T 1849/23 - Anhänger Überwachungssystem (Merkmalsauslegung G 1/24 / Verspätung: außergewöhnliche Umstände)

Shownotes

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die Entscheidung T 1849/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Fokus steht, wie die Beschwerdekammer die G 1/24 im konkreten Fall anwendet und dadurch ein scheinbar klar formuliertes Anspruchsmerkmal anhand der Beschreibung breiter auslegt. Auch diskutiert wird die Zulassung eines Hilfsantrags, der ausschließlich auf den unabhängigen Verfahrensanspruch abzielte, in der dritten Konvergenzphase des Beschwerdeverfahrens.


Erfindung und technischer Hintergrund

Technisch geht es um die Erkennung und Beherrschung von Schlingerbewegungen (Fishtailing) eines Anhängers. Das Kernproblem liegt darin, gefährliche Oszillationen von „normalen“ lateralen Bewegungen zu unterscheiden, etwa bei Kurvenfahrt oder bewusstem Schlangenlinienfahren. Die erfindungsgemäße Lösung kombiniert Messgrößen wie Querbeschleunigung und eine Winkelgrößenänderung, um zwischen oszillatorischem Ereignis und nicht-gefährlicher seitlicher Auslenkung zu differenzieren und daraus Stabilitätsmaßnahmen (typischerweise Bremsen) abzuleiten.

Zentrales Merkmal ist, dass die Winkelgeschwindigkeit um den Anlenkpunkt gemessen wird (“angular rate sensor positioned and configured to measure the rate of angular trailer deflection about the hitch pivot”).

Kernproblematik

Zentral ist die Anspruchsauslegung dieses zentralen Merkmals für die Beurteilung der Neuheit. Die Beschwerdekammer sieht - im Unterschied zur Einspruchsabteilung - nach Anwendung der G 1/24 bei der Beurteilung der Neuheit unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung eine breitere Auslegung als richtig an. Daneben wird auch die Zulassung eines verspätet eingereichten Hilfsantrags gem Art. 13(2) VOBK relevant.

Prüfungs- und Einspruchsverfahren

Das Patent wurde erteilt und im Einspruch erfolgreich verteidigt. Im Einspruchsverfahren wurde jedoch neuer Stand der Technik eingeführt, der eine Sensorik am Anhänger mit einer Schwellenwertlogik zur Erkennung von Oszillation offenbart (D4). Die Einspruchsabteilung bestätigte zunächst die Neuheit, insbesondere weil D4 aus ihrer Sicht die Messung „about the hitch pivot point“ nicht offenbart. Der Einsprechende legte Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde die Auslegung des zentralen Merkmals unter dem Eindruck von G 1/24 zum entscheidenden Punkt.


Beschwerdeverfahren

Die Kammer akzeptiert, dass bei einer isolierten, wörtlichen Auslegung des Anspruchsmerkmals die Messung „um den Anlenkpunkt“ eng verstanden werden könnte. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschreibung als einzige konkrete Umsetzung im Wesentlichen einen Gyroskopsensor (Yaw-Rate-Sensor) offenbart, ohne eine Sensoranordnung zu zeigen, die unter allen Fahrzuständen zwingend die Winkeländerung „um den Anlenkpunkt“ im engen Sinn liefert. Aus dieser Diskrepanz leitet die Kammer eine Auslegung ab, wonach das Anspruchsmerkmal nicht verlangt, dass diese Messung jederzeit und in jeder Fahrsituation im engen Sinn erfüllt sein muss, sondern dass eine entsprechende Messung unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei geradliniger Fahrt) zusammenfallen kann. Gemäß dieser breiteren Auslegung unter G 1/24 ist D4 tatsächlich neuheitsschädlich für Anspruch 1 des Hauptantrags.

Praktisch relevant ist zudem der Umgang mit einem späten Antrag: Ein Hilfsantrag, der sich alleine auf den erteilten unabhängigen Verfahrensanspruch 15 stützt, wurde trotz Verspätung, sprich der Einreichung nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren unter Art 13 (2) VOBK zugelassen, weil besondere Umstände vorlagen und der Anspruch in der Sache bereits ausreichend im Verfahren behandelt worden war. Dieser Hilfsantrag wurde auch als gewährbar angesehen.

