UPC_CoA_70/2025 - Swarco ./. Strabag (Patentverletzung / Streithilfe) [IP Guests #3.2]

Shownotes

In dieser zweiten Folge des IP Courses Podcasts zum Fall Swarco ./. Strabag ist wieder Rechtsanwalt Alexander Koller zu Gast bei Michael Stadler und spricht sowohl über die Entscheidung der Lokalkammer Wien des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) als auch über Themenkomplexe aus dem Rechtsmittelverfahren.

Ausgangspunkt ist weiterhin die Montage von Anzeigetafeln im Bereich einer österreichischen Autobahn. Das Streitpatent (EP 2 643 717) bezieht sich auf eine Optik, die in einzelnen Pixeln solcher Anzeigetafeln verwendet wird, um eine gute Sichtbarkeit für die Autofahrer zu gewährleisten.

In dieser Folge besprechen die Podcaster die Notwendigkeit der eigenständigen Einbringung einer Nichtigkeitsklage als Widerklage und die Situation der Beklagten, die diesen Schritt unterlässt. Ebenso werden die Voraussetzungen für die Geheimhaltung von Parteivorbringen, die Zurücknahme der Berufung sowie die Stellung des Streithelfers, der bei Zurücknahme der Berufung das Verfahren fortsetzen will, diskutiert.

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Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:03: Willkommen beim IP-Courses Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:10: Liebe Zuhörer, in der letzten Folge haben wir uns mit der Ausgangslage,

00:00:14: dem Streitgegenstand und einigen speziellen Verfahrenskonstellationen,

00:00:19: vor allem einer Situation mit einem chinesischen Streithelfer im Verfahren

00:00:23: vor dem Einheitlichen Patentgericht, beschäftigt. Heute werden wir uns anschauen,

00:00:28: welche Entscheidung die Lokalkammer Wien im erstinstanzlichen Verfahren getroffen hat

00:00:32: und wie es im Verfahren vor dem Berufungsgericht weitergegangen ist.

00:00:36: Für die, die die Entscheidung nachlesen wollen:

00:00:38: Das Berufungsgericht hat die Entscheidung unter dem Aktenzeichen

00:00:42: Court of Appeal CoA 70/2025 veröffentlicht,

00:00:46: und in der Entscheidung findet man dann auch alle Aktenzeichen der Entscheidungen,

00:00:51: die im erstinstanzlichen Verfahren ergangen sind.

00:00:54: Bei mir darf ich wieder Rechtsanwalt Alexander Koller begrüßen,

00:00:57: der als Vertreter der Klägerin im Verfahren mitgewirkt hat.

00:01:01: Bevor wir uns jetzt die Entscheidung und die Besonderheiten des Verfahrens näher anschauen:

00:01:06: Vielleicht ganz allgemein, wie funktioniert denn so ein Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht ganz generell?

00:01:13: Wie das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht abzulaufen hat,

00:01:16: ist durch die Verfahrensordnung detailliert geregelt.

00:01:20: Typischerweise ist es so, dass das Verletzungsverfahren mit der Verletzungsklage eingeleitet wird,

00:01:26: die dann an den Beklagten zugestellt wird.

00:01:29: Der Beklagte kann dann binnen drei Monaten eine Klageerwiderung erstatten.

00:01:35: Daraufhin hat noch einmal der Kläger die Möglichkeit zu replizieren,

00:01:39: und am Ende darf noch einmal der Beklagte das letzte Wort haben und eine Duplik erstatten.

00:01:46: Damit ist dann in aller Regel das sogenannte schriftliche Verfahren beendet,

00:01:51: und es wird das Zwischenverfahren eingeleitet.

00:01:54: Im Rahmen des Zwischenverfahrens kann eine Zwischenanhörung stattfinden.

00:01:57: Das ist aber nicht zwingend erforderlich.

00:02:00: Nach dem Abschluss des Zwischenverfahrens gibt es dann eine mündliche Verhandlung.

00:02:04: Im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht ist es üblicherweise so,

00:02:09: dass im Rahmen eines Verhandlungstermins der Gegenstand des Streits umfassend erörtert wird

00:02:14: und die Verhandlung geschlossen wird und dann auch zeitnah eine Entscheidung ergeht.

00:02:21: Regelfall ist es, dass sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung verkündet wird bzw. schriftlich am Tisch liegt.

00:02:28: Beim Europäischen Patentamt bekommen wir ja immer, bevor die Einspruchsabteilung zur mündlichen Verhandlung lädt, eine vorläufige Stellungnahme. Gibt es so etwas auch?

