G 1/15 "Teilpriorität" - Vorlagefragen
Shownotes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/15 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2016.
Die dem Patent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine chemische Zusammensetzung, mit der die Fließeigenschaften von Kraftstoffen wie Diesel oder Kerosin verbessert werden sollten. In der prioritätsbegründenden britischen Erstanmeldung wurde in Zusammenhang mit der Erfindung immer auf Ammoniumsalze und Amide Bezug genommen. In der prioritätsbeanspruchenden europäischen Patentanmeldung, die als Nachanmeldung eingereicht wurde, wurde dann diese Einschränkung auf die Ammoniumsalze oder Amide weggelassen und so eine Abstraktion bzw. Verbreiterung des Schutzbereichs vorgenommen.
Im Einspruchsverfahren wurde die Thematik der "giftigen Teilanmeldung" oder "Poisonous Divisional" von der Einsprechenden aufgeworfen: Eine von der Patentinhaberin selbst eingereichte europäische Teilanmeldung wurde als älteres Recht (Stand der Technik gemäß Art 54 (3) EPÜ) für das Streitpatent angesehen. Dies deshalb, weil der abstrahierte Patentanspruch nicht prioritätsgedeckt war und somit die spezielle Offenbarung der Teilanmeldung, die die Priorität gültig in Anspruch nehmen konnte, einen besseren Zeitrang hatte. Diese Ansicht wurde auch von der Einspruchsabteilung vertreten, sodass das Streitpatent widerrufen wurde.
In der Beschwerde wurde dann die Frage aufgeworfen, ob der erteilte Anspruch nicht im Lichte der Entscheidung G2/98 als generische ODER-Verknüpfung in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Zeiträngen verstanden werden kann.
Vorlagefragen
Der Großen Beschwerdekammer wurden die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
Wenn ein Anspruch einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents aufgrund eines oder mehrerer generischer Ausdrücke oder anderweitig alternative Gegenstände umfasst (generischer "ODER"-Anspruch), kann dann nach dem EPÜ für diesen Anspruch das Recht auf Teilpriorität bezüglich eines alternativen Gegenstands verweigert werden, der im Prioritätsdokument erstmals, direkt oder zumindest implizit und eindeutig (ausführbar) offenbart ist?
Lautet die Antwort ja, unter bestimmten Bedingungen, ist dann die in Nummer 6.7 von G 2/98 aufgestellte Bedingung "sofern dadurch eine beschränkte Zahl eindeutig definierter alternativer Gegenstände beansprucht wird" als Maßstab der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob für einen generischen "ODER"-Anspruch ein Recht auf Teilpriorität anzuerkennen ist, heranzuziehen?
Falls Frage 2 bejaht wird, wie sind dann die Kriterien "beschränkte Zahl" und "eindeutig definierte alternative Gegenstände" auszulegen und anzuwenden?
Falls Frage 2 verneint wird, wie ist dann zu beurteilen, ob für einen generischen "ODER"-Anspruch ein Recht auf Teilpriorität anzuerkennen ist?
Kann im Fall einer zustimmenden Antwort auf Frage 1 ein in einer Stamm- oder Teilanmeldung zu einer europäischen Patentanmeldung offenbarter Gegenstand als Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ einem Gegenstand entgegengehalten werden, der im Prioritätsdokument offenbart ist und als Alternative von einem generischen "ODER"-Anspruch dieser europäischen Patentanmeldung oder des darauf erteilten Patents umfasst wird?
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00:00:12: Mein Name ist Lukas Fleischer und heute spreche ich mit Michael Stadler über die Entscheidung
00:00:20: der Großen Beschwerdekammer G1/15 aus dem Jahr 2016.
00:00:24: Diese Entscheidung ist auch unter dem Schlagwort "Poisonous Divisional" bekannt geworden
00:00:28: und in dieser Folge werfen wir einen Blick auf die Vorgeschichte, die zu dieser Entscheidung geführt hat.
00:00:33: Hallo Michael.
00:00:34: Hallo Lukas.
00:00:35: Bevor wir in die Sache gehen und die Entscheidungsfindung,
00:00:40: vielleicht kannst du uns kurz erklären, worum ist es denn eigentlich in dem Patent gegangen,
00:00:45: dass diesem Streit zugrunde liegt.
