:07:20: Also wenn ich was sehr theoretisch formuliere und man eigentlich nicht weiß, warum ich

00:07:24: eigentlich diese Elemente wie in einem sehr großen abstrakten Raum zueinander positionieren

00:07:29: muss und welche strukturellen Merkmale das eigentlich aufweisen muss und wozu die führen

00:07:34: und wie ich so ein strukturelles Merkmal erkenne, dann kann es eben zu einem Ausführbarkeitsproblem

00:07:39: kommen und zwar insbesondere dann, wenn eben auch das tatsächlich beschriebenen Ausführungsbeispiel

00:07:45: nicht mehr zeigt, als zwei Rohre, die in ein Gehäuse einmünden.

00:07:48: Was war dann das Ergebnis?

00:07:50: Das Ergebnis war der vollständige Wiederruf des Streitpatents.

00:07:54: Gut, das hat jetzt ja naturgemäß unseren Patentinhaber nicht so gefreut.

00:07:59: Wie wird man denn normalerweise vorgehen, wenn einem das im Verfahren vor der Einspruchsabteilung

00:08:05: beim Europäischen Patentamt passiert?

00:08:06: Ja, grundsätzlich wäre der richtige Weg, wenn ich diese Entscheidung überprüft haben

00:08:12: möchte, das einlegen, der Beschwerde und das am besten fristgerecht.

00:08:17: Der zeitliche Ablauf war so, dass am 2. Jänner 2023 die Entscheidung der Einspruchsabteilung

00:08:24: ergangen ist und die wurde dann den Vertretern der Parteien zugestellt.

00:08:29: Die Zustellung der Einspruchsentscheidung löst dann die Beschwerdefrist aus und im

00:08:34: Fall wäre es der 2. Jänner 2023 mit der damals noch geltenden 10-Tages-Frist der 12. Jänner

00:08:41: und zwei Monate später wäre dann die Beschwerdefrist gewesen, also am 12. März 2023 und vier Monate

00:08:48: nach der Zustellung am 12. Mai 2023 die Beschwerdebegründungsfrist.

00:08:53: Und wie hat jetzt unsere Patentinhaberin reagiert?

00:08:58: Unsere Patentinhaberin hat am 23. Juni 2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist

00:09:06: gestellt und hat auch dargelegt, welche Umstände denn da gewesen sind, die sie daran gehindert haben, die

00:09:12: Frist einzuhalten.

00:09:13: Durch die Mitteilung der Einspruchsabteilung, dass eben das Einspruchsverfahren beendet

00:09:18: wurde, weil keine Beschwerde fristgemäß eingelegt worden ist, hat die Patentinhaberin

00:09:24: erst Kenntnis darüber erlangt, dass die Frist versäumt worden ist und deswegen hat die Wiedereinsetzung

00:09:30: beantragt.

00:09:31: So, der Wiedereinsetzungseintrag ist dann wann eingelegt worden?

00:09:37: Am 23. Juni, also doch deutlich später als die eigentliche Frist gewesen wäre.

00:09:43: Okay, das heißt, man ist am 24.04. drauf gekommen. Ui, da haben wir eine

00:09:46: Beschwerdefrist verpasst. Was ist dann die saubere und richtige Vorgehensweise und

00:09:51: vor allem bis wann habe ich denn Zeit das jetzt wieder zu sanieren?

00:09:55: Das ist nicht ganz einfach, denn das Problem ist, dass zu dem Zeitpunkt die

00:10:00: Beschwerdefrist abgelaufen ist. Das heißt, ich muss mich in die Frist zur

00:10:05: Einlegung der Beschwerde wieder einsetzen lassen und da legen, warum ich

00:10:09: sorgfältig genug war, dass das gewährbar ist. Aber gleichzeitig ist zu dem Zeitpunkt

00:10:14: die Beschwerdebegründungsfrist noch gelaufen. Das heißt, eigentlich hätte ich

00:10:19: relativ rasch, denke ich, um es sauber zu machen, den Antrag auf Wiedereinsetzung

00:10:23: in die Beschwerdefrist stellen müssen und gleichzeitig auch die Beschwerdebegründung

