G 1/15 "Teilpriorität" - Entscheidung und Gründe
Shownotes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler wieder über die Entscheidung G 1/15 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2016.
In dieser zweiten und abschließenden Folge werden die Leitsätze und die Auflösung des Ausgangsfalles behandelt. Die Große Beschwerdekammer sah es als rechtmäßig an, den Anspruch in einen generischen ODER Anspruch zu teilen, wobei der aus der Prioritäts- bzw. der Teilanmeldung spezielle Teil, also der Kaltfließverbesserer (A) mit Ammonium-Salzen oder Amiden (B), als A UND B bezeichnet werden kann und die abstrahierte Offenbarung ohne diese Merkmale aus dem Streitpatent, also der Kaltfließverbesserer (A) ohne Ammonium-Salze oder Amide (B), als A UND nicht-B bezeichnet wurde.
Zusammenfassung:
Die Große Beschwerdekammer hat festgestellt, dass im Falle einer Ausdehnung der Patentansprüche von der prioritätsbegründenden Erstanmeldung zur Nachanmeldung die Nachanmeldung nicht durch ihre eigene Teilanmeldung neuheitsschädlich getroffen ist, selbst wenn diese sich auf die Priorität der Erstanmeldung bezieht. Unter Rückgriff auf die Entscheidung G 1/03 ist es möglich, bei Vorliegen eines älteren Rechts einen Disclaimer einzufügen, der in diesem Fall darauf gerichtet ist, aus dem in der Nachanmeldung erweiterten Bereich den Schutzbereich der Erstanmeldung auszunehmen. Dieser Bereich ist dann gegenüber der speziellen Offenbarung der Teilanmeldung, die auch den Zeitrang der Erstanmeldung genießt ausreichend abgegrenzt. Da der spezielle Teil des Patentanspruchs prioritätsgedeckt ist, ist dieser auch neu gegenüber der Teilanmeldung, sodass dem gesamte Anspruchsbereich Neuheit zukommt.
Leitsatz:
Das Recht auf Teilpriorität für einen Anspruch, der aufgrund eines oder mehrerer generischer Ausdrücke oder anderweitig alternative Gegenstände umfasst (generischer "ODER"-Anspruch), kann nach dem EPÜ nicht verweigert werden, sofern diese alternativen Gegenstände im Prioritätsdokument erstmals, direkt - oder zumindest implizit -, eindeutig und ausführbar offenbart sind. Andere materiellrechtliche Bedingungen oder Einschränkungen finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
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00:00:00: Willkommen zum IP-Courses Podcast, dem Podcast für gewerblichen Rechtschutz.
00:00:12: Mein Name ist Lukas Fleischer.
00:00:17: In der letzten Folge habe ich mit Michael Stadler die Vorgeschichte der Entscheidung der Großen
00:00:21: Beschwerderkammer G1/15 aus dem Jahr 2016 besprochen und heute sehen wir uns an, wie die Große
00:00:27: Beschwerderkammer diese Vorlagefragen beantwortet hat.
00:00:29: Noch einmal kurz zur Zusammenfassung.
00:00:31: Ein Anmelder hat zwischen der Prioritätsanmeldung und der Nachanmeldung eine Verallgemeinerung
00:00:36: vorgenommen, die nicht in den Anmeldungsunterlagen der Prioritätsanmeldung enthalten war.
00:00:41: Und zwar ging es in den Patent um einen Kraftstoff mit einem Kaltfließverbesserer und einem Ammonium
00:00:47: Salz und einem Amid.
00:00:49: Und dieses Ammonium Salz oder Amid wurde in der Nachanmeldung dann nicht mehr beansprucht.
00:00:54: Das Patent wurde dann auf Grundlage dieser verallgemeinerten Fassung ohne Amid oder
00:00:59: Ammonium Salz erteilt und der Anmelder hatte aus einem anderen Grund auch noch eine Teilanmeldung
00:01:05: eingereicht, die dann zur "Poisonous Divisional" geworden ist.
00:01:09: Nach der Patenterteilung hat dann ein Einsprechender die Teilanmeldung als älteres Recht aufgegriffen
00:01:15: und gegen das Patent der Stammanmeldung gelten gemacht.
00:01:18: Und in der ersten Instanz hatte er damit Erfolg und der Fall ging in die Beschwerde und die
00:01:23: Beschwerdekammer dort hat eben die Vorlagefragen formuliert, die uns heute zur G1/15 bringen.
