T 41/24 Desinfektionsmittel (Berichtigung im Beschwerdeverfahren)
Shownotes
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 41/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zu einem Oberflächendesinfektionsmittel mit verbleibender biozider Wirkung. Im Zentrum steht die Frage, wann ein fehlerhaftes Merkmal in einem Anspruch nach R 139 EPÜ berichtigt werden kann. Die Entscheidung zeigt: Eine Berichtigung setzt nicht nur voraus, dass der Fehler offensichtlich ist. Es muss auch sofort erkennbar sein, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als die beantragte Berichtigung. Damit ist eine Berichtigung auf einen falschen Begriff, auch wenn er explizit in der Beschreibung (falsch) offenbart war, nicht möglich.
Technischer Hintergrund
Die Erfindung betrifft eine flüssige Desinfektionsmittelformulierung für Oberflächen. Neben der unmittelbaren Desinfektionswirkung beim Auftragen soll die behandelte Oberfläche für eine gewisse Zeit weiterhin biozid wirken. Beansprucht waren insbesondere ein Polymerbinder, ein Träger und eine biozidale Verbindung in Form quartärer Ammoniumverbindungen. Für die biozidale Verbindung wurden drei Alternativen beansprucht: zwei unterschiedliche reine quartäre Ammoniumverbindungen und als dritte Alternative eine Mischung aus mehreren quartären Ammoniumverbindungen. Bei der relevanten Verbindung handelt es sich um Di-n-octyl-dimethyl-ammoniumchlorid.
Verfahrensverlauf
Im Prüfungsverfahren wurde der ursprünglich breite Anspruch unter anderem durch Merkmale aus der Beschreibung eingeschränkt. Dabei gelangte ein in der Beschreibung fehlerhaft offenbarter Begriff (Di-n-dioctyl-dimethyl-ammoniumchlorid - einfach falscher Begriff) in den Anspruch. Bei der Aufnahme kam es es jedoch zu einem zweiten Fehler, da die Dimethyl Gruppe vergessen wurde. So war in der dritten Alternative der biozidalen Verbindung ein doppelt falscher Begriff beansprucht, nämlich Di-n-dioctyl-[]-ammoniumchlorid.
Im Einspruchsverfahren wurde das Patent nur in beschränktem Umfang aufrechterhalten, weil die Einspruchsabteilung die beantragte Berichtigung des doppelt falschen aus dem Anspruch auf den ursprünglich offenbarten einfach falschen Begriff nicht zuließ. Ein weiteres Problem der Zwischenverallgemeinerung konnte jedoch bereinigt werden, sodass das Patent im Umfang eines Hilfsantrags in beschränktem Umfang aufrecht erhalten wurde - die dritte Alternative musste jedoch komplett gestrichen werden.
Die Patentinhaberin legte Beschwerde ein und verfolgte im Hauotantrag weiterhin eine Berichtigung auf den einfach falschen Begriff, im Rahmen des ersten Hilfsantrags aber (erstmals) eine Berichtigung auf den tatsächlich korrekten chemischen Begriff.
Berichtigung im Beschwerdeverfahren
Die Beschwerdekammer bestätigte, dass eine Berichtigung auf einen weiterhin falschen Begriff keine Berichtigung im Sinne von Regel 139 EPÜ sein kann. Entscheidend ist nicht nur, dass der Fachperson auffällt, dass der Begriff fehlerhaft ist. Ebenso muss unmittelbar und eindeutig erkennbar sein, welcher konkrete Begriff richtig gemeint war. Damit wurde die Berichtigung des doppelt falschen Begriffs auf den einfach falschen Begriff, obwohl dieser explizit in der Stelle der Beschreibung offenbart war, aus der die dritte Alternative der biozidalen Verbindung geschöpft war, auch von der Beschwerdekammer verweigert. Im Ergebnis ließ die Kammer jedoch die Berichtigung auf den korrekten Begriff, nämlich auf das eingangs erwähnte Di-n-octyl-dimethyl-ammoniumchlorid, zu, sodass das Streitpatent in der aufrechterhaltenen Fassung auch die dritte Alternative abdeckt.
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00:00:04: Willkommen beim IP-Courses-Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:11: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, wenn man aus dem Fenster schaut, merkt man: Es ist schon langsam Frühling eingekehrt.