00:00:47: Die Erfindung dient einer chemischen Zusammensetzung, mit dem man die Fließeigenschaften von Kraftstoffen
00:00:54: wie Diesel oder Kerosin verbessern sollte.
00:00:56: Gerade bei kalten Temperaturen, die zum Verstopfen und da hat unsere Erfinderin eine bessere
00:01:02: chemische Zusammensetzung gefunden, wie man so einen Kraftstoff besser ausgestalten kann.
00:01:08: Interessant dabei war, dass in der ursprünglichen Anmeldung immer auf ein Ammoniumsalz oder
00:01:15: ein Amid Bezug genommen wurde.
00:01:17: Die Anmelderin hat eine britische Patentanmeldung ursprünglich eingereicht und irgendwann im
00:01:23: Lauf der Zeit zwischen der ersten Anmeldung und der europäischen Nachanmeldung ist man
00:01:26: offenbar darauf gekommen, dass diese Einschränkung auf Ammoniumsalz oder Amid doch nicht so
00:01:30: gut ist.
00:01:31: In der Nachanmeldung hat man das wieder rausgestrichen, so dass dann im Endeffekt jede öllösliche
00:01:37: und polare Stickstoffverbindung mit bestimmten anderen Einschränkungen im Patentanspruch
00:01:41: umfasst war.
00:01:42: Und das ist jetzt schon ein Problem oder ist das nicht eigentlich eh okay?
00:01:46: Das ist einmal grundsätzlich okay.
00:01:49: Im Prinzip kann ich ja meine Nachanmeldung gestalten, wie ich möchte.
00:01:53: Ich bin insbesondere auch nicht an die Regeln über die Zwischenverallgemeinerung gebunden,
00:01:59: also wäre mir das passiert
00:02:01: zwischen meiner europäischen Anmeldung und einer Änderung, die ich im Verfahren vornehme,
00:02:06: dann hätte ich möglicherweise Probleme mit einer Zwischenverallgemeinerung bekommen und
00:02:09: das wäre ein Verstoß gegen Artikel 123(2) gewesen.
00:02:12: In der Konstellation ist es zunächst aber einmal kein Problem.
00:02:17: Die ursprüngliche Fassung der europäischen Anmeldung ist halt ohne Beschränkung auf
00:02:21: dieses Ammoniumsalz oder Amid eingereicht worden.
00:02:24: Damit ist es zunächst einmal kein Problem.
00:02:26: Gut, aber wir sind ja jetzt beim Prioritätsproblem.
00:02:30: Da muss es ja auch nicht eine Konsequenz geben, die damit verbunden ist, dass das jetzt
00:02:34: nicht genau das Gleiche ist, was beansprucht worden ist in der Nachanmeldung, oder?
00:02:39: Genau, hier würden wir einfach das Prioritätsrecht verlieren.
00:02:42: Der Hintergrund ist einfach der, du bekommst halt den besseren Zeitrang, nur für die Erfindungen,
00:02:48: die du auch ursprünglich offenbart hast und eben nicht für dasjenige, was du später
00:02:53: einfach in die Anmeldung dazu schreibst.
00:02:55: Das Europäische Patentamt hat hier auch schon in Bezug auf alle möglichen Änderungen zwischen
00:03:00: Erst- und Nachanmeldung
00:03:01: in der Entscheidung G2/98 entschieden, dass die Frage der Überschreitung der Offenbarung
00:03:06: und der Prioritätsverlust im Prinzip nach den gleichen inhaltlichen Maßstäben zu bemessen
00:03:10: sind.
00:03:11: Das heißt, wenn du eine Änderung magst die innerhalb der Anmeldung zu einer Überschreitung der Offenbarung führen
00:03:15: würde, dann würdest du zwischen Erstanmeldung und Nachanmeldung einfach das Prioritätsrecht
00:03:20: verlieren.
00:03:21: Das wird nach den gleichen Kriterien eben beurteilt.
00:03:24: Das hat aber auch zur Konsequenz, dass es dann eben sein kann, dass einzelne Merkmale
00:03:29: in deiner Anmeldung das Prioritätsrecht bekommen, andere Merkmale das Prioritätsrecht nicht
00:03:34: bekommen.