00:02:38: Mir ist so etwas noch nicht untergekommen. Die Lokalkammer Wien hat vorab keinerlei Äußerung abgegeben, in welche Richtung sie tendiert oder welche Fragen sie klären möchte.

00:02:49: Es hat dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einführung in den Fall gegeben, wo der Vorsitzende dargelegt hat, wo er die Knackpunkte sieht, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten die Parteien noch einmal Argumente austauschen.

00:03:04: Im konkreten Fall gab es dann ja noch den Beitritt. Wie hat sich der in das Verfahrensgefüge oder den Verfahrensablauf eingefügt?

00:03:13: Der Beitritt der Streithelfer ist nach der Verfahrensordnung in jeder Lage des Verfahrens möglich.

00:03:20: Selbst im Rechtsmittelverfahren wäre es noch möglich.

00:03:23: Wie auch nach nationalem Recht muss dann der Streithelfer das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich befindet.

00:03:29: Und in unserem Fall war es so, dass der Streithilfeantrag relativ kurz nach der Klageerwiderung gestellt worden ist.

00:03:36: Wie schon das letzte Mal erläutert, ist die Streithilfe dann zugelassen worden.

00:03:41: Der Berichterstatter setzt dann dem Streithelfer eine Frist, innerhalb derer ein sogenannter Streithilfe-Schriftsatz einzubringen ist.

00:03:49: Der Streithilfe-Schriftsatz sind die inhaltlichen Ausführungen, die der Streithelfer zur Unterstützung des Standpunkts der Partei,

00:03:55: auf deren Seite er in den Streit eingetreten ist, dann erstattet.

00:03:58: Und der Streithelfer hat dann praktisch die gleichen Rechte wie eine Partei.

00:04:02: Das heißt, er muss genauso gehört werden, kann genauso Beweismittel vorbringen,

00:04:06: ist auch bei der mündlichen Verhandlung oder darf auch bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein

00:04:10: und wird zu jeder Frage gehört.

00:04:13: Genau, also auch in der Verfahrensordnung ist ausdrücklich geregelt,

00:04:16: dass der Streithelfer wie eine Partei behandelt wird

00:04:21: und dementsprechend auch alle prozessualen Möglichkeiten hat,

00:04:24: mit der Einschränkung, dass die Handlungen, die der Streithelfer setzt,

00:04:27: den Handlungen der Hauptpartei nicht widersprechen dürfen.

00:04:31: Er hilft ja nur.

00:04:32: Er hilft nur, genau.

00:04:33: Vielleicht muss man erwähnen, dass der Streithelfer

00:04:36: ja auch nur für einen fremden Anspruch streitet.

00:04:40: Der streitet ja gar nicht, zumindest primär nicht, für sich selbst,

00:04:44: sondern es geht ja um einen Anspruch zwischen Kläger und Beklagten.

00:04:47: Ja, also in Wahrheit geht es tatsächlich nur um eine Unterstützung eines Rechtsstandpunkts,

00:04:51: also nur unter Anführungszeichen natürlich.

00:04:53: Und dementsprechend, und das ist mittlerweile auch dann geklärt,

00:04:56: ist der Streithelfer selbst nicht als Partei zu betrachten,

00:05:00: sondern ungeachtet dessen, dass er wie eine solche zu behandeln ist,

00:05:03: auf die Unterstützerrolle beschränkt.

00:05:06: Im Laufe des Verfahrens ist ja auch das Argument gebracht worden, dass das Patent möglicherweise nichtig sein könnte.

00:05:12: Wie sieht es denn die Verfahrensordnung vor, dass man diesen Einwand vorbringt?

00:05:17: Wenn man sich damit verteidigen möchte als Beklagter, dass das Patent, aus dem Ansprüche abgeleitet werden, nichtig ist,

00:05:25: dann sieht das Patentübereinkommen bzw. auch die Verfahrensordnung vor,

00:05:29: dass man diesen Einwand unter Anführungszeichen mit einer selbstständigen Nichtigkeitswiderklage geltend macht.

00:05:34: Diese Nichtigkeitswiderklage muss dann mit der Klageerwiderung erhoben werden, also gleichzeitig.

00:05:42: Theoretisch wäre es aus meiner Sicht auch im selben Schriftsatz möglich,

00:05:45: allerdings verlangen die faktischen Gegebenheiten des Case-Management-Systems einen separaten Schriftsatz.

00:05:51: Also man führt dann einerseits das Verletzungsverfahren und andererseits das Widerklageverfahren unter einem.

00:05:57: Wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagepatents erhoben wird,

00:06:02: kann der Verletzungskläger gleichzeitig mit seiner Replik auf die Klageerwiderung

00:06:08: die Klageerwiderung gegen die Nichtigkeitswiderklage erheben.