00:00:17: Ich muss zugeben, Frühjahrsputz habe ich bisher noch keinen gemacht. Aber vielleicht kann uns heute der Lukas damit weiterhelfen.
00:00:24: Servus Lukas, was hast du mitgebracht für uns?
00:00:26: Hallo Fabian, ich habe mitgebracht die Entscheidung T 41/24.
00:00:32: Das ist nicht auf den Frühjahrsputz beschränkt, sondern es geht um ein Oberflächendesinfektionsmittel,
00:00:38: das man das ganze Jahr einsetzen kann, um Keime und Mikroorganismen abzutöten.
00:00:44: Okay, das klingt schon sehr, sehr chemisch.
00:00:46: Kannst du uns, obwohl du eher aus der Mechanik kommst, dennoch ein bisschen was über die Erfindung erzählen?
00:00:53: Es geht um ein Oberflächendesinfektionsmittel und das hat neben der unmittelbar desinfizierenden Wirkung, die es beim Auftragen entfaltet, noch eine zusätzliche Eigenschaft, nämlich soll es die Oberfläche so verändern, dass sie für eine Zeit lang nach der Behandlung noch immer biozidal ist, also quasi die Mikroben abtötet, die auf dieser Oberfläche sind.
00:01:15: Okay, das heißt, ich habe dann ein Mittel mit zweierlei Wirkungsweisen.
00:01:20: Zum einen habe ich den unmittelbaren Desinfektionseffekt und zum anderen soll ich nach dem Auftragen noch ein gewisses Nachhallen von dieser desinfizierenden Wirkung haben.
00:01:31: Wie funktioniert das jetzt?
00:01:32: Ganz genau so ist es. Dieses Oberflächendesinfektionsmittel hat drei Komponenten.
00:01:38: Und zwar einmal hat es einen Polymerbinder, und zwar ein Oxazolin-Homopolymer.
00:01:45: Zusätzlich gibt es noch einen Träger und als dritten Bestandteil gibt es dann noch eine quartäre Ammoniumverbindung,
00:01:52: die Teil von diesem Oberflächendesinfektionsmittel ist.
00:01:55: Und diese quartäre Ammoniumverbindung hat dann diesen desinfizierenden Effekt?
00:01:59: Die dritte Komponente wird als biozidale Verbindung definiert.
00:02:04: Und diese biozidale Verbindung ist eben diese quartäre Ammoniumverbindung.
00:02:08: Eine quartäre Ammoniumverbindung ist jetzt an sich aus meiner Sicht ein klassisches Tensid,
00:02:13: also auch bekannt in Waschmitteln, Desinfektionsmitteln.
00:02:18: Darum würde ich mal meinen, dass dieser Anspruch in dieser Breite,
00:02:21: die du gerade geschildert hast, wohl nicht neu ist.
00:02:25: Hat das das Prüfungsverfahren ähnlich gesehen?
00:02:28: Ja, tatsächlich sind wir in dieses Verfahren noch nicht so konkret hineingestartet,
00:02:33: wie ich es jetzt beschrieben habe, sondern das kommt aus einer US-PCT-Anmeldung.
00:02:37: Das heißt, der ursprüngliche Anspruch war: Polymerbinder, biozidale Verbindung und Träger und sonst nichts.
00:02:44: Also sehr, sehr breit.
00:02:46: Erst im Rahmen vom Erteilungsverfahren ist dann eben dieser Polymerbinder definiert worden
00:02:51: als ein Oxazolin-Homopolymer mit einer Markush-Formel.
00:02:55: Und dann wurden eben auch diese quartären Ammoniumverbindungen als biozidale Verbindung definiert.
00:03:02: Das ist erst im Laufe des Verfahrens hineingekommen.
00:03:05: Und so wurde dann Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit begründet und auch bestätigt?
00:03:11: Genau. Im Verfahren wurden dann noch an der Markush-Formel Reste ausgeschieden,
00:03:17: die sozusagen schon bekannt waren.
00:03:20: Und auch für diese biozidale Verbindung, diese quartäre Ammoniumverbindung,
00:03:25: da gab es ursprünglich drei unterschiedliche komplexe Verbindungen,
00:03:29: die eben als Alternativen definiert waren.
