T 1805/23 Auto-Kindersitz (Zwischenverallgemeinerung / Zusammenlegung von Verfahren)
Shownotes
In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Fabian Haiböck die Entscheidung T 1805/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Technisch geht es bei der Erfindung um einen Kindersitz mit höhenverstellbarer Kopfstütze und automatisch nachgeführten Schulterpolstern. Verfahrensrechtlich interessant ist eine überaus lange mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren, wobei für den Ausgang der Entscheidung ausschließlich die Frage der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung nach Art 123(2) EPÜ ausschlaggebend war.
Erfindung und Technischer Hintergrund
Die Erfindung betrifft einen Kindersitz mit Sitzschale, Kopfstütze und Gurtsystem. Die zentrale Herausforderung liegt darin, Schulterpolster bei unterschiedlich großen Kindern korrekt zu positionieren. Die Lösung besteht darin, die Höhenverstellung der Kopfstütze mit den Schulterpolstern über Zugmittel zu koppeln, sodass sich die Polster automatisch mitbewegen.
Ein im Verfahren wesentliches Merkmal, das zur Abgrenzung vom Stand der Technik notwendig war, war die konkrete Ausgestaltung dieser Verbindung, nämlich dass die Zugmittel an den Schulterpolstern angenäht sind.
Verfahrensverlauf
Die Anmeldung wurde 2010 eingereicht und 2018 erteilt. Bereits im Prüfungsverfahren bestand ein zentraler Streitpunkt mit der Prüfungsabteilung darin, ob bestimmte zur Abgrenzung vom Stand der Technik in den Anspruch aufgenommene Merkmale durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind.
Nach der Erteilung wurde Einspruch eingelegt. Die Einsprechende stützte sich unter anderem auf umfangreiche offenkundige Vorbenutzungen, belegt durch mehrere Kindersitze, Zeugenaussagen und eine Beweisaufnahme.
Die mündliche Verhandlung im Einspruch dauerte mit fünf Tagen außergewöhnlich lange. Die Besonderheit dabei: Die Beweisaufnahme wurde gleichzeitig für drei Patente derselben Familie durchgeführt, gegen die allesamt vom selben Einsprechenden Einspruch eingelegt wurde.
Die Einspruchsabteilung hielt das Patent schließlich nur in geändertem Umfang aufrecht.
Zwischenverallgemeinerung
Sowohl die Einspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer sahen eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darin, dass das Merkmal des Annähens isoliert beansprucht wurde.
Die Offenbarung stützte sich auf eine Kombination aus Beschreibungspassagen und abhängigen Ansprüchen. Allerdings fehlte eine klare und eindeutige Offenbarung dafür, dass das Annähen losgelöst von weiteren funktionalen Merkmalen beansprucht werden kann.
Daher wurden der Hauptantrag und mehrere Hilfsanträge zurückgewiesen. Nur ein späterer Hilfsantrag, der zusätzliche funktional verknüpfte Merkmale enthielt, wurde als gewährbar angesehen.
Erwähnenswert ist dabei, dass die umfangreiche Beweisaufnahme zur Vorbenutzung letztlich nicht entscheidungserheblich war. Die Entscheidung stützte sich ausschließlich auf Art. 123(2) EPÜ.
Zusammenfassung
Die Entscheidung bestätigt erneut, dass isolierte Herauslösungen einzelner Merkmale aus komplexen Offenbarungszusammenhängen regelmäßig unzulässig sind.
In Ausnahmefällen können mehrere Verfahren im Sinne der Verfahrensökonomie auch vor der Einspruchsabteilung zusammengefasst werden, wie im gegenständlichen Fall zur gemeinsamen Durchführung einer Beweisaufnahme, die in allen Fällen erforderlich war.
weiterführende Links
Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP Courses Podcast.
00:00:06: Dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:10: Liebe Zuhörer, Sicherheit in
00:00:13: Autos ist ein wichtiges Thema, und gerade für die Kleinsten gibt es da entsprechende Vorrichtungen, also Kindersitze, mit denen man Kinder bei Unfällen schützen kann.
