T 1876/23 - Steckverbindersystem (Besorgnis der Befangenheit einer Einspruchsabteilung / Zwischenverallgemeinerung)

Shownotes

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer die Entscheidung T 1876/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde festgestellt, dass sich aus dem Verfahrensablauf vor der Einspruchsabteilung tatsächlich der begründete Anschein der Befangenheit der Einspruchsabteilung erhärtet hat. Inhaltlich geht es zugleich um die Problematik der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, insbesondere um die Frage, ob der Begriff „System“ einen zusätzlichen technischen Inhalt transportiert.


Erfindung und technischer Hintergrund

Die Erfindung betrifft ein System aus mehreren elektrischen Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen. Die Module dienen dazu, elektrische Leitungen modular zu verbinden. Den Kern der Erfindung stellt eine einfach handzuhabende Erdung dar: Durch die Kontaktierung eines Kontaktelements des Steckverbindermoduls mit dem metallischen Halterahmen soll ein gesonderter zusätzlicher Erdungsanschluss vermieden werden. Damit reduziert die beanspruchte Lösung den Verkabelungsaufwand und bleibt zugleich modular einsetzbar.

Rechtliche Kernfragen

Rechtlich standen mehrere Fragen im Raum. Erstens ging es um Art 100 lit c) EPÜ in Verbindung mit Art 123(2) EPÜ: Stellt ein auf ein „System“ gerichteter Anspruch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, wenn die Anmeldung diesen Begriff selbst nicht explizit offenbart hat, die technischen Komponenten, aus denen sich das System zusammensetzt, aber offenbart sind? Zweitens stellte sich die Frage nach dem rechtlichen Gehör und dem zulässigen Umgang mit Hilfsanträgen im Lichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung. Drittens war zu klären, ob durch das Verhalten der Einspruchsabteilung die Voraussetzungen für eine begründete Besorgnis der Befangenheit (G 5/91) der Einspruchsabteilung vorliegt.

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Verfahrensverlauf

Im Prüfungsverfahren war die Anmeldung zunächst auf ein Steckverbindermodul gerichtet. Nach Einwänden der Prüfungsabteilung wurde der Anspruch auf ein System aus mehreren Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen umgestellt. Auf dieser Grundlage wurde das Patent erteilt.

Gegen das Patent wurde Einspruch eingelegt. Dabei wurden sämtliche Einspruchsgründe geltend gemacht, darunter auch eine sehr kurz gehaltene Begründung hinsichtlich einer Offenbarungsüberschreitung (Art 100 lit c) EPÜ). Die Einspruchsabteilung entwickelte in ihrer vorläufigen Stellungnahme eine Argumentation dazu, dass der Begriff „System“ über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe. Im weiteren Verlauf wurden zusätzliche Gründe von der Einspruchsabteilung aufgebaut und neue Argumentationslinien verfolgt, warum der auf ein System gerichtete Anspruch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.

In der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung kamen weitere neue Einwände hinzu. Die Patentinhaberin versuchte darauf, mit neuen Hilfsanträgen zu reagieren. Ein späterer Hilfsantrag - nach wiederum einer neuen Argumentation - wurde jedoch nicht mehr zugelassen und zwar ausschließlich aus Gründen der Verfahrensökonomie. Das Patent wurde daraufhin von der Einspruchsabteilung widerrufen. Die Patentinhaberin legte Beschwerde ein.

Entscheidungsanalyse

Die Beschwerdekammer folgte der Patentinhaberin in der Sache. Sie stellte fest, dass der Begriff „System“ für sich genommen dem Anspruch keinen zusätzlichen technischen Inhalt verleiht, wenn die beanspruchten Komponenten und ihre funktionale Beziehung bereits aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgehen.

Besonders bemerkenswert ist die verfahrensrechtliche Analyse. Die Kammer hat zwar nicht jeden einzelnen gerügten Punkt als eigenständigen schweren Verfahrensmangel angesehen. Sie hat aber aus der Gesamtschau des Verfahrensablaufs geschlossen, dass ein objektiver Betrachter begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Einspruchsabteilung haben musste. Maßgeblich war insbesondere, dass neue Einwände in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen wurden, ohne der Patentinhaberin eine faire und wirksame Möglichkeit zur Reaktion zu geben. Insbesondere der Umstand, dass der letzte Hilfsantrag alleine aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zugelassen wurde, ohne ihn inhaltlich zu bewerten, schien hier den Ausschlag zu geben.

