UPC_CFI_33/2024 - Swarco ./. Strabag (Patentverletzung / Streithilfe) [IP Guests #3.1]
Shownotes
In dieser Folge des IP Courses Podcasts ist Rechtsanwalt Alexander Koller zu Gast bei Michael Stadler und spricht über eine Entscheidung der Lokalkammer Wien des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), an der Alexander auf Seiten der Klägerin am Verfahren mitgewirkt hat, zu unterschiedlichen Fragen der Auslegung von Patentansprüchen sowie zur Streithilfe, an der Alexander auf Seiten der Klägerin am Verfahren mitgewirkt hat.
Ausgangspunkt ist die Montage von Anzeigetafeln im Bereich einer österreichischen Autobahn. Das Streitpatent (EP 2 643 717) bezieht sich auf eine Optik, die in einzelnen Pixeln solcher Anzeigetafeln verwendet wird, um eine gute Sichtbarkeit für die Autofahrer zu gewährleisten.
Neben der Verletzungsfrage, die sich konzentriert mit der Auslegung von Anspruchsmerkmalen befasst, bildet vor allem die Situation des Lieferanten der Anzeigetafeln an die spätere Beklagte, der dem Verletzungsverfahren als Streithelfer beitritt, einen wesentlichen Bestandteil der Folge.
weiterführende Links
- Einheitliches Patentgericht – Entscheidung Swarco ./. STRABAG (Mai 2025)
- Streitpatent: Europäisches Patent Nr. 2643717
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Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP Courses Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:10: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, wenn Sie auf der Autobahn unterwegs sind,
00:00:14: konzentrieren Sie sich wahrscheinlich in der Regel auf den Verkehr, und die Verkehrsschilder beachten Sie vor allem aufgrund ihres Informationsgehalts.
00:00:23: Dass in so einem Verkehrsschild aber auch Technik steckt, die zu einer Patentstreitigkeit führen kann, und zwar vor dem Einheitlichen Patentgericht, das zeigt der Fall, den wir heute besprechen werden.
00:00:34: Es handelt sich dabei um den Fall Swaco gegen Strabag, der vor der Lokalkammer in Wien des Einheitlichen Patentgerichts
00:00:44: wie auch vor dem Berufungsgericht verhandelt wurde.
00:00:46: Dabei waren neben der Frage der Patentverletzung auch einige interessante verfahrensrechtliche Aspekte von Interesse.
00:00:53: Insbesondere die Frage des Beitritts des Streithelfers.
00:00:57: Und wir haben heute auch eine kleine Premiere.
00:00:59: Es freut mich nämlich sehr, heute Alexander Koller bei mir begrüßen zu dürfen.
00:01:03: Alexander ist österreichischer Rechtsanwalt, spezialisiert auf gewerblichen Rechtsschutz, vor allem Patentrecht, und er vertritt nicht nur vor dem Einheitlichen Patentgericht,
00:01:13: sondern auch regelmäßig in nationalen österreichischen streitigen Patentverfahren.
00:01:13: .
00:01:19: Hallo Alexander, schön, dass du da bist.
00:01:21: Hallo Michael, freue mich auch.
00:01:22: Vielen Dank für die Einladung.
00:01:23: Noch ein kleiner Disclaimer vorab.
00:01:25: Alexander Koller war Vertreter des Klägers in dieser Sache, wie sich nachträglich dann herausgestellt haben wird, erfolgreich.
00:01:33: Das heißt, wenn einige
00:01:34: Umstände und Situationen vielleicht so dargestellt sind, dass es so ausschaut, als müsste der Kläger Recht haben, dann liegt es vielleicht auch daran, dass Alexander Koller diesen vertreten hat.
00:01:44: In der ersten Folge wollen wir uns mal das Vorfeld dieser Entscheidung anschauen.
00:01:49: Und da geht es zunächst einmal um eine Erfindung, die Verkehrszeichen betrifft.
00:01:53: Alexander, kannst du uns die Erfindung mal kurz vorstellen?
00:01:55: Was kann man denn an einem Verkehrszeichen noch verbessern?
00:01:58: Also, die Erfindung betrifft in Wahrheit nicht ein Verkehrszeichen als solches, sondern ein optisches
00:02:04: System, das anspruchsgemäß insbesondere geeignet ist, im Rahmen von Anzeigetafeln, wie sie eben bei Wechselverkehrszeichen zum Einsatz gelangen, verwendet zu werden.
00:02:13: Das heißt, das sind dann die Dinge, die du auf der Autobahn siehst, wo die
00:02:17: Betreiber der Autobahn die 80-km/h-Beschränkung auf- und abdrehen können.
00:02:21: Genau, genau um sowas geht es.
