T 2314/22 Hörgerät mit RF Antenne (rechtliches Gehör / verspätetes Vorbringen)

Shownotes

In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 2314/22 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Inhaltlich geht es um ein Hörgerät mit RF-Antenne und die Frage, wie weit Anspruchsmerkmale aus konkreten Ausführungsbeispielen verallgemeinert werden dürfen. Die Kernproblematik im Einspruchsverfahren ist die Zwischenverallgemeinerung, verfahrensrechtlich wird die Verspätung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren relevant, wobei sich insbesondere die Frage stellt, wann eine Nichtzulassung eines Hilfsantrags während der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren das rechtliche Gehör der Patentinhaberin verletzt..


Erfindung

Ausgangspunkt ist eine RF-Antenne (Radiofrequenz-Antenne), die in einem Hörgerät eingesetzt wird. Die beanspruchte Lösung betrifft insbesondere die Integration der RF-Antenne zusammen mit weiteren elektrischen Komponenten in einem gemeinsamen Gehäuse, ohne störende Interferenzen. Im Anspruch spielen unter anderem die Anordnung von Antennenelement und Leitungen in/auf einem Substrat sowie die Einbindung in eine Signalverarbeitungseinheit eine zentrale Rolle.

Kernproblematik

Zentrale Rechtsfrage im Einspruchsverfahren war die Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung in Form von Zwischenverallgemeinerungen und das Verspätungsregime im Einspruchsverfahren. Im Beschwerdeverfahren stehen zusätzlich die Zulässigkeit von Anträgen nach Nichtzulassung in erster Instanz sowie die Behandlung später Änderungen, insbesondere in Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einspruchsabteilung.


Prüfungs- und Einspruchsverfahren

Ausgangspunkt der Anmeldung war ursprünglich eine RF-Antenne (Radiofrequenzantenne), die in einem Hörgerät eingesetzt werden soll. Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurde der Anspruch jedoch erheblich umgestellt: Statt einer Antenne „als solcher“ wurde schließlich ein Hörgerät (Hearing Aid) mit einer bestimmten Anordnung mehrerer Komponenten beansprucht, wobei etliche Merkmale aus der Beschreibung und den Figuren geschöpft wurden.

Während des Einspruchsverfahrens kam es zu einem Vertreterwechsel auf Seiten der Patentinhaberin. Dies war ursächlich dafür, dass die Patentinhaberin erst sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag und neue Hilfsanträge einreichte, also nach Ablauf der Frist gemäß Regel 116 EPÜ. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dann - nach der Auffassung der Patentinhaberin neue - Einwände hinsichtlich der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung diskutiert, die den einzigen zugelassenen neuen Hilfsantrag betrafen.

Am Ende der mündlichen Verhandlung wollte die Patentinhaberin weitere Hilfsanträge einreichen, um auf die diskutierten Einwände zu reagieren. Die Einspruchsabteilung lehnte dies ab – mit dem Hinweis, man habe bereits zahlreiche Anträge diskutiert, obwohl sich die Patentinhaberin in ihrem rechtlichen Gehör verletzt fühlte.

Beschwerdeverfahren

Im Kern scheiterte die Patentinhaberin an zwei unzulässigen Zwischenverallgemeinerungen, die in keinem zulässigen Hilfsantrag vollständig ausgeräumt werden konnten:

In Merkmal [A1.2] wurde ein allgemeiner elektronischer Schaltkreis beansprucht, offenbart war jedoch nur eine konkrete Verstärkerschaltung. Die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer sahen darin eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, da ein spezifisches Ausführungsbeispiel ohne die zugehörigen technischen Zusammenhänge verallgemeinert worden war.

Ein weiteres Merkmal (Merkmal [A2]) betraf die Anordnung von Antennenelement und Leitungen „auf oder an einem Substrat“. In der ursprünglichen Offenbarung war jedoch eine sehr konkrete Konfiguration beschrieben: das Substrat war zwischen zwei Antennenlagen gesandwiched und die Leitungen wurden durch Löcher im Substrat geführt.

