T 1286/23 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Einspruchsverfahren / G 2/24 Vorlage)

Shownotes

In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung T 1286/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus der in weiterer Folge die Vorlage zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/24 entsprungen ist. Der Fall betrifft in technischer Hinsicht ein Gesichtsreinigunggerät. Viel spannender sind jedoch die rechtlichen Aspekte, die den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren gem Art 105 EPÜ betreffen, insbesondere, wann eine negative Feststellungsklage als "erhoben" gilt.

Die Erfindung

Die Erfindung betrifft einen elektrischen Haut- und Gesichtsreiniger, mit der die Haut gereinigt, gepeelt und auch massiert werden kann. Beansprucht ist im Wesentlichen eine Silikon-Außenfläche mit zwei unterschiedlichen Seiten. Auf der ersten Seite sind feine und dicke Noppen zur Hautreinigung und auf der zweiten Seite sind glatte Rippen oder Punkte zur Massage der Haut angeordnet. Weiters umfasst der Gesichtsreiniger einen oszillierenden, steuerbaren Motor, der diese Bürstenflächen in Vibration versetzt.

Timeline der Ereignisse

  • 09.09.2020 Ende der Einspruchsfrist - Einsprechende legt fristgerecht Einspruch ein;
  • 23.08.2022 Abmahnung - Aufforderung zur Unterlassung an vermeintlichen Verletzer;
  • 23.11.2022. Erste Beitrittserklärung aufgrund der Abmahnung;
  • 20.02.2023 Einbringung der negativen Feststellungsklage in Deutschland;
  • 02.03.2023 Zweite Beitrittserklärung basierend auf einer negative Feststellungsklage;
  • 10.03.2023 Mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren;
  • 09.05.2023 Schriftliche Entscheidung im Einspruchsverfahren - Beitritt(e) unzulässig;
  • 15.05.2023 Zustellung der negativen Feststellungsklage an den Patentinhaber mit Sitz in Schweden;
  • 23.06.2023 Empfangsbestätigung durch den Patentinhaber;
  • 10.07.2023 Ende der Beschwerdefrist (R 134(1) EPÜ)- Einsprechender hat fristgerecht Beschwerde eingelegt;
  • 15.08.2023 Dritte Beitrittserklärung basierend auf der zugestellten Feststellungsklage;
  • 11.04.2024 Einsprechende zieht (einzige) Beschwerde zurück.

Der Beitritt und die Frage, wann eine Klage im Sinne des Art 105 EPÜ als erhoben gilt?

Der Beitritt eines vermeintlichen Verletzers ist in Art 105 EPÜ und R 89 EPÜ geregelt, wobei der Beitritt entweder erklärt werden kann, wenn eine Verletzungsklage gegen den vermeintlichen Verletzer erhoben wurde (Art 105 (1) lit a) EPÜ) oder, wenn der vermeintliche Verletzer nach einer Abmahnung eine negative Feststellungsklage erhoben hat. Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Klage erhoben wurde.

Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern (T 1138/11 und T 694/01) orientiert sich hier stark am deutschen Zivilprozessrecht, gemäß dem eine Klage erst mit der Zustellung der Klageschrift als erhoben gilt. Da die negative Feststellungsklage zum Zeitpunkt des zweiten Beitritts (bzw. sogar bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens) nicht "erhoben" wurde, wurde der zweite Beitritt von der Einspruchsabteilung als unzulässig befunden.

Die Podcaster diskutieren intensiv, ob nicht eine EPÜ immanente Auslegung dem Rückgriff auf das nationale Recht vorzuziehen wäre und ob es nicht sinnvoller wäre, im Falle des Art 105 (1) lit b) EPÜ auf die Einreichung der Klage (Gerichtsanhängigkeit oder Gerichtshängigkeit) abzustellen, da die Zustellung durch das Gericht außerhalb der Einflusssphäre des Beitrittswilligen liegt. Da die Beitretende selbst keine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Unzulässigkeit des zweiten Beitritts eingelegt hatte, wurde diese Thematik im Verfahren jedoch nicht erörtert.

Beitritt zum Beschwerdeverfahren - Kritik an G 3/04

Nachdem der dritte Beitritt zum Beschwerdeverfahren zulässig war, kam es zu einer Rücknahme der Beschwerde durch die Einsprechende und alleinige Beschwerdeführerin. Aufgrund der G 3/04, die klargestellt hatte, dass ein im Beschwerdeverfahren Beigetretener nicht die Stellung eines Beschwerdeführers, sondern nur die eines Verfahrensbeteiligten hat (wie eine Verfahrenspartei des erstinstanzlichen Verfahrens, die durch die Entscheidung beschwert gewesen wäre, jedoch selbst keine Beschwerde eingelegt hat), wäre das Verfahren von der Beschwerdekammer eigentlich zu beenden gewesen.

Die Beschwerdekammer war jedoch sowohl mit der Ratio der G 3/04 als augenscheinlich auch mit dem Ausgangs des Verfahrens nicht zufrieden und entschied sich, die Große Beschwerdekammer nochmals mit dieser Situation zu befassen und zu begründen, weshalb G 3/04 nach Auffassung der vorlegenden Beschwerdekammer korrekturbedürftig ist.