00:03:35: Im Endeffekt zerfällt dir deine Anmeldung ein bisschen in unterschiedliche Merkmale
00:03:41: oder unterschiedliche Merkmalskombinationen, die jeweils an unterschiedlichen Zeitrang, einen
00:03:45: unterschiedlichen Stand der Technik Ausgangspunkt haben.
00:03:48: Das ist ja für das spätere Hinzufügen
00:03:52: der Merkmale ist das, was man quasi aus der Praxis relativ gut kennt, dass man zwischen
00:03:56: dem Anmeldetag der Prioritätsanmeldung und der Nachanmeldung etwas dazu gibt.
00:04:00: Das weggeben ist jetzt aber eine untypische Situation, das nachträgliche Abstrahieren,
00:04:05: ja, das ist eher ungewöhnlich.
00:04:07: Es passiert wesentlich seltener, dass irgendjemand sagt, im Prioritätsjahr die Merkmale, die
00:04:13: wir ursprünglich für sehr wichtige Empfunden haben, die Merkmale, die können wir jetzt
00:04:16: einfach weglassen, die brauchen wir ohnehin nicht.
00:04:18: Also das ist eher der seltenere Fall.
00:04:20: Viel häufiger kommt ein Erfinder drauf.
00:04:23: Es wäre super, wenn wir noch dieses und dieses und dieses Merkmale hinzufügen würden.
00:04:26: Das ist der Normalfall sozusagen.
00:04:28: Die Abstraktion oder das Wegnehmen ist ein wenig seltener, aber es kommt doch erst vor.
00:04:34: Jetzt ist die G1/15 auch bekannt unter dem Schlagwort "Poisonous Divisional", also
00:04:40: eine giftige Teilanmeldung.
00:04:42: Über eine Teilanmeldung haben wir in unserer Konstellation aber noch gar nicht geredet,
00:04:46: wie spielt diese Teilanmeldung denn da jetzt hinein?
00:04:48: Die Anmelderin selbst hat diese Teilanmeldung eingereicht.
00:04:51: Das war nämlich eine Teilanmeldung, die die Anmelderin eben eingereicht hat, um bestimmte
00:04:57: andere Aspekte ihrer Erfindung zu schützen, die jetzt nicht weiter interessant sind.
00:05:01: Eine Teilanmeldung kann man grundsätzlich beim Europäischen Patentamt einreichen.
00:05:06: Immer dann, wenn beispielsweise das Problem besteht, dass die Erfindung möglicherweise,
00:05:11: die man da beansprucht, nicht einheitlich ist, dass das mehrere Erfindungen drin sind,
00:05:15: dann kann man Teilanmeldung einreichen, um einfach alle Aspekte, die man da beschrieben
00:05:19: hat, insgesamt zu beanspruchen, selbst wenn die sich als nicht einheitlich erweisen würden.
00:05:24: Das ist so der Hintergrund einer Teilanmeldung.
00:05:27: Und unsere Anmelderin hat das eben auch gemacht.
00:05:31: Und wie sich dann später herausgestellt hat, damit ein bisschen eine Eigentor geschossen.
00:05:35: Bin ich schon gespannt, wie das funktioniert, weil eigentlich, denkt man ja, bei einer
00:05:41: Teilanmeldung, die hat den gleichen Zeitrang, da kann nichts passieren, wie soll sowas giftig
00:05:46: werden für die eigene Anmeldung.
00:05:48: Wann ist denn dieses Thema jetzt aufgepoppt?
00:05:50: Ist das schon im Erteilungsverfahren diskutiert worden oder erst für den Einspruchsverfahren?
00:05:55: Das ist im Einspruchsverfahren aufgepoppt und die Einsprechende hat der folgende Argumentation
00:06:00: gehabt, die vielleicht jetzt ein bisschen komplexer ist.
00:06:03: Die Einsprechende hat nämlich gesagt, diese Teilanmeldung ist ein älteres Recht und zwar
00:06:09: ist es ja so, dass nicht nur die Anmeldung selbst, also die es zu beurteilen gilt, an unterschiedlichen
00:06:15: Zeitrang haben kann, den sie aufgrund ihres Prioritätsrechts hat, sondern auch das ältere
00:06:20: Recht einen unterschiedlichen Zeitrang haben kann.
