Patent Panel #5 - G 1/25 - Hydroponics / Anpassung der Beschreibung (Verfahren bis zur Entscheidung)
Shownotes
In dieser Folge diskutieren Lukas Fleischer, Michael Stadler, Gerd Hübscher und Fabian Haiböck im Rahmen des etablierten Patent Panels verschiedene Aspekte der Vorlage G 1/25 “Hydroponics” an die Große Beschwerdekammer zur Notwendigkeit der Anpassung der Beschreibung an geänderte Patentansprüche. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das EPÜ tatsächlich verlangt, dass die Beschreibung im Prüfungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren an geänderte Ansprüche angepasst wird, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage dieses Erfordernis beruht. Im Rahmen der Diskussion zeigt sich insbesondere, dass die Podcaster der erzwungenen Anpassung der Beschreibung sehr kritisch gegenüberstehen und weder mit der Amtspraxis noch den vom Präsidenten des EPA geforderten weitergehenden Anpassungen der Beschreibung einverstanden sind. Einerseits kann es weder ein “absolut klares” Patent geben, da Klarheit immer relativ zu einem gewissen Stand der Technik oder einem Verletzungsgegenstand beurteilt werden kann, und andererseits hat jede Änderung der Beschreibung im Lichte der G 1/24 das Potential eine Offenbarungsüberschreitung oder eine Schutzbereichserweiterug darzustellen und somit den Rechtsbestand des Patents zu gefährden.
Vorlagefragen
Werden die Ansprüche eines europäischen Patents während des Einspruchsverfahrens oder des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geändert und führt die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung des Patents, muss die Beschreibung dann zur Beseitigung der Unstimmigkeit an die geänderten Ansprüche angepasst werden, um die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen? Falls die erste Frage bejaht wird, welche Erfordernisse des EPÜ machen eine solche Anpassung notwendig? Würde die Antwort auf die Fragen 1 und 2 anders ausfallen, wenn die Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung während des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsbeschwerdeverfahrens geändert werden und die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung der Patentanmeldung führt?
Diskussionsthemen
- Einordnung der aktuellen Amtspraxis zur Anpassung der Beschreibung im Einspruchsverfahren und im Prüfungsverfahren
- Gibt es die absolute Klarheit?
- Diskussion des Ausgangsfalls und der Vorlagefragen
- Inhalt und Tenor der Amicus-Curiae-Stellungnahmen
- Argumente für und gegen die zwingende Anpassung der Beschreibung an die Patentansprüche
- Welche Risiken birgt das Streichen von Offenbarung und dient Klarheit tatsächlich dem Schutz der Öffentlichkeit?
- Führt die Anwendung der G 1/24 zu einer “unentrinnbaren Falle” indem die erwzungene Anpassung der Beschreibung eine Offenbarungsüberschreitung begründet?
- Zusammenfassung der vorläufigen Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer und Diskussion der abweichenden Entscheidung T 56/21
- Wie lief die mündliche Verhandlung ab, was waren die Positionen der Parteien und des EPA Präsidenten?
- Wird die G 1/25 für Klarheit bei den Rechtsanwendern führen?
- Ist Artikel 84 EPÜ tatsächlich als Rechtsgrundlage für die Beschreibungsanpassung geeignet?
- Was ist eigentlich die in Art 84 geforderte Stützung durch die Beschreibung?
weiterführende Links
- Vorlageentscheidung T 697/22
- Streitpatent EP 2626911 B1
- EP Register
- Amicus Curiae Stellungnahme: Stadler, Fleischer, Alge, Fox
- EPA Amtsblatt 2026, A16: Vorlagefragen
- T 56/21 – Adaptation of the description
Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:01: Willkommen beim IP-Courses-Podcast,
00:00:04: dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:10: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer,
00:00:12: in der letzten Folge haben sich der Michael Stadler und der Gerd Hübscher schon intensiv mit der Vorgeschichte der G 1/25 beschäftigt.
00:00:22: Und heute sitzen wir gemeinsam im Panel zusammen und möchten den Fall noch einmal diskutieren.
00:00:28: Insbesondere jetzt, wo die mündliche Verhandlung schon geschlagen ist und wir neue Erkenntnisse gewinnen konnten.
00:00:34: Ich begrüße bei uns in der Runde den Michael Stadler.
00:00:36: Hallo.
00:00:37: Gerd Hübscher.
00:00:38: Hallo.
00:00:38: Und Fabian Haiböck.
00:00:40: Grüße euch.
00:00:41: Vielleicht einmal ganz zum Anfang:
00:00:42: Die Problematik,
00:00:44: um die es heute geht,
00:00:45: ist die Anpassung der Beschreibung an die Ansprüche.
00:00:48: Könnt ihr mir einmal kurz eure persönlichen Eindrücke über die aktuelle Amtspraxis
00:00:54: des Europäischen Patentamts und die Entwicklung der letzten Jahre zusammenfassen?
00:00:58: Fabian.
00:00:59: Grundsätzlich ist mein Eindruck, dass es natürlich regelmäßig gewünscht wird,
00:01:04: zu meinem durchaus oftmaligen Anstieg des Pulses.
00:01:09: Weil es ist aus meiner Sicht doch, man kennt es, wenn man in den Einspruch geht,
00:01:12: man boxt einen Hilfsantrag durch,
00:01:14: hat die Beschreibung nicht angepasst
00:01:16: und dann muss das dann noch im Nachhinein durchaus schnell gehen.
00:01:19: Das sind Situationen,
00:01:21: wo natürlich kein Fehler passieren sollte.
00:01:23: Und ja, es ist,
00:01:24: finde ich,
00:01:24: durchaus oft einfach eine unangenehme Situation als Vertreter.
00:01:29: Also mein Eindruck ist ja der, dass es sehr zugenommen hat,
00:01:33: das Bestreben des Europäischen Patentamts,
00:01:35: die Beschreibung anpassen zu wollen,
00:01:37: was sich auch in den Richtlinien niederschlägt.
00:01:40: Michael,
00:01:40: wie siehst du das und vor allem,
00:01:42: wie hat sich das in den letzten Jahren entwickelt?
00:01:44: Mir kommt auch vor, das Europäische Patentamt ist pingeliger geworden, was das betrifft.
00:01:49: Und ich habe das glücklicherweise immer nur aus der Sicht des Einsprechenden gesehen.
00:01:54: Auch wenn ich den Patentinhaber in der Sache natürlich bekämpft habe,
00:01:58: hat mir der Vertreter in manchen Fällen durchaus schon leid getan.
00:02:01: Vor allem,
00:02:02: wenn der dann ohnehin alles durchgeboxt hatte
00:02:05: und dann das Patentamt noch angefangen hat, an irgendwelchen Dingen herumzumäkeln,
00:02:09: die jetzt in der Beschreibung nicht passen.
00:02:11: Und dann so ein Einsprechender halt auch gerne einmal aufspringt auf die Situation und sagt:
00:02:14: Na ja, und übrigens, das gehört auch noch geändert.
00:02:16: Also das ist schon extrem unangenehm für einen Patentinhaber, der das Patent verteidigt.
00:02:21: Meiner Ansicht nach auch ohne Not,
00:02:23: wenngleich ich als Einsprechender das natürlich gern mitnehme
00:02:25: und schaue, dass ich auf diese Weise noch einfach ein Patent vernichte,
00:02:28: obwohl es schon für gut befunden war.
00:02:31: Ist es dir schon gelungen, wirklich auf Basis von der Beschreibung dann den letzten Schalter zu kippen?
00:02:36: Zum Glück nicht.
00:02:37: Also ja,
00:02:39: wirklich zum Glück nicht.
