G 2/24 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Beschwerdeverfahren) - Entscheidung

Shownotes

In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 2/24. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle ein Beitrender spielt, der erst im Beschwerdeverfahren wirksam beitritt – und was passiert, wenn der einzige Beschwerdeführer seine Beschwerde zurücknimmt.

Diese Frage wurde im Wesentlichen bereits in der G 3/04 entschieden, die durch die gegenständliche Entscheidung bestätigt wird: Das Beschwerdeverfahren kann nicht mit einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten fortgesetzt werden, wenn das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beendet wurde.

Leitsatz G 2/24

Nach Rücknahme aller Beschwerden kann das Beschwerdeverfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der gemäß Artikel 105 EPÜ in das Beschwerdeverfahren eingetreten ist.

Der beigetretene Dritte erlangt keinen Beschwerdeführerstatus, der dem Status einer beschwerdeberechtigten Person im Sinne von Artikel 107 Satz 1 EPÜ entspricht.

Rückblick – Ausgangsfall Gegenstand des Verfahrens war ein europäisches Patent auf ein Hautreinigungsgerät.

Ein Dritter, der als vermeintlicher Patentverletzer von der Patentinhaberin abgemahnt wurde, versuchte zweimal, dem Einspruchsverfahren nach Art. 105 EPÜ beizutreten – beide Versuche scheiterten zunächst. Erst im laufenden Beschwerdeverfahren gelang der (dritte) Beitritt. Kurz darauf zog jedoch der alleinige Beschwerdeführer (Einsprechende) seine Beschwerde zurück.

Vorlagefrage

Die Technische Beschwerdekammer legte der Großen Beschwerdekammer, verkürzt wiedergegeben, im Wesentlichen die folgende Frage:

Kann ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der einzigen Beschwerde mit einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten fortgesetzt werden?

Antwort der Großen Beschwerdekammer G 2/24

Die Große Beschwerdekammer erteilt einer „Selbstständigkeit“ des Beitritts im Beschwerdeverfahren eine klare Absage:

Bei Rücknahme der einzigen Beschwerde, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich beendet. Ein während des Beschwerdeverfahrens beigetretener Dritter kann das Verfahren nicht eigenständig fortsetzen. Der Beitritt verschafft zwar eine starke verfahrensrechtliche Stellung (inkl. der Möglichkeit, neue Einspruchsgründe einzuführen), macht den Beitretenden aber nicht zum Beschwerdeführer iSd Art 107 EPÜ - es fehlt in anderen Worten die formelle Beschwer, da der Beitrende nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war.

Damit bestätigt die G 2/24 im Wesentlichen die frühere Entscheidung G 3/04 in der dieser Grundsatz bereits aufgestellt wurde, auch wenn die vorlegende Kammer wohl eine Abkehr der bisherigen Entscheidungspraxis begrüßt hätte.

Verfahrensausgang

Mit der Rücknahme der einzigen Beschwerde war das Beschwerdeverfahren beendet. Der Beitretende konnte daran nichts ändern – trotz zulässigen Beitritts und trotz materiellen Interesses am Widerruf des Patents.

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Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:00: Willkommen beim IP-Courses- Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:09: In der letzten Folge haben wir uns beschäftigt mit einem Hautreinigungsgerät und einem Einspruchsverfahren

00:00:16: gegen die Erteilung eines Patents auf so ein Hautreinigungsgerät. Dabei ist die Situation

00:00:23: aufgetreten, dass ein vermeintlicher Verletzer während des Einspruchsverfahrens zweimal versucht hat,

00:00:28: dem Verfahren beizutreten und beide Male gescheitert ist. Die Einspruchsabteilung hat daraufhin das

00:00:35: Patent in teilweisem Umfang aufrechterhalten, aber die beiden Beitritte zurückgewiesen. Gegen

00:00:41: diese Entscheidung hat dann die Einsprechende Beschwerde eingelegt und diesen Beschwerdeverfahren

00:00:47: ist die vermeintliche Verletzerin dann im dritten Versuch beigetreten. Zu der G Entscheidung,

00:00:53: die wir heute diskutieren wollen, nämlich der Entscheidung G 2/24, ist es dann deswegen

00:00:58: gekommen, weil die Einsprechende und alleinige Beschwerdeführerin ihren Einspruch zurückgezogen