00:10:27: einreichen, weil die Frist war ja noch offen. Die ist noch gelaufen zu dem

00:10:30: Zeitpunkt und die wäre noch bis zum 12. Mai gelaufen. Es ist aber in dem Fall

00:10:33: nicht passiert, sondern auf die Beschwerdebegründung ist einfach

00:10:36: vergessen worden. Und die ist auch am 23. Juni mit dem Antrag auf Wiederhensetzung

00:10:41: nicht eingereicht worden. Das heißt, das ist quasi ein unbegründeter Beschwerdeantrag,

00:10:46: ein formaler Beschwerdeantrag anhängig. Und das hat auch die Beschwerdekammer

00:10:50: festgestellt. Die hat festgestellt, dass zwar eine Wiedereinsetzung in die Beschwerde

00:10:55: beantragt worden ist, aber keine Wiederhensetzung in die Beschwerdebegründungsfrist

00:10:59: und auch die Beschwerdebegründung fehlt. Und deswegen ist die Beschwerde

00:11:03: zumindest unzulässig, aber wahrscheinlich gilt sie als gar nicht eingelegt, weil sie

00:11:07: eben verspätet ist. Das heißt, wenn ich praktisch zwischen dem Ablauf der

00:11:12: Beschwerdefrist und dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist draufkomme,

00:11:17: dass ich die Beschwerdefrist verpasst habe, dann muss ich mich in die Beschwerdefrist

00:11:21: wieder einsetzen. Aber die Beschwerdebegründungsfrist ist ja immer noch

00:11:24: offen und die muss ich einhalten. Sonst habe ich ja

00:11:30: keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit hier. Ich glaube, das ist ein grundsätzliches

00:11:34: Problem. Es müsste eigentlich ein zweites Hindernis geben, wo ich darauf

00:11:38: komme, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Dann müsste ich auch wissen, dass die

00:11:43: Beschwerdebegründungsfrist noch läuft und bräuchte einen zweiten Wiedereinsetzungs-

00:11:47: grund, warum ich jetzt das auch noch verpasst habe. Es gab dann am 07.08.23 eine

00:11:52: Mitteilung der Beschwerdekammer. Wie hat die denn reagiert? In dieser Mitteilung

00:11:56: ist eben die vorläufige Meinung bekannt gegeben worden, dass nur ein Antrag auf

00:12:02: Wiedereinsetzung in die Beschwerde, aber kein Antrag auf Wiedereinsetzung in die

00:12:07: Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden ist und die Beschwerdebegründung

00:12:10: fehlt und deswegen ist die Beschwerde voraussichtlich, als unzulässig zu

00:12:14: verwerfen. Und das würde selbst dann gelten, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in

00:12:19: die Frist zur Beschwerdeeinlegung, wenn dem stattgegeben werden würde, weil

00:12:23: eben die Beschwerdebegründung fehlt. Also schaut schlecht aus. Die Patentinhaberin

00:12:27: hat dann im Beschwerdeverfahren nochmals relativ umfangreich argumentiert. Wie ist

00:12:33: das Verfahren dann letztendlich ausgegangen? Es ist auch in der vorläufigen

00:12:39: Meinung der Beschwerdekammer dann gesagt worden, dass es so ausschaut, dass die

00:12:43: Wiedereinsetzung nicht gewährt wird, weil es nicht ausreichend begründet ist und

00:12:49: dass auch in der möglichen Verhandlung ausschließlich über die Wiedereinsetzung

00:12:53: verhandelt werden wird und nicht über die Argumente der Parteien in materiell-

00:12:57: rechtlicher Hinsicht. Das heißt, wäre dem Wiedereinsetzungsantrag insgesamt

00:13:00: stattgegeben worden, dann hätte man nur eine zweite mündliche Verhandlung gebraucht,

00:13:04: um das in der Sache abzuhandeln. Genau. Und im Endeffekt, was ist dann tatsächlich

00:13:09: herausgekommen? Da müssen wir uns kurz die Umstände anschauen, aufgrund

00:13:13: der es zu dem Fristversäumnis gekommen ist. Wir erinnern uns, die Entscheidung