00:03:32: Eine davon war bekannt offensichtlich und wurde ersetzt durch die konkrete Zusammensetzung,
00:03:39: die aus mehreren unterschiedlichen quartären Ammoniumsalzen bestanden hat,
00:03:44: die in der Beschreibung offenbart war.
00:03:45: Die setzt sich eben zu 30, 40 und jeweils 15 Prozent aus unterschiedlichen quartären Ammoniumverbindungen zusammen.
00:03:53: Also damit ich das jetzt richtig verstanden habe: Ich habe da eine quartäre Ammoniumverbindung.
00:03:58: Und in diesem Anspruch habe ich drei verschiedene Möglichkeiten, wie denn diese quartäre Ammoniumverbindung genau aussehen kann, spezifiziert.
00:04:08: Genau. Und für uns, für das weitere Verfahren relevant, wird eben die dritte Variante, also diese Mischung aus vier unterschiedlichen Verbindungen.
00:04:20: Denn diese Mischung wurde aus der Beschreibung geschöpft.
00:04:25: Und jetzt müssen wir uns einmal kurz mit den chemischen Begriffen beschäftigen.
00:04:30: Ich bitte dich darum, ja.
00:04:31: Und zwar die Verbindung, um die es gehen wird, die heißt Di-n-octyl-dimethylammoniumchlorid.
00:04:39: Kannst du uns vielleicht kurz sagen, welche Bestandteile diese Verbindung hat?
00:04:45: Das ist natürlich jetzt gemein, on the go.
00:04:47: Also Ammoniumchlorid ist einmal das Salz.
00:04:49: Das heißt, wir haben da zum einen als Anion das Chlorid und zum anderen als Kation irgendwie einen Ammoniumbestandteil.
00:05:00: Das ist ein Stickstoff, üblicherweise mit vier Wasserstoffgruppen angehängt.
00:05:06: Und jetzt ist es möglich, dass man statt diesem Wasserstoff andere Reste anhängt.
00:05:14: Typischerweise sind es Kohlenwasserstoffe, beispielsweise Methylgruppen.
00:05:18: Und je nachdem, welche Reste da dann angehängt werden, ich glaube, in die Tiefe müssen wir dann nicht gehen, ergeben sich da die sehr komplex klingenden Namen, die da aus der organischen Chemie bekannt sind.
00:05:30: Und ein solcher Rest dürfte auch da in der vorliegenden Verbindung vorliegen.
00:05:35: Das heißt, wenn ich das aufschlüssle, ein Di-n-octyl heißt, ich habe zwei n-Octyl-Reste, und eine Dimethylgruppe heißt, ich habe zwei Methylreste und damit habe ich vier Verbindungen, die an diesem Stickstoff dranhängen.
00:05:47: Ja genau, also die vier möglichen Reste, die so eine Ammoniumgruppe haben kann, sind voll besetzt.
00:05:54: Nämlich, wie du richtig gesagt hast, zweimal von n-Octylgruppen und zweimal von Methylgruppen.
00:06:01: So, jetzt ist diese Verbindung eine von den drei Alternativen, die wir im Anspruch stehen haben.
00:06:06: Und in dieser Mischung wird jetzt aus der Beschreibung geschöpft.
00:06:10: Und dort ist eben nicht dieses Di-n-octyl-dimethylammoniumchlorid offenbart,
00:06:16: sondern dort heißt es: di-n-dioctyl-dimethylammoniumchlorid.
00:06:22: Das heißt, es sind zwei weitere Octylgruppen dazugekommen, wenn man das richtig versteht.
00:06:27: Richtig, ja.
00:06:28: Was technisch nicht geht.
00:06:30: Beim Aufnehmen dieses Merkmals in den Anspruch ist noch ein weiterer Fehler passiert.
00:06:35: Es wurde nämlich die Dimethylgruppe verloren.
00:06:38: Das heißt, im Anspruch gelandet und auch im erteilten Anspruch gelandet ist ein di-n-dioctylammoniumchlorid.
00:06:47: Das heißt, wir haben auf der einen Seite den Begriff im Anspruch, der ist doppelt falsch.
00:06:52: Wir haben eine falsche Stelle in der Beschreibung, die ist einfach falsch.
00:06:57: Und wir haben den richtigen Begriff, nämlich das Di-n-octyl-dimethylammoniumchlorid.
