Patent Panel #2 - Weihnachts-Special: (Champagner)Glasflasche (offenkundige Vorbenutzung)
Shownotes
In dieser Folge diskutieren Lukas Fleischer, Michael Stadler, Gerd Hübscher und Fabian Haiböck die Entscheidung T 301/94 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus den 1990er-Jahren. Passend zur Weihnachtszeit befasst sich die Entscheidung mit einem festlichen technischen Gegenstand: dem Glas von Champagnerflaschen. Im Zentrum steht die Frage der offenkundigen Vorbenutzung und die Anforderungen an deren Nachweis, insbesondere bei chemischen Zusammensetzungen von bereits vor dem Prioritätstag ausgelieferten Produkten.
Die Entscheidung behandelt grundlegende Aspekte des Einspruchsverfahrens, darunter den Beweismaßstab bei Vorbenutzung, die Rolle externer Beweismittel sowie die rechtliche Einordnung sogenannter „versteckter Merkmale“.
Erfindung
Die Erfindung betrifft ein spezielles Flaschenglas, vorgesehen für Champagner- bzw. allgemeiner für Schaumweinflaschen. Das Glas weist eine definierte chemische Zusammensetzung auf, die optische Eigenschaften bedingen: Das Glas lässt Licht im grünen Wellenlängenbereich durch und absorbiert gleichzeitig mehr als 95 % des ultravioletten Lichts bei einer Glasdicke von etwa fünf Millimetern.
Ziel ist der Schutz des Flascheninhalts vor UV-Strahlung, da diese die Qualität des Champagners beeinträchtigen kann. Die beanspruchte Zusammensetzung umfasst unter anderem Siliziumdioxid sowie definierte (sehr geringe) Mengen an Sulfiden.
Einspruchsverfahren
Das Patent wurde angegriffen, wobei sich der Einspruch im Wesentlichen auf eine behauptete offenkundige Vorbenutzung stützte. Der Einsprechende, ein französischer Glashersteller, machte geltend, bereits vor dem Prioritätstag eine große Anzahl von Flaschen mit identischer Zusammensetzung an einen Winzer geliefert zu haben, der diese Glasflaschen nachfolgend mit Champagner befüllte.
Der Patentinhaber bestritt einerseits die Zulässigkeit des Einspruchs und machte andererseits geltend, dass die offenkundige Vorbenutzung nicht ausreichend nachgewiesen worden war, insbesondere rügte er die verspätete Vorlage von Beweismitteln.
offenkundige Vorbenutzung und „versteckte Merkmale“
Zentrale Frage war, ob die Lieferung der Flaschen an einen einzelnen Winzer eine offenkundige Vorbenutzung darstellt und ob sämtliche Merkmale – einschließlich der chemischen Zusammensetzung des Glases der gelieferten Flaschen – dadurch zum Stand der Technik wurden. Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass die vorbehaltlose Übergabe an ein einziges Mitglied der Öffentlichkeit ausreicht, sofern keine Geheimhaltungsvereinbarung besteht.
Der Einsprechende konnte eine geschlossene Beweiskette vorlegen, bestehend aus Bestellungen, Lieferscheinen, Rechnungen sowie eidesstattlichen Erklärungen /"Ehrenerklärungen") des belieferten Winzers. Zudem wurden eingelagerte Flaschen sichergestellt und unabhängig analysiert. Die Untersuchungen bestätigten, dass die Flaschen aus einem die beanspruchte Zusammensetzung aufwiesen.
Das Argument des Patentinhabers, es handle sich um „versteckte Merkmale“, die ein Fachmann nicht analysiert hätte, ließ die Kammer nicht gelten. Maßgeblich sei allein, dass die Merkmale objektiv vorhanden und der Gegenstand öffentlich zugänglich gewesen sei.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer bestätigte die offenkundige Vorbenutzung und damit den Widerruf des Streitpatents. Weiters wies sie einen Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer zurück, da die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt waren.
Zusammenfassung
Die Entscheidung T 301/94 stellt ein anschauliches Beispiel aus der Praxis dar, das zeigt, dass an den Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung zwar hohe Anforderungen gestellt werden, bei sorgfältiger Beweisführung ein solcher Angriff jedoch durchaus erfolgreich sein kann.
Das ip courses Podcast Team wünscht frohe Weihnachten und ein besinnliches Fest!
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Feedback & Hörerfragen
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Transkript anzeigen
00:00:00: Willkommen beim IP Courses Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:09: Liebe Zuhörer, normalerweise beschäftigen wir uns mit Entscheidungen, weil der Inhalt der
00:00:15: Entscheidung so interessant ist. Heute ist Weihnachten und heute haben wir uns für einen
00:00:20: anderen Weg entschieden. Wir haben nämlich was gesucht, was vom technischen Fachgebiet heute
00:00:25: zum feierlichen Anlass passt. Und zwar hat uns der Michael Stadel mitgebracht, eine Entscheidung,
00:00:33: die sich mit Champagnerflaschen beschäftigt. Also doch durchaus was, was für manche Leute
00:00:39: zu Weihnachten dazugehört, oder Michael? Ja, ganz genau. Deswegen haben wir es ausgesucht. Es
00:00:44: handelt sich um eine etwas ältere Entscheidung. Das ist die T 301/94. Aber nichtsdestotrotz,
00:00:51: es geht um Champagner. Und genauer gesagt, es geht um das Glas einer Champagnerflasche,
00:00:59: das hier patentiert wurde. Ich muss mich jetzt schon, Entschuldigung,
00:01:02: ich muss mich bei meiner Mama beschweren, mit der ja normalerweise Weihnachten feiere,
00:01:07: Champagner hat es bei uns zu Weihnachten noch nie gegeben. Also ist es bei euch? Usus, Champagner?