Vorlagefrage

After withdrawal of all appeals, may the proceedings be continued with a third party who intervened during the appeal proceedings? In particular, may the third party acquire an appellant status corresponding to the status of a person entitled to appeal within the meaning of Article 107, first sentence, EPC?

weiterführende Links

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:00: Willkommen beim IP-Courses-Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:09: Liebe Zuhörer, stellen Sie sich vor, Sie werden von einem europäischen Patent bedroht,

00:00:16: Sie bekommen eine Abmahnung und Sie möchten gegen dieses Patent vorgehen. Sie schauen

00:00:22: in das europäische Patentregister und sehen, es ist ein Einspruchsverfahren anhängig,

00:00:26: aber die Einspruchsfrist ist bereits abgelaufen. Sie möchten diesem Verfahren beitreten und

00:00:33: Sie versuchen es einmal, Sie versuchen es zweimal und beide Male funktioniert es nicht. Dass es

00:00:39: solche Situationen tatsächlich geben kann, das werden wir heute sehen und bei mir ist heute

00:00:42: Michael Stadler, der uns eine Entscheidung mitgebracht hat. Hallo Michael. Servus Lukas. Um was gehts

00:00:48: denn heute? Was hast du uns mitgebracht für eine Erfindung? Ja, in technischer Hinsicht geht es um

00:00:53: ein relativ banales Gerät, nämlich um einen elektrischen Haut- und Gesichtsreiniger. Es ist

00:01:00: so eine elektronische Gesichtsbürste, die hat so pulsierende Silikon-Noppen, mit der die Haut

00:01:06: gereinigt und gepeelt und auch massiert wird. Der Patentanspruch, den wir hier erteilt bekommen

00:01:13: haben, der ist relativ umfangreich. Wir haben eine Silikon-Außenseite mit zwei unterschiedlichen

00:01:19: Seiten. Auf der ersten Seite haben wir feine und dicke Noppen zur Hautreinigung und auf der

00:01:24: zweiten Seite haben wir glatte Rippen oder Punkte zur Massage der Haut und dann haben wir noch einen

00:01:31: oszillierenden Motor, der diese Bürstenflächen in Vibration versetzt und letztlich wird der Motor

00:01:37: auch noch gesteuert und diese Merkmale finden sich im Prinzip im Patentanspruch. Das heißt einfach ein

00:01:43: Gerät, mit dem man sich das Gesicht reinigen und massieren kann. Genau, im Prinzip ist es so

00:01:49: ein wenig an der Grenze zwischen Wellness und Gesichtsreinigung, so habe es zumindest ich

00:01:54: verstanden. Es gibt dann auch eine schöne Abbildung von dem Gerät, wo interessanterweise schon

00:02:00: bevor das Patent eigentlich dem Inhaber gehört hat, schon der Markenname vom Inhaber drauf

00:02:06: gestanden ist. Auch spannend, das scheint ja, wie ich schon angedeutet habe, ein umstrittenes oder

00:02:12: umkämpftes Gebiet zu sein, die elektronischen Gesichtsreinigungsbürsten. Der Consumer-Markt

00:02:18: ist halt heiß umkämpft und dieses Produkt kann halt theoretisch jeder kaufen und von daher ist

00:02:23: es natürlich auch sehr plausibel, dass die Patentinhaber oder die Unternehmen darum streiten,

00:02:26: wer halt welches Gesichtsreinigungsgerät verkaufen kann. Nachdem so ein Beitritt ja in der Praxis

00:02:32: relativ selten vorkommt, schauen wir uns vielleicht diesmal zuerst die Rechtsquellen für

00:02:37: diesen Beitritt an, bevor wir uns in die Tiefen des Verfahrens hineinbegeben. Was regelt diesen

00:02:44: Beitritt und warum geht das überhaupt? Der Beitritt ist in Artikel 105 des Europäischen

00:02:48: Patentübereinkommens geregelt. Vielleicht noch kurz, warum gibt es den oder welchen Sinn hat

00:02:54: dieser Beitritt überhaupt? Wir haben die Situation, dass bis zur Erteilung das Europäische Patentamt

00:03:01: zuständig ist, das Patent zu erteilen und danach geht die Zuständigkeit für das europäische Patent an

00:03:06: die nationalen Behörden beziehungsweise an das UPC über. Das heißt, die Zuständigkeit endet

00:03:11: grundsätzlich mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung und danach gibt es

00:03:16: nur mal punktuelle Zuständigkeiten und die wichtigste dabei ist der Einspruch. Das heißt,

00:03:21: wenn ich jetzt einen Einspruch laufen habe beim Europäischen Patentamt, dann habe ich immer noch

00:03:26: die Möglichkeit, das Patent zentral zu vernichten. Das Problem ist jetzt, wenn ein Einspruch anhängig

00:03:32: ist und parallel Verletzungsverfahren laufen, wie kann ich denn gegen den Rechtsbestand des

00:03:37: Patents vorgehen? Eigentlich hat unser vermeintlicher Verletzer ja einfach selber in der Einspruchsfrist

00:03:42: einen Einspruch einlegen können und dieses Problem hätte sich nicht ergeben. Jetzt ist es aber so,

00:03:48: dass er offensichtlich erst in einem späteren Zeitpunkt auf dieses Patent aufmerksam geworden

00:03:52: ist, also als schon ein Einspruchsverfahren anhängig war, aber nach dem Ablauf der Einspruchsfrist.

00:03:58: Wie kann man denn da jetzt vorgehen? Ja, der normale Einspruch wäre verspätet und grundsätzlich

00:04:03: wärst du damit auch ins nationale Nichtigkeitsverfahren verwiesen. Ganz interessant ist einige darunter

00:04:09: auch das österreichische Nichtigkeitsverfahren, die sind sogar dadurch blockiert, dass es einen

00:04:13: zentralen Einspruch gibt. Das heißt, es muss irgendeine Möglichkeit geben, dass der vermeintliche

00:04:19: Verletzer sich jetzt direkt am Einspruchsverfahren beteiligt. Und das ist genau die Idee, die

00:04:24: dem Beitritt zugrunde liegt. Welche Voraussetzungen müssten denn jetzt erfüllt sein, im Europäischen

00:04:31: Patentübereinkommen, dass man jetzt zu einem Verfahren beitreten kann. Denn es ist ja

00:04:36: grundsätzlich problematisch. Man möchte ja nicht die Einspruchsfrist einfach jeden offen lassen,

00:04:40: damit man diese Verfahren ewig lang verzögert, sondern es muss schon einen speziellen Anreiz geben.

