T 1286/23 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Einspruchsverfahren / G 2/24 Vorlage)
Shownotes
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung T 1286/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus der in weiterer Folge die Vorlage zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/24 entsprungen ist. Der Fall betrifft in technischer Hinsicht ein Gesichtsreinigunggerät. Viel spannender sind jedoch die rechtlichen Aspekte, die den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren gem Art 105 EPÜ betreffen, insbesondere, wann eine negative Feststellungsklage als "erhoben" gilt.
Die Erfindung
Die Erfindung betrifft einen elektrischen Haut- und Gesichtsreiniger, mit der die Haut gereinigt, gepeelt und auch massiert werden kann. Beansprucht ist im Wesentlichen eine Silikon-Außenfläche mit zwei unterschiedlichen Seiten. Auf der ersten Seite sind feine und dicke Noppen zur Hautreinigung und auf der zweiten Seite sind glatte Rippen oder Punkte zur Massage der Haut angeordnet. Weiters umfasst der Gesichtsreiniger einen oszillierenden, steuerbaren Motor, der diese Bürstenflächen in Vibration versetzt.
Timeline der Ereignisse
- 09.09.2020 Ende der Einspruchsfrist - Einsprechende legt fristgerecht Einspruch ein;
- 23.08.2022 Abmahnung - Aufforderung zur Unterlassung an vermeintlichen Verletzer;
- 23.11.2022. Erste Beitrittserklärung aufgrund der Abmahnung;
- 20.02.2023 Einbringung der negativen Feststellungsklage in Deutschland;
- 02.03.2023 Zweite Beitrittserklärung basierend auf einer negative Feststellungsklage;
- 10.03.2023 Mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren;
- 09.05.2023 Schriftliche Entscheidung im Einspruchsverfahren - Beitritt(e) unzulässig;
- 15.05.2023 Zustellung der negativen Feststellungsklage an den Patentinhaber mit Sitz in Schweden;
- 23.06.2023 Empfangsbestätigung durch den Patentinhaber;
- 10.07.2023 Ende der Beschwerdefrist (R 134(1) EPÜ)- Einsprechender hat fristgerecht Beschwerde eingelegt;
- 15.08.2023 Dritte Beitrittserklärung basierend auf der zugestellten Feststellungsklage;
- 11.04.2024 Einsprechende zieht (einzige) Beschwerde zurück.
Der Beitritt und die Frage, wann eine Klage im Sinne des Art 105 EPÜ als erhoben gilt?
Der Beitritt eines vermeintlichen Verletzers ist in Art 105 EPÜ und R 89 EPÜ geregelt, wobei der Beitritt entweder erklärt werden kann, wenn eine Verletzungsklage gegen den vermeintlichen Verletzer erhoben wurde (Art 105 (1) lit a) EPÜ) oder, wenn der vermeintliche Verletzer nach einer Abmahnung eine negative Feststellungsklage erhoben hat. Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Klage erhoben wurde.
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern (T 1138/11 und T 694/01) orientiert sich hier stark am deutschen Zivilprozessrecht, gemäß dem eine Klage erst mit der Zustellung der Klageschrift als erhoben gilt. Da die negative Feststellungsklage zum Zeitpunkt des zweiten Beitritts (bzw. sogar bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens) nicht "erhoben" wurde, wurde der zweite Beitritt von der Einspruchsabteilung als unzulässig befunden.
Die Podcaster diskutieren intensiv, ob nicht eine EPÜ immanente Auslegung dem Rückgriff auf das nationale Recht vorzuziehen wäre und ob es nicht sinnvoller wäre, im Falle des Art 105 (1) lit b) EPÜ auf die Einreichung der Klage (Gerichtsanhängigkeit oder Gerichtshängigkeit) abzustellen, da die Zustellung durch das Gericht außerhalb der Einflusssphäre des Beitrittswilligen liegt. Da die Beitretende selbst keine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Unzulässigkeit des zweiten Beitritts eingelegt hatte, wurde diese Thematik im Verfahren jedoch nicht erörtert.
Beitritt zum Beschwerdeverfahren - Kritik an G 3/04
Nachdem der dritte Beitritt zum Beschwerdeverfahren zulässig war, kam es zu einer Rücknahme der Beschwerde durch die Einsprechende und alleinige Beschwerdeführerin. Aufgrund der G 3/04, die klargestellt hatte, dass ein im Beschwerdeverfahren Beigetretener nicht die Stellung eines Beschwerdeführers, sondern nur die eines Verfahrensbeteiligten hat (wie eine Verfahrenspartei des erstinstanzlichen Verfahrens, die durch die Entscheidung beschwert gewesen wäre, jedoch selbst keine Beschwerde eingelegt hat), wäre das Verfahren von der Beschwerdekammer eigentlich zu beenden gewesen.
Die Beschwerdekammer war jedoch sowohl mit der Ratio der G 3/04 als augenscheinlich auch mit dem Ausgangs des Verfahrens nicht zufrieden und entschied sich, die Große Beschwerdekammer nochmals mit dieser Situation zu befassen und zu begründen, weshalb G 3/04 nach Auffassung der vorlegenden Beschwerdekammer korrekturbedürftig ist.