00:02:40: Da hat die Einspruchsabteilung dann immer irgendwelche Änderungen zugelassen.
00:02:45: Aber ich würde einmal sagen, wäre der Gegenüber irgendwie ungeschickt gewesen in der Situation.
00:02:50: Und wie du richtig sagst, den Stress hat man ihm angesehen.
00:02:53: Wäre der ungeschickt gewesen, hätte er sein Patent deswegen verloren.
00:02:57: Dann hätte es die G 1/25 schon früher gegeben.
00:02:59: Genau,
00:02:59: ja.
00:03:00: Wir kommen jetzt mit dem Vorlagefall zwar aus einem Einspruchsverfahren,
00:03:04: aber die G 1/25 zielt ja in der dritten Teilfrage auch auf Prüfungsverfahren ab.
00:03:10: Gerd, kannst du uns da eine kurze Einschätzung dazu geben?
00:03:13: Na ja,
00:03:13: man ist immer wieder überrascht, wenn man einen grundsätzlich erteilungsfähigen Anspruchswortlaut hat,
00:03:19: glaubt, auch mitunter den Stand der Technik richtig in die Beschreibung aufgenommen zu haben,
00:03:23: und dann bekommt man eben diese 71(3)-Mitteilung mit dem Druckexemplar
00:03:27: und dann wird im Druckexemplar noch immer so herumgestrichen, gerne.
00:03:30: Und manchmal fragt man sich da schon:
00:03:31: Sind das Anpassungen, die notwendig sind?
00:03:33: Vielfach sind das so Dinge, da geht es um einteilige oder mehrteilige Anspruchsfassung,
00:03:37: aber mitunter auch um Anpassungen in der Beschreibung, wo dann zum Teil Ausführungsformen ausgenommen werden,
00:03:42: die eben nicht mehr unter den Anspruchswortlaut fallen oder so etwas.
00:03:46: Wo man sich schon die Frage stellen muss, vor allem als Anmelder:
00:03:51: Ist das jetzt eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung oder nicht?
00:03:53: Und das sehe ich daher immer ziemlich kritisch.
00:03:56: Hast du schon einmal eine solche Änderung verweigert, weil du gemeint hast,
00:04:00: das Europäische Patentamt hat jetzt die Beschreibung geändert und deswegen die Offenbarung überschritten?
00:04:05: Ja,
00:04:06: habe ich tatsächlich schon.
00:04:07: Und hat das Amt das akzeptiert dann im Endeffekt?
00:04:09: Ja.
00:04:10: Ja, ich habe auch das Gefühl, dass es grundsätzlich schon möglich ist, auch in diesem späten Verfahrensstadium,
00:04:15: weil es ist dann meistens irgendwo rund um die Mitteilung nach Regel 71(3), mit dem Amt zu diskutieren.
00:04:21: Ich finde, es ist halt immer schwierig, das den Mandanten richtig zu verkaufen,
00:04:24: weil eigentlich hat man ein Teil des Patenten, hat die inhaltliche Arbeit abgeschlossen
00:04:29: und muss sich jetzt noch damit herumschlagen,
00:04:31: Zeit und Geld verbrauchen,
00:04:33: um dann vielleicht Sachen, die jetzt nicht total kritisch sind,
00:04:36: aber vielleicht irgendwann einmal kritisch werden könnten,
00:04:39: dann auszuräumen.
00:04:40: Und dort die Awareness zu raisen, dass es gut wäre, das jetzt zu machen,
00:04:44: kann,
00:04:45: finde ich, schon durchaus herausfordernd sein.
00:04:47: Ja, umgekehrt eben, wie du sagst, dass man nicht abschätzen kann, was passiert.
00:04:51: Jede Änderung hat das Potenzial, Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung zu sein.
00:04:55: Und daher, finde ich, sollte man Änderungen grundsätzlich halt irgendwie begrenzen
00:04:58: oder sich sehr gut überlegen.
00:04:59: Und ich glaube, es ist notwendig und vor dem Hintergrund auch gut verkaufbar,
00:05:02: dass man eben sagt, es geht um den Rechtsbestand des Patents letztendlich,
00:05:05: wenn wir da jetzt eine Änderung machen,
00:05:07: die über den ursprünglichen Wortlaut hinausgeht.
00:05:09: Und wenn das vielleicht sogar noch den Schutzbereich verschiebt,
00:05:12: nämlich ihn verringert, und ich ihn dann nur mehr erweitern kann,
00:05:15: dann ist das ein Todesurteil für das Patent.
00:05:17: Also es ist schon etwas, wo es wirklich um etwas geht,
00:05:19: materiell-rechtlich.
00:05:20: Ich glaube, es ist auch deswegen so schwer zu vermitteln,
00:05:22: weil das außerhalb vom europäischen Raum absolut unbekannt ist,
00:05:25: dass man dann die Beschreibung ändert.
00:05:27: Da sind wir absolut einzigartig weltweit,
00:05:30: dass wir,
00:05:30: nachdem im Prinzip alles erledigt ist,
00:05:32: den Anmelder noch dazu zwingen, die Beschreibung zu ändern.
00:05:35: Eine Frage noch an euch aus der Praxis.
00:05:38: Also man erkennt: Anspruch 1 vielleicht nicht erteilbar.
00:05:41: Man zieht dann ganz klassisch Anspruch 1 und 3 zusammen.
00:05:44: In der Beschreibung hat man den Anspruch 3 noch als Kann-Formulierung drin,
00:05:49: zieht aber beim Prüfungsverfahren einfach einmal Anspruch 1 und 3 zusammen.
00:05:52: Wie macht ihr das dann mit der Beschreibung?
00:05:54: Ändert ihr diese Kann-Formulierung gleich oder wartet ihr ab, ob das Patentamt etwas sagt?
00:05:59: Also ich würde nichts ändern ohne unmittelbare Aufforderung durch das Patentamt.
00:06:05: Na gut, die unmittelbare Aufforderung ist ja meistens dann im Prüfungsbescheid drinnen,
00:06:08: wo steht: Ja, man muss jetzt die Beschreibung anpassen, und damit erfolgt der Verweis auf die Richtlinien
00:06:13: und dort steht ja drinnen, die Beschreibung muss an die Ansprüche angepasst werden.
00:06:17: Also eine indirekte Aufforderung gibt es eigentlich immer.
00:06:19: Ja,
00:06:20: oft kommt sie explizit und schon im Bescheid: Ja, und übrigens wäre noch das und das anzupassen.
00:06:25: Dann machen wir das normalerweise,
00:06:28: weil man es halt tut.
00:06:29: Und weil man dem Mandanten natürlich auch keine Probleme machen möchte damit.
00:06:33: Wenn die Aufforderung nicht kommt und das Amt das einfach so akzeptiert,
00:06:37: sehe ich jetzt kein Problem damit,
00:06:39: Beispiele oder Ähnliches da drin stehen zu lassen,
00:06:42: die vielleicht möglicherweise bei einer bestimmten Auslegung jetzt nicht mehr unter den Patentanspruch fallen.
00:06:47: Das ist dann eine Frage für das spätere Verletzungsverfahren.
00:06:50: Aber um deine konkrete Frage zu beantworten: Also wenn ich sozusagen einen abhängigen Anspruch hinaufziehe,
00:06:58: dann tut mir meistens nicht weh, dass ich dort einfach aus der Kann-Formulierung
00:07:01: ein „erfindungsgemäß“ hinschreibe und dann damit hoffe, dass das Amt damit einverstanden ist.
00:07:08: Es gibt natürlich auch die Prüfer, die dann die gesamte Wiederholung des Anspruchswortlauts
00:07:12: herausstreichen und dann nur sagen:
00:07:14: Gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1.