00:01:13: Champagner nicht, aber Sekt in der besseren Weise daraus. Okay, okay. Ich glaube auch nicht,
00:01:21: dass ich mich erinnern könnte, dass es bei uns Champagner gegeben hätte. Und wie Sie
00:01:24: die hören, liebe Zuhörer, wir sind heute in der vollen Besetzung da. Nicht nur Michael Stadler ist
00:01:29: jetzt bei mir, sondern auch Fabian Haiböck und Gerd Hübscher. Hallo Gerd. Hallo Lukas. Dann
00:01:35: schauen wir mal, wie wir mit der Champagnerflasche weitermachen und warum es eigentlich gegangen
00:01:39: ist, weil ich befürchte, der Alkoholgenuss wird es nicht gewesen sein. Nein, der war es
00:01:43: definitiv nicht, obwohl die Flasche natürlich definitiv dazu geeignet ist, den Alkoholgenuss
00:01:48: zu verbessern, vor allem deswegen, weil sie UV-Licht weniger gut durchlässt. Genauer gesagt
00:01:54: ging es eigentlich einmal spezielle Zusammensetzung, aus der diese Champagnerflasche besteht. Die
00:02:00: soll eben Licht einer bestimmten Wellenlänge durchlassen im grünen Bereich. Man kennt diese
00:02:05: Flaschen eh. Die sind zwischen 562 und 567 Nanometer durchlässig und sie haben vor allem eine
00:02:12: besondere Absorptionskraft für ultraviolettes Licht. Das sollen also mehr als 95 Prozent vom
00:02:19: UV-Licht absorbiert werden. Das alles gemessen bei einer Dicke von fünf Millimeter. Dann hat
00:02:25: man eine Liste von Zusammensetzungsbestandteilen vor allem Siliziumdioxid, die also jetzt mehr
00:02:30: oder weniger in dieser Flasche enthalten sein müssen. Es ging also nur um die Lichtdurchlässigkeit.
00:02:36: Normalerweise bei so Champagnerflaschen kommt sie auch auf die Brüchigkeit des Glases an. Normalerweise
00:02:42: schlägt man da ja den Kopf ab, glaube ich, mit dem Säbel. Ja, so martialisch war es eigentlich
00:02:51: gar nicht gedacht. Es ging eigentlich nur darum, hier eine verbesserte Lichtdurchlässigkeit dieser
00:02:57: Champagnerflasche zu erzeugen. Verbessert oder eigentlich, man will weniger Licht durchlassen,
00:03:02: oder? Man will weniger vom schlechten Licht durchlassen. Eine besondere Färbung. Es wurde
00:03:08: dann auch gestritten um die Anzahl der Sulfide oder um die Menge der Sulfide, die also da in dem
00:03:14: grün Glas der Champagnerflasche enthalten sein sollen. Man kennt ja grundsätzlich diese grünen
00:03:19: Flaschen. Was hat denn das dann für einen Effekt auf den Champagner selbst? Der Champagner ist
00:03:26: offenbar für ultraviolettes Licht empfindlich und wenn er damit zu stark bestrahlt wird,
00:03:32: dann wird er offenbar schlechter. Das UV-Licht ist das Böse, was diese Flasche hier verhindern will.
00:03:39: Ich würde es wahrscheinlich nicht schmecken. Gut, jetzt wieder zurück zu unserem Verfahren. Warum
00:03:46: können wir denn auch inhaltlich über diese Entscheidung diskutieren? Was hat es denn da
00:03:50: Interessantes gegeben und wo befinden wir uns eigentlich überhaupt? Also zum einen befinden
00:03:55: wir uns im Frankreich, im Land der Champagner und Champagnerglasflaschenhersteller. Verfahrenstechnisch
00:04:00: befinden wir uns im Einspruchsverfahren. Das Patent wurde nämlich in dieser Weise erteilt,
00:04:04: wie ich die Erfindung gerade dargestellt habe und jetzt geht es konkret darum, dass ein Einsprechender
00:04:10: es offenbar dem Patentinhaber misgönnt hat, dieses Patent zu haben und der hat offenkundige
00:04:16: Vorbenutzung eingewendet. Wenn ich jetzt im Lokal seine Flasche bestelle und die wird
00:04:22: von mir geöffnet, ist das dann eine offenkundige Vorbenutzung? Kann ich sie eigentlich untersuchen
00:04:27: oder kriege ich sie gar nicht in die Hand, sondern darf mir nur das Etikett anschauen?
00:04:30: Soweit ist es gar nicht gekommen. Also ich vermute du oder dein Gastwirt, wären wohl Teil der
00:04:36: Öffentlichkeit und zumindest der Gastwirt, darf die Flasche, die ihm dann im Abfall zur
00:04:41: Verfügung steht, zumindest anschauen und analysieren. Soweit ist es aber gar nicht
00:04:45: gekommen. Die Vorbenutzung, die hier behauptet war, war tatsächlich eine Vorbenutzung von dem
00:04:51: Glaslieferanten an den Winzer. Das ist das, was konkret passiert ist. Also der hat die Flaschen
00:04:56: gebaut, also 140.000 Stück mit dieser konkreten Zusammensetzung, die so behauptete er genau dem
00:05:04: Patent entsprochen hat. Die hat er in Frankreich an einen benachbarten Winzer 10 Kilometer entfernt,
00:05:10: mit Lkws geliefert. Das waren ungefähr 100.000 Flaschen größenordnungstechnisch. Ich glaube,
00:05:15: das war auch relativ zeitknapp. Die Lieferung war relativ nahe an der Prioritätszeitpunkt dran.
