T 270/22 - Staubsaugerfilterbeutel (Offenbarungsüberschreitung / Schutzbereichserweiterung)
Shownotes
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 270/22 der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Der Fall betrifft einen Staubsaugerfilterbeutel, dessen Fasern aus rezykliertem Kunststoff bestehen sollen. Die Entscheidung ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie die Aufnahme eines nicht offenbarten Merkmals in die Ansprüche zu einer Offenbarungsüberschreitung führen kann – und gleichzeitig zeigt sie einen Spezialfall, in welchem der Patentinhaber der unentrinnbaren Falle nach G 1/93 dennoch entkommen kann.
Erfindung
Die Anmeldung betrifft einen klassischen Staubsaugerfilterbeutel mit einem Faservlies oder einem Vliesstoff, dessen Fasern aus einem oder mehreren rezyklierten Kunststoffen gebildet sind. Technisch ist die Erfindung simpel – das Problem entsteht erst im Laufe des Verfahrens.
Prüfungsverfahren
Die Prüfungsabteilung akzeptierte die Neuheit, nahm jedoch zur Behebung eines vermeintlichen Klarheitsmangels eine DIN-Norm (DIN EN 15347:2007) in den Anspruch auf, um den Begriff „rezyklierter Kunststoff“ zu definieren. Diese Norm beschreibt jedoch lediglich die Klassifikation von Kunststoffabfällen, nicht deren spätere Faserherstellung. Anspruch 1 in der erteilten Fassung enthält somit folgende Merkmalskombination:
Staubsaugerfilterbeutel, umfassend einen Innenraum umschließende Wandung aus einem luftdurchlässigen Material sowie eine in die Wandung eingebrachte Einlassöffnung, dadurch gekennzeichnet, dass das luftdurchlässige Material mindestens eine Lage eines Vliesstoffes und/oder eine Lage aus einem Faservlies umfasst, der bzw. das Fasern umfasst oder hieraus besteht, die aus einem recyclierten Kunststoff oder mehreren recyclierten Kunststoffen gemäß der Norm DIN EN 15347:2007 gebildet sind.
Einspruchsverfahren
Der Einsprechende rügte ua die Überschreitung der Offenbarung nach Art 100 lit c EPÜ des Anspruchs 14, jedoch nur in Zusammenhang mit einem konkreten Aspekt. In der mündlichen Verhandlung erhob die Einspruchsabteilung zusätzlich ex officio den Einwand, dass die Aufnahme der Norm selbst eine Offenbarungsüberschreitung darstellt. Versuche der Patentinhaberin im Rahmen von Hilfsanträgen die Norm wieder aus dem Anspruch zu streichen, scheiterten an Art 123 (3) EPÜ. Das Patent wurde widerrufen.
Beschwerdeverfahren
Die Beschwerdekammer bestätigte die Offenbarungsüberschreitung durch die Aufnahme der Norn in den Anspruch, da die Norm keinerlei Handlungsanweisung enthält, wie die Fasern hergestellt werden, der Anspruch jedoch fordert, dass die Fasern gemäß der Norm gebildet sind.
Bei der Prüfung der Hilfsanträge kam die Beschwerdekammer in Hinblick auf die Streichung der problematischen Bezugnahme auf die Norm zum Schluss, dass der Ausnahmetatbestand gemäß G 1/93 erfüllt ist und die Bezugnahme auf die Norm gestrichen werden darf. Dies deshalb, da die Norm keinen technischen Beitrag zum beanspruchten Staubsaugerbeutel leistet und lediglich den Austausch von Informationen über Kunststoffabfälle zum nachfolgenden Recycling definiert, ohne konkrete Qualitätskriterien für die Abfälle zu fordern (insbesondere ist auch die Information "keine Klassifizierung möglich" oder "nicht bekannt" in der Norm zugelassen.
Entsprechend konnte die problematische Passage aus dem Anspruch entfernt werden – ohne dass dies einen Verstoß gegen Art. 123(3) EPÜ darstellt, sodass der eigentlich unentrinnbaren Falle ausnahmsweise entkommen werden konnte.
Die Sache wurde zur weiteren Prüfung der anderen Einspruchsgründe, insbesondere von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.
Weiteres Verfahren
Nach der Zurückverweisung wurde in der Fortsetzung des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung ein Hilfsantrag für gewährbar erachtet. Beide Verfahrensbeteiligten legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, sodass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Podcasts ein zweites Beschwerdeverfahren anhängig ist.