Vorlagefrage
After withdrawal of all appeals, may the proceedings be continued with a third party who intervened during the appeal proceedings? In particular, may the third party acquire an appellant status corresponding to the status of a person entitled to appeal within the meaning of Article 107, first sentence, EPC?
weiterführende Links
Feedback & Hörerfragen
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Transkript anzeigen
00:00:00: Willkommen beim IP-Courses-Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:09: Liebe Zuhörer, stellen Sie sich vor, Sie werden von einem europäischen Patent bedroht,
00:00:16: Sie bekommen eine Abmahnung und Sie möchten gegen dieses Patent vorgehen. Sie schauen
00:00:22: in das europäische Patentregister und sehen, es ist ein Einspruchsverfahren anhängig,
00:00:26: aber die Einspruchsfrist ist bereits abgelaufen. Sie möchten diesem Verfahren beitreten und
00:00:33: Sie versuchen es einmal, Sie versuchen es zweimal und beide Male funktioniert es nicht. Dass es
00:00:39: solche Situationen tatsächlich geben kann, das werden wir heute sehen und bei mir ist heute
00:00:42: Michael Stadler, der uns eine Entscheidung mitgebracht hat. Hallo Michael. Servus Lukas. Um was gehts
00:00:48: denn heute? Was hast du uns mitgebracht für eine Erfindung? Ja, in technischer Hinsicht geht es um
00:00:53: ein relativ banales Gerät, nämlich um einen elektrischen Haut- und Gesichtsreiniger. Es ist
00:01:00: so eine elektronische Gesichtsbürste, die hat so pulsierende Silikon-Noppen, mit der die Haut
00:01:06: gereinigt und gepeelt und auch massiert wird. Der Patentanspruch, den wir hier erteilt bekommen
00:01:13: haben, der ist relativ umfangreich. Wir haben eine Silikon-Außenseite mit zwei unterschiedlichen
00:01:19: Seiten. Auf der ersten Seite haben wir feine und dicke Noppen zur Hautreinigung und auf der
00:01:24: zweiten Seite haben wir glatte Rippen oder Punkte zur Massage der Haut und dann haben wir noch einen
00:01:31: oszillierenden Motor, der diese Bürstenflächen in Vibration versetzt und letztlich wird der Motor
00:01:37: auch noch gesteuert und diese Merkmale finden sich im Prinzip im Patentanspruch. Das heißt einfach ein
00:01:43: Gerät, mit dem man sich das Gesicht reinigen und massieren kann. Genau, im Prinzip ist es so
00:01:49: ein wenig an der Grenze zwischen Wellness und Gesichtsreinigung, so habe es zumindest ich
00:01:54: verstanden. Es gibt dann auch eine schöne Abbildung von dem Gerät, wo interessanterweise schon
00:02:00: bevor das Patent eigentlich dem Inhaber gehört hat, schon der Markenname vom Inhaber drauf
00:02:06: gestanden ist. Auch spannend, das scheint ja, wie ich schon angedeutet habe, ein umstrittenes oder
00:02:12: umkämpftes Gebiet zu sein, die elektronischen Gesichtsreinigungsbürsten. Der Consumer-Markt
00:02:18: ist halt heiß umkämpft und dieses Produkt kann halt theoretisch jeder kaufen und von daher ist
00:02:23: es natürlich auch sehr plausibel, dass die Patentinhaber oder die Unternehmen darum streiten,
00:02:26: wer halt welches Gesichtsreinigungsgerät verkaufen kann. Nachdem so ein Beitritt ja in der Praxis
00:02:32: relativ selten vorkommt, schauen wir uns vielleicht diesmal zuerst die Rechtsquellen für
00:02:37: diesen Beitritt an, bevor wir uns in die Tiefen des Verfahrens hineinbegeben. Was regelt diesen
00:02:44: Beitritt und warum geht das überhaupt? Der Beitritt ist in Artikel 105 des Europäischen
00:02:48: Patentübereinkommens geregelt. Vielleicht noch kurz, warum gibt es den oder welchen Sinn hat
00:02:54: dieser Beitritt überhaupt? Wir haben die Situation, dass bis zur Erteilung das Europäische Patentamt
00:03:01: zuständig ist, das Patent zu erteilen und danach geht die Zuständigkeit für das europäische Patent an
00:03:06: die nationalen Behörden beziehungsweise an das UPC über. Das heißt, die Zuständigkeit endet
00:03:11: grundsätzlich mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung und danach gibt es
00:03:16: nur mal punktuelle Zuständigkeiten und die wichtigste dabei ist der Einspruch. Das heißt,
00:03:21: wenn ich jetzt einen Einspruch laufen habe beim Europäischen Patentamt, dann habe ich immer noch
00:03:26: die Möglichkeit, das Patent zentral zu vernichten. Das Problem ist jetzt, wenn ein Einspruch anhängig
00:03:32: ist und parallel Verletzungsverfahren laufen, wie kann ich denn gegen den Rechtsbestand des
00:03:37: Patents vorgehen? Eigentlich hat unser vermeintlicher Verletzer ja einfach selber in der Einspruchsfrist
00:03:42: einen Einspruch einlegen können und dieses Problem hätte sich nicht ergeben. Jetzt ist es aber so,
00:03:48: dass er offensichtlich erst in einem späteren Zeitpunkt auf dieses Patent aufmerksam geworden
00:03:52: ist, also als schon ein Einspruchsverfahren anhängig war, aber nach dem Ablauf der Einspruchsfrist.
00:03:58: Wie kann man denn da jetzt vorgehen? Ja, der normale Einspruch wäre verspätet und grundsätzlich
00:04:03: wärst du damit auch ins nationale Nichtigkeitsverfahren verwiesen. Ganz interessant ist einige darunter
00:04:09: auch das österreichische Nichtigkeitsverfahren, die sind sogar dadurch blockiert, dass es einen
00:04:13: zentralen Einspruch gibt. Das heißt, es muss irgendeine Möglichkeit geben, dass der vermeintliche
00:04:19: Verletzer sich jetzt direkt am Einspruchsverfahren beteiligt. Und das ist genau die Idee, die
00:04:24: dem Beitritt zugrunde liegt. Welche Voraussetzungen müssten denn jetzt erfüllt sein, im Europäischen
00:04:31: Patentübereinkommen, dass man jetzt zu einem Verfahren beitreten kann. Denn es ist ja
00:04:36: grundsätzlich problematisch. Man möchte ja nicht die Einspruchsfrist einfach jeden offen lassen,
00:04:40: damit man diese Verfahren ewig lang verzögert, sondern es muss schon einen speziellen Anreiz geben.
