G 1/23 - Wegfall des "Nacharbeitbarkeits-Kriteriums" - Vorlageverfahren
Shownotes
In dieser Episode diskutieren Michael Stadler und Lukas Fleischer die Entscheidung T 438/19, die in weiterer Folge zur Entscheidung G 1/23 der Großen Beschwerdekammer geführt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein vor dem Anmeldetag in Verkehr gebrachtes Produkt nur dann als Stand der Technik gilt, wenn seine Zusammensetzung bzw. innere Struktur vom Fachmann ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden kann - ein Kriterium, das von der früheren Entscheidung G 1/92 aufgestellt wurde.
Technischer Hintergrund
Ausgangspunkt ist ein Kapselungsmaterial für Solarzellenmodule. Solche Module sind typischerweise schichtartig aufgebaut; das Photovoltaik-Modul ist zwischen Deck- und Rückschicht eingebettet und wird durch ein Polymermaterial vor Witterungseinflüssen geschützt.
Die Erfindung
Die beanspruchte Zusammensetzung ist ein zur Einkapselung von Solarzellenmodule geeignetes Polymermaterial umfassend ein Ethylen/α-Olefin-Copolymer, das über messbare Parameter (z. B. Dichte, Schmelzflussindex, Härte) definiert wird. Das relevante Unterscheidungsmerkmal besagt, dass der Gehalt an “Aluminium Element” zwischen 10 ppm und 500 ppm liegt.
Kernproblematik
Kern des Vorlagefalles ist die Frage ob ein am Mark verfügbares Produkt (ENGAGE® 8400), das als solches nicht reproduzierbar ist, zum Stand der Technik zählt und damit als möglicher Ausgangspunkt für die erfinderische Tätigkeit dienen kann. Es geht dabei um die Reichweite der aus G 1/92 abgeleiteten Anforderungen, insbesondere um die Frage, ob eine (vollständige) Reproduzierbarkeit des Produkts erforderlich ist, oder ob jedenfalls diejenigen Merkmale Stand der Technik bilden, die durch Analyse bzw. aus zugänglichen Informationen zuverlässig bestimmbar sind.
Verfahrensverlauf
Das Unterscheidungsmerkmal (10–500 ppm Al) wurde im Prüfungsverfahren als Abgrenzung zu einem Dokument aufgenommen, nachdem Messungen der Patentinhaberin für das in D1 erwähnte konkrete Produkt ENGAGE® 8400 einen geringeren Aluminiumgehalt ergeben hat.
Im Einspruch wurden u. a. mangelnde erfinderische Tätigkeit und mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht; die Ausführbarkeit spielte in der Folge jedoch keine entscheidende Rolle. Überraschenderweise bejahte die Einspruchsabteilung die erfinderische Tätigkeit, obwohl dem Unterscheidungsmerkmal kein spezifischer technischer Effekt zugeordnet werden konnte.
In der Beschwerde wurde die Frage, ob ENGAGE® 8400 trotz der vermeintlich mangelnden Reproduzierbarkeit durch den Fachmann überhaupt zum Stand der Technik zählt, entscheidungserheblich, da die Beschwerdekammer die erfinderische Tätigkeit anders beurteilen wollte.
Der Großen Beschwerdekammer wurden die folgenden Vorlagefragen vorgelegt:
Vorlagefragen
Ist ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, schon allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ auszuschließen, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur vom Fachmann vor diesem Tag nicht ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte? Falls Frage 1 zu verneinen ist, gehören dann technische Informationen über dieses Erzeugnis, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden (z. B. durch Veröffentlichung in einer Fachbroschüre, der Nichtpatent- oder der Patentliteratur), zum Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ, unabhängig davon, ob die Zusammensetzung oder innere Struktur des Erzeugnisses vom Fachmann vor diesem Tag ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte? Falls Frage 1 bejaht oder Frage 2 verneint wird, welche Kriterien sind anzuwenden, um zu beurteilen, ob die Zusammensetzung oder innere Struktur des Erzeugnisses im Sinne der Stellungnahme G 1/92 ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte?