00:01:04: hat und somit auch das Beschwerdeverfahren gegenüber dem Beitretenden aufgrund der älteren

00:01:09: Entscheidung G 3/04 dadurch beinahe worden ist. Trotzdem haben wir eine neue G Entscheidung und bei

00:01:17: mir sitzt wieder Michael Stadler. Hallo Michael. Servus Lukas. Bevor wir uns jetzt in die Untiefen der

00:01:22: G 2/24 begeben, trotzdem noch eine Frage, die sich im Lichte des Vorverfahrens für mich stellt,

00:01:28: kann man denn eigentlich beliebig oft versuchen, einem Verfahren beizutreten? Ja, das hat sich

00:01:34: unsere Patentinhaberin auch gefragt und hat versucht so eine Art Präklusion zu konstruieren.

00:01:39: Die Antwort ist grundsätzlich, kann man das? Es gibt hier keine materielle Rechtskraft in der

00:01:45: Hinsicht. Das heißt, wenn es eine neue Sachlage gibt, dann kann sich auch zu einem späteren

00:01:51: Zeitpunkt die Situation ergeben, dass der Beitritt dann doch zulässig ist. Aber wir haben auch so

00:01:57: was wie formelle Rechtskraft. Das heißt, wenn ich mich gegen eine zurückweisende Entscheidung der

00:02:03: Einspruchsabteilung, mit der mein Beitritt zurückgewiesen wird, nicht wehre, dann kann ich diesen bereits

00:02:09: entschiedenen Punkt später nicht wieder bringen. Das heißt, selbst wenn ich dann im Beschwerdeverfahren

00:02:15: teilnehmen kann, wenn mein dritter Beitritt zum Beispiel zulässig ist, dann kann ich später

00:02:20: nicht sagen, eigentlich wäre mein erster oder zweiter Beitritt eigentlich zulässig gewesen. Die

00:02:26: Beschwerdekammer hat das dann einfach nicht mehr zu prüfen mit der Konsequenz, dass unser

00:02:30: erster und zweiter Beitritt jetzt damit vom Tisch sind. Aufgrund des dritten Beitritts kann unsere

00:02:36: vermeintliche Verletzerin aber jetzt natürlich am Beschwerdeverfahren teilnehmen. Solange das

00:02:41: Beschwerdeverfahren anhängig ist. Genau, so lange das Verfahren anhängig ist. Und das bringt uns zur

00:02:46: Kernproblematik von diesem Fall. Vielleicht nochmal kurz zur Rekapitulation, die Vorlagefragen, die die

00:02:55: Beschwerdekammer an die Große Beschwerdekammer gestellt hat. Die erste Frage war, kann nach

00:03:01: Rücknahme der einzigen Beschwerde das Verfahren mit einem während des Beschwerdeverfahrens

00:03:06: Beigetretenen fortgesetzt werden. Und wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist die Voraussetzung

00:03:11: für die Möglichkeit das Verfahren fortzusetzen, dass der Beitretende vermeile Erfordernisse erfüllt

00:03:16: hat, die über die in Artikel 105 EPÜ ausdrücklich geregelten Zulässigkeitserfordernisse des Beitritts

00:03:21: hinausgehen, insbesondere ist die Entrichtung der Beschwerdegebühr notwendig. Schauen wir uns

00:03:25: vielleicht zuerst die Folgen der Zurücknahme der Beschwerde an. Und da gibt es ja eigentlich mehrere

00:03:31: Konstellationen. Einmal die Frage, was ist, wenn der Beitretende dem erstinstanzlichen Verfahren

00:03:37: zulässig beigetreten ist und wie schaut es aus in dem konkreten Fall, den wir jetzt haben, wenn

00:03:42: der Beitritt erst im Beschwerdeverfahren erfolgt? Die bisherige Rechtsprechung hat uns da gezeigt,

00:03:47: dass es im Prinzip unterschiedliche Stellungen im Verfahren geben kann, wenn der Beitritt

00:03:53: in erster Instanz erfolgt, dann ist klar, dass der Beitretende die Stellung eines Einsprechenden

00:03:59: hat. Das wissen wir auch aus Artikel 105 Absatz 2 EPÜ. Er ist dann praktisch so was wie ein Einsprechender,

00:04:06: eigentlich von einem Einsprechenden nach dem erfolgreichen Beitritt gar nicht mehr zu unterscheiden.