00:05:21: Genau, die konkrete Abfolge war die. Wir haben zuerst eine Bestellung gekriegt und der hat
00:05:27: offenbar das Verfahren schon entwickelt oder die Zusammensetzung schon entwickelt, für die
00:05:32: Champagnerflasche. Und dann ist die Bestellung von dem Weingut gekommen und der hat dann speziell
00:05:39: für dieses Weingut die Flaschen gebaut und ausgeliefert. Und es war so, dass einzelne der
00:05:45: Flaschen, also ungefähr 100.000 Stück vor dem Prioritätstag angekommen sind und dann noch
00:05:50: weitere, also insgesamt waren es 180.000 einzelne davon, sind später bei dem Weingut angekommen.
00:05:57: Das klingt wie ein Prüfungsbeispiel. Es klingt wirklich wie ein Prüfungsbeispiel,
00:06:00: aber es gibt uns natürlich jede Menge interessante Twists in dem Fall,
00:06:04: gerade was dem Nachweis dieser Vorbenutzung dann im Einzelnen betrifft.
00:06:09: Aber es ist würde mich schon interessieren, hat der Einsprechende auch irgendwie, also wenn das so
00:06:12: nah beieinander liegt, dann würde ich ja erwarten, dass der Einsprechende da auch irgendwie seine Hand
00:06:16: im Spiel hatte. Waren die irgendwie, war der auch in der Nähe zumindest?
00:06:20: Der Einsprechende hat tatsächlich der, der die Flaschen gebaut hat für den Kunden. Also es war
00:06:24: nicht der Patentinhaber, der die Flaschen ausgeliefert hat, sondern es war der Einsprechende, der hat
00:06:29: ein ähnliches Rezept oder wie soll man sagen, eine ähnliche Zusammensetzung entwickelt gehabt,
00:06:33: das war ein französischer Glashersteller und der hat das geliefert und der war letztendlich
00:06:38: der Einsprechende. Der Patentinhaber war ein Unternehmen aus Asti in Italien.
00:06:44: Also wir haben den Kampf der Weinländer. Aber in Italien dürfen wir Champagnerflaschen gar nicht,
00:06:52: also wir sprechen jetzt natürlich nicht über, also wir sprechen noch immer über Patentrecht und
00:06:59: aber es geht ja um die Flasche und nicht um den Inhalt. Aber war da eine Champagnerflasche
00:07:03: beansprucht? Nein, es war einfach ein Flaschenglas, war beansprucht letztendlich.
00:07:10: Aber die vorbenutzten Flaschen waren Champagnerflaschen. Die vorbenutzten Flaschen waren
00:07:14: Champagnerflaschen und selbstverständlich wird unser Patentinhaber, wenn er den
00:07:18: tatsächlich italienischen Wein damit eingefühlt hat in seine Flaschen, hat das nicht Champagner
00:07:24: nennen den dürfen. Okay, das heißt wir sprechen also eigentlich nicht von Champagnerflaschen,
00:07:27: sondern von ganz allgemein noch von Prosecco und anderen Schaumweinflaschen. Ja, wenn du das so
00:07:31: banal sehen willst, ja. Champagnerflasche klingt einfach besser. Aber heute will ich das banal
00:07:37: sehen. Was hat jetzt der Patentinhaber gemacht, nachdem er konfrontiert worden ist mit dieser
00:07:45: Barrage an vorbenutzten Flaschen, die da schon geliefert worden sind als offenkundige
00:07:50: Vorbenutzung gelten gemacht worden sind? Ja, der hat zunächst zwei Dinge gesagt, nämlich erstens,
00:07:55: der Einspruch ist unzulässig, was ganz interessant war, weil es war tatsächlich relativ wenig
00:08:00: vorgebracht zu dem Zeitpunkt, wo der Einspruch eingelegt wurde. Vor allem die ganzen Beweise
00:08:05: für die offenkundige Vorbenutzung sind erst nachträglich dann sukzessive vorgelegt worden.
00:08:09: Zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs gab es tatsächlich nur ein Dokument, das vorgelegt
00:08:16: wurde. Es gab mehrere Dokumente, die vorgelegt wurden. Aber alle Nachweise, die dann letztendlich
00:08:21: für die offenkundige Vorbenutzung vorgelegt wurden, die waren zum Einspruchszeitpunkt noch
00:08:25: nicht da. Der Patentinhaber hat daher die Zulässigkeit des Einspruchs bestritten, weil er
00:08:31: eben gemeint hat, es ist zu dieser offenkundigen Vorbenutzung überhaupt nichts vorgetragen worden.
00:08:37: Jedenfalls hat aber auch gerügt, dass die Dokumente, die die offenkundige Vorbenutzung
00:08:42: betreffen, einfach verspätet vorgelegt wurden. Aber sie waren bezeichnet grundsätzlich oder?
00:08:46: Es war grundsätzlich bezeichnet. Was er wollte, die Dokumente selbst,
00:08:50: waren Patentdokumente, die waren bezeichnet, das war soweit kein Problem. Die Dokumente und
00:08:55: Beweismittel, die dann später dazugekommen sind, da geht es nicht ganz klar aus dem Akt hervor,
00:09:00: weil der Einspruch nicht auffindbar ist in dem Dokument. Warum auch immer das passiert ist.
00:09:04: Letztendlich muss man sagen und um den Punkt hervorzugreifen, an der Zulässigkeit scheitert es
00:09:09: beim Einspruch praktisch nie. Und das nicht normal, obwohl das ein Einspruch aus den 90er Jahren ist,
00:09:15: nicht? Das ist eine relativ alte Entscheidung. Aus heutiger Sicht wird die Zulässigkeit vom
00:09:20: Einspruch meiner Ansicht noch großzügiger beurteilt, war aber damals auch schon kein Problem. Nach
00:09:25: heutigen Maßstäben wird aber die Verspätungsstringer beurteilt. Das heißt, Dokumente einer offenkundigen
00:09:30: Vorbenutzung dann nicht unmittelbar im Einspruch vorzulegen, kann dir schon zum Nachteil gereichen.