00:02:23: Und eben solche Verkehrszeichen oder solche Anzeigetafeln im weitesten Sinne haben
00:02:28: bestimmte technische Anforderungen, die durch europäische Normen vorgegeben sind.
00:02:32: Aufgabe solcher Verkehrszeichen ist es im Wesentlichen, dass man eben diese
00:02:36: Lichtzeichen, die abgegeben werden, auf großer Distanz schon erkennen kann und in einem bestimmten Winkel von der Fahrbahn aus auch sehen kann.
00:02:44: Sodass dann niemand behaupten kann, er hat die 80-km/h-Beschränkung nicht gesehen, wegen der er dann bestraft wurde.
00:02:51: Ja, erstens das, und natürlich zweitens auch muss es sichtbar sein.
00:02:54: Bei bestimmten Wetterverhältnissen wie Nebel oder sonstiger schlechter Sicht muss es trotzdem gut sichtbar sein.
00:03:00: Okay, wir haben jetzt die Anforderungen.
00:03:02: Wie erreicht man das?
00:03:05: Im konkreten Fall erreicht man das durch die besonders vorteilhafte Ausgestaltung dieses optischen Systems, das sich dadurch auszeichnet, dass
00:03:13: das Licht einer LED-Lichtquelle durch einen Lichtleiterstab geleitet wird und dann weiter durch eine Sammellinse.
00:03:21: Und im Rahmen dieser Lichtweiterleitung durch den Lichtleiter erfolgt eine Lichtdurchmischung.
00:03:27: Und durch die Linse dann eine kollimierte, also eine gebündelte Abstrahlung nach vorne.
00:03:33: Der Witz an der Geschichte, an dieser Erfindung ist, dass eben die Licht- und Farbmischung innerhalb dieses Lichtleiters
00:03:39: verlustfrei und hocheffektiv erfolgt, und dadurch hebt sich die Erfindung auch von den Lösungen, die aus dem Stand der Technik bekannt waren, ab.
00:03:47: Das heißt, wir haben also eine LED-Lichtquelle, und die hat mehrere Lichtkomponenten.
00:03:52: Das heißt, Rot-Grün-Blau wurde da als mögliches Beispiel angegeben.
00:03:57: Wir haben einen Leiterstab, durch den das Licht geleitet wird, und am Ende dann eine Sammellinse.
00:04:03: Welche Merkmale waren dann sonst noch im Patentanspruch, die das ein bisschen näher ausdefinieren?
00:04:09: Einerseits ist im Patentanspruch die Konstruktion, also der Aufbau der Optik, beschrieben: dadurch, dass eine LED-Lichtquelle vorhanden ist, dann der Lichtleiterstab und da
00:04:19: anschließend die Linse.
00:04:21: Zweitens wird die Abstrahlcharakteristik, die eben durch diesen Aufbau erzielt wird, dargestellt und unter Schutz gestellt.
00:04:29: Die Optik funktioniert anspruchsgemäß dadurch, dass es im Lichtleiter zu Totalreflexionen kommt, und die Lichtverteilung, die dann am Lichtaustritt des Lichtleiterstabs
00:04:39: vorliegt, wird dann kollimiert durch die Linse abgestrahlt, was dadurch erreicht wird, dass der Fokus im Bereich der Lichtaustrittsfläche liegt oder eigentlich
00:04:48: umgekehrt beansprucht: Die Lichtaustrittsfläche liegt im Bereich des Fokus der Sammellinse.
00:04:53: Aufgrund der optischen Gesetze ergibt sich dadurch dann immer eine gebündelte Abstrahlung.
00:04:58: Der Umriss der benötigten Lichtverteilung soll im Wesentlichen oder weitgehend bereits beim Lichtaustritt vorliegen und wird dann kollimiert abgestrahlt, wobei sich eben aufgrund der optischen Gesetzmäßigkeiten ergibt, dass dann
00:05:10: diese Lichtverteilung auf den Kopf gestellt abgestrahlt wird.
00:05:14: Also, es ist keine abbildende Umkehr, sondern es ist einfach eine Umkehr, die dadurch erfolgt, dass die kollimierte Abstrahlung eines Lichtpunkts, der oben
00:05:22: am Lichtaustritt liegt, Licht nach unten abstrahlt, und das Licht eines Lichtpunkts unten am Lichtaustritt nach oben abgestrahlt wird. Dadurch erscheint sich dann, wenn man das Ganze mit einem Schirm auffängt, eben die Lichtverteilung umgekehrt.
00:05:35: Okay, also so viel zur Erfindung.
00:05:39: So wurde der Patentanspruch erteilt.
00:05:42: Jetzt braucht man für einen Patentverletzungsprozess nicht nur ein erteiltes Patent,
00:05:46: sondern auch irgendeine Form der Verletzungshandlung.