00:04:11: Damit hat er auch alle Rechte gegen eine Entscheidung, und zwar nicht nur seinen Beitritt

00:04:16: betreffend, sondern auch in der Sache Beschwerde einzulegen. Und seit der Entscheidung G 3/04

00:04:22: haben wir gesehen, dass es anders ist, wenn wir einen Beitritt erst im Beschwerdeverfahren haben.

00:04:28: Das heißt, wir sind eigentlich in einem klar abgesteckten Gebiet, nämlich wir haben ein

00:04:35: beendetes Beschwerdeverfahren. Wir wissen aus der G 3/04, dass der Beschwerdeverfahren Beigetretener,

00:04:41: dass der nur Verfahrens beteiligt ist und nicht selber Beschwerde führen kann. Und damit ist

00:04:47: das Beschwerdeverfahren eigentlich beendet, wenn der Einsprechende und alleinige Beschwerdeführer

00:04:52: seine Beschwerde zurücknimmt. Warum sieht das in die vorlegende Kammer anders? Der Hintergrund

00:04:58: des Ganzen war, dass die Kammer eigentlich mit der Situation unglücklich war, wie mit diesem

00:05:04: Beitretenden umgegangen ist. Das ist der Dreh- und Angelpunkt des Ganzen. Und dann hat auch die

00:05:09: Kammer begonnen, einmal dafür Argumente zu suchen, warum die Weiterführung notwendig sein soll.

00:05:15: Also, wenn man der Diktion, dass Artikel 107 EPÜ folgen würde, dann müsste der im Beschwerdeverfahren

00:05:21: Beigetretene auch Beschwerdeführer sein, weil sonst kann ich kein Beschwerdeverfahren führen.

00:05:25: Wenn ich davon ausgehe, dass Beschwer zur gesamten Dauer des Verfahrens vorliegen muss,

00:05:30: was ja da nicht steht, das steht ja nur zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde. Aber ja,

00:05:35: die Rechtsprechung geht davon aus, dass Beschwer auch während des gesamten Verfahrens vorliegen

00:05:40: muss. Das heißt, die einzige Möglichkeit, wie ich das Verfahren fortführen kann, ist jetzt,

00:05:46: dass ich sage, der Beitretende ist beschwert. Das ist die einzige Interpretation, wie ich

00:05:52: dahin kommen kann. Und es gibt jetzt die diversen Großen Beschwerdekammer-Entscheidungen, die so im

00:05:57: Umfeld des Ganzen sich eben bewegen. Was klar ist, die Beschwerdekammer kann von Amtswegen nicht

00:06:03: alleine das Verfahren fortsetzen. Das wäre die einfachste Variante. Aber die G 8/91

00:06:08: hat uns gesagt, dass das nicht möglich ist. Und vielleicht auch im Umfeld, was auch definitiv

00:06:14: ausgeschlossen ist, dass es keinen Beitritt gibt, ohne dass überhaupt ein Beschwerdeverfahren läuft.

00:06:19: Das hat uns die G 4/91 gesagt. Das heißt, auch hier haben wir sozusagen die Grenzen

00:06:24: gesteckt, in welchem Umfang hier Beschwerdeverfahren weitergeführt werden dürfen. Und das zeigt

00:06:31: sozusagen das Gegenbeispiel. Interessant ist es aber dann, dass man dem Beitretenden

00:06:38: doch ein bisschen mehr Rechte einräumt, als man das einem anderen Beschwerdebeteiligten einräumen

00:06:44: möchte. Nämlich, man gibt ihm auch die Möglichkeit, neue Einspruchsgründe ins Verfahren einzuführen.

00:06:50: Das hat uns die G 1/94 gesagt. Das heißt, wir haben so ein bisschen eine Zwitterstellung,

00:06:55: der ist einerseits kein Beschwerdeführer. Das heißt, an seinem Willen allein kann das Beschwerdeverfahren

00:07:01: nicht hängen. Er ist aber durchaus in der Lage, das laufende Verfahren auszudehnen. Und nach der

00:07:07: G 10/91 wird es dann typischerweise auch zu einer Zurückverweisung in die erste Instanz kommen,

00:07:13: um eben die neuen Einspruchsgründe, die der Beitretende vorgebracht hat, inhaltlich zu prüfen.

