T 1550/23 - Türanordnung (Prioritätsverlust / Zwischenverallgemeinerung) [IP Guests #2]
Shownotes
In dieser Folge ist Patentanwalt Tobias Fox zu Gast bei Michael Stadler und bespricht die Entscheidung T 1550/23. Ein Hauptaspekt der Entscheidung beschäftigt sich mit dem unscheinbaren Wort „neben“. Die Beschwerdekammerentscheidung zeigt, wie das Schöpfen einer scheinbar harmlosen räumlichen Relation aus der Beschreibung zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führen kann. Zugleich illustriert der Fall eine seltene Konstellation, in der eigener Stand der Technik aus einer parallelen nationalen Anmeldung durch eine nicht wirksam beanspruchte Priorität tödlich für ein europäisches Patent sein kann.
Erfindung
Gegenstand ist eine Türanordnung mit verdeckt verbautem Türband (Scharnier), bei der der Türflügel in der Schließstellung optisch möglichst bündig mit der Türlaibung abschließt. Im Anspruch spielen dabei insbesondere eine in der Laibung versenkte Bandanordnung, eine Ausnehmung im Spiegelabschnitt, eine Blende zur Abdeckung der Ausnehmung sowie (in Hilfsanträgen) ein zusätzlicher Abdeckbügel zur teilweisen Füllung/Abdeckung verbleibender Öffnungen eine Rolle.
Kernproblematik
Im Verfahren verdichten sich die Streitpunkte auf drei Kernthemen: Erstens die Wirksamkeit der Priorität und damit die Frage, ob zwischenveröffentlichter eigener Stand der Technik (D3), dessen Anmeldetag dem Prioritätstag entspricht, als Stand der Technik relevant wird. Zweitens die unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ) beim Schöpfen aus der Beschreibung: Sind alle Varianten des Merkmal, dass sich der Türflügel „neben“ der Zarge befindet, durch die Ursprungsoffenbarung gedeckt ist . Drittens die erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) ausgehend von D3 und die unterschiedlichen Sichtweisen der Einspruchsabteilung und der Beschwerdekammer.
Verfahrensverlauf
Das Streitpatent wurde nach Einschränkungen im Prüfungsverfahren erteilt und anschließend von einem Wettbewerber angegriffen. Zentrale Diskussion im Einspruchsverfahren war die Frage der Priorität: Weil die Priorität nicht wirksam griff, wurde die deutsche Vorveröffentlichung D3 (aus eigenem Hause) als Stand der Technik relevant.
Nachdem die Einspruchsabteilung den Hilfsantrag 2 für gewährbar erachtete, gingen beide Parteien in die Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren nahm die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurück und beschränkte sich auf die Verteidigung der aufrecht erhaltenen Fassung. Die Beschwerdekammer gelangte zur Überzeugung, dass die aufrecht erhaltene Fassung unzulässig zwischenverallgemeinert war und dass keiner der anhängigen Hilfsanträge den Erfordernissen des EPÜ genügte.
Die Entscheidung im Detail
Die Kammer arbeitet heraus, dass das Merkmal, der Türflügel befinde sich „neben der Türzarge“, in der konkreten Anspruchsfassung mehrere geometrische Varianten umfasst, darunter auch Konstellationen mit Spalt oder Versatz. Gerade diese breite Anspruchsauslegung führt dazu, dass die Formulierung „neben“ über die Ursprungsoffenbarung hinausgeht, wenn die Beschreibung nur ein engeres Konzept stützt (Artikel 123(2) EPÜ).
Parallel dazu ist die Priorität entscheidend: Da Prioritäts- und Streitpatent nicht „dieselbe Erfindung“ betreffen, gilt die Priorität nicht wirksam. Damit wird D3 zum Stand der Technik und bildet den Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit. Im Rahmen dieser wertet die Kammer die Abdeckung einer Ausnehmung und deren konkrete (auch mehrteilige) Ausgestaltung als im Griffbereich des Fachmanns liegend; insbesondere wird eine zusätzliche, mehrteilige Abdeckung (Blende plus Abdeckbügel) als naheliegend angesehen. Ergebnis: Die Hilfsanträge scheitern, das Patent wird widerrufen.
Zusammenfassung
Wenn ein Merkmal aus der Beschreibung geschöpft und in Anspruchsmerkmale überführt wird, besteht immer die Gefahr einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.
Ebenso klar ist die strategische Lehre aus dem Prioritätsteil: Parallel- und Folgeanmeldungen mit Änderungen gegenüber der Prioritätsanmeldung können dazu führen, dass eigener zwischenveröffentlichter Stand der Technik plötzlich als Stand der Technik gemäß Artikel 54(2) EPÜ gegen das eigene Schutzrecht eingesetzt wird, wenn die Priorität nicht hält, etwa weil die für die Patentierbarkeit relevanten Merkmale erst in der Folgeanmeldung hinzugefügt wurden.
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Feedback & Hörerfragen
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Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:10: Vielfach beschäftigt man sich mit kleinen Wörtern der deutschen Sprache, die aber große
00:00:15: Auswirkungen haben.
00:00:16: Wir haben das bereits in einer der vorangehenden Folgen mit dem Wörtchen „zum“ gemacht.
00:00:22: Heute soll es um ein anderes Wort der deutschen Sprache gehen, nämlich das Wort „neben“.
00:00:27: Darüber hinaus freue ich mich, dass wir heute wieder einmal einen Gast bei uns im Podcast haben.
00:00:34: Den heutigen Fall wird uns nämlich Tobias Fox präsentieren.
00:00:38: Tobias ist österreichischer Patentanwalt, Vertreter vor dem Europäischen Patentamt und Physiker.