00:01:28: Jetzt wird uns Michael Stadler diese Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vorstellen.
00:01:32: Hallo Michael.
00:01:33: Hallo Lukas.
00:01:34: Wer hat dann die Große Beschwerdekammer jetzt entschieden und dieses Problem aus der
00:01:37: Vorinstanz gelöst?
00:01:39: Die Frage war zunächst einmal ob ich jetzt einen Patentanspruch in seine einzelnen Teilbereiche
00:01:46: aufteilen kann, damit dieser unterschiedliche Prioritäten in Anspruch nehmen kann.
00:01:51: Die Entscheidung G2/98, die bezieht sich nämlich auf unterschiedliche Prioritäten
00:01:57: für unterschiedliche Varianten eines Patentanspruchs.
00:01:59: Was wir hier vorliegen haben, ist aber eine Verallgemeinerung von einer spezialisierten
00:02:05: Form, die eben auf die besagten Amide beschränkt war, auf eine allgemeinere Form, in der dieses
00:02:10: Öl einfach diese Beschränkung auf die Verwendung der Amide nicht mehr hatte.
00:02:15: Das ist jetzt kein echter Alternative, kein echter, generischer ODER Anspruch.
00:02:21: Die Beschwerdekammer musste sich also im ersten Teil jetzt damit beschäftigen, ob es tatsächlich
00:02:26: zulässig war, den Patentanspruch in zwei Teile aufzuteilen, nämlich in einem ersten
00:02:30: Teil, der die Beschränkung auf die Amide hatte und einen anderen Teil, der nämlich die abstrahierte
00:02:37: Form enthielt, bei dem aber die Beschränkung auf die Amide ausdrücklich ausgenommen war.
00:02:42: Das heißt, die Große Beschwerdekammer hat jetzt diese Aufteilung vorgenommen, diese
00:02:48: künstliche Aufteilung von dem Schutzbereich in zwei unterschiedliche Bereiche.
00:02:53: Jetzt sagst du, da ist der aus dem zweiten Teil, ist der erste ausgenommen worden, dass
00:02:59: es sozusagen disclaimt worden ist, ist es da auch ein Disclaimer gegangen?
00:03:02: Ja, in gewisser Weise schon.
00:03:04: Die Frage ist nämlich, darf man diesen Patentanspruch überhaupt so in zwei Teile teilen oder nicht?
00:03:10: Und wir haben hier eine Situation, dass wir sagen, wir haben A und B, also das Allgemeine
00:03:15: und das Spezielle und das zweite Alternative A und nicht B.
00:03:19: Und die Frage ist jetzt, ob diese Alternative A und nicht B, also das Allgemeine und der
00:03:25: Ausschluss der speziellen Merkmale, ob ich das überhaupt als Patentanspruch formulieren
00:03:29: darf, ob das überhaupt zulässig ist im Sinne des Artikel 123 (2) EPÜ.
00:03:34: Denn eines ist auch klar, all diese generischen ODER Formulierungen, die in den bisherigen
00:03:40: Entscheidungen, die auf G2/98 sich referenzierten enthalten waren, waren natürlich ursprungsoffenbart.
00:03:47: Und das war jetzt hier auch eine der großen Fragen, ist denn das Merkmal A und nicht B,
00:03:52: also das Allgemeine mit Ausnahme der Ammonium Salze oder Amide, ist denn das überhaupt ursprungsoffenbart?
00:03:58: Und da ist uns die Entscheidung G1/03 der Großen Beschwerdekammer zu Hilfe
00:04:03: gekommen, die nämlich unter bestimmten Voraussetzungen Disclaimer erlaubt, dass sich also einzelne
00:04:08: Merkmale, die ursprünglich nicht offenbart waren, ausnehmen kann aus dem Schutzbereich
00:04:14: eines Patentanspruchs.
00:04:15: Und das ist grundsätzlich möglich unter dem Voraussetzungen der G1/03, nämlich dann,
00:04:20: wenn ich mich von einem älteren Recht abgrenzen
00:04:22: muss in der Situation, also kann ich auch so eine generische Alternative formulieren,
00:04:28: der lautet das Allgemeine ohne das Spezielle.
00:04:31: Das heißt, in diesem Fall war sozusagen wieder ein Vorteil für den Patentinhaber, dass es
00:04:36: eine Poisonous Divisional war, die als Art 54 (3) Dokument verwendet worden ist, weil sonst hat diese
00:04:43: künstliche Aufteilung gar nicht funktioniert.