00:04:44: Genau. Hier haben wir den Artikel 105 EPÜ und der ist zwar zu Beginn ganz breit und sagt, jeder Dritte
00:04:50: kann nach Ablauf der Einspruchsfrist einem Einspruch beitreten, aber er muss eben bestimmte
00:04:55: Dinge nachweisen. Und der Klassiker ist, dass gegen ihn eine Klage wegen Verletzung des Patents
00:05:00: erhoben worden ist. Das ist sozusagen der Normalfall. Hier wird es allerdings auch noch
00:05:05: interessant werden, dass er auch dem Verfahren beitreten kann, wenn er nach einer Aufforderung
00:05:10: des Patentinhabers eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Feststellungsklage
00:05:17: erhoben hat. Nämlich eine konkrete Klage darauf, dass ein Gericht feststellt, dass unser vermeintlicher
00:05:22: Verletzer gerade nicht verletzt. Aber das heißt, es muss in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren
00:05:27: anhängig sein, damit er beitreten darf. Genau. Es muss ein gerichtliches Verfahren geben und dann
00:05:33: haben wir in Regeln 89 EPÜ auch noch eine Frist von drei Monaten innerhalb der der Beitritt erklärt
00:05:40: werden muss. Und die drei Monate beginnen an dem Tag zu laufen, an dem eine der Klagen erhoben
00:05:46: worden ist. Auch das ist ein Begriff, der uns noch weiter beschäftigen wird. Und was ist die Konsequenz,
00:05:51: wenn ein vermeintlicher Verletzer dem Verfahren beitritt? Der kann im Prinzip agieren wie ein
00:05:55: Einsprechender. Und das Interessante ist, er kann auch, das hat uns auch die Rechtsprechung aus
00:06:00: der G 1/94 gezeigt, komplett neue Einspruchsgründe vorbringen. Gut, jetzt haben wir mal den rechtlichen
00:06:05: Rahmen abgesteckt. Jetzt wieder zurück zu unserem Verfahren. Was ist denn in der ersten Instanz
00:06:11: passiert? Das Patent wurde erteilt. Es gab da einige kleinere Änderungen und rechtzeitig und
00:06:17: innerhalb der Frist wurde von einem Einsprechenden Einspruch eingelegt. Und während des Einspruchsverfahrens
00:06:23: hat dann unsere Patentinhaberin einen vermeintlichen Verletzer, der sich dann später dem Verfahren
00:06:28: anschließen wollte, verwarnt. Im August 2022 kam es zu einer Unterlassungsaufforderung mit Frist
00:06:36: zur Stellungnahme. Und auch unser vermeintlicher Verletzer wollte das nicht auf sich sitzen lassen
00:06:42: und hat jetzt seinerseits die Patentinhaberin aufgefordert zu antworten, damit hier rechtliche
00:06:48: Klarheit herrscht. Klingt jetzt beides für mich nicht so, als wer einer dieser beiden Gründe
00:06:54: nach Artikel 105 EPÜ bereits erfüllt? Ja, da hast du völlig recht, aber trotzdem hat unser vermeintlicher
00:07:00: Verletzer im November 2022 eine erste Beitrittserklärung aufgrund der Abmahnung abgegeben. Die Patentinhaber
00:07:08: wollte darauf das Verfahren verschieben und offenbar ist es dem Beitretenden irgendwie
00:07:13: bewusst geworden, dass es nicht allein ausreicht, eine Beitrittserklärung abzugeben aufgrund der
00:07:19: Verwarnung, sondern er muss auch notwendigerweise eine negative Feststellungsklage einreichen.
00:07:24: Und das hat er auch gemacht. Im Februar 2023, also ein halbes Jahr nach der ersten Unterlassungsaufforderung,
00:07:32: ist dann diese negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht worden.
00:07:37: Basierend auf dieser negativen Feststellungsklage hat er dann im März 2023 eine zweite Beitrittserklärung
00:07:44: abgegeben. Jetzt muss man sagen, wenn man sich diesen Zeitstrahl anschaut, dann sieht man,
00:07:50: dass diese zweite Beitrittserklärung eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, also
00:07:54: der schon angesetzten mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren eingereicht worden ist.
00:07:58: Das ist schon relativ spät, würde ich sagen. Ja, das ist relativ spät und ich glaube,
00:08:03: dass das auch ein Grund gewesen sein könnte, warum die Einspruchsabteilung damit jetzt nicht so
00:08:07: freundlich und umsichtig vorgegangen ist, wie man es normalerweise erwarten würde. Man muss aber
00:08:14: auch dazusagen, das Recht zum Beitritt kennt eigentlich jetzt nicht das Verspätungsregime,
00:08:19: das wir für Beweismittel oder neue Hilfsanträge haben, sondern das ist ein Recht, das man
00:08:23: eigentlich generell geltend machen kann. Von daher, ja, ist ein schon recht später Zeitpunkt im Verfahren
00:08:29: und sicherlich wäre das besser gewesen, man hätte das früher gemacht, aber es ist zu dem
00:08:35: Zeitpunkt nun mal passiert. Das heißt, die Einspruchsabteilung ist jetzt relativ kurzfristig
00:08:40: mit einem neuen Einspruch konfrontiert worden, weil durch diesen Beitritt ja grundsätzlich neue
00:08:45: Einspruchsgründe und auch neue Dokumente und Fakten vorgelegt werden können. Was ist dann
00:08:50: weiter passiert? Ist diese mündliche Verhandlung abgehalten worden und dann entschieden worden
00:08:55: oder ist es zu einer größeren Verzögerung des Verfahrens gekommen? Nein, die mündliche
00:09:00: Verhandlung wurde abgehalten und es kam wohl auch zu einer Entscheidung, die ist dann im Mai