00:04:44: Genau. Hier haben wir den Artikel 105 EPÜ und der ist zwar zu Beginn ganz breit und sagt, jeder Dritte

00:04:50: kann nach Ablauf der Einspruchsfrist einem Einspruch beitreten, aber er muss eben bestimmte

00:04:55: Dinge nachweisen. Und der Klassiker ist, dass gegen ihn eine Klage wegen Verletzung des Patents

00:05:00: erhoben worden ist. Das ist sozusagen der Normalfall. Hier wird es allerdings auch noch

00:05:05: interessant werden, dass er auch dem Verfahren beitreten kann, wenn er nach einer Aufforderung

00:05:10: des Patentinhabers eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Feststellungsklage

00:05:17: erhoben hat. Nämlich eine konkrete Klage darauf, dass ein Gericht feststellt, dass unser vermeintlicher

00:05:22: Verletzer gerade nicht verletzt. Aber das heißt, es muss in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren

00:05:27: anhängig sein, damit er beitreten darf. Genau. Es muss ein gerichtliches Verfahren geben und dann

00:05:33: haben wir in Regeln 89 EPÜ auch noch eine Frist von drei Monaten innerhalb der der Beitritt erklärt

00:05:40: werden muss. Und die drei Monate beginnen an dem Tag zu laufen, an dem eine der Klagen erhoben

00:05:46: worden ist. Auch das ist ein Begriff, der uns noch weiter beschäftigen wird. Und was ist die Konsequenz,

00:05:51: wenn ein vermeintlicher Verletzer dem Verfahren beitritt? Der kann im Prinzip agieren wie ein

00:05:55: Einsprechender. Und das Interessante ist, er kann auch, das hat uns auch die Rechtsprechung aus

00:06:00: der G 1/94 gezeigt, komplett neue Einspruchsgründe vorbringen. Gut, jetzt haben wir mal den rechtlichen

00:06:05: Rahmen abgesteckt. Jetzt wieder zurück zu unserem Verfahren. Was ist denn in der ersten Instanz

00:06:11: passiert? Das Patent wurde erteilt. Es gab da einige kleinere Änderungen und rechtzeitig und

00:06:17: innerhalb der Frist wurde von einem Einsprechenden Einspruch eingelegt. Und während des Einspruchsverfahrens

00:06:23: hat dann unsere Patentinhaberin einen vermeintlichen Verletzer, der sich dann später dem Verfahren

00:06:28: anschließen wollte, verwarnt. Im August 2022 kam es zu einer Unterlassungsaufforderung mit Frist

00:06:36: zur Stellungnahme. Und auch unser vermeintlicher Verletzer wollte das nicht auf sich sitzen lassen

00:06:42: und hat jetzt seinerseits die Patentinhaberin aufgefordert zu antworten, damit hier rechtliche

00:06:48: Klarheit herrscht. Klingt jetzt beides für mich nicht so, als wer einer dieser beiden Gründe

00:06:54: nach Artikel 105 EPÜ bereits erfüllt? Ja, da hast du völlig recht, aber trotzdem hat unser vermeintlicher

00:07:00: Verletzer im November 2022 eine erste Beitrittserklärung aufgrund der Abmahnung abgegeben. Die Patentinhaber

00:07:08: wollte darauf das Verfahren verschieben und offenbar ist es dem Beitretenden irgendwie

00:07:13: bewusst geworden, dass es nicht allein ausreicht, eine Beitrittserklärung abzugeben aufgrund der

00:07:19: Verwarnung, sondern er muss auch notwendigerweise eine negative Feststellungsklage einreichen.

00:07:24: Und das hat er auch gemacht. Im Februar 2023, also ein halbes Jahr nach der ersten Unterlassungsaufforderung,

00:07:32: ist dann diese negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht worden.

00:07:37: Basierend auf dieser negativen Feststellungsklage hat er dann im März 2023 eine zweite Beitrittserklärung

00:07:44: abgegeben. Jetzt muss man sagen, wenn man sich diesen Zeitstrahl anschaut, dann sieht man,

00:07:50: dass diese zweite Beitrittserklärung eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, also

00:07:54: der schon angesetzten mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren eingereicht worden ist.

00:07:58: Das ist schon relativ spät, würde ich sagen. Ja, das ist relativ spät und ich glaube,

00:08:03: dass das auch ein Grund gewesen sein könnte, warum die Einspruchsabteilung damit jetzt nicht so

00:08:07: freundlich und umsichtig vorgegangen ist, wie man es normalerweise erwarten würde. Man muss aber

00:08:14: auch dazusagen, das Recht zum Beitritt kennt eigentlich jetzt nicht das Verspätungsregime,

00:08:19: das wir für Beweismittel oder neue Hilfsanträge haben, sondern das ist ein Recht, das man

00:08:23: eigentlich generell geltend machen kann. Von daher, ja, ist ein schon recht später Zeitpunkt im Verfahren

00:08:29: und sicherlich wäre das besser gewesen, man hätte das früher gemacht, aber es ist zu dem

00:08:35: Zeitpunkt nun mal passiert. Das heißt, die Einspruchsabteilung ist jetzt relativ kurzfristig

00:08:40: mit einem neuen Einspruch konfrontiert worden, weil durch diesen Beitritt ja grundsätzlich neue

00:08:45: Einspruchsgründe und auch neue Dokumente und Fakten vorgelegt werden können. Was ist dann

00:08:50: weiter passiert? Ist diese mündliche Verhandlung abgehalten worden und dann entschieden worden

00:08:55: oder ist es zu einer größeren Verzögerung des Verfahrens gekommen? Nein, die mündliche

00:09:00: Verhandlung wurde abgehalten und es kam wohl auch zu einer Entscheidung, die ist dann im Mai

00:09:05: 2023 ergangen. Man muss dazusagen, zu dem Zeitpunkt war die Feststellungsklage in Deutschland,

00:09:12: aber noch nicht einmal zugestellt. Es hat ja auch extrem lange gedauert, eigentlich ungewöhnlich

00:09:18: lange. Erst am 15.5.23, also gut drei Monate, nachdem die Klage beim Landgericht Düssel-

00:09:25: dorf eingegangen ist, wurde die erst dem Patentinhaber mit Sitz in Schweden zugestellt und eine