Die Kammer hob die Entscheidung auf, verwies die Sache an eine neu zusammengesetzte Einspruchsabteilung zurück und ordnete aufgrund der festgestellten Besorgnis der Befangenheit die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an. Besonders bemerkenswert ist, dass die Kammer nicht nur einzelne Verfahrensfehler isoliert bewertet hat, sondern die Kumulation mehrerer problematischer Verhaltensweisen ausschlaggebend war.

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Verfahrensausgang

Da die Einsprechende während des Beschwerdeverfahrens ihren Einspruch zurückgenommen hat, muss die neu besetzte Einspruchsabteilung darüber entscheiden, ob sie im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem Art 114 EPÜ das Verfahren von Amts wegen fortsetzt oder ob das Streitpatent aufrechterhalten wird, ohne dass über die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit diskutiert wurde.

Tatsächlich hat sich die neu besetzte Einspruchsabteilung dazu entschieden, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen und zur mündlichen Verhandlung geladen. In ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 02.04.2026 sieht sie den Hauptantrag als nicht gewährbar an, für den Hilfsantrag A’ sieht sie die Erfordernisse des EPÜ jedoch als erfüllt an.

weiterführende Links

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:03: Willkommen beim IP Courses Podcast.

00:00:06: Dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:10: Stellen Sie sich vor, Sie sind Patentinhaber,

00:00:14: Ihr Patent wird beeinsprucht und Sie sind in einem Verfahren vor der Einspruchsabteilung.

00:00:18: Sie bringen Hilfsanträge vor.

00:00:21: Eine vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung ist gegen Sie und die Einspruchsabteilung selbst

00:00:28: beginnt, einzelne Einspruchsgründe, wie zum Beispiel die Überschreitung der Offenbarung, immer weiter aufzubauen, kommt selbst mit eigenen Einwänden und geht auf Ihre Hilfsanträge überhaupt nicht ein.

00:00:39: Es könnte natürlich daran liegen, dass Sie einfach Unrecht haben oder die Einspruchsabteilung ist befangen.

00:00:44: Und mit so einem Fall wollen wir uns heute beschäftigen, und den hat uns der Lukas Fleischer mitgebracht.

00:00:49: Hallo Lukas.

00:00:50: Hallo Michael.

00:00:50: Ja, welche Entscheidung hast du uns denn heute mitgebracht?

00:00:53: Heute habe ich die T 1876/23 mitgebracht.

00:00:58: Eine Entscheidung, die sich ganz genau mit dieser Problemstellung beschäftigt und den eigentlich seltenen Fall der Befangenheit in der Einspruchsabteilung thematisieren wird.

00:01:06: Ich habe gelesen, die Erfindung betrifft Steckverbindermodule.

00:01:10: Kannst du uns einmal erklären, worum es bei diesen Modulen genau geht?

00:01:13: Ja, tatsächlich kommt das aus einem technischen Gebiet, wo man versucht, elektrische Leitungen zu verbinden.

00:01:19: Und dazu werden eben modulare Steckverbinder eingesetzt.

00:01:23: Das sind so einzelne isolierende Gehäuse, die einen Kontakt drin haben, und die sollen möglichst modular angeordnet werden, je nachdem, wie die Leitung ausschaut und wie viele Leiter die hat.

00:01:33: Und jetzt gibt es hier ein Grundproblem.

00:01:36: Diese Steckverbindermodule werden in der Regel in einen Halterahmen eingesetzt, der diese Steckverbindermodule zusammenhält.

00:01:43: Und normalerweise enthalten elektrische Leitungen eine Erdungsleitung.

00:01:47: Und diese Erdungsleitung muss gesondert mit der Erde angeschlossen werden.

00:01:52: Und um jetzt zu verhindern, dass man diese Erde separat anschließen muss, sieht die Erfindung jetzt grundsätzlich einmal vor,

00:02:01: dass hier an diesem Halterahmen eine Kontaktierung stattfindet zwischen dem Kontaktelement des Steckverbindermoduls

00:02:08: und diesem metallischen Rahmen, sodass sozusagen kein zusätzlicher Anschluss an diesen Erdungssteckverbinder notwendig ist.

00:02:16: Also wir ersparen uns damit praktisch zusätzlichen Verkabelungsaufwand.

00:02:19: Genauso ist es.

00:02:20: Und gleichzeitig soll es eben modular sein, weil ich eben nicht weiß, wie diese Leitung ausschaut, die ich verbinden möchte.

00:02:25: Diese Einheit, bestehend aus dem Halterahmen und beliebig vielen Steckverbindermodulen, die können dann in ein Gehäuse

00:02:34: eingesetzt werden.

00:02:35: Okay, so viel zur Erfindung.

00:02:37: Wie ist denn jetzt das Verfahren gelaufen?

00:02:40: Ja, das Prüfungsverfahren ist nicht unspannend.

