T 602/24 - 2-Komponenten-Polyurethansystem (wesentliche Merkmale)

Shownotes

In dieser Folge sprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 602/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 14. April 2025, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung des EPA zum Gegenstand hat. Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der 25. Februar 2013 - die Zurückweisungsentscheidung ist auf den 3. November 2013 datiert.

Erfindung

Die ursprüngliche Erfindung betrifft eine Zwei-Komponenten-Polyurethan-Zusammensetzung, die während des Vermischens eine gewisse Heterogenität aufweisen soll, um eine Verteilung der Zusammensetzung in einer Form zu ermöglichen, bevor die Vernetzungsreaktion einsetzt.

Prüfungsverfahren

Im Verlauf des langen Prüfungsverfahrens, in dem bis zur mündlichen Verhandlung neun Prüfungsbescheide erlassen wurden, wurden die Patentansprüche auf ein Verfahren zum Herstellen von Faserverbundwerkstoffen unter Verwendung einer Zwei-Komponenten-Polyurethan-Zusammensetzung gerichtet.

Die Prüfungsabteilung stützte ihre Zurückweisungsentscheidung auf mangelnde Klarheit des Merkmals

"dass die vernetzte Zusammensetzung eine Glasübergangstemperatur Tg über 60°C, gemessen mit DSC, DIN 11357, aufweist"

Dieses Merkmal wurde als unklar befunden, da laut Auffassung der Prüfungsabteilung essentielle (eigentlich wesentliche" Merkmale fehlen, da aus dem Anspruch nicht hervorgeht, wie die Glasübergangstemperatur erreicht werden soll. Die Hilfsanträge wurden wegen mangelnder Neuheit gegenüber dem Stand der Technik zurückgewiesen.

Leitsatz der Entscheidung der Beschwerdekammer

"Die wesentlichen Merkmale der Erfindung gemäß Regel 43(3) EPÜ sind diejenigen, die der Anmelder als wesentlich für den beantragten Patentschutz ansieht, und nicht diejenigen, die die Prüfungsabteilung als ausreichend erachtet, um materiellrechtliche Erfordernisse zu erfüllen."

Beschwerdeverfahren

Die Beschwerdekammer prüfte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die bisherige Rechtsprechung und stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Erfordernissen der Regel 43 (3) EPÜ, dass ein unabhängiger Anspruch alle wesentlichen Merkmale enthalten muss, um eine formale Anforderung und nicht um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt. Da die Patentanmeldung den beanspruchten Gegenstand - auch in Hinblick auf die Einstellung der Glasübergangstemperatur - so deutlich offenbart, dass der Fachmann sie nacharbeiten kann, also ausführbar im Sinne des Art 83 EPÜ ist, und die Stützung der Ansprüche durch die Beschreibung gemäß Art 84 Satz 2 EPÜ (formal) gegeben ist, wurde die Zurückweisungsentscheidung aufgehoben.

Die Beschwerdekammer stellte auch die Neuheit der Ansprüche fest und verwies zur Überprüfung der erfinderischen Tätigkeit an die Prüfungsabteilung zurück.

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