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Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP-Courses Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:09: Seit Jahrzehnten versucht man, uns beizubringen, dass damit etwas zum Stand der Technik gehört,
00:00:14: das auch ausführbar sein muss. Dass das jetzt nicht mehr so ist, das können wir uns jetzt in
00:00:19: einer neuen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer, nämlich der G 1/23, ansehen, die da alles
00:00:25: auf den Kopf gestellt hat. Und heute werden wir mal ein kleines Experiment machen. Heute werden
00:00:30: Lukas Fleischer und ich die Folge beide präsentieren. Wir haben so unterschiedliche Schwerpunkte,
00:00:35: wie wir uns Fälle anschauen, und da bin ich froh, dass du mich da heute unterstützen wirst. Hallo,
00:00:39: Lukas. Hallo, Michael. Wie immer wollen wir uns zuerst mit der Erfindung hinter dem Patent und
00:00:47: mit der Vorlageentscheidung beschäftigen. Genau, da ging es diesmal um Solarzellen, aber nicht etwa
00:00:52: um die elektrische Ansteuerung, sondern um ein Material zum Einkapseln von Solarzellen. Hintergrund
00:00:59: ist, dass man diese Solarzellen vor Witterung schützt. Und da gab es eine relativ große Familie
00:01:05: von Erfindungen, und wir haben hier einen Vertreter davon. Was war denn an dem speziell?
00:01:10: Ja, wir befinden uns auf dem Gebiet der Solarzellen, und hier geht es um ein Material, das für dieses
00:01:18: Einkapseln so einer Solarzelle zuständig ist. Diese Solarmodule bestehen in der Regel aus
00:01:24: mehreren zusammenlaminierten Schichten, also so eine Glasschicht oben, dann eben dieses elektrische
00:01:29: Photovoltaik- oder Solarzellenmodul und eine dunkle Grundschicht. Und dieses elektrische
00:01:35: Solarzellenmodul muss in irgendeiner Art von chemischer Substanz eingebettet sein zwischen
00:01:41: diese Lagen. Und um genau so ein Material geht es heute, um so ein Polymermaterial, das da eben als
00:01:48: Einkapselungsmaterial verwendet wird.
00:01:50: Und was für Materialien kann man da normalerweise verwenden?
00:01:53: Solche Materialien sind grundsätzlich schon bekannt, in unterschiedlicher Zusammensetzung.
00:01:58: Beispielsweise bekannt sind Ethylen-Vinylacetat-Copolymere oder auch Polyolefine,
00:02:05: die grundsätzlich solche Eigenschaften aufweisen, die für diesen Anwendungsfall vorteilhaft sind.
00:02:12: In der gegenständlichen Erfindung geht es dann auch um so eine chemische Verbindung,
00:02:19: und zwar um ein Ethylen-Alpha-Olefin-Kopolymer.
00:02:24: Weil sich solche Copolymere in der Regel sehr schwer strukturell erfassen lassen,
00:02:29: muss man dort den Weg gehen, dass man ein solches Material über seine Eigenschaften definiert.
00:02:33: Und genau das hat der Patentinhaber in diesem Fall gemacht.
00:02:36: Kann ich mir das so vorstellen, dass das sehr viele Moleküle sind,
00:02:39: die von sich aus unterschiedlich ausschauen, und dann habe ich einfach so ein Gemisch von ganz, ganz vielen verschieden ausschauenden Teilen
00:02:46: und irgendwie nur Statistik, die ich dann mir anschauen kann über bestimmte Parameter, die ich ausrechne.
00:02:51: Genau so würde ich das als Nicht-Chemiker auch verstehen.
00:02:56: Man hat eben verschiedenkettige Copolymere, die dann auch unterschiedlich in ihrer Struktur ausschauen,
00:03:02: aber in der Summe ergeben sich Eigenschaften, anhand derer man dann dieses Material charakterisieren kann.
00:03:08: Und in unserem Fall haben wir dann Merkmale eben, wie viele Kohlenstoffgruppen in dem Alpha-Olefin ungefähr drinnen sind, in Molprozent,
00:03:15: welchen Schmelzflussindex dieses Material hat, welche Dichte das hat und welche Härte, welche Shore-Härte das Material hat.
00:03:24: Und auch immer mit den entsprechenden Messmethoden, um diese Werte zu bestimmen.
00:03:28: Und dann gab es ja auch noch das Aluminium.