Exkurs
Diskutiert wurde auch die Frage, ob - und wenn ja, unter welchen Bedingungen - Merkmale ohne technischen Beitrag im Anspruch verbleiben können, auch wenn sie die ursprüngliche Offenbarung überschreiten. Dabei wurden insbesondere die Entscheidungen T 619/05 und T 433/22 angesprochen.
weiterführende Links
Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:00: Willkommen beim IP Courses Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:09: Heute schauen wir uns an, was einem passieren kann, wenn man versucht Staubsaugerbeutel aus
00:00:14: Recyclingkunststoff zu patentieren. Und wie immer habe ich mit der Verstärkung geholt.
00:00:18: Heute ist es Lukas Fleischer, Patentanwalt in Wien und Maschinenbauer. Hallo Lukas.
00:00:22: Hallo Michael. Heute habe ich die Entscheidung T 270/2022 einer Beschwerdekammer des
00:00:28: Europäischen Patentamts mitgebracht. Ja, hier geht es nicht nur um Staubsauger,
00:00:33: habe ich gelesen, sondern auch um die unentrinnbare Falle. Kannst du uns einmal kurz schildern,
00:00:37: worum es bei der Erfindung geht, bevor wir uns dann den Fall ansehen?
00:00:40: Bei der Erfindung geht es um einen Staubsaugerfilterbeutel. Der hat einen Innenraum und eine Wandung
00:00:46: aus einem luftdurchlässigen Material. Und dieses Material soll ein Vliesstoff oder ein Faser-
00:00:53: vlies sein, damit er halt diese Staubpartikel einfangen kann, die beim Staubsaugen eingefangen
00:00:58: werden sollen. Also im Prinzip ein ganz normaler Staubsaugerbeutel. Wodurch zeichnet der sich
00:01:04: jetzt aus? Genau, die Erfindung ist eigentlich, dass die Fasern von diesem Vliesstoff oder
00:01:11: Faservlies aus einem recycelten oder, wie es im Patent heißt, rezyklierten Kunststoff
00:01:16: oder aus mehreren solchen Kunststoffen gebildet ist. Das ist alles? Das ist alles. Also die
00:01:22: Idee ist hier, das ist sehr teuer und diese Fasern, die muss man dann wegschmeißen nach dem Gebrauch,
00:01:29: also diese Filterbeutel. Und jetzt ist es vorteilhaft, wenn man das halt aus Recyclingmaterial,
00:01:34: also aus Kunststoff herstellt, der recycelt wird und dass diese Kunststofffasern dann in
00:01:40: diesen Staubsaugerfilterbeutel eingearbeitet werden. Wie hat es im Prüfungsverfahren ausgesehen?
00:01:46: Haben die das so einfach durchgebracht? Ja und nein. Es hat natürlich einen Einwand
00:01:52: der Prüfungsabteilung gegeben im erweiterten europäischen Recherchenbericht. Die haben
00:01:57: Stand der Technik recherchiert und mangelnde Neuheit eingewandt, weil sie gesagt haben,
00:02:01: man kann so recycelt oder rezyklierte Fasern nicht von normalen Fasern unterscheiden und damit
00:02:07: wäre ein Staubsaugerfilterbeutel auch neuheitsschädlich, wenn der aus irgendwelchen Kunststofffasern besteht.
00:02:12: Damit könnte so ein Verfahren zu Ende sein. Ich nehme an, unsere Anmelderin hat sich dagegen gewährt.
00:02:18: Ist richtig, die hat dagegen argumentiert und hat offensichtlich auch geschafft,
00:02:22: die Prüfungsabteilung davon zu überzeugen, dass diese recycelten Fasern tatsächlich neu sind,
00:02:28: sodass in weiterer Folge die Prüfungsabteilung einen Mitteilung Regel 71 (3) EPÜ über die
00:02:33: Erteilungsabsicht ohne große Änderungen inhaltlicher Art beschlossen hat oder herausgegeben hat.
00:02:40: Das heißt, wir haben damit also einen Staubsaugerfilterbeutel patentiert mit einem
00:02:44: Vliesstoff, der rezyklierte Kunststoffe umfasst. Ja, eine relevante Änderung hat es dann doch
00:02:50: gegeben. Die Prüfungsabteilung war nämlich der Ansicht, dass eine Definition aus der
00:02:55: Beschreibung noch in einen Anspruch aufgenommen werden muss und hat den in den Anspruch hineingeschrieben.