00:06:24: Das finden wir in Artikel 89 EPÜ, der eben sagt, dass das Prioritätsrecht nicht nur dazu
00:06:30: führt, dass der maßgebliche Tag der Anmeldung selbst, die zu beurteilen, ist rückdatiert
00:06:34: wird, sondern eben auch der maßgebliche Tag, an dem ein älteres Recht als älteres Recht
00:06:40: wirkt.
00:06:41: Und genau hier haben wir jetzt das Problem.
00:06:42: Die Teilanmeldung, die hier unser älteres Recht, unser Stand der Technik ist, die offenbart
00:06:47: eben einerseits die spezielle Offenbarung mit den Amiden, andererseits aber auch die allgemeine
00:06:52: Offenbarung.
00:06:53: Und problematisch ist jetzt die spezielle Offenbarung, denn diese spezielle Offenbarung
00:06:58: die wird ja aufgrund des Prioritätsrechts rückdatiert auf den ersten Anmeldetag.
00:07:02: Das heißt, sofern diese Amide betroffen sind, haben wir, was die Teilanmeldung und damit
00:07:08: das ältere Recht betrifft, den Zeitrang der ursprünglichen britischen Anmeldung.
00:07:13: Unsere Anmeldung, um die es eigentlich geht, die hier zu beurteilen ist, die hat aber,
00:07:18: da sie den allgemeineren Teil beansprucht, eben nicht diesen Zeitrang der britischen
00:07:22: Anmeldung, sondern eben erst ein Jahr später also bis zu einem Jahr später, den
00:07:27: Zeitrang der europäischen Anmeldung selbst.
00:07:30: Das bedeutet also, die Teilanmeldung steht mit den Teilen, die ursprünglich in Großbritannien
00:07:35: eingereicht wurden, dem allgemeinen Teil, der beim europäischen Patentamt eingereicht
00:07:40: wurde, entgegen.
00:07:41: Und weil es hier zu einer Abstraktion gekommen ist, fällt das natürlich auch genau rein,
00:07:45: so dass das als älteres Recht auch genau neuheitsschädlich ist.
00:07:48: Okay, jetzt verstehe ich ein bisschen besser, warum du sagst, die haben sich ein Eigentor
00:07:52: geschossen.
00:07:53: Also hätten die keine Teilanmeldung eingereicht, dann wäre es auch gar nicht zu einem Problem
00:07:58: gekommen, weil es dann keinen Stand der Technik gegeben hätte, der relevant ist.
00:08:02: Verstehe ich das richtig?
00:08:03: Ja, das ist die allgemeine Auffassung.
00:08:06: Man könnte natürlich noch an Schritt gemeiner sein und sagen, die Anmeldung selbst steht
00:08:11: sich mit ihrem früheren Teil neuheitsschädlich entgegen, gegen den Teil, der als Prioritätsrecht
00:08:17: nicht hat, denn auch die Anmeldung selbst könnte man grundsätzlich als älteres Recht sehen.
00:08:21: Das wurde auch argumentiert, wird aber in der Literatur, oder wurde damals in der Literatur
00:08:25: aber sehr strittig gesehen, ob das grundsätzlich möglich ist.
00:08:28: Aber man hätte die Teilanmeldung möglicherweise gar nicht gebraucht.
00:08:31: Gut, jetzt kennen wir die Situation und die Argumentationslinien möglicherweise der beiden
00:08:37: Parteien.
00:08:38: Wie hat denn das Europäische Patentamt das in der ersten Instanz gesehen?
00:08:42: Ja, die Einspruchsabteilung hat dem Einsprechenden Recht gegeben und hat im Prinzip genau das
00:08:48: bestätigt, so wie ich das gerade erzählt habe, nämlich, dass die Teilanmeldung tatsächlich
00:08:52: ein älteres Recht bildet und der Patentanspruch in der vorliegenden Form konnte nicht aufrecht
00:08:58: erhalten werden, basierend auf dieser "Poisonous Divisional".
00:09:01: Und wir hatten hier tatsächlich eben einerseits das Problem des Prioritätsrechts, dass die
00:09:07: Verallgemeinerung des Prioritätsrechts eben nicht bekommt.
00:09:10: und damit eben den schlechteren Zeitrang hat.
00:09:13: Andererseits Teilanmeldung als älteres Recht, zumindest in Bezug auf diese spezielle Offenbarung
00:09:18: der beiden Amide
00:09:19: den besseren Zeitrang hatte, dementsprechend dem gegenübersteht neuheitsschädlich, das
00:09:23: fällt genau hinein.