Die Kammer hob die Entscheidung der Einspruchsabteilung auf und verwies zur Aufrechterhaltung in geänderter Form (nur Verfahrensanspruch) und zur Anpassung der Beschreibung zurück.


Zusammenfassung

Diese Entscheidung zeigt, dass die G 1/24 auch praktische Auswirkungen hat: Ein eigentlich klar definiertes Merkmal im Anspruch kann im Lichte der Beschreibung breiter ausgelegt werden. Entsprechend sollte auch beim Ausarbeiten der Beschreibung immer berücksichtigt werden, dass diese einen entscheidenden Einfluss auf die Anspruchsauslegung haben kann.

Es gibt tatsächlich Fälle, in denen auch verspätet eingereichte Hilfsanträge selbst in der dritten Konvergenzphase zugelassen werden. Da jedoch besondere Umstände für die Zulassung unter Art 13 (2) VOBK vorliegen müssen, sollte man sich keinesfalls darauf verlassen.

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Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:10: Liebe Zuhörer, heute schauen wir uns eine besondere Auswirkung der Entscheidung G 1/24 an.

00:00:16: Da geht es um die Frage, wie man Anhänger, die an einem Fahrzeug hinten dran hängen,

00:00:22: stabilisiert, damit sie nicht zu schwingen beginnen. Und für die Entscheidung habe ich

00:00:27: den Gerd Hübscher heute bei mir, der uns erklären wird: Erstens, wie diese Anhängerstabilisierung

00:00:33: tatsächlich funktioniert, und zweitens, was die Beschwerdekammer hier zu den einzelnen

00:00:37: Merkmalen gesagt hat. Hallo Gerd.

00:00:39: Hallo Michael.

00:00:40: Kannst du uns vielleicht zuerst erklären, wie diese Erfindung funktioniert, bevor wir

00:00:44: uns dann anschauen, was das Europäische Patentamt damit gemacht hat?

00:00:47: Ja, grundsätzlich, glaube ich, ist es einmal wichtig, das technische Problem zu verstehen,

00:00:50: das dahinter liegt. Und die Schwierigkeit bei Anhängern ist, dass sie dadurch, dass sie

00:00:53: meistens um einen Anlenkpunkt an einem Zugfahrzeug befestigt sind,

00:00:58: natürlich der Spur des Zugfahrzeugs folgen.

00:01:00: Es kann aber durchaus sein, dass es von der Fahrdynamik her zu instabilem Verhalten kommt,

00:01:04: nämlich dann, wenn dieser Anhänger zum Schlingern anfängt.

00:01:08: Und das kann sich aufschaukeln, dieses Schwingen,

00:01:10: und dann tatsächlich zu einem instabilen Fahrverhalten führen

00:01:13: und muss daher normalerweise bekämpft werden, typischerweise indem man einfach bremst.

00:01:19: Das heißt also, ich fahre mit meinem Fahrzeug, mit meinem Pkw,

00:01:22: der Anhänger hängt hinten dran und weil ich in irgendeiner Fahrtlage bin, beginnt der hinten zu schwingen.

00:01:27: Und wenn ich nichts dagegen tue, dann fliegt er mir um die Ohren, überholt mich oder Ähnliches.

00:01:31: Vielleicht nicht so schlimm, aber es ist so, dass du dadurch durchaus die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kannst.

00:01:36: Okay, das klingt bemerkenswert. Wie löst man denn das Problem jetzt?

00:01:40: Na ja, die Hauptproblematik im Stand der Technik, zumindest ausgehend von der Erfindung, ist es, dass es schwierig ist, so ein Schlingern stabil zu erkennen.

00:01:50: Wenn ich nämlich nur die Querbeschleunigung eines Anhängers anschaue, dann ändert sich die auch normal bei einer Kurvenfahrt.

00:01:55: Und die Schwierigkeit ist jetzt: Wie kann ich ein oszillierendes Verhalten unterscheiden von einer ganz gewöhnlichen Kurvenfahrt oder einer Querbeschleunigung, die dadurch auftritt?