00:09:31: Empfangsbescheinigung durch den Patentinhaber gab es überhaupt erst im Juni 2023. Zu dem

00:09:38: Zeitpunkt war das Verfahren erstinstanzlich schon entschieden. Warum das relevant ist,

00:09:42: das werden wir auch noch ein bisschen später sehen. Gut, dann schauen wir uns als nächstes

00:09:47: vielleicht an. Wie ist denn diese Entscheidung ausgegangen und was hat die Einspruchsabteilung

00:09:51: mit diesen zwei Beitreten oder Beitrittsversuchen gemacht? Ja, schauen wir vielleicht zuerst,

00:09:55: was sich inhaltlich ergeben hat. Da hat uns ja schon mal jemand die Frage gestellt, wie

00:10:00: es denn aussieht, wenn abhängige Patentansprüche unzulässig geändert wurden. Hier haben wir

00:10:07: ein Beispiel dafür im echten Leben. Hier wurden nämlich Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen

00:10:13: und zwar in einen neuen Patentanspruch 3, der also rückbezogen auf Patentanspruch 1 und

00:10:18: 2 war und es stellt sich heraus, dass diese neu aufgenommenen Merkmale nicht in Kombination

00:10:24: mit dem abhängigen Anspruch 2 offenbart waren und das stellt eine Überschreitung der Offenbarung

00:10:30: noch Artikel 123 (2) EPÜ dar. Es gab auch noch einen Patentanspruch 4, was zu einem ähnlichen Problem

00:10:37: gekommen ist, nämlich aufgrund der Änderungen hat sich eine kleine Bedeutungsverschiebung

00:10:42: ergeben. Ursprünglich gab es nur eine Seite mit Noppen. Im Verlauf des Verfahrens gab es dann

00:10:48: zwei Seiten mit Noppen und es wurden auch zwei unterschiedliche Noppengrößen eingeführt,

00:10:52: sodass man jetzt glauben konnte, dass es insgesamt drei verschiedene Noppengrößen gab. Auch das

00:10:57: stellt nach Ansicht der Einspruchsabteilung eine Überschreitung der Offenbarung dar. Jetzt haben

00:11:03: wir in unserer Besprechung der Hörerfrage gesagt, so ein Problem ließe sich relativ leicht

00:11:09: lösen, indem man diese abhängigen Ansprüche einfach streicht. Hat das unsere Patentinhaber in

00:11:13: diesem Fall auch versucht? Ja, genau das hat sie gemacht und genau damit ist sie im Endeffekt

00:11:18: auch durchgekommen. Letztendlich, wenn man das rechtzeitig macht, ist es überhaupt kein

00:11:24: Problem einen abhängigen Patentanspruch zu streichen. Es gibt auch kein Hindernis, diese Patentansprüche

00:11:29: später wieder einzuführen, wenn man die irgendwie braucht. Man muss natürlich dann das

00:11:33: entsprechende Gericht davon überzeugen, dass es doch ursprünglich offenbart war. Inhaltlich

00:11:37: gab es jetzt auch keine weiteren Einwände mehr, die erfinderische Tätigkeit war gegeben, weil es

00:11:42: offensichtlich kein so ein Reinigungsgerät gegeben hat, dass zwei Seiten mit unterschiedlicher

00:11:48: Struktur, mit unterschiedlicher Oberfläche hatte und damit war die Erfindung neu und erfinderisch.

00:11:55: Wie schaut es aber mit unserem Beitritt aus und dem vermeintlichen Patentverletzter? Hier haben

00:12:00: wir ja zwei erklärte Beitritte. Schauen wir uns zuerst den ersten an, das ist relativ einfach. Hier

00:12:05: gab es nämlich nur die Abmahnung, aber noch kein förmliches, gerichtliches Verfahren. Das hat

00:12:10: erst viel später stattgefunden. Unser Artikel 105 EPÜ setzt aber ein gerichtliches Verfahren voraus.

00:12:17: Daher hat dieser erste Beitritt nicht funktioniert und der Beitretende ist mit diesem Beitritt

00:12:23: jedenfalls nicht zur Verfahrenspartei geworden. Das haben wir ja schon vorausgesagt. Das ist

00:12:27: wenig überraschend. Wie schaut es aber mit dem zweiten Beitritt aus? Jetzt hat doch der

00:12:31: vermeintliche Verletzer diese negative Feststellungsklage eingereicht und hat damit ein gerichtliches

00:12:37: Verfahren anhängig gemacht. Das müsste jetzt doch eigentlich ausreichen, dass dem Verfahren

00:12:41: beitreten darf. Ja, so hätte ich mir das eigentlich auch gedacht. Das Problem dabei war allerdings

00:12:47: nur die Zustellung, die hat ja einige Zeit gedauert. Das heißt, die negative Feststellungsklage ist

00:12:53: beim Gericht eingelangt vor der Entscheidung. Die Zustellung an den Patentinhaber hat aber erst

00:12:59: nach der Entscheidung stattgefunden. Das heißt, wir haben die Situation, dass der zweite Beitritt

00:13:04: eingereicht worden ist zu dem Zeitpunkt, an dem die Klage der Patentinhaberin noch nicht zugestellt

00:13:09: worden ist. Hätten man jetzt nicht einfach abwarten können, bis diese Zustellung erfolgt ist und dann

00:13:14: hat alles seine Richtigkeit? Wenn wir kurz in das Beschwerdeverfahren vorausblicken, das war genau

00:13:19: die Sichtweise, die dann auch die Beschwerdekammer auf den Fall gehabt hat. Die hat gesagt,

00:13:23: na hättet es das einfach abgewartet, wäre total einfach gewesen. Die Komplexität des Verfahrens

00:13:28: wäre gering geblieben. Und die Beitretende hat da eine andere Idee gehabt, wohl unter Verweis auf

00:13:35: die diesbezügliche Kommentierung in Singer Stauder, nämlich, dass die Einspruchsabteilung die

00:13:39: Zulässigkeit vorläufig ausspricht. Die Einspruchsabteilung hat das aber insgesamt alles verneint