00:03:29: Genau, dann gab es noch das Aluminium, das ist der Kern der Streitigkeit.
00:03:34: Und über dieses Aluminium wird in weiterer Folge noch ganz viel gestritten werden.
00:03:38: Die letzte Eigenschaft ist, dass der Anteil eines Aluminium-Elements zwischen 10 und 500 ppm liegt.
00:03:45: Ich kann mir gut vorstellen, wie das Aluminium in das Polyolefin kommt,
00:03:49: aber wie ist denn das Merkmal betreffend das Aluminium jetzt in den Anspruch gekommen?
00:03:54: Wir haben hier den Fall, dass dieses Merkmal erst im Rahmen des Prüfungsverfahrens
00:03:59: vor dem Europäischen Patentamt in den Anspruch aufgenommen wurde.
00:04:03: Und zwar gab es ein Dokument, auch das wird später noch relevant werden.
00:04:07: Wir nennen es D1, und in dieser D1 wird auch ein Solarzellenmodul offenbart,
00:04:13: und ein mögliches Material wird offenbart als eines von mehreren Beispielen.
00:04:19: Das ist das Material Engage 8400.
00:04:22: Dieses Material weist wohl einen Großteil der Eigenschaften auf,
00:04:27: die das beanspruchte Material der gegenständlichen Erfindung hat.
00:04:31: Aber nicht das Aluminium.
00:04:32: Aber nicht das Aluminium, denn im Prüfungsverfahren hat die Patentinhaberin Messergebnisse eingereicht,
00:04:37: indem sie dieses Engage 8400 überprüft hat und konnte eben nachweisen, dass der Anteil an Aluminium geringer war als der beanspruchte Bereich, nämlich 5 ppm.
00:04:49: Und der beanspruchte Bereich war zwischen 10 und 500 ppm.
00:04:53: Und deswegen haben sie dieses Merkmal als Unterscheidungsmerkmal zum Stand der Technik aufgenommen.
00:04:58: Und basierend auf diesem Unterscheidungsmerkmal wurde dann auch das Streitpatent mit den zuvor diskutierten Merkmalen,
00:05:06: also den Produkteigenschaften, erteilt.
00:05:08: Diese Messung hat das Patentamt dem Anmelder einfach geglaubt?
00:05:12: Ja, das war für die Prüfungsabteilung ein relevantes Kriterium oder eine relevante Information,
00:05:19: die da eben von der Patentinhaberin ins Verfahren eingeführt worden ist.
00:05:22: Und nachdem das Europäische Patentamt ja selber keine Versuche durchführt,
00:05:26: ist es wahrscheinlich auch vernünftig, aus Sicht der Patentinhaberin diese Experimente eben selber durchzuführen,
00:05:32: weil sie halt die technischen Mittel hat, um das nachzuweisen.
00:05:34: Und ich glaube, dann muss das Vertrauensverhältnis so groß sein,
00:05:37: dass dem Patentinhaber hier nicht Beweismittelfälschung unterstellt werden muss vom Patentamt,
00:05:41: sondern dass man ihm das glauben kann.
00:05:43: Aber das Patentamt wird sicherlich überprüft haben, ob es das, was der Anmelder eingereicht hat, glauben kann.
00:05:49: Ja, eine Plausibilitätsprüfung wird da sicher durchgeführt worden sein.
00:05:53: Warum soll es nicht stimmen?
00:05:55: Ja, es war letztlich unstrittig. Okay, das heißt, die haben dann auf Grundlage dieser geänderten Anspruchsformulierung ein Patent erteilt, und es kam dann auch zum Einspruchsverfahren. Die Einspruchsgründe, die wir vorgebracht hatten, waren mangelnde erfinderische Tätigkeit und mangelnde Ausführbarkeit.
00:06:14: Da gibt es allerdings nur wenige Fälle, in denen das wirklich zutrifft, sodass die Ausführbarkeit hier auch wieder irrelevant war,
00:06:21: und zwar sowohl in erster Instanz vor der Einspruchsabteilung wie auch vor der Beschwerdekammer.
00:06:26: Daher schauen wir uns jetzt die Frage der erfinderischen Tätigkeit an.
00:06:30: Ich würde sagen, wir sollten einfach von dem Engage 8400 ausgehen, oder?