00:07:16: Mein Eindruck ist schon auch der gewesen, dass sich die Anpassung der Beschreibung,
00:07:20: die ja vom Europäischen Patentamt immer propagiert worden ist,
00:07:25: in den letzten Jahren durchaus verschärft hat,
00:07:29: indem sehr restriktive Regeln in die Richtlinien aufgenommen worden sind.
00:07:34: Und durch das Einbringen von diesen Regelungen
00:07:37: ist das, was früher eigentlich mehr oder weniger beim Prüfer gelegen ist,
00:07:41: dieses Persönliche:
00:07:43: Wie sehe ich das?
00:07:44: vom Europäischen Patentamt in sehr enge Bahnen geleitet worden,
00:07:47: gerade eben für das Prüfungsverfahren.
00:07:50: Und man merkt auch, wie oft sich diese Passagen ändern,
00:07:53: wie wichtig das ist und wie wichtig das auch den Anwendern des Systems ist.
00:07:57: Ich glaube, es besteht da ein grundsätzliches Missverständnis aus meiner Sicht.
00:08:01: Ich glaube, das Amt ist der Meinung, dass es Patente erteilt,
00:08:05: die aus sich heraus perfekt sind.
00:08:08: Aber das ist schon die Erkenntnis daraus: so perfekt, wie es eben sein kann nach einem Prüfungsverfahren.
00:08:14: Was das Amt nicht sieht, ist,
00:08:15: wie es dann letztendlich in einem Verletzungsfall ausschaut
00:08:18: oder in einem nachgelagerten Nichtigkeitsverfahren,
00:08:20: das das EPA ja auch nicht betrifft.
00:08:23: Dass dann plötzlich,
00:08:24: unerwartet, Stand der Technik daherkommt oder ein Verletzungsgegenstand daherkommt,
00:08:28: wo diese vermeintliche,
00:08:30: in sich geschlossene Klarheit aufgebrochen wird oder aufgebrochen werden muss,
00:08:34: weil ich mich mit einem Auslegungsproblem auseinandersetzen muss,
00:08:38: das halt einfach so nicht aufgetreten ist im Prüfungsverfahren.
00:08:41: Und ich glaube, das sind im Wesentlichen diese beiden Positionen des Amtes,
00:08:44: das eben die volle Kontrolle über das Verfahren hat,
00:08:46: die volle Kontrolle über den Stand der Technik hat in dem Verfahren, weitgehend,
00:08:49: und damit diese vermeintliche Klarheit aus sich heraus vielleicht sogar herstellen kann,
00:08:53: und auf der anderen Seite die reale Welt, die sich halt ergibt nach der Erteilung des Patents,
00:08:57: wo ich dann sehe: Okay, so absolut ist das eigentlich gar nicht.
00:08:59: Und alles, was wir da anpassen,
00:09:01: verändert letztendlich diesen Auslegungskörper, den ich habe,
00:09:04: um eben neue Fälle beurteilen zu können.
00:09:06: Ich glaube schon, dass das Europäische Patentamt so einer gewissen Perfektion zustrebt
00:09:11: und dieses perfekte Patent für ein Ziel hält,
00:09:15: dem es nachzujagen lohnt.
00:09:16: Und so wie du richtig sagst: Diese Perfektion, die gibt es halt einfach nicht.
00:09:20: Und das lässt das Ganze also ein bisschen mühevoll für Außenstehende wirken,
00:09:24: die halt einfach nur hier ein Patent haben wollen.
00:09:27: Das heißt,
00:09:27: durchaus ein großes Problem ist wahrscheinlich die Überzeugung des EPA,
00:09:32: dass die Recherche einfach vollständig ist.
00:09:34: Und wenn dann ein neuer Stand der Technik dazukommt,
00:09:38: dann führt das dann natürlich zu neuen Auslegungsproblemen und zu der Situation,
00:09:42: dass eine bis zu dem Zeitpunkt widerspruchsfreie Beschreibung dann noch einmal ganz anders interpretiert werden kann.
00:09:48: Ja, weil nicht nur der Stand der Technik, sondern eben auch ein Verletzungsgegenstand.
00:09:51: Also nimm an, du hast einen Stand der Technik, Dokumente im Erteilungsverfahren,
00:09:55: und du willst das ausschließen und entfernst auch alles aus der Beschreibung, das das betroffen hat.
00:09:59: Und dann hast du im Verletzungsverfahren genau so einen Verletzungsgegenstand
00:10:02: und stellst dir die Frage: Fällt das jetzt in den Schutzbereich, gegebenenfalls über den Weg der Äquivalenz, oder nicht?
00:10:07: Wenn ich das gestrichen habe, also alle Rückbezüge, dass das jemals existiert hat,
00:10:11: dann sehe ich doch gar nicht mehr,
00:10:13: dass der Anspruch eine Abkehr ist von dem,
00:10:15: dass das beschränkt worden ist,
00:10:17: um sich eben gegenüber dem abzugrenzen,
00:10:19: und das entsprechend auch äquivalent sein kann.
00:10:21: Diese Information verliere ich dann.
00:10:23: Zumindest wenn man die Erteilungsakte nicht miteinbezieht.
00:10:26: Richtig,
00:10:26: also das ist natürlich die zentrale Frage.
00:10:28: Kann ich das oder kann ich das nicht im nationalen Verfahren?
00:10:30: Gut,
00:10:31: dann würde ich sagen,
00:10:32: wir widmen uns jetzt der G 1/25 wieder inhaltlich,
00:10:37: nachdem wir jetzt einmal so die Themen rundherum diskutiert haben
00:10:39: und vielleicht auch den Hintergrund, warum diese Entscheidung so wichtig und auch so heiß diskutiert wird.
00:10:45: Welche Vorlagefragen sind denn jetzt tatsächlich vor der Großen Beschwerdekammer diskutiert worden?
00:10:50: Ja, vielleicht zur Einordnung noch.
00:10:51: Der Ausgangsfall war ja der,
00:10:52: dass wir im Beschwerdeverfahren eine Patentinhaberin haben,
00:10:57: die einen Anspruchssatz hat, der an sich gewährbar ist.
00:11:00: Und die Frage jetzt die ist: Muss die Beschreibung angepasst werden oder nicht?
00:11:04: Das Problem ist aber,
00:11:06: dass die geänderte Beschreibung verspätet vorgelegt worden ist,
00:11:09: weil das erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren war.
00:11:12: Die Ausgangssituation ist die: Wenn die Beschreibung angepasst werden muss,
00:11:16: dann fällt das Patent wegen verspätetem Vorbringen dieser geänderten Beschreibung.
00:11:20: Wenn nicht,
00:11:21: dann lebt das Patent. Also durchaus ein heikler Fall.
00:11:23: Und vor dem Hintergrund hat die Beschwerdekammer vorgelegt, und zwar zunächst einmal die Frage:
00:11:27: Wenn die Ansprüche geändert werden im Einspruchs- beziehungsweise
00:11:32: im Einspruchsbeschwerdeverfahren
00:11:33: und
00:11:33: wenn durch diese Änderung eine Inkonsistenz eingeführt wird zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung,
00:11:39: muss dann die Beschreibung so angepasst werden, dass diese Inkonsistenz aufgelöst wird oder entfernt wird?
00:11:44: Das war die erste Frage. Die zweite Frage ist die: Wenn dem denn so ist, was ist denn dann die Rechtsgrundlage dafür im EPÜ?
00:11:52: Und die dritte Frage:
00:11:53: Wie schaut es denn aus letztendlich im Prüfungs- beziehungsweise
00:11:56: im Prüfungsbeschwerdeverfahren?
00:11:57: Ich
00:11:57: sehe das richtig:
00:11:59: Der Anspruchssatz ist gewährbar.