00:05:50: Was war es denn genau, dass die Patentinhaberin jetzt einer Verletzerin vorgeworfen hat?
00:05:56: Die Patentinhaberin hat
00:05:59: aufgrund von Marktbeobachtungen festgestellt, dass es in dem Fall an der Inntalautobahn in Tirol Anzeigetafeln gegeben hat, von denen sie vermutet hat, dass darin Optiken verbaut sind.
00:06:12: Die in den Schutzbereich des Patents fallen, und sie hatte dann auch die Möglichkeit, die allerdings vor Ort zu untersuchen.
00:06:19: Und bei dieser Untersuchung hat sie festgestellt, dass das Gegenstände sind, die eben patentgemäß sind.
00:06:26: Nachdem das Liefern und Verbauen von Wechselverkehrszeichen, in dem Fall mit patentverletzenden Optiken, letztlich ein Inverkehrbringen ist,
00:06:35: liegt eine patentverletzende Handlung vor, und die wurde hier als Anlass genommen, eine Klage zu erheben.
00:06:41: Gut, das heißt, wir haben also einen Patentinhaber, einen vermeintlichen
00:06:46: Patentverletzer und eine Verletzungshandlung, die wir eben vorwerfen können.
00:06:52: Das heißt, es wurde rein das Inverkehrbringen beanstandet.
00:06:55: Zunächst wurde auch angeboten, natürlich, das lässt sich auch nachweisen.
00:06:58: Und später dann in Verkehr gebracht.
00:06:59: Also, das sind die beiden
00:07:00: Verletzungshandlungen, die ja jedenfalls einmal dokumentierbar sind.
00:07:04: Das Inbetriebnehmen der Optik ist da noch ein patentverletzendes Gebrauchen.
00:07:07: Aber es reicht ja de facto eine Verletzungshandlung, um einen Anspruch geltend zu machen.
00:07:11: Absolut.
00:07:12: Jetzt haben wir die Verletzungshandlungen geklärt.
00:07:15: Wenn du eine Patentverletzungsklage einbringst, dann musst du ja auch irgendwas wollen, also irgendeinen Anspruch aus Patentverletzung geltend machen.
00:07:24: Welche Ansprüche waren es denn jetzt, die die Klägerin begehrt hat?
00:07:27: Die Klägerin hat im ersten Schritt die Feststellung der Patentverletzung begehrt.
00:07:32: Das ist beim UPC ein Novum gewesen, insofern als wir das aus dem nationalen Recht nicht kennen.
00:07:38: Also nach nationalem Recht hat man eben einen Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch usw.
00:07:43: Das UPC geht hier von einer etwas anderen Systematik aus, nämlich Grundlage ist die Feststellung der Patentverletzung, und wenn die Patentverletzung festgestellt wird, kann man dann eben Abhilfemaßnahmen beantragen.
00:07:55: Und wir haben konkret beantragt:
00:07:57: die Unterlassung weiterer Verletzungen, die Beseitigung der patentverletzenden Gegenstände und den Rückruf aus den Vertriebswegen.
00:08:05: Wir haben auch die Auskunftserteilung verlangt, also die Information über Herkunfts- und Vertriebswege der Optiken, respektive der Anzeigetafeln, in die Optiken verbaut sind.
00:08:17: Wir haben außerdem geltend gemacht eine Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der Beklagten.
00:08:25: Wir haben einen Anspruch auf Zahlung, also einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht.
00:08:29: Dem Grunde nach, vorbehaltlich einer Bezifferung in einem späteren UPC-Verfahren: Es gibt ein eigenes Verfahren zur Bestimmung der Schadenshöhe und zum Zuspruch des Schadenersatzes.
00:08:39: Ja, und am Ende steht natürlich der Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten.
00:08:43: Also im Prinzip die volle Latte an Ansprüchen, die das UPC einem gibt.
00:08:48: Hat der Kläger damit auch geltend gemacht?
00:08:50: Jetzt vom Inhalt her: Damit so eine Verletzung vorliegt, muss ja der Gegenstand, der da
00:08:57: .
00:08:57: gefunden wurde, auch mit dem Patentanspruch übereinstimmen.
00:08:57: .
00:09:02: Was wurde denn da festgestellt für einen Gegenstand?
00:09:06: Und warum bist du, oder warum ist die Klägerin davon ausgegangen, dass hier Patentverletzung vorliegt?
00:09:14: Die Klägerin hatte die Möglichkeit Wechselverkehrszeichen zu untersuchen, allerdings nur vor Ort, direkt an der Autobahn:
00:09:21: Da gab es die Möglichkeit, auch diese Tafeln aufzumachen und sich dann auch eben die darin verbauten Optiken anzuschauen.