00:09:05: 2023 ergangen. Man muss dazusagen, zu dem Zeitpunkt war die Feststellungsklage in Deutschland,
00:09:12: aber noch nicht einmal zugestellt. Es hat ja auch extrem lange gedauert, eigentlich ungewöhnlich
00:09:18: lange. Erst am 15.5.23, also gut drei Monate, nachdem die Klage beim Landgericht Düssel-
00:09:25: dorf eingegangen ist, wurde die erst dem Patentinhaber mit Sitz in Schweden zugestellt und eine
00:09:31: Empfangsbescheinigung durch den Patentinhaber gab es überhaupt erst im Juni 2023. Zu dem
00:09:38: Zeitpunkt war das Verfahren erstinstanzlich schon entschieden. Warum das relevant ist,
00:09:42: das werden wir auch noch ein bisschen später sehen. Gut, dann schauen wir uns als nächstes
00:09:47: vielleicht an. Wie ist denn diese Entscheidung ausgegangen und was hat die Einspruchsabteilung
00:09:51: mit diesen zwei Beitreten oder Beitrittsversuchen gemacht? Ja, schauen wir vielleicht zuerst,
00:09:55: was sich inhaltlich ergeben hat. Da hat uns ja schon mal jemand die Frage gestellt, wie
00:10:00: es denn aussieht, wenn abhängige Patentansprüche unzulässig geändert wurden. Hier haben wir
00:10:07: ein Beispiel dafür im echten Leben. Hier wurden nämlich Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen
00:10:13: und zwar in einen neuen Patentanspruch 3, der also rückbezogen auf Patentanspruch 1 und
00:10:18: 2 war und es stellt sich heraus, dass diese neu aufgenommenen Merkmale nicht in Kombination
00:10:24: mit dem abhängigen Anspruch 2 offenbart waren und das stellt eine Überschreitung der Offenbarung
00:10:30: noch Artikel 123 (2) EPÜ dar. Es gab auch noch einen Patentanspruch 4, was zu einem ähnlichen Problem
00:10:37: gekommen ist, nämlich aufgrund der Änderungen hat sich eine kleine Bedeutungsverschiebung
00:10:42: ergeben. Ursprünglich gab es nur eine Seite mit Noppen. Im Verlauf des Verfahrens gab es dann
00:10:48: zwei Seiten mit Noppen und es wurden auch zwei unterschiedliche Noppengrößen eingeführt,
00:10:52: sodass man jetzt glauben konnte, dass es insgesamt drei verschiedene Noppengrößen gab. Auch das
00:10:57: stellt nach Ansicht der Einspruchsabteilung eine Überschreitung der Offenbarung dar. Jetzt haben
00:11:03: wir in unserer Besprechung der Hörerfrage gesagt, so ein Problem ließe sich relativ leicht
00:11:09: lösen, indem man diese abhängigen Ansprüche einfach streicht. Hat das unsere Patentinhaber in
00:11:13: diesem Fall auch versucht? Ja, genau das hat sie gemacht und genau damit ist sie im Endeffekt
00:11:18: auch durchgekommen. Letztendlich, wenn man das rechtzeitig macht, ist es überhaupt kein
00:11:24: Problem einen abhängigen Patentanspruch zu streichen. Es gibt auch kein Hindernis, diese Patentansprüche
00:11:29: später wieder einzuführen, wenn man die irgendwie braucht. Man muss natürlich dann das
00:11:33: entsprechende Gericht davon überzeugen, dass es doch ursprünglich offenbart war. Inhaltlich
00:11:37: gab es jetzt auch keine weiteren Einwände mehr, die erfinderische Tätigkeit war gegeben, weil es
00:11:42: offensichtlich kein so ein Reinigungsgerät gegeben hat, dass zwei Seiten mit unterschiedlicher
00:11:48: Struktur, mit unterschiedlicher Oberfläche hatte und damit war die Erfindung neu und erfinderisch.
00:11:55: Wie schaut es aber mit unserem Beitritt aus und dem vermeintlichen Patentverletzter? Hier haben
00:12:00: wir ja zwei erklärte Beitritte. Schauen wir uns zuerst den ersten an, das ist relativ einfach. Hier
00:12:05: gab es nämlich nur die Abmahnung, aber noch kein förmliches, gerichtliches Verfahren. Das hat
00:12:10: erst viel später stattgefunden. Unser Artikel 105 EPÜ setzt aber ein gerichtliches Verfahren voraus.
00:12:17: Daher hat dieser erste Beitritt nicht funktioniert und der Beitretende ist mit diesem Beitritt
00:12:23: jedenfalls nicht zur Verfahrenspartei geworden. Das haben wir ja schon vorausgesagt. Das ist
00:12:27: wenig überraschend. Wie schaut es aber mit dem zweiten Beitritt aus? Jetzt hat doch der
00:12:31: vermeintliche Verletzer diese negative Feststellungsklage eingereicht und hat damit ein gerichtliches
00:12:37: Verfahren anhängig gemacht. Das müsste jetzt doch eigentlich ausreichen, dass dem Verfahren
00:12:41: beitreten darf. Ja, so hätte ich mir das eigentlich auch gedacht. Das Problem dabei war allerdings
00:12:47: nur die Zustellung, die hat ja einige Zeit gedauert. Das heißt, die negative Feststellungsklage ist
00:12:53: beim Gericht eingelangt vor der Entscheidung. Die Zustellung an den Patentinhaber hat aber erst
00:12:59: nach der Entscheidung stattgefunden. Das heißt, wir haben die Situation, dass der zweite Beitritt
00:13:04: eingereicht worden ist zu dem Zeitpunkt, an dem die Klage der Patentinhaberin noch nicht zugestellt
00:13:09: worden ist. Hätten man jetzt nicht einfach abwarten können, bis diese Zustellung erfolgt ist und dann
00:13:14: hat alles seine Richtigkeit? Wenn wir kurz in das Beschwerdeverfahren vorausblicken, das war genau