00:12:02: Und
00:12:02: ich bin da jetzt mit verschiedenen Anspruchssätzen hineingegangen, mit verschiedenen Hilfsanträgen.
00:12:06: Das heißt, die korrekte Art und Weise, um dieses Problem zu umgehen, wäre, dass ich für jeden Hilfsantrag dann auch gleich die passende,
00:12:12: angepasste Beschreibung vorbereite.
00:12:14: Das hätte sich die Einspruchsabteilung gewünscht.
00:12:17: Der Ausgangsfall ist ein bisschen anders,
00:12:19: weil da wurde die Beschreibung ja schon angepasst im Einspruchsverfahren.
00:12:24: Und im Einspruchsverfahren war strittig zwischen den Parteien, in welchem Umfang das angepasst werden musste.
00:12:30: Das war eine sehr, sehr kurze Patentschrift, also da ging es nur um ein paar Absätze mehr oder weniger.
00:12:34: Und ich habe das nicht mehr genau im Kopf, aber ich glaube, drei sind gestrichen worden.
00:12:38: Und die Frage war, ob zwei weitere gestrichen werden müssen oder nicht.
00:12:41: Im Beschwerdeverfahren war es jetzt so,
00:12:43: dass die Patentinhaberin keinen Hilfsantrag übergebracht hat,
00:12:46: die zusätzlichen zwei auch noch zu streichen.
00:12:49: Und erst, wie sie gemerkt hat, dass das problematisch sein kann in der mündlichen Verhandlung,
00:12:53: dann erst eben die Beschreibung angepasst hat.
00:12:55: Aber natürlich, abgesehen von dem Ausgangsfall, würde das bedeuten,
00:12:59: gerade wenn man diese Praxis des verspäteten Vorbringens als Damoklesschwert über sich hat, mehr oder weniger,
00:13:04: muss ich zum frühestmöglichen Zeitpunkt natürlich alles vorbringen, was ich kann.
00:13:07: Das bedeutet auch, ich muss zu jedem Hilfsantrag die Beschreibung anpassen.
00:13:11: Der Grund eigentlich dafür ist, dass diese Beschreibungsproblematik schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt
00:13:17: einmal von der Gegenseite eingeführt worden ist, und es hätte also dann die Patentinhaberin schon jedenfalls vorher,
00:13:23: oder so die Argumentation, die Möglichkeit gehabt,
00:13:25: dieses Problem zu beseitigen.
00:13:28: Genau, also tatsächlich schon im Einspruchsverfahren.
00:13:29: Also die ganze Beschwerde zieht sich über die Anpassung der Beschreibung schon.
00:13:33: Es ist insofern nicht ganz falsch, weil wenn du dir anschaust:
00:13:35: Wie entscheidet denn die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer,
00:13:38: wenn sie aufrechterhält?
00:13:40: Dann tut sie das ja immer im Rahmen der Patentansprüche
00:13:43: so wie vorgelegt am und mit der Beschreibung so wie vorgelegt am.
00:13:48: Manchmal wird aufgehoben und zurückverwiesen,
00:13:50: um die Beschreibung anzupassen,
00:13:51: was die Kammer anordnet.
00:13:53: Aber letztendlich gibt es dann immer einen Beschluss
00:13:55: der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung,
00:13:57: der auch die geänderte Beschreibung mit umfasst.
00:14:01: Und dass man das grundsätzlich fordern kann,
00:14:04: ist jetzt nicht ganz von der Hand zu weisen,
00:14:05: wenn man es rein formal betrachtet.
00:14:07: Du sprichst einen interessanten Punkt an mit dem Zurückverweisen an die Einspruchsabteilung
00:14:11: von der Beschwerdekammer zur Anpassung der Beschreibung.
00:14:14: Das wäre ja eigentlich ein eleganter Ausweg gewesen für die Beschwerdekammer,
00:14:19: wenn sie nicht eine Entscheidung an die Große Beschwerdekammer provozieren hätte wollen.
00:14:24: In dem Fall glaube ich eher nicht.
00:14:26: Es ging ja im ganzen Beschwerdeverfahren nur um die Anpassung der Beschreibung letztendlich.
00:14:31: Also nicht nur, aber in der Essenz dann letztendlich.
00:14:34: Die Einspruchsabteilung hat das schon entschieden gehabt,
00:14:36: nämlich genau so,
00:14:37: wie es zur Beschwerde kam.
00:14:38: Das heißt, das war ein Fall, wo eigentlich die Beschwerdekammer logisch entscheiden muss und nicht zurückverweisen kann.
00:14:44: Ich meine, sie kann auftragen der Einspruchsabteilung, dass das in diesem Sinne geändert werden muss,
00:14:48: aber dann kann sie es gleich auch entscheiden.
00:14:49: Du sprichst da das prozessuale Folgeproblem an,
00:14:52: nämlich: Wie tun wir denn im Verfahren mit der Anpassung der Beschreibung?
00:14:57: Das ist aber erst der zweite Schritt.
00:14:59: Davor überlege ich mir ja: Muss ich die überhaupt anpassen?
00:15:03: Und erst, wenn das notwendig ist,
00:15:05: dann muss ich mir überlegen:
00:15:06: Wann im Verfahren soll denn das konkret passieren?
00:15:09: Und wollen wir deswegen den Patentinhaber so drangsalieren,
00:15:13: dass er ohne Patent nach Hause geht, wenn er es in der nächsten Stunde nicht schafft?
00:15:17: Was ja eine komplett andere Fragestellung ist.
00:15:19: Und so wie du sagst, also aufheben und zurückverweisen
00:15:22: und das dann halt im erstinstanzlichen Verfahren mit der Einspruchsabteilung weitermachen,
00:15:26: wird grundsätzlich gut gehen.
00:15:27: Aber das Gegenargument dagegen ist: Wenn dann wirklich um diese Anpassung gestritten würde,
00:15:32: dann habe ich ein Einspruchsverfahren, einen weiteren Streit vor der Einspruchsabteilung mit mündlicher Verhandlung nur deswegen.
00:15:39: Und wenn ich boshafter Einsprechender bin,
00:15:41: dann mache ich das auch und gehe dem Patentinhaber so lange mit der Beschreibungsänderung auf die Nerven,
00:15:46: dass der vielleicht auch irgendwann einmal einen Fehler macht und ich das Patent aus dem Grund beseitige.
00:15:51: Und das ist ein Zustand, der eigentlich meiner Ansicht nach nicht sein sollte.
00:15:55: Es ist insofern merkwürdig, weil das EPA ja normalerweise relativ anmelderfreundlich ist,
00:16:00: also zumindest erstinstanzlich so gesehen ist es merkwürdig,
00:16:03: dass es da so janusköpfig ist, möchte ich fast sagen.
00:16:06: Jetzt gibt es ja im Rahmen des Verfahrens vor der Großen Beschwerdekammer die Möglichkeit,
00:16:11: für jedermann seine Meinung zu äußern im Rahmen von Amicus-Curiae-Stellungnahmen,
00:16:17: und an der Anzahl der eingereichten Stellungnahmen sieht man, dass das ein Thema ist,
00:16:22: das wirklich jeden Rechtsanwender vom europäischen Patentsystem irgendwo betrifft.
00:16:27: Und wir haben uns auch mit einer Stellungnahme beteiligt.
00:16:30: Michael, kannst du uns kurz zusammenfassen,
00:16:32: zu welchen Schlüssen wir da gekommen sind?
00:16:34: Ja, wir haben uns auch,
00:16:35: nachdem die Möglichkeit im September 2025 eröffnet wurde, da Stellung zu nehmen,
00:16:41: haben wir uns auch mit einigen Kollegen zusammengetan und haben Stellung genommen.