00:02:43: Vor allem, weil man dann schon ableiten kann, was vielleicht in späterer Folge relevant sein wird.

00:02:50: Wie immer auch eine

00:02:52: Problematik der Zwischenverallgemeinerung, ein Thema, das uns auch im Podcast, genauso wie im täglichen Leben, eigentlich ständig über die Quere kommt.

00:03:00: Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist man jetzt mit einem sehr breiten Anspruch hineingestartet, aus einer internationalen Anmeldung.

00:03:06: und hat dann eben dann mehrfach das eingeschränkt.

00:03:10: Es hat dann eine Prüfungsmitteilung gegeben, wo die Prüfungsabteilung gesagt hat, eine Vielzahl von abhängigen Ansprüchen würden dazu führen, dass das neu und erfinderisch ist.

00:03:19: Der Anmelder hat dann diese Einschränkungen vorgenommen.

00:03:22: Dann hat die Prüfungsabteilung beschlossen, das ist doch nicht ausreichend, weil man das eben noch anders auslegen könnte.

00:03:29: Weil die ursprüngliche Idee war eben nur, dieses Steckverbindermodul zu schützen.

00:03:35: Und die Prüfungsabteilung war der Ansicht, dass man erst, wenn man das in einen Halterahmen einsetzt,

00:03:41: dann diese elektrische Kontaktierung mit der Erde durchführen kann.

00:03:46: Das heißt, das Modul für sich alleine genommen

00:03:50: ist nicht ausreichend abgegrenzt vom Stand der Technik, erst im Zusammenspiel mit diesem Halterahmen, wenn dann die Kontaktierung tatsächlich hergestellt ist.

00:03:58: Das heißt, man musste sich also dann weiter beschränken auf ein System.

00:04:03: Das war dann letztlich der Titel.

00:04:05: Ganz genau so ist es.

00:04:06: Man hat dann, gestützt auf zwei ursprüngliche abhängige Ansprüche, gesagt:

00:04:10: Und ich beanspruche nicht das Steckverbindermodul, sondern ich beanspruche ein System aus mehreren elektrischen Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen.

00:04:20: Und diese sind zur gemeinsamen Aufnahme in einem modularen Steckverbinder, also diesem Gehäuse, vorgesehen.

00:04:26: Und das war dann der Anspruch, der erteilt worden ist.

00:04:28: Gut, das heißt, damit ist das Prüfungsverfahren beendet.

00:04:32: Ein Patent ist erteilt.

00:04:33: Ich gehe mal davon aus, nachdem das jetzt unstrittig war, dass es wohl einen Einspruch gegeben haben muss.

00:04:39: Ja, tatsächlich ist Einspruch eingelegt worden.

00:04:41: Ein Mitbewerber hat sich offensichtlich an diesem Patent gestört und hat in seiner Einspruchsschrift

00:04:47: .

00:04:47: alle Einspruchsgründe geltend gemacht, also nicht nur mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit, gestützt auf viele neue Druckschriften, sondern auch einen pro-forma-Einwand der mangelnden Ausführbarkeit und

00:05:01: ganz kurz und knackig hat er auch den Einspruchsgrund nach Artikel 100 c geltend gemacht, also die Offenbarungsüberschreitung, und hat eigentlich in zwei Sätzen gesagt,

00:05:10: es ist nicht ursprünglich offenbart, dass ein Halterahmen gemeinsam mit mehreren Steckverbindermodulen offenbart ist, ohne das aber weiter zu substanzieren in der Einspruchsschrift.

00:05:19: Gut, wir haben also alle Einspruchsgründe im Verfahren vorliegen.

00:05:24: Was hat jetzt die Einspruchsabteilung daraus gemacht?

00:05:27: Ja, die Einspruchsabteilung hat in ihrer vorläufigen Stellungnahme sich auf den Standpunkt gestellt,

00:05:34: dass es keine Grundlage in der ursprünglichen Offenbarung dafür gibt, dass es ein System gibt, das diese Steckverbindermodule und einen Halterahmen umfasst.

00:05:44: Und die Begründung dafür ist ganz spannend, weil da hat die Einspruchsabteilung gemeint, ein System, das kann noch viel mehr sein als nur Steckverbindermodule

00:05:54: und ein Halterahmen, und es findet sich in der ursprünglichen Offenbarung kein Hinweis darauf, was da noch mehr dazugehört zu dem System.

00:06:01: Also sie hat mehr oder weniger dem Begriff System unterstellt,

00:06:05: dass der Begriff System mehr umfasst als nur die beanspruchten Steckverbindermodule und der Halterahmen.

00:06:12: Das heißt also, das Wort System war ursprünglich nie offenbart.