00:02:04: Das heißt, das kann ich natürlich messen, indem ich mir anschaue, ob hier Schwingungen vorkommen.

00:02:10: Aber wenn ich ganz normal eine Schlangenlinie fahre, dann hätte ich ein ähnliches Schwingen in diesen Sensordaten.

00:02:15: Wie kriege ich denn jetzt raus, ob das wirklich ein Schwingen ist, das gefährlich ist,

00:02:19: im Vergleich zu einem Schwingen, das jetzt ungefährlich ist, weil ich einfach Schlangenlinien fahre?

00:02:23: Genau. Die Erfindung, zumindest laut der Beschreibung, geht jetzt davon aus,

00:02:27: dass sie nicht nur die Querbeschleunigung des Anhängers betrachtet, sondern auch die Winkelgeschwindigkeit.

00:02:34: Und zwar: Welche Winkelgeschwindigkeit? Wenn wir in den Anspruch 1 schauen,

00:02:38: dann ist es die Winkelgeschwindigkeit um den Anlenkpunkt.

00:02:43: Also im Englischen gibt es eben einen "angular rate sensor positioned and configured to measure the rate of angular trailer deflection about the hitch pivot point".

00:02:51: Und aus dieser Winkelgeschwindigkeit um diesen Anlenkpunkt soll dann eben in weiterer Folge ein Oszillieren oder Nicht-Oszillieren erkannt werden.

00:03:00: Das heißt, wir messen also die Geschwindigkeit um den Punkt der Anhängervorrichtung, wo die Deichsel des Anhängers aufliegt.

00:03:09: Das heißt, da, wo, wenn kein Anhänger drauf ist, man üblicherweise diesen Tennisball draufgibt.

00:03:13: Ganz genau, also die Änderungsrate des Winkels um diesen Anlenkpunkt.

00:03:17: Kann ich mir als Patentanspruch grundsätzlich vorstellen. Wie hat das Anmeldeverfahren jetzt funktioniert?

00:03:22: Sind die damit durchgekommen?

00:03:23: Ja, also das war schon die erteilte Fassung.

00:03:25: Das Anmeldeverfahren ist diesbezüglich relativ unspektakulär gewesen.

00:03:30: Interessant war dann, dass es ein Einspruchsverfahren gab, und dort kam ein neuer Stand der Technik hinzu.

00:03:36: Und wie hat der jetzt ausgeschaut?

00:03:37: Das war eine britische Anmeldung, die hat einen Anhänger gezeigt, auf dem ein Yaw-Rate-Sensor,

00:03:44: also ein Sensor, der den Gierwinkel des Anhängers misst, und ein Querbeschleunigungssensor vorhanden war.

00:03:50: Und aufgrund eines einfachen Schwellwertevergleichs wurde da eben Fishtailing oder Oszillation erkannt.

00:03:57: Das heißt aber, dieser Sensor war jetzt nicht im Bereich der Anhängervorrichtung angeordnet,

00:04:03: sondern der war irgendwo an dem Anhänger?

00:04:06: Der war irgendwo, ganz genau. Diesbezüglich war eben die Frage, die auch im Einspruchsverfahren diskutiert worden ist: Kann nicht auch ein normaler Sensor, der die Drehung um den Gierwinkel misst, nicht auch die Änderungsrate des Winkels um den Anlenkpunkt messen, zumindest in bestimmten Fahrsituationen?

00:04:26: Und da ist eben diskutiert worden: Wie schaut das aus, wenn das Fahrzeug einen Bogen fährt mit konstantem Radius? Dann ist ja dieser Anlenkwinkel, also der Hitch-Angle, konstant.

00:04:38: Der Gierwinkel oder die Änderungsrate des Gierwinkels ändert sich aber, beziehungsweise ist nicht null.

00:04:43: Und das war mehr oder weniger die Diskussion, wo dann am Ende die Einspruchsabteilung gesagt hat: Na ja, also dieses Merkmal, dass eben diese Detektion "about the hitch pivot point" ist,

00:04:52: ist in D4 so nicht geoffenbart, weil eben dort nur das allgemeinere Konzept eines Sensors an sich geoffenbart ist.