00:16:46: Und wie die meisten anderen auch,
00:16:48: sind wir dagegen,
00:16:50: dass hier etwas angepasst wird.
00:16:51: Ich habe versucht, hier den extremen Standpunkt aufzuschreiben,
00:16:54: nämlich dass eine Beschreibung grundsätzlich eigentlich überhaupt nicht geändert werden braucht, wenn der Anmelder das nicht will.
00:17:01: Wenn du jetzt drei Punkte herausnehmen würdest, die drei Bullet Points deiner Stellungnahme, was wären die ganz kurz zusammengefasst?
00:17:08: Erstens: Es gibt keine vernünftige Rechtsgrundlage,
00:17:11: die uns dazu zwingt.
00:17:12: Zweitens: Es schafft für den Patentinhaber oder den Anmelder im Verfahren eine extreme Mühsal, die durch nichts zu rechtfertigen ist.
00:17:19: Und es schafft ohne Not verfahrensrechtlich eine Situation,
00:17:22: in der du ganz schnell dein Patent verlieren kannst.
00:17:25: Und zwar jetzt nicht, weil das Patent nicht neu ist,
00:17:27: sondern weil du die Beschreibung nicht angepasst hast.
00:17:29: Und das ist natürlich ein bisschen unwürdig.
00:17:31: Der dritte Hauptpunkt hat sich dann damit beschäftigt:
00:17:33: Was ist denn eigentlich die Konsequenz,
00:17:35: wenn man diese Anpassung tatsächlich vornimmt
00:17:37: und vom Patentamt dazu genötigt wird?
00:17:39: In welche Probleme läuft man da eigentlich hinein?
00:17:41: Und der Gerd hat es zuerst eh schon angesprochen auch:
00:17:44: 123(2) ist natürlich eines der Hauptprobleme.
00:17:46: Weil wenn du die G 1/24 ernst nimmst und sagst, die Beschreibung ist immer für die Auslegung heranzuziehen und schwingt so mit,
00:17:53: dann ist natürlich jede Änderung der Beschreibung notwendigerweise auch eine,
00:17:56: wenn auch nur geringfügige, Änderung des Schutzbereichs.
00:17:59: Und damit wäre relativ häufig eine solche Überschreitung der Offenbarung gegeben.
00:18:03: Jetzt hast du schon angesprochen,
00:18:05: Michael,
00:18:06: dass wir mit unserer Meinung jetzt nicht ganz alleine dagestanden sind,
00:18:10: sondern dass sich das eigentlich durchgezogen hat.
00:18:12: Wie schaut denn so der grundsätzliche Tenor aus diesen Amicus-Curiae-Stellungnahmen aus?
00:18:17: Der überwiegende Teil der Stellungnahmen war eigentlich unserer Auffassung.
00:18:21: Also es ist zwar ein bisschen eigenartig, aber hier haben wir wirklich praktisch eingestimmt in den Chor der Industrie,
00:18:26: die das allesamt nicht wollten.
00:18:28: Also wenn man die großen Industrieunternehmen anschaut, die viele Patente beim Europäischen Patentamt haben,
00:18:33: dann waren die grundsätzlich alle dagegen.
00:18:35: Also ich habe jetzt kein nennenswertes Industrieunternehmen gefunden, das diese Regelung irgendwie für gut gehalten hätte.
00:18:41: Auf der anderen Seite gab es Einzelpersonen, auch der Präsident des Europäischen Patentamts hat natürlich im Verfahren Stellung bezogen,
00:18:48: die gemeint haben, das ist alles wahnsinnig wichtig.
00:18:51: Also ich kann dem nicht viel abgewinnen und ich verstehe die Position nicht wirklich.
00:18:55: Ich dachte eigentlich,
00:18:55: das ist ein Selbstläufer und jetzt bringt man endlich das Europäische Patentamt von der Position ab.
00:19:00: Aber offenbar gibt es auch Gegenargumente.
00:19:03: Also die Hauptgegenargumente sind,
00:19:04: dass man eben aus dem Artikel 84 schon irgendwie so ein Kohärenzkriterium ableiten kann,
00:19:09: dass Beschreibung und Ansprüche eine Einheit bilden.
00:19:10: Ich meine, das Gegenargument ist: Muss ich die Ansprüche an die Beschreibung anpassen oder umgekehrt?
00:19:15: Aber gut, das sei dahingestellt.
00:19:16: Dann natürlich die berühmte Angora-Katze, also eigentlich eine Vermeidung der Divergenz der Auslegung.
00:19:23: Wobei, wie ich vorher gesagt habe, ich bin der Meinung, dass das gerade eine Divergenz einführen kann.
00:19:27: Nämlich dann, wenn ich Widersprüche auflösen muss auf die eine oder andere Weise.
00:19:30: Und letztendlich halt diese Konsistenz und Harmonisierung mit der G 1/24,
00:19:34: wie das hinzukriegen ist,
00:19:35: wenn man nicht anpasst.
00:19:37: Also auch der Ausgangsfall der G 1/24 hat letztendlich dazu geführt,
00:19:40: dass das Streichen aus der Beschreibung zu einem 123(3)-Problem interessanterweise geführt hat,
00:19:44: wohl auch zu einem 123(2)-Problem umgekehrt.
00:19:47: Also es führt nicht wirklich wohin,
00:19:48: aus meiner Sicht.
00:19:49: Ich würde Gegenargumente auch dahingehend sehen,
00:19:52: dass hier einmal das Amt meint,
00:19:55: dass eben so ein super klares Patent dann auch nachträglich die Verfahren vor den Gerichten einfacher macht und vorhersehbarer.
00:20:04: Sie argumentieren auch damit,
00:20:05: dass sie sagen, es ist der Öffentlichkeitsschutz,
00:20:09: weil die Öffentlichkeit dann nur klare Patente hat und damit einfacher auch den Schutzbereich bestimmen kann.
00:20:16: Man kann sich da aus dem Fenster lehnen und sagen: Wer jemals schon einen Schutzbereich selber bestimmt hat,
00:20:20: weiß,
00:20:21: dass das nie klar ist und dass es immer etwas zum Streiten gibt und dass das eigentlich die Quintessenz jedes patentrechtlichen Streitverfahrens ist,
00:20:29: dass man eben solche Widersprüche findet,
00:20:31: aufzeigt und dann versucht,
00:20:33: entweder für die Sache zu argumentieren,
00:20:36: auf der Klägerseite oder gegen die Sache, und dann sich an jeder möglichen Formulierung aufhängt,
00:20:42: mit der man solche Widersprüche erzeugen kann.
00:20:45: Das ist ja schön, dass du das ansprichst, weil mir geht es meistens so,
00:20:47: dass ich für die neuralgischen Punkte eben gerade keinen Offenbarungsgehalt habe.
00:20:51: Oder die problematischen Dinge,
00:20:53: auch im Streitfall, sind die, wo die Beschreibung nichts hergibt dazu.
00:20:57: Das heißt, grundsätzlich vor dem Hintergrund wäre ja abzulehnen, alles zu streichen,
00:21:02: oder jedes Streichen einer Beschreibung ist ja kritisch,
00:21:05: weil da könnte etwas drin gestanden sein,
00:21:07: was ich für die Auslegung verwenden kann.
00:21:09: Ein Problem,
00:21:09: das ich mit dem Streichen immer habe,
00:21:11: ist:
00:21:12: Wenn ich etwas aus der Anmeldung, aus der Beschreibung in der Anmeldung
00:21:15: oder auch im Einspruchsverfahren herausstreiche,
00:21:18: die Offenbarung, die ursprüngliche Offenbarung, ist ja weiterhin da.