Prozessual bemerkenswert ist, dass die Kammer eine fehlerhafte Ermessensausübung der Einspruchsabteilung bei der Nichtzulassung der Hilfsanträge während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung bejahte und daraus die Zulassung entsprechender Anträge im Beschwerdeverfahren ableitete. Materiell half das jedoch nicht: Auch die im Beschwerdeverfahren neu zugelassenen Hilfsanträge räumten die Probleme der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, insbesondere in Hinblick auf Merkmal [A2] nicht vollständig aus. Da im Beschwerdeverfahren verspätet eingereichte Hilfsanträge nach dem Verspätungsregime der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern nicht mehr zugelassen wurden, wurde das Streitpatent widerrufen.


Zusammenfassung

Zwischenverallgemeinerungen stellen ein großes Risiko bei Anspruchsänderungen dar, wobei das Herauslösen einzelner Merkmale aus konkreten Ausführungsformen besonders gefährlich ist. Hilfsanträge sollten auch im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eingereicht werden, jedoch müssen auch die Einspruchsabteilungen ihr Ermessen bei der Nichtzulassung verspätet eingereichter Hilfsanträge sorgfältig ausüben, damit es nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt, insbesondere wenn neue Argumente erstmals in der mündlichen Verhandlung diskutiert werden. Im Beschwerdeverfahren bleibt die Hürde für verspätetes Vorbringen jedoch aufgrund der Verfahrensordnung deutlich höher.

weiterführende Links

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:02: Willkommen beim IP-Courses Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:10: Lukas, Lukas, kannst du mich hören?

00:00:13: Ich höre dich laut und deutlich, Fabian.

00:00:15: Okay, sehr gut. Das heißt, du dürftest kein Problem haben mit deinem Gehör.

00:00:19: Ganz im Gegenteil, glaube ich, zu unserem Patentinhaber.

00:00:23: Um was geht es denn heute? Welche Entscheidung hast du uns mitgebracht?

00:00:26: Ich habe heute mitgebracht die Entscheidung T 2314/22, eine Entscheidung, bei der es, wie du es schon geteasert hast, um ein Hörgerät geht, aber nicht von Anfang an.

00:00:37: Okay, also Erfindung, ein Hörgerät. Kannst du mir ganz kurz erklären, was denn die Erfindung an diesem Hörgerät ist?

00:00:45: Interessant ist, dass es gar nicht mit einem Hörgerät losgeht, weil der ursprünglich eingereichte Anspruch sich nur auf eine RF-Antenne bezieht.

00:00:55: Was ist eine RF-Antenne?

00:00:56: Das ist eine Antenne für Radiofrequenzsignale, und die soll halt in einem Hörgerät eingesetzt werden.

00:01:03: Die Anmeldung kommt aus Dänemark und in dem Anspruch, der auf eine Hörhilfe abzielt,

00:01:11: wird von einem Hearing Device gesprochen, und der erteilte Anspruch bezieht sich dann auf ein Hearing Aid,

00:01:18: also wirklich auf ein Hörgerät und nicht auf eine Hörvorrichtung.

00:01:22: Also davor waren auch sowas wie Kopfhörer oder so mitgemeint oder Headsets.

00:01:26: Also grundsätzlich haben wir mal irgendeinen Empfänger, der elektromagnetische Strahlung in einem bestimmten Frequenzbereich empfangen kann.

00:01:34: Und dieser Empfänger kann oder soll insbesondere in einem Hörgerät oder in einem Hördevice eingesetzt werden.

00:01:40: Ganz genau. Also die Erfindung zielt darauf ab, dass diese RF-Antenne und eine oder mehrere elektrische Komponenten,

00:01:47: die nicht direkt mit dieser RF-Antenne zusammenwirken, im selben Gehäuse sich befinden können,

00:01:54: ohne dass es irgendwie negative Interferenzen gibt zwischen diesen elektronischen Geräten.

00:01:58: Also ich habe einmal diese Übertragungsantenne, diese RF-Antenne, und einmal irgendwelche anderen Signalverarbeitungseinheiten,

00:02:05: die in einem Gehäuse untergebracht werden.

00:02:06: Das ist eine geschickte Anordnung an sich bekannter Komponenten eines Hörgeräts.