00:07:02: So wie ich das verstanden habe, haben wir als relevante Gruppe diese quartäre Ammoniumgruppe.
00:07:07: Diese quartäre Ammoniumgruppe, die kann jetzt drei unterschiedliche Spezifikationen haben.
00:07:13: Einmal kann es die korrekte Bezeichnung, eben diese Di-n-octyl-dimethylammoniumchloride, umfassen.
00:07:21: Und ein weiteres Mal kann es irgendeine Mischung umfassen.
00:07:24: Und diese Mischung, die umfasst jetzt eine in der Beschreibung falsch beschriebene Gruppe,
00:07:32: nämlich diese di-n- und jetzt wird es falsch: di-octyl-dimethylammoniumchlorid.
00:07:39: So war es in der Beschreibung offenbart.
00:07:42: Bei der Aufnahme von der Beschreibung in den Anspruchswortlaut hat jetzt aber die Patentinhaberin
00:07:50: den ursprünglich falsch offenbarten Begriff nochmal falsifiziert,
00:07:54: indem sie die Dimethylgruppe vergessen hat, sodass jetzt rauskommt eben diese Di-n-dioctylammoniumchloride.
00:08:04: Das heißt, wir haben einen falschen Begriff, der ursprünglich falsch offenbart war
00:08:07: und dann aber noch zusätzlich falsifiziert wurde.
00:08:11: Ganz genau so ist es. Dass das problematisch sein kann, das werden wir sehen.
00:08:17: Das glaube ich sofort, dass das problematisch sein kann.
00:08:19: Wir befinden uns jetzt aber noch im Prüfungsverfahren.
00:08:22: Das heißt, dieser Fehler ist der Prüfungsabteilung nicht aufgefallen. Ist das korrekt?
00:08:25: Das ist korrekt. Es wurden dann sogar zwei Mitteilungen nach Regel 71 (3) EPÜ erlassen,
00:08:29: weil der Patentinhaber es offensichtlich genau gelesen hat und noch andere Fehler gefunden hat,
00:08:35: aber nicht diesen Fehler.
00:08:37: Also der Prüfungsabteilung ist dieser Fehler nicht aufgefallen, der Inhaberin auch nicht.
00:08:45: Das heißt, es wurde dann so erteilt?
00:08:48: Genau so ist es. Wir haben ein erteiltes Patent, in dem dieser doppelt fehlerhafte Begriff im Anspruch drinnen gelandet ist.
00:08:56: Und wir haben jetzt ein Einspruchsverfahren, wo eben die Einsprechende unter anderem neuen Stand der Technik eingereicht hat,
00:09:05: aber auch unzulässige Zwischenverallgemeinerung als Einspruchsgrund nach Artikel 100 c geltend gemacht hat.
00:09:13: Also die Einsprechende hat da nach allen Regeln der Kunst Einspruch eingelegt.
00:09:18: Alle Einspruchsgründe oder die wesentlichen Einspruchsgründe gezogen.
00:09:23: Welcher dieser Einspruchsgründe war denn jetzt relevant für die spätere Entscheidung?
00:09:26: Der Hauptgrund war tatsächlich die Zwischenverallgemeinerung.
00:09:30: Auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit möchte ich jetzt in der weiteren Folge nicht eingehen,
00:09:34: damit das nicht ausufert.
00:09:36: Und natürlich noch unser Problem mit dem Doppelfehler im Anspruch.
00:09:40: Was ja wahrscheinlich im Zusammenhang mit der 123(2)-Überschreitung,
00:09:43: der ursprünglichen Offenbarungsthematik, zu tun hat.
00:09:46: Tatsächlich nicht. Das ist eine gesonderte Problematik.
00:09:50: Was geltend gemacht worden ist von der Einsprechenden, war, dass dieses Oberflächendesinfektionsmittel und deren drei Bestandteile,
00:09:56: von denen zwei auch mit Prozentangaben versehen worden sind,
00:10:00: dass diese Prozentangaben nur im Zusammenhang mit Gesundheitsanwendungen oder Anwendungen im Gesundheitsbereich offenbart waren
00:10:07: und nicht in der Allgemeinheit für ein allgemeines Oberflächendesinfektionsmittel.