00:06:34: Das sollte man meinen, ja.
00:06:37: Die Einsprechende hat im Hinblick auf die mangelnde erfinderische Tätigkeit genau wieder dieses Dokument D1 angezogen.
00:06:44: Das ist dieses Dokument, in dem eben so ein Solarzellmodul mit dem Engage 8400 offenbart ist,
00:06:53: als eines von mehreren möglichen Ausgangsmaterialien und stützt sich darauf,
00:06:59: dass bis auf den Aluminiumgehalt alle anderen Parameter durch dieses Engage 8400 erfüllt sind.
00:07:06: Die Patentinhaberin versucht ja einmal, die D1 in Kombination mit dem Engage 8400,
00:07:12: also mit dem konkret verkauften Material, als Startpunkt für die mangelnde erfinderische Tätigkeit heranzuziehen.
00:07:19: Und einmal geht sie vom Engage 8400 als solches aus,
00:07:23: nachdem der Anspruch des Streitpatents ja nur auf ein Material,
00:07:28: das geeignet ist für das Einkapseln von Solarzellenmodulen, abstellt.
00:07:34: Okay, das heißt, wir haben von unserem Patentanspruch alle Merkmale bis auf eines erfüllt.
00:07:39: Das heißt, der Patentanspruch ist neu.
00:07:41: Der Unterschied liegt, wie wir bereits angedeutet haben, im Aluminiumgehalt.
00:07:46: Wenn wir also jetzt den Aufgabelösungsansatz durchspielen wollen, dann ist die nächste Frage die nach dem technischen Effekt des Aluminiums.
00:07:54: Also die Frage: Was bringt ein Aluminiumgehalt zwischen 10 und 500 ppm gegenüber einem Material, in dem entweder überhaupt kein Aluminium drinnen ist oder außerhalb dieser Grenzen?
00:08:07: Aus der Lehre des Streitpatents lässt sich das nicht so ganz herauslesen, welchen technischen Effekt es gibt.
00:08:14: Und deswegen sagt die Einsprechende auch, es gibt keinen technischen Effekt.
00:08:18: Und damit ist es eigentlich nur eine Alternative, die bereitgestellt wird, dass man eben den Anteil an Aluminium leicht erhöht.
00:08:26: Die Patentinhaberin findet natürlich ganz viele unterschiedliche technische Effekte in ihren Anmeldeunterlagen und in den bereitgestellten Ausführungsbeispielen
00:08:36: und versucht eben zu argumentieren, dass es da mehr ist als nur das zufällige Erhöhen des Aluminiumanteils,
00:08:45: sondern dass da auch andere Effekte erreicht werden.
00:08:48: Die Einspruchsabteilung glaubt in dem Fall allerdings den technischen Effekt nicht.
00:08:53: Sie ist also nicht der Auffassung, dass der Effekt, so wie ihn die Patentinhaberin beschrieben hat, besteht.
00:08:59: Das heißt, wir spielen den Aufgabe-Lösungs-Ansatz ohne technischen Effekt durch.
00:09:03: Und da geht es dann einfach darum, eine alternative Lösung zum bekannten Stand der Technik zu bieten.
00:09:10: Die Kombinationsmöglichkeiten, die man dem Fachmann hier zutraut, sind etwas weiter.
00:09:16: Und trotzdem hat es aber unser Patentinhaber geschafft, die Einspruchsabteilung davon zu überzeugen,
00:09:21: dass die vorliegende Erfindung erfinderisch im Sinne des Artikels 56 EPÜ ist.
00:09:27: Man würde jetzt glauben, dass der Fachmann es hier einfach hätte, einfach den Aluminiumgehalt etwas zu ändern.
00:09:33: Und das könnte ja grundsätzlich auch getan werden. Aber die Sache nimmt noch einen eigenartigen Twist. Die Einspruchsabteilung sagt nämlich, dass es in Anbetracht der praktischen und ökonomischen Gegebenheiten doch nicht so ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zu der Erfindung zu kommen.
00:09:50: Insbesondere, weil es nicht vernünftig erscheint, dass der Fachmann so ohne Weiteres den Aluminiumgehalt bei dem Engage 8400 erhöht.