00:13:19: die Sichtweise, die dann auch die Beschwerdekammer auf den Fall gehabt hat. Die hat gesagt,
00:13:23: na hättet es das einfach abgewartet, wäre total einfach gewesen. Die Komplexität des Verfahrens
00:13:28: wäre gering geblieben. Und die Beitretende hat da eine andere Idee gehabt, wohl unter Verweis auf
00:13:35: die diesbezügliche Kommentierung in Singer Stauder, nämlich, dass die Einspruchsabteilung die
00:13:39: Zulässigkeit vorläufig ausspricht. Die Einspruchsabteilung hat das aber insgesamt alles verneint
00:13:46: und hat aber gemeint, nein, hier müssen wir nicht abwarten. Wir entscheiden nach der Sachlage,
00:13:50: die sich uns am Entscheidungstag darstellt. Das heißt, die eigentliche Frage ist, wann gilt
00:13:56: denn eine Klage im Sinne des Artikels 105 EPÜ als erhoben? Also, wann ist dieser Stichtag,
00:14:03: ab dem man beitreten kann und der dann auch die Frist auslöst innerhalb der man den Beitritt
00:14:07: einreichen muss? Welche Voraussetzungen müssen da erfüllt sein, dass diese Klage als erhoben
00:14:12: gilt? In dieser Allgemeinheit lässt sich das, glaube ich, gar nicht so ohne weiteres sagen. Wichtig
00:14:17: ist dabei, dass das immer auch eine Frage des nationalen Rechts ist, wann eine solche Klage
00:14:23: als erhoben gilt. Jetzt haben wir auch zwei unterschiedliche Fälle, nämlich die eine Situation
00:14:28: des Artikel 105 lit a) EPÜ, in dem der Patentinhaber die Klage erhebt und es dann auf die Zustellung an
00:14:38: den Beitretenden ankommt. Wir haben aber hier genau den unterschiedlichen Fall, nämlich den,
00:14:42: dass der Beitrittswillige auch selbst die negative Feststellungsklage erhoben hat nach Artikel 105
00:14:49: lit b) EPÜ. Interessant ist da, dass die Beschwerdekammer, deren Entscheidungen hier zitiert werden, gar
00:14:55: nicht groß zwischen diesen beiden Situationen unterscheiden. Wir haben hier zwei Fälle,
00:15:01: auf die die Einspruchsabteilung Bezug nimmt. Das eine ist die T 1138/11 und das andere ist die
00:15:07: T 694/01. Beiden ist gemein, dass sie sagen, es ist grundsätzlich ins jeweilige nationale Prozessrecht
00:15:15: zu verweisen, hier also ins deutsche Recht und ich bin jetzt kein Experte im deutschen Recht,
00:15:20: aber ich kann es auch für das österreichische sagen: Es gibt auch im österreichischen Recht zwei
00:15:24: unterschiedliche Formen der Anhängigkeit. Das eine, was in Deutschland als Gerichtshängigkeit oder
00:15:30: in Österreich als Gerichtsanhängigkeit bezeichnet wird, das ist der Zeitpunkt, an dem das Dokument
00:15:34: die Feststellungsklage beim Gericht ankommt und das andere ist der Zeitpunkt, an dem die Klage
00:15:41: beim Beklagten ankommt. In Deutschland wird das als die sogenannte Erhebung bezeichnet und das ist
00:15:47: interessant, weil das das gleiche Wort ist, das auch immer Artikel 105 EPÜ verwendet wird. In Österreich
00:15:52: wird man so als Streitanhängigkeit bezeichnen. Also wir haben zwei unterschiedliche Zeitpunkte, an
00:15:57: denen die Klage sozusagen als erhoben gelten kann. Jetzt macht es für mich für den Fall des
00:16:03: Artikel 105 lit a) EPÜ durchaus Sinn, dass man darauf abstellt, wann der vermeintliche Verletzer
00:16:09: die Klage zugestellt bekommt, weil er erst dann tätig werden kann und davor nicht weiß, dass es
00:16:13: überhaupt eine Klage gibt. Also da scheint dieser die Streitanhängigkeit oder die Erhebung der
00:16:19: richtige Zeitpunkt zu sein. Für die negative Feststellungsklage würde ich ja meinen, also
00:16:23: für den Fall des Artikel 105 lit b) EPÜ scheint das nicht ganz so logisch zu sein, weil was hat das
00:16:28: damit zu tun, wann der Patentinhaber die Klage zugestellt bekommt? Das liegt ja nicht in der
00:16:34: Einflusssphäre des vermeintlichen Verletzers. Ja, das würde ich auch so sehen. Das Ganze kommt
00:16:39: eben aus einer Entscheidungslinie der Beschwerdekammern, wo wir eben die Verletzungsklage als
00:16:45: das auslösende Moment für unseren Beitritt hatten. Das war eben die T 694/01. Da war es jetzt so,
00:16:52: dass der Inhaber diese Klage erhoben hatte und dann argumentiert hat, dass der Beitritt verspätet
00:17:00: war, weil er einfach die Frist für den Beitritt insoweit verkürzen wollte, dass er gesagt hat,
00:17:04: es geht sofort ab dem Zeitpunkt, wo die Klageschrift beim Gericht eingelangt ist. Also zu dem
00:17:09: Zeitpunkt, zudem diese Gerichtshängigkeit eingetreten ist. Da hat die Beschwerdekammer gesagt,
00:17:14: nein, das geht nicht. Der vermeintliche Verletzer, der muss erst einmal davon wissen, dass er
00:17:19: beklagt ist, bevor er die Frist überhaupt zu laufen beginnen kann. Und das ist grundsätzlich sehr
00:17:24: sinnvoll. Das heißt, hier hat man die Situation, dass es die Zustellung war, die diese Erhebung der
00:17:30: Klage bewirkt hat. Und welcher Sachverhalt ist der zweiten Entscheidung der T 1138/2011
00:17:36: zugrunde gelegen? In dieser Situation ging es eben konkret um eine negative Feststellungsklage.