00:03:01: Und zwar gab es in der Beschreibung eine Stelle, die gesagt hat, dass recycelte Kunststoffe die
00:03:07: Definition aus einer DIN-Norm entnommen werden und zwar der Norm DIN EN 15347:2007.
00:03:16: Und jetzt lautet das Anspruchsmerkmal, dass dieses Faservlies Fasern umfasst oder hieraus besteht,
00:03:22: die aus einem rezyklierten Kunststoff oder mehreren rezyklierten Kunststoffen gemäß der
00:03:27: Norm gebildet sind. Und die Norm macht jetzt den Unterschied. Die Prüfungsabteilung war wohl der
00:03:35: Ansicht, dass es diese Norm braucht, dass es klar ist, was ein rezyklierter Kunststoff ist.
00:03:40: Offensichtlich hat der Anmelder das auch so gesehen, weil er hat auch den Anspruch 14,
00:03:45: dass es ein Verwendungsanspruch geändert und diese Norm dort auch aufgenommen. Also es hat
00:03:50: nach dem Druckexemplar noch einen Antrag auf Änderung gegeben, aber nicht diese Norm nicht zu
00:03:55: nehmen, sondern die Norm in allen unabhängigen Ansprüchen zu führen. Gut, nachdem es also auf eine
00:04:02: unentrinnbare Falle hinausläuft, muss es wohl ein Einspruchsverfahren gegeben haben. Was hat
00:04:07: unser Einsprechender denn da vorgebracht? Ja, das ist sehr interessant. Tatsächlich war der Hauptteil
00:04:13: der Argumentation des Einsprechenden die mangelnde Neuheit und die mangelnde erfinderische Tätigkeit,
00:04:17: auch ein bisschen die mangelnde Ausführbarkeit, weil laut Ansicht des Einsprechenden man nicht
00:04:24: unterscheiden kann, was jetzt recycelte Fasern sind. Und es gibt aber auch die Möglichkeit,
00:04:28: dass man "virgin" Fasern nimmt, also Fasern, die sozusagen irgendwo als Abfall anfallen,
00:04:34: aber nicht umgeschmolzen werden zum Recyceln. Ja, nachdem es um die unentrinnbare Falle geht,
00:04:40: muss es dann ja wohl auch noch einen Einspruchsgrund nach Art 100 (c) EPÜ gegeben haben
00:04:45: also der Einsprechender hat auch die Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung gelten gemacht
00:04:50: und hat sich dort am Anspruch 14, also diesem Verwendungsanspruch gestört und war der Meinung,
00:04:56: ursprünglich war das nur beansprucht für die Verwendung von rezyklierten Kunststoff für
00:05:00: Staubsaugerbeutel und jetzt ist es aber für die Verwendung zur Herstellung von Staubsaugerbeuteln
00:05:06: und das wäre eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung. Ja, klingt ja, als wäre es
00:05:11: grundsätzlich etwas anderes. Wie kann man sich denn dagegen jetzt verteidigen als Patentinhaber?