00:10:01: Das wurde einfach als unrealistisch angesehen, und deswegen ist die Einspruchsabteilung zumindest zum Schluss gekommen,
00:10:06: dass hier erfinderische Tätigkeit vorliegt, und auf der Grundlage ist letztendlich der Einspruch zurückgewiesen worden.
00:10:13: Das überrascht schon ein bisschen, weil absolut gesehen ist die Erhöhung ja wirklich nur minimal.
00:10:19: Und man könnte sich durchaus vorstellen, dass das in einer Schwankungsbreite von einem Herstellungsverfahren liegen würde, dass man eben hier nicht jedes Mal direkt auf ppm genau das in diesem geringen Bereich einstellen kann.
00:10:31: Ja, zumal wir uns ja auch in einem, sagen wir mal, Unterast des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes befinden, in dem es eigentlich gar nicht mehr so sehr auf die Veranlassung ankommt.
00:10:42: Also dogmatisch gesehen ist das nicht so ganz richtig, weil es hier ja gar nicht mehr auf den Anlass ankommt,
00:10:48: sondern einfach nur, ob die Möglichkeit grundsätzlich besteht.
00:10:52: Bevor wir uns jetzt aber mit der Vorlageentscheidung beschäftigen, müssen wir noch einen kurzen Schritt zurückgehen.
00:10:57: Denn jetzt im Einspruchsverfahren ist zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung
00:11:04: das Argument gebracht worden von der Patentinhaberin, das dann schlussendlich zur Vorlagefrage geführt hat.
00:11:11: Und zwar hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal auf die G 1/92 verwiesen, die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer, die diesen Zusammenhang zwischen der Ausführbarkeit und Reproduzierbarkeit und der Zugehörigkeit zum Stand der Technik definiert hat.
00:11:30: Und hier hat sie im Wesentlichen argumentiert, dass dieses zwar auf dem Markt verfügbare Material Engage 8400 vielleicht vorhanden ist,
00:11:41: hat aber gemeint, das ist so komplex, dass der Fachmann es nicht reproduzieren könnte,
00:11:45: und weil dieses Reproduzierbarkeitskriterium nicht erfüllt ist, gehört das gesamte Material Engage 8400 nicht zum Stand der Technik
00:11:54: und könnte entsprechend auch nicht als Ausgangspunkt für den Aufgabe-Lösungs-Ansatz herangezogen werden.
00:12:00: Aber die Einspruchsabteilung hat sich von diesen Argumenten nicht überzeugen lassen
00:12:05: und ist zu dem Schluss gekommen, dass das Material Engage 8400 sehr wohl zum Stand der Technik gehört,
00:12:10: und hat ausgehend von diesem Stand der Technik den zuvor diskutierten Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchgeführt
00:12:16: und ist zum Schluss gekommen, dass eben der Anspruchsgegenstand erfinderisch ist.
00:12:20: Gut, der nächste Schritt ist natürlich der, dass der Einsprechende sich jetzt gegen diese Entscheidung beschwert.
00:12:27: Insbesondere deshalb, weil die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit in diesem Argumentationsbereich des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes
00:12:36: doch sehr zugunsten des Patentinhabers ausgefallen ist und es da durchaus Gegenargumente gibt, die er jetzt einbringen möchte.
00:12:44: Das heißt, der Einsprechende beschwert sich und bringt neue Argumente für das Naheliegen.
00:12:50: Aber auch der Inhaber wendet noch einmal ein, dass das Engage 8400 eigentlich überhaupt nicht öffentlich war.
00:12:58: Also nachdem sich die Hauptverteidigungslinie der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren jetzt eben genau auf diese G 1/92-Auslegung stützt
00:13:09: und auf die Frage, ist das Engage 8400 jetzt zum Stand der Technik geworden,
00:13:16: hat sich die Beschwerdekammer das jetzt angeschaut, und in ihrer vorläufigen Stellungnahme passieren zwei interessante Sachen.
00:13:23: Nämlich einmal sieht sie die Frage der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Engage 8400 jetzt anders,
00:13:31: als es die Einspruchsabteilung gesehen hat. Das heißt, die erfinderische Tätigkeit wird in der vorläufigen Meinung verneint.