00:09:24: Damit kann der Patentanspruch so, wie er ist, nicht bleiben.
00:09:27: Und der Patentinhaber kann sich dann möglicherweise auf einen beschränkten Patentanspruch zurückziehen,
00:09:33: indem er genau diese Amide wieder einführt.
00:09:35: Damit hat er natürlich die Priorität und alles ist in Ordnung, aber die abstrahierte Fassung
00:09:39: kann nicht aufrechterhalten werden.
00:09:41: Das heißt, die Konsequenz war dann ein Widerruf im Einspruchsverfahren.
00:09:45: Das klingt ja nach in einer sehr unfairen Situation für den Patentinhaber.
00:09:50: Was hätte denn der für Möglichkeiten aus dieser Falle wieder herauszukommen?
00:09:53: Die einfachste Möglichkeit, die man hier hat, ist die gestrichenen Merkmale, die also in
00:10:00: der Erstanmeldung enthalten waren, in der Nachanmeldung, aber nicht mehr, dass man
00:10:04: diese Merkmale einfach wieder aufnimmt.
00:10:06: Vor allem dann, wenn man die in die Nachanmeldung reingeschrieben hat, ist das problemlos
00:10:11: möglich.
00:10:12: Wenn man die überhaupt vergessen hat, dann ist die Situation natürlich eine andere
00:10:14: und das funktioniert so nicht.
00:10:16: Hätte man eine Teilanmeldung auch irgendwas machen können, außer dass man sie nicht eingereicht
00:10:20: hat?
00:10:21: Man hätte möglicherweise in der Teilanmeldung die Merkmale, die Amide betreffend, weglassen
00:10:28: können.
00:10:29: Das Problem ist dann natürlich auch immer, vielleicht brauche ich ja gerade diese Merkmale
00:10:32: in der Teilanmeldung.
00:10:33: Ich weiß ja nicht, warum die Anmelder konkret diese Teilanmeldung eingereicht haben.
00:10:37: Und in einer Teilanmeldung irgendwas wegzulassen gegenüber einer Stammanmeldung bringt mich
00:10:41: natürlich in andere Probleme.
00:10:43: Gerade wenn wir an die G1/06 denken, ich muss ja in einer Kette von Teilanmeldungen alle
00:10:49: Merkmale in allen Vorgängeranmeldungen drin haben.
00:10:51: Das heißt, einfach so ein Merkmal rauszustreichen, ist natürlich schon mit gewissen Risiken
00:10:56: verbunden.
00:10:57: Das Merkmal ist dann praktisch für immer weg.
00:10:58: Und wenn es im Anspruch gebraucht wird, dann wird es dazu führen, dass ich wahrscheinlich
00:11:02: das Teilanmeldung behandelt werden würde.
00:11:04: Das wäre dann ein Artikel 76 Problem.
00:11:06: Ja, ich könnte es reparieren.
00:11:08: Das sagt uns die G1/05.
00:11:09: Aber im Endeffekt würde ich an Artikel 76 scheitern und die könnte dieses Merkmal
00:11:14: einfach nicht mehr aufnehmen.
00:11:15: Gut, wir beschäftigen uns jetzt eigentlich mit der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer.
00:11:19: Das heißt, es wird auch ein Beschwerdeverfahren gegeben haben.
00:11:22: Ja, sonst funktioniert es ja nicht nur die Beschwerdekammern, können an die Große
00:11:25: Beschwerdekammer vorlegen und genau da ist es auch passiert, unser Patentinhaber, natürlich
00:11:30: der, weil der hat sein Patent hier verloren, hat Beschwerde eingelegt und hat dann versucht
00:11:36: erstens den Hauptantrag, ohne die Amide zu retten.
00:11:38: Und dann hat er auch eben diese Lösungsmöglichkeit, die ich gerade angesprochen habe, die Amide
00:11:43: wieder eingeführt in einem Hilfsantrag.
00:11:45: Das heißt, in erster Linie wollte der natürlich den breiten Schutz ohne die Einschränkung
00:11:51: auf Amide oder Ammoniumsalze.