00:10:13: Und dieser Anwendungsfall ist nicht Teil des Anspruchs gewesen?
00:10:16: Genau, das war nicht Teil des erteilten Anspruchs und jetzt hat die Patentinhaberin einfach in den Oberbegriff hineingeschrieben: Liquid disinfectant formulation for healthcare applications.
00:10:26: Klingt für mich durchaus plausibel.
00:10:28: Genau. Und jetzt kommen wir zu dem eigentlichen Kernpunkt dieser Entscheidung.
00:10:35: Die vielen "Dis".
00:10:36: Die vielen "Dis". Und zwar ist es jetzt so, dass die Patentinhaberin Hilfsanträge eingereicht hat und versucht hat, diesen doppelt falschen Begriff zu berichtigen.
00:10:47: Berichtigen, das heißt?
00:10:49: Sie hat tatsächlich auf Regel 139 EPÜ zurückgegriffen, also auf eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers.
00:10:56: Und da es sich um einen Antrag auf Berichtigung in den Ansprüchen handelt,
00:11:00: muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist,
00:11:05: dass nichts anderes beabsichtigt sein könnte als das, was als Berichtigung beantragt wird.
00:11:10: Entschuldigung, dass ich dich nochmal unterbreche hier,
00:11:12: aber was genau wollte die Patentinhaberin jetzt berichtigen?
00:11:18: Sie wollte diesen doppelt falschen Begriff berichtigen.
00:11:20: Also die Di-n-dioctylammoniumchlorid-Verbindung, wo das Dimethyl fehlt.
00:11:28: Und als Basis für diese Berichtigung hat sie eben die Stelle in der Beschreibung angegeben,
00:11:33: in der die einfach falsche Verbindung offenbart war, nämlich das mit der Dimethylgruppe,
00:11:38: aber mit dem doppelten di, also das Di-n-dioctyl-dimethylammoniumchlorid.
00:11:43: Dem kann ich folgen, aber wie wollte es die Patentinhaberin jetzt berichtigt haben?
00:11:47: So einfach falsch oder komplett korrekt?
00:11:50: Einfach falsch. Die Stützung in der Beschreibung war eben diese Verbindung und sie hat offensichtlich Angst gehabt, dass, wenn sie etwas anderes nimmt als das, was wortwörtlich dort offenbart ist, dass das dann vielleicht eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung ist, ist meine Vermutung.
00:12:03: Okay, das klingt jetzt ziemlich witzig. Das heißt, die Patentinhaberin will eine Berichtigung haben, und zwar mit einem falschen Begriff.
00:12:14: Genau so ist es. Und das hat die Einspruchsabteilung ihr nicht durchgehen lassen.
00:12:19: Und es hat dann dazu geführt, dass das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten worden ist,
00:12:24: nämlich im Umfang eines Hilfsantrags, wo eben diese problematische Stelle mit der Mischung aus den vier Verbindungen einfach rausgestrichen worden ist.
00:12:31: Das heißt, der Anspruchsteil, in dem der doppelt falsche Begriff drinnen war, der ist einfach komplett gestrichen worden.
00:12:37: Und ich hatte nur mehr die zwei Alternativen, die ursprünglich offenbart waren und bei denen man nicht aus der Beschreibung schöpfen musste.
00:12:43: Das heißt, es ist dann im Endeffekt ein engerer Schutzbereich übrig geblieben.
00:12:48: Mich würde jetzt aber tatsächlich nochmal interessieren:
00:12:50: Was war denn die Argumentation der Einspruchsabteilung,
00:12:52: dass diese Berichtigung nicht zugelassen wurde?
00:12:55: Die Einspruchsabteilung hat sich schon damit auseinandergesetzt,
00:12:58: und zwar mit der Regel 139 EPÜ, und hat festgestellt:
00:13:02: Es ist schon klar, dass das falsch ist, was dasteht,
00:13:05: weil es ist keine quartäre Ammoniumverbindung,
00:13:08: und das di-n-dioctyl gibt es auch nicht.
00:13:12: Also es ist offensichtlich klar, dass da etwas falsch ist.
00:13:15: Sie hat sich aber daran gestoßen, dass sie gesagt hat, es ist eben nicht offensichtlich, mit was es berichtigt werden soll,
00:13:22: weil der Begriff in der Beschreibung, der als Berichtigung vorgeschlagen wurde, ja auch falsch ist.