00:06:13: Darauf wiederum kann dann der Nichtigkeitswiderkläger,

00:06:16: also der Beklagte im Verletzungsverfahren, replizieren.

00:06:20: Und das letzte Wort in diesem Fall bleibt dann dem Nichtigkeitswiderbeklagten,

00:06:26: also dem Verletzungskläger, vorbehalten, der dann duplizieren kann

00:06:30: auf die Replik auf die Erwiderung der Nichtigkeitswiderklage.

00:06:33: Also es schließt sich ein langes Ping-Pong-Spiel an Schriftsätzen an?

00:06:36: Ja, man kann das Ganze noch weiter betreiben.

00:06:38: Wenn man nämlich als Nichtigkeitswiderbeklagter sein Patent in eingeschränkter Fassung

00:06:43: für den Fall, dass es nicht vollständig aufrechterhalten werden sollte, verteidigen möchte,

00:06:48: dann sieht die Verfahrensordnung vor, dass man die eingeschränkte Verteidigung mit Hilfsanträgen

00:06:54: wiederum in einem separaten Antrag auf in dem Fall bedingte Beschränkung des Patents geltend macht,

00:07:02: worauf es dann wieder einen Schriftsatzwechsel gibt.

00:07:04: Wenn man nämlich einen solchen Antrag stellt, also Hilfsanträge, also eine beschränkte Verteidigung des Patents mit Hilfsanträgen macht,

00:07:11: dann muss man im Rahmen dessen auch darlegen, dass die beschränkten Anspruchssätze den Erfordernissen nach Artikel 83 und 123 EPÜ entsprechen

00:07:23: und natürlich auch, wenn man eben weiterhin die Verletzung der beschränkten Ansprüche geltend machen muss,

00:07:28: muss man auch darlegen, dass der ins Treffen geführte Gegenstand auch die beschränkten Ansprüche verletzt und wie.

00:07:35: In diesem Zusammenhang gibt es dann eben einen weiteren Schriftsatzwechsel.

00:07:39: Also wie du sagst: ein munteres Ping-Pong-Spiel.

00:07:42: In dem Fall ist es ja dazu nicht gekommen, denn unsere Beklagte hat die Nichtigkeit nur einredeweise vorgebracht.

00:07:51: Und wie in einer solchen Situation zu entscheiden ist, das zeigt uns jetzt auch schon der erste Teil unserer erstinstanzlichen Entscheidung.

00:08:00: Ja, also in der erstinstanzlichen Entscheidung der Lokalkammer Wien war dieser bloße Nichtigkeitseinwand de facto kein Thema.

00:08:09: Das Gericht hat sich darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeit eines Patents im einheitlichen Patentgerichtsverfahren eben nicht einredeweise,

00:08:17: sondern nur im Wege der Widerklage geltend zu machen ist.

00:08:20: Und es hat damit diesem Einwand keine größere Bedeutung zugemessen,

00:08:24: wiewohl obiter da schon darauf hingewiesen wurde,

00:08:27: dass auch inhaltlich darin kein großes Thema erblickt wird.

00:08:30: Wenn man den Nichtigkeitseinwand im Verfahren nicht gleich mit der Klagebeantwortung bringt,

00:08:35: dann behandelt das Einheitliche Patentgericht einfach das Patent in seiner erteilten Fassung,

00:08:41: und allfällige Einwendungen wegen Nichtigkeit sind dann verspätet.

00:08:45: Genau so ist das.

00:08:46: Es ist auch zu beachten, dass die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitswiderklage im Verletzungsverfahren absolut ist.

00:08:54: Und wenn man so will, pickt.

00:08:56: Wenn man also nicht unmittelbar mit der Klageerwiderung die Nichtigkeitswiderklage erhebt, dann ist es zu spät.

00:09:02: Das gilt auch für den Streithelfer, der dem Verfahren beigetreten ist.

00:09:05: Auch der ist an diesen Fristlauf gebunden.

00:09:08: Tritt der Streithelfer erst nach Erstattung der Klageerwiderung dem Streit bei,

00:09:13: ist es auch für ihn schon zu spät, eine Nichtigkeitswiderklage zu erheben.

00:09:16: Wiewohl er es eigentlich könnte, würde er es rechtzeitig machen.

00:09:19: Wobei man schon auch erwähnen muss, dass natürlich die Versäumnis der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage

00:09:24: es nicht ausschließt, eine selbstständige Nichtigkeitsklage gegen das Patent zu erheben.

00:09:28: Genau, da kommen wir dann am Schluss noch dazu.

00:09:31: Jetzt schauen wir uns aber an, wie es der Klage insgesamt gegangen ist.