00:00:25: Im Patenterteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren ist es nicht immer leicht, sein Patent zu beschützen.
00:00:31: Heute werden wir uns mit Kindersitzen im Auto beschäftigen.
00:00:34: Bei mir ist heute Fabian Haiböck.
00:00:36: Hallo Fabian.
00:00:36: Grüß dich Lukas, ja, du hast es schon richtig erkannt.
00:00:39: Heute geht es um Kindersitze.
00:00:40: Ich habe nämlich die Entscheidung T 1805/23 mitgebracht.
00:00:45: Es ist eine Entscheidung von der Beschwerdekammer vom November 2025, also relativ rezent.
00:00:51: Und ja, da geht es um Kindersitze.
00:00:53: Zunächst einmal meine erste Frage an dich.
00:00:55: Hast du Kinder?
00:00:56: Nein, ich habe keine Kinder.
00:00:58: Hast du ein Auto?
00:00:59: Ein Auto habe ich tatsächlich.
00:01:00: Okay, wunderbar.
00:01:01: Das heißt, du bist schon mal ein bisschen mehr Experte als ich in dieser Thematik.
00:01:04: Ich habe nämlich weder noch und bin mit dem Fahrrad unterwegs.
00:01:07: Aber dann werde ich heute vielleicht ein bisschen auf deine Expertise, zumindest auf technische Weise, angewiesen sein.
00:01:13: Ich gehe davon aus, du bist sicher schon mal in einem Auto mitgefahren und du kennst dich mit Sicherheitsgurten aus.
00:01:17: Und wahrscheinlich bist du auch einmal, als du ein Kind warst, in einem Kindersitz im Auto gefahren.
00:01:22: Also hast du wahrscheinlich
00:01:23: die gleiche persönliche Experience wie ich.
00:01:23: .
00:01:25: Okay.
00:01:25: Abgesehen von der persönlichen Frage, was war denn die längste mündliche Verhandlung, die du jemals gehabt hast?
00:01:31: Zwei Tage, aber der zweite Tag war nur bis Mittag.
00:01:35: Es waren aber drei Einsprechende.
00:01:37: Also zuerst vielleicht meine Frage: Worum ist es denn genau gegangen in dem Patent?
00:01:42: Was ist die Erfindung, die diesem Patent zugrunde liegt?
00:01:44: Ja, also wie jetzt bereits schon ein paar Mal erwähnt, es geht um einen Kindersitz.
00:01:48: So ein Kindersitz umfasst üblicherweise eine Sitzschale und eine Kopfstütze, die mit der Sitzschale verbunden ist.
00:01:55: Ein weiteres wichtiges Element bei solchen Kindersitzen ist der Gurt an sich.
00:02:00: Das können beispielsweise zwei Gurtriemen sein,
00:02:03: und auf diesen Gurtriemen sind auch noch Schulterpads angeordnet.
00:02:08: Das sind solche Polster, und die sollte man für eine ordnungsgemäße Anwendung immer korrekt im Bereich des Schulterbereichs des Kindes ausrichten.
00:02:17: Also ein bisschen so wie Schalensitze in einem Rennauto, dass man sozusagen—
00:02:21: Genau, genau, ganz ähnlich.
00:02:23: Und jetzt hast du zwar gesagt, du bist kein Experte, was Kinder betrifft, aber Kinder wachsen ja.
00:02:30: Und damit geht auch wirklich das Problem der Erfindung einher, nämlich: Wenn die Kinder wachsen oder wenn unterschiedlich große Kinder in so einem Sitz
00:02:38: Platz nehmen sollen, dann muss der Gurt dementsprechend justiert werden.
00:02:42: Die Schlaufen müssen größer oder eben enger gestellt werden.
00:02:45: Und in diesem Zusammenhang müssen dann üblicherweise auch diese Schulterpads wieder korrekt nachjustiert werden.
00:02:51: Mit diesem Problem hat sich der Erfinder oder die Erfinderin eben beschäftigt.