00:06:15: Genau.

00:06:16: Das Wort System findet sich in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht.

00:06:20: Wenn ich das jetzt so sehe, dass das Wort System nicht offenbart ist und dass das Wort System

00:06:25: mehr enthält als praktisch nur die Summe aller Merkmale, die dazugehören, und die Summe aller Teile, die jetzt da dabei sind, dann wäre das ja eigentlich eine Art der Überschreitung der Offenbarung im Sinne einer Beschränkung, das heißt, wir wären eigentlich in einer unentrinnbaren Falle.

00:06:40: wenn man das so hart auslegt, wie die Einspruchsabteilung das jetzt sieht.

00:06:44: Ganz genau, das hat die Einspruchsabteilung sogar in einer vorläufigen Stellungnahme auch ausgeführt.

00:06:53: Das würde also bedeuten, als Einspruchsabteilung kann ich mir das jetzt

00:06:56: relativ einfach machen und sagen: Gut, da ist nichts zu holen für unsere Patentinhaber.

00:07:01: Schauen wir, dass wir den Fall so schnell wie möglich zu Ende bringen.

00:07:04: Das mag sein.

00:07:08: Jetzt hat die Patentinhaberin nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung neue Hilfsanträge eingereicht und auch argumentiert, dass diese vorläufige Ansicht der Einspruchsabteilung unrichtig ist.

00:07:20: Und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das Wort System keinen zusätzlichen technischen Beitrag leistet zum Offenbarungsgegenstand oder zum beanspruchten Gegenstand.

00:07:31: Weil es ja eigentlich nur ein Sammelbegriff ist dafür, dass halt nachher zwei Komponenten dazukommen.

00:07:36: Also, dass da jetzt ein System steht, leistet keinen technischen Beitrag.

00:07:40: Und man hätte ja doch genauso gut schreiben können: Steckverbindermodule und Halterahmen.

00:07:45: Das wäre ursprünglich offenbart gewesen, weil das Wort System nicht vorkommt, aber im technischen Sinne ist es genau das Gleiche.

00:07:51: Das war mehr oder weniger das Kernargument der Patentinhaberin.

00:07:55: Diesem System jetzt irgendwelche anderen Bedeutungen zu unterstellen, klingt

00:08:00: auf mich jetzt irgendwie schon ein wenig befremdlich.

00:08:03: Die Einspruchsabteilung mag vielleicht ihre Gründe gehabt haben.

00:08:06: Ich kann aber verstehen, dass unser Patentinhaber bzw.

00:08:10: der Vertreter

00:08:12: da schon ein wenig Bedenken hatte, dass es da allzu fair zugeht.

00:08:16: Ja, es ist richtig, man hat aus dem Schriftsatz schon herauslesen können, dass der Patentinhaber sich

00:08:22: nicht besonders gut behandelt gefühlt hat, insbesondere auch deswegen, weil eben diese Argumente von der Einspruchsabteilung sich nicht in der Einspruchsschrift wiedergefunden haben.

00:08:32: Die Einspruchsabteilung hat hier ein Problem erkannt,

00:08:35: das sozusagen nur ganz pauschal angesprochen worden ist in der Einspruchsschrift.

00:08:39: Das Verfahren ist dann weitergegangen.

00:08:41: Es ist dann zu einer Verschiebung der mündlichen Verhandlung gekommen, die auf den Vertreter der Patentinhaberin zurückzuführen war.

00:08:49: Und aufgrund der zweiten mündlichen Verhandlung hat es dann noch einmal eine zweite vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung gegeben mit der Aufforderung, sich zu äußern.

00:08:57: Und in dieser zweiten vorläufigen Stellungnahme

00:08:59: hat sich die Einspruchsabteilung nicht mit den Argumenten der Patentinhaberin auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen ihre vorläufige Meinung

00:09:07: wiederholt und hat aber auch zu den neuen Hilfsanträgen der Patentinhaberin nicht Stellung genommen, sondern hat ganz pauschal gesagt:

00:09:15: Da sind jetzt sprachliche Änderungen enthalten, die nicht allein aus dem Anspruchswortlaut ableitbar sind.

00:09:22: Deswegen schauen wir uns das gar nicht an.

00:09:24: War das eine Verspätungsthematik?

00:09:26: Nein, weil es war rechtzeitig, also sie hat festgestellt, es ist zulässig, es war innerhalb der Frist der Regel 116 eingereicht, aber das wird in einer mündlichen Verhandlung diskutiert.

00:09:36: Das ist ja grundsätzlich okay.

00:09:39: Aus der Sicht des Patentinhabers klingt es vielleicht schon ein wenig befremdlich.