00:09:28: Und auf Basis des konstruktiven Aufbaus ist die Klägerin davon ausgegangen, dass die Optiken
00:09:34: so, wie sie am Tisch gelegen sind, die Anspruchsmerkmale wortsinngemäß verletzen.
00:09:40: Die Beweismittel liegen insgesamt vor.
00:09:43: Die Klägerin hat auch schon eine Meinung dazu.
00:09:47: Wie hat sie denn jetzt die Beklagte verteidigt gegen den Verletzungsvorwurf?
00:09:52: Was waren denn da so die grundsätzlichen Einwände?
00:09:54: Der grundsätzliche Einwand war der Nichtverletzungseinwand also der entspricht der Behauptung, dass die Gegenstände nicht die Merkmale des Patentanspruchs, zumindest nicht alle Merkmale des Patentanspruchs, verwirklichen.
00:10:05: Daneben hat sie auch noch geltend gemacht, dass es einen Offenbarungsmangel gibt, also konkret eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung, gäbe.
00:10:14: Was den Nichtverletzungseinwand betrifft, hat sich das auf einzelne Merkmale konzentriert.
00:10:22: Erstens war das Thema strittig, ob eine Sammellinse im Sinne des Patentanspruchs vorliegt.
00:10:28: Ein wesentlicher zweiter Punkt war das Thema der Fokuslage.
00:10:33: Das Patent verlangt, dass die Lichtaustrittsfläche im Bereich des Fokus der Sammellinse liegt.
00:10:39: Auch das war strittig.
00:10:40: Und ein dritter wesentlicher Punkt war das Thema, ob der Lichtleiter
00:10:46: so ausgeführt ist, wie das Patent das verlangt, nämlich ob er aus hochglanzpolierten, scharfkantig aneinandergrenzenden Ebenen gebildet ist.
00:10:56: Ausgehend von der Frage der Fokuslage war weiterhin ein Thema der Diskussion, ob die Optik dann auch das Abstrahlverhalten aufweist, das der Patentanspruch lehrt.
00:11:06: Wie hat denn die Beklagte argumentiert,
00:11:09: dass in einer solchen Situation keine Sammellinse vorliegt.
00:11:13: Das wesentliche Argument in dem Zusammenhang war
00:11:17: .
00:11:17: dass die maßgebliche Fachperson unter dem Begriff der Sammellinse zwingend eine sphärische Linse versteht, die im Verletzungsgegenstand vorliegende Linse aber eine asymmetrische und asphärische Linse ist.
00:11:28: So eine Linse, so wurde behauptet, fiele nicht unter den Begriff der Sammellinse, wie es die Fachperson, die die Beschreibung des Patents so, wie es Patente liest, versteht.
00:11:37: Der nächste Punkt war ja dann die Lage des Fokus.
00:11:42: Da stellt sich dann die Frage: Bei jeder Linse, die jetzt keine spezielle Krümmung hat, haben wir keinen Fokus im Sinne eines Brennpunkts, sondern haben wir einen Bereich,
00:11:53: in dem die Strahlen von dieser Linse gebündelt werden.
00:11:57: Wie war es denn hier?
00:11:59: Na, die Argumentation der beklagten Seite
00:12:02: war, dass unter dem Begriff des Fokus, also der Perspektive und nach dem Verständnis, nach dem allgemeinen fachlichen Verständnis der Fachperson, ein punktförmiger Fokus, also im Sinne eines geometrischen Punktes, eines echten Brennpunkts, zu verstehen sei.
00:12:15: Das wurde von uns bestritten, mit dem Argument, dass eine Fachperson sich sehr wohl bewusst ist, dass es bei realen Linsen
00:12:23: nie einen perfekten Fokus im Sinne eines geometrischen Punktes gibt, sondern immer einen Fokus mit räumlicher Erstreckung, sei das jetzt aufgrund sphärischer Aberrationen oder sonstiger Abbildungsfehler.
00:12:33: Und dass es in diesem Sinne eben nicht darauf ankommt, ob der Fokus punktförmig ist.
00:12:38: Die Argumentation der Gegenseite hat sich vor allem darauf gegründet, dass der Anspruch ein bestimmtes Abbildungsverhalten, nämlich eine kollimierte Abstrahlung, verlangt
00:12:45: und die kollimierte Abstrahlung ja in der idealen Optik dann vorliegt, wenn der Fokus genau in der Brennebene einer Linse liegt.
00:12:53: Daraus hat sie abgeleitet, dass es eben einen Zusammenfall von Fokus und Lichtaustritt geben muss.
00:12:58: Der Lichtaustritt muss da also die Brennebene repräsentieren, nach dieser Argumentation, sonst gäbe es das Abstrahlungsverhalten nicht,
00:13:06: das beansprucht ist.