00:04:59: Und damit eben auch nicht alle weiteren davon abhängigen Merkmale.

00:05:03: Abgesehen davon sei auch in D4 nicht die explizite Unterscheidung von Oszillation und Nicht-Oszillation offenbart,

00:05:09: sondern nur die Erkennung einer Oszillation, was ich jetzt nicht so unbedingt nachvollziehen kann.

00:05:15: Aber gut, darauf ist es offensichtlich auch nicht angekommen.

00:05:18: Aber im Ergebnis war der Einspruch nicht erfolgreich, sondern die Einspruchsabteilung hat die Neuheit bejaht.

00:05:23: Das heißt also, der wesentliche Unterschied zwischen dem Stand der Technik und der Erfindung war,

00:05:29: dass wir hier bei der Erfindung eigentlich einen Winkel messen und nicht unbedingt diese Drehung über den Gyro im Anhänger selbst.

00:05:37: Ja, also wir messen tatsächlich nicht den Winkel, sondern wir messen die Änderungsrate des Winkels, aber um den Anlenkpunkt.

00:05:43: Zumindest war es so im Anspruch 1.

00:05:45: Okay, ich gehe jetzt einmal schwer davon aus, nachdem der Einspruch so zurückgewiesen wurde, dass sich unsere Einsprechende dagegen beschwert hat.

00:05:52: So ist es, ja. Sie hat Beschwerde eingelegt und hat eben die Aufhebung der Entscheidung und den Widerruf des Patents gefordert.

00:05:59: Umgekehrt: Die Patentinhaberin hat sich natürlich verteidigt, hat als unveränderten Hauptantrag die Aufrechterhaltung in unveränderter Form gefordert.

00:06:07: Und war unsere Einsprechende mit ihrer Beschwerde jetzt erfolgreicher?

00:06:10: Die Einsprechende war mit der Beschwerde tatsächlich erfolgreicher, und zwar, weil ja kurz vorher oder einigermaßen vorher G 1/24 ergangen ist.

00:06:20: Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist vom 2. September 2025, also relativ jung.

00:06:24: Tatsächlich war das aber auch schon in der vorläufigen Meinung der Beschwerdekammer ein wesentlicher Punkt,

00:06:31: weil eben fraglich war: Inwieweit ist denn jetzt dieses Merkmal des Anspruchs,

00:06:36: diese Drehung um den Anlenkpunkt oder die Winkeländerung um den Anlenkpunkt, auszulegen,

00:06:41: anhand der Beschreibung und der Zeichnung?

00:06:43: Ja, mit G 1/24 haben sich natürlich einige Änderungen ergeben.

00:06:49: Das heißt, es war jetzt genau dieses Merkmal, das uns vom Stand der Technik unterscheidet,

00:06:53: nämlich die Frage, wo findet unsere Winkelmessung statt,

00:06:57: die jetzt, wie du sagst, in der Beschreibung anders dargestellt war

00:07:01: als in den Ansprüchen.

00:07:03: Was war jetzt in der Beschreibung anders als im Patentanspruch,

00:07:05: das die Kammer jetzt dazu gebracht hat,

00:07:08: hier eine unterschiedliche Auslegung vorzunehmen?

00:07:10: Wir haben da tatsächlich einen sehr interessanten Fall,

00:07:12: weil es nämlich darum geht, wie die Ansprüche

00:07:15: in dem Fall in der Beschreibung gestützt sind.

00:07:18: Während ja im Anspruch stand, dass es ein Gyroskop sein soll

00:07:22: oder ein Gierdrehratensensor sein soll,

00:07:24: der eben um diesen Anlenkpunkt misst,

00:07:27: war als Ausführungsform in der Beschreibung

00:07:30: nur ein Gyroskopsensor offenbart und keine Sensoranordnung,

00:07:35: die wirklich explizit um diesen Anlenkpunkt gemessen hätte.

00:07:38: Das war der Umstand, warum jetzt die Beschwerdekammer gesagt hat:

00:07:42: Na ja, es steht zwar im Anspruch so, aber die einzige Ausführungsform,

00:07:47: die dieses Merkmal stützt, ist eben ein Gyroskop, das irgendwo angeordnet sein kann.