00:09:44: Wie ist denn die mündliche Verhandlung dann abgelaufen?

00:09:47: In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Tendenz fortgesetzt.

00:09:51: Das heißt, die Einspruchsabteilung ist bei ihrer Ansicht geblieben,

00:09:55: dass dieses System nicht ursprungsoffenbart ist, hat sich hier aber offensichtlich auf mehrere unterschiedliche Argumentationslinien bezogen und nicht klar in der mündlichen Verhandlung gesagt, warum sie jetzt denkt, dass das

00:10:10: nicht ursprungsoffenbart ist.

00:10:12: Und hier sind neue Argumente, wohl von der Einspruchsabteilung im Rahmen der mündlichen Verhandlung,

00:10:17: eingeführt worden ins Verfahren.

00:10:19: Jetzt hat also versucht, die Patentinhaberin den Anspruch so weit in Ordnung zu bringen, beziehungsweise auch noch Argumente gebracht, warum hier doch ein System vorhanden sein soll.

00:10:30: Wie hat die Einspruchsabteilung jetzt reagiert?

00:10:39: Hat die Einspruchsabteilung ein neues Problem ausgemacht, basierend auf dem Einspruchsgrund nach Artikel 100 c, also der Offenbarungsüberschreitung, und hat mit den Parteien diskutiert,

00:10:49: dass ja das Problem bestehen könnte, dass alle von diesen Steckverbindermodulen ident ausgebildet sind, also alle so eine Kontaktierung des Rahmens vorsehen.

00:11:00: Was aus technischer Sicht tatsächlich völlig unsinnig ist, weil es gibt nur eine Erdungsleitung, die mit der Masse kontaktiert werden muss über den Halterahmen.

00:11:08: Und die Einspruchsabteilung hat dann sich auf den Standpunkt gestellt, so eine Kombination aus lauter identen Steckverbindermodulen ist in dem System enthalten, aber nicht ursprungsoffenbart.

00:11:19: Und aus diesem Grund ist das eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung.

00:11:22: Soweit ich das sehe, ist diese Argumentation bei dem Patentinhaber jetzt nicht so sehr vorhersehbar, weil zumindest die vorläufigen Stellungnahmen diesen Punkt eigentlich überhaupt nicht aufgebracht hatten.

00:11:32: Ganz genau.

00:11:33: Also der Patentinhaber hat hier gesagt, er möchte jetzt mit einem neuen Hilfsantrag reagieren, weil diese Argumentation ist ihm jetzt nicht geläufig gewesen und er möchte jetzt versuchen, diesen neuen Einwand auszuräumen und hat dann auch die Möglichkeit bekommen,

00:11:47: einen neuen Hilfsantrag einzureichen, wo er eben versucht hat, fein herunterzubrechen, dass es eben nur ein Steckverbindermodul mit dieser Halterahmenkontaktierung gibt.

00:11:57: Und hat es funktioniert?

00:11:58: Leider nein.

00:11:58: Die Einspruchsabteilung hat dann einen weiteren Grund gefunden, dass das eine Zwischenverallgemeinerung ist.

00:12:04: Und zwar wurde jetzt das Argument im Verfahren diskutiert, dass es doch sein könnte, dass in diesem Steckverbinder, also dem umgebenden Plastikteil,

00:12:13: der Halterahmen ist, sodass diese Steckverbindermodule nicht im Halterahmen, im Steckverbinder selber, platziert sind, sondern die könnten auch daneben platziert sein.

00:12:23: Und das ist wieder eine Ausführungsvariante,

00:12:25: die in der Anmeldung nicht offenbart ist, von dem System umfasst wäre und damit ist es eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.

00:12:31: Aber davon war ja wieder

00:12:32: in der vorläufigen Stellungnahme niemals die Rede.

00:12:35: Ganz genau so ist es.

00:12:36: Und die Patentinhaberin hat deswegen auch beantragt, jetzt einen neuen Hilfsantrag einzureichen, um auf diese Problematik wieder zu reagieren.

00:12:43: Und dieser Hilfsantrag ist ihr verweigert worden.

00:12:46: Es waren nämlich schon 18 Uhr und die Einspruchsabteilung hat gesagt, es ist zu spät, du hast schon einen Hilfsantrag

00:12:53: einreichen dürfen.

00:12:54: Du hättest auch schon reagieren können.

00:12:56: Du hättest auch in der Frist nach Regel 116 noch neue Hilfsanträge einreichen können, um auf die Einspruchsgründe zu reagieren.

00:13:04: Auch wenn dieses Thema jetzt eigentlich erst in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden ist, das ist ein Problem, das wir in der Beschwerdeentscheidung wiedersehen werden.