00:00:44: Hallo Tobias, schön, dass du da bist.
00:00:47: Hallo, ich grüße dich und euch.
00:00:49: Tobias, kannst du uns einmal, bevor wir in die Niederungen des Falls hinuntersteigen,
00:00:53: uns einmal erklären: Was war denn die Erfindung, die diesem Fall zugrunde lag?
00:00:58: Die Erfindung nennt sich im Titel „Türanordnung“.
00:01:01: Da kann man sich wahrscheinlich erst einmal nichts konkret darunter vorstellen.
00:01:05: Das ist die Kombination aus einem Scharnier, das eine Tür mit der Türzarge, mit einer Schrankwand oder einer Hauswand verbindet.
00:01:15: Der Fachausdruck für Scharnier ist Türband.
00:01:18: Also es geht um die genaue Verbindung einer Türzarge über das Türband mit dem Türflügel.
00:01:25: Man kann sich das so vorstellen: Es ist eine relativ elegante Lösung, wo das Scharnier, wenn es verbaut ist, kaum sichtbar ist.
00:01:32: Wo der Türflügel, wenn die Tür geschlossen ist, parallel und sehr dicht an dem Rahmen drumherum, am Schrank oder an der Wand anliegt.
00:01:41: Und dass man den Türflügel beim Öffnen um bis zu 180 Grad aufschwenken kann.
00:01:47: Wir haben also eine Türzarge beschrieben, und das Besondere ist: Man kann die erstens besonders weit öffnen und zweitens sieht man dieses Band auch nicht im Zwischenbereich zwischen dem Türblatt und der Zarge.
00:01:59: Kannst du uns jetzt erklären, wie schlägt sich denn dieser besondere Effekt oder dieser besondere Nutzen, der von dem Türblatt ausgeht, jetzt im Patentanspruch nieder?
00:02:07: Die Merkmale des Anspruchs 1 sind im Wesentlichen, dass ich eine Türlaibung habe,
00:02:14: die einen Türflügel und das Türband, dass das Türband in der Laibung versenkt ist,
00:02:21: und dass es Gelenkarme hat, die den Türflügel aus diesem Bereich beim Öffnen herausschwenken,
00:02:29: und schließlich auch, dass eine Blende vorgesehen ist,
00:02:33: die so aufgeklippt ist auf den Türflügel im Bereich des Scharniers, also des Türbandes,
00:02:40: dass, wenn der Türflügel geschlossen ist, nur noch die Außenseite der Blende zu sehen ist,
00:02:44: die optisch wahrscheinlich noch an den gesamten Schrank oder die Wand oder die Tür angepasst ist,
00:02:50: um möglichst unauffällig zu sein.
00:02:52: Okay, ich kann mir das jetzt so ungefähr vorstellen.
00:02:55: Wir besprechen ja heute ein Einspruchsverfahren, das heißt, wir brauchen ein erteiltes Patent.
00:02:59: Hat es in dem Erteilungsverfahren bereits Probleme gegeben, oder lief das eh problemlos?
00:03:05: Das lief auf den ersten Blick sehr problemlos, nämlich es wurde in der Recherche ein neuheitsschädliches Dokument gefunden.
00:03:13: Darauf hat die Anmelderin reagiert, auch nicht ungewöhnlich, aber hier fängt es schon an,
00:03:20: dass praktisch die Knackpunkte der beiden späteren Streitverfahren angelegt sind,
00:03:25: nämlich es wurde ein Merkmal aus der Beschreibung geschöpft, um sich abzugrenzen.
00:03:31: Übrigens hatte das Patent, von dem wir sprechen, zehn Vorrichtungsansprüche, das heißt eine sehr überschaubare Angelegenheit.
00:03:40: Ein Merkmal wurde aus der Beschreibung geschöpft, um sich vom X-Dokument abzugrenzen.
00:03:46: Die Prüfungsabteilung hat die Maßnahme und die Argumentation dazu akzeptiert.
00:03:52: Der Stand der Technik war eines aus eigenem Hause, und so kam es zur Erteilung.
00:03:58: Aus Sicht der Anmelderin sicherlich eine sehr zufriedenstellende Prozedur: ein Verfahren, was zeitlich überschaubar ist, was nicht zu großen Einschränkungen des Schutzbereiches geführt hat.
00:04:08: Und so kam es dann zu dem erteilten Patent, das dann weitere Schicksalsschläge hinnehmen musste.
00:04:14: Gut, der erste Schicksalsschlag ist da sicher mal der, dass ein Konkurrent nämlich einen Einspruch eingelegt hat. Was waren denn jetzt die Argumente des Einsprechenden?
00:04:25: Die Einsprechende hat insgesamt vier Gründe vorgebracht. Die kommen uns allen bekannt vor und werden ja auch bei jedem Einspruchsverfahren zumindest gedanklich einmal durchgegangen. Es würde eine unzulässige Erweiterung vorliegen, Artikel 123(2) EPÜ. Die Erfindung wäre nicht ausführbar, sie wäre nicht neu und nicht erfinderisch.
00:04:45: Die Einsprechende hat auf den ersten Blick auch eine ausführliche eigene Recherche angestellt und bringt mehr als 13 Dokumente in Stellung.
00:04:55: Interessanterweise befindet sich unter diesen Dokumenten, die die Einsprechende gefunden hat und die im Prüfungsverfahren nicht diskutiert wurden, ein Dokument, das möchte ich mal D3 nennen.
00:05:07: Denn D3 ist auch wieder eigener Stand der Technik der Patentinhaberin, der im Prüfungsverfahren keine Rolle gespielt hat und nicht entdeckt worden ist.
00:05:18: Das heißt also, da geht es um eine Patentanmeldungsveröffentlichung oder Patentveröffentlichung, oder war das einfach eine Veröffentlichung, die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit sonst erfolgt ist?