00:07:52: Und es ist daher nicht notwendig, dass diese Messung der Winkelgeschwindigkeit

00:07:56: um den Anlenkpunkt zu jeder Zeit passiert, sondern im Einklang mit diesem Ausführungsbeispiel

00:08:04: nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel, wenn sich das Fahrzeug geradeaus bewegt,

00:08:10: was ja tatsächlich eigentlich ein ganz unrealistischer Fall ist.

00:08:13: Also wenn ich nicht auf einer Bahnkurve fahre, sondern tatsächlich das Fahrzeug geradeaus fährt,

00:08:17: dann fallen ja diese beiden Werte zusammen, also die eines Gierwinkelsensors

00:08:22: und eben eines spezifischen Sensors, der wirklich auf den Drehwinkel um den Anlenkpunkt gehen würde.

00:08:27: Gut, das heißt, die Beschwerdekammer hat dann das Anspruchsmerkmal etwas weiter gesehen

00:08:32: und nicht nur die Winkelmessung direkt um den Anlenkpunkt,

00:08:36: sondern jede beliebige Winkelmessung unter den Anspruch subsummiert,

00:08:39: einfach mit dem Argument, dass die Winkelmessung um einen beliebigen Punkt

00:08:42: ja hin und wieder auch eine Winkelmessung um den Anlenkpunkt ist.

00:08:46: Genauso ist es. Und der Anspruch schließt eben nicht aus,

00:08:48: dass diese Messung zu jedem Zeitpunkt erfolgen muss,

00:08:53: sondern er lässt offen, ob das nur unter bestimmten Bedingungen ist oder nicht.

00:08:57: Und aus dem Grund ist eben auch dieser Gierwinkelsensor, der aus D4 bekannt war,

00:09:02: neuheitsschädlich für den Anspruch 1.

00:09:03: Die übrigen Merkmale waren damit auch genauso erfüllt?

00:09:06: Damit waren auch im Wesentlichen die übrigen Merkmale erfüllt.

00:09:09: Es war dann noch eine kleine Diskussion, ob die Erkennung einer Oszillation

00:09:13: eben auch die Erkennung einer Nicht-Oszillation impliziert.

00:09:16: Aber das würde ich jetzt eher in die Ecke der EPA-Spitzfindigkeiten stellen.

00:09:21: Okay, in der Situation ist man natürlich als Patentinhaber immer wieder versucht, Hilfsanträge zu stellen. Gab es denn da noch Gegenwehr?

00:09:28: Da gab es Gegenwehr, und das war insofern relativ interessant, weil die Beschwerdekammer schon in ihrer vorläufigen Stellungnahme den noch anhängigen Verfahrensanspruch, nämlich Anspruch 15, als neu und auch gewährbar erachtet hat.

00:09:43: Also jetzt, wo wir diskutiert haben, dass das Gleiche ist: Wie kann denn das sein, dass unser Verfahrensanspruch 15 jetzt neu und erfinderisch ist?

00:09:50: Der Verfahrensanspruch 15 hat sich eben auf Spezifika dieses Verfahrens bezogen, wie tatsächlich diese Signale abgeleitet werden.

00:10:00: Und das war in der Auslegung dann enger als der reine Vorrichtungsanspruch.

00:10:04: Also aus diesem Verfahrensanspruch, ohne erst an der Stelle ins Detail zu gehen, ging klarer hervor,

00:10:10: dass das eben tatsächlich diese "deflection rate about a hitch point" sein muss.

00:10:14: Und es ging auch darum, dass diese Sensordaten noch einmal zwischenzeitlich verarbeitet werden,

00:10:18: was in der Form in D4 tatsächlich nicht der Fall war.

00:10:21: Okay, das heißt, unser Verfahrensanspruch ist neu und erfinderisch

00:10:25: und wir konnten aber unseren Vorrichtungsanspruch nicht mit diesen Merkmalen beschränken, weil ...

00:10:29: Wir haben es zumindest nicht getan.

00:10:31: Es wurde nicht getan, ja.

00:10:32: Okay, das heißt also, wir haben jetzt einen neuen Versuch, einen neuen Hilfsantrag,

00:10:38: in dem jetzt nur mehr und ausschließlich der Verfahrensanspruch enthalten ist.