00:11:54: Und wenn es nicht anders geht, dann, ich sage gut, dann nehmen wir halt die Amide und Ammoniumsalze
00:11:59: auch auf und dann ist der Patentanspruch jedenfalls prioritätsgedeckt und die "Poisonous Divisional"
00:12:05: wäre damit auf jeden Fall vermieden.
00:12:07: Fällt dir ein Grund ein, warum man das nicht schon in der ersten Instanz gebracht hat,
00:12:12: die Hilfsanträge, weil das scheint ja eine einfache Lösung zu sein, das Problem dürfte
00:12:16: ja umfangreich in den Schriftsätzen diskutiert worden sein?
00:12:19: Nicht wirklich, ich weiß es nicht.
00:12:21: Und auch unser Einsprechender hat das geltend gemacht und hat gesagt, dieser Antrag ist
00:12:27: verspätet und die Aufnahme dieser Merkmale kann jetzt im Beschwerdeverfahren nicht mehr
00:12:32: vorgenommen werden.
00:12:34: Die Beschwerdekammer hat sich dazu überhaupt nicht geäußert, soweit ich das verfolgt habe,
00:12:42: denn die hat eben schon am Hauptantrag, sagen wir, ihren Gefallen gefunden und hat bereits
00:12:48: was den Hauptantrag betrifft, eine Frage an die Große Beschwerdekammer gehabt, nämlich ob
00:12:54: eine Teilanmeldung ihrer eigenen Stammanmeldung entgegenstehen kann oder nicht.
00:12:59: Wenn es also eine Vorlagefrage gibt von einer Beschwerdekammer heißt, dass es ja in der
00:13:04: Regel abweichende Rechtsprechungslinien von den Beschwerdekammern gibt, wie schaut
00:13:07: das in dem Fall aus?
00:13:09: Ja, bereits in der G2/98, also in einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer,
00:13:15: wurde in einem obiter dictum bereits angesprochen, dass es möglicherweise sein könnte, dass
00:13:21: man einzelne Teilprioritäten mit ODER zusammenfassen kann, das heißt, dass ich dann also praktisch
00:13:28: mehrere Patentansprüche oder mehrere Mengen sozusagen von technischen Gegenständen in
00:13:33: einen Patentanspruch zusammenfassen kann, auch wenn die unterschiedliche Zeitränge haben
00:13:38: und die sozusagen mit ODER verknüpfe.
00:13:40: Es führt dann zu einer eigenartigen Situation, dass ich einen Patentanspruch habe, der in
00:13:45: unterschiedlichen Teilbereichen, also in unterschiedlichen Alternativen eben unterschiedliche Zeitränge
00:13:50: hat.
00:13:51: Das hat die G2/98 grundsätzlich erlaubt.
00:13:54: Demgegenüber gab es aber auch einige andere Entscheidungen, denen auch unsere Einspruchsabteilung
00:14:00: gefolgt ist, die also gesagt hat, dieser generische OODER Anspruch hat überhaupt keine Priorität,
00:14:07: die besser ist als der Anmeldetag der europäischen Anmeldung, damit die jegliche Priorität verweigert
00:14:12: hat.
00:14:13: Das heißt, hier haben wir eine Diskrepanz in der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern,
00:14:18: sodass man in dieser Frage die Große Beschwerdekammer anrufen konnte.
00:14:22: Auf den ersten Blick sieht man jetzt gar nicht, warum da überhaupt die Diskussion um eine
00:14:27: ODER-Verknüpfung geht, oder?
00:14:28: Weil ich habe hier einmal einen breiten, abstrahierten Anspruch und einmal einen Anspruch, der ein zusätzliches
00:14:33: Merkmal enthält.
00:14:34: Ist das jetzt eine ODER-Verknüpfung?
00:14:36: Ja, es ist noch ein bisschen komplexer als das, was diesen Fall betrifft, aber im Prinzip
00:14:41: – ich mag der Entscheidung da nicht vorgreifen, aber im Prinzip wird man auch hier sehen,
00:14:44: dass es ein ODER ist.
00:14:45: Ich habe nämlich entweder eine solche Zusammensetzung mit der Einschränkung auf die Amide oder
00:14:53: eine solche Zusammensetzung, bei der die Amide konkret ausgenommen sind.