00:13:26: Und dort dem Fachmann auch klar ist, dass es dieses di-n-dioctyl gar nicht gibt.
00:13:32: Das heißt, für die Einspruchsabteilung war es wichtig, dass man nicht nur erkennt, was falsch ist,
00:13:39: sondern gemäß der Einspruchsabteilung ist es auch wichtig, dass die Fachperson unmittelbar und eindeutig erkennt, wie es denn korrekt hätte lauten sollen.
00:13:47: Genau, weil das ist ja der Wortlaut der Regel 139 EPÜ.
00:13:50: Es muss sofort erkennbar sein, dass nichts anderes gemeint sein kann als das, was zur Berichtigung vorgeschlagen wird.
00:13:56: Und hier sagt sie eben: Nachdem das noch immer falsch ist, dieser Begriff in der Beschreibung, auch wenn er ursprünglich so offenbart war, kann ich das nicht berichtigen.
00:14:04: Okay, ich glaube, ich habe es verstanden.
00:14:06: Das heißt, als Ergebnis nach dem Einspruch bleibt ein Patent, das ein bisschen enger ist, als sich es vielleicht die Patentinhaberin wünschen würde.
00:14:16: Das heißt, als Konsequenz, wie ist es dann weitergegangen?
00:14:18: Genau, also jetzt hat, obwohl wir eine Aufrechterhaltung in beschränktem Umfang haben,
00:14:23: sich nur die Patentinhaberin beschwert gefühlt und gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und wollte eigentlich nur diese Berichtigung machen.
00:14:33: Also sie hat sich daran gestört, dass ihr die Berichtigung nicht so erkannt worden ist.
00:14:38: Zum einfach Falschen ...
00:14:40: Genau, und hat im Hauptantrag für die Beschwerde beantragt,
00:14:44: dass ihrem Antrag auf Berichtigung des doppelt falschen Begriffs auf den einfach falschen Begriff doch bitte stattgegeben werden soll.
00:14:51: Okay, also der primäre Wunsch der Beschwerdeführerin, also der Patentinhaberin, ist klar.
00:14:57: Klingt für mich jetzt ehrlicherweise ein bisschen komisch. Warum versucht man denn nicht das gleich
00:15:02: wirklich richtigzustellen?
00:15:04: Ja, das hat tatsächlich die Patentinhaberin jetzt gemacht.
00:15:08: Sie hat im ersten Hilfsantrag eine Berichtigung auf den richtigen Begriff beantragt
00:15:13: und den eben auf andere Stellen in der Beschreibung und in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen bezogen,
00:15:19: wo eben der richtige Name der Verbindung offenbart war.
00:15:23: Aber nicht im Zusammenhang mit dieser Mischung, zumindest so habe ich es verstanden.
00:15:27: Also wir haben einen Hauptantrag, wo gewünscht wird, dass auf das einfach Falsche berichtigt wird,
00:15:32: und wir haben einen Hilfsantrag, wo gewünscht wird, dass der Anspruchswortlaut so geändert wird,
00:15:37: dass jetzt wirklich nur noch korrekte Begriffe vorkommen.
00:15:40: Wie ist es jetzt im Beschwerdeverfahren weitergegangen?
00:15:44: Nachdem sich die Einsprechende im Verfahren jetzt überhaupt nicht mehr geäußert hat,
00:15:47: war sie also wirklich total zufrieden damit, mit dem, was überlebt, mit dem Anspruchswortlaut,
00:15:53: hat es jetzt eine vorläufige Meinung der Beschwerdekammer gegeben.
00:15:57: Und dort hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Entscheidung der Einspruchsabteilung bestätigt,
00:16:03: nämlich, dass eine Berichtigung auf einen falschen Begriff keine Berichtigung ist.
00:16:09: Und sie hat in dieser vorläufigen Meinung vielleicht fast süffisant festgestellt:
00:16:13: It seems clear that if a claim feature is corrected, the correction should also be correct,
00:16:18: otherwise one cannot speak of correction.
00:16:22: Das kann man, glaube ich, so stehen lassen.
00:16:23: Kann man, glaube ich, so stehen lassen.