00:02:55: Wir haben die Aufgabe der Erfindung, dass man das Justieren von diesen Schulterpolstern möglichst gut machen kann, um das auf unterschiedlich große Kinder
00:03:04: oder auf ein wachsendes Kind anpassen zu können, sodass man nicht gleich einen neuen Kindersitz braucht, wenn das Kind ein paar Zentimeter gewachsen ist.
00:03:10: Sollte recht schnell gehen, habe ich gehört.
00:03:11: Genau so ist es.
00:03:12: Und die Lösung, die der Erfindung zugrunde liegt,
00:03:16: besteht im Wesentlichen im Vorsehen eines höhenverstellbaren Kopfteils.
00:03:22: Und dieses Kopfteil ist mit Zugmitteln verbunden, und das andere Ende von diesen Zugmitteln ist eben mit diesen Schulterpads verbunden.
00:03:30: Das heißt, wenn ich jetzt
00:03:31: die Kopfstütze nach oben schiebe, weil beispielsweise ein größeres Kind im Kindersitz Platz nehmen wird, dann werden sich auch
00:03:41: diese Schulterpolster mitbewegen, und so habe ich dann nicht nur eine Höhenverstellung, sondern auch gleich die optimale Justierung dieser Schulterpads.
00:03:49: Das heißt, das ist sozusagen die Kernproblematik der Erfindung.
00:03:53: Wie ist denn das Prüfungsverfahren jetzt abgelaufen?
00:03:55: Was hat sich denn da getan?
00:03:56: Grundsätzlich muss man dazu sagen, das Prüfungsverfahren war ein sehr langes.
00:03:59: Die Anmeldung hat 2010 stattgefunden, die Erteilung des Patents
00:04:04: war 2018.
00:04:05: Das heißt, man kann da schon davon ausgehen, dass da einige Bescheide gekommen sind.
00:04:10: Und das Hauptproblem dieses Prüfungsverfahrens
00:04:14: war im Wesentlichen: Zur Abgrenzung vom Stand der Technik wurden einige Merkmale aufgenommen, die gemäß der Prüfungsabteilung eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung waren.
00:04:26: Das heißt sozusagen, der Kampf war:
00:04:28: Wie kann ich mich vom Stand der Technik abgrenzen mit den Merkmalen in der Anmeldung, und kann ich die Prüfungsabteilung davon überzeugen, dass die in diesem Umfang ursprünglich offenbart waren?
00:04:38: Oder ob das eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.
00:04:41: Ja, genau.
00:04:42: Also das Abgrenzungsmerkmal war immer relativ klar.
00:04:45: Das war nämlich diese Befestigung dieser Schulterpolster am Kopfelement.
00:04:50: Sagen wir, die Anmelderin hat alles versucht, so breit wie möglich den Schutzbereich zu kreieren.
00:04:55: Zunächst einige Male nicht erfolgreich.
00:04:58: Das heißt, es hat dann wirklich 123(2)-Thematiken gegeben, aber 2018 war es dann soweit und es gab wirklich eine erteilbare Fassung,
00:05:07: die zumindest für die Prüfungsabteilung gewährbar war.
00:05:10: Das heißt, es wurden Merkmale in den Anspruch aufgenommen, die den Anspruch neu und erfinderisch gemacht haben.
00:05:16: Was sind denn da für Merkmale dazugekommen?
00:05:18: Im Wesentlichen ist es um dieses Verbindungselement zwischen Kopfstütze und diesen Schulterpads gegangen.
00:05:24: Da ist nämlich gefordert worden in dem relevanten Merkmal,
00:05:28: dass diese Zugmittel-Schulterpad-Verbindung über ein Annähen erfolgt.
00:05:35: Also das Merkmal hat im Wesentlichen gelautet, dass an einem Ende
00:05:40: die Zugmittel am Schulterpolster angenäht sind.
00:05:43: Wo ist der Ursprung dieses Merkmals?
00:05:45: Ist der aus der Beschreibung gekommen oder aus einem abhängigen Anspruch?
00:05:47: Die Quellen waren tatsächlich unterschiedlicher Natur, zum einen aus Ansprüchen, aus zwei Ansprüchen, und zum anderen waren da drei Paragraphen aus der Beschreibung zitiert.