00:07:19: Der Patentinhaber hat in der Situation auch die Möglichkeit, dass er es erlaubt, dass es

00:07:25: unmittelbar im Beschwerdeverfahren geprüft wird. Ganz generell wissen wir auch aus anderen

00:07:29: Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer aus, dass so ein Beschwerdeverfahren immer am Willen des

00:07:34: Beschwerdeführers hängt. Das heißt, das Beschwerdeverfahren ist von Parteidispositionen

00:07:39: geleitet und die Beschwerdeführer sind die, die das Verfahren letztendlich voranbringen können.

00:07:45: Wenn die nicht mehr wollen, ist das Verfahren vorbei. Die Frage ist jetzt was zeichnet so

00:07:49: einen Beschwerdeführer grundsätzlich aus. Man muss natürlich eine Beschwerde eingelegt haben.

00:07:55: Das ist der erste Punkt, der grundsätzlich gegeben sein muss und der zweite ist,

00:07:59: dass eine Beschwer vorliegt, also eine negative Betroffenheit von der betreffenden

00:08:04: Entscheidung. Ohne eine solche Beschwer kann das Verfahren einfach nicht weiter geführt werden.

00:08:09: Jetzt ist Beschwer ein geläufiger Begriff und im Prinzip ist immer klar, was gemeint ist. Aber wie kann

00:08:16: man das jetzt konkret definieren? Es gibt zwei unterschiedliche prozessuale Sichtweisen darauf,

00:08:23: die normale ist, sagen wir mal, ist jetzt die materielle Beschwer und die hat auch der Beitretende

00:08:30: argumentiert. Der Hintergrund ist der, meine Rechtsposition ist durch diese Entscheidung

00:08:35: konkret negativ beeinträchtigt. Also mein Recht, meine persönliche, mein persönliches Recht darauf

00:08:42: nicht von diesem Unterlassungsanspruch aus dem Patent betroffen zu sein, hängt am Bestehen dieses

00:08:47: Patents. Das ist auch im normalen Zivilprozess die ganz übliche Sichtweise, ich will als Beklagter

00:08:54: nicht zahlen müssen, ich will als Kläger Geld bekommen. Das sind die ganz normale Betrachtung

00:09:00: der Beschwer. Und auch wenn ich aus der Sichtweise des Patentinhabers sehe, ist dieser grundsätzlich

00:09:06: der materiellen Beschwer eigentlich ganz verständlich. Er hat mit dem Widerruf oder der

00:09:11: Beschränkung des Patents weniger als er vorher gehabt hatte. Deswegen ist er beschwert.

00:09:16: Wie schaut das jetzt für einen Einsprechenden aus? Da ist die Situation noch ein bisschen anders,

00:09:21: weil eigentlich ist nicht jeder beschwert, dadurch, dass ein Patent überlebt,

00:09:25: das vielleicht nicht rechtsbeständig ist. Ja, ja, ärgerlich wird es natürlich erst dann,

00:09:29: wenn Ansprüche gegen einen bestehen. Damit würde diese unmittelbare Betroffenheit erst da sein.

00:09:36: Aber du hast natürlich völlig recht auch das Bestehen eines Patents zu Unrecht,

00:09:42: beschwert eigentlich grundsätzlich jeden. Und man muss auch sagen, eine solche Situation,

00:09:48: die gibt es prozessual gar nicht so häufig. Also ein Einspruch ist im Prinzip ein Jedermannsrecht,

00:09:53: weil auch ein Patent jeden betrifft. Daher haben wir hier auch ein Einspruchsrecht,

00:09:57: das jedem zusteht. Im Prinzip könnte man sagen, vom bestehen bleiben, das Patents wäre jeder

00:10:03: beschwert. Deswegen verwendet man da einen geringfügig abweichenden Beschwerbegriff,

00:10:08: nämlich den der formellen Beschwer, der im Übrigen auch auf die meisten unserer anderen Fälle

00:10:12: ganz gut passt. Formelle Beschwer bedeutet, du hast einen Antrag gestellt vor einem Gericht

00:10:17: vor der Einspruchsabteilung und du hast nicht das oder nicht alles das bekommen,

00:10:21: was du eigentlich willst. Im Einspruch brauche ich keine konkrete Betroffenheit, muss also