00:14:57: Das heißt, die hat praktisch zwei Teilbereiche eines Patentanspruchs, eben den einen, der
00:15:02: die Einschränkung auf die ursprünglich eingereichte Fassung betrifft und dann sozusagen den Rest.
00:15:07: Und hier ist eben die große Frage, ob man in einem Patentanspruch diese beiden Alternativen
00:15:13: drinnen lassen kann und wie sich das auf das Prioritätsrecht des gesamten Patentanspruchs
00:15:17: auswirkt.
00:15:18: Das heißt, man macht eine abstrakte Teilung in zwei Teilbereiche von einem Anspruch, um
00:15:24: sich dann eine ODER-Verknüpfung anzuschauen?
00:15:26: Ja, es ist ein bisschen künstlich, aber es ist halt auch dieser Entscheidung G2/98 geschuldet,
00:15:34: wo das das erste Mal angesprochen ist und hier hatten die tatsächlich ODER-Alternativen.
00:15:38: Da war die Situation halt die, dass die eine erste prioritätsbegründende Anmeldung hatten,
00:15:43: wo Merkmale enthalten waren und dann sind im Laufe der Zeit unterschiedliche Merkmale
00:15:47: alternativ dazugekommen und hier gab es dann eben diese generische ODER-Verknüpfung, so
00:15:52: dass dann eben der Patentanspruch, der später in einer Nachanmeldung enthalten war, mehrere
00:15:56: Prioritäten beansprucht hat und aufgrund dieser mehreren Prioritäten unterschiedliche Zeitränge
00:16:02: in unterschiedlichen Teilbereichen eben hatte.
00:16:04: Zum Abschluss vielleicht die Frage, wie haben jetzt denn die Vorlagefragen an die Große
00:16:08: Beschwerdekammer ausgeschaut, die die Beschwerdekammer gemeinsam mit den Parteien formuliert hat?
00:16:13: Ja, hier war man weniger an der Verallgemeinerung orientiert, sondern es ging viel mehr um
00:16:17: diesen generischen ODER-Anspruch, der aus der Entscheidung G2/98 irgendwie hervorgekommen
00:16:23: ist.
00:16:24: Der Hintergrund war, ein Patentanspruch kann grundsätzlich mehrere Prioritäten haben,
00:16:28: wenn diese klar beschränkt und voneinander abgrenzbar sind.
00:16:33: Wenn das der Fall ist, dann hat jede dieser Möglichkeiten ihren eigenen Anmeldetag und
00:16:39: das ist auch eine Möglichkeit, dass man mehrere Anspruchsgegenstände zusammenfassen kann.
00:16:44: Im gesamten Verfahren gab es unterschiedliche Meinungen dazu, wie die einzelnen Alternativen einander
00:16:49: gegenüber gestellt werden und wie man die am besten definieren kann.
00:16:52: Die Frage ist also, wie ein Patentanspruch am besten in seinen einzelnen Teilbereichen
00:16:56: unterteilt werden kann, die dann jeweils einen unterschiedlichen Zeitrang erhalten.
00:17:00: Die Vorlagefrage zielt jetzt darauf ab, ob bei einem generischen ODER-Anspruch Teilprioritäten
00:17:07: auf einzelne der Alternativen gewährt werden können, die im Prioritätsdokument genannt
00:17:12: sind.
00:17:13: Die weiteren Fragen, die sich dann auch im Verlauf des Verfahrens ergaben, zielten
00:17:17: darauf ab, wie klar diese Alternativen voneinander abgegrenzt werden konnten.
00:17:21: Denn eines ist auch klar, in unserem Fall ist diese Abgrenzung gar nicht so offensichtlich.
00:17:25: Man sagt, ich habe den Patentanspruch in abstrakter Form ohne die konkrete Form.
00:17:31: Und hier wollte die vorlegende Beschwerdekammer wissen, ob diese Abgrenzung eine ist, die
00:17:38: grundsätzlich möglich ist, um hier im Rahmen der G2/98 unterschiedliche Teilprioritäten
00:17:43: beanspruchen zu können.
00:17:44: Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer und die Gründe dafür werden wir uns in der
00:17:47: nächsten Folge des IP-Courses-Podcast näher ansehen und im Detail diskutieren.
00:17:52: Bis dahin, herzlichen Dank für Ihre Interesse und vielen Dank, Michael.
00:17:55: Das war ein IP-Courses-Podcast.
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