00:17:43: Hier hat man auch wieder ins nationale Recht verwiesen und sich einfach angeschaut, naja,
00:17:48: wann gilt denn eine Klage nach deutschem Zivilprozessrecht als erhoben? Und da hat man sich eben im
00:17:55: betreffenden Gesetz der deutschen Zivilprozessordnung im Paragraf 253 beholfen und hat gefunden,
00:18:01: hier steht erhoben und damit hat man diesen Begriff einfach so ohne weiteres übernommen. Es war
00:18:07: eher die grammatisch-sprachliche Auslegung meiner Ansicht nach, die dazu geführt hat, dass man hier
00:18:12: nicht differenziert hat zwischen dem Einlangen bei Gericht und der Zustellung an den Patentinhaber
00:18:17: der Feststellungsbeklagter ist. Führt an dieser Verweis auf das nationale Zivilprozessrecht nicht
00:18:24: zu einem relativ undursichtigen Ausgangslage für alle beteiligten Parteien. Ich habe hier eine
00:18:30: Frist aus dem EPÜ. Ich habe ein fristauslösendes Ereignis, das mit der Klageerhebung ausgelöst
00:18:36: wird. Aber ich weiß nicht aus dem EPÜ heraus, wann diese Frist für das Einreichen des Beitritts
00:18:42: begonnen hat. Ist das nicht irgendwie eine etwas unbefriedigende Situation? Ich finde sehr
00:18:47: und vor allem auch wenn es die Beschwerde kann man hier nicht getan haben, man müsste es irgendwie
00:18:52: separat handhaben. Weil wenn ich unter Verweis auf das deutsche Recht sage, es kommt immer auf die
00:18:57: Erhebung, also immer auf den Zeitpunkt an, wo die Klage den Beklagten zugestellt wird, dann ist
00:19:03: das vernünftig für den ersten Fall, nämlich für den Fall, dass es die Verletzungsklage ist. Aber
00:19:09: es kann, wie wir in unserem Fall auch sehen, zu Situationen kommen, dass es eine Verzögerung gibt,
00:19:14: die dem Beitrittswilligen zum Nachteil gereicht, für die ihr überhaupt nichts kann, weil was kann
00:19:18: denn der dafür, dass die Zustellung seiner Klage in Schweden jetzt drei Monate dauert? Das heißt,
00:19:23: man hätte sich schon darüber Gedanken machen können, dass Klageerhebung hier autonom auszulegen
00:19:28: ist und dass man sich je nachdem, welcher Fall es ist, Verletzungsklage oder negative
00:19:33: Feststellungsklage an unterschiedlichen Zeitpunkten orientiert. Hätte man schon tun können, haben die
00:19:38: Kammern aber nicht gemacht, weil sie einfach am Wort kleben geblieben sind und sich auf den
00:19:43: gleichlautenden Begriff der Klageerhebung bezogen haben. Und einen ganz kurzen Rückgriff auf
00:19:48: das österreichische Recht. In Österreich würde die Klageerhebung was anderes bedeuten, oder? Dann
00:19:52: hätten wir plötzlich einen anderen Zeitpunkt. Da haben wir den Begriff Gerichtsanhängigkeit, also
00:19:57: zu dem Zeitpunkt, wann das Dokument bei Gericht eben eingelangt ist und die Streitanhängigkeit. Die
00:20:03: Erhebung könnte man nach österreichischem Recht vielleicht sogar als den Zeitpunkt ansehen,
00:20:09: bei dem das Dokument bei Gericht eingegangen ist. Es ist meiner Ansicht noch nicht sehr sinnvoll,
00:20:13: sich da auf das nationale Recht zu beziehen, weil diesen Begriff kann jeder anders wählen und wer
00:20:18: weiß, wie das in den anderen Staaten des Europäischen Patentübereinkommens ist. Das heißt, wir
00:20:22: wären uns eigentlich einig, dass es sinnvoll wäre, diesen Begriff auf die Einflusssphäre des
00:20:27: vermeintlichen Verletzers und des Beitretenden abzustellen, weil dort, wo es seine Einflusssphäre
00:20:33: erreicht, das wäre im Fall des lit a) der Zeitpunkt der Klagezustellung oder im Fall des
00:20:39: lit b) der Zeitpunkt der Einreichung der Klage. In beiden Fällen habe ich eine Frist,
00:20:44: mit der ich rechnen kann. Ich habe ein auslösendes Ereignis und es liegt alles in meiner Einflusssphäre,
00:20:50: wie ich die weiteren Schritte setzen kann und nicht wie im gegenständlichen Fall,
00:20:53: dass man tatsächlich warten muss, bis man eine Empfangsbestätigung vom Patentinhaber bekommt,
00:20:58: weil was wäre zum Beispiel, wenn er die nie unterzeichnet hätte. Ich wüsste nie, wann die Frist
00:21:02: ausgelöst ist. Naja, es wird in jedem Land wohl so eine Art Zustellfiktion geben. Das heißt, wenn
00:21:07: nicht zustellbar ist und der sich versteckt, dann wird irgendwann die Zustellung fingiert werden.
00:21:13: Aber das wäre dann sozusagen von Land zu Land unterschiedlich und man könnte ja dadurch
00:21:17: prozesstaktisch als Patentinhaber durchaus was zu seinen Gunsten verschieben und das sollte
00:21:23: man eigentlich vermeiden. Letztendlich kommt es aber auf unsere Meinung nicht an. Das Europäische
00:21:28: Patentamt bzw. die Einspruchsabteilung haben das anders gesehen und interessanterweise wirft
00:21:34: die Einspruchsabteilung hier unseren Beitretenden auch vor, dass der unnötig gezögert hat und
00:21:39: dass er ja schon nach dem Verwarnungsschreiben im August 2022 eigentlich sofort hätte reagieren
00:21:45: können. Also kein Beitritt hätte formulieren sollen, sondern im Herbst 2022 idealerweise die
00:21:51: Feststellungsklage einreichen hätte sollen. Das heißt, er hat über sechs Monate zugewartet
00:21:56: und hier wird meiner Ansicht nach unrichtig, aber doch so ein Verspätungsargument konstruiert,
00:22:02: dass es beim Beitritt eigentlich nicht geben darf. Im Endeffekt kann ich die Einspruchsabteilung
00:22:06: schon ein bisschen verstehen, dass ihnen da der Geduldsfaden gerissen ist. Nach sechs Monaten
00:22:10: sollte man doch so eine Feststellungsklage eingebracht haben. Und dann sollte sie auch zugestellt
00:22:14: sein. Und dann sollte er auch zugestellt sein. Ich finde nur, das sollte nicht die allgemeine
00:22:18: Richtschnur werden. Wir haben hier eben kein Verspätungsregime, sondern wir haben an sich klare
00:22:23: Fristen und wir sollten wissen, wann diese Fristen zu laufen beginnen und wie lang sich da eine
00:22:29: Partei zwischen Verwarnung und Feststellungsklage Zeit lässt. Darauf sollte es eigentlich nicht
00:22:33: ankommen. Die Feststellungsklage sollte einfach nur rechtzeitig eingebracht sein und dann wäre
00:22:38: der Beitritt gültig erklärt. Das heißt zusammenfassend, wir haben eigentlich nur ein Verfahren
00:22:43: mit dem ursprünglichen Einsprechenden und dem Patentinhaber. Der versuchte Beitritt ist nicht
00:22:50: geglückt, zweimal nicht geglückt. Und nachdem die Einspruchsabteilung eben auch den zweiten
00:22:57: Beitritt als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Beitretende nicht Verfahrenspartei geworden.