00:13:08: Wir haben dem entgegengehalten, dass das eben im Bereich der realen Optik sehr wohl möglich ist, und aus diesem Grund letztlich auch eben nicht ein
00:13:16: genauer Zusammenfall von Lichtaustritt und Fokus verlangt ist, sondern eine Lage des Lichtaustritts im Bereich des Fokus.
00:13:24: Eine Situation hat sich auch noch daraus ergeben,
00:13:27: dass der Patentanspruch ja hier Teile benennt, nämlich eine LED-Lichtquelle, einen Lichtleiterstab und eine Sammellinse,
00:13:37: in der konkreten Ausführungsform waren aber zumindest der Lichtleiterstab und die Sammellinse praktisch als ein Teil ausgeführt.
00:13:46: Wie haben sich denn die Parteien dazu verhalten?
00:13:49: Dass die konstruktiven Elemente der Linse nicht physisch voneinander getrennt sind, das war gar kein besonderes Thema im Verfahren,
00:13:56: zumal ja auch in der Patentbeschreibung die einstückige Ausführung einer solchen Vorrichtung ausdrücklich beschrieben wird.
00:14:05: Der Streitpunkt war allerdings die Frage: Was ist der Lichtleiter bei der einstückigen Ausführung?
00:14:11: Wenn man sich das optische System anschaut, das ja auch in der Entscheidung abgebildet ist, sieht man:
00:14:16: dass es zunächst einen Lichtleiterstab gibt.
00:14:20: Wenn man sich die Entscheidung ansieht, sieht man auch eine Abbildung der streitgegenständlichen Optik,
00:14:26: die in dem Fall separiert ist von der Lichtquelle.
00:14:29: Und wenn man sich das anschaut, sieht man, dass es zunächst einen Stab gibt, der dann eine quasi sprunghafte Erweiterung hat und sich dann eben erstreckt bis zur Linsenkuppe.
00:14:39: Hier gab es Auffassungsunterschiede darüber, was jetzt der Lichtleiter ist, denn anspruchsgemäß muss ja der Lichtleiterstab
00:14:48: ein polygonaler Körper sein mit scharfkantig aneinandergrenzenden Ebenen.
00:14:53: Und je nachdem, wie weit er geht und wie weit das Ende ist,
00:14:56: kann ja der Fokus dann einmal im Bereich des Lichtaustritts liegen und einmal völlig im Lichtleiterstab.
00:15:02: Das heißt, wie lang ich mir diesen Lichtleiterstab wähle, beeinflusst sehr stark, ob der Fokus jetzt am Ende liegt oder irgendwo anders.
00:15:10: Genau, also die Definition der Länge hat darauf natürlich einen immensen Einfluss.
00:15:14: Andererseits ist es auch Thema hinsichtlich eben der Ausbildung des Lichtleiterstabs, weil wenn Ebenen verlangt sind, liegt ein Lichtleiterstab
00:15:21: im Sinne des Patents nicht vor, wenn es keine ebene Ausbildung gibt, sondern einen Knick im Verlauf des Lichtleiters.
00:15:28: Es ist auch vorgesehen, dass der
00:15:30: Querschnitt des Lichtleiters konstant verläuft oder sich allmählich erweitert.
00:15:34: Ein wesentlicher Punkt unseres Lichtleiters ist ja der, dass der geeignet ist, das Licht zu mischen.
00:15:39: Deswegen haben wir ihn ja.
00:15:40: Da würde ich doch auch argumentieren, dass diese Funktion vielleicht nur über einen bestimmten Bereich gegeben ist.
00:15:45: In diesem Sinne war eben die Frage strittig, wo der Lichtleiterstab tatsächlich endet.
00:15:50: Wir haben uns auf der Klägerseite auf den Standpunkt gestellt, dass bei der einstückigen Ausführung des optischen Systems
00:15:57: der Lichtleiterstab funktional zu definieren ist.
00:16:01: Nach unserem Dafürhalten ergibt sich das unmittelbar aus der Beschreibung, die auf die Funktion des Lichtleiterstabs abstellt, nämlich
00:16:08: die Lichtvermischung und die Farbvermischung, die durch die mehrfache Totalreflexion des Lichts erfolgt, das von der RGB-LED abgestrahlt und in den Lichtleiter eingekoppelt wird.
00:16:20: Und demgemäß haben wir gesagt, dass der Lichtleiterstab bzw.
00:16:24: das Ende des Lichtleiterstabs mit der Querschnittsfläche zu definieren ist, bis zu der Totalreflexionen tatsächlich stattfinden.
00:16:32: In dem Zusammenhang gibt es ja auch noch ein Anspruchsmerkmal, das wir, glaube ich, schon erwähnt haben, nämlich dass die Mantelflächen des Lichtleiterstabs
00:16:40: optisch hochglanzpolierte Ebenen sein sollen.
00:16:43: Er hat genau den Zweck, dass hier die Totalreflexion vorliegt.