00:09:36: Also wie hat das Gericht die Eingriffsfrage beurteilt?

00:09:40: In unserem Verfahren hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung die aus seiner Sicht strittigen Merkmale,

00:09:46: die wir ohnehin das letzte Mal schon behandelt haben, mit den Parteien erörtert.

00:09:50: Da hatte jede Partei noch die Möglichkeit, den ergänzenden Vortrag zu erstatten.

00:09:54: Wobei das Gericht es so angelegt hat, dass es eben, wie schon gesagt, zuerst eine Einführung in den Fall gegeben hat

00:09:59: und dann die aus seiner Sicht offenen Fragen thematisiert hat.

00:10:03: Dann hat es eine kurze Unterbrechung gegeben.

00:10:05: Jede Partei konnte einen Vortrag vorbereiten, den sie dann mündlich vorgetragen hat.

00:10:11: Danach hat der Spruchkörper Rückfragen gestellt.

00:10:14: Es wurde dann also in der Sache diskutiert.

00:10:17: Dann wurde die Verhandlung geschlossen, nachdem das Gericht gemeint hat, es weiß jetzt alles, was es wissen muss.

00:10:21: Und in unserem Fall war es so, dass beide Parteien sowie die Streithelferinnen damit einverstanden waren, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

00:10:27: Beim Europäischen Patentamt sind wir gewohnt, dass die Einspruchsabteilung oder auch die Beschwerdekammer sofort entscheidet.

00:10:35: Wie handhabt es das Einheitliche Patentgericht?

00:10:38: In den Verfahren, in denen ich bisher tätig gewesen bin, war es so, dass das Gericht nicht unmittelbar am Ende der Verhandlung verkündet hat.

00:10:48: Vorgesehen ist eigentlich, dass die Entscheidung verkündet wird.

00:10:51: Das sollte regelmäßig innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung geschehen.

00:10:56: In unserem Fall wäre die Frage gewesen, ob man dann noch einmal vor Gericht erscheinen muss, um sich die Verkündung der Entscheidung anzuhören,

00:11:02: oder ob man sagt, wir sind damit einverstanden, dass die Entscheidung nur schriftlich vorgelegt wird.

00:11:06: Damit waren dann alle Verfahrensbeteiligten einverstanden.

00:11:09: Und wir haben dann ziemlich genau sechs Wochen nach dem Ende der Verhandlung auch die schriftliche Entscheidung am Tisch gehabt.

00:11:15: Das ist ausgesprochen schnell, muss man sagen, dass das Einheitliche Patentgericht das Urteil so rasch auch zustellt.

00:11:21: Ja, also insgesamt ist ja das Ziel, innerhalb von einem Jahr eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

00:11:27: In unserem Fall ist das fast auf den Tag genau.

00:11:31: Also es waren zwei Wochen, glaube ich, der Unterschied.

00:11:33: Ein Jahr Verfahrensdauer gewesen.

00:11:35: Wenn man das Urteil ansieht, dann erkennt man also:

00:11:39: Es wurde festgestellt, dass tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt.

00:11:44: Es wurde fast allen Anträgen des Klägers stattgegeben, bis auf einen.

00:11:50: Was war da der Hintergrund?

00:11:51: Der Antrag, dem nicht stattgegeben wurde,

00:11:54: das war der Antrag auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der Beklagtenpartei.

00:11:59: Nach österreichischem Recht sind wir gewohnt, dass ein Veröffentlichungsanspruch ein sogenannter akzessorischer Anspruch zum Unterlassungsanspruch ist.

00:12:07: Mit anderen Worten: Stellt sich der Unterlassungsanspruch als berechtigt heraus, ist auch der Veröffentlichungsanspruch dem Grunde nach berechtigt.

00:12:15: Man diskutiert dann in aller Regel nur noch darüber, in welcher Art und in welchem Umfang die Veröffentlichung stattzufinden hat.

00:12:20: Das ist im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht anders, denn hier ist der Veröffentlichungsanspruch nicht als Anspruch in diesem Sinne geregelt und ausgebildet, sondern gilt eben als selbstständige Maßnahme, die selbstständig beantragt werden kann und grundsätzlich unabhängig davon ist, ob Unterlassung angeordnet wird oder nicht.

00:12:38: Im Unterschied zum nationalen Verfahren muss man als Kläger auch dartun, dass man ein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung auf Kosten des Beklagten hat, das nicht bereits dadurch erfüllt wird, dass die Entscheidung einerseits ohnehin durch das Gericht selbst veröffentlicht wird und andererseits ohnehin im Rahmen des lauterkeitsrechtlich Zulässigen auch vom Kläger selbst kommuniziert werden kann.