00:21:21: Das heißt, egal, was du aus einem Patent herausstreichst,
00:21:24: dann verhinderst du damit,
00:21:26: dass die Öffentlichkeit darüber vernünftig in Kenntnis gesetzt wird
00:21:30: und auch über das Potenzial,
00:21:32: das in Zukunft noch besteht,
00:21:33: dass das wieder zum Gegenstand von einem Patentanspruch gemacht wird.
00:21:36: Das ist ja weiterhin möglich,
00:21:37: das ist nicht ausgeschlossen.
00:21:39: Und jedes Streichen ist letztendlich ein Verstecken von bestimmten Informationen
00:21:44: vor der Allgemeinheit und damit auch eine gewisse Gefahr.
00:21:47: Geht es vielleicht darum,
00:21:48: dass das Patentamt die Allgemeinheit irgendwie schützen will
00:21:52: vor der Gefahr einer ...
00:21:55: Ja, aber das geht nicht.
00:21:57: Natürlich geht das nicht.
00:21:58: Das ist definitionsgemäß unmöglich. Wir arbeiten hier mit Wörtern,
00:22:01: die sind notwendigerweise mehrdeutig.
00:22:03: Es ist nicht möglich,
00:22:05: dass du aus diesem Anmeldeverfahren mit einem perfekt klaren Anspruch herauskommst.
00:22:09: Aber ist das nicht merkwürdig? Weil mein Eindruck in dem Prüfungsverfahren ist ja,
00:22:13: dass die Prüfer mitunter dazu neigen, wenn sie keinen Stand der Technik finden, der geeignet ist,
00:22:18: die Wörter als unklar zu bezeichnen, auszulegen, damit breiter zu machen, als sie sind,
00:22:23: und daraufhin dann entsprechend das Patent in seinem Rechtsbestand anzugreifen
00:22:27: oder halt nicht zu erteilen, die Patentanmeldung.
00:22:30: Jetzt umgekehrt, wenn ich bei der Erteilung oder im Rahmen der Erteilung versuche,
00:22:34: das sehr klar zu machen aus dieser Unklarheit,
00:22:36: dann ist es letztendlich ein Schutz der Öffentlichkeit davor,
00:22:39: in dieses Problem hineinzulaufen.
00:22:41: Ja, man kann das sicher versuchen,
00:22:44: möglichst klar zu machen.
00:22:45: Aber wie du ja gesagt hast, dann gibt es eben den nächsten Stand der Technik,
00:22:48: den nächsten Verletzungsgegenstand und du stehst wieder vor dem gleichen Problem.
00:22:52: Ja, ich glaube, das Grundproblem ist: Klarheit ist kein absoluter Wert,
00:22:57: sondern ich kann immer nur Klarheit relativ zu gewissen Bezugsdokumenten herstellen.
00:23:02: Und in jedem Verfahren, in dem der Rechtsbestand eines Patents angegriffen wird,
00:23:07: werde ich genau das versuchen, was du gesagt hast, Gerd, was der Prüfer macht,
00:23:10: nämlich möglichst breit auszulegen, damit ich mit meinem Stand der Technik
00:23:14: möglichst nah an den Anspruchsgegenstand herankomme.
00:23:16: Und genauso mache ich das auch, wenn ich eine Patentverletzung argumentieren möchte,
00:23:21: nämlich,
00:23:22: dass ich Merkmale breit auslege, dort, wo ich sie brauche, dort, wo es strittig ist,
00:23:26: weil es ist ja immer dort an dieser Grenze, wo es nicht genau wortwörtlich eingreift,
00:23:30: wo man diskutieren kann,
00:23:32: wo es Auslegungsspielraum gibt.
00:23:33: Und dort, wo es Auslegungsspielraum gibt, dort gibt es Unklarheit.
00:23:37: Und das weiß ich aber immer erst,
00:23:39: wenn ich die Gegenstände und wenn ich die Dokumente kenne,
00:23:41: über die ich diskutiere.
00:23:42: Das kann ich nicht im Vorhinein festlegen.
00:23:45: Der spannende Aspekt ist ja der: Wenn wir wirklich von der G 1/25 ausgehen und sagen,
00:23:50: wir haben einen Widerspruch zwischen Beschreibung und Ansprüchen und wir müssen die Beschreibung anpassen.
00:23:56: Dann ändert das ja die Beschreibung dahingehend, dass sie nicht mehr einen Widerspruch bildet.
00:23:59: Das heißt, sie wurde so geändert,
00:24:01: dass sich der Offenbarungsgehalt ändert.
00:24:03: Umgekehrt, wenn ich das jetzt im Lichte der G 1/24 sehe, bedeutet das, dass sich durch diese Änderung ja zumindest potenziell auch der Schutzbereich ändert.
00:24:12: Weil ursprünglich gab es einen Widerspruch,
00:24:14: der vielleicht so auszulegen gewesen wäre, dass ein bestimmtes Merkmal eben ...
00:24:18: Also ich muss in irgendeiner Weise damit umgehen halt.
00:24:21: Also es kann potenziell zu einer einschränkenden Auslegung führen.
00:24:23: Das heißt, ich bin durch Kombination der G 1/24 immer in der misslichen Lage,
00:24:27: dass ich entweder die Offenbarung überschreite oder den Schutzbereich vergrößere nach der Erteilung.
00:24:34: Beides wird in der Konsequenz dazu führen,
00:24:36: dass, wenn du nicht sofort mit der ursprünglich eingereichten Fassung durchkommst,
00:24:40: du auf die eine oder andere Weise dein Patent verlierst.
00:24:43: Nämlich entweder du bist nicht neu oder du musst, weil du dich zurückziehst auf einen abhängigen Anspruch,
00:24:48: etwas anpassen notwendigerweise und überschreitest damit die Offenbarung.
00:24:52: Aber schießt sich da das EPA jetzt nicht selbst ins Knie mit seinem bisher angewendeten Formalismus,
00:24:57: was die Überschreitung der Offenbarung betrifft?
00:24:59: Weil das verursacht ja das Problem an der Wurzel.
00:25:02: Wenn ich sage, gut, es geht wirklich nur um den Inhalt,
00:25:05: den ich da herausnehme, und nicht formal um das Wort,
00:25:07: dann kann ich vielleicht tatsächlich die Beschreibung anpassen,
00:25:10: ohne die ursprüngliche Offenbarung zu überschreiten.
00:25:12: Wenn ich das aber wirklich wortwörtlich praktiziere, so wie es das EPA praktiziert,
00:25:17: dann führt der umgekehrte Weg dieser Anpassungsverpflichtung zwangsläufig immer zu einer Überschreitung der Offenbarung.
00:25:23: Also irgendwie ist das EPA da in seiner eigenen Welt gefangen,
00:25:25: finde ich, des Formalismus.
00:25:27: Du musst einfach das Patent gleich auf Anhieb richtig machen,
00:25:29: wissen,
00:25:30: was das Amt in der Zukunft tun wird, und dann wird es funktionieren.
00:25:34: Ganz einfach.
00:25:35: All or nothing.
00:25:37: Jetzt haben wir uns ja schon intensiv mit den diversen problematischen Auswirkungen beschäftigt,
00:25:42: die die Amtspraxis des Europäischen Patentamts so nach sich zieht.
00:25:45: Und wir haben auch kurz zusammengefasst,
00:25:48: wie denn der Tenor der Amicus-Curiae-Stellungnahmen so ausschaut,
00:25:51: der diese Praxis des EPA ja eher kritisch sieht.
00:25:54: Gerd, was sagt denn jetzt die Große Beschwerdekammer in ihrer doch recht kurz gehaltenen vorläufigen Stellungnahme dazu?