00:13:17: der Einspruchsabteilung ist Anfang Jänner, also am zweiten Jänner herausgegeben

00:13:22: worden. Was passiert ist es das, dass die Angestellte, die zur Fristeneintragung

00:13:27: befähigt war, Urlaub gehabt hat und der Anwalt wollte dann nicht, dass so viel

00:13:33: zusammenkommt und hat dann außertourlich den normalen Fristenablauf

00:13:38: oder den normalen Arbeitsablauf geändert. Normalerweise bekommt er eine

00:13:42: Handakte. In der Handakte ist einmal das Schriftstück dabei, da ist der

00:13:46: Rückschein dabei und der Computerausdruck der eingetragenen Frist. Und weil aber

00:13:50: die Angestellte nicht da war, die diese Frist in den Computer eingetragen hat, hat er

00:13:54: jetzt einmal diesen Rückschein unterschrieben und hat dann einen anderen

00:13:58: Mitarbeiterin gesagt, sie mögen bitte diese Handakte zurückbringen,

00:14:01: zu der fristeneintragenden Mitarbeiter, wenn die aus dem Urlaub zurück ist um

00:14:03: das einzutragen. Und was dann aber passiert zu sein scheint, ist, dass dieser

00:14:07: Akt einfach abgelegt worden ist im Aktenlager und das ist dann eben niemanden

00:14:12: aufgefallen, dass die Frist im System nicht erfasst worden ist. Und die Beschwerderkammer

00:14:16: sagt jetzt, dass gerade wenn ich einen gewohnten Ablauf abändere, aus welchen

00:14:23: Gründen auch immer, da muss ich besonders sorgfältig sein, um dafür zu sorgen,

00:14:26: dass die Frist dann nachträglich erfasst wird. Also vor allem weil es auch nur in

00:14:30: einem Zeitraum von einer Woche geht, also die erste Jännerwoche da wäre es dem

00:14:33: Vertreter zumutbar gewesen, dass er vielleicht sich eine Liste schreibt und die

00:14:37: Akten, die er jetzt einfach so bearbeitet hat, ohne die Fristen

00:14:40: einzutragen, aufzuschreiben und dem irgendwie nachzugehen, wenn die Dame

00:14:43: wieder da ist und die Fristen einzutragen. Und das ist eben nicht geschehen und

00:14:46: deswegen ist nicht die notwendige Sorgfalt angewandt worden und aus diesem

00:14:52: Grund ist der Antrag auf Wiedereinsetzung tatsächlich nicht gewährbar, weil unbegründet

00:14:58: und eben nicht die notwendige Sorgfalt eingehalten worden ist.

00:15:02: Das heißt, das ist quasi schon bei dem Zeitpunkt gescheitert. Sie haben dann

00:15:07: auch noch zur Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist was gesagt.

00:15:10: Das war eigentlich eh relativ antragstellerfreundlich, weil sie haben

00:15:15: gesagt, na man hätte eigentlich die Beschwerdebegründung direkt einreichen

00:15:19: müssen, weil die Fristen noch offen waren und die Beschwerde kam man hat

00:15:21: gesagt, ja zumindestens zu dem Zeitpunkt am 23. Juni als Wiedereinsetzung in die

00:15:28: Beschwerdefrist eingereicht worden ist, da hätte auffallen müssen, dass man

00:15:32: auch in die Beschwerdebegründungsfrist wiedereinsetzen hätte müssen.

00:15:35: Also es war eh schon sozusagen nett diesen Zeitpunkt nach hinten zu verschieben,

00:15:40: um zu sagen, da hätte ich den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist

00:15:43: stellen müssen, weil eigentlich hätte sie schon einen Grund geben müssen, warum

00:15:48: ich, warum man am 24.04. nicht gemerkt hat, dass eigentlich die Beschwerdebegründung

00:15:54: auch einreichen hätte müssen. Aber das ist nicht passiert, damit ist das alles zu spät.