00:05:16: Ja, die Einspruchserwiderung hat sich hauptsächlich darum gedreht, dass man eben argumentiert hat,
00:05:23: dass man diese rezyklierten Fasern unterscheiden kann von normalen Fasern, weil er Stand der Technik
00:05:27: eben im Großen und Ganzen nicht rezyklierte Fasern gezeigt hat und unter anderem ist auch der
00:05:33: Text von dieser DIN-Norm, die im Anspruch 1 drinnen war, eingereicht worden und der ist dann auch
00:05:38: diskutiert worden. Okay, und wie hat es die Einspruchsabteilung gesehen? Ja, interessant ist
00:05:43: vielleicht, dass wir da in der Corona-Zeit uns befinden, das heißt die mündliche Verhandlung ist
00:05:47: schon einmal verschoben worden und ist dann als Online-Videokonferenz abgehalten worden und das
00:05:53: hat das Verfahren noch so um ein bis zwei Jahre verzögert, bis das alles so weit war. Ja richtig
00:05:58: spannend geworden ist es dann in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, denn
00:06:03: die Einspruchsabteilung selbst hat zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung den Einwand gebracht,
00:06:08: dass das Aufnehmen dieser Norm aus der Beschreibung in den Anspruch bereits eine
00:06:13: Offenbarungsüberschreitung darstellt. Und der Hintergrund ist der, dass eben in der Beschreibung
00:06:19: tatsächlich nur drinnen steht, dass für die begriffliche Definition des Begriffs "Kunststoff Rezyklat"
00:06:28: oder "rezyklierter Kunststoff" auf eben dieser DIN-Norm verwiesen wird. Der Anspruch fordert aber
00:06:34: tatsächlich jetzt, dass die Fasern aus diesem rezyklierten Kunststoff gemäß der Norm gebildet
00:06:40: sind. Also es hört sich so an, als wäre das eine Herstellungsnorm. Das ist es aber nicht. Das würde
00:06:46: ja im Endeffekt dann bedeuten, dass wir ein Merkmal eingefügt hätten aus der Beschreibung,
00:06:52: das ursprünglich nicht in dem Kontext mit der Erfindung verbunden war. Genau das ist das Problem
00:06:59: und noch problematischer wird es, wenn man sich anschaut, warum es denn in dieser Norm tatsächlich
00:07:04: geht. Denn in dieser DIN-Norm geht es nicht um die Herstellung von Kunststofffasern, sondern es
00:07:09: geht darum, wie man Abfälle kategorisiert und einteilt, die dann später rezykliert werden. Also
00:07:16: es geht eigentlich um die Charakterisierung von Kunststoffabfällen. Also Moment! Das Patentamt
00:07:22: hat also den Anmelder dazu gezwungen, eine Norm aufzunehmen, die für die Herstellung eigentlich
00:07:28: vollkommen irrelevant ist. Ganz genau so scheint es zu sein. Gut, wie hat die Einspruchsabteilung
00:07:34: das dann letztendlich gesehen? Haben die die Offenbarung als überschritten gesehen und das
00:07:39: Patent widerrufen oder haben sie es dann doch zugelassen? Also die Einspruchsabteilung stellt
00:07:45: sich hier ganz klar auf den Standpunkt, dass sie sagt, diese Norm wird in der Beschreibung nur für
00:07:50: die Begriffsdefinition offenbart und eben nicht für ein Herstellungsverfahren. Und weil die Norm
00:07:56: eben weder definiert, was rezyklierte Kunststoffe oder Kunststoff-Rezyklate sind, sondern sich eben
00:08:02: mit der Klassifizierung von den Kunststoffabfällen beschäftigt, die danach recycelt werden sollen,
00:08:08: gibt es keine Offenbarung, die sich mit den Verfahrensschritten beschäftigt, die es braucht,
00:08:14: um aus diesem rezyklierten Kunststoff Kunststofffasern herzustellen. Und um diese
00:08:19: Argumentation noch besser nachvollziehen zu können, müssen wir uns nochmal den Anspruchswort
00:08:24: laut in Erinnerung rufen, denn dieser definiert, dass die Fasern aus einem rezyklierten Kunststoff
00:08:31: gemäß dieser Norm gebildet sind. Und dieses Anspruchsmerkmal wird als Product by Process
00:08:37: Merkmal interpretiert, also impliziert es Verfahrensschritte. Und diese Verfahrensschritte zur
00:08:44: Herstellung stehen eben in dieser Norm nicht drinnen. Das heißt also, Offenbarung ist überschritten.
00:08:50: Man befindet sich in weit einer Situation, die dieser unentrinnbaren Falle gleich kommt,
00:08:55: die wir aus G 1/93 kennen. Was hat unser Patentinhaber jetzt noch versucht, um daraus zu
00:09:00: kommen? Ja, unser Patentinhaber war zuerst einmal sehr schockiert. Zum ersten Mal in
00:09:06: einer mündlichen Verhandlung ex officio von der Einspruchsabteilung mit einem Einwand
00:09:10: konfrontiert wird, der bis jetzt nicht wirklich diskutiert wurde. Die Einspruchsabteilung sagt
00:09:15: aber, ja, es gab den Einspruchsgrund nach Art 100 (c) EPÜ, der bezog sich auf den Anspruch 14. Und dieses
00:09:22: Problem sehen wir jetzt und wir haben ja auch schon im Vorverfahren über den Inhalt dieser Norm
00:09:27: diskutiert. Also überraschend kann es nicht sein. Okay, die Konsequenz wäre aber dann eigentlich,
00:09:32: dass die Sache unbehebbar ist. Weil wenn man dieses als technisches Merkmal ansieht, das ja
00:09:38: einschränkend ist, dann bekomme ich es ja auch nicht mehr raus. Das ist das Problem. Der Patentinhaber
00:09:42: hat dann versucht, eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, weil er jetzt ja
00:09:46: überrascht ist und mit einer neuen Situation konfrontiert ist. Der Antrag wurde abgelehnt,
00:09:50: weil ja Corona-Zeit, das wurde schon einmal verschoben. Man möchte das Verfahren nicht
00:09:54: länger verzögern und hat dann eine Stunde Pause bekommen, um neue Hilfsanträge vorzubereiten.