00:02:11: Genau so ist es. Nur war eben der Anspruch ursprünglich auf die Antenne oder auf diese Signaleinrichtung

00:02:17: als solche gerichtet, und erst im Rahmen

00:02:19: des Prüfungsverfahrens wurde dann

00:02:21: eingeschränkt eben auf so eine Hörhilfe,

00:02:22: ein Hearing Aid, ein Hörgerät mit

00:02:25: einer solchen Antenne und mit der

00:02:27: Anordnung von unterschiedlichsten

00:02:29: Komponenten. Das ist relativ komplex,

00:02:31: also ein sehr langer Anspruch mit

00:02:33: sehr vielen Aspekten, aber man

00:02:35: hat halt im Prüfungsverfahren sehr viele

00:02:37: Sachen umstellen müssen, um sich vom Stand

00:02:39: der Technik abzugrenzen, und

00:02:41: das wird noch zum Problem werden. Ich nehme

00:02:43: es gleich einmal vorweg.

00:02:46: Okay, also das

00:02:47: Prüfungsverfahren war komplex, hat dann offenbar zu Problemen geführt, aber an sich dürfte die Patentinhaberin bezüglich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit dann doch überzeugend vorgetragen haben,

00:02:58: auch wenn die RF-Antenne an sich wohl nicht schutzfähig war, sondern erst in Kombination mit vielen anderen Komponenten zusammen in einem Gehäuse.

00:03:08: Genau, insbesondere eben diese Anordnung im Gehäuse und wo die einzelnen Komponenten von diesem Hörgerät in dem Gehäuse angeordnet sind.

00:03:15: Das spiegelt sich dann im Anspruch wider, und im Kennzeichen sind dann eben so Merkmale wie,

00:03:20: dass das Antennenelement der Antenne und die elektrischen Leitungen in oder an einem Substrat befestigt sind.

00:03:29: Das wird später noch ein Thema werden.

00:03:31: Und das andere Thema ist, dass eine Signalverarbeitungseinheit vorhanden ist.

00:03:36: Und diese Signalverarbeitungseinheit umfasst eben so einen RF-Transmitter

00:03:42: und einen elektronischen Schaltkreis, einen Electronic Circuit.

00:03:46: Und dieser Transmitter ist es, dieser Transmitter, der eigentlich ursprünglich in Anspruch 1 beansprucht worden ist?

00:03:52: Das ist richtig.

00:03:53: Wahrscheinlich in abgewandelter Form.

00:03:55: Genau, also der Transmitter kommt hier eigentlich nur in diesem Teilmerkmal vor,

00:04:01: danach heißt es wieder RF-Antenne.

00:04:04: Also es ist...

00:04:05: Es klingt ein bisschen nach einem Klarheitsproblem vielleicht noch.

00:04:07: Klarheit war gar nicht so das Thema.

00:04:09: Es ging dann um die Zwischenverallgemeinerung.

00:04:11: Okay, das heißt, diese Zwischenverallgemeinerung

00:04:14: wurde aber noch nicht von der Prüfungsabteilung aufgezeigt,

00:04:17: sondern erst wahrscheinlich im kontradiktorischen Verfahren,

00:04:20: also im Einspruch.

00:04:21: Es gab einen Einspruch?

00:04:23: Ganz richtig, es gab einen Einspruch,

00:04:24: und der Einsprechende hat die ganze Bandbreite

00:04:28: der Einspruchsgründe genutzt.

00:04:29: Also mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit,

00:04:32: mangelnde Ausführbarkeit,

00:04:33: aber eben auch verschiedene Zwischenverallgemeinerungen, die eben im Rahmen von diesem Prüfungsverfahren beim Umstellen von dem Schutz auf eine RF-Antenne auf ein Hörgerät mit der RF-Antenne passiert sind.

00:04:48: Okay, was hat die Einspruchsabteilung zu den Angriffspunkten gesagt? Welche Punkte dieser Einspruchsgründe waren dann für das weitere Verfahren besonders relevant?

00:04:57: Also der relevanteste Punkt, der sich dann durch die gesamte Entscheidung und auch durch das Beschwerdeverfahren durchzieht, ist die Zwischenverallgemeinerung und die Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung.

00:05:08: Also der Patentinhaber ist an den vielleicht doch streng formalistischen Kriterien des Europäischen Patentamts gescheitert.

00:05:16: Könnte sein, dass sich das herausstellt, dass es so sein wird.