00:23:04: Genauso ist es, ja. Und auch ihre Argumente und Dokumente haben nicht berücksichtigt werden
00:23:10: müssen von der Einspruchsabteilung bei ihrer Entscheidung. Und also wenn wir wieder auf die
00:23:14: inhaltliche Ebene zurückgehen, was hat die Einspruchsabteilung dann tatsächlich entschieden?
00:23:19: Die Einspruchsabteilung hat entschieden, das Patent im geänderten Umfang aufrecht zu erhalten,
00:23:23: erstens und zweitens sie hat beide Beitritte zurückgewiesen. Jetzt beschäftigen wir uns
00:23:28: normalerweise mit Beschwerdeverfahren. Wir haben bis jetzt nur über das Einspruchsverfahren und die
00:23:33: Beitritte im Einspruchsverfahren gesprochen. Ja, die Einsprechende hat sich gegen die
00:23:39: Entscheidung beschwert. Das Ganze ist dann unter dem Aktenzeichen T 1286/23 aktenkundig
00:23:48: und ein Beschwerdeverfahren ist initiiert worden. Nachdem die Beitretende jetzt schon zweimal
00:23:53: gescheitert ist mit ihrem Versuch des Beitritts, hat sie es jetzt noch einmal versucht und war sie
00:23:58: dabei erfolgreich? Ja, unsere Beitretende hat jetzt im August 2023, also ein Jahr nach der ersten
00:24:07: Verwarnung, jetzt eine dritte Beitrittserklärung abgegeben. Schließlich war ja die Klage jetzt
00:24:12: schon seit Juni zugestellt und gemeinsam mit dem Beitritt hat sie jetzt auch die Beschwerde erklärt.
00:24:21: Jetzt müssen wir wieder uns kurz auf den Zeitstrahl zurückversetzen. Wir haben die Entscheidung
00:24:26: aus dem Mai und den Beitritt jetzt im August. Das heißt, der Beitritt ist nach dem Ende der
00:24:32: Beschwerdefrist erfolgt. Ist das richtig? Das ist richtig und auch die Beschwerde ist nach dem Ende
00:24:37: der Beschwerdefrist erfolgt, was uns schon ein gewisses weiteres Problem zeigt.
00:24:42: Man muss aber sagen, für den Beitritt ist es egal. Wir wissen auch seit der Entscheidung G 1/94,
00:24:49: dass der Beitritt während der Beschwerde durchaus möglich ist. Für die Beschwerde selbst ist es
00:24:54: aber bitter, denn die ist verspätet. Zum Abschluss hätte ich dann doch noch eine Frage und zwar
00:25:00: hätte denn der vermeintliche Patentverletzer, der im Einspruchsverfahren zweimal versucht hat,
00:25:05: beizutreten, überhaupt selber Beschwerde einlegen können gegen die Entscheidung der
00:25:11: Unzulässigkeit der ersten Beitritte, wenn er fristgerecht eine Beschwerde eingereicht hätte.
00:25:16: Ich gehe schon davon aus, weil letztendlich ist ja die Entscheidung der Einspruchsabteilung
00:25:21: zweigeteilt. Einerseits betrifft sie die beiden Beitritte, des Beitrittswilligen,
00:25:26: die zurückgewiesen wurden und andererseits die Entscheidung in der Sache. Und hätte der vermeintliche
00:25:31: Verletzer innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingereicht und auch zu den beiden Zurückweisungen
00:25:38: seiner ersten beiden Beitritte, also vor allem zum zweiten Beitritt Stellung genommen,
00:25:41: dann hätte sich die Beschwerdekammer auch inhaltlich mit dem zweiten Beitritt auseinandersetzen
00:25:46: müssen und hätte hier ihre Rechtsauffassung anstelle der der Einspruchsabteilung setzen
00:25:52: können. Das heißt, möglicherweise hätte der vermeintliche Verletzer auf diese Weise es schaffen
00:25:58: können, dass er als Beitretender im erstinstanzlichen Verfahren in das Verfahren hineinkommt
00:26:04: und damit auch Beschwerdeführer in der Sache sein kann.
00:26:07: Wenn wir uns jetzt noch mal die Voraussetzungen für einen Beitritt anschauen, dann wissen wir aus
00:26:11: der Rechtsprechung, dass ein Beitritt auch noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens
00:26:16: erfolgen kann. Damit müsste mit dem dritten Beitritt doch jetzt alles gut gegangen sein,
00:26:21: weil wir haben Klage ist erhoben, sie ist zugestellt und innerhalb von diesen drei Monaten, wenn die
00:26:26: Klage im Juni zugestellt worden ist, dann ist im August doch alles gut und wir sind innerhalb von
00:26:31: der drei Monate Frist und alle Voraussetzungen sind erfüllt. Der dritte Beitritt müsste doch geglückt
00:26:35: sein, oder? Ja, der war zulässig und damit konnte die Beitretende im Beschwerdeverfahren
00:26:41: jetzt auch endlich alle ihre Argumente präsentieren. Aber die Entscheidung nimmt noch eine weitere
00:26:48: unerwartete Wendung. Was glaubst du, was könnte jetzt noch passieren, damit wir unseren Beitretenden
00:26:54: wieder aus dem Verfahren kicken? Vielleicht war die Feststellungsklage unzulässig?