00:16:47: Genau, also das ergibt sich quasi physikalisch notwendig.
00:16:51: Also ich brauche hochglatte
00:16:54: Oberflächen, damit es eben nicht zu Lichtverlusten kommt, also Absorptionen oder Streuungen.
00:17:00: Dementsprechend ist es zwingend erforderlich, wenn ich Totalreflexionen haben will,
00:17:05: dass ich eine optisch glatte Oberfläche des Lichtleiters habe.
00:17:08: Aber ist nicht optisch hochglanzpoliert eigentlich ein extrem einschränkendes Merkmal, weil ob das poliert wurde oder nicht, kann man nur relativ schwer feststellen.
00:17:17: Das war tatsächlich auch der Standpunkt der Beklagten Seite im Verfahren.
00:17:22: Die Argumentation war eben die von dir erwähnte, dass man gesagt hat: Also,
00:17:26: anspruchsgemäß ist erforderlich, dass eine materialabtragende Politur erfolgt.
00:17:26: .
00:17:31: Wir haben dem wiederum entgegengehalten, dass es sich hier um ein Product-by-Process-Merkmal handelt, sprich um eine Umschreibung
00:17:39: einer Eigenschaft über den Herstellungsprozess, und gesagt: Nach der ständigen Rechtsprechung einerseits des EPA, mittlerweile auch des Einheitlichen Patentgerichts, ist bei solchen
00:17:49: Merkmalsformulierungen nicht auf das Verfahren abzustellen, wenn sich nicht eindeutige Hinweise darauf ergeben, sondern auf die Eigenschaften, die durch dieses Verfahren erzielt werden, und durch eine
00:17:59: Hochglanzpolitur wird eben eine Hochglanzoberfläche, also eine optisch polierte Oberfläche, erzielt.
00:18:05: Dementsprechend war unsere Argumentation, dass im konkreten Fall die Ebenen dieses Merkmal erfüllen im Eingriffsgegenstand.
00:18:13: Ich glaube, dann können wir unter die ganze Eingriffsdiskussion einmal einen Punkt machen.
00:18:17: Die Situation ist technisch komplex genug, verfahrensrechtlich können wir aber noch einen draufsetzen.
00:18:22: Denn die Herstellerin dieser Verkehrsschilder, das war gar nicht die Beklagte, sondern ein drittes Unternehmen.
00:18:30: Das heißt, wir haben also eine Dreieckskonstellation geschaffen zwischen dem Hersteller, demjenigen, der das Produkt in Verkehr gebracht und angeboten hat,
00:18:39: und dem Patentinhaber. Besprechen wir einmal diese materiellrechtliche Konstellation.
00:18:46: Wie schaut denn die aus?
00:18:48: Wir haben hinsichtlich des Verletzers gewusst, dass der Beklagte die inkriminierten Handlungen vorgenommen hat.
00:18:55: Also wir haben gewusst: Die beklagte Partei hat die Verkehrszeichen,
00:18:59: in denen eben die Optiken, die wir als patentverletzend betrachtet haben, verbaut sind, angeboten und in Verkehr gebracht.
00:19:05: Dementsprechend war hier die Passivlegitimation vollkommen klar.
00:19:10: Was den Hersteller der Optiken betrifft, hatten wir keine Hinweise darauf, dass der im Geltungsbereich des Patentgerichtsübereinkommens Verletzungshandlungen gesetzt hat.
00:19:22: Daher haben wir die hier Beklagte in Anspruch genommen und den Hersteller nicht ins Verfahren mit einbezogen.
00:19:26: Gut, der Hersteller wird aber sicherlich ein vitales Interesse daran haben,
00:19:31: festzustellen, dass dieser Gegenstand, so wie er ihn baut, nicht patentverletzend ist beziehungsweise nicht in das Patent eingreift.
00:19:40: Wie kann man denn das als Hersteller grundsätzlich angehen?
00:19:44: Man kann warten, bis man geklagt wird.
00:19:47: Absolut, ja.
00:19:49: Im konkreten Fall war es allerdings
00:19:51: so, dass der Hersteller dem Verletzungsstreit als Streithelfer beigetreten ist.
00:19:56: Wobei zu bemerken ist, dass das nicht aufgrund einer Streitverkündung durch die Beklagte erfolgt ist, sondern aus freien Stücken.
00:20:03: Kannst du uns vielleicht kurz erklären: Was ist diese Streitverkündung?
00:20:07: Nicht allzu selten gibt es Konstellationen, wo ein als Verletzer in Anspruch Genommener eine Vertragsbeziehung mit einem Dritten hat,
00:20:15: zum Beispiel einem Lieferanten der betreffenden patentverletzenden Gegenstände. Wenn der Beklagte dann verurteilt wird, insbesondere
00:20:23: zu Schadenersatz, hat er dann also etwa unter dem Titel der Rechtsmangelgewährleistung einen Regressanspruch gegen den Lieferanten.