00:12:59: In unserem Fall hat das Gericht ein derartiges Interesse nicht gesehen und dementsprechend dann diese Anordnung, obwohl wir sie beantragt haben, nicht erlassen.

00:13:08: Wir haben also jetzt eine erstinstanzliche Entscheidung, die fast zu 100 Prozent zugunsten des Klägers ausgegangen ist.

00:13:17: Das heißt, es ist klar, dass sich die Beklagte und wahrscheinlich auch die Beitretende gegen diese Entscheidung wehren wollen.

00:13:25: Wie funktioniert das ganz generell, wenn man sich gegen eine erstinstanzliche Entscheidung wehren möchte?

00:13:33: Also wenn man sich gegen eine Sachentscheidung der ersten Instanz zur Wehr setzen möchte, weil man dadurch beschwert ist,

00:13:38: mit anderen Worten, weil man im Verfahren zumindest teilweise unterlegen ist,

00:13:42: hat man die Möglichkeit, eine Berufung an das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts zu erheben.

00:13:48: Die Frist dafür beträgt zwei Monate, wobei die Zwei-Monats-Frist dafür zur Verfügung steht,

00:13:54: mal grundsätzlich Berufung zu erheben.

00:13:57: Mit anderen Worten, man muss dem Gericht nur dartun, dass man Berufung erhebt und in welchem Umfang.

00:14:02: Allerdings muss man die Berufung noch nicht begründen.

00:14:05: Für die Begründung der Berufung hat man dann insgesamt vier Monate ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung Zeit.

00:14:12: In unserem Fall war es auch so, dass sowohl die Beklagte als auch die Streithelferin gegen die Entscheidung berufen haben.

00:14:19: Die Klägerin hat nicht berufen.

00:14:21: Durch die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens wäre sie zwar beschwert,

00:14:25: allerdings bestand seitens des Klägers kein Interesse,

00:14:29: diese Entscheidung in diesem Punkt zu bekämpfen.

00:14:30: Wenn ich als Beklagte jetzt mit einem erstinstanzlichen Unterlassungsurteil konfrontiert bin,

00:14:37: dann gilt das ja grundsätzlich sofort.

00:14:41: Welche Möglichkeiten gibt es denn hier, Abhilfe zu schaffen?

00:14:45: Anders, als wir es aus dem nationalen österreichischen Recht kennen,

00:14:48: ist auch eine noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung

00:14:51: sofort vollstreckbar, sofort durchsetzbar.

00:14:54: Wenn man als durch die Entscheidung Beschwerter vermeiden möchte,

00:14:59: dass diese Vollstreckbarkeit eintritt,

00:15:01: dann muss man einen gesonderten Antrag

00:15:06: auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung beim Berufungsgericht stellen.

00:15:10: Das ist auch in unserem Fall erfolgt.

00:15:12: Wobei man dazu sagen muss, dass die Rechtsprechung des Berufungsgerichts

00:15:16: in diesem Punkt sehr restriktiv ist

00:15:18: und man nicht sehr leicht eine aufschiebende Wirkung bekommt,

00:15:21: so auch in unserem Fall.

00:15:23: Da wurde keine aufschiebende Wirkung der Berufung zuerkannt.

00:15:26: Das heißt, das Berufungsgericht setzt sich da auch schon

00:15:29: so ein wenig inhaltlich mit dem Fall auseinander.

00:15:33: Und wenn es nicht der Auffassung ist,

00:15:36: dass es absolut absurd ist, was da in dem Ersturteil steht,

00:15:40: dann wird es die aufschiebende Wirkung typischerweise nicht geben.

00:15:42: Ja, also inwieweit es sich und in welcher Tiefe es sich

00:15:46: mit der Entscheidung bereits auseinandersetzt, kann ich jetzt ganz ehrlich nicht beurteilen.

00:15:51: Faktum ist: Die Rechtsprechung sagt, dass eine aufschiebende Wirkung vor allem dann zu gewähren

00:15:55: ist, wenn durch die Vollstreckung ein irreversibler Zustand geschaffen würde, der nicht wieder

00:15:59: gutzumachen ist. Das tritt in aller Regel nur sehr selten ein, weil Schäden, die entstehen,

00:16:04: in den meisten Fällen durch Geld wiedergutgemacht werden können oder rückgeführt werden

00:16:08: können. Ein zweiter Punkt, bei dem die Rechtsprechung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung bejaht,

00:16:15: ist, wenn die Entscheidung ganz offenkundige Fehler aufweist und eine hohe Wahrscheinlichkeit

00:16:21: besteht, dass sie aufgehoben wird.