00:13:46: und hat aber gemeint, nein, hier müssen wir nicht abwarten. Wir entscheiden nach der Sachlage,

00:13:50: die sich uns am Entscheidungstag darstellt. Das heißt, die eigentliche Frage ist, wann gilt

00:13:56: denn eine Klage im Sinne des Artikels 105 EPÜ als erhoben? Also, wann ist dieser Stichtag,

00:14:03: ab dem man beitreten kann und der dann auch die Frist auslöst innerhalb der man den Beitritt

00:14:07: einreichen muss? Welche Voraussetzungen müssen da erfüllt sein, dass diese Klage als erhoben

00:14:12: gilt? In dieser Allgemeinheit lässt sich das, glaube ich, gar nicht so ohne weiteres sagen. Wichtig

00:14:17: ist dabei, dass das immer auch eine Frage des nationalen Rechts ist, wann eine solche Klage

00:14:23: als erhoben gilt. Jetzt haben wir auch zwei unterschiedliche Fälle, nämlich die eine Situation

00:14:28: des Artikel 105 lit a) EPÜ, in dem der Patentinhaber die Klage erhebt und es dann auf die Zustellung an

00:14:38: den Beitretenden ankommt. Wir haben aber hier genau den unterschiedlichen Fall, nämlich den,

00:14:42: dass der Beitrittswillige auch selbst die negative Feststellungsklage erhoben hat nach Artikel 105

00:14:49: lit b) EPÜ. Interessant ist da, dass die Beschwerdekammer, deren Entscheidungen hier zitiert werden, gar

00:14:55: nicht groß zwischen diesen beiden Situationen unterscheiden. Wir haben hier zwei Fälle,

00:15:01: auf die die Einspruchsabteilung Bezug nimmt. Das eine ist die T 1138/11 und das andere ist die

00:15:07: T 694/01. Beiden ist gemein, dass sie sagen, es ist grundsätzlich ins jeweilige nationale Prozessrecht

00:15:15: zu verweisen, hier also ins deutsche Recht und ich bin jetzt kein Experte im deutschen Recht,

00:15:20: aber ich kann es auch für das österreichische sagen: Es gibt auch im österreichischen Recht zwei

00:15:24: unterschiedliche Formen der Anhängigkeit. Das eine, was in Deutschland als Gerichtshängigkeit oder

00:15:30: in Österreich als Gerichtsanhängigkeit bezeichnet wird, das ist der Zeitpunkt, an dem das Dokument

00:15:34: die Feststellungsklage beim Gericht ankommt und das andere ist der Zeitpunkt, an dem die Klage

00:15:41: beim Beklagten ankommt. In Deutschland wird das als die sogenannte Erhebung bezeichnet und das ist

00:15:47: interessant, weil das das gleiche Wort ist, das auch immer Artikel 105 EPÜ verwendet wird. In Österreich

00:15:52: wird man so als Streitanhängigkeit bezeichnen. Also wir haben zwei unterschiedliche Zeitpunkte, an

00:15:57: denen die Klage sozusagen als erhoben gelten kann. Jetzt macht es für mich für den Fall des

00:16:03: Artikel 105 lit a) EPÜ durchaus Sinn, dass man darauf abstellt, wann der vermeintliche Verletzer

00:16:09: die Klage zugestellt bekommt, weil er erst dann tätig werden kann und davor nicht weiß, dass es

00:16:13: überhaupt eine Klage gibt. Also da scheint dieser die Streitanhängigkeit oder die Erhebung der

00:16:19: richtige Zeitpunkt zu sein. Für die negative Feststellungsklage würde ich ja meinen, also

00:16:23: für den Fall des Artikel 105 lit b) EPÜ scheint das nicht ganz so logisch zu sein, weil was hat das

00:16:28: damit zu tun, wann der Patentinhaber die Klage zugestellt bekommt? Das liegt ja nicht in der

00:16:34: Einflusssphäre des vermeintlichen Verletzers. Ja, das würde ich auch so sehen. Das Ganze kommt

00:16:39: eben aus einer Entscheidungslinie der Beschwerdekammern, wo wir eben die Verletzungsklage als

00:16:45: das auslösende Moment für unseren Beitritt hatten. Das war eben die T 694/01. Da war es jetzt so,

00:16:52: dass der Inhaber diese Klage erhoben hatte und dann argumentiert hat, dass der Beitritt verspätet

00:17:00: war, weil er einfach die Frist für den Beitritt insoweit verkürzen wollte, dass er gesagt hat,

00:17:04: es geht sofort ab dem Zeitpunkt, wo die Klageschrift beim Gericht eingelangt ist. Also zu dem

00:17:09: Zeitpunkt, zudem diese Gerichtshängigkeit eingetreten ist. Da hat die Beschwerdekammer gesagt,

00:17:14: nein, das geht nicht. Der vermeintliche Verletzer, der muss erst einmal davon wissen, dass er

00:17:19: beklagt ist, bevor er die Frist überhaupt zu laufen beginnen kann. Und das ist grundsätzlich sehr

00:17:24: sinnvoll. Das heißt, hier hat man die Situation, dass es die Zustellung war, die diese Erhebung der

00:17:30: Klage bewirkt hat. Und welcher Sachverhalt ist der zweiten Entscheidung der T 1138/2011

00:17:36: zugrunde gelegen? In dieser Situation ging es eben konkret um eine negative Feststellungsklage.