00:10:25: nicht nachweisen, dass da jetzt ganz konkret ein Anspruch gegen mich besteht und mit dem

00:10:31: Einspruch bekomme ich den weg. Deswegen nimmt man diese andere Definition und da ist die formelle

00:10:36: Beschwer, die eben sagt, beschwert bist du nur dann, wenn du in erster Instanz nicht das vom

00:10:41: Patent wegbekommen hast, was du weghaben wolltest. Für das normale Einspruchsverfahren ist das ja

00:10:47: schön und gut und auch sehr gut nachvollziehbar. Aber bei unserem speziellen Verfahren,

00:10:52: das dieser Vorlagefrage zugrunde liegt, war die Situation ja anders. Denn unser Beitretender,

00:10:57: der war in der ersten Instanz gar nicht wirklich dabei. Er war nicht einmal Partei,

00:11:01: weil sein Beitritt ja als unzulässig erkannt worden ist, sondern er ist erst im Beschwerdeverfahren

00:11:06: beigetreten. Wie schaut es denn dann mit der Beschwer aus? Ja, hier würden die beiden Beschwerbegriffe

00:11:12: eben konkret was Unterschiedliches sagen. Wenn man die Formelle Beschwer sich ansieht,

00:11:17: dann wird eben rauskommen, dass es überhaupt keinen Antrag von unserem Beitretenden gegeben hat,

00:11:23: von dem die Einspruchsabteilung hätte abweichen können. Das heißt, formelle Beschwer würde

00:11:28: ja nicht vorliegen. In materieller Hinsicht, und ich glaube, das ist auch das, was die Kammer so

00:11:32: gestört hat, liegt natürlich schon eine gewisse Form der Beschwer vor. Denn letztendlich besteht

00:11:38: möglicherweise ein Anspruch gegen ihn und das Bestehen dieses Anspruchs hängt gerade davon ab,

00:11:43: ob das Patent zurecht besteht oder eben nicht. Und die G 3/04 hat also für den Beschwerbegriff auch

00:11:50: immer auf den formellen Beschwerbegriff abgestellt, also diese Abweichung vom Antrag als notwendige

00:11:55: Voraussetzung für die Beschwer gesehen. Und darüber hinaus gesagt, dass Artikel 105 EPÜ eben nur

00:12:01: eine begrenzte und punktuelle Anwendung hat und im Beschwerdeverfahren anwendbar ist, dass das aber

00:12:07: generell am Beschwerbegriff nichts ändert. Und damit ist das Verfahren eben zu Ende, weil es keine

00:12:14: Beschwerde mehr gibt, weil es niemanden mehr gibt, der Beschwer hat. Jetzt stehen wir ja wieder an

00:12:19: dem Punkt, dass die Entscheidung G 3/04 eigentlich unseren Vorlagefall schon entschieden hat. Trotzdem

00:12:28: gibt es die gegenständliche Entscheidung, die G 2/24. Das heißt, diese Vorlage muss von der Großen

00:12:34: Beschwerdekammer als zulässig erachtet worden sein. Wie ist es denn dazu gekommen, dass es tatsächlich

00:12:40: behandelt worden ist noch ein zweites Mal und nicht die Große Beschwerdekammer gesagt hat,

00:12:43: das haben wir schon einmal entschieden, das entscheiden wir nicht noch einmal. Faktisch ist

00:12:47: die Große Beschwerdekammer natürlich frei, bestimmte Entscheidungen zu treffen, andere aber nicht.

00:12:52: Und das heißt, sie kann im Wege der Zulässigkeit einzelne Entscheidungen praktisch annehmen,

00:12:58: während sie bei anderen sagt, dazu gibt es keine uneinheitliche Rechtsprechung, das haben wir

00:13:02: schon entschieden. Wir haben das bereits in davor ergangenen Entscheidung gesehen, zum Beispiel

00:13:07: bei der G 3/19. Da war einfach der entsprechende politische Wille da, dass sich hier an der

00:13:14: Behandlung von biotechnologischen Erfindungen etwas ändert und dass bestimmte Gegenstände

00:13:19: einfach nicht schutzfähig sein sollen, einfach weil es so gewünscht ist. Und auch in dem Fall hat

00:13:25: die Große Beschwerdekammer es für notwendig gefunden, war noch einmal etwas dazu zu sagen. Die