00:05:18: Zumindest vor der Einspruchsabteilung.

00:05:21: Interessant ist aber, wie das Verfahren gelaufen ist.

00:05:24: Es hat nämlich während des Verfahrens einen Vertreterwechsel gegeben beim Patentinhaber.

00:05:30: Offensichtlich dürfte da etwas schiefgegangen sein.

00:05:33: Es wurde nämlich die Frist nach Regel 116 EPÜ verpasst,

00:05:36: also eine Stellungnahme zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einzureichen.

00:05:40: Aus dem Register ist nämlich ersichtlich, dass erst sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung

00:05:45: der neue Vertreter eine Stellungnahme eingereicht hat.

00:05:49: Entschuldigung, kurze Zwischenfrage.

00:05:51: Von wem war das, der Vertreter der Einsprechenden?

00:05:54: Von der Patentinhaberin.

00:05:54: Von der Patentinhaberin.

00:05:55: Das heißt, grundsätzlich: Es hat schon eine Einspruchserwiderung gegeben.

00:06:00: Es hat eine Einspruchserwiderung gegeben, aber eben dann die Ladung zur mündlichen Verhandlung.

00:06:05: Und auf die vorläufige Meinung hat dann eben die Patentinhaberin noch nicht Stellung genommen.

00:06:12: Das heißt, zusammengefasst: Wir haben die Problematiken der Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung

00:06:16: und die Problematik des potenziell verspäteten Vorbringens der Haupt- und Hilfsanträge.

00:06:22: Ganz genau so ist es.

00:06:24: Und im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird zwischen den Parteien offensichtlich vereinbart,

00:06:30: dass man sich trotzdem den alten Hauptantrag und die alten Hilfsanträge,

00:06:33: weil es gab mit der Einspruchserwiderung auch Hilfsanträge, dass man zuerst die bearbeitet

00:06:37: und danach erst sich diesen neuen Hauptantrag anschaut

00:06:43: und die neuen Hilfsanträge, damit man sozusagen, weil ja das ganze Verfahren davor vorbereitet war

00:06:48: für den alten Hauptantrag.

00:06:51: Okay, das heißt, in der mündlichen Verhandlung muss dann eigentlich ein neuer Hauptantrag gestellt worden sein, nämlich dass bitte der ursprüngliche Hauptantrag zuerst behandelt wird.

00:07:02: Das ist eh schon vorbereitet worden, das Protokoll für die mündliche Verhandlung ist sozusagen schon gestanden von der Einspruchsabteilung, jetzt will man das bitte auch abarbeiten.

00:07:10: Ein Teil der diskutierten Probleme hat sich ja schon abgezeichnet, und sozusagen diese neuen Hilfsanträge,

00:07:16: dieser neue Hauptantrag hat versucht, solche Probleme mit der unzulässigen Offenbarungsüberschreitung schon zu tacklen.

00:07:23: Okay, wie ist das Ergebnis ausgegangen? Wie wurde der ursprüngliche Hauptantrag behandelt?

00:07:30: Wie wurde der bewertet? Ist es überhaupt zur Bearbeitung des aktuellsten Hauptantrags gekommen?

00:07:37: Schauen wir uns vielleicht das konkrete Problem an, das zum Ablehnen des ursprünglichen Hauptantrags und der ursprünglichen Hilfsanträge geführt hat.

00:07:45: Da geht es nämlich um das Merkmal A1.2, wie es bezeichnet wird.

00:07:50: Das da lautet?

00:07:51: Das da lautet, dass dieser Signalverarbeitungsschaltkreis den RF-Transmitter und/oder Empfänger und einen elektronischen Schaltkreis umfasst.

00:08:04: Dieses Merkmal ist nämlich aus der Figurenbeschreibung geschöpft.

00:08:08: Klingt immer gefährlich.

00:08:09: Und dort ist es nicht ein allgemeiner elektronischer Schaltkreis, sondern es ist eine Verstärkerschaltung, die dort ist.

00:08:15: Und allein dieses Merkmal, sozusagen das Zwischenverallgemeinern von einer speziellen Schaltungsanordnung auf diesen allgemeinen elektronischen Schaltkreis,

00:08:24: hat dazu geführt, dass dieser Antrag und alle weiteren Hilfsanträge abgelehnt worden sind und wegen Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung zurückgewiesen wurden.