00:04:45: Ja, es war natürlich in erster Linie ein großer Nachteil für ihn, weil sonst hätte er das
00:04:50: Problem überhaupt nicht gehabt.
00:04:51: Aber natürlich, dass das ein älteres Recht war und keine Vorveröffentlichung war dann
00:04:56: wiederum ein Vorteil.
00:04:58: Nachdem die Große Beschwerdekammer jetzt diese Unterteilung in zwei Teile vorgenommen
00:05:03: hat, kannst du uns die vielleicht einmal ein bisschen definieren, damit man es leichter
00:05:07: tun drüber zu reden?
00:05:08: Ja, wir haben ja zwei Teile und der erste Teil ist eigentlich relativ klar, das ist
00:05:13: der ursprungs-, also in der Prioritätsanmeldung ursprungs-offenbarte Teil.
00:05:18: Da geht es jetzt eben genau um den Kaltfließverbesserer und der Einschränkung auf das ursprüngliche
00:05:25: in der Prioritätsanmeldung genannte Ammoniumsalz oder Amids.
00:05:29: Ich nenne den Kaltfließverbesserer im folgenden immer Merkmal A und das Ammoniumsalz und
00:05:34: der Amid immer Merkmal B und das wäre sozusagen der Teilbereich oder die Menge, die man dann
00:05:39: im Prinzip mit den Merkmalen A UND B definiert.
00:05:42: Es gibt jetzt noch einen zweiten Teil unseres generischen ODER Anspruchs und das ist der
00:05:48: abstrahierte Teil und der Ausnahme des zuerst genannten speziellen Teils.
00:05:52: Man kann im Prinzip sagen, das ist Merkmal A, der Kaltfließverbesserer und zwar alle
00:05:56: Varianten, die nicht das Ammoniumsalz oder Amid enthalten, also praktisch A ohne B oder
00:06:03: A UND nicht B.
00:06:04: Damit man jetzt die Neuheitsbeurteilung unter diesen Grundsätzen durchführen kann, die
00:06:09: die Große Beschwerdekammer jetzt festgelegt hat, müssen wir uns zuerst die Zeitränge
00:06:13: dieser beiden Teilbereiche des Anspruchs anschauen.
00:06:15: Wie schauen denn die aus?
00:06:17: Na ja, was den speziellen Teil betrifft, den haben wir natürlich schon in der ursprünglichen
00:06:22: Prioritätsbegründung der britischen Anmeldung offenbart und dieser Teil A UND B, der hat
00:06:28: natürlich den Zeitrang der Erstanmeldung.
00:06:31: Das bedeutet, für diesen speziellen Teil haben wir überhaupt kein älteres Recht-Problem,
00:06:36: denn die gehen ja auf den gleichen Anmeldetag zurück.
00:06:40: Das bedeutet, für diesen speziellen Teil gibt es einfach keinen Stand der Technik, der
00:06:45: irgendwie relevant wäre.
00:06:46: Kritisch ist natürlich der Teil, der den generalisierten Patentanspruch unter Ausnahme der ursprünglichen
00:06:53: eingereichten Merkmale enthält, also unter Ausschluss oder unter Ausnahme des Ammoniumsalzes
00:06:57: oder Amids.
00:06:58: Der kann sich selbstverständlich nicht auf den Zeitrang der prioritätsbegründenden Anmeldung
00:07:04: berufen, sondern der wird mit dem Anmeldetag der Anmeldung datiert und dem steht dann natürlich
00:07:11: auch die Teilanmeldung als älteres Recht gegenüber, zumindest in dem Umfang, als er sich auf
00:07:16: das Prioritätsrecht verlassen kann.
00:07:18: Gut, jetzt haben wir alle Voraussetzungen geschaffen, um uns die Neuheit anzuschauen.
00:07:22: Wie hat denn jetzt die Große Beschwerdekammer das mit der Neuheit gesehen, also wie schaut
00:07:27: das mit der Beurteilung der Neuheit jetzt aus unter den Gesichtspunkten?
00:07:31: Da, für den speziellen Fall, für den Fall A UND B, ja überhaupt kein Stand der Technik
00:07:35: vorliegt, ist der neu.
00:07:37: Also wir haben ja gesagt, der ist ja ohnehin rückdatiert auf die ursprüngliche Prioritätsanmeldung,
00:07:43: daher gibt es hier kein Neuheitsproblem.