00:05:57: Und dann war das irgendwie so eine Mischung aus Gesamtoffenbarungsgehalt in Kombination mit Ansprüchen, die für die Prüfungsabteilung
00:06:06: als ausreichende Stützung angesehen worden ist.
00:06:08: Das klingt jetzt für mich schon einmal ein bisschen problematisch, auch wenn die Prüfungsabteilung davon überzeugt ist,
00:06:14: dass das ursprünglich offenbart war, heißt das ja nicht, dass sich eine Einspruchsabteilung oder eine Beschwerdekammer dieser Meinung anschließen werden.
00:06:22: Wie ist es dann mit dem Verfahren weitergegangen?
00:06:24: Was ist nach der Erteilung passiert?
00:06:26: Ja, also der Kindersitzmarkt dürfte heiß umkämpft sein.
00:06:29: Also es hat dann eine entsprechende Einspruchsschrift gegeben,
00:06:31: und die hat dann tatsächlich diese 123(2)-Thematik zum einen aufgegriffen, zum anderen war es aber
00:06:39: in bekannter Manier auch ein Angriff auf Neuheit und auf erfinderische Tätigkeit.
00:06:44: Was hat denn die Einsprechende als Stand der Technik geltend gemacht?
00:06:48: Ganz interessant in dieser Thematik, weil es für mich durchaus ungewöhnlich ist, würde ich sagen, ist, dass die Einsprechende sehr, sehr viel offenkundige Vorbenutzung eingewendet hat.
00:06:58: Das heißt, es waren wirklich fünf verschiedene Kindersitze mit Zeugenangebot, mit Fotos, mit Vorführungen.
00:07:07: Das heißt, das war tatsächlich wirklich ein Hands-on-Beweismittelverfahren notwendig.
00:07:13: Das ist sehr spannend.
00:07:14: Das haben wir zwar zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Feuerwehrauto schon einmal besprochen, aber Kindersitze lassen sich jetzt doch, glaube ich, deutlich einfacher transportieren und anschauen und begutachten als ein Feuerwehrfahrzeug.
00:07:27: Jetzt hast du eingangs ja erwähnt,
00:07:28: dass die Dauer der mündlichen Verhandlung ein Thema sein könnte.
00:07:35: Jetzt klingt Beweisaufnahme und das Anschauen von Kindersitzen schon relativ zeitaufwendig.
00:07:40: Hat es noch weitere Sachen gegeben, die die mündliche Verhandlung verlängert haben?
00:07:44: Ja, also die Dauer ist ja wirklich bemerkenswert aus meiner Sicht.
00:07:47: Die mündliche Verhandlung hat nämlich
00:07:48: auf fünf Tage angesetzt und hat auch so lange gedauert.
00:07:52: Jetzt ist eine fünftägige mündliche Verhandlung schon wirklich sehr, sehr lang, das alleine damit zu rechtfertigen, dass man sich ein paar Kindersitze anschaut,
00:08:00: kommt mir jetzt nicht ganz vernünftig vor.
00:08:03: Gab es da noch was anderes, was die Verfahrensdauer so verlängert hat?
00:08:07: Ja, aus meiner Sicht wirklich in diesem Fall sehr bemerkenswert ist, dass im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung nicht nur
00:08:13: ein Patent oder der Stand der Technik nicht nur bezüglich eines Patents besprochen wurde, sondern tatsächlich von drei verschiedenen Patenten.
00:08:20: Es war nämlich so, dass während des Erteilungsverfahrens
00:08:24: die Patentinhaberin auch zwei Teilanmeldungen gemacht hat.
00:08:27: Und bezüglich dieser zwei Teilanmeldungen hat es nach der Erteilung,
00:08:32: also das erste Patent wurde 2018, das zweite 2019 und das dritte 2020 erteilt, dann auch immer in konsequenter Weise Einsprüche gegeben von der gleichen Einsprechenden.
00:08:42: Und die
00:08:44: Einspruchsabteilung hat sich jetzt gedacht: Ja, das fällt ja ganz gut zusammen.