00:16:23: Das muss derjenige, der sich um die aufschiebende Wirkung bemüht, auch begründen und dartun.

00:16:27: Soweit ich das allerdings verstehe, ist auch da die Schwelle sehr hoch.

00:16:31: Also wenn das nicht wirklich offenkundig ist, dass hier massive und grobe Fehler passiert

00:16:36: sind, dann wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

00:16:38: Gilt diese vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils jetzt nur für den

00:16:44: Unterlassungsanspruch oder betrifft es alle Ansprüche?

00:16:45: Das betrifft die gesamte Entscheidung.

00:16:48: Also ich kann auch bereits eben

00:16:50: einen Anspruch auf Auskunft unmittelbar

00:16:52: durchsetzen, sofern auch etwa

00:16:53: ein Anspruch auf vorläufigen

00:16:56: Schadenersatz zuerkannt

00:16:58: wurde, ist auch der bereits

00:16:59: vollstreckbar. Wie gesagt, das ist nicht auf die

00:17:02: Unterlassungsanordnung beschränkt.

00:17:04: Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens

00:17:06: ist dann noch ein zweiter

00:17:07: Streit entbrannt. Da wollten nämlich die

00:17:09: Beklagte und die Streithelferin

00:17:12: beide, dass bestimmte

00:17:13: Teile ihres Vorbringens geheim gehalten werden.

00:17:18: Und die haben also beim Berufungsgericht auch beantragt,

00:17:22: hier bestimmte Teile zu schwärzen.

00:17:24: Hat das funktioniert?

00:17:25: Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

00:17:29: sieht ja die Möglichkeit vor,

00:17:31: Geschäftsgeheimnisse einerseits und vertrauliche Informationen

00:17:35: anderer Art zu schützen,

00:17:37: indem man einen Antrag auf Geheimhaltung stellt.

00:17:40: Das kann einerseits Informationen betreffen,

00:17:43: die bloß vorgetragen werden im Schriftsatz, oder andererseits Informationen, die in Urkunden enthalten sind, die als Beweismittel vorgelegt werden.

00:17:52: Im konkreten Fall war es so, dass die Beklagte wie auch die Streithelferin einen derartigen Geheimhaltungsantrag mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel gestellt haben.

00:18:04: Und zwar bezogen sowohl auf Informationen, die erst im Rechtsmittelverfahren in das Verfahren eingeführt wurden,

00:18:11: als auch auf Informationen, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.

00:18:17: In diesem Fall war es allerdings so, dass das Berufungsgericht eine differenzierte Entscheidung getroffen hat,

00:18:23: und zwar dahin, dass die Informationen, die erst im Berufungsverfahren in das Verfahren eingeführt wurden,

00:18:30: neu eingeführt wurden, eine Geheimhaltungsanordnung letztlich erlassen wurde,

00:18:36: hinsichtlich der Informationen, die bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz waren, nicht.

00:18:42: Die Begründung dafür war im Wesentlichen, dass die Verfahrensordnung ausdrücklich vorsieht,

00:18:49: dass ein Geheimhaltungsantrag gleichzeitig mit der Vorlage der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder Urkunden zu erfolgen hat,

00:18:59: was offenkundig nicht der Fall war, weil die in erster Instanz vorgelegten Informationen

00:19:05: damals keinem Geheimhaltungsantrag unterstellt worden sind.

00:19:10: Und zum Zweiten hat das Berufungsgericht auch dargetan,

00:19:15: dass, wenn eben nicht bereits bei der erstmaligen Vorlage der Informationen oder Urkunden

00:19:21: ein Geheimhaltungsantrag gestellt wird, damit keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen

00:19:29: werden, wodurch dann auch der Charakter als Geschäftsgeheimnis verloren geht. Nur kurz zur

00:19:37: Erläuterung: Die Begriffsdefinition des Geschäftsgeheimnisses zielt nicht nur darauf ab, dass die

00:19:44: Information geheim ist und aufgrund des Geheimnischarakters einen kommerziellen Wert hat, sondern auch,

00:19:50: dass hinreichende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, um die Information auch geheim zu halten.

00:19:55: Und in diesem Zusammenhang hat eben das Berufungsgericht ausgeführt: Wenn Informationen allerdings in ein, ich sage einmal in Klammer, öffentliches Verfahren eingeführt werden, ohne dass ein Geheimhaltungsantrag gestellt wird, liegen eben keine ausreichenden Geheimhaltungsmaßnahmen vor, um den Geschäftsgeheimnischarakter zu wahren.