00:17:43: Hier hat man auch wieder ins nationale Recht verwiesen und sich einfach angeschaut, naja,

00:17:48: wann gilt denn eine Klage nach deutschem Zivilprozessrecht als erhoben? Und da hat man sich eben im

00:17:55: betreffenden Gesetz der deutschen Zivilprozessordnung im Paragraf 253 beholfen und hat gefunden,

00:18:01: hier steht erhoben und damit hat man diesen Begriff einfach so ohne weiteres übernommen. Es war

00:18:07: eher die grammatisch-sprachliche Auslegung meiner Ansicht nach, die dazu geführt hat, dass man hier

00:18:12: nicht differenziert hat zwischen dem Einlangen bei Gericht und der Zustellung an den Patentinhaber

00:18:17: der Feststellungsbeklagter ist. Führt an dieser Verweis auf das nationale Zivilprozessrecht nicht

00:18:24: zu einem relativ undursichtigen Ausgangslage für alle beteiligten Parteien. Ich habe hier eine

00:18:30: Frist aus dem EPÜ. Ich habe ein fristauslösendes Ereignis, das mit der Klageerhebung ausgelöst

00:18:36: wird. Aber ich weiß nicht aus dem EPÜ heraus, wann diese Frist für das Einreichen des Beitritts

00:18:42: begonnen hat. Ist das nicht irgendwie eine etwas unbefriedigende Situation? Ich finde sehr

00:18:47: und vor allem auch wenn es die Beschwerde kann man hier nicht getan haben, man müsste es irgendwie

00:18:52: separat handhaben. Weil wenn ich unter Verweis auf das deutsche Recht sage, es kommt immer auf die

00:18:57: Erhebung, also immer auf den Zeitpunkt an, wo die Klage den Beklagten zugestellt wird, dann ist

00:19:03: das vernünftig für den ersten Fall, nämlich für den Fall, dass es die Verletzungsklage ist. Aber

00:19:09: es kann, wie wir in unserem Fall auch sehen, zu Situationen kommen, dass es eine Verzögerung gibt,

00:19:14: die dem Beitrittswilligen zum Nachteil gereicht, für die ihr überhaupt nichts kann, weil was kann

00:19:18: denn der dafür, dass die Zustellung seiner Klage in Schweden jetzt drei Monate dauert? Das heißt,

00:19:23: man hätte sich schon darüber Gedanken machen können, dass Klageerhebung hier autonom auszulegen

00:19:28: ist und dass man sich je nachdem, welcher Fall es ist, Verletzungsklage oder negative

00:19:33: Feststellungsklage an unterschiedlichen Zeitpunkten orientiert. Hätte man schon tun können, haben die

00:19:38: Kammern aber nicht gemacht, weil sie einfach am Wort kleben geblieben sind und sich auf den

00:19:43: gleichlautenden Begriff der Klageerhebung bezogen haben. Und einen ganz kurzen Rückgriff auf

00:19:48: das österreichische Recht. In Österreich würde die Klageerhebung was anderes bedeuten, oder? Dann

00:19:52: hätten wir plötzlich einen anderen Zeitpunkt. Da haben wir den Begriff Gerichtsanhängigkeit, also

00:19:57: zu dem Zeitpunkt, wann das Dokument bei Gericht eben eingelangt ist und die Streitanhängigkeit. Die

00:20:03: Erhebung könnte man nach österreichischem Recht vielleicht sogar als den Zeitpunkt ansehen,

00:20:09: bei dem das Dokument bei Gericht eingegangen ist. Es ist meiner Ansicht noch nicht sehr sinnvoll,

00:20:13: sich da auf das nationale Recht zu beziehen, weil diesen Begriff kann jeder anders wählen und wer

00:20:18: weiß, wie das in den anderen Staaten des Europäischen Patentübereinkommens ist. Das heißt, wir

00:20:22: wären uns eigentlich einig, dass es sinnvoll wäre, diesen Begriff auf die Einflusssphäre des

00:20:27: vermeintlichen Verletzers und des Beitretenden abzustellen, weil dort, wo es seine Einflusssphäre

00:20:33: erreicht, das wäre im Fall des lit a) der Zeitpunkt der Klagezustellung oder im Fall des

00:20:39: lit b) der Zeitpunkt der Einreichung der Klage. In beiden Fällen habe ich eine Frist,

00:20:44: mit der ich rechnen kann. Ich habe ein auslösendes Ereignis und es liegt alles in meiner Einflusssphäre,

00:20:50: wie ich die weiteren Schritte setzen kann und nicht wie im gegenständlichen Fall,

00:20:53: dass man tatsächlich warten muss, bis man eine Empfangsbestätigung vom Patentinhaber bekommt,

00:20:58: weil was wäre zum Beispiel, wenn er die nie unterzeichnet hätte. Ich wüsste nie, wann die Frist

00:21:02: ausgelöst ist. Naja, es wird in jedem Land wohl so eine Art Zustellfiktion geben. Das heißt, wenn

00:21:07: nicht zustellbar ist und der sich versteckt, dann wird irgendwann die Zustellung fingiert werden.

00:21:13: Aber das wäre dann sozusagen von Land zu Land unterschiedlich und man könnte ja dadurch

00:21:17: prozesstaktisch als Patentinhaber durchaus was zu seinen Gunsten verschieben und das sollte

00:21:23: man eigentlich vermeiden. Letztendlich kommt es aber auf unsere Meinung nicht an. Das Europäische

00:21:28: Patentamt bzw. die Einspruchsabteilung haben das anders gesehen und interessanterweise wirft

00:21:34: die Einspruchsabteilung hier unseren Beitretenden auch vor, dass der unnötig gezögert hat und

00:21:39: dass er ja schon nach dem Verwarnungsschreiben im August 2022 eigentlich sofort hätte reagieren

00:21:45: können. Also kein Beitritt hätte formulieren sollen, sondern im Herbst 2022 idealerweise die

00:21:51: Feststellungsklage einreichen hätte sollen. Das heißt, er hat über sechs Monate zugewartet

00:21:56: und hier wird meiner Ansicht nach unrichtig, aber doch so ein Verspätungsargument konstruiert,

00:22:02: dass es beim Beitritt eigentlich nicht geben darf. Im Endeffekt kann ich die Einspruchsabteilung

00:22:06: schon ein bisschen verstehen, dass ihnen da der Geduldsfaden gerissen ist. Nach sechs Monaten

00:22:10: sollte man doch so eine Feststellungsklage eingebracht haben. Und dann sollte sie auch zugestellt

00:22:14: sein. Und dann sollte er auch zugestellt sein. Ich finde nur, das sollte nicht die allgemeine