00:20:31: Das heißt, er müsste dann in Folge den Lieferanten seinerseits auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, und in einem solchen Verfahren könnte der Lieferant dann einwenden, dass ja
00:20:42: gar keine Patentverletzung vorliegt, dass der dann schon Verurteilte das Verfahren schlampig geführt hat oder nicht sachgemäß geführt hat und deswegen der Prozess verloren gegangen ist.
00:20:53: Und ähnliche Einwände erheben, womit dann das Risiko besteht für den Verletzer, dass er in einem Regressprozess möglicherweise verliert.
00:21:03: Wenn der
00:21:04: Verletzer jetzt den Streit verkündet, mit anderen Worten dem Lieferanten mitteilt, dass ein Verletzungsstreit anhängig ist und ihn auffordert, diesem Streit beizutreten,
00:21:15: kann diese negative Folge vermieden werden, nämlich durch den Effekt, dass durch die Streitverkündung und eine spätere Beteiligung des Lieferanten als Streithelfer der Lieferant von
00:21:25: diesen Einwendungen abgeschnitten wird.
00:21:27: Das heißt, wenn ihm der Streit verkündet wird und er sich nicht einlässt, oder aber wenn er sich einlässt, dann kann er sich nicht mehr darauf
00:21:34: berufen, dass gar keine Patentverletzung vorgelegen sei oder dass das Verfahren nicht sachgemäß geführt wäre, weil er ja die Möglichkeit gehabt hätte,
00:21:42: seine Einwendungen bereits im Verletzungsstreit vorzutragen und in diesem Sinne den Verletzer zu unterstützen bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Patentverletzung.
00:21:51: Das heißt, da geht es im Wesentlichen also nur um das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Lieferanten.
00:21:58: Für den Kläger ist es eigentlich
00:22:00: gar nicht so wichtig.
00:22:02: Für den Kläger ist es a priori von untergeordneter Bedeutung, weil ja eine Entscheidung sich ohnehin nur gegen den Beklagten richtet.
00:22:10: Also der Titel besteht ja nur gegenüber dem Beklagten.
00:22:13: Wiewohl die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts eine Bindungswirkung
00:22:19: vorsieht, mit anderen Worten: Wir wissen jetzt noch nicht ganz genau, wie weit die Bindungswirkung geht, mangels einschlägiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts, aber so wie ich die Regel 316A lese,
00:22:31: wäre der Streithelfer auch gegenüber dem Kläger an die Entscheidung gebunden.
00:22:35: Mit anderen Worten: Wenn dann der Kläger im Nachgang den Streithelfer als Beklagten in Anspruch nimmt, könnte der
00:22:42: Streithelfer dann auch nicht mehr neue Einwendungen erheben, die er bereits im ersten Verletzungsstreit, wo er als Streithelfer beteiligt war, hätte erheben können.
00:22:50: Gut, nachdem wir jetzt so viel über die Situation des Herstellers abstrakt gesprochen haben, schauen wir uns im konkreten Verfahren an,
00:22:58: wie sich jetzt die Partei verhalten hat, von der unsere Beklagte die Verkehrszeichen bezogen hat.
00:23:04: Wie haben die jetzt agiert?
00:23:06: In diesem Verfahren war es so, dass die Streithelferin dem Verfahren erst beigetreten ist, als die Beklagte bereits ihre Klageerwiderung erstattet hat.
00:23:15: Das erfolgt dann so, dass die Streithelferin einen Streithilfeantrag stellt.
00:23:20: In diesem Streithilfeantrag macht sie geltend, dass sie ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat
00:23:26: und dass sie eben auf Seite einer der beiden Parteien, im konkreten Fall auf Seite der Beklagten, dem Streit beitreten möchte, um eben die Rechtsposition der Beklagten zu unterstützen.
00:23:37: Welche Anforderungen gibt es denn an so einen Streithilfeantrag?
00:23:40: Inhaltlich muss der Streithelfer im Wesentlichen darlegen, dass er ein rechtliches Interesse hat, dem Streit beizutreten, und das auch entsprechend begründen und darlegen.
00:23:49: Und auch darlegen, hinsichtlich welcher Ansprüche er die Partei, auf deren Seite er beitritt, eben unterstützen möchte.
00:23:55: Also im konkreten Fall ist es relativ banal: Wenn man auf Seite der
00:23:59: Beklagten beitritt, wird das Interesse darauf gerichtet sein, die Abweisung der Klage zu erreichen und die Beklagte beim Abweisungsantrag zu unterstützen.