00:26:58: Interessanterweise kommt es darauf gar nicht an nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern.
00:27:02: Es reicht aus, wenn das Verfahren, das dem Beitritt zugrunde liegt, zum Zeitpunkt des
00:27:07: Beitritts anhängig ist, was auch immer jetzt Anhängigkeit bedeutet, aber die spätere
00:27:12: Unzulässigkeit der Feststellungsklage oder das Ende des Klageverfahrens kann den Beitretenden
00:27:18: jetzt nicht wieder rausschmeißen. Das heißt, ich könnte sogar die Feststellungsklage wieder
00:27:21: zurücknehmen und das hätte keinen Einfluss auf den Beitritt. Das müsste grundsätzlich gehen,
00:27:25: auch wenn es jetzt der Praxis nicht ausprobieren würde. Aber was jetzt noch passiert ist,
00:27:30: ist, dass der Einsprechende seine Beschwerde zurückgezogen hat.
00:27:33: Das ist jetzt ein harter Tobak für unseren Beitretenden.
00:27:36: Das ist wirklich harter Tobak, ja. Denn seit der G 3/04 wissen wir, dass das das Verfahren
00:27:42: eigentlich beendet. Man erkennt an der Entscheidung, dass die Kammer mit dem Verfahrensergebnis jetzt
00:27:49: nicht wirklich zufrieden waren. Die hat in ihrer Entscheidung immer schon durchblicken lassen,
00:27:54: dass die Art, wie man mit der Beitretenden umgegangen ist, irgendwie suboptimal war.
00:27:59: Du hast ja die G 3/04 erwähnt als sehr relevante Entscheidung für diese Fallkonstellation.
00:28:06: Was hat denn die G 3/04 genau ausgesagt?
00:28:09: Die G 3/04 betrifft im Prinzip genau unsere Fallkonstellation, nämlich dass während des
00:28:14: Beschwerdeverfahrens ein Beitritt erklärt wurde und danach der Einsprechende als einziger Beschwerdeführer
00:28:21: seine Beschwerde zurücknimmt. Und in dieser Situation ist das Beschwerdeverfahren einfach
00:28:26: zu beenden. Letztendlich läuft es dann darauf hinaus, dass die erstinstanzliche Entscheidung
00:28:29: rechtskräftig wird.
00:28:30: Du nimmst der Bezug auf eine inhaltliche Entscheidung der Beschwerdekammer. Das kommt für mich jetzt
00:28:34: doch überraschend, denn eigentlich hat die Einsprechende als einzige Beschwerdeführerin
00:28:39: doch ihre Beschwerde zurückgezogen und damit müsste das Verfahren ohne schriftliche Entscheidung
00:28:44: einfach enden.
00:28:45: Ja, das hätten wir uns auch gedacht, aber die Beschwerdekammer war mit dieser Situation,
00:28:51: der G 3/04, so unzufrieden, dass sie der Großen Beschwerdekammer jetzt noch einmal
00:28:57: vorgelegt hat, ob die Entscheidung G 3/04 immer noch oder tatsächlich wirklich stimmt.
00:29:03: Das heißt, die Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer
00:29:08: die Frage vorgelegt, ob nach der Rücknahme der einzigen Beschwerde das Verfahren mit
00:29:14: einem während des Beschwerdeverfahrens Beigetretenen noch fortgesetzt werden kann.
00:29:18: Das heißt, unser Fall hat sich jetzt entwickelt von einer Beitrittsproblematik im Einspruchsverfahren
00:29:25: zu einer Beitrittsproblematik im Beschwerdeverfahren und hat letztendlich in einer Vorlagefrage
00:29:30: für die große Beschwerdekammer geändert, die wir uns in der nächsten Folge anschauen
00:29:34: werden. Kannst du uns trotzdem nochmal kurz zusammenfassen, was für dich die relevantesten
00:29:38: Punkte aus diesem konkreten Verfahren und den Aspekten sind, die wir heute besprochen
00:29:42: haben?
00:29:43: Ich habe gar nicht so sehr Lösungen gekriegt, aber zumindest ein Problem aufgezeigt gekriegt,
00:29:48: nämlich es wäre interessant gewesen, die Frage zu klären, wann eine negative Feststellungsklage
00:29:54: als erhoben gilt und vor allem die Frage, ob eine Verzögerung der Zustellung dazu führt,
00:30:01: dass der Beitretende dem Verfahren nicht beitreten kann, die wir sicherlich klärungsbedürftig
00:30:07: gewesen. Sie konnte aber nicht geklärt werden, weil der Beitretende einfach nicht rechtzeitig
00:30:12: in die Beschwerde gegangen ist und damit die Zurückweisungen der ersten beiden Beitritte
00:30:18: formell rechtskräftig geworden ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende dann ihre Beschwerde
00:30:24: zurückgezogen und nach der Entscheidung G 3/04 wäre das Verfahren beendet gewesen.
00:30:28: Die Kammer hat jedoch die gleichen Fragen, die auch der Entscheidung G 3/04 zur Grunde
00:30:34: lagen, nochmal vorgelegt und jetzt auch neue Argumente dafür gebracht, dass das Verfahren
00:30:39: mit dem Beitretenden alleine fortgesetzt werden kann. Sie will also offensichtlich
00:30:44: von der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer abweichen.
00:30:47: Ja, vielen Dank lieber Michael, für die spannende Diskussion über diesen interessanten
00:30:52: Fall. Wie gewohnt, werden wir uns in der nächsten Folge dann die Entscheidung ob die Große Beschwerdekammer
00:30:58: hier einen neuen Ansatz findet oder ob sie doch die alte Rechtsprechungslinie, also
00:31:04: die aus der G 3/04, bestätigen wird. Bis zur nächsten Folge, Servus Michael.
00:31:09: Servus Lukas.
00:31:14: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
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