00:08:33: Das heißt, das muss auch gleichermaßen bedeuten, dass die Hilfsanträge auch allesamt dieses Merkmal gehabt haben.

00:08:39: Also wir reden jetzt immer nur von den ursprünglichen.

00:08:41: Wir reden von den ursprünglichen.

00:08:43: Und dann war die Frage, wie geht die Einspruchsabteilung um mit den neuen Anträgen?

00:08:51: Hätten die das Problem gelöst?

00:08:53: Hätten die diese Zwischenverallgemeinerung gelöst, oder ist das nicht entschieden worden?

00:08:56: Oder nehmen wir da was vorweg?

00:08:57: Das kann so stehen bleiben.

00:08:59: Also die Einspruchsabteilung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese neuen Hilfsanträge 5 bis 11 jetzt, also alter Hauptantrag und die neuen Hilfsanträge, dass die verspätet eingereicht worden sind.

00:09:11: Und was offensichtlich der Fall ist, weil sie ja ganz klar sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind.

00:09:21: Und weil die Hilfsanträge 5 bis 11 jetzt auch offensichtlich dasselbe Problem mit der Offenbarungsüberschreitung hinsichtlich des Merkmals A1.2 haben,

00:09:32: sind die prima facie nicht zulässig und werden auch nicht zum Verfahren zugelassen.

00:09:37: Es wurde nur ein einziger neuer Hilfsantrag zugelassen, wo eben die Einspruchsabteilung erkannt hat,

00:09:42: dass hier versucht wird, dieses Problem zu tacklen mit der Offenbarungsüberschreitung.

00:09:48: Das heißt, von diesen ganzen neuen Hilfsanträgen wurde einer zum Verfahren zugelassen, und der ist aber auch zwischenverallgemeinert und ist deswegen nicht zulässig.

00:09:56: Okay, also ich fasse nochmal zusammen. Die Einspruchsabteilung hat überprüft, ob die Änderungen prima facie relevant sind, und erkannt,

00:10:06: und dann: Die haben auch alle dieses Problem der Zwischenverallgemeinerung.

00:10:11: Und aus diesem Grund lassen wir diese Anträge überhaupt nicht zu.

00:10:14: Die sind dann nicht diskutiert worden.

00:10:16: Bis auf einen Hilfsantrag, wo erkannt worden ist:

00:10:19: Okay, die versuchen, dieses Merkmal zu lösen.

00:10:22: Aber auch dieser Hilfsantrag scheitert an dem Kriterium der Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung.

00:10:29: Das heißt, wenn es keine Hauptanträge, keine Hilfsanträge gibt,

00:10:32: die zu einer Aufrechterhaltung des Patents führen könnten,

00:10:36: heißt das, dass das Patent widerrufen wird?

00:10:40: Ja, aber nicht ganz so schnell, denn der Vertreter von der Patentinhaberin hat jetzt beantragt,

00:10:46: dass er jetzt doch bitte neue Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung einreichen möchte,

00:10:50: weil er jetzt erst wirklich weiß, wo die Probleme liegen.

00:10:54: Und jetzt möchte er bitte noch Hilfsanträge einreichen, die sich mit diesen neuen Einwänden

00:11:00: oder mit dieser neuen Argumentationslinie beschäftigen.

00:11:03: Jetzt muss man kurz helfen.

00:11:05: Es gibt einmal Änderungen sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung,

00:11:08: einmal Änderungen während der mündlichen Verhandlung.

00:11:11: Wir wissen, bei der Beschwerdekammer wird da unterschieden.

00:11:14: Gibt es bei der Einspruchsabteilung da eine Unterscheidung,

00:11:17: beziehungsweise an welches Regelwerk muss sich denn die Einspruchsabteilung halten?

00:11:21: Was muss erfüllt sein, dass sowas zugelassen wird?

00:11:24: In dem Fall ist es der Artikel 114 EPÜ, der relevant ist, und auch die Regel 116 EPÜ,

00:11:31: weil die sagt schon auch, dass mit dem Schriftsatz zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

00:11:36: noch Schriftsätze eingereicht werden können und die zu berücksichtigen sind.