00:20:12: Wenn eine Information jetzt geheim gehalten wird, wie wäre es mit dem Kreis derer, die Zugang dazu haben? Ist es dann nur das Gericht oder sind das nur die Parteien? Es ist klar, die Allgemeinheit soll ausgeschlossen werden.

00:20:24: Das ist jetzt ein bisschen kompliziert. Also es gibt ja verschiedene Abstufungen der Geheimhaltung.

00:20:29: Also der Geheimhaltungsantrag im engeren Sinne nach der Regel 262A, wenn ich mich richtig erinnere, zielt darauf ab, auch den Kreis der Personen, die am Verfahren beteiligt sind, einzuschränken.

00:20:40: Also ein vollkommener Ausschluss der gegnerischen Partei ist nicht möglich, also dass es nur das Gericht zur Kenntnis nimmt, zumal ja im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit bestehen muss, dass auch die Gegenpartei zu diesen Informationen etwas sagen kann.

00:20:56: Man spricht dann von einem Confidentiality Club, der dann Zugriff auf die Informationen hat.

00:21:01: Wie schaut es dann mit dem Urteil aus? Das darf ja dann auch diese Informationen, die geheim gehalten sind, nicht aufschreiben, weil sonst weiß es ja wieder jeder.

00:21:09: Aufgeschrieben werden sie schon. Dem berechtigten Kreis der Personen wird die Entscheidung ungeschwärzt zugestellt.

00:21:16: Alle anderen erhalten nur eine geschwärzte Ausfertigung.

00:21:19: Wobei es eben Sache der Partei ist, die die Geheimhaltung beantragt, dem Gericht zu sagen,

00:21:24: welche Teile ihres Vortrags, welche Informationen ihres Vortrags und welche Teile der Urkunden, die sie vorlegen,

00:21:29: von der Geheimhaltung konkret umfasst sein sollen.

00:21:33: Also in der Praxis macht man es so, dass ein Schriftsatz eingebracht wird in einer geschwärzten Fassung,

00:21:38: einer ungeschwärzten Fassung und auch in der ungeschwärzten Fassung angezeichnet wird,

00:21:42: welche Informationen geheimhaltungsbedürftig sein sollen.

00:21:46: Gut, jetzt wäre es dann eigentlich Zeit, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu besprechen.

00:21:51: Aber die gibt es in dem Fall nicht, denn es kam dann doch zu einer Einigung zwischen den

00:21:57: Hauptparteien.

00:21:58: Wie die genau passiert ist, darüber darfst du natürlich nicht sprechen, das ist soweit

00:22:03: klar.

00:22:04: Was öffentlich bekannt wurde, war aber, dass der Beitretende das Verfahren aktiv weiterbetreiben wollte.

00:22:11: Das heißt, wir haben ein offenes Rechtsmittel und die Frage: Kann unser Beitretender das Verfahren alleine fortsetzen?

00:22:18: Also eine sehr, sehr ähnliche Konstellation zu der Entscheidung G 2/24, die wir vor ein paar Wochen besprochen haben.

00:22:26: Ja, also einen Schritt zurück. Tatsächlich war es so, dass die beklagte Partei die Berufung zurückgenommen hat.

00:22:34: Also sie hat dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass sie die Berufung zurücknimmt.

00:22:38: Anders, als wir es aus dem österreichischen nationalen Recht kennen, reicht vor dem UPC eine einseitige Erklärung der Rücknahme eines Rechtsmittels allerdings nicht aus,

00:22:48: sondern das Gericht muss über die Zulässigkeit der Rücknahme entscheiden.

00:22:52: Dazu ist anzumerken, dass die Verfahrensordnung und auch das Übereinkommen selbst überhaupt die Möglichkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels ausdrücklich gar nicht vorsehen.

00:23:00: Das Berufungsgericht bejaht aber die Zulässigkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels unter analoger Anwendung der Regeln zur Klagerücknahme.

00:23:07: Und eben diese Regeln sehen vor, dass die Klagerücknahme zustimmungspflichtig ist.

00:23:12: Das heißt, zustimmungspflichtig in dem Sinn, dass das Gericht sie erlaubt.

00:23:17: Das Gericht hat ein gebundenes Ermessen. Es muss nämlich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücknahme, in dem Fall der Berufung der Beklagten, die Interessen der anderen Parteien berücksichtigen.

00:23:28: Im konkreten Fall war eben Thema: Wer gilt denn als andere Parteien?

00:23:33: Dass der Kläger eine andere Partei ist, war insofern klar. Unklar war, ob auch der Streithelfer in diesem Sinne als Partei gelten soll, deren Interessen zu berücksichtigen sind.