00:09:36: Wir haben ein zulässiges Einspruchsverfahren mit spät vorgebrachten Beweismitteln. Wie ging es denn
00:09:42: jetzt im Einspruchsverfahren weiter? Wenn das zeitlich so knapp ist, könnte ich mir vorstellen,
00:09:46: dass ja doch ein hoher Maßstab an die Beweiskraft dieser vorgebrachten Unterlagen
00:09:51: gelegt wird. Ja, das wurde relativ streng genommen und vor allem an der Patentinhaber hat natürlich
00:09:58: auch versucht, seine Punkte zu machen und einzelne Punkte an der Beweisführung zu kritisieren.
00:10:05: Letztendlich waren die Beweismittel, die aber vorgelegt worden sind - wir können uns dann alle
00:10:09: anschauen - aber es war nicht schlecht gemacht, sagen wir so. Da hat der Einsprechende schon seine
00:10:18: Hausaufgaben gemacht. Der Patentinhaber hat zum Beispiel als erstes einmal gesagt, wie kann man
00:10:25: denn eigentlich wissen, dass die Flaschen überhaupt vor dem Anmeldetag nicht nur verkauft,
00:10:31: sondern auch übergeben wurden. Das ist einmal der erste Punkt oder das erste Problem. Das
00:10:36: werden ja relativ gute Fragen. Wie kann man es wirklich gescheit nachweisen? Mit dem Lieferschein,
00:10:41: oder? Mit dem Lieferschein, das geht natürlich. Du hast natürlich das Problem, dass immer nur
00:10:46: Beweismittel da sind, die aus deiner eigenen Sphäre sind. Das heißt, es ist nicht schlecht,
00:10:50: jemanden mit dabei zu haben, jemanden externen, der jetzt nicht nur aus dem Unternehmen des
00:10:55: Einsprechenden, also von dem Glaslieferanten, stammt. Also idealerweise ein Spediteur.
00:11:02: Idealerweise ein Spediteur. Oder der Kunde. In dem Fall war es wirklich der Kunde. Es wurde
00:11:08: da einiges bestritten. Das eine ist natürlich, wenn du den Spediteur hast, wann hat er die
00:11:12: Waren genommen, wann hat er es abgegeben und ist der Spediteur überhaupt die Öffentlichkeit? Ist
00:11:17: der überhaupt derjenige, der dann letztendlich die Erfindung zur Kenntnis nehmen kann als
00:11:22: Öffentlichkeit? Das ist aber spannend, weil es wird normalerweise darauf abgestellt, ob er die
00:11:26: Möglichkeit hat, das zu untersuchen und ob er es auch darf. Also das typische Baustellenproblematik.
00:11:32: Aber nicht, ob er es tun würde? Aber nicht, ob er es tun würde. Das heißt, wenn der Spediteur
00:11:35: das jetzt nicht untersuchen darf im Rahmen seines Frachtauftrags, dann wäre das keine
00:11:40: Veröffentlichung. Also dem Spediteur gegenüber würde ich auch sagen, dass es nicht unbedingt
00:11:44: eine Veröffentlichung ist. Und da der Patentinhaber hat das bestritten und gesagt, na ja,
00:11:47: wann du das dem Spediteur übergibst, du lieber Einsprechender, da ist vollkommen irrelevant. Damit
00:11:51: ist jedenfalls noch keine Öffentlichkeit geschaffen. Der Einsprechende hat natürlich auch
00:11:55: richtigerweise gesagt, na ja, aber spätestens zu dem Zeitpunkt, wo der Winzer diese Flasche
00:12:01: bekommt, vorbehaltlos und da gibt es auch keine Geheimhaltungsvereinbarung oder Ähnliches,
00:12:05: spätestens dann wird die Flasche und deren Inhalt zum Stand der Technik. Und dazu kommt
00:12:10: halt diese Glasmanufaktur und der Winzer, die lagen in Frankreich ungefähr 10 Kilometer
00:12:16: auseinander. Und es gab also Lieferscheine und Rechnungsdaten alle auf einem bestimmten
00:12:22: Tag vor dem Prioritätsdatum. Und da war es so klar, okay, das ist vor dem Prioritätstag
00:12:27: an den Winzer gekommen. Der hat dann auch noch eine Ehrenerklärung abgegeben nach französischem
00:12:34: Recht. Das ist eine, ich sag es jetzt nicht auf französisch, das wollen wir alle nicht
00:12:38: hören. Ist schon, bitte. Klingt auf jeden Fall herrlich, eine Ehrenerklärung. Eine Ehrenerklärung
00:12:44: ist es, ja. Eine eidesstaatliche Erklärung. Eine eilstaatliche Erklärung. Eine eilstaatliche
00:12:47: Erklärung. Es ist, es ging schon nach, der Fehdehandschuh schwingt schon mit, finde ich,
00:12:51: bei der eilstaatlichen Erklärung. Genau. Aber ein Eides Statt auch. Ja, aber es klingt schon
00:12:55: streng an Eides statt.
00:12:59: Ja, das ist auch. Dazu muss man in Frankreich
00:13:01: jedenfalls zum Notar gehen und vor dem, also deiner Ehre schwören, dass das wirklich stimmt.
00:13:07: Und das hat unser Winzer gemacht und das war etwas, was doch überzeugt hat. Von der Beweiskraft.