00:08:48: Jetzt machen wir die Beweisaufnahme tatsächlich für alle drei Verfahren.
00:08:52: Und das ist etwas, was ich so noch nie
00:08:55: gesehen habe.
00:08:56: Hast du damit Erfahrung?
00:08:57: Habe ich auch nicht, aber es klingt im Sinne der Verfahrensökonomie durchaus sinnvoll, dass man sagt, okay, ich habe hier drei Patente einer Patentfamilie,
00:09:06: die alle von derselben Anmeldung abgeleitet sind.
00:09:08: Ich habe dreimal den gleichen Einsprechenden, der dreimal wahrscheinlich auch die offenkundige Vorbenutzung oder eben die Beweisaufnahme fordert für diese Kindersitze.
00:09:18: Und dann zu sagen, ich möchte mir das eigentlich nur einmal anschauen, finde ich sehr vernünftig.
00:09:23: Ja, also für mich auch durchaus bemerkenswert und eben durch die kurze Erteilung nacheinander
00:09:29: – also der Einspruch war 2018, die mündliche Verhandlung war dann 2023 –
00:09:34: also das kommt mir schon nach einer sehr, sehr langen Zeit dazwischen vor.
00:09:39: Also man kann schon vermuten,
00:09:41: dass die entsprechenden Einspruchsabteilungen nach links und nach rechts geschaut haben und bemerkt haben, okay, das wird immer auf dem gleichen Einspruchsgrund ankommen.
00:09:50: Im Rahmen der Verfahrensökonomie können wir durchaus zumindest diese Beweisaufnahme und diese Zeugenbefragungen zusammenziehen.
00:09:55: Und genau das wurde dann eben gemacht, und unter dem Deckmantel der Verfahrensökonomie
00:09:59: gebe ich dir da vollkommen recht: Es ist aus meiner Sicht durchaus eine sinnvolle Möglichkeit, das Verfahren relativ schlank zu halten, obwohl natürlich fünf Tage für eine mündliche Verhandlung auch durchaus an die Substanz gehen können.
00:10:11: Wir haben jetzt eine sehr lange und wahrscheinlich auch anstrengende mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren.
00:10:17: Was ist denn jetzt für unsere angenähten Schulterpolster, die diesem konkreten Streitpatent zugrunde liegen,
00:10:22: dabei herausgekommen?
00:10:23: Also das Bittere an diesem ganzen durchaus aufwendigen Verfahren war, dass der eigentliche durchschlagende Einspruchsgrund dann
00:10:31: die Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung, also die 123(2)-Thematik war.
00:10:35: Das heißt, der Hauptantrag,
00:10:36: die Hilfsanträge 1 bis 4, wurden alle als nicht ursprünglich offenbart bewertet,
00:10:44: weil eben das einzelne Herauslösen dieser Vernähung eben nie unmittelbar und eindeutig und ohne funktionalen Zusammenhang mit den anderen Merkmalen
00:10:55: weder in den Paragraphen noch in den Ansprüchen 2 und 5 offenbart war.
00:11:00: Ja, dann hat man jetzt quasi die komplizierte mündliche Verhandlung, die Beweisaufnahme,
00:11:05: natürlich war es auch für andere Patente, aber für die eigentliche relevante Entscheidung war das dann eigentlich nur ein Nebenschauplatz.
00:11:13: Das heißt, statt der zeitaufwändigen Beweisaufnahme ist eigentlich die Entscheidung darauf gestützt, dass die Offenbarungsüberschreitung, die schon im Prüfungsverfahren eigentlich umfangreich diskutiert worden ist, dann der Grund war, der der Aufrechterhaltung des Patents entgegengestanden ist.
00:11:27: Genau, also die Neuheitsthemen bezüglich der Vorbenutzung waren tatsächlich nur ein Nebenschauplatz, und schlussendlich gewährbar von der Einspruchsabteilung gesehen worden ist dann dieser Hilfsantrag 5.
00:11:38: Und der hat dann eben die zusätzlichen, in funktionalem Zusammenhang stehenden Merkmale mit aufgenommen, und diese Merkmale wurden eben auch nicht von diesen fünf Kindersitzen offenbart.