00:22:18: Richtschnur werden. Wir haben hier eben kein Verspätungsregime, sondern wir haben an sich klare

00:22:23: Fristen und wir sollten wissen, wann diese Fristen zu laufen beginnen und wie lang sich da eine

00:22:29: Partei zwischen Verwarnung und Feststellungsklage Zeit lässt. Darauf sollte es eigentlich nicht

00:22:33: ankommen. Die Feststellungsklage sollte einfach nur rechtzeitig eingebracht sein und dann wäre

00:22:38: der Beitritt gültig erklärt. Das heißt zusammenfassend, wir haben eigentlich nur ein Verfahren

00:22:43: mit dem ursprünglichen Einsprechenden und dem Patentinhaber. Der versuchte Beitritt ist nicht

00:22:50: geglückt, zweimal nicht geglückt. Und nachdem die Einspruchsabteilung eben auch den zweiten

00:22:57: Beitritt als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Beitretende nicht Verfahrenspartei geworden.

00:23:04: Genauso ist es, ja. Und auch ihre Argumente und Dokumente haben nicht berücksichtigt werden

00:23:10: müssen von der Einspruchsabteilung bei ihrer Entscheidung. Und also wenn wir wieder auf die

00:23:14: inhaltliche Ebene zurückgehen, was hat die Einspruchsabteilung dann tatsächlich entschieden?

00:23:19: Die Einspruchsabteilung hat entschieden, das Patent im geänderten Umfang aufrecht zu erhalten,

00:23:23: erstens und zweitens sie hat beide Beitritte zurückgewiesen. Jetzt beschäftigen wir uns

00:23:28: normalerweise mit Beschwerdeverfahren. Wir haben bis jetzt nur über das Einspruchsverfahren und die

00:23:33: Beitritte im Einspruchsverfahren gesprochen. Ja, die Einsprechende hat sich gegen die

00:23:39: Entscheidung beschwert. Das Ganze ist dann unter dem Aktenzeichen T 1286/23 aktenkundig

00:23:48: und ein Beschwerdeverfahren ist initiiert worden. Nachdem die Beitretende jetzt schon zweimal

00:23:53: gescheitert ist mit ihrem Versuch des Beitritts, hat sie es jetzt noch einmal versucht und war sie

00:23:58: dabei erfolgreich? Ja, unsere Beitretende hat jetzt im August 2023, also ein Jahr nach der ersten

00:24:07: Verwarnung, jetzt eine dritte Beitrittserklärung abgegeben. Schließlich war ja die Klage jetzt

00:24:12: schon seit Juni zugestellt und gemeinsam mit dem Beitritt hat sie jetzt auch die Beschwerde erklärt.

00:24:21: Jetzt müssen wir wieder uns kurz auf den Zeitstrahl zurückversetzen. Wir haben die Entscheidung

00:24:26: aus dem Mai und den Beitritt jetzt im August. Das heißt, der Beitritt ist nach dem Ende der

00:24:32: Beschwerdefrist erfolgt. Ist das richtig? Das ist richtig und auch die Beschwerde ist nach dem Ende

00:24:37: der Beschwerdefrist erfolgt, was uns schon ein gewisses weiteres Problem zeigt.

00:24:42: Man muss aber sagen, für den Beitritt ist es egal. Wir wissen auch seit der Entscheidung G 1/94,

00:24:49: dass der Beitritt während der Beschwerde durchaus möglich ist. Für die Beschwerde selbst ist es

00:24:54: aber bitter, denn die ist verspätet. Zum Abschluss hätte ich dann doch noch eine Frage und zwar

00:25:00: hätte denn der vermeintliche Patentverletzer, der im Einspruchsverfahren zweimal versucht hat,

00:25:05: beizutreten, überhaupt selber Beschwerde einlegen können gegen die Entscheidung der

00:25:11: Unzulässigkeit der ersten Beitritte, wenn er fristgerecht eine Beschwerde eingereicht hätte.

00:25:16: Ich gehe schon davon aus, weil letztendlich ist ja die Entscheidung der Einspruchsabteilung

00:25:21: zweigeteilt. Einerseits betrifft sie die beiden Beitritte, des Beitrittswilligen,

00:25:26: die zurückgewiesen wurden und andererseits die Entscheidung in der Sache. Und hätte der vermeintliche

00:25:31: Verletzer innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingereicht und auch zu den beiden Zurückweisungen

00:25:38: seiner ersten beiden Beitritte, also vor allem zum zweiten Beitritt Stellung genommen,

00:25:41: dann hätte sich die Beschwerdekammer auch inhaltlich mit dem zweiten Beitritt auseinandersetzen

00:25:46: müssen und hätte hier ihre Rechtsauffassung anstelle der der Einspruchsabteilung setzen

00:25:52: können. Das heißt, möglicherweise hätte der vermeintliche Verletzer auf diese Weise es schaffen

00:25:58: können, dass er als Beitretender im erstinstanzlichen Verfahren in das Verfahren hineinkommt

00:26:04: und damit auch Beschwerdeführer in der Sache sein kann.

00:26:07: Wenn wir uns jetzt noch mal die Voraussetzungen für einen Beitritt anschauen, dann wissen wir aus

00:26:11: der Rechtsprechung, dass ein Beitritt auch noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens

00:26:16: erfolgen kann. Damit müsste mit dem dritten Beitritt doch jetzt alles gut gegangen sein,

00:26:21: weil wir haben Klage ist erhoben, sie ist zugestellt und innerhalb von diesen drei Monaten, wenn die

00:26:26: Klage im Juni zugestellt worden ist, dann ist im August doch alles gut und wir sind innerhalb von

00:26:31: der drei Monate Frist und alle Voraussetzungen sind erfüllt. Der dritte Beitritt müsste doch geglückt

00:26:35: sein, oder? Ja, der war zulässig und damit konnte die Beitretende im Beschwerdeverfahren

00:26:41: jetzt auch endlich alle ihre Argumente präsentieren. Aber die Entscheidung nimmt noch eine weitere

00:26:48: unerwartete Wendung. Was glaubst du, was könnte jetzt noch passieren, damit wir unseren Beitretenden

00:26:54: wieder aus dem Verfahren kicken? Vielleicht war die Feststellungsklage unzulässig?