00:11:41: Und nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel müssen nicht berücksichtigt werden,

00:11:47: soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind.

00:11:52: Also gemäß diesem Regelwerk wird nicht unterschieden, ob die Änderungen jetzt während der mündlichen Verhandlung passieren.

00:11:56: Nein, das ist ungefähr gleich.

00:11:59: Der harte Cut ist die Frist zur Vorbereitung,

00:12:02: zur Vorbringung der Schriftsätze.

00:12:03: Genau so.

00:12:03: Und ansonsten ist es das normale Verspätungsregime

00:12:06: nach Artikel 114 Absatz 2 EPÜ,

00:12:09: wenn eben Sachen, die verspätet vorgebracht worden sind,

00:12:12: nicht zu berücksichtigen sind.

00:12:13: Und hier hat sich eben dieses Kriterium

00:12:15: „müssen nicht berücksichtigt werden“

00:12:17: und hier hat sich halt dieses Verspätungsregime

00:12:20: und die prima-facie-Relevanz durchgesetzt,

00:12:23: die das dann rechtfertigt.

00:12:25: Ich kann mich wieder erinnern, danke.

00:12:26: Man kann schon sagen, dass die Einspruchsabteilung mit dem Verfahrenslauf nicht ganz glücklich war.

00:12:31: Einmal mit diesen verspätet eingereichten Hilfsanträgen, und jetzt in der mündlichen Verhandlung möchte der Vertreter noch einmal neue Hilfsanträge einreichen.

00:12:38: Jetzt war es dann der Einspruchsabteilung zu bunt, und sie hat gesagt: Nein, jetzt ist es zu spät, du hattest deine Chancen.

00:12:44: Wir haben im Übrigen schon zwölf Hilfsanträge durchdiskutiert oder zwölf Anträge diskutiert.

00:12:49: Du hattest eine Chance, es ist vorbei.

00:12:51: Und der Patentinhaber hat gesagt, er fühlt sich in seinem rechtlichen Gehör verletzt.

00:12:56: Das hat er dann wirklich auch gleich während der mündlichen Verhandlung noch gerügt.

00:13:01: Beziehungsweise gesagt: Wenn er jetzt nicht darf, dann ist das eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

00:13:05: Ja, das war wohl der Einspruchsabteilung zu diesem Zeitpunkt noch egal.

00:13:11: Und es kam dann, so habe ich das richtig verstanden, zu einem Widerruf des Patents.

00:13:16: Genau, das Patent wurde im Einspruch vollumfänglich widerrufen.

00:13:20: Dagegen hat dann die Patentinhaberin Beschwerde eingereicht und hat eben dann im Beschwerdeverfahren die alten Hilfsanträge vorgebracht und hat dann auch zwei neue Hilfsanträge gemeinsam mit der Beschwerdebegründung eingereicht.

00:13:34: Und zwar jene, die sie gerne in der mündlichen Verhandlung eingereicht hätte und nicht durfte, weil es eben von der Einspruchsabteilung nicht zum Verfahren zugelassen wurde.

00:13:44: Und das war ein Teil der Argumentation: Sie wurde im rechtlichen Gehör verletzt,

00:13:48: und eigentlich hätte die Einspruchsabteilung diese Hilfsanträge noch zulassen müssen

00:13:53: und hat deswegen ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt, sodass es durch die Beschwerdekammer überprüfbar ist.

00:13:58: Okay, das heißt, wir haben jetzt einerseits diese neuen Hilfsanträge,

00:14:03: die eigentlich eine Änderung im Beschwerdeverfahren bedeuten,

00:14:06: aber andererseits haben wir gleichzeitig, da das ja die ursprünglichen Hilfsanträge sind,

00:14:11: auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdekammer nur überprüft,

00:14:15: ob die Einspruchsabteilung in ihrem Ermessen korrekt gehandelt hat.

00:14:19: Genau, weil da bewegen wir uns im Rahmen des Artikels 12 Absatz 6 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern,

00:14:25: die sagt: Wenn was im erstinstanzlichen Verfahren nicht zugelassen worden ist,

00:14:30: dann brauche ich es mir auch nicht anschauen.

00:14:32: Es sei denn, dass die erste Instanz hier ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt hat.