00:16:25: Also mit dem Hauptantrag ist die Beschwerdeführerin nicht durchgedrungen,
00:16:29: aber zum ersten Hilfsantrag, also zur richtigen Berichtigung des Begriffs,
00:16:33: da hat sich die Beschwerdekammer positiv dazu geäußert und hat jetzt noch angemerkt:
00:16:39: Nachdem ein bedingter Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist
00:16:43: und es einen Hauptantrag gibt, der nicht gewährbar ist,
00:16:47: wäre es doch jetzt möglich, das Verfahren schriftlich zu beenden,
00:16:50: wenn die Patentinhaberin entweder den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzieht
00:16:55: und/oder den Hauptantrag zurückzieht.
00:16:57: Was denkst du, was hat die Beschwerdeführerin gemacht?
00:17:01: Die wollte die mündliche Verhandlung?
00:17:03: Nein, sie hat beides gemacht.
00:17:04: Sie hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen
00:17:06: und den Hauptantrag zurückgezogen.
00:17:08: Und trotzdem handelt die Entscheidung auch den Hauptantrag ab,
00:17:12: weil das im Wesentlichen die vorläufige Meinung war.
00:17:17: Jetzt haben wir tatsächlich in der zweiten Instanz:
00:17:20: Dann hat es die Patentinhaberin geschafft,
00:17:22: den richtigen Begriff endlich wieder in den Anspruch hineinzubekommen
00:17:26: und hat damit sozusagen auch ihren gewünschten Schutzbereich bekommen und sich nicht einschränken müssen.
00:17:30: Und hat auch dieses bevorzugte Ausführungsbeispiel mit der Mischung aus den vier quartären Ammoniumverbindungen
00:17:36: in den Schutzumfang hineinbekommen.
00:17:38: Okay, also man fragt sich schon, warum das nicht bereits in der vorigen Instanz passiert ist.
00:17:42: Meine Vermutung ist, dass man sich nicht getraut hat, wenn man aus einer Stelle der Beschreibung schöpft
00:17:47: und dort wortwörtlich etwas anderes steht als das, was ich gern hätte, dann hier von Berichtigung zu reden.
00:17:52: Und hat eben nicht die richtigen Stellen der Offenbarung, wo in einem anderen Zusammenhang die Verbindung richtig offenbart war,
00:17:59: hat man sich nicht getraut zu argumentieren, dass das der zu berichtigende Begriff ist.
00:18:04: Was vielleicht auch eine Rolle gespielt hat, ist, dass es auch in dem Verfahren zu Vertreterwechseln gekommen ist.
00:18:09: Der Vertreter, der dann zum Schluss die Beschwerde geführt hat, war auch nicht derselbe, der für die Erteilung zuständig war.
00:18:16: Aber er hat es dann eigentlich für die Patentinhaberin bestmöglich geformt, das Verfahren.
00:18:22: Okay, ich glaube, wir haben alle wesentlichen Punkte besprochen.
00:18:26: Lukas, kannst du uns vielleicht nochmal den Sukkus der Entscheidung erläutern?
00:18:32: Auch wenn das jetzt hier eine sehr chemielastige Anmeldung und ein chemisches Verfahren war,
00:18:37: glaube ich, kann man doch ganz allgemein mitnehmen, dass man bei Berichtigungen aufpassen muss,
00:18:42: dass dieses Kriterium, dass sofort erkennbar sein muss,
00:18:45: dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte
00:18:47: als das, wofür man die Berichtigung beantragt,
00:18:50: dass das dann auch tatsächlich der richtige Begriff ist
00:18:53: und dass man nicht etwas, was sehr falsch ist,
00:18:55: auf etwas Richtigeres ändern kann.
00:18:58: Okay, das macht durchaus Sinn.
00:19:00: Ja, Lukas, also meine Fragen bezüglich Putzmittel sind soweit geklärt.
00:19:04: Ich glaube, ich werde jetzt wirklich den Frühjahrsputz angehen.
00:19:07: Vielen Dank für deine Erläuterungen und hoffentlich bis bald, Lukas.
00:19:10: Ja, vielen Dank, Fabian.
00:19:12: Bis zum nächsten Mal und ich hoffe, du benutzt das richtige Putzmittel.
00:19:30: Das war ein IP-Courses-Podcast.
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