00:13:15: Von der Beweiskraft her. Weil erstens war er Außenstehender und zweitens, wenn diese
00:13:20: Ehrenerklärung falsch ist, dann wirst du in Frankreich offenbar bestraft. Abgesehen
00:13:24: davon, also diese Flasche, hat denn die tatsächlich dann diese intrinsischen Eigenschaften gehabt
00:13:30: oder wird es später diskutiert? Darum hat sie unser Einsprechender natürlich auch kümmern
00:13:35: müssen. Die Situation war die, die Flaschen wurden ja nach der Übergabe bei dem Winzer abgelegt
00:13:41: und die ruhen dann erst einmal und entwickeln dann ihr Kohlendioxid, damit dieser Traubensaft
00:13:47: letztendlich dann zu einem Champagner wird. Ja, nicht die Flaschen, sondern der Inhalt.
00:13:51: Der Inhalt. Ja, aber die Flasche ruhen natürlich auch. Die Flasche ruhen natürlich auch. Die
00:13:55: ist ja dabei und die liegt da halt. Das heißt zu dem Zeitpunkt. Aber kann sich das durch den
00:13:59: Gärprozess nicht verändern? Das Glas wird schon beständig bleiben. Ich hoffe nicht.
00:14:04: Das wäre ja kritisch. Wir können zwar eine Mikroplastik in den Flaschen, aber...
00:14:09: Sollten wir die Form Glas überdenken als Transportgefäß oder so?
00:14:14: Mikroglas habe ich noch nichts gehört. Das wäre ja umgekehrt. Das das würde den Wein
00:14:19: verändern. Aber ich meine, dass die Sulfide vielleicht ausflocken oder so, ich habe keine
00:14:23: Ahnung. Also ich hoffe, Grundsätzlich: Glas fließt, aber die Zusammensetzung sollte
00:14:29: doch beständig sein. Beständig sein. Ich hoffe, es ist nicht passiert. Die Frage
00:14:33: aber dann kann man überhaupt noch nachweisen, dass das das Glas ist von damals und wo sind
00:14:38: die Flaschen überhaupt. Der Vorteil für den Einsprechenden war, das Lager des
00:14:43: Winzers, stand noch zum Zeitpunkt. Also dann im Verfahren ging das nachzuweisen.
00:14:48: Und die Flaschen, die konnten dann auch entnommen und sichergestellt werden.
00:14:53: Das heißt, es war mehr als zu zeigen. Erstens sind wirklich diese Flaschen, die
00:14:58: damals eingelagert wurden, bis zu dem Zeitpunkt, die jetzt da liegen und die dann
00:15:02: tatsächlich die Eigenschaften haben. Das sollte dann über einen Lieferschein
00:15:06: möglich sein, oder? Die Eigenschaften nicht unbedingt. Aber was ich mir problematisch
00:15:08: verstelle, ist, ich sage, das waren 100.000 Flaschen vor dem Prioritätstag und 80.000
00:15:13: nachher. Das würde implizieren, dass ich zumindest 80.000 und eine Flasche untersuchen muss,
00:15:18: ob die die gleiche chemische Zusammensetzung haben. Ja, beides lässt sich im Prinzip
00:15:23: dadurch erklären. Und der Patentinhaber hat genau diese Diskrepanz auch aufgebracht. Beides lässt
00:15:29: sich dadurch erklären, dass die zeigen konnten, dass diese 180.000 Flaschen
00:15:33: praktisch in einem Batch gemacht wurden. Das ließ sich dadurch zeigen, dass das
00:15:38: eine Spezialanfertigung war für die spezielle Flaschenform genommen wurde,
00:15:42: mit einer bestimmten Gravur. Man konnte jedenfalls erkennen, dass das genau die
00:15:46: Flaschen sind. Und auch da gab es eine Ehrenerklärung, dass das sozusagen in
00:15:51: einem Batch gebaut wurde. Und das zeigt ja, dass es wahrscheinlich wirtschaftlich
00:15:55: gar nicht anders sinnvoll gewesen wäre, als das eben so zu bauen. Das heißt, es gab
00:16:01: also die Zuordnung von diesem konkreten Herstellungsprozess zu den Flaschen, die da
00:16:06: lagen. Die nächste Frage ist dann natürlich die, wie kriegt man das Glas jetzt analysiert,
00:16:12: dass das eines ist, wie es unter dem Patentanspruch steht, so wie du es wissen
00:16:15: wolltest. Auch da gibt es eine rechtliche Konstellation in Frankreich. Da gibt es den
00:16:20: huissier de justice. Das ist so etwas wie ein Gerichtsvollzieher, der ist also jetzt
00:16:24: hingegangen und hat die Flaschen aus dem Lager des Winzers entnommen.
00:16:29: Ausgetrunken?
00:16:30: Bist du dir sicher?
00:16:34: Ja, der hat die Flaschen entnommen und hat sie dann an zwei unterschiedliche Labors
00:16:41: geschickt, die die Flaschen unabhängig voneinander analysiert haben. Das waren ungefähr
00:16:45: zehn Flaschen so in der Größenordnung, die da analysiert wurden. Und als das von
00:16:49: den Labors zurückgekommen ist, hat sie dann gezeigt. Das ist tatsächlich eine
00:16:52: Materialzusammensetzung, die dem Patentanspruch entspricht.
00:16:55: Mussten die Flaschen für die Untersuchung geöffnet werden?
00:16:58: Das weiß ich nicht. Ich gehe aber schwer davon aus, dass die Untersuchung zerstörend ist.
00:17:05: Ich weiß nicht, was mit dem Champagner passiert ist, wenn du darauf hinaus willst.
00:17:08: Da hat sicher unserem Einsprechenden geholfen, dass es ja durchaus bei Wein- und
00:17:17: Schaumweinflaschen üblich ist, auch Daten draufzuschreiben und genau anzuführen von
00:17:21: welchen Jahrgang und aus welchen Weinfeld die Reben sind.