00:14:36: Und zu welchem Entschluss ist die Beschwerdekammer in diesem Punkt gekommen?

00:14:39: In diesem Fall ist die Beschwerdekammer zum Schluss gekommen,

00:14:43: dass man tatsächlich dem Patentinhaber noch eine Gelegenheit hätte geben sollen.

00:14:46: Er hat auch schlüssig argumentiert, dass die mündliche Verhandlung um 12.30 Uhr geschlossen wurde.

00:14:51: Also es kann kein Zeitproblem gewesen sein.

00:14:54: Man hätte das durchaus diskutieren können.

00:14:55: Vor allem hätte es sozusagen an der Sache nicht viel geändert,

00:14:58: weil man ja über die gleichen Themen und die gleichen Zwischenverallgemeinerungen diskutiert hat.

00:15:04: Verstanden. Die Beschwerdekammer sagt:

00:15:07: Die Einspruchsabteilung hat da nicht richtig entschieden.

00:15:11: Es hätte damals zugelassen werden müssen.

00:15:15: Aus meiner Sicht, und korrigiere mich, wenn ich da falsch liege,

00:15:18: das heißt aber nicht automatisch, dass die Beschwerdekammer zulassen muss,

00:15:21: weil die hat in ihrem Ermessensspielraum ja dann nochmal die Möglichkeit,

00:15:25: deutlich strengere Kriterien an den Tag zu legen.

00:15:28: Ist richtig, aber die hat eben die Begründung als ausreichend gesehen,

00:15:31: dass sie das gerne in der mündlichen Verhandlung schon eingereicht hätte,

00:15:34: aber zu Unrecht nicht durfte.

00:15:36: Und deswegen wurden diese zwei neuen Hilfsanträge dann zum Beschwerdeverfahren zugelassen.

00:15:41: Das sind dann die einzigen zwei, die zuerst, oder wie stehen die anderen?

00:15:43: Nein, nein, die anderen, die waren aus dem erstinstanzlichen Verfahren, über die entschieden wurde.

00:15:47: Die wurden weitergeführt, und dann gab es eben diese zwei neuen Hilfsanträge, die dann hinten angereiht wurden.

00:15:55: Das heißt, die Beschwerdekammer muss mal die ersten Haupt- und Hilfsanträge durcharbeiten.

00:16:01: Zu welchem Ergebnis hat das geführt?

00:16:04: Vielleicht, bevor wir zum Ergebnis kommen: Dieses Verfahrensbild hat sich dann weitergezogen.

00:16:09: Es hat nämlich dann die Patentinhaberin auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens immer noch weiter neue Hilfsanträge eingereicht.

00:16:15: Wahnsinn, okay, wirklich hartnäckig.

00:16:17: Sie wollte das gesamte Verspätungsregime ausnutzen.

00:16:22: Vielleicht haben sie so einen Podcast gehört, und sie dachten: Jetzt weiß ich, wie es funktioniert.

00:16:25: Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dann haben sie auch nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung für das Beschwerdeverfahren noch versucht, einen neuen Hilfsantrag einzureichen

00:16:32: mit dem Argument, sie hätten jetzt erst das erste Mal gesehen, worauf es eigentlich ankommt.

00:16:37: Das hat aber dann hoffentlich nicht funktioniert.

00:16:39: Es hat nicht funktioniert.

00:16:41: Und ich kann es auch schon vorwegnehmen: Es hat alles nichts geholfen.

00:16:45: Sie konnten diese Zwischenverallgemeinerung nicht auflösen.

00:16:48: Es hat keinen Antrag gegeben, der alle diese Offenbarungsüberschreitungsprobleme gelöst hat.

00:16:53: Nicht die Anträge, die der Patentinhaber gern während der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren eingereicht hätte,

00:16:58: und auch nicht die anderen, die schon im Verfahren waren.

00:17:01: Und andere, die es vielleicht gekonnt hätten, wurden nicht zugelassen,

00:17:04: weil sie verspätet im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind.

00:17:07: Okay, also alle zulässigen Hilfsanträge vermochten die Problematik der Überschreitung

00:17:13: der ursprünglichen Offenbarung nicht zu lösen, und die, die es potenziell geschafft hätten,

00:17:18: kann man nicht beurteilen, weil es eben nicht von der Beschwerdekammer abschließend beantwortet worden ist.