00:10:00: Und in diesen Hilfsanträgen hat er genau das gemacht, was uns in die unentrinnbare Falle
00:10:06: führen könnte. Er hat nämlich versucht, diese Norm einfach wieder aus dem Merkmal hinaus zu
00:10:10: streichen. Gut, wenn ich das probiere, kommt natürlich umgekehrt vom Einsprechenden sofort
00:10:15: der Einwand, dass dieser Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ ist, weil ja die Merkmale tatsächlich
00:10:21: technische Bedeutung haben. So würde ich zumindest argumentieren. Genau so sieht das
00:10:27: die Einspruchsabteilung auch und weist diese Anträge zurück. Die Hauptargumentation ist
00:10:31: dahingehend, dass sie sagt, auch wenn die Norm sich nicht mit den Kunststofffasern selbst beschäftigt,
00:10:37: so gibt sie doch Qualitätsmerkmale der Kunststoffabfälle an. Und wenn diese Qualitätsmerkmale,
00:10:43: also wenn diese Norm aus dem Anspruch hinausfällt, ist diese Qualität nicht da und die Fasern haben
00:10:48: eine andere Beschaffenheit, als sie davor gehabt haben und dadurch verschiebt sich der Schutzbereich.
00:10:52: Und deswegen ist ein Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ und deswegen bleibt von diesem Patent nichts übrig.
00:10:57: Damit haben wir also das Ergebnis eines vollständigen Widerrufs. Ich würde mal schwer davon ausgehen,
00:11:02: dass unser Patentinhaber sich damit nicht zufrieden gegeben hat und versucht hat,
00:11:07: diesem Weg der Beschwerde zu ändern. Wie hat er denn argumentiert?
00:11:11: Ja, unser Patentinhaber hat auf zwei Arten versucht, diesen Einwänden zu begegnen. Einmal hat
00:11:17: natürlich versucht zu sagen, das war keine Offenbarungsüberschreitung. Also diese Norm darf
00:11:22: im Anspruch stehen und muss gar nicht gestrichen werden. Und hat da unter anderem auch argumentiert,
00:11:27: dass es eben die G 1/93 gibt und dass die sagt, nicht technische Merkmale, die stören doch
00:11:32: eigentlich gar nicht und diese Klassifizierung von Kunststoffabfällen, das macht ja eigentlich
00:11:38: keinen Einfluss auf das Produkt. Und zusätzlich hat er auch versucht zu argumentieren, dass aus dem
00:11:45: Gesamtkontext der ursprünglichen Offenbarung klar ist, dass es hier nur darum geht, wie der Begriff
00:11:50: Kunststoff Rezyklat definiert ist und dass die Herstellung dasselbe ja eigentlich gar nicht
00:11:56: so unterschiedlich ist. Das heißt, der Hauptantrag hat sich also darauf bezogen, dass man die
00:12:00: Verwendung oder die Erwähnung der DIN-Norm im Patentanspruch belassen haben. Wie hat die Beschwerdekammer
00:12:07: sich jetzt dazu gestellt? Ja, die Beschwerdekammer sieht das da sehr ähnlich wie die Einspruchsabteilung
00:12:14: und stellt auch noch einmal klar, dass in der ursprünglichen Offenbarung diese Norm nur für
00:12:21: die Zwecke der Begriffsdefinition offenbart war, aber dass diese rezyklierten Kunststofffasern
00:12:27: gemäß dieser Norm hergestellt sind oder gemäß dieser Norm ausgebildet sind, das geht aus der
00:12:33: ursprünglichen Offenbarung nicht hervor und deswegen kann man das so im Anspruch nicht lassen.