00:15:59: Das ist interessant. Das heißt also, man hätte denen dann doch noch die Möglichkeit gegeben

00:16:04: zu sagen, okay ihr seid erst am 23.06. an dem Zeitpunkt, wo ihr die Wiedereinsetzung

00:16:09: in die Beschwerdefrist gestellt habt, da seid ihr erst darauf gekommen, dass die

00:16:13: Beschwerdebegründung auch noch fällig gewesen wäre.

00:16:17: Ein bisschen anders, sie haben gesagt, spätestens da hättet ihr drauf kommen müssen,

00:16:21: dass ihr das auch verpasst habt. Was mit diesem Zwischenzeitraum ist und ob

00:16:25: sie nicht schon eigentlich davor drauf kommen hätten müssen, ist offen geblieben,

00:16:28: aber spätestens mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist,

00:16:31: da hätten sie drauf kommen müssen, dass auch die Beschwerdebegründungsfrist

00:16:34: verpasst worden ist. Also gut, das heißt die Entscheidung der Beschwerdekammer hat

00:16:39: dann wie gelautet? Die Beschwerdekammer hat dann im Endeffekt entschieden, dass beide

00:16:44: Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen werden und hat auch entschieden, dass die

00:16:50: hilfsweise beantragte Rückerstattung der Gebühren der Wiedereinsetzungsanträge

00:16:56: zurückgewiesen wird. Die Beschwerde gilt dann damit als nicht eingelegt.

00:17:00: Aber das Patent ist wiederrufen geblieben, das heißt das ist nun nicht irgendwie

00:17:04: angeschaut worden. Nein, also es ist sich inhaltlich nicht angeschaut worden,

00:17:07: deswegen ist es auch eher die schnellgegangen. Die Entscheidung ist aus

00:17:10: dem September 2024 und die Beschwerde ist ja im Juni 2023 eingelegt worden, also

00:17:16: ein sehr schnelles Beschwerdeverfahren, weil man sich ja nur für alle Gründe

00:17:20: anschaut müssen. Genau, das heißt die mussten sich inhaltlich mit nichts

00:17:25: beschäftigen, es ging also nicht mehr um die Abgas Misch Box, nicht mehr um die

00:17:28: Ausführbarkeit, sondern mehr um die Frage, hat man denn die Beschwerde rechtzeitig

00:17:32: eingelegt und begründet. Okay, was sind denn jetzt die wichtigsten Punkte, die man

00:17:37: aus der Entscheidung mitnehmen kann? Also ich glaube aus dem Streitpatent

00:17:41: an sich sollte man mitnehmen, dass man natürlich immer versucht ist, möglichst

00:17:46: abstrakte Gebilde zu beanspruchen, aber es sollte dann schon so ausreichend offenbart

00:17:52: sein, zumindest mit einem konkreten Ausführungsbeispiel, damit das ausführbar

00:17:56: ist. Zur Beschwerde und Beschwerdebegründung ist es wichtig zu wissen, dass die Beschwerde-

00:18:02: frist und die Beschwerdebegründungsfrist zwei unterschiedliche Fristen sind, die zwar

00:18:05: durch das selbe Ereignis ausgelöst werden, nämlich durch die Zustellung der

00:18:10: Einspruchsentscheidung, aber es sind zwei unterschiedliche Sachen, die man machen

00:18:13: muss und die unabhängig voneinander sind. Der Knackpunkt, für die Beschwerdekammerentscheidung

00:18:17: ist dann die Wiedereinsetzung. Wenn man den Antrag auf Wiedereinsetzung stellt,

00:18:21: dann muss man immer darlegen, warum die gebotene Sorgfalt eingehalten worden ist,

00:18:26: wenn man von einem Standardprozedere abweicht. Gerade dann muss man ein

00:18:30: besonders gutes Auge darauf haben, dass die Frist auch nachgetragen wird und

00:18:34: dann muss man besonders sorgfältig sein und darauf achten, dass diese

00:18:37: außertourliche Nichteintragung dann im Nachhinein korrigiert wird.

00:18:42: Vielen Dank Lukas, das war eine Folge des IP Quarzes Podcasts. Vielen Dank für

00:18:47: Interesse.

00:18:51: Das war ein IP-Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an

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