00:05:27: Es war Letzteres, aber die Begleitumstände sind doch speziell, sodass wir hier mal etwas ansprechen sollten.
00:05:34: Und zwar hat das Streitpatent eine deutsche Priorität mit einem bestimmten Anmeldedatum.
00:05:41: Die Patentinhaberin hat mit dem gleichen Anmeldedatum der prioritätsbegründenden deutschen Anmeldung eine zweite deutsche Anmeldung eingereicht.
00:05:50: Das klingt so, als wenn das eine Teilanmeldung wäre, ist es aber nicht.
00:05:54: Man hat offensichtlich, das spricht so aus den Akten, zwei Erfindungen gehabt.
00:06:01: Beide im Bereich der Türbänder, der Türbandmechanik, der besonderen Lösung: Wie kann man denn Türflügel und Türzarge miteinander verbinden auf geschickte Art und Weise?
00:06:10: Aber doch aus dem Blickwinkel der Anmelderin offensichtlich zwei getrennte Erfindungen, die zwei Patentanmeldungen sinnvoll erscheinen lassen.
00:06:18: Man hat sich dazu entschlossen, beide am selben Tag einzureichen.
00:06:21: Jetzt hatte aber die Anmelderin, wie wir gleich sehen werden, nicht Glück im Unglück, sondern Unglück im Glück, nämlich die zweite Patentanmeldung,
00:06:30: die offensichtlich eine Parallelentwicklung betrifft, das heißt technisch schon sehr nah an dem, was wir hier eben besprochen haben, aber doch etwas leicht anderes.
00:06:41: Das wurde im Deutschen Patentamt überraschenderweise, wie ich finde, relativ schnell recherchiert, geprüft und erteilt.
00:06:48: Nämlich innerhalb von neun Monaten, jedenfalls deutlich weniger als zwölf Monate.
00:06:53: Dadurch wurde die zweite Patentanmeldung in Form eines erteilten deutschen Patentes publiziert,
00:07:00: bevor es zur Nachanmeldung des europäischen Patents kam.
00:07:05: Das klingt jetzt ein bisschen wie ein EQE-Prüfungsbeispiel, muss ich gestehen.
00:07:09: Das heißt, wir haben also zwei Anmeldungen, die beide am gleichen Tag eingereicht wurden.
00:07:13: Eine der beiden Anmeldungen wurde bereits in Deutschland erteilt.
00:07:16: Wir schauen uns jetzt die europäische Nachanmeldung von der anderen an.
00:07:20: Ja, ganz genau.
00:07:22: Da haben wir ja grundsätzlich das Prioritätsrecht, auf das sich unsere Patentinhaberin jetzt beruft.
00:07:29: Das heißt, wann auch immer ich diese Veröffentlichung von dem anderen deutschen Patent ins Rennen bringen möchte,
00:07:35: muss ich irgendwie das Prioritätsrecht zerstören, sonst wird das ja nie zum Stand der Technik.
00:07:39: Ganz genau, so ist es.
00:07:41: Sonst wäre die zweite Patentanmeldung und das zweite Patent völlig harmlos.
00:07:45: Es wäre eine zweite Erfindung, und wir hätten sonst keine weiteren Schwierigkeiten.
00:07:49: Aber die Einsprechende hat erkannt, dass hier Potenzial drin liegt, und hat dementsprechend den Prioritätsanspruch bestritten.
00:07:56: Da gibt es jetzt viele Möglichkeiten, wie man das tun kann.
00:07:58: Ich nehme an, die Prioritätsfrist wird nicht versäumt sein, und mit der Inhaberschaft wird es auch kein Problem geben.
00:08:03: Ich meine, es wird der Inhalt gewesen sein.
00:08:05: Ja, genau so ist es.
00:08:07: Der Inhalt, um den es geht, ist ein Merkmal.
00:08:09: Und wie wir wissen, können ja Prioritäten sich auf einzelne Merkmale beziehen und nicht auf ganze Ansprüche und Anspruchsformulierungen.
00:08:18: Und hier gibt es ein kritisches Merkmal, zu dem hat die Einsprechende eben die Priorität bestritten.
00:08:24: Wissend, dass, wenn sie damit durchdringt und überzeugt und dieses Merkmal in dem zweiten Patent,
00:08:30: in dem eigenen Stand der Technik der Patentinhaberin, zu finden ist,
00:08:33: dann hat man hier Material, dann hat man hier sogar ein 54(2)-Dokument.
00:08:38: Das heißt, ein vollständiger Stand der Technik, der für Neuheitsangriffe und für die erfinderische Tätigkeit in Stellung gebracht werden kann.
00:08:45: Jetzt geht es hier um ein Merkmal.
00:08:47: Das hat sich dann bestätigt im Einspruchsverfahren.
00:08:51: Das heißt, das wird dann wertvoll für einen Angriff wegen vermeintlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit.
00:08:58: Gut, dann schauen wir uns das zugrunde liegende Prioritätsproblem noch einmal genauer an.
00:09:02: War es das Merkmal, das aus der Beschreibung aufgenommen wurde, das hier inkriminiert war, oder war es ganz was anderes?
00:09:08: Das ist das Merkmal, das aus der Beschreibung geschöpft worden ist.
00:09:13: Da hat die Einsprechende darauf hingewiesen, dass das auch in der Beschreibung des zweiten Dokumentes, der D3, enthalten ist.
00:09:22: D3 ist ja auf dem gleichen technischen Gebiet angesiedelt, der Türbänder, der besonderen Verbindung von Türzarge und Türflügel.