00:12:38: Dann haben wir das gleiche Problem wieder wie in der ersten Instanz. Ich würde mir dann mal vorstellen,
00:12:43: dass unser Patentinhaber versucht die Merkmale raus zu streichen und da sein Glück versucht.
00:12:49: Ich werde natürlich wieder in den Bereichen der unentrinnbaren Falle kommen. Hat der Patentinhaber
00:12:53: hier bei der Beschwerdekammer mehr Glück gehabt? Tatsächlich sind wir hier in einer Situation,
00:12:59: die wir schon vorher angesprochen haben, nämlich diesen Ausnahmetatbestand von der G 1/93, der
00:13:06: definiert, ich kann ein Merkmal, das die ursprüngliche Offenbarung überschreitet, aus einem Anspruch
00:13:11: streichen, wenn dieses Merkmal keinen technischen Beitrag zum Anspruchsgegenstand hinzufügt.
00:13:17: Und genau das ist die Schlagrichtung, die der Patentinhaber hier bei seiner Argumentation
00:13:24: verfolgt. Er sagt, die Einspruchsabteilung hat gesagt, die Qualität wäre unterschiedlich. In
00:13:30: dieser Norm steht aber nur drinnen, welche Informationen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden
00:13:37: über diese Kunststoffabfälle ausgetauscht werden müssen. Und sein Hauptargument ist,
00:13:43: die Norm ermöglicht es nämlich auch, dass eine Klassifikation abgegeben wird, die sagt,
00:13:49: "nicht klassifiziert" oder "keine Informationen" über dieses Abfallmaterial enthalten. Das heißt im
00:13:57: Umkehrschluss, dass man auch normgerecht Kunststoffabfälle liefern und verwerten kann,
00:14:02: auch wenn man nicht genau weiß, was das für Kunststoffe sind. Und deswegen macht es keinen
00:14:07: Unterschied, ob ich jetzt gemäß der Norm oder nicht gemäß der Norm diese Kunststoffabfälle
00:14:12: verwende. Das heißt, die Norm hat eigentlich im Extremfall überhaupt keine technische Bedeutung,
00:14:18: weil im Prinzip alles unter die Norm fallt, solange man nur dazuschreibt, nicht klassifiziert. Und
00:14:24: diese Klassifikation hat auch keine technische Bedeutung fürs weitere Vorgehen. Ganz genau. Und
00:14:29: insbesondere nicht für unseren Staubsauger-Filterbeutel, weil dort sind nur die umgeschmolzenen,
00:14:33: rezyklierten Fasern drinnen, sodass man überhaupt nicht weiß, wie die Klassifikation das Kunststoffabfalles,
00:14:40: aus dem die Fasern gebildet sind, klassifiziert wurde. Das heißt, es gibt einen Fall, wo die
00:14:46: Norm praktisch überhaupt keine technischen Merkmale fordert und andere Fälle, wo die Norm
00:14:50: sehr wohl technische Implikationen hat. Jetzt haben wir also praktisch zwei Fälle. Können wir da
00:14:56: sagen, dass das Merkmal an sich dann überhaupt nichts Technisches mit sich bringt? Das Interessante
00:15:01: ist ja eigentlich, dass diese Norm nicht konkrete Forderungen an den Kunststoff oder an die Kunststoffabfälle
00:15:07: macht, sondern sie bestimmt nur, dass gewisse Eigenschaften angegeben werden müssen. Nämlich
00:15:13: zum Beispiel der Chargen-Umfang, die Farbe oder die Hauptpolymerkomponente und das freiwillig
00:15:19: noch Kenn-Daten des Kunststoffabfalls angegeben werden können, so wie die Schlagzähigkeit oder die
00:15:24: Schmelzmasse, sofern vorhanden. Aber es gibt eben auch die Möglichkeit, dass man diese Informationen
00:15:29: gar nicht hat und nicht weitergibt und auch dort, wo die Norm von der Qualitätssicherung spricht,
00:15:34: dort wird nur angegeben, dass Aufzeichnungen über durchgeführte Qualitätskontrollen weitergegeben
00:15:41: werden müssen. Also es wird nicht gefordert, dass sie gemacht werden, sondern nur wurden
00:15:45: Qualitätskontrollen gemacht, muss das der Kunststoffhersteller vom Lieferanten mitgeteilt
00:15:50: bekommen. Das heißt, das sind zwar jede Menge Aufzeichnungen und Informationssammlungen, die
00:15:55: man über das Produkt macht, letztlich wirken die sich nicht als Eigenschaften des Produkts auf,
00:16:00: das Produkt selbst aus. So würde ich das sehen. Eigentlich ist es ja ein bisschen überraschend,
00:16:05: dass dieses Merkmal, wenn es doch nicht technisch ist und deswegen gestrichen werden kann, nicht auch
00:16:11: im Anspruch verbleiben konnte, sondern auch eine Offenbarungsüberschreitung dargestellt hat, oder?