00:23:43: In unserem Fall war es so, dass wir auf der Klägerseite naturgemäß keine Einwände gehabt haben gegen die Klagerücknahme, zumal wir ja keinerlei Nachteile erlitten hätten.

00:23:53: Die Streithelferin allerdings ein Interesse geltend gemacht hat.

00:23:57: Und zwar hätte sie das Verfahren selbstständig weiterführen wollen mit der Argumentation, dass sie einer Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt.

00:24:06: Und zwar ausweislich der Verfahrensordnung gegenüber jeder Partei des Rechtsstreits.

00:24:12: Hier hat das Berufungsgericht aber die Auffassung vertreten, dass dennoch das Verfahren als erledigt einzustellen ist, nach Regel 360, eine selbstständige Weiterführung des Berufungsverfahrens mit der Streithelferin nicht in Frage kommt.

00:24:25: Das heißt also, die Beitretende ist mit einer Lage konfrontiert, dass die Hauptpartei also jede Möglichkeit des Rechtsschutzes abschneidet und die Argumentation, die im Rechtsmittel vorgetragen wurde, jetzt vom Gericht auch nicht berücksichtigt wird, sie aber gleichzeitig an die Entscheidung gebunden ist. Wie geht das zusammen?

00:24:47: Hinsichtlich der Bindungswirkung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich der Streithelfer in einem etwaigen Folgeprozess gegen beide Parteien, also sowohl in einem Regressprozess gegen die Beklagte als auch in einem möglichen Folgeprozess, der von der Klägerin eingeleitet wird, darauf berufen kann, dass eben die erstinstanzliche Entscheidung keiner berufungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde.

00:25:12: Die Bindungswirkung gilt dann eben nur insoweit, als sie sich auf Argumente und Vortrag bezieht, die im Verfahren erster Instanz erhoben wurden.

00:25:21: Der Einwand, dass es rechtliche Mängel gibt, die im Berufungsverfahren geltend gemacht worden sind:

00:25:27: Von dem Einwand ist der Streithelfer dann nicht mehr abgeschnitten.

00:25:30: Schauen wir uns noch einen letzten Punkt an, wie sich unser Streithelfer möglicherweise auch noch wehren könnte.

00:25:36: Kann der jetzt einfach Nichtigkeitsklage einreichen und sich so der Verfolgung durch den Patentinhaber entziehen?

00:25:44: Der Streithelfer kann eine selbstständige Nichtigkeitsklage bei der zuständigen Abteilung der Zentralkammer erheben

00:25:51: und versuchen, das Patent zu Fall zu bringen.

00:25:54: Diese Möglichkeit besteht, soweit die Voraussetzungen dafür nach der Verfahrensordnung,

00:25:58: nach dem Übereinkommen und auch in materieller Hinsicht gegeben sind.

00:26:01: Was passiert denn, wenn so eine Klage dann tatsächlich erfolgreich ist und das Patent beseitigt?

00:26:06: Wird dann das Verfahren wieder aufgenommen oder welche Lösung gibt es dann für die Situation?

00:26:11: Na ja, anders als das nationale österreichische Recht, das ausdrücklich vorsieht, bildet nach dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht die Nichtigerklärung eines Patents keinen ausdrücklichen Wiederaufnahmegrund.

00:26:25: Dementsprechend gehe ich davon aus, dass ein Wiederaufnahmeverfahren nicht möglich ist.

00:26:30: Das heißt aber, wenn der Beklagte oder der Streithelfer tatsächlich Erfolg hat, dann wird wohl der Unterlassungsanspruch nicht mehr weiter bestehen.

00:26:39: Davon gehe ich aus, dass er materiell-rechtlich nicht mehr besteht, und hinsichtlich des Titels gehe ich davon aus, dass der in diesem Punkt nicht mehr vollstreckbar sein wird.

00:26:48: Damit sehen Sie, dass in so einer Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts durchaus eine Menge unterschiedlicher rechtlicher Fragestellungen drinstecken kann.

00:26:58: Heute haben wir also über unterschiedliche Aspekte einerseits des Verfahrensrechts gesprochen, aber auch über die Frage der Bindungswirkung von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts,

00:27:09: sowie die Frage, was passiert, wenn nach dem Erlass einer Unterlassungsanordnung das Patent nachträglich wegen Nichtigkeit wegfällt.

00:27:17: Damit möchte ich mich bei dir, lieber Alexander, für das Vorbereiten der Folge bedanken.

00:27:22: Ich bedanke mich auch.

00:27:23: Bis zum nächsten Mal.

00:27:29: Das war ein IP-Courses-Podcast.

00:27:32: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org, abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen und Kursangebote auf www.ipcourses.org.

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