00:17:24: In der Praxis ist es mir schon passiert, dass die Beschwerdekammer, wenn sie sieht,

00:17:26: dass was prima facie gewährbar ist und alle Probleme ausräumt,

00:17:31: dass sowas dann auch verspätet manchmal zum Verfahren zugelassen wird, wenn es nicht ganz am letzten Drücker ist.

00:17:36: Ich meine nur zu erinnern, dass du zu Beginn gesagt hast, dass es auch eine Problematik bezüglich des Substrats gegeben hat.

00:17:41: Das muss dann wohl ein zweites Merkmal gewesen sein.

00:17:45: Ganz genau. Es gab noch dieses zweite Merkmal, das definiert, dass diese zwei Komponenten von der RF-Antenne

00:17:53: auf einem Substrat, auf oder an einem Substrat sind, und dass die Leitungen auch dort sind.

00:17:58: Und dieses Merkmal wurde geschöpft aus der Figurenbeschreibung, aus einem konkreten Ausführungsbeispiel.

00:18:02: Dort war es eben so, dass tatsächlich dieses Substrat gesandwiched war zwischen zwei Lagen von dieser RF-Antenne,

00:18:10: und die Leitungen sind durch Löcher in dem Substrat durchgeführt worden.

00:18:14: Also eine sehr konkrete Variante, die man versucht hat, breiter aufrechtzuerhalten.

00:18:20: Und an diesem Merkmal sind dann diese beiden Hilfsanträge gescheitert,

00:18:23: die die Patentinhaberin gerne in der mündlichen Verhandlung in der Einspruchsabteilung eingereicht hätte,

00:18:28: aber nicht einreichen durfte.

00:18:30: Ich glaube, man kann es gar nicht oft genug betonen,

00:18:33: dass der Zeitpunkt und die Qualität der Hilfsanträge wirklich nicht zu unterschätzen ist.

00:18:40: Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geht, glaube ich, immer mehr in die Richtung,

00:18:45: dass man Hilfsanträge so früh wie möglich im Verfahren einbringen sollte

00:18:52: und sich wirklich nicht darauf verlassen sollte, dass auch verspätet vorgebrachte Hilfsanträge

00:18:57: und neue Hauptanträge von der entsprechenden Kammer oder der entsprechenden Abteilung akzeptiert werden.

00:19:04: Da hast du auf alle Fälle recht, aber die Entscheidung zeigt auch,

00:19:07: dass es sich die Einspruchsabteilung nicht so einfach machen kann und sagt:

00:19:12: Ich habe schon über zwölf Hilfsanträge entschieden, jetzt schaue ich mir sicher nichts mehr an,

00:19:16: sondern sie muss, und das, glaube ich, zeichnet sich ab, einmal die Gelegenheit geben, neue Hilfsanträge einzureichen und auf das zu reagieren, was diskutiert wurde.

00:19:26: Ansonsten kann es eben sein, dass das rechtliche Gehör verletzt ist und dann das zu einer späteren Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren führt.

00:19:34: Wobei ich glaube, dass man in seinem rechtlichen Gehör verletzt wird.

00:19:37: Ich denke schon, dass es eine große Rolle spielt, ob das jetzt neue Themen aufmacht oder was ist, wo sich die Kammer oder die Einspruchsabteilung schon Gedanken dazu gemacht hat und das auch wegargumentieren kann oder dazu argumentieren kann.

00:19:52: Gut, ja. Lukas, ich habe das Gefühl, ich spreche mit dir immer wieder über Verspätungsthemen, aber es macht mir eine Freude. Es wird nie langweilig und ich glaube, man kann es gar nicht oft genug wiederholen, weil es doch sehr, sehr oft über Leben und Tod eines Patents entscheiden kann. Es klingt zwar sehr dramatisch, aber es ist so. Vielen Dank für die mitgebrachte Entscheidung und bis zum nächsten Mal.

00:20:14: Vielen Dank, lieber Fabian. Es ist auch immer sehr spannend, mit dir über Verspätungsthemen zu diskutieren. Ich diskutiere aber auch gern über anderes mit dir. Bis zum nächsten Mal.

00:20:26: Das war ein IP-Courses-Podcast.

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