00:10:43: Gerade als Reaktion auf eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer würde ich als Einsprechender zu so einem späten Verfahrensstadium jetzt sagen, dass das verspätet ist.

00:10:53: Wie hat denn die Beschwerdekammer das gesehen?

00:10:55: Die Beschwerdekammer hat sich auch damit auseinandergesetzt und hat festgestellt, dass tatsächlich dieser Hilfsantrag A nach der Kommunikation der vorläufigen Meinung der Beschwerdekammer erfolgt ist.

00:11:07: Also nach dieser Kommunikation nach Artikel 15(1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer.

00:11:13: Es war aber insofern ein Spezialfall, weil ja dieser Verfahrensanspruch 15 schon im erteilten Patent vorhanden war

00:11:19: und es einfach nur keinen Hilfsantrag gab, der eben explizit auf diesen Verfahrensanspruch gerichtet ist.

00:11:25: Da hat die Beschwerdekammer gesagt, das ist unter diesen besonderen Umständen durchaus zulässig,

00:11:31: also hat sie es dann letztendlich nach 13(2) zugelassen, weil, und das war ein wesentliches Argument,

00:11:37: weil der Verfahrensanspruch auch im Einspruchsverfahren schon ausreichend diskutiert worden ist.

00:11:42: Daraus könnte man jetzt ziehen: Wäre das nicht der Fall gewesen,

00:11:45: also hätte sich das Einspruchsverfahren jetzt nur auf den Vorrichtungsanspruch beschränkt

00:11:49: und dort auch erschöpft, weil eben der Vorrichtungsanspruch ohnehin neu und erfinderisch war,

00:11:54: dann hätte das eventuell auch anders ausgehen können.

00:11:56: Also allein der Umstand, dass der Anspruch so erteilt war und ein vorliegender Anspruch war,

00:12:02: würde ich jetzt nicht als unter allen Umständen hinreichend sehen,

00:12:05: dass ich eine verspätete Zulassung kriege, auch wenn ich es persönlich nicht verstehe.

00:12:10: Warum habe ich denn abhängige Ansprüche oder überhaupt: Warum stelle ich denn Ansprüche auf, um Rückzugspositionen zu haben?

00:12:15: Aber in dem Fall hat die Beschwerdekammer explizit gesagt, dass es wesentlich war, dass das schon inhaltlich diskutiert wurde, und aus dem Grund eben auch zuzulassen ist.

00:12:24: Man muss auch ganz ehrlich sagen: In dem Fall hat die Beschwerdeführerin auch nichts dagegen gehabt.

00:12:29: Gerade bei den abhängigen Patentansprüchen ist mir eigentlich genau die gegenteilige Auffassung der Beschwerdekammer eher geläufig.

00:12:36: Selbst dann, wenn die diskutiert worden sind irgendwann im Einspruchsverfahren,

00:12:40: ist eine spätere Aufnahme eines abhängigen Patentanspruchs immer ein Problem.

00:12:43: Bei den Unabhängigen, was man vorher ...

00:12:45: Es ist tatsächlich sehr, sehr, sehr unterschiedlich.

00:12:49: Also ich glaube, die Frage ist immer: Was muss man tun, um auf Nummer sicher zu gehen?

00:12:52: Und ich glaube, was man schon als Summe aller Entscheidungen sagen kann,

00:12:56: ist, dass die Tendenz schon dahin geht, dass, wenn man es nicht früh vorgebracht hat,

00:13:00: es potenziell zu spät ist.

00:13:03: Und wenn ich daher auf Nummer sicher gehen will, dann muss ich so früh wie möglich alles vorbringen, was ich vorbringen kann.

00:13:07: Und typischerweise hilft mir das auch, weil dann einfach gewisse Dinge mitunter etwas lockerer gesehen werden vielleicht.

00:13:14: Also wenn ich gezeigt habe, dass ich das Verfahren ernst nehme und frühzeitig alles vorbringe.