00:09:31: Das heißt, im Beschreibungstext sind sehr viele ähnliche Beschreibungsteile zu finden.
00:09:36: Und dort hat die Einsprechende, wie gesagt, etwas ausgemacht und versucht, die Einspruchsabteilung davon zu überzeugen.
00:09:43: Hat es funktioniert?
00:09:45: Ja und nein.
00:09:47: Das entsprechende Merkmal wird aus Sicht der Einspruchsabteilung zwar nicht so klar und deutlich offenbart,
00:09:55: dass der Fachmann es entnehmen würde.
00:09:57: Hier wurde der Stand der Technik also eng ausgelegt.
00:10:00: Dieses entscheidende Merkmal ist dann auch das einzige,
00:10:03: wodurch sich die erteilte Erfindung vom Stand der Technik unterscheidet.
00:10:10: Und ohne Zuhilfeziehen weiterer technischer Lehren, weiterer Dokumente oder weiterer Patentliteratur wäre der Fachmann in der Lage, dieses fehlende Merkmal herauszubilden.
00:10:22: Und nach dem Aufgabe-und-Lösungs-Ansatz liegt hier keine erfinderische Tätigkeit vor.
00:10:28: Konnte die Patentinhaberin denn die Einspruchsabteilung jetzt davon überzeugen, dass das Merkmal, das sie aus der Beschreibung geschöpft hat, nicht nur in der ursprünglich eingereichten Fassung der europäischen Anmeldung drin war,
00:10:40: sondern auch bereits in der prioritätsbegründeten deutschen Anmeldung?
00:10:43: Der unabhängige Anspruch der europäischen Patentanmeldung hat ein Merkmal mehr als das prioritätsgebende Dokument.
00:10:52: Im Prüfungsverfahren musste man sich gegen einen Stand der Technik abgrenzen
00:10:58: und hat aus der Beschreibung ein zweites Merkmal in den Anspruch 1 aufgenommen.
00:11:03: Nun haben wir also im Anspruch 1 in der erteilten Fassung zwei Merkmale,
00:11:09: die gegenüber dem prioritätsbegründenden Dokument hinausgehen.
00:11:15: Gut, grundsätzlich kommt es ja nicht darauf an, dass die Merkmale im Patentanspruch enthalten sind.
00:11:20: Es reicht ja aus, wenn die irgendwo in dem prioritätsbegründenden Dokument enthalten sind.
00:11:24: Wie war es denn in unserem Fall?
00:11:25: In unserem Fall war das eine einfache Zugabe.
00:11:29: Man hat also das Dokument um technische Lehre erweitert.
00:11:33: Das heißt also, damit gilt das Prioritätsrecht nicht.
00:11:37: Wir haben also gegenüber der prioritätsbegründeten Anmeldung neue Merkmale hinzugefügt.
00:11:42: Das heißt, dieses Prioritätsrecht kann dann nicht mehr gelten.
00:11:45: Und damit wäre dann eigentlich auch die eigene Patentveröffentlichung Stand der Technik.
00:11:51: So ist es.
00:11:52: Nachdem wir jetzt wissen, dass das Prioritätsrecht so also nicht gelten kann,
00:11:56: waren denn dann die vom Einsprechenden vorgebrachten Druckschriften
00:12:00: oder der vom Einsprechenden vorgebrachte Stand der Technik
00:12:04: jetzt schädlich für Neuheit oder erfinderische Tätigkeit?
00:12:07: Die Einsprechende hat für beides argumentiert, hat aber die Einspruchsabteilung nicht für den Neuheitsangriff gewinnen können.
00:12:15: Das heißt, die beiden Merkmale, die die Priorität nicht wirksam beanspruchen, sind nicht in dem kritischen Dokument D3 enthalten, aus Sicht der Einspruchsabteilung.
00:12:25: Das heißt, Neuheit ist also gegeben. Kannst du uns vielleicht nur kurz sagen, worum ging es denn in diesen beiden Merkmalen? Warum war denn das jetzt neu?
00:12:34: Neu war es, weil die berühmt-berüchtigte Blende, die am Ende alles ästhetisch abdeckt,
00:12:40: oder einen ganz kleinen Teil, den man dann noch von außen sehen würde bei geschlossener Tür, abdeckt,
00:12:45: in dem eigenen Stand der Technik zu sehen wäre.
00:12:48: Und weil, Achtung, jetzt muss man sich das ein wenig räumlich vorstellen,
00:12:53: in dem zweiten Merkmal der Türflügel im geschlossenen Zustand vollständig neben der Türlaibung zu liegen kommt.
00:13:03: Das heißt, im geschlossenen Zustand bildet der Türflügel eine Ebene mit der Wandung, die darum herum liegt.
00:13:11: Okay, das heißt, das ist praktisch eine Front, und der Türflügel steht nicht hervor, sondern der ist praktisch in Linie mit dem Rest.
00:13:17: Ganz genau. Jetzt ein sehr kritischer Punkt im Einspruchsverfahren: das Wort „neben“ und „vollständig daneben“.
00:13:25: Der Begriffsumfang dieser Anordnung ist sehr stark diskutiert worden, und da gibt es sehr viele Anordnungen, die man sich vorstellen kann.
00:13:32: Mit Lücke, ohne Lücke, ob es ein wenig nach außen versetzt ist oder nicht versetzt ist,
00:13:37: ob ein kleiner Überlapp ausreicht oder ob der auszuschließen ist.
00:13:42: Und schließlich ist die Einspruchsabteilung zu der Einsicht gelangt,
00:13:46: dass man an dieser Stelle den Stand der Technik D3 eng auszulegen hat,
00:13:50: dass dieses Merkmal, dass der Türflügel neben der Zarge liegt, nicht erfüllt ist,
00:13:56: und auch, dass die Blende nicht in D3 gezeigt ist, die Abdeckblende, die ästhetische.