00:07:44: Oder als zweite Alternative aus unserem Anspruch, die ja ebenfalls neu sein muss, haben wir
00:07:49: jetzt A OHNE B.
00:07:51: Das bedeutet, es müsste einen Stand der Technik geben, der das Merkmal A zeigt, aber nicht
00:07:57: das Merkmal B.
00:07:58: Und zumindest unser älteres Recht kennt eine solche Offenbarung nicht, denn im älteren
00:08:04: Recht ist ja immer A in Kombination mit B offenbart.
00:08:07: Das heißt, eine Offenbarung, dass A da ist, B aber nicht, die findet sich in unserem
00:08:12: älteren Recht ja gerade nicht.
00:08:14: Und aus diesem Grund gibt es auch keinen Stand der Technik.
00:08:18: der unserer zweiten Alternative A ohne B entgegensteht.
00:08:23: Was war denn jetzt das Ergebnis, was ist für den Patentanspruch rausgekommen,
00:08:28: nachdem all diese komplexen Überlegungen durchgeführt worden sind?
00:08:31: Es war erstaunlich simpel.
00:08:33: Wir haben ja zwei Teile, die sind ja beide patentierbar.
00:08:37: Und man kann diese beiden Teile natürlich als separate Patentansprüche ausschreiben.
00:08:43: Man kann sie auch in einem Patentanspruch mit ODER verknüpfen.
00:08:46: Wenn man sich das noch mal kurz in Erinnerung rufen.
00:08:49: Wir haben den einen Teil A UND nicht B und wir haben den anderen Teil A UND B.
00:08:54: Und wenn man sich das logisch überlegt, dann bleibt über A.
00:09:00: Was für uns bedeuten würde, A ist ja unser Kaltfließverbesserer.
00:09:05: Und ob das Merkmal Ammonium, Salz oder Amid jetzt dabei ist oder nicht,
00:09:09: macht für die Frage, ob etwas unter dem Patentanspruch fehlt
00:09:12: oder nicht eigentlich kein Unterschied.
00:09:14: Denn wir haben sowohl die Variante behandelt, wenn das Ammonium Salz dabei ist,
00:09:18: dann haben wir die Priorität und sind deswegen neu.
00:09:20: Und wenn das Ammonium Salz nicht dabei ist,
00:09:22: dann haben wir einfach kein älteres Recht, das uns neuheitsschädlich entgegensteht.
00:09:25: Das heißt, im Endeffekt reicht es aus oder hat es auch dann dazu geführt,
00:09:30: dass man einfach das Merkmal, dass zwischen Erstanmeldung und Nachanmeldung gestrichen wurde,
00:09:34: einfach weglassen konnte.
00:09:36: Das heißt, dass es tatsächlich diese Unterteilung nur theoretisch passiert,
00:09:40: das heißt, um zu beurteilen, ob es neu ist oder nicht
00:09:42: wird die künstliche Unterteilung durchgeführt.
00:09:46: Ich schaue mal beide Teile an und wenn es für beide Teile okay ist,
00:09:49: dann füge ich das Ganze wieder zusammen und bin dann eigentlich davon,
00:09:51: wo ich ursprünglich weggegangen bin.
00:09:53: Ganz genau.
00:09:54: Und nachdem wir uns jetzt überlegt haben, wie das im Lichter der G1/15 war,
00:09:56: müssen wir jetzt eigentlich gut ausschauen,
00:09:58: wie ist denn das Verfahren jetzt dann tatsächlich ausgegangen?
00:10:00: Ja, tatsächlich ist es so ausgegangen,
00:10:02: dass das Patent in der Beschwerde aufrecht erhalten wurde
00:10:06: und dann weiter bestanden hat.
00:10:08: Und zwar genau in der Fassung mit A, dem Kaltfließverbesserer.
00:10:12: Führt jetzt die Entscheidung G1/15 dazu,
00:10:16: dass alle Probleme gelöst sind, die auftreten könnten,
00:10:21: wenn man von einer prioritätsbegründeten Anmeldung
00:10:23: auf eine prioritätsbeanspruchende Anmeldung
00:10:25: eine Abstraktion durchführt am Anspruch und Sachen weggelassen.
00:10:29: Wenn das Einzige, was auftritt, ein älteres Recht ist,
00:10:35: dann hat die Große Beschwerdekammer die Situation hier gelöst.