00:24:08: Ein Streithelfer könnte unter Umständen ja
00:24:11: auch auf Seite des Klägers dem Verfahren beitreten, zum Beispiel wenn es ein Lizenznehmer ist.
00:24:15: Da könnte man sich vorstellen, dass er zum Beispiel nur hinsichtlich einzelner Ansprüche
00:24:19: Unterlassung oder Auskunft oder was auch immer unterstützt.
00:24:22: Jedenfalls: Der Streithelfer muss darlegen, in welchem Umfang er die Partei, die er unterstützen möchte, unterstützen möchte.
00:24:28: Aber jemand, dem Regress droht aufgrund von Waren, die von ihm bezogen wurden, der kann auf jeden Fall als Streithelfer beitreten.
00:24:36: Ja, also davon ist auszugehen. Es war im konkreten Fall auch weder strittig noch aus Sicht des Gerichts ein Thema, ob ein rechtliches Interesse besteht.
00:24:45: Das Gericht hat das unproblematisch erachtet und den Streitbeitritt zugelassen.
00:24:50: Ein Punkt, der mir da auch aufgefallen ist, ist, dass die Klägerin eine Sicherheitsleistung gefordert hat von den Beitretenden.
00:24:58: Wie hat sich das Gericht dazu gestellt?
00:25:01: Im konkreten Fall war die Streithelferin ein chinesisches Unternehmen, also ein Unternehmen mit Sitz in China.
00:25:08: Ich glaube, ich kann voraussetzen, dass man weiß, dass Entscheidungen europäischer Gerichte in China mitunter nicht oder nur schwer durchzusetzen sind.
00:25:18: Das trifft auch auf Kostenentscheidungen zu.
00:25:21: In diesem Sinne haben wir uns überlegt, ob wir hier die Möglichkeit sehen, eine Kostensicherheit zu bekommen.
00:25:27: In Artikel 69
00:25:29: des Patentgerichtsübereinkommens ist geregelt, dass grundsätzlich nur die Beklagte vom Kläger eine Prozesskostensicherheit verlangen kann.
00:25:37: Allerdings: Die Regel 158 der Verfahrensordnung spricht davon, dass
00:25:41: jede Partei eine Prozesskostensicherheitsleistung verlangen kann. Wir haben uns auf diese Bestimmung gestützt und haben gesagt:
00:25:49: Der Streithelfer ist zwar nicht selbst Partei, aber wie eine Partei zu behandeln.
00:25:53: Daher ist Regel 158 auch auf den Streithelfer anzuwenden, und haben in diesem Sinne dann eben eine Prozesskostensicherheitsleistung gefordert.
00:26:01: Hat sich denn die Streithelferin gegen diese Entscheidung beschwert?
00:26:06: Das wurde von der Gegenseite nicht
00:26:08: bestritten und auch nicht bekämpft, und auch das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt und hat dann diese Prozesskostensicherheit auferlegt,
00:26:16: die dann auch hinterlegt wurde.
00:26:17: Sie hat weder im Vorfeld, sie hat eine Äußerungsmöglichkeit, weder im Vorfeld dagegen zu Wehr gesetzt, noch im Nachhinein.
00:26:23: Allerdings muss man dazu sagen, dass mittlerweile das Berufungsgericht auch klargestellt hat, dass eine Prozesskostensicherheit tatsächlich nur vom Kläger gefordert werden
00:26:33: kann. Also: Ich gehe davon aus, dass heute eine derartige Entscheidung über eine Prozesskostensicherheit nicht mehr gehen würde.
00:26:40: Dann
00:26:40: sind wir am Ende dieser Folge angelangt.
00:26:43: Wir haben uns also heute angesehen, wie eine Erfindung aussehen kann, bei der Verkehrszeichen verbessert werden.
00:26:51: Dass es auch hier zu Verletzungshandlungen kommen kann, und wie man vor dem Einheitlichen Patentgericht solche Verletzungshandlungen verfolgt.
00:26:59: Wir haben uns die wesentlichen Streitpunkte angesehen, vor allem die unterschiedlichen Auffassungen zu den einzelnen Anspruchsmerkmalen.
00:27:06: Und am Schluss haben wir dann noch die Situation diskutiert,
00:27:09: die auftritt, wenn dritte Unternehmen im Verfahren beteiligt sind, wenn Gegenstände, die von denen bezogen wurden, tatsächlich Verletzungsgegenstände sind.
00:27:19: Nächste Woche schauen wir uns dann an, wie der Fall ausgegangen ist, und ich glaube, der weitere Verfahrensgang hat dann auch noch einige interessante Wendungen genommen.
00:27:29: Bis dahin, vielen Dank, Alexander.
00:27:31: Und bis zum nächsten Mal.
00:27:33: Danke, bis dahin.
00:27:38: Das war ein IP Courses Podcast.
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