00:14:02: Sodass eben die Neuheit bestätigt werden konnte, dass sich dann aber eben die Frage der erfinderischen Tätigkeit anschließt.
00:14:09: Die Einspruchsabteilung hat jetzt festgestellt: Wir sind neu, und jetzt wurde dann also vor der Einspruchsabteilung die Frage der erfinderischen Tätigkeit diskutiert.
00:14:18: Ich nehme an, wieder ausgehend vom Dokument D3. Wie hat denn jetzt die Einsprechende versucht zu argumentieren,
00:14:24: dass die Merkmale, die du gerade genannt hast, jetzt naheliegen angesichts des Standes der Technik?
00:14:31: Sie hat damit argumentiert, dass die Aufgabenstellung für einen Fachmann dergestalt ist, dass sie für ihn relativ leicht zu lösen ist,
00:14:41: dass eine vorhandene Tür typischerweise im geschlossenen Zustand verbessert werden kann, dass bestehende Schlitze oder sichtbare Scharnierteile abzudecken sind
00:14:52: und dass es insgesamt etwas eleganter aussieht. Das sind Aufgabenstellungen für die Fachleute, die hier angerufen wären,
00:14:58: und ohne Zuhilfenahme anderer Dokumente, anderer technischer Lehre wäre das möglich.
00:15:03: Gehen wir vielleicht einen Schritt zurück.
00:15:05: Im Aufgabe-und-Lösungs-Ansatz haben wir immer die Situation, dass wir zunächst einmal uns überlegen müssen,
00:15:11: welche konkreten Wirkungen denn aus diesen Merkmalen, die sich jetzt vom Stand der Technik abheben, hervorgehen.
00:15:17: Was hat denn da die Patentinhaberin behauptet?
00:15:21: Und wieso sollte denn das nach Ansicht der Patentinhaberin jetzt nicht naheliegend sein,
00:15:25: so eine optische Verschönerung vorzunehmen?
00:15:29: Sie argumentiert, dass das nächstliegende Dokument keine Veranlassung gäbe,
00:15:36: die Erfindung zu verbessern, weil dort nicht die Stellung der Tür gezeigt ist,
00:15:41: sondern nur, wie ein Türband verbaut ist.
00:15:44: Sie sagt selbst, dass das Dokument D3 über die Kinematik des Türöffnens schweigt
00:15:49: und deswegen der Fachmann keinen Anlass hätte, hier eine Verbesserung vorzunehmen.
00:15:54: Zum technischen Effekt selbst äußert sich die Patentinhaberin also überhaupt nicht.
00:15:58: Es ging dann einfach nur um die Frage des Could-Would, mit dem Hintergrund: Ein Fachmann würde das einfach nicht vornehmen.
00:16:05: Ja, sogar über den eingeschränkten Could-Would, da kann man auch fragen, ob das eine sinnvolle Einschränkung ist,
00:16:11: nämlich ob das nächstliegende Dokument die Anregung geben muss.
00:16:16: Denn ich denke mal, dass Fachleute im Allgemeinen einen Antrieb auch irgendwoher bekommen können.
00:16:23: Okay, und die Patentinhaberin hat dann also gemeint, diesen Anreiz, das zu verbessern, gibt es einfach überhaupt nicht.
00:16:30: Hat ihr da die Einspruchsabteilung geglaubt?
00:16:32: Nein, sie ist dem nicht gefolgt, da D3 eben schon sehr, sehr dicht daran liegt.
00:16:37: Da hat sie sogar eine relativ starke Abkürzung gefunden, nämlich dass eine Fachperson nicht zu anderen Dokumenten greifen muss,
00:16:46: sondern einfach die beiden fehlenden Merkmale selber durch Routineversuche und Adaptionen einzelner Bauteile sich generieren kann.
00:16:56: Das heißt, D3 plus eigenes Fachwissen führt zu der Erfindung, und deswegen konnte das Patent in dieser Form nicht aufrechterhalten werden.
00:17:05: Das ist normalerweise ja doch auch für die Einspruchsabteilung relativ begründungsbedürftig, wenn man so etwas annimmt.
00:17:12: Hat sich die Einspruchsabteilung da Mühe gegeben, oder ist man da einfach so drüber gegangen?
00:17:16: Aus den schriftlichen Dokumenten ist das nicht sehr ausführlich geschildert.
00:17:20: Das heißt, da hat es wahrscheinlich in der mündlichen Verhandlung einen Moment gegeben,
00:17:25: wo sich alles zugespitzt hat und wo dann die Einspruchsabteilung gesehen hat,
00:17:29: dass es relativ einfach zu begründen ist: Hier kommt der Fachmann auf die Lösung, und damit ist das erledigt.
00:17:38: Gut, dann ist damit ja der Hauptantrag vom Tisch.
00:17:42: Hat die Patentinhaberin sich auch noch mit Hilfsanträgen verteidigt?
00:17:47: Das hat sie getan. Sie hat schon im Verfahren vier Hilfsanträge formuliert.
00:17:54: Man spürt auch so ein bisschen, dass sie schon geahnt hat,
00:17:58: dass das Patent in der ursprünglich erteilten Fassung nicht durchhält, dieses Einspruchverfahren.
00:18:04: Und es ist am Ende zu einer näheren Diskussion des Hilfsantrags Nummer zwei gekommen.
00:18:09: Der besteht darin, dass die Merkmale aus dem abhängigen Anspruch 4, den es gegeben hat, in den Anspruch 1 aufgenommen werden,
00:18:17: damit ein weiteres Merkmal hinzutritt und wiederum die Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zu stellen ist,
00:18:24: und diesmal aber, dass der Gegenstand diese Tests überleben würde.