00:13:31: Große Beschwerdekammer hat sich die Zulässigkeit auch angesehen und hat natürlich das Recht der

00:13:36: Beschwerdekammer auf Vorlage anerkannt. Auch wenn da das Hauptargument der vorliegenden Beschwerdekammer

00:13:42: eigentlich war, dass sie unzufrieden war mit der Entscheidung G 3/04. Ja, sie hat sich aber

00:13:47: schon einen kleinen Seitenhieb nicht ganz verkneifen können. Nämlich, dass die Große Beschwerdekammer

00:13:53: gefunden hat, dass die Ablehnung der Rechtsmeinung aus einer früheren Entscheidung nicht der

00:13:58: alleinige Grund sein sollte für eine Vorlage, weil das insgesamt schlecht ist für die Rechtssicherheit.

00:14:03: Man soll sich schon darauf verlassen können, dass die Rechtsprechung der Beschwerdekammern sich

00:14:09: nicht ohne Weiteres ändert und da ist natürlich diese neue Vorlage sicherlich ein Grund für eine

00:14:17: Unsicherheit, die sich da geschaffen hat. Was vielleicht auch ein zusätzlicher Grund gewesen

00:14:21: sein hätte können, ist, dass der Präsident des Europäischen Patentamts in seiner Stellungnahme

00:14:27: durchklingen hat lassen, dass er auch daran interessiert gewesen wäre, dass sich die

00:14:31: Entscheidungspraxis der G 3/04 ändern sollte oder dass sie zumindest überdacht werden sollte.

00:14:37: Ja, das sicherlich auch der hat sich in seinem Schriftsatz auch länger dazu geäußert und die

00:14:42: bisherige Position auch abgelehnt. Was die Kammer auch hätte machen können, ist,

00:14:46: die Fragen umzuformulieren aus Zulässigkeitsgründen. Auch das hat sie nicht gemacht. Die Große

00:14:53: Beschwerdekammer hat einfach die Frage beantwortet. Das heißt, wir haben ein zulässiges Verfahren

00:15:00: vor der Großen Beschwerdekammer und die Frage war, klar, kann nach der Rücknahme eben der

00:15:07: einzigen Beschwerde das Verfahren mit dem während des Beschwerdeverfahrens Beigetretenen

00:15:11: und fortgesetzt werden. Wie hat denn die Große Beschwerdekammer darauf jetzt geantwortet?

00:15:16: Ist sie von der Entscheidungspraxis der G 3/04 abgewichen? Nein, sie hat mit geringfügigen

00:15:22: anderen Argumenten das wiederholt, dass die Große Beschwerdekammer schon in der Entscheidung G 3

00:15:26: /04 vor etwa 20 Jahren gesagt hat. Hintergrund ist, der Beitritt selbst unterliegt einem

00:15:32: besonderen gesetzlichen Regime, das ein gewissen Ausnahmecharakter unterliegt und daher sollte

00:15:40: man hier von einer extensiven Auslegung absehen. Das heißt, der Beitretende darf genau das,

00:15:45: was der Beitritt ihm eben einräumt. Wir haben eben diese Möglichkeit, noch Ablauf der Einspruchsfrist,

00:15:52: noch an einem Einspruchsverfahren teilnehmen zu können, einfach um die Gültigkeit des europäischen

00:15:57: Patents, dessen Verletzung dem Beitretenden ja vorgeworfen wird, dass man die zentral überprüfen

00:16:02: lassen kann. Es ist auch weiterhin alles anerkannt, dass dieser Beitretende auch im Beschwerdestadium

00:16:08: beitreten kann. Auch da sieht die Große Beschwerdekammer kein Problem. Wenn er einem

00:16:14: Einspruchsverfahren beitritt, genießt er alle Rechte eines Einsprechenden, wenn er allerdings erst in

00:16:19: der Beschwerde beitritt, dann ist er einfacher Verfahrensbeteiligter und gerade nicht Beschwerdeführer.