00:17:25: Ja, tatsächlich ist es bei Champagner mit dem Jahrgang gar nicht so, weil nämlich um
00:17:29: die gleichbleibende Qualität von Champagner sicherzustellen, werden da oft sehr viele,
00:17:34: also wird Cuvee gemacht aus mehreren Jahrgängen damit der immer auch gleich schmeckt.
00:17:37: Ja, letztendlich, die hatten eine spezielle Flaschenform und da konnte man relativ klar
00:17:42: zeigen, dass waren die, die damals gekauft wurden, die da eingelagert worden sind, egal
00:17:46: welchen Wein die eingefüllt haben letztendlich oder welchen Traubensaft die eingefüllt haben
00:17:50: ursprünglich, letztendlich sind die Flaschen die gleichen geblieben und das war deswegen
00:17:56: glaubhaft fürs Europäische Patentamt, weil das auch noch Kundenwunsch angefertigt wurde.
00:18:01: Das heißt, die wollten eine ganz spezielle Flaschenform und der Glashersteller baut sonst
00:18:05: keine solchen Flaschen. Das war ein Punkt, der das glaubhaft gemacht hat fürs Europäische Patentamt.
00:18:11: Habt ihr persönlich schon mal zu tun gehabt mit so einer offenkundigen
00:18:15: Vorbenutzung und was waren da eure Erfahrungen?
00:18:17: Es ist ein wenig mühsam.
00:18:19: Also du hast es schon mal damit zu tun gehabt?
00:18:21: Ein weniger Untertreibung.
00:18:22: Es ist ein weniger Untertreibung. Also mein Eindruck ist, Zeugen, die aus dem gleichen
00:18:29: Unternehmen stammen, sind vollkommen irrelevant und wichtig ist, irgendein externes Beweismittel
00:18:36: zu haben. Das ist glaubhaft. Irgendwas, wo die Einspruchsabteilung feststellt, das kann
00:18:43: der Einsprechende beim besten Willen nicht faken. Das ist für die glaubhaft kommt
00:18:48: mir vor. Und dann ist es halt extrem bitzelig in jeder Hinsicht. Also ist das wirklich genau
00:18:53: die Fragen, die ihr gestellt habt, genau die sind es auch, die dann die Einspruchsabteilung
00:18:57: möchte. Ist es wirklich das Glas? Kann es nicht sein, dass das ein Teil ist, der erst
00:19:01: nach dem Prioritätstag geliefert wurde. Wo wir hier das Gegenargument haben, dass
00:19:07: ist derselbe Batch-Prozess in dem 180.000 Flaschen verschickt wurden. Der kam wahrscheinlich
00:19:14: mit dem Abfüllen nicht nach und deswegen ist das sukzessive mit Lkws rübergeliefert
00:19:18: worden. Wie lang hat tatsächlich der Transport gedauert? All diese Dinge sind etwas, was
00:19:24: du als Patentinhaber aufwerfen solltest, wo aber auch das Patentamt sehr stark dahinter
00:19:30: ist, das rauszufinden. Also so einfach glauben dir, die die offenkundige Vorbenutzung nicht.
00:19:34: Und ich finde auch zu Recht, sonst könntest du irgendwas erzählen. Da könnt ja jeder
00:19:38: kommen. Oder man fahrt mit dem Feuerwehrauto hin. Dann ist es was anderes. Aber auch da hat man die gleiche Situation, die nachweisen
00:19:45: muss, ist es das von damals? Die Eigenschaften können wir uns anschauen, ist es nicht verändert
00:19:50: worden? Genau das Gleiche. Was ich vielleicht für die Praxis mitgenommen habe, ist, dass
00:19:55: man sehr gut versuchen muss, da eine sehr lückenlose Kette mit übereinstimmenden Dokumenten
00:20:01: herzustellen, also wirklich Rechnung, Lieferschein, Bestellung. Und dann kann man unter Umständen
00:20:07: versuchen mit Zeugenaussagen, Lücken zu stopfen, das zu backen, genau, zu backen.
00:20:12: Aber wenn die Lücke ein bisschen zu groß ist, dann glaubt man es einem dann schon nur
00:20:19: sehr schwer. Und was wirklich sehr schwierig ist, offenkundige Vorbenutzung nachzuweisen,
00:20:25: die halt einfach schon sehr, sehr lange her sind. In der Regel hat man dann eben diese
00:20:29: Unterlagen nicht mehr, Bestellunterlagen, Lieferscheine, das muss man nicht ewig
00:20:33: aufheben. Und ich hatte einen Fall, das war die Vorbenutzung 35 Jahre vor dem Prioritätstag.
00:20:40: Und da konnte man sich dann über sekundäre Informationen behelfen, weil man nachweisen
00:20:46: konnte, dass es Beschwerden und Reklamationen gegeben hat, die sich darauf hindeuten,
00:20:50: dass es damals ausgeliefert sein hat müssen.
00:20:52: Also es ist schon bemerkenswert, wie viel zweierlei Maß da gemessen wird im Vergleich mit so druckschriftlichen
00:20:58: oder auch Internetveröffentlichungen. Wenn da irgendwo irgendein Datum draufsteht, wird
00:21:02: das normalerweise geglaubt. Auch dann, ich hatte noch mal einen spannenden Fall, da ging
00:21:07: so mein Foreneintrag, der war datiert und ich konnte nachweisen, dass ich zu dem Zeitpunkt
00:21:15: die Foren-Software noch nicht gegeben hat. Das war aber völlig egal.
00:21:20: Also das Forum hat nicht existiert.