00:13:11: Und zu allem Überfluss hat sie gesagt, es entspricht jetzt nicht der Verfahrensökonomie, diesen Hilfsantrag, der tatsächlich schon per E-Mail vorgelegen ist, ins Verfahren zuzulassen.

00:13:21: Und zwar alleine wegen der Verfahrensökonomie, ohne sich inhaltlich mit diesem Antrag auseinanderzusetzen.

00:13:26: Ja, das klingt jetzt doch einigermaßen brutal und lässt mich irgendwie konsterniert zurück.

00:13:31: Aber ich meine, wir haben ja ohnehin eine Beschwerdeentscheidung, die wir hier besprechen.

00:13:35: Das heißt, ich gehe mal schwer davon aus, dass sich unser Patentinhaber das jetzt nicht gefallen hat lassen.

00:13:41: Bevor wir uns das Verfahren jetzt näher ansehen, was waren denn

00:13:44: .

00:13:44: die inhaltlichen Argumente des Patentinhabers gegen diese Entscheidung?

00:13:49: Im Wesentlichen hat der Patentinhaber sozusagen gehofft, dass die Beschwerdekammer ihm jetzt zuhört und seine Argumente auch

00:13:55: würdigt und berücksichtigt und hat eben noch einmal erklärt, dass ein System an sich, das Wort System, keinen technischen Beitrag leistet und hat auch argumentiert, warum

00:14:06: diese eher konstruierten Beispiele, die die Einspruchsabteilung immer als Rechtfertigung für die Offenbarungsüberschreitung gesehen hat,

00:14:14: tatsächlich nicht zutreffend sind.

00:14:16: Und die Kammer ist dem auch inhaltlich gefolgt und hat im Wesentlichen festgestellt, ja, der Begriff System alleine verleiht keine zusätzlichen Merkmale,

00:14:26: die den technischen Inhalt des Anspruchs ändern, und hat hier auch fein herausgearbeitet, dass der ursprüngliche Anspruch, der auf ein elektrisches Steckverbindermodul gerichtet war,

00:14:37: schon gemeinsam mit den abhängigen Ansprüchen definiert hat, dass dieses Steckverbindermodul zur Aufnahme in einem elektrisch leitfähigen Halterahmen vorgesehen ist.

00:14:46: und dass dieser Halterahmen in dem Gehäuse angeordnet sein kann.

00:14:50: Und damit sind eigentlich alle Merkmale schon ursprungsoffenbart, auf die es später ankommt, und auch diese Frage nach den ident ausgebildeten

00:14:58: Steckverbindermodulen, da ist sie nicht aufgestiegen, die Kammer, sondern hat gesagt, das ist klar, dass das nicht so ist.

00:15:05: Es gab ja auch  Zeichnungen, die eben genau zeigen,

00:15:08: dass die Kontaktierung auf einer Stirnseite erfolgt ist und die Seiten in diesem Halterahmen eingehängt waren und klar ist, dass, wenn man dahinter ein zweites Steckverbindermodul anordnet, dass das nicht ident ausgebildet sein kann, weil das nicht funktioniert.

00:15:21: Das heißt, von der Kammer haben wir jetzt eindeutig

00:15:26: einen fachkundigeren, hemdsärmeligeren Zugang als der etwas am Wortsinn haftende Zugang der Einspruchsabteilung.

00:15:33: Ein formales Argument ist mir noch aufgefallen, was man sonst relativ selten sieht, nämlich dass die Patentinhaberin in ihrer Beschwerde auch behauptet hat, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c überhaupt nicht ausreichend substantiiert wurde.

00:15:49: War das denn ein plausibles Argument, den Einspruchsgrund nach Artikel 100 c überhaupt wegzubekommen?

00:15:55: Nein, denn die Kammer hat sehr richtig argumentiert.

00:15:59: Die Patentinhaberin hat ja gewusst, womit sie sich beschäftigt.

00:16:02: Sie hat inhaltlich darauf eingehen können und hat im gesamten Verfahren gezeigt, dass sie verstanden hat, welche Probleme es hier gibt und wie man sie unter Umständen bekämpfen kann.

00:16:13: Und allein der Umstand, dass das halt sehr allgemein und lapidar vorgebracht worden ist, hat jetzt die sachliche Diskussion nicht verhindert und damit kann man nicht den Einspruchsgrund einfach später wegbekommen.

00:16:24: Auch wenn das dann sehr viel detaillierter im Verfahren diskutiert worden ist, als es im Einspruchsschriftsatz eigentlich vorgebracht worden ist.