00:18:28: Das war das Anstreben der Inhaberin, und das hat am Ende auch zum Erfolg geführt.
00:18:32: Was waren denn jetzt die Merkmale, die die Patentinhaberin jetzt genutzt hat aus dem Patentanspruch 4?
00:18:39: Damit sie jetzt mit ihrem zweiten Hilfsantrag durchkommt.
00:18:43: Das ist ein weiterer Verschönerungskniff, ein einziges Merkmal,
00:18:46: nämlich dass man bei montiertem Scharnier und der Blende, von der wir gesprochen hatten,
00:18:51: noch einen abermals kleineren Abdeckbügel in den zuletzt vorhandenen Schlitz einfügt,
00:18:58: einklippt, nachdem alles montiert ist, um noch einmal einen Schlitz,
00:19:02: einen restlichen kleinen Schlitz bei geschlossener Tür zu verschließen
00:19:05: und nochmals zu einer etwas gleichmäßigeren Oberfläche zu führen.
00:19:10: Okay, also unser Kasten soll jetzt also ausschauen wie eine solide Holzbox sozusagen.
00:19:15: Man sieht überhaupt nicht mehr, dass da irgendeine Türe vorne drauf ist.
00:19:20: Hat das jetzt funktioniert, um ein Patent zu bekommen?
00:19:23: Im Einspruchsverfahren hat das funktioniert.
00:19:26: Das ist auf jeden Fall neu gewesen gegenüber dem Stand der Technik,
00:19:29: und das war auch erfinderisch aus der Sicht der Einspruchsabteilung.
00:19:33: Gut, wir haben also eine erstinstanzliche Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts.
00:19:39: So ein Mittelweg, mit dem ja grundsätzlich beide Parteien vielleicht unzufrieden sind,
00:19:44: da wir hier so typischerweise Entscheidungen der Beschwerdekammern besprechen,
00:19:48: muss ja jemand Beschwerde eingelegt haben. Wie war es denn in unserem Fall?
00:19:52: Es war so, dass beide Seiten Beschwerde eingelegt haben.
00:19:55: Die Inhaberin hatte ja einen Nachteil zu erleiden,
00:19:59: weil ihr Patent nur in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten wurde.
00:20:03: Auch die Einsprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hat ja den Einspruch mit dem Ziel vorgebracht, das Patent vollständig zu löschen. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung hat offensichtlich auch die Einsprechende nicht zufriedengestellt, sodass auch sie Beschwerde eingelegt hat und abermals fordert, das Patent in seiner Gänze zu widerrufen.
00:20:26: Gut, das heißt, vorerst werden beide Beschwerden unter dem Aktenzeichen T 1550/23 behandelt. Wie ist denn das Beschwerdeverfahren dann weitergegangen?
00:20:38: Noch im schriftlichen Verfahren hat die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurückgezogen.
00:20:44: Okay, das ist interessant. Das heißt also, den Teil, den die Patentinhaberin bisher wollte, nämlich die Aufrechterhaltung im erteilten Zustand, also praktisch die Zurückweisung des Einspruchs, ist damit vom Tisch.
00:20:56: Und auch alle ihre Argumente, die zu den vorrangigen Anträgen gebracht wurden, sind damit vom Tisch.
00:21:02: Wir streiten also jetzt praktisch nur mehr um den zweiten Hilfsantrag, der in erster Instanz aufrechterhalten worden ist.
00:21:09: Wie ist es damit weitergegangen?
00:21:12: Die Einsprechende bringt vier Argumente vor: Das Patent wäre unzulässig erweitert, es wäre nicht ausreichend offenbart für den Fachmann, die Neuheit würde fehlen und die erfinderische Tätigkeit. Das ist im Prinzip eine Wiederholung der Argumente in schärferer Form, die wir schon im Einspruchsverfahren kennengelernt hatten.
00:21:32: Die Patentinhaberin nutzt noch die Gelegenheit, weitere Hilfsanträge zu stellen.
00:21:38: Zu verteidigen ist das Patent aus dem Hilfsantrag 2 des Einspruchsverfahrens,
00:21:43: wo also zur Blende, die auf das Scharnier geklippt wird, noch ein kleinerer Abdeckbügel dazukommt.
00:21:51: Gut, dann schauen wir uns jetzt mal an: Wie hat denn die Beschwerdekammer jetzt über diesen zweiten Hilfsantrag entschieden?
00:21:59: Gehen wir es Punkt für Punkt durch.
00:22:01: Die ersten beiden Punkte waren ja die Überschreitung der Offenbarung und die Ausführbarkeit.
00:22:06: Gab es da noch neue Erkenntnisse?
00:22:09: Da gab es neue Erkenntnisse.
00:22:11: Die Beschwerdekammer hat nämlich die Frage der unzulässigen Erweiterung anders gesehen.
00:22:16: Es ging, erinnere ich, darum, ob der Türflügel, wenn er geschlossen ist,
00:22:21: neben der Türzarge der Türlaibung liegt.
00:22:26: Und dieses kleine Wörtchen „neben“ kann jetzt in der Realität sehr viel bedeuten.
00:22:31: Dann schließt es direkt an, sodass es keine Lücke gibt oder nur eine sehr kleine; dass es vielleicht woanders Lücken gibt.
00:22:37: Ist die Tür nach hinten versetzt oder nach vorne versetzt? Das kann man sich so ein bisschen gedanklich vielleicht vorstellen.
00:22:43: Es hat im Beschwerdeverfahren, übrigens auch schon im Einspruchsverfahren, sogar die Senate dazu bewogen,
00:22:50: Zeichnungen in den Entscheidungen aufzunehmen, die das Ganze mal darstellen, um zu sehen, welche Varianten es da gibt.