00:11:49: Und darum kann man wirklich in dem Zusammenhang sagen, dieses Verfahren hätte durchaus knackiger geführt werden können.
00:11:56: Zumindest für dieses Patent; für die anderen beiden Patente ist es wahrscheinlich dann relevant gewesen.
00:12:01: Ehrlich gesagt weiß ich das nicht, habe ich mir nicht angesehen, aber hoffentlich für die Beteiligten.
00:12:06: Im Sinne der Verfahrensökonomie
00:12:08: ist es trotzdem, glaube ich, der Einspruchsabteilung anzurechnen, dass sie diese Beweisaufnahme durchgeführt hat, weil so hat sie der Beschwerdekammer die Möglichkeit gegeben, auch in der Sache andere Themen zu besprechen,
00:12:20: weil es eben im erstinstanzlichen Verfahren schon diskutiert wurde.
00:12:22: Also die Beweisaufnahme liegt damit auch der Beschwerde zugrunde.
00:12:27: Wir haben jetzt das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen mit einer Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang.
00:12:34: Wer hat sich denn gegen diese Entscheidung beschwert?
00:12:36: Also die alleinige Beschwerdeführerin war die Patentinhaberin, die hätte nämlich gerne gehabt, dass der Einspruch zurückgewiesen wird,
00:12:43: und hat dann argumentiert, dass die Einspruchsabteilung die Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung zu eng gesehen hat, weil eben dieses Merkmal des Annähens
00:12:54: zumindest gemäß der Patentinhaberin eben doch gelöst und unabhängig von den anderen funktionalen Zusammenhängen offenbart worden wäre.
00:13:04: Das heißt, die Anmelderin und Patentinhaberin ist ihrer Linie treu geblieben und wollte einen maximalen Schutzumfang auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten,
00:13:14: obwohl sie im Einspruchsverfahren damit nicht erfolgreich war.
00:13:18: Ja, genau.
00:13:19: Und ist es ihr geglückt?
00:13:20: Konnte sie die Beschwerdekammer davon überzeugen, dass das keine Zwischenverallgemeinerung war?
00:13:24: Die Beschwerdeentscheidung ist diesbezüglich eigentlich relativ unspektakulär, weil vorhersehbar.
00:13:29: Die Beschwerdekammer hat in diesem Fall der Einspruchsabteilung vollumfänglich recht gegeben,
00:13:34: hat die Zwischenverallgemeinerung bejaht, aus meiner Sicht völlig zu Recht, und die Beschwerde ist somit zurückgewiesen worden.
00:13:42: Wenn wir das rekapitulieren: Wir haben ein spannendes erstinstanzliches Verfahren mit einer sehr langen mündlichen Verhandlung, ein vielleicht vorhersehbares zweitinstanzliches Verfahren, das im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung
00:13:56: der Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang bestätigt, und obwohl die offenkundige Vorbenutzung und die Beweisaufnahme
00:14:05: einen großen Anteil am erstinstanzlichen Verfahren gehabt haben, ist eigentlich nur die Offenbarungsüberschreitung der wesentliche Diskussionspunkt der Entscheidung.
00:14:15: Genau, also
00:14:16: ein relativ unspektakulärer Fall, weil zumindest durchaus vorhersehbar.
00:14:20: Aber spannend war eben dieses Zusammenführen der Beweisaufnahme bezüglich unterschiedlicher Einspruchsverfahren bzw.
00:14:27: bezüglich unterschiedlicher Patente, was aus meiner Sicht sehr, sehr spannend ist.
00:14:31: Vielen Dank Fabian, dass du uns diese Entscheidung mitgebracht hast, und bis zum nächsten Mal.
00:14:35: Sehr, sehr gerne. Bis zum nächsten Mal, Lukas.
00:14:41: Das war ein IP Courses Podcast.
00:14:44: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
00:14:48: abonnieren Sie den Podcast
00:14:49: und entdecken Sie weitere Informationen und Kursangebote.
00:14:54: auf www.ipcourses.org..
Neuer Kommentar