00:10:38: Denn sofern ich ein älteres Recht habe,
00:10:41: und da kommen noch mal einmal zur Entscheidungen vielleicht zurück,
00:10:44: zum allerersten Punkt,
00:10:45: wenn ich ein älteres Recht habe,
00:10:47: dann kann ich diesen Trick der Zweiteilung,
00:10:50: wie wir ihn aus der G1/03 kennen, mit dem Disclaimer anwenden.
00:10:54: Das bedeutet nur, wenn ich ein älteres Recht habe,
00:10:56: ist es mir überhaupt erlaubt, zu unterteilen in A UND nicht B,
00:11:00: und A UND B.
00:11:02: Also diese Zweiteilung bekomme ich eben nur,
00:11:04: wenn ein älteres Recht vorliegt.
00:11:07: Das sagt uns aber umgekehrt,
00:11:09: wenn ich eine Abgrenzung von etwas einem anderen Stand der Technik,
00:11:12: als ich ein älteres Recht habe,
00:11:14: z.B. von einer eigenen Zwischenveröffentlichung,
00:11:16: dann geht das gerade nicht,
00:11:17: und dann bricht die gesamte schöne Argumentation in sich zusammen,
00:11:21: weil dann gibt es einfach keine zwei ursprungsoffenbarten Teile,
00:11:24: die ich dann so als genierische ODER Varianten verwenden könnte.
00:11:27: Das heißt, das funktioniert in dieser Situation nicht.
00:11:30: Das typische Beispiel dafür wäre eben,
00:11:33: dass ich zwischen der Erstanmeldung und der Nachanmeldung
00:11:36: eine spezielle Ausführungsform veröffentliche, z.B. Verkaufe.
00:11:40: Und das ist, glaube ich, das Hauptproblem hier,
00:11:44: nämlich, dass diese Anmeldung davon ausgeht,
00:11:46: dass es zwischen Erstanmeldung und Nachanmeldung
00:11:48: überhaupt keine eigenen Veröffentlichungen gegeben hat.
00:11:51: Das ist ja praktisch relativ unwahrscheinlich,
00:11:55: denn normalerweise willst du ja deine Anmeldung einreichen
00:11:59: und dann mit deinen Produkten auf den Markt zu kommen.
00:12:01: Und unserem Anmelder ist es hier so zugute gekommen,
00:12:04: dass es keine anderen nachgewiesenen Veröffentlichungen gegeben hat,
00:12:08: die hier die Argumentation zerstört hätten.
00:12:11: Wäre bekannt geworden,
00:12:14: dass die ihr eigenes Produkt A+B veröffentlicht hätten,
00:12:17: dann hätte die ganze Argumentation nicht mehr funktioniert,
00:12:19: weil wir die Zweiteilung,
00:12:21: zwei generische ODER Ansprüche,
00:12:23: nicht mehr hätten vornehmen können,
00:12:24: weil das nach der G1/03 eben nur
00:12:27: zur Abgrenzung von älteren Rechten zulässig ist.
00:12:30: Vielleicht noch eine kurze Frage.
00:12:32: Die G1/03 beschäftigt sich ja mit undisclosed Disclaimern,
00:12:36: also Disclaimern, die nicht in der Ursprungsvariante offenbart sind.
00:12:39: Wäre es jetzt eine Möglichkeit,
00:12:40: dass ich, wenn ich merke,
00:12:42: ich möchte mich auf der Nachanmeldung abstrahieren,
00:12:44: dass ich dann selber einen Disclaimer reinschreibe
00:12:46: und sozusagen diesen ODER Anspruch tatsächlich konkret formuliere,
00:12:51: dann müsste es ja wieder funktionieren
00:12:53: mit der Betrachtung der G1/15, oder?
00:12:55: Hier kommen wir in die Gefilde
00:12:57: von zwei anderen Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer,
00:13:01: die sich mit disclosed Disclaimern,
00:13:03: also mit ursprungsoffenbarten Disclaimern beschäftigt haben.
00:13:07: Und die noch ein bisschen strenger sind,
00:13:10: denn bei diesen zwei Entscheidungen,
00:13:12: G2/10 und G1/16,
00:13:14: kommt es bei einem ursprungsoffenbarten Disclaimer darauf an,
00:13:17: dass nicht nur der Anspruch offenbart ist
00:13:20: und das spezielle Merkmal, also A UND B,
00:13:22: sondern dass auch irgendwo ausdrücklich erwähnt ist,
00:13:25: dass man das Merkmal B auch weglassen kann.