00:22:56: Und weil Varianten denkbar sind, bei denen der Türflügel dergestalt neben der Türlaibung liegt, wenn die Tür geschlossen ist, die nicht in der ursprünglichen Offenbarung mitgemeint sein können, ist dieses Merkmal, so wie es im anhängigen Anspruch 1 steht, unzulässig erweitert.
00:23:16: Du hast ja gesagt, dieses Merkmal wurde aus der Beschreibung geschöpft. Wie war denn da die Grundlage? Gab es da auch die Formulierung, die sich im Patentanspruch findet? Gab es da einfach nur eine Zeichnung oder was war da der Hintergrund, dass die Patentinhaberin sich damals als Anmelderin gedacht hat: Gut, dieses Merkmal nehme ich in meinen Patentanspruch auf?
00:23:35: Das war ein längerer Passus in der Beschreibung. Der musste ein wenig sowieso umformuliert werden, um in die Patentanspruchssprache überführt worden zu sein.
00:23:45: Und dabei gibt es eben Interpretationsspielräume, die jetzt eben schlagend geworden sind, sowohl im Einspruchsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren.
00:23:54: Und wo die Beschwerdekammer einen etwas anderen Blick gewonnen hat auf die Sachlage
00:24:00: und den Begriffsumfang „neben“ bei einem Türflügel und der Laibung
00:24:04: nicht mit einem Kontakt in Verbindung bringt,
00:24:06: sondern interpretiert hinsichtlich der geometrischen Anordnung zwischen Türflügel und Laibung.
00:24:13: Und deswegen zu dem Schluss kommt, dass es hier Positionen und räumliche Relationen gibt,
00:24:19: die nicht in der Beschreibung mitgemeint sein können,
00:24:22: die aber im Patentanspruch mitgeschützt wären.
00:24:25: Und somit hat man entschieden: Dieses kritische Merkmal,
00:24:28: das einst aus der Beschreibung geschöpft worden ist,
00:24:31: in dieser jetzigen Form ist eine Überschreitung der Offenbarung.
00:24:34: Das heißt, wenn ich das richtig verstehe, die Beschwerdekammer hat also argumentiert,
00:24:38: dadurch, dass der Patentinhaber, die Patentinhaberin hier das Wort „neben“ eingeführt hat,
00:24:43: wurde eine Begriffswelt jetzt neu aufgetan, die ursprünglich so nicht drin war
00:24:48: und vielleicht auch ein bisschen abstrakter das Ganze formuliert,
00:24:51: als es ursprünglich offenbart war.
00:24:54: Das heißt, ich habe mehr Varianten und Möglichkeiten jetzt eingebracht
00:24:58: und diese Vielfalt an Varianten, die wollte man der Patentinhaberin jetzt einfach nicht geben.
00:25:03: Bedeutet also, dass unser zweiter Hilfsantrag, wie er ursprünglich im Einspruchsverfahren genannt wurde,
00:25:09: jetzt vom Tisch ist wegen Überschreitung der Offenbarung.
00:25:12: Gab es jetzt noch weitere Hilfsanträge, die die Patentinhaberin versucht hat zu verfolgen?
00:25:18: Ja, die gab es.
00:25:20: Sie hatte Gelegenheit, weil dieser Zwischenschritt, diese Interpretation, auch nicht überraschend kam, sondern im schriftlichen Verfahren schon vorgebracht wurde, dieses kritische Merkmal noch einmal nachzuschärfen.
00:25:31: Der Türflügel liegt jetzt nicht mehr neben der Laibung, sondern vollständig neben der Laibung.
00:25:39: Man hat das Wort „vollständig“ eingeführt, um die verschiedenen geometrischen Variationen, die es da gibt,
00:25:45: da wurden im Verfahren vier verschiedene diskutiert, auf nur noch zwei einzuschränken
00:25:51: und dadurch die Beschwerdekammer zu überzeugen.
00:25:54: Ich kann es jetzt schon verraten: mit Erfolg. Also ein Hilfsantrag, bei dem das kritische Merkmal,
00:25:59: das eine unzulässige Erweiterung darstellt, noch einmal weiter eingeschränkt worden ist
00:26:04: durch ein Wörtchen, nämlich das Wörtchen „vollständig“ bei dem Attribut „neben“, hat man diesen Einwand reparieren können.
00:26:13: Und dann eben ist man in einen Hilfsantrag gerutscht, der zumindest diesen Grund, diesen Angriffspunkt nicht mehr bietet.
00:26:20: Das heißt, nicht offenbart war nur „neben“, aber „vollständig neben“ war offenbart.
00:26:25: So ist es.
00:26:26: Gut, jetzt muss ja unser Patentanspruch nicht nur dem Artikel 123(2) EPÜ genügen,
00:26:31: sondern auch noch sonst alle anderen Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllen,
00:26:36: insbesondere Artikel 56. Wie hat sich denn die Beschwerdekammer dazu geäußert?
00:26:41: Ich erinnere daran, dass der kritische Gegenstand nach dem jetzt anliegenden Anspruch 1
00:26:46: der aus dem Hilfsantrag 2 des Einspruchsverfahrens ist.
00:26:49: Das heißt, wir haben ein Türband, was elegant versenkt ist in der Türzarge,
00:26:55: was zwischen dem Türflügel und der Laibung sitzt, aber sowohl eine kleine Kunststoffblende umfasst
00:27:02: und noch einen verbleibenden kleinen Schlitz durch einen Abdeckbügel verdeckt.