00:21:23: Die Software, die da verwendet wurde für den Betrieb, das ist denkbar, dass das migriert
00:21:29: wurde aus dem alten System, aber dazu gab es überhaupt keinen Vorbringen. Aber nicht
00:21:32: einmal das hat gereicht, um das irgendwie anzugreifen. Und wenn ich das jetzt in Relation
00:21:36: setzt zu dem, was wir da jetzt haben, ist es schon spannend.
00:21:39: Ein Problem, dass es auch gibt, gerade bei sehr alten Veröffentlichungen ist, dass da die Zeugen
00:21:44: wegsterben oder nicht mehr verfügbar sind. Also das ist dann echt ungünstig. Man sagt
00:21:50: okay, wir wissen genau, dass das damals war und wie das ausgesehen hat. Aber die Personen,
00:21:57: die beteiligt waren, als das übergeben wurde, die sind einfach nicht mehr am Leben oder
00:22:02: einfach für das Unternehmen nicht mehr greifbar. Also es kann ja auch sein, dass der weggegangen
00:22:05: ist, wenn man das zehn Jahre her ist, dann ist der Mitarbeiter irgendwo, aber jedenfalls
00:22:08: nicht das Zeuge vorm Europäischen Patentamt jetzt mehr zu gebrauchen.
00:22:13: Wir haben es eh schon öfter angeschnitten. Es ist die Frage, wer haben eine Flasche, die
00:22:17: wird irgendwo in einem Winzerkeller gelagert und ist das dann überhaupt der Öffentlichkeit
00:22:22: zugänglich oder kann die Öffentlichkeit überhaupt herausfinden, ob das wirklich diese Zusammensetzung
00:22:28: hat, die da chemisch nachzuweisen ist?
00:22:31: Die praktisch ständige Rechtsprechung vom Europäischen Patentamt ist da, dass die
00:22:39: Übergabe an ein einziges Mitglied der Öffentlichkeit reicht und in unserem Fall ist das nicht
00:22:44: der Spediteur, weil der darf möglicherweise nicht reinschauen, was er da liefert, aber
00:22:49: auf jeden Fall ist es der Winzer, der letztendlich ungehinderten Zugang zu den Flaschen hatte.
00:22:55: Das war im Verfahren nicht wirklich bestritten. Die Einspruchsabteilung und die Kammer haben
00:22:59: sich ein bisschen Gedanken darüber gemacht, aber im Ende sind beide dazu gekommen, dass
00:23:03: es dann niemals irgendwas geben hat können, was wie eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen
00:23:09: den beiden ausgesehen hat. Wenn ich die Flasche vorbehaltlos übergebe, dann darf der Winzer
00:23:14: die grundsätzlich auch analysieren.
00:23:17: Ein Problem, das dabei aufgetaucht ist, ist das, dass der Patentinhaber, wir waren da
00:23:24: in den 1990er Jahren, behauptet hat, es gibt an öffentlich übergebenen Gegenständen so
00:23:30: was wie geheime Merkmale, das heißt, man hätte nicht analysiert. Das war die damalige
00:23:35: Sichtweise, die mittlerweile auch überholt ist. Der Patentinhaber hat dazu behauptet,
00:23:42: diese Merkmale, gerade die, die Sulfide betreffend, die zu einer sehr geringen Konzentration in
00:23:49: der Flasche enthalten sind, da wäre eine Fachperson, ein Fachmann, niemals darauf
00:23:55: gekommen, die zu analysieren, wenn er so eine Champagnerflasche bekommen hätte.
00:24:01: Also das Argument war, die Flasche hat zwar so wenig Sulfide gehabt, aber man hätte sich
00:24:07: das gar nicht angeschaut, weil der Fachmann gar nicht gewusst hätte, dass das relevant
00:24:10: wäre.
00:24:11: Genau, das war das, was der Patentinhaber behauptet hat. Der Einsprechende hat es naturgemäß
00:24:18: anders gesehen und auch die Beschwerdekammer hat es anders gesehen, vor allem weil kurz
00:24:24: davor eben die G 1/92 herausgekommen ist, die also gesagt hat, so was wie versteckte
00:24:29: Merkmale gibt es einfach nicht. Es gibt einfach keine Voraussetzung, dass der Fachmann a priori
00:24:34: erkennt, dass ein bestimmtes Merkmal wichtig ist, sondern der Fachmann oder die Öffentlichkeit
00:24:39: nimmt einen veröffentlichen Gegenstand so zur Kenntnis mit den Merkmalen, die er eben
00:24:43: hat und ob die jetzt eher oder weniger wahrscheinlich analysiert werden, ist nicht so relevant.
00:24:50: Alle Merkmale, die an dem öffentlich gewordenen Gegenstand sind, sind letztendlich Stand der Technik
00:24:55: geworden.
00:24:56: Wie wäre es, wenn es die Untersuchungsmethode noch nicht gegeben hätte?
00:24:59: Ich glaube auch, das wird nichts ändern, weil wir hier einen Patentanspruch haben, der
00:25:06: sie jetzt nicht wirklich auf eine Untersuchungsmethode bezieht. Es ist halt dann wieder eine Frage der
00:25:09: Auslegung, nach welcher Untersuchungsmethode ist das?
00:25:13: Aber wenn es überhaupt keine gäbe.
00:25:15: Ich glaube, der Gerd referenziert jetzt eher auf diese Enabling Disclosure. Also hat es
00:25:22: zu diesem Zeitpunkt überhaupt Möglichkeiten gegeben, Analyse Möglichkeiten, um diese
00:25:29: Konzentration oder diese Zusammensetzung zu analysieren.
00:25:32: Die andere Frage, die man sich stellen könnte, ist es überhaupt nacharbeitbar. Also wenn
00:25:36: ich jetzt das analysieren kann, kann ich dann eine Flasche herstellen, die genau diese
00:25:40: Zusammensetzung aufweist, nur wenn ich die fertige Flasche anschaue.