00:13:28: Und das findet sich üblicherweise in der ersten Anmeldung nicht,
00:13:32: sodass die ganze Argumentation hier auch nicht funktionieren wird.
00:13:35: Also ich könnte es nicht einfach in die Nachanmeldung reinschreiben.
00:13:38: Genau, aber auch das müsste es ja natürlich
00:13:41: zum Zeitpunkt der Nachanmeldung schon wissen.
00:13:43: Genau, also da will ich sozusagen das direkt darauf hinschneidere
00:13:46: und dir das Oder in meine Nachanmeldung hineinschreibe
00:13:50: und dann quasi ein Disclosed Disclaimer
00:13:52: in die Nachanmeldung reinschreibe,
00:13:54: dann hätte ich ja kein Offenbarungsproblem in der Nachanmeldung
00:13:57: mit dem Disclaimer und könnte sagen,
00:13:59: ja, aber du hättest da Problem der erfinderischen Tätigkeit möglicherweise.
00:14:04: Und das Problem der erfinderischen Tätigkeit hast du beim älteren Recht nicht.
00:14:08: Und da würdest du wahrscheinlich dann rausfliegen.
00:14:11: Kannst du das nochmal um die wichtigsten Punkte der Entscheidung
00:14:14: und die Auswirkungen auf die tägliche Praxis zusammenfassen?
00:14:18: In der Entscheidung G1/15 ging es um die giftige Teilanmeldung
00:14:21: und der Anmelder hatte also zwischen Erstanmeldung
00:14:23: und Nachanmeldung eine Verallgemeinerung vorgenommen,
00:14:26: die in der Ursprungsanmeldung eben nicht vollständig offenbart war.
00:14:30: Das Patent wurde dann auf der Grundlage der verallgemeinerten Fassung erteilt
00:14:35: und nach der Erteilung erhob dann ein Einsprechender Einspruch
00:14:38: und argumentierte eben, dass die Teilanmeldung als älteres Recht
00:14:41: der Stammanmeldung neuheitsschädlich gegenübersteht
00:14:45: und in erster Instanz hatte er auch Erfolg.
00:14:47: Die Große Beschwerdekammer hatte dann, nachdem also eine Beschwerde eingelegt wurde,
00:14:51: zu klären, ob das jetzt in der Situation möglich ist,
00:14:54: unterschiedliche Prioritäten und Zeitränge für die einzelnen Teilbereiche des Anspruchs
00:14:59: in Anspruch zu nehmen.
00:15:00: Aus der Entscheidung G2/98 wissen wir, dass das grundsätzlich möglich ist.
00:15:05: Im vorliegenden Fall haben wir aber nicht zwei echte Alternativen gehabt,
00:15:09: sondern eine verallgemeinerte und eine spezialisierte Form.
00:15:12: Der Knackpunkt der Entscheidung hier war,
00:15:14: dass diese Unterteilungen eine spezielle und eine verallgemeinerte Form aber möglich war,
00:15:20: und zwar den Gesichtspunkten der Entscheidung G1/03.
00:15:24: Es wurde also hier sozusagen quasi als Gedankenkonstrukt ein Disclaimer eingebaut,
00:15:29: der es eben erlaubte, den allgemeinen Teil des Anspruchs
00:15:32: ohne die spezialisierte Merkmalskombination als eigene ODER Variante zu beurteilen.
00:15:37: Und im Endeffekt konnten also beide ODER Varianten als neu beurteilt werden,
00:15:43: gegenüber dem älteren Recht.
00:15:45: Und damit konnte man eben auch ein Patent erteilt bekommen.
00:15:48: Interessanterweise hat der Patentanspruch selbst dann von diesem Disclaimer überhaupt nicht mehr gezeigt,
00:15:54: sondern es war eben nur mehr das verallgemeinerte Merkmal in Patentanspruch enthalten,
00:15:59: und das Patent konnte in der erteilten Form weiter bestehen.
00:16:03: Der Einspruch wurde letztlich zurückgewiesen.
00:16:05: Das war eine Folge des IP-Courses Podcast.
00:16:08: Vielen Dank, Michael, und vielen Dank für Ihre Interesse.
00:16:11: [Musik]
00:16:14: Das war ein IP-Courses Podcast.
00:16:17: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
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00:16:32: [Musik]
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