00:27:07: Die Einspruchsabteilung hat das noch als erfinderisch angesehen,
00:27:10: besonders ausgelöst durch das letzte Merkmal, dass noch ein kleinerer Abdeckbügel hineingeschoben wird.
00:27:17: Die Beschwerdekammer nun findet auch diese Lösung naheliegend für die Fachleute auf diesem Gebiet
00:27:24: und ist zu dem Schluss gekommen: So, das kann so nicht erhalten werden.
00:27:28: Ist denn die Beschwerdekammer vom gleichen Stand der Technik ausgegangen?
00:27:31: Also ist die Argumentation diesbezüglich jetzt dieselbe?
00:27:34: Ja, ganz genau so war es.
00:27:35: Man hat wieder sich fokussiert auf das berüchtigte Dokument D3,
00:27:40: eigener Stand der Technik der Patentinhaberin,
00:27:43: kommt ins Spiel als Artikel-54(2)-Dokument, weil die Priorität nicht hält.
00:27:50: Und das war praktisch eine Wiederholung der Diskussion aus dem Einspruchsverfahren in fast identer Form, nur mit anderem Ausgang.
00:27:58: Das heißt, wir hatten wieder die Diskussion, dass jetzt die Beschwerdekammer praktisch nur ausgehend vom Fachwissen des Fachmanns argumentiert hat, dass auch dieses zusätzliche weitere Merkmal, was jetzt noch dabei ist, auch nahe liegt.
00:28:13: Ja, korrekt.
00:28:14: Gab es noch weitere Hilfsanträge?
00:28:16: Ja, die gab es. Die Patentinhaberin hat die Gelegenheit genutzt und hat weitere Einschränkungen vorgeschlagen.
00:28:24: Ich möchte mal zwei nennen. Das eine ist, dass man insgesamt im Oberbegriff des Anspruchs 1 nicht mehr von einer Türanordnung im Allgemeinen spricht,
00:28:33: sondern von einer Türanordnung in Form einer Haus- oder Zimmertür.
00:28:37: Das bedeutet, dass Möbeltüren nicht mehr umfasst sind, ganz besonders Möbeltüren, vielleicht auch Fahrzeugtüren, wie auch immer.
00:28:45: Aber ich glaube, nur Möbeltüren kommen dafür in Frage.
00:28:49: Mit der zusätzlichen Begründung, dass die Fachleute auf diesem Gebiet etwas andere sind
00:28:55: und deswegen etwas anders herangehen als im Möbelbau.
00:28:59: Man kann sich vorstellen, dass das nicht überzeugen konnte,
00:29:02: dass man diese Position auch nicht besonders unterfüttern kann.
00:29:04: Und das wurde relativ schnell abgeräumt.
00:29:08: Eine zweite Änderung bestand darin, dass man ein weiteres Merkmal aus den Unteransprüchen
00:29:15: hinzunehmen wollte. Auch das wurde als naheliegend angesehen und wurde nicht zugelassen. Die weiteren
00:29:21: Hilfsanträge sind Kombinationen aus diesen Änderungen, und so hat die Beschwerdekammer in
00:29:27: recht effizienter Weise sich eigentlich nur mit den verschiedenen Merkmalen anstatt mit den
00:29:33: Hilfsanträgen befasst und Merkmal um Merkmal abgehandelt als geeignet, einen Abstand vom Stand der
00:29:40: Technik herzustellen, oder als ungeeignet. Und mit jedem Merkmal, was sich als ungeeignet
00:29:45: herausgestellt hat, sind auch mehrere Hilfsanträge dann als nicht mehr zulässig angesehen worden,
00:29:50: und damit das Patent insgesamt zu widerrufen. Dann herzlichen Dank, Tobias, fürs Vorbereiten
00:29:56: dieses Falls. Was ist denn dein Fazit aus dieser Geschichte? Mein Fazit ist, dass nicht so sehr das
00:30:03: Vorgehen und das Argumentieren der Beschwerdekammer überraschend ist, sondern dass wir im täglichen
00:30:10: Patentansprüche zu formulieren, Patentanmeldungen einzureichen, Patentfamilien zu bilden, auch die Mandanten zu beraten, die Interaktionen der eigenen Patentstrategie der Mandantin immer wieder zu berücksichtigen haben.
00:30:28: In diesem Fall musste sich die Patentinhaberin, möchte ich wirklich mal sagen, Pech gehabt. Sie hat im Einspruchsverfahren eigenen Stand der Technik entgegengehalten bekommen, der in einem überraschend schnell erteilten deutschen Patent, das ja zeitgleich mit dem Streitpatent angemeldet worden ist, mit diesem Stand der Technik auseinandersetzen.
00:30:49: Die Patentinhaberin hat bei der Nachanmeldung sich dazu entschieden, weitere Merkmale aufzunehmen.
00:30:55: Das heißt nicht, ein unverändertes Dokument noch einmal anzumelden und dann schauen, wie man im Prüfungsverfahren durchkommt.
00:31:02: Man hat sich auch nicht dafür entschieden, modular neue Merkmale einzufügen,
00:31:07: sondern eben die Patentanmeldung insgesamt, wenn auch nur an kleineren Stellen, zu adaptieren und zu verbessern.
00:31:15: Und alles wirkt so zusammen, dass am Ende die Patentinhaberin gegen ihren eigenen Stand der Technik kämpfen musste.
00:31:23: Wir haben uns also den Werdegang eines Patents im Prinzip von der Anmeldung bis zum Widerruf angesehen
00:31:31: und uns auch angesehen, woran so etwas insgesamt scheitern kann.
00:31:35: Dann vielen herzlichen Dank und bis zum nächsten Mal.
00:31:39: Gerne, es war mir eine Ehre.
00:31:44: Das war ein IP-Courses-Podcast.
00:31:48: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
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