00:26:00: Ja, also kurz zusammengefasst macht es sich die Große Beschwerdekammer in der vorläufigen Stellungnahme relativ einfach,
00:26:05: weil sie in Bezug auf die Frage 1 sagt,
00:26:07: es gibt zwei Möglichkeiten von Inkonsistenzen,
00:26:10: nämlich solche, die dem EPÜ gar nicht widersprechen,
00:26:12: die sind auch in Ordnung,
00:26:13: und die, die dem EPÜ widersprechen.
00:26:15: Und deswegen müsste die Frage 1 eigentlich umformuliert werden,
00:26:18: dahingehend, dass es nur um Inkonsistenzen geht, die dem EPÜ widersprechen.
00:26:22: Damit fällt das Ganze zurück auf Frage 2,
00:26:24: nämlich: Was ist die Rechtsgrundlage dafür?
00:26:27: Da nähert sich die Große Beschwerdekammer im Wesentlichen dem Artikel 84 an,
00:26:32: indem sie die Rechtsprechung, die dagegen spricht, einfach für nicht überzeugend hält, kurz gesagt.
00:26:37: Und letztendlich sieht sie in Bezug auf die Frage 3 keinen Grund, warum das abweichend zu beurteilen wäre.
00:26:42: Das heißt also,
00:26:43: die Kernfrage ist letztendlich: Was ist die Rechtsgrundlage dafür?
00:26:47: Und Artikel 84 schaut erst einmal nicht ganz unvernünftig aus.
00:26:51: Ich glaube, wir sollten für die Zuhörerinnen und Zuhörer noch einmal kurz wiederholen,
00:26:56: diese T-Entscheidung, was die denn eigentlich ausgesagt hat, die nicht überzeugend sein soll.
00:27:00: In der T 56/21 hat eine Beschwerdekammer einmal das genaue Gegenteil vertreten.
00:27:06: Einfach gemeint, es gibt im gesamten Europäischen Patentübereinkommen überhaupt keine Rechtsgrundlage dafür,
00:27:12: dass man den Anmelder oder Patentinhaber dazu zwingen kann,
00:27:16: die Beschreibung überhaupt zu ändern.
00:27:18: Und die beruht im Wesentlichen darauf,
00:27:20: dass hier Regel 48 herangezogen wird.
00:27:24: Falls du noch nie im Detail von der gehört haben solltest: Das ist nicht weiter verwunderlich.
00:27:27: Da geht es um Inhalte, die irgendwie anstößig sind.
00:27:31: Hier war also der Größenschluss:
00:27:33: Na ja,
00:27:33: diese Punkte,
00:27:35: die können aus der Beschreibung gestrichen werden.
00:27:38: Das ist aber auch schon das Einzige, und für alles andere ist das einfach nicht vorgesehen.
00:27:42: Und daher sind diese Inkonsistenzen eigentlich völlig irrelevant.
00:27:47: Es gab, glaube ich, noch ein anderes Argument.
00:27:49: Das war das, dass wenn nicht einmal Dinge,
00:27:51: die jetzt nicht grob anstößig sind,
00:27:52: sondern einfach dem Gesetz widersprechen oder so, wenn die nicht gestrichen werden müssen,
00:27:55: dann kann es auch nichts sein,
00:27:57: was quasi dem Anspruch widerspricht.
00:27:59: Okay, und die Große Beschwerdekammer hat dann eben gesagt:
00:28:01: Ja,
00:28:01: diese Meinung von der Beschwerdekammer ist so nicht richtig.
00:28:05: Es gibt sehr wohl eine Rechtsgrundlage und hat sich, wie der Gerd schon eingangs erwähnt hat,
00:28:10: auf den Artikel 84 gestützt.
00:28:13: Ja, ich würde sagen, sie sagt,
00:28:15: dass die Entscheidung T 56/21 in sich inkonsistent ist
00:28:19: und sie unterstellt auch, dass diese Entscheidung nicht mit der G 1/24 kompatibel sei,
00:28:25: die ja zeitlich erst danach herausgegeben worden ist.
00:28:28: Bleibt da aber sehr vage und gibt uns keine Gründe,
00:28:31: warum diese Inkompatibilität da sein soll.
00:28:34: Die Antwort auf die Frage 3 war dann welche?
00:28:36: Die Frage 3 war: Es ist egal, das ist gleich zu behandeln.
00:28:40: Also Prüfung und Einspruch sollten nicht unterschiedlich behandelt werden.
00:28:44: Gut,
00:28:44: jetzt gab es die vorläufige Stellungnahme,
00:28:47: die jetzt offensichtlich nicht dem Tenor entsprochen hat,
00:28:51: den sich die Anwender des europäischen Patentsystems so gewünscht hätten.
00:28:54: Was ist denn danach passiert, Michael?
00:28:56: Es gab dann noch eine Reihe anderer Stellungnahmen,
00:28:58: die konnten jetzt nicht mehr als Amicus-Curiae-Stellungnahmen eingebracht werden,
00:29:02: sondern die wurden dann im Wege der Einwendungen Dritter eingebracht.
00:29:06: Das ist ja grundsätzlich in jedem Verfahren vom Europäischen Patentamt möglich,
00:29:11: damit auch im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer.
00:29:13: Und da gab es weitere zahlreiche Stellungnahmen,
00:29:16: die,
00:29:16: soweit ich das verfolgen konnte,
00:29:18: auch vertreten haben,
00:29:20: dass eine Änderung der Beschreibung dem Patentinhaber einfach nicht aufgezwungen werden kann.
00:29:24: Jetzt ist es ja so, dass da durchaus auch anonyme Einwendungen Dritter eingereicht worden sind.
00:29:29: Da gibt es aber im Europäischen Patentamt grundsätzlich eigene Regeln dafür,
00:29:32: wie mit anonymen Einwendungen umzugehen ist.
00:29:35: Mein Eindruck ist ja der, dass diese Einwendungen Dritter eher dazu da waren,
00:29:40: dass man den Parteien, die ja noch vorbereitende Schriftsätze einreichen können,
00:29:43: wenngleich die natürlich auch der Verspätungsdiskussion unterliegen,
00:29:46: denen noch Argumente zu liefern, die man vielleicht aufgreifen kann.
00:29:50: Rein rechtliche Argumente sind nie verspätet.
00:29:52: Es geht da im Wesentlichen um neue Hilfsanträge oder Ähnliches.
00:29:55: Also ja,
00:29:56: das kann vielleicht der Grund gewesen sein, dass man denen dann noch neue Argumente geben wollte.
00:30:01: Ich glaube aber auch, die Parteien, die werden dann eh noch dazu kommen,
00:30:04: haben sich für ihre mündliche Verhandlung schon die Argumente herausgesucht, die es insgesamt gegeben hat.
00:30:10: Ich bin mir nicht sicher, ob da groß neue Argumente gekommen sind.
00:30:14: Es zeigt halt meiner Ansicht nach also ein bisschen die Aufregung,
00:30:17: die so eine Antwort der Großen Beschwerdekammer jetzt verursacht hat.
00:30:21: Also eine Unruhe, die in der Patent-Community herrscht.
00:30:25: Jetzt auch mit Spannung der Blick auf die mündliche Verhandlung,
00:30:28: die ja am 8. Mai stattgefunden hat und die wir uns angehört haben.
00:30:33: Gerd, was ist denn in der mündlichen Verhandlung herausgekommen?
00:30:35: Was sind die Punkte, die diskutiert worden sind?
00:30:37: Ja, kurz gesagt:
00:30:38: Nicht viel, erwartungsgemäß.
00:30:39: Um das vorwegzunehmen: Die mündliche Verhandlung ist geschlossen damit,
00:30:43: dass die Große Beschwerdekammer jetzt eigentlich den Löwenteil der Arbeit noch vor sich hat.