00:16:14: Das ist in der Tat interessant und es gibt da in der Rechtsprechung auch zwei gegenteilige
00:16:20: Ansichten, die das unterschiedlich gesehen haben. Wir haben ja gemeinsam die Folge über die unentrinnbare
00:16:27: Falle gemacht und da habe ich bei der G 1/93 so großspurig behauptet, es gibt solche Entscheidungen
00:16:32: nicht. Ich habe jetzt zwei gefunden seither und es gibt eine Entscheidung, die hat die Streichung
00:16:39: zwingend gefordert, das ist die T 619/05. Da hat die Einspruchsabteilung gesagt, dieses Merkmal
00:16:45: überschreitet die Offenbarung und Artikel 100 (c) EPÜ gilt auch uneingeschränkt für nicht technische
00:16:51: Gegenstände. Also es darf einfach nichts aufgenommen werden, was ursprünglich nicht
00:16:54: drinnen steht, sei es technisch oder nicht technisch. Zum gegenteiligen Ergebnis ist aber
00:16:59: andere Beschwerdekammer vor zwei Jahren gekommen, der so gesagt hat, nein, nein, das kann schon drin
00:17:05: stehen bleiben, überschreitet nicht die ursprüngliche Offenbarung, einfach weil es keinen technischen
00:17:09: Beitrag leistet. Beides ist sozusagen im Bereich des Möglichen. Hier gibt es unterschiedliche
00:17:16: Auffassungen der Beschwerdekammer und wer mal Zeit die Große Beschwerdekammer mit diesem Problem
00:17:22: zu befassen. Mein persönlicher Eindruck für diese konkrete Entscheidung ist, dass die Beschwerdekammer
00:17:27: irgendwie eigentlich versucht hat einen Klarheitsmangel zu beheben, weil dieses gemäß der Norm
00:17:31: herstellen fühlt sich wirklich komisch an, wenn man weiß, was in der Norm drinnen steht und das
00:17:37: ist jetzt behoben und ich habe jetzt einen sauberen Anspruch. Gut, das heißt, die Beschwerdekammer hat
00:17:43: dann offenbar die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben. Wie ist es dann weitergegangen?
00:17:48: Ja, die Beschwerdekammer hat nachdem nur die Änderungs-Thematik im erstinstanzlichen Verfahren
00:17:55: diskutiert wurde, wieder zurückverwiesen und nachdem das schon 2024 war, haben wir
00:18:02: schon eine Runde Einspruchsabteilung wieder hinter uns. Das heißt, es gibt inzwischen schon die nächste
00:18:07: Entscheidung der Einspruchsabteilung. Es wurde ein Hilfsantrag für gewährbar erachtet. Bei diesem
00:18:12: Hilfsantrag wurde dieser Vorrichtungsanspruch in ein Verfahrensanspruch umgewandelt und wir
00:18:17: sind jetzt in der zweiten Runde Beschwerde. Also vielleicht kommt diese Entscheidung dann auch
00:18:21: nochmal, wenn sie interessant ist, im Podcast. Gut, dann sind wir also mit dem Fall am Ende. Diese
00:18:25: Entscheidung haben wir also gesehen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich ist,
00:18:30: der unentrinnbaren Falle, wie sie von der G 1/93 aufgestellt wird, zu entkommen. Und zwar vor allem
00:18:36: dann, wenn das Merkmal, um das es sich handelt, das also hier aufgenommen wurde, obwohl es die
00:18:42: ursprüngliche Offenbarung überschreitet, keinen technischen Beitrag zur Erfindung leistet.
00:18:47: Und besonders interessant ist, dass wir jetzt auch ein konkretes Beispiel haben,
00:18:51: wieso man es ausschaut, weil theoretisch ist es ja manchmal schwer vorstellbar.
00:18:55: Damit herzlichen Dank lieber Lukas für das vorbereiten der Folge und bis zum nächsten Mal.
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