00:16:25: Welche Unterscheidung macht denn die Große Beschwerdekammer jetzt im Unterschied zwischen

00:16:30: den Rollen der Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren? Ja, sie unterscheidet hier im Prinzip

00:16:35: zwischen den Parteien, die Beschwerdeführer sind und denen, die es nicht sind. Das ist die

00:16:40: einzig relevante Unterscheidung, die es im Beschwerdefahrfahren praktisch gibt. Das heißt,

00:16:45: wir haben Beschwerdeführer und der Grund, warum ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wird,

00:16:51: ist, weil die Beschwerdeführer das wollen. Sie können sich kein Ergebnis wünschen,

00:16:56: aber es liegt in ihrem Belieben, das Verfahren jetzt weiterzuführen oder das Verfahren zu beenden.

00:17:02: Das heißt, der Beschwerdeführer steckt quasi den Rahmen des Beschwerdeverfahrfens ab?

00:17:06: Genau, das betrifft dann schon den zweiten Punkt. Also nicht mehr nur das Ob des Verfahrens,

00:17:11: sondern auch den Rahmen des Verfahrens, den legt der Beschwerdeführer fest. Denn die Beschwerdekammer

00:17:17: kann nur entscheiden zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Beschwerdeantrag. Das heißt,

00:17:25: wir haben sowas wie Teilrechtskraft. Das heißt, die Beschwerde kann man jetzt nicht sagen,

00:17:28: das Patent, wurde im beschränkten Umfang aufrecht erhalten. Nur der Patentinhaber geht in Beschwerde,

00:17:33: aber wir als Beschwerdekammer finden, das Patent ist zu widerrufen und deswegen wiederrufen wir es.

00:17:38: Insoweit als der Einsprechende, die teilweise Aufrechterhaltung nicht anficht, ist es rechtskräftig

00:17:44: und die Beschwerdekammer hat ja kein eigenes Interesse, über den Antrag des einzigen Beschwerdeführers

00:17:50: hinauszugehen. Selbstverständlich, wenn die Gegenpartei auch Beschwerde einlegt, dann ist die

00:17:55: Beschwerdekammer natürlich berechtigt, im Rahmen der Parteianträge zwischen den Parteianträgen

00:17:59: alles zu entscheiden. Es handelt sich um ein reines Überprüfungsverfahren, das auch noch durch die

00:18:04: Parteianträge festgelegt wird. Das heißt, wir haben jetzt immer über die Beschwerdeführer

00:18:10: gesprochen. Wie schaut es denn mit den anderen Parteien im Verfahren aus? Welche Rolle haben

00:18:16: denn die? Klar ist, dass die von dem Verfahrensablauf betroffen sind. Ihre Rolle beschränkt sich jetzt

00:18:23: darauf, das zu verteidigen, was sie in erster Instanz erstritten haben. Das heißt also, wenn

00:18:28: wir den gleichen Fall noch mal ansehen, wo das Patent teilweise aufrechterhalten wurde und nur

00:18:33: der Patentinhaber in Beschwerde geht, dann ist der Einsprechende darauf beschränkt, dass er den

00:18:39: teilweise Widerruf des Patents verteidigt. Er kann nicht einen weitergehenderen Widerruf verfolgen.

00:18:46: So haben wir schon eine Folge zur G 1/99 der "reformatio in peius" gemacht. Da kann man

00:18:52: noch einmal nachhören, wie es denn mit dem Verschlechterungsverbot ausschaut. Letztendlich

00:18:56: sieht die Große Beschwerdekammer auch den im Beschwerdeverfahren beigetretenen als reinen

00:19:03: Verfahrensbeteiligten, der im Prinzip wie ein reiner Beschwerdegegner sich hier am Verfahren

00:19:08: beteiligen kann. Der hat natürlich gewisse Anhörungsrechte, der kann sich grundsätzlich

00:19:12: am Verfahren beteiligen. Wenn aber der Beschwerdeführer, der den Beschwerdeantrag gestellt hat, nicht

00:19:19: mehr möchte, dann endet das Beschwerdeverfahren eben. Im Endeffekt sehen wir also hier, dass die

00:19:24: Große Beschwerdekammer ihre Position aus der G 3/04 einfach wiederholt hat. Jetzt noch mal

00:19:30: für mich zum Verständnis. Heißt das dann, dass wenn der im Beschwerdeverfahren Beigetretene,

00:19:37: einem Verfahren beitritt, in dem nur der Patentinhaber Beschwerdeführer ist, also es gibt

00:19:43: sozusagen eine Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang, nur der Patentinhaber hat Beschwerde