00:16:30: Also wir sehen wieder, die Zulässigkeit des Einspruchs bzw.

00:16:34: die

00:16:35: notwendige Substantiierung für die einzelnen Einspruchsgründe ist eigentlich eine relativ einfache Hürde, die man ziemlich leicht überspringen kann als Einsprechender.

00:16:44: Das heißt, die Beschwerdekammer in unserem Fall hat jetzt festgestellt, dass der Einspruch zwar zulässig ist, der Einspruchsgrund der Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung zwar ausreichend substantiiert ist, dass er aber inhaltlich nicht zutrifft.

00:16:57: und nicht ausreicht, dass das Patent widerrufen werden kann.

00:17:01: Das heißt eigentlich aufheben und zurückverweisen, oder?

00:17:04: Ja, aber davor hat sich die Kammer noch sehr intensiv

00:17:08: damit auseinandergesetzt, was die Patentinhaberin vorgetragen hat.

00:17:12: Die Patentinhaberin hat, wie wir ja schon quasi durchklingen haben lassen, sich sehr ungerecht behandelt gefühlt im gesamten Verfahren und hat sehr fein ziseliert aufbereitet,

00:17:22: was in diesem Verfahren ihrer Meinung nach alles schiefgegangen ist und was alles ein schwerer Verfahrensfehler ist.

00:17:27: Die Kammer hat hier zusammenfassend festgestellt, dass der Patentinhaber hier sieben schwere Verfahrensmängel geltend gemacht hat,

00:17:34: und ist aber zum Schluss gekommen, dass keiner von diesen Gründen so schwerwiegend ist, dass er die Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würde.

00:17:43: Also es ist zwar jetzt vielleicht nicht so gerannt, wie es

00:17:46: rennen hätte sollen.

00:17:47: Ein reiner schwerer Verfahrensmangel ist nicht vorgelegen.

00:17:50: Gut, ich könnte mir ja durchaus vorstellen, als Patentinhaber

00:17:54: würde ich gern mit einer anderen Einspruchsabteilung verhandeln.

00:17:58: Hat das funktioniert?

00:18:00: Also das, was dann gezogen hat, war, dass der Patentinhaber auch vorgebracht hat, dass er das Gefühl hat, dass die Einspruchsabteilung befangen war.

00:18:09: Und die Kammer bezieht sich hier auf die Entscheidung G 1/05, die sagt, es muss nicht eine tatsächliche Befangenheit einer Abteilung vorliegen, sondern es reicht, wenn eine begründete Besorgnis der Befangenheit besteht.

00:18:23: In diesem Lichte hat die Kammer festgestellt, dass der Patentinhaber zehn unterschiedliche Gründe vorgebracht hat, die alle die Befangenheit der Einspruchsabteilung stützen sollen oder beweisen sollen.

00:18:33: Auch hier beschäftigt sich die Kammer intensiv mit diesen Gründen und kommt tatsächlich zum Schluss, dass hier so viel schiefgelaufen ist in dem Verfahren, dass sie davon ausgeht, dass die Besorgnis der Befangenheit besteht.

00:18:46: Das heißt, man muss zu dem Zweck auch gar nicht nachweisen, dass die einzelnen Mitglieder tatsächlich irgendwie befangen waren oder Vorbehalte hatten, sondern es geht einfach darum, dass der Eindruck

00:18:56: .

00:18:56: nach außen entsteht.

00:18:57: Wie hat sich denn für die Beschwerdekammer dieser Eindruck erhärtet?

00:19:00: Also ich habe den Eindruck, dass die Kammer hier

00:19:04: diese Kumulation von so vielen Gründen und so vielen kleinen Verfahrensfehlern, von denen eine Vielzahl für sich genommen, nicht ausgereicht hätten, um hier eine Befangenheit oder einen schweren Verfahrensfehler zu begründen,

00:19:16: in Summe aber doch dazu führen, dass dieses Verfahren objektiv nicht so gelaufen ist, wie es laufen hätte sollen.

00:19:23: Und der Knackpunkt war wohl,

00:19:25: dass die Begründung der Entscheidung zwar für den Hauptantrag eigentlich in Ordnung gewesen wäre, aber so wie die Kammer mit diesem Hilfsantrag oder mit den Hilfsanträgen in der mündlichen Verhandlung umgegangen ist,

00:19:36: das war dann der Knackpunkt, der dazu geführt hat, dass die Kammer gesagt hat, so kann es nicht sein.

00:19:40: Weil die Regel 116 nach der Rechtsprechung so auszulegen ist, dass man auf die konkreten Gründe Stellung nehmen kann und sich darauf beziehen kann.