00:13:18: Zumindest dann, wenn die Gegenseite so ist, dass sie immer verspätet vorbringt und ich das rechtzeitig mache,

00:13:22: dann habe ich halt, wenn es hart auf hart kommt, im Beschwerdeverfahren auch immer die Möglichkeit,

00:13:27: vielleicht dann irgendwas vorzubringen in Reaktion auf ein anderes Vorbringen,

00:13:30: als so, wie es mir mal gegangen ist, als die Beschwerdekammer gesagt hat,

00:13:33: die spielen ja hier nicht Ping-Pong, und dann ist halt irgendwann einmal Ende.

00:13:35: Man könnte auch argumentieren, dass das einfach ein Streichen von Ansprüchen ist

00:13:39: und dass das vielleicht eher möglich ist.

00:13:40: Das stimmt, aber grundsätzlich ist ja das Streichen auch eine Änderung,

00:13:44: die potenziell verspätet ist.

00:13:45: In dem Fall ist es deswegen merkwürdig, weil Anspruch 15 ein unabhängiger Hauptanspruch war

00:13:50: und nicht ein abhängiger Anspruch.

00:13:51: Das heißt, der stand ohnehin immer so da.

00:13:53: Es ging nur wirklich einfach darum, dass halt die Vorrichtungsansprüche 1 bis 14 weggefallen sind.

00:13:58: Interessanterweise hat dann die Beschwerdekammer auch nicht in der Sache entschieden,

00:14:02: sondern hat dann zurückverwiesen an die Einspruchsabteilung zur Anpassung der Beschreibung.

00:14:06: Das ist natürlich ein Punkt, der jetzt auch noch spannend ist im Lichte der Vorlageentscheidung G 1/25.

00:14:12: Ich glaube, darüber sollte man auch einmal gesondert sprechen.

00:14:14: Das Verfahren ist auch noch nicht abgeschlossen. Ich habe heute geschaut.

00:14:17: Also es ist tatsächlich noch immer bei der Einspruchsabteilung anhängig.

00:14:20: Also wir können uns das vielleicht dann im Ergebnis noch einmal anschauen.

00:14:24: Ein letzter Punkt, der mich bei so Entscheidungen immer fasziniert:

00:14:27: dass praktisch reflexhaft mangelnde Offenbarung nach Artikel 83

00:14:32: beziehungsweise der Einspruchsgrund nach Artikel 100(b) gerügt wird.

00:14:37: Da kommt praktisch nie was raus.

00:14:38: Wie ist es denn in dem Fall passiert?

00:14:40: Da hat sich die Kammer doch länger damit beschäftigt.

00:14:43: Auch genauso.

00:14:44: Es war da die Frage: Wenn ich eben so spezifisch bin mit der Messung

00:14:49: und ich habe eben nur ein Gyroskop offenbart,

00:14:52: ist denn das überhaupt ausführbar?

00:14:54: Und da hat aber die Beschwerdekammer gesagt:

00:14:57: Es sind für die Fachperson durchaus Messverfahren bekannt, also neben dem Gyroskop auch optische Encoder, Potentiometer, Kameraschlitten und weiß ich was alles,

00:15:06: die eben entweder am Trailer oder am Zugfahrzeug befestigt werden könnten, die also grundsätzlich in der Lage wären, so einen Anlenkwinkel zu bestimmen.

00:15:15: Also das ist etwas, das wirklich überraschend ist, also wo die skilled person wirklich sehr viel weiß.

00:15:20: Das heißt, im Endeffekt war es aber wieder kein Problem?

00:15:22: Es war wieder kein Problem.

00:15:24: Es war interessanterweise auch die Ausführbarkeit,

00:15:27: auch die unzulässige Erweiterung des unabhängigen Anspruchs 15,

00:15:30: obwohl diskutiert, kein Problem.

00:15:33: Man probiert es halt.

00:15:35: Gab es noch andere kreative Ideen, das Patent doch zu Fall zu bringen?

00:15:40: Nein, also ich glaube, nachdem die Vorrichtungsansprüche gefallen sind,

00:15:43: war es wohl leichter, das Verfahren zu umgehen.

00:15:47: Entweder das, oder man hat sich ohnehin nur auf die Vorrichtungen konzentriert,

00:15:50: war dann vielleicht auch überrascht, dass das Verfahren trotzdem übrig bleibt.