00:13:41: Andererseits ergibt sich daraus das zweite Problem, denn jetzt wird die Frage, ob das Material Engage 8400 Stand der Technik wird,
00:13:50: eine für den Ausgang des Falles relevante Frage und damit auch die Frage der Reproduzierbarkeit und der Auslegung der G 1/92.
00:13:59: Und die Beschwerdekammer regt hier jetzt schon in ihrer vorläufigen Stellungnahme an, dass sie der Großen Beschwerdekammer eine Vorlagefrage stellen möchte.
00:14:08: Jetzt haben wir schon so oft die G 1/92 erwähnt.
00:14:11: Michael, worum ist es denn da gegangen und was ist denn dieses Reproduzierbarkeitskriterium,
00:14:17: das die G 1/92 hier festlegt und das hier die Ausgangsfrage für unseren Vorlagefall ist?
00:14:22: Es ging bei der G 1/92 eigentlich vorwiegend um die Frage,
00:14:27: ob man, wenn man einen Gegenstand hat, der auf den Markt gebracht wurde,
00:14:32: unter welchen Voraussetzungen Merkmale von so einem Gegenstand zum Stand der Technik wurden.
00:14:37: Das heißt, es ging primär nicht darum, ob der Stand der Technik tatsächlich ausführbar oder nacharbeitbar sein muss,
00:14:43: sondern zunächst einmal um die Frage, würde denn ein Fachmann tatsächlich alle Merkmale dieses Gegenstands
00:14:51: tatsächlich zur Kenntnis nehmen, damit die Stand der Technik werden können?
00:14:55: Und da gab es eine Vorlage des Präsidenten, weil es unterschiedliche Auffassungen in den Beschwerdekammern dazu gab.
00:15:02: Die Antwort der Großen Beschwerdekammer war: Nein, es braucht keinen konkreten Anlass, um die Merkmale zu analysieren.
00:15:09: Da sind mit der Großen Beschwerdekammer jetzt ein bisschen die Pferde durchgegangen,
00:15:13: weil jetzt geht sie über die eigentliche Fragestellung hinaus und führt tatsächlich auch noch ein,
00:15:18: dass ein Stand der Technik, um als solcher zu gelten, reproduzierbar sein muss.
00:15:23: Das heißt, ein Fachmann muss in die Lage versetzt werden, die Technologie zu nutzen und zur Verfügung zu haben.
00:15:29: Was da die genauen Erwägungen dahinter waren, erfährt man nicht.
00:15:33: Nur, dass es für die Große Beschwerdekammer ganz wichtig war,
00:15:36: dass Stand der Technik bedeutet, dass der Allgemeinheit dieser auch in reproduzierbarer Weise zur Verfügung steht.
00:15:43: Das heißt, dieses Kriterium des unzumutbaren Aufwands kommt auch aus der G 1/92.
00:15:49: Also der unzumutbare Aufwand, der betrieben werden soll, um eben dieses Produkt oder seine Zusammensetzung zu analysieren.
00:15:57: Ja, genau. Wir haben die gleiche Rechtsfigur ja auch bei der Ausführbarkeit der Erfindung in Artikel 83 EPÜ,
00:16:03: und derselbe unzumutbare Aufwand soll jetzt spiegelbildlich auch für den Stand der Technik gelten.
00:16:09: Gut, nachdem wir jetzt einmal die technische Ausgangslage von unserem Streitfall besprochen haben
00:16:14: und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen mit der G 1/92 abgesteckt haben,
00:16:19: können wir uns jetzt dieser Entscheidung, der Entscheidung T 438/19, widmen.
00:16:26: Ja, da gab es unterschiedliche Auffassungen.
00:16:30: Mit einem ersten dogmatischen Ansatz ist jetzt der Patentinhaber gekommen.
00:16:33: Der will natürlich, dass D1 und auch Engage 8400 nicht zum Stand der Technik zählt.
00:16:39: Er nimmt drei Kriterien an, die in der früheren Rechtsprechung auch aus der G 1/92 abgeleitet werden.
00:16:45: Nämlich erstens, das Material muss öffentlich verfügbar sein.
00:16:48: Es muss eine Analysierbarkeit für den Fachmann gegeben sein.
00:16:52: Und das Material muss auch für den Fachmann reproduzierbar sein.