00:19:48: Also man kann nicht sagen,

00:19:49: so wie es halt im Einspruch war, relativ schwammig formuliert war, der Patentinhaber muss schon die Möglichkeit haben, auf die konkreten Gründe, die dann später zur Entscheidung führen, Stellung nehmen zu können.

00:19:59: Also es war eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

00:20:02: und eben auch die Vorgehensweise der Einspruchsabteilung, allein aus Gründen der Prozessökonomie einen Hilfsantrag abzulehnen, ist nicht zulässig.

00:20:10: Sie hätten sich zumindest inhaltlich anschauen müssen, ob das alle Probleme beseitigt, die vorher diskutiert waren,

00:20:15: weil sie eine direkte Reaktion des Patentinhabers auf die Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung war.

00:20:23: Das heißt also, um 18 Uhr einen Hilfsantrag nicht mehr zuzulassen, ist grundsätzlich

00:20:28: kein Verfahrensfehler, aber kumuliert mit all dem, was an dem Tag davor passiert ist, ergibt dann insgesamt etwas, das dann doch die Besorgnis der Befangenheit erhärtet.

00:20:38: Nachdem wir jetzt die wesentlichen Punkte der Entscheidung besprochen haben, wie ist denn das Verfahren vor der Kammer jetzt ausgegangen?

00:20:43: Also die Patentinhaberin hat sowohl auf inhaltlicher Ebene gewonnen, weil eben die Offenbarungsüberschreitung

00:20:50: aus dem Verfahren gefallen ist.

00:20:51: Sie hat mit der Feststellung der Besorgnis der Befangenheit gewonnen.

00:20:55: Das heißt, das Verfahren wird zurückverwiesen an eine

00:20:58: neu zu besetzende Einspruchsabteilung, und zwar mit drei komplett neuen Mitgliedern.

00:21:02: Also, es wird nicht nur der Vorsitzende, sondern die gesamte Einspruchsabteilung ausgetauscht.

00:21:06: Und jetzt gibt es noch die interessante Wendung, dass die Einsprechende während des Beschwerdeverfahrens ihren Einspruch zurückgezogen hat.

00:21:14: Wie ist darauf jetzt zu reagieren?

00:21:16: Die Beschwerdekammer hat das schon berücksichtigt und hat eben der neu zu besetzenden Einspruchsabteilung aufgetragen,

00:21:22: sie möge sich auch anschauen, ob sie im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes überhaupt jetzt die Einwände der mangelnden Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit prüfen möchte.

00:21:30: Das heißt, es könnte tatsächlich dazu kommen,

00:21:33: dass der Einspruch zurückgewiesen wird, ohne dass man sich inhaltlich jemals mit der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit auseinandergesetzt hätte.

00:21:40: Das ist natürlich für die neu zusammenzusetzende Einspruchsabteilung sicherlich eine sehr verlockende Variante.

00:21:46: Wir haben also in dieser Entscheidung einiges mitgenommen.

00:21:49: Einerseits die Artikel-123-

00:21:52: 2-Problematik, andererseits auch die Frage der Befangenheit.

00:21:55: Kannst du uns da vielleicht die wesentlichen Punkte noch einmal zusammenfassen?

00:21:59: Ich glaube, wir sehen hier ein Verfahren, das nicht so gelaufen ist, wie es eigentlich laufen hätte sollen.

00:22:04: Und einen Patentinhaber, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wohl tatsächlich grob benachteiligt worden ist.

00:22:11: Wir sehen aber auch, dass die Beschwerdekammer auch in so einem Fall eine Instanz sein kann, die diesen Fehler ausbügelt und dann doch dem Patentinhaber zu seinem Recht verhelfen kann.

00:22:23: Und wir sehen auch,

00:22:24: dass, auch wenn man vielleicht ab und an das Gefühl hat, dass man gegen eine Wand redet und vielleicht nur mit seinen Argumenten nicht durchdringt,

00:22:32: es doch Fälle geben kann, in denen tatsächlich das Verhalten der Einspruchsabteilung die Besorgnis der Befangenheit begründen kann.

00:22:39: Und gerade im Hinblick auf

00:22:41: die Besorgnis der Befangenheit kann es eben auch sein, dass es nicht eine einzelne Handlung ist, die sozusagen diese Besorgnis der Befangenheit begründet, sondern es kann sein, dass eben eine Vielzahl von kleinen Gründen dann doch so ausschlaggebend wird,

00:22:55: dass die Kammer davon überzeugt ist, dass man hier ungerecht behandelt worden ist.

00:22:58: Ja, vielen Dank, lieber Lukas, fürs Mitbringen der Entscheidung und bis zum nächsten Mal.

00:23:03: Bis zum nächsten Mal.

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