00:15:53: Kann ich nicht sagen, aber letztendlich gab es dann keine weiteren Bemühungen.

00:15:57: Okay, wie hat denn die Beschwerdekammer jetzt unseren Fall entschieden?

00:16:01: Also die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist aufgehoben worden.

00:16:05: Die Rechtsbeständigkeit von Anspruch 1, des Vorrichtungsanspruchs, wurde verneint.

00:16:10: Auch aller abhängigen Vorrichtungsansprüche, also Ansprüche 1 bis 14.

00:16:14: Und aufrechterhalten wurde in geänderter Form Anspruch 1 des Hilfsantrags A,

00:16:19: was eben der ursprüngliche Verfahrensanspruch 15 war.

00:16:22: Und dann wurde zurückverwiesen an die Einspruchsabteilung, um eben das Patent in geänderter Form aufrechtzuerhalten

00:16:28: und auf dieser Basis auch die Beschreibung anzupassen.

00:16:32: Was insofern auch spannend ist, weil jetzt die Anordnung der Beschwerdekammer ist, die Beschreibung anzupassen.

00:16:38: Und wir werden mal sehen, vielleicht gibt es da noch in Bezug auf andere G-Entscheidungen einen interessanten Aspekt,

00:16:43: der uns da noch begegnen wird.

00:16:45: Ja, also wir haben wieder einmal gesehen: G 1/24 ist auch in der Praxis sehr relevant.

00:16:50: Kannst du uns vielleicht noch einmal die wichtigsten Punkte dieser Entscheidung zusammenfassen?

00:16:54: Also aus meiner Sicht gibt es nur einen wirklich wichtigen Punkt,

00:16:57: nämlich, dass überhaupt G 1/24 zur Anwendung kam.

00:17:00: Und wir haben da grundsätzlich einen Fall, der vergleichbar ist mit dem originalen G 1/24-Fall.

00:17:05: Wir haben ihn hier ja auch diskutiert.

00:17:07: Also damals ging es ja um dieses "gathered sheet" und die Frage ist,

00:17:09: was kann man unter dem "gathered sheet" verstehen?

00:17:11: Und dort war die Situation, dass die Beschreibung den Begriff breiter ausgelegt hat,

00:17:16: als er ursprünglich im Anspruch war.

00:17:18: Interessant war, dass in der ursprünglichen G 1/24-Entscheidung dieser Begriff ja doch so ein bisschen den Nimbus der Unklarheit hat,

00:17:26: auch wenn es nicht unbedingt darauf ankommen soll.

00:17:29: Aber in dem Fall ist es weiterentwickelt etwas anders, weil die Formulierung im Anspruch nämlich sehr, sehr klar war.

00:17:35: Also es war explizit gesagt, dass mit diesem Sensor die Änderungsrate des Winkels um den Anlenkpunkt gemessen werden soll.

00:17:43: Die Beschreibung hat aber als Ausführungsbeispiel eine potenziell breitere Implementierung vorgesehen,

00:17:50: die dieses Merkmal nicht in allen möglichen Betriebszuständen erfüllt.

00:17:54: Und insofern muss man sich schon überlegen, dass wenn man in der Beschreibung als Ausführungsbeispiel

00:17:58: nicht den Best Mode oder so offenbart, sondern irgendwas, was halt auch vielleicht geht, und sonst nichts,

00:18:04: und darauf kam es da auch an, dann wird halt die Anspruchsauslegung auch entsprechend

00:18:09: dieser ungünstigen oder breiten Auslegung erfolgen.

00:18:13: Und so gesehen einmal mehr ein schönes Beispiel für das Wechselspiel zwischen Offenbarung, Schutzbereich

00:18:19: und durchaus ganz im Lichte von G 1/24.

00:18:22: Ja, dann vielen herzlichen Dank fürs Mitbringen dieser Entscheidung und bis zum nächsten Mal.

00:18:27: Bis zum nächsten Mal.

00:18:32: Das war ein IP-Courses-Podcast.

00:18:36: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org.

00:18:40: Abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen und Kursangebote auf www.ipcourses.org.

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