00:26:58: Interessanterweise kommt es darauf gar nicht an nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern.

00:27:02: Es reicht aus, wenn das Verfahren, das dem Beitritt zugrunde liegt, zum Zeitpunkt des

00:27:07: Beitritts anhängig ist, was auch immer jetzt Anhängigkeit bedeutet, aber die spätere

00:27:12: Unzulässigkeit der Feststellungsklage oder das Ende des Klageverfahrens kann den Beitretenden

00:27:18: jetzt nicht wieder rausschmeißen. Das heißt, ich könnte sogar die Feststellungsklage wieder

00:27:21: zurücknehmen und das hätte keinen Einfluss auf den Beitritt. Das müsste grundsätzlich gehen,

00:27:25: auch wenn es jetzt der Praxis nicht ausprobieren würde. Aber was jetzt noch passiert ist,

00:27:30: ist, dass der Einsprechende seine Beschwerde zurückgezogen hat.

00:27:33: Das ist jetzt ein harter Tobak für unseren Beitretenden.

00:27:36: Das ist wirklich harter Tobak, ja. Denn seit der G 3/04 wissen wir, dass das das Verfahren

00:27:42: eigentlich beendet. Man erkennt an der Entscheidung, dass die Kammer mit dem Verfahrensergebnis jetzt

00:27:49: nicht wirklich zufrieden waren. Die hat in ihrer Entscheidung immer schon durchblicken lassen,

00:27:54: dass die Art, wie man mit der Beitretenden umgegangen ist, irgendwie suboptimal war.

00:27:59: Du hast ja die G 3/04 erwähnt als sehr relevante Entscheidung für diese Fallkonstellation.

00:28:06: Was hat denn die G 3/04 genau ausgesagt?

00:28:09: Die G 3/04 betrifft im Prinzip genau unsere Fallkonstellation, nämlich dass während des

00:28:14: Beschwerdeverfahrens ein Beitritt erklärt wurde und danach der Einsprechende als einziger Beschwerdeführer

00:28:21: seine Beschwerde zurücknimmt. Und in dieser Situation ist das Beschwerdeverfahren einfach

00:28:26: zu beenden. Letztendlich läuft es dann darauf hinaus, dass die erstinstanzliche Entscheidung

00:28:29: rechtskräftig wird.

00:28:30: Du nimmst der Bezug auf eine inhaltliche Entscheidung der Beschwerdekammer. Das kommt für mich jetzt

00:28:34: doch überraschend, denn eigentlich hat die Einsprechende als einzige Beschwerdeführerin

00:28:39: doch ihre Beschwerde zurückgezogen und damit müsste das Verfahren ohne schriftliche Entscheidung

00:28:44: einfach enden.

00:28:45: Ja, das hätten wir uns auch gedacht, aber die Beschwerdekammer war mit dieser Situation,

00:28:51: der G 3/04, so unzufrieden, dass sie der Großen Beschwerdekammer jetzt noch einmal

00:28:57: vorgelegt hat, ob die Entscheidung G 3/04 immer noch oder tatsächlich wirklich stimmt.

00:29:03: Das heißt, die Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer

00:29:08: die Frage vorgelegt, ob nach der Rücknahme der einzigen Beschwerde das Verfahren mit

00:29:14: einem während des Beschwerdeverfahrens Beigetretenen noch fortgesetzt werden kann.

00:29:18: Das heißt, unser Fall hat sich jetzt entwickelt von einer Beitrittsproblematik im Einspruchsverfahren

00:29:25: zu einer Beitrittsproblematik im Beschwerdeverfahren und hat letztendlich in einer Vorlagefrage

00:29:30: für die große Beschwerdekammer geändert, die wir uns in der nächsten Folge anschauen

00:29:34: werden. Kannst du uns trotzdem nochmal kurz zusammenfassen, was für dich die relevantesten

00:29:38: Punkte aus diesem konkreten Verfahren und den Aspekten sind, die wir heute besprochen

00:29:42: haben?

00:29:43: Ich habe gar nicht so sehr Lösungen gekriegt, aber zumindest ein Problem aufgezeigt gekriegt,

00:29:48: nämlich es wäre interessant gewesen, die Frage zu klären, wann eine negative Feststellungsklage

00:29:54: als erhoben gilt und vor allem die Frage, ob eine Verzögerung der Zustellung dazu führt,

00:30:01: dass der Beitretende dem Verfahren nicht beitreten kann, die wir sicherlich klärungsbedürftig

00:30:07: gewesen. Sie konnte aber nicht geklärt werden, weil der Beitretende einfach nicht rechtzeitig

00:30:12: in die Beschwerde gegangen ist und damit die Zurückweisungen der ersten beiden Beitritte

00:30:18: formell rechtskräftig geworden ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende dann ihre Beschwerde

00:30:24: zurückgezogen und nach der Entscheidung G 3/04 wäre das Verfahren beendet gewesen.

00:30:28: Die Kammer hat jedoch die gleichen Fragen, die auch der Entscheidung G 3/04 zur Grunde

00:30:34: lagen, nochmal vorgelegt und jetzt auch neue Argumente dafür gebracht, dass das Verfahren

00:30:39: mit dem Beitretenden alleine fortgesetzt werden kann. Sie will also offensichtlich

00:30:44: von der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer abweichen.

00:30:47: Ja, vielen Dank lieber Michael, für die spannende Diskussion über diesen interessanten

00:30:52: Fall. Wie gewohnt, werden wir uns in der nächsten Folge dann die Entscheidung ob die Große Beschwerdekammer

00:30:58: hier einen neuen Ansatz findet oder ob sie doch die alte Rechtsprechungslinie, also

00:31:04: die aus der G 3/04, bestätigen wird. Bis zur nächsten Folge, Servus Michael.

00:31:09: Servus Lukas.

00:31:14: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,

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