00:25:44: Ja, beides war damals ein Thema. Zum ersten, die Analyse-Methode, die gab es und die Beschwerdekammer
00:25:54: hat zumindest gefunden, dass auch die nacharbeitbar gegeben ist. Der Patentinhaber hat da behauptet,
00:25:59: dass die Temperaturführung ohne das Patent überhaupt unmöglich herausfindbar gewesen
00:26:04: wäre und dass nur die reine Flasche für sich jetzt nicht genug technische Lehre an
00:26:11: den Fachmann vermittelt, dass der die Flasche auch nacharbeiten kann. Das hat die Kammer
00:26:17: aber nicht so gesehen aus tatsächlichen Gründen. Die haben sich überlegt, kann man das nachbauen, ja
00:26:21: oder nein. Und sind dann zum Schluss gekommen, na ja, aufgrund dieser Offenbarung geht das
00:26:26: sehr wohl.
00:26:27: Und außerdem, der Fachperson sei ja gewisse Trial and Errors zumutbar, er darf nur nicht
00:26:33: erfinderisch tätig werden, darum kann man diese Meinung glaube ich schon folgen.
00:26:37: Weil du vorher Fabian, die Enabling Disclosure angesprochen hast. Das wäre ja was, was uns
00:26:43: dann relativ rasch zu einer aktuellen G-Entscheidung bringen würde, Michael, zur G 1/23, oder?
00:26:48: Weil dort ist doch genau das System aufgebrochen worden.
00:26:52: Ja, genau. Also die Enabling Disclosure wurde mit der G 1/23. Ich meine klar, die kannten
00:26:57: die Entscheidung damals natürlich nicht, aber in neuerer Zeit hat sich herausgestellt, es
00:27:01: ist gar nicht notwendig, dass eine Enabling Disclosure für einen Stand der Technik tatsächlich
00:27:08: da ist. Es reicht vielmehr aus, dass die Merkmale an sich vorhanden sind, wie auch immer man
00:27:13: dann einen solchen Gegenstand herstellt.
00:27:14: Das klingt fast so, da sollten wir in der Zukunft auch eine Folge zur G 1/23 machen, Michael,
00:27:19: oder?
00:27:20: Hätte mir schon gegriffen, dann hätte ich eine so blöde Frage gestellt, ja.
00:27:22: Ja, also ich finde, ich finde schon, die Entscheidung G 1/23 hätte zwar diesen Fall nicht wirklich
00:27:28: verändert, aber in gewisser Hinsicht erleichtert, weil man hätte diese Enabling Disclosure
00:27:34: einfach nicht mehr nachweisen müssen. Das letzte Gegenargument wäre dem Patentinhaber
00:27:38: abgeschnitten gewesen, aber am endgültigen Ergebnis, nämlich daran, dass das Patent
00:27:44: widerrufen wurde, hätte es nichts geändert.
00:27:46: Gut, wie ist dann unser Einspruchsverfahren ausgegangen? Das klingt jetzt alles sehr negativ
00:27:52: für den Patentinhaber. Also offensichtlich konnte er nicht die Kammer und die Einspruchsabteilung
00:27:57: davon überzeugen, dass diese offenkundige Vorbenutzung nicht stattgefunden hat. Jetzt
00:28:01: würde ich sagen, es schaut eher schlecht aus, oder?
00:28:03: Ja, der Patentinhaber hat dann noch nach einem letzten Rettungsanker gegriffen, nämlich
00:28:07: er wollte eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer und hat selbst so eine Vorlagefrage gestellt.
00:28:12: Nämlich sind alle Merkmale eines veröffentlichen Gegenstands öffentlich, wenn der Fachmann
00:28:17: nicht nach diesen gesucht hätte, vor allem dann, wenn ein Mischungsbestandteil nur in
00:28:22: einem kleinen Anteil vorhanden ist, wie hier die Sulfide eben.
00:28:26: Viel zu konkrete Frage für eine G-Entscheidung oder alleine deswegen kann das schon nicht
00:28:30: auf die Große Beschwerdekammer durchgedrückt werden.
00:28:33: Ich hätte die Sulfide jetzt hinzugefügt, um es klarzustellen, warum, welches Merkmal
00:28:39: geht es eigentlich, interessant ist. Und das finde ich eigentlich einen guten Zug der
00:28:44: Kammer, von dem sich heutige Kammern vieles abschauen können, nämlich die Kammer wollte
00:28:49: eine neue Vorlage vermeiden, weil es eh schon davor eine Vorlage gegeben hat, nämlich
00:28:54: G 1/92, wo das eigentlich klargestellt wurde. Und es ist zwar immer wieder passiert,
00:29:02: dass Fragen, die eh schon entschieden wurden, jetzt noch einmal vorgelegt werden. Aber letztendlich
00:29:07: für die Rechtssicherheit und für die Rechtsklarheit braucht es das nicht und deswegen hat die
00:29:11: Beschwerdekammer diese Vorlage Frage einfach nicht zugelassen, den Antrag auf Vorlage
00:29:16: an die Große Beschwerdekammer zurück gewiesen und das Patent widerrufen.
00:00:00: Gut, dann bedanke ich mich ganz herzlich bei dir lieber
00:29:23: Michael, lieber Fabian, lieber Gerd, für die spannende Diskussion zur Champagnerflasche.
00:29:29: Jetzt machen wir uns vielleicht alle weihnachtlich eine Flasche auf und es bleibt mir noch mich von
00:29:34: unseren Zuhörern zu verabschieden und ihnen allen frohe und besinnliche Feiertage zu wünschen.
00:29:39: Ich glaube, das wünschen wir alle. Frohe Weihnachten.
00:29:48: Das war ein IP-Courses-Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
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