00:16:55: Hintergrund ist: Es soll nur etwas dann öffentlich sein und als öffentlich gelten, wenn es nacharbeitbar ist.
00:17:02: Das heißt, es ist sozusagen die strengstmögliche Anwendung der G 1/92.
00:17:07: Ein Material, das vielleicht analysierbar ist, aber das der Fachmann nicht nacharbeiten kann, gehört damit nicht zum Stand der Technik.
00:17:14: Wie sieht denn das die Kammer?
00:17:15: Die Kammer sah skeptisch.
00:17:18: Die war, glaube ich, insgesamt nicht so glücklich mit der Voraussetzung der Nacharbeitbarkeit des Standes der Technik.
00:17:24: Sie haben viel gesucht und sind auch in den vorbereitenden Arbeiten zum Europäischen Patentübereinkommen fündig geworden.
00:17:31: Da gab es die gleiche Diskussion auch schon einmal.
00:17:34: Die französische Delegation wollte so ein Nacharbeitbarkeitskriterium auch für den Stand der Technik haben.
00:17:41: Die niederländische Delegation war dagegen und setzte sich letztendlich durch.
00:17:45: Das zeigt, was der Konventionsgeber wollte, nämlich er hat ein Ausführbarkeitskriterium bewusst nicht in Artikel 54 EPÜ geschrieben.
00:17:55: Jetzt hat sich die vorliegende Kammer ja nicht nur mit den vorbereitenden Unterlagen für das EPÜ beschäftigt,
00:18:01: sondern auch mit den unterschiedlichen Rechtsprechungslinien, die aus der G 1/92 entsprungen sind.
00:18:08: Und mein Empfinden ist ja, dass sozusagen das war, was die vorliegende Kammer besonders gestört hat,
00:18:14: dass hier irgendwie viele Kammern das unterschiedlich angegangen sind und eben diese Kriterien teilweise so streng ausgelegt haben,
00:18:20: wie sie der Patentinhaber gerne ausgelegt hätte, teilweise aber auch einen praxisnäheren Ansatz gewählt haben
00:18:28: und dieses Kriterium der Reproduzierbarkeit nicht ganz so streng ausgelegt haben.
00:18:32: Ja, genau, es gab insgesamt zwei Linien.
00:18:34: Die eine hat es abgelehnt, wenn ein Stand der Technik nicht nacharbeitbar ist,
00:18:39: dass überhaupt irgendwelche Merkmale dieses Gegenstands dem Stand der Technik angehören.
00:18:44: Das hätte also zur Konsequenz gehabt, wenn du eine Veröffentlichung hast
00:18:48: und es ist völlig offensichtlich, was das für ein Gegenstand ist,
00:18:51: und es gibt drei oder vier Merkmale, auf die wird man nicht so ohne Weiteres draufkommen,
00:18:56: weil man es nicht nacharbeiten kann,
00:18:58: dann wäre von diesem Gegenstand nichts zum Stand der Technik geworden.
00:19:02: Demgegenüber gab es eine andere Linie, die war da etwas großzügiger und hat gesagt,
00:19:06: dass, wenn man den Gegenstand sieht und nachzuarbeiten versucht,
00:19:10: dass die Merkmale, die man nacharbeiten kann, dann auch tatsächlich zum Stand der Technik werden.
00:19:14: Die unterschiedliche Herangehensweise betrifft also die Frage,
00:19:18: wenn ein Produkt am Markt verfügbar ist, vielleicht aber nicht in seiner Gesamtheit nacharbeitbar ist,
00:19:26: gehört dann das Produkt selbst nicht zum Stand der Technik aufgrund dieses Nacharbeits- oder Reproduzierbarkeitskriteriums,
00:19:32: oder ist es so, dass die Merkmale, die wahrnehmbar oder erkennbar sind, trotzdem zum Stand der Technik gehören, auch wenn das Produkt vielleicht an sich nicht nacharbeitbar ist?
00:19:44: Genau, weil, wie wir vorher besprochen haben, lässt sich diese Mischung, diese Polyolefin-Mischung nicht ohne Weiteres nacharbeiten, einfach weil die Struktur so komplex ist.