00:19:49: eingelegt, dann wäre sozusagen seine Maximalposition auch das Verteidigen des erstrittenen

00:19:53: teilweisen Widerrufs. Das ist die Konsequenz, die sich aus dieser Entscheidung ergibt. Er kann

00:19:59: natürlich neue Einspruchsgründe vorbringen, aber insoweit besteht Teilrechtskraft. Und wenn der

00:20:05: Patentinhaber seine Beschwerde zurückzieht, dann wären auch diese neuen Einspruchsgründe nicht

00:20:10: geprüft, weil dann das Beschwerdeverfahren beendet ist. Das würde ich so sehen. Das heißt, obwohl die

00:20:15: Große Beschwerdekammer in der neuen Entscheidung G 2/24 eigentlich alle Punkte der G 3/04

00:20:22: bestätigt, hat sie vielleicht doch irgendwo durchklingen lassen, dass sie selbst nicht ganz so

00:20:27: glücklich ist damit? In der derzeitigen Konstellation, glaube ich, konnte die Große Beschwerdekammer

00:20:31: nicht anders als einfach zu wiederholen, was die Große Beschwerdekammer zur G 3/04 bereits

00:20:37: gesagt hat. Das Übereinkommen und auch die Ausführungsordnung sind eigentlich relativ

00:20:42: vage. Und die Große Beschwerdekammer hat sich meiner Ansicht nach da jetzt nicht veranlasst,

00:20:48: gesehen davon abzuweichen, weil es irgendwelche wahnsinnig viel besseren Argumente gegeben

00:20:52: hätte. Sie hat aber in den Raum gestellt, dass es grundsätzlich möglich wäre, das Gesetz

00:20:57: selbst, also das Übereinkommen oder die Ausführungsordnung zu ändern und da eine andere Regelung vorzusehen.

00:21:04: Die einfachste Möglichkeit wäre beispielsweise, in Regel 89 EPÜ einen neuen Absatz 3 einzufügen, der

00:21:09: eben genau die Situation regelt, die hier vorgebracht wurde. Wenn der Gesetzgeber da Interesse hat,

00:21:16: dann müsste eben die Ausführungsordnung geändert werden. Über die Rechtsprechung und über die

00:21:21: Große Beschwerdekammer lässt sich es eben nicht bewerkstelligen. Das heißt, wir können

00:21:25: eigentlich am Ende dieser Folge zusammenfassen, dass diese neue Entscheidung G 2/24 nicht

00:21:32: viel Neues gebracht hat für die Rechtsanwender des Europäischen Patentübereinkommens, denn die

00:21:37: Meinung aus der G 3/04 ist vollinhaltlich bestätigt worden. Nach der Zurückziehung sämtlicher

00:21:44: Beschwerden können Beschwerdeverfahren nicht mit einem Dritten Fortgeführt werden, der

00:21:48: gemäß Artikel 105 EPÜ während des Beschwerdeverfahrens beigetreten ist. Der im Beschwerdeverfahren

00:21:53: Beigetretene erlangt nämlich nicht den Status eines Beschwerdeführers nach Artikel 107 Satz 1 EPÜ.

00:22:00: Das heißt, das Zurückziehen der Beschwerde beendet das Verfahren vor der Beschwerdekammer

00:22:05: unabhängig davon, ob der während des Beschwerdeverfahrens erst Beigetretende das will oder auch nicht.

00:22:11: Meine letzte Frage, die uns wieder zurück zum Vorlagefall bringt, wie ist denn der Streit

00:22:16: dann ausgegangen? Ende 2025 hat dann die Beschwerdekammer die Parteien nochmals kontaktiert.

00:22:22: Es ist aber denkbar unspektakulär, die Beschwerdekammer wird das Verfahren beenden und damit wird

00:22:27: die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskräftig werden. Die Kammer hat dann bereits angekündigt,

00:22:32: dass sie die inhaltliche Behandlung des Falles beenden wird. Sie wird die Beschwerde des

00:22:38: Beitretenden zurückweisen und die Beschwerdegebühr zurückerstanden. Vielen Dank, Michael, dass

00:22:43: du uns diesen Fall mitgebracht hast und bis zum nächsten Mal. Bis zum nächsten Mal.

00:22:48: Das war ein IP Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,

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00:23:06: www.ipcourses.org.

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