00:19:56: Dennoch lassen sich aber zweifelsfrei aus unserem Material Engage 8400 bestimmte Eigenschaften ableiten.
00:20:04: Und es ist unstrittig, dass dieses Material Engage 8400 käuflich erworben werden kann.
00:20:10: Genau, also diese Form der Öffentlichkeit ist auch gegeben.
00:20:13: Und es scheint so, als wollte die Kammer diese reproduzierbaren Merkmale als Stand der Technik heranziehen
00:20:20: und darauf basierend den Patentanspruch 1 als nicht erfinderisch betrachten.
00:20:25: Das heißt, die Kammer sieht eigentlich die Merkmale von Engage 8400,
00:20:29: die relevant sind für die Beurteilung der Patentierbarkeit,
00:20:34: in dem Fall der erfinderischen Tätigkeit für den Anspruch 1 des Streitpatents,
00:20:38: als ausreichend offenbart im Stand der Technik und als zum Stand der Technik gehörig an,
00:20:44: auch wenn vielleicht die statistische Verteilung der Kettenlänge der Moleküle
00:20:49: oder gegebenenfalls Verunreinigungen in diesem erhältlichen Produkt
00:20:54: nicht analysierbar oder nicht nacharbeitbar sind.
00:20:57: Ganz genau.
00:20:58: Das heißt, diese Überlegungen bringen uns dann direkt zur ersten Vorlagefrage,
00:21:02: die die vorliegende Kammer der Großen Beschwerdekammer stellen möchte,
00:21:06: nämlich die Frage: Ist ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag
00:21:09: einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde,
00:21:12: schon allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 EPÜ auszuschließen,
00:21:17: weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur vom Fachmann vor diesem Tag
00:21:21: nicht ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte?
00:21:26: Genau, das war der Kernpunkt.
00:21:27: Und es gab da jetzt auch noch einen zweiten Punkt.
00:21:30: Wir haben ja eingangs gesehen: Nächstkommender Stand der Technik war nicht das Produkt Engage 8400 allein,
00:21:36: beziehungsweise es war so ein bisschen nebulös, weil es gab da auch immer noch ein Dokument D1,
00:21:42: das also in schriftlicher Form wiedergegeben hat, dass Engage 8400 besonders gut als Encapsulation-Material für Solarzellen verwendet werden kann.
00:21:52: Daran schließt sich die Frage an, ob sich jetzt hier etwas ändert, wenn neben dem Produkt selbst auch noch ein Patentdokument oder ein anderer schriftlicher Stand der Technik vorhanden ist,
00:22:02: der Aussagen zu dem Produkt macht.
00:22:04: Entsprechend stellt also die Beschwerdekammer die zweite Vorlagefrage im Falle, dass die Frage 1 zu verneinen ist:
00:22:13: Gehören dann technische Informationen über dieses Erzeugnis, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden,
00:22:19: zum Beispiel durch Veröffentlichung in einer Fachbroschüre der Nicht-Patent- oder der Patentliteratur, zum Stand der Technik,
00:22:25: unabhängig davon, ob die Zusammensetzung oder innere Struktur des Erzeugnisses vom Fachmann vor diesem Tag ohne unzumutbaren Aufwand analysiert und reproduziert werden konnte?
00:22:34: Wann immer eine Beschwerdekammer an die Große Beschwerdekammer vorlegt, kommt dann immer noch so als kleine Nachfrage.
00:22:40: Und wenn du das ganz anders siehst, wie sind denn die Kriterien, auf die es ankommt, wenn das jetzt nicht so ist, wie unsere Vorlagefrage das suggeriert?
00:22:50: Das heißt, wir kennen jetzt die Meinung der vorliegenden Beschwerdekammer, und auch die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren hat an dieser Meinung nichts geändert,
00:23:00: sodass die Beschwerdekammer dann tatsächlich die Fragen, so wie sie gerade vorgestellt wurden, der Großen Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
00:23:08: Und wie die Große Beschwerdekammer entschieden hat, das werden wir uns das nächste Mal anschauen.
00:23:13: Daher vielen Dank, Lukas, und wir sehen uns.
00:23:17: Danke, Michael.
00:23:18: Bis zum nächsten Mal.
00:23:23: Das war ein IP-Courses-Podcast.
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