00:30:47: Aber was mich am meisten beeindruckt hat zunächst einmal, ist, dass es ja normalerweise zwei Parteien gibt in so einem Verfahren,
00:30:52: die gegeneinander streiten, und dann eben eine Beschwerdekammer beziehungsweise auch ein EPA, das irgendwo dazwischen steht.
00:30:58: In dem Fall hatte ich mehr den Eindruck, dass die Einsprechende sich fast auf die Seite der Patentinhaberin gestellt hat,
00:31:04: was für mich so gewirkt hat, als wäre die Sache einfach zu groß, um jetzt wegen einem Patent zu streiten.
00:31:10: Und es hat die sehr interessante und fast absurde Situation gegeben,
00:31:15: dass letztendlich Patentinhaberin und Einsprechende gegen das Patentamt argumentiert haben,
00:31:21: was doch für eine Große-Beschwerdekammer-Verhandlung sehr einzigartig war.
00:31:25: Die Patentinhaberin hat sich ein bisschen auf den Extremstandpunkt gestellt und gemeint,
00:31:29: eine Änderung ist einfach überhaupt nicht erforderlich, und dafür die notwendigen Argumente vorgebracht,
00:31:36: so wie wir das in unserer Amicus-Curiae-Stellungnahme auch getan haben,
00:31:40: aber im Endeffekt die Hardliner-Position vertreten.
00:31:44: Interessant war jetzt die Einsprechende,
00:31:45: die sich also doch ein bisschen diesem Schema,
00:31:49: das die Große Beschwerdekammer in der vorläufigen Stellungnahme vorgegeben hat,
00:31:53: gefügt hat.
00:31:55: Und die also mehr oder weniger gesagt hat: Ja,
00:31:57: es kommt dann auf den Einzelfall an,
00:32:00: ob das dann so eine oder so eine Änderung ist und ob die Artikel 84 entspricht oder nicht.
00:32:05: Aber letztendlich wollte, glaube ich, auch die Einsprechende verhindern,
00:32:09: dass die Große Beschwerdekammer da so weit geht, wie das Europäische Patentamt es fordert.
00:32:13: Nämlich, dass das Patentamt praktisch in jeder Hinsicht Anpassungen fordern kann, so wie es das für richtig hält.
00:32:18: Also ich glaube, letztendlich ist es auch von der Position des Patentamts aus dann darauf hinausgelaufen,
00:32:22: auf die Differenzierung:
00:32:24: Was denn die Ursache der Änderung ist, letztendlich.
00:32:27: Also ich glaube,
00:32:28: sie haben sich freigespielt mehr oder weniger, einen Ausweg aus diesen beiden Extremsituationen,
00:32:32: dass ich eben sage: Gut, man muss differenzieren,
00:32:34: wann ist es erst ein Widerspruch oder nicht.
00:32:36: Aber schon interessant ist auch im Hinblick auf die vorläufige Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer,
00:32:40: dass es ja nur solche geben kann, die dem EPÜ widersprechen oder nicht,
00:32:44: womit sich die Frage stellt: Wo bleibt dann noch ein Differenzierungsspielraum,
00:32:47: abgesehen davon?
00:32:48: Das ist ja meine große Angst,
00:32:50: dass die Große Beschwerdekammer irgendeine verklausulierte Formel findet, wo sie uns dann aufklärt in ihrer Entscheidung,
00:32:58: dass es Inkonsistenzen gibt, die zu beheben sind, aber völlig offen lässt, was das ist, um dann wieder diese Rechtsunsicherheit eigentlich zu schaffen,
00:33:07: dass die Beschwerdekammern dann wieder so oder so entscheiden können,
00:33:10: wenn man eben nicht genau definiert,
00:33:13: was denn diese Inkonsistenzen sein sollen,
00:33:16: die immer behoben werden müssen.
00:33:17: Sind es diese berühmten claim-like clauses,
00:33:20: die nicht in der Beschreibung drinstehen dürfen,
00:33:22: also die Wiederholung von Anspruchswortlauten in Teilanmeldungen von der Stammanmeldung?
00:33:26: Ist es das Ausschließen von Merkmalen oder von Ausführungsbeispielen, bei denen man dann angeben muss,
00:33:32: dass die nicht Teil der Erfindung sind, dass die nicht unter den Schutzbereich des Patents fallen?
00:33:36: Ist das die Inkonsistenz,
00:33:38: die man beheben muss, zwingend jedenfalls,
00:33:41: weil es ansonsten zum Widerruf des Patents oder zur Zurückweisung der Patentanmeldung führt?
00:33:45: Ohne solch eine Richtlinie stelle ich mir das für die Praxis sehr,
00:33:49: sehr schwierig vor.
00:33:50: Aber Lukas, ich glaube, deine Angst ist berechtigt, weil in dem Detailgrad erwarte ich diese Entscheidung auf keinen Fall.
00:33:56: Und umgekehrt, für das gibt es ja auch kaum eine Grundlage,
00:34:00: nicht einmal im Artikel 84,
00:34:01: finde ich.
00:34:01: Weil ob jetzt ein weiterer Anspruch in der Beschreibung steht oder nicht,
00:34:04: also das ist ja eine Sache, die ist aus meiner Sicht völlig losgelöst vom Artikel 84,
00:34:07: weil das trägt nichts zur Klarheit vom Anspruch bei.
00:34:09: Das Europäische Patentamt hat den Wunsch aber jedenfalls deponiert.
00:34:12: Also die wollten unbedingt claim-like clauses aus den Patenten herausstreichen.
00:34:17: Und das war so der erste Punkt, wo ich mir gedacht habe: Na gut, wenn ich eine claim-like clause herausstreiche,
00:34:23: versetze ich die Allgemeinheit aber erst recht in Verwirrung oder zumindest lasse sie im Ungewissen,
00:34:28: dass in diesem Patent, das dann mit geänderter Beschreibung erteilt wird oder aufrechterhalten wird,
00:34:34: dass in dem Patent noch Dinge schlummern, auf die das Patent später eingeschränkt wird.
00:34:37: Aber wir streichen es jetzt heraus und lassen alle darüber im Ungewissen.
00:34:40: Also das wäre meiner Ansicht nach das Schlimmste, was passieren könnte.
00:34:44: Das Europäische Patentamt will das aber unbedingt herausstreichen, aus Gründen, die ich nicht ganz verstehe.
00:34:50: Der Artikel 84 teilt sich ja in drei Teile.
00:34:53: Einmal sagt er, die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird.
00:34:58: Das bezieht sich eindeutig auf die Patentansprüche.
00:35:00: Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein.
00:35:02: Das bezieht sich auch auf die Patentansprüche.
00:35:05: Und von der Beschreibung gestützt sein.
00:35:07: Also nur aus diesem Teilsatz,
00:35:09: dass die Patentansprüche durch die Beschreibung gestützt sein müssen
00:35:14: oder supported by the description,
00:35:16: daraus wird ein Zurückweisungsgrund formuliert.
00:35:19: Wenn man sagt, das ist eine Inkonsistenz, wenn die Ansprüche nicht von der Beschreibung gestützt sind,
00:35:24: dann wird dadurch eine Inkonsistenz geschaffen,
00:35:27: die unbedingt behoben werden muss.
00:35:28: Ja gut, aber wenn du das schon aufmachst,
00:35:30: dann muss man sich schon die Frage stellen,
00:35:31: von der Systematik her geht es da um die Ansprüche.
00:35:36: Es ist eine Anforderung an die Ansprüche und nicht an die Beschreibung.
00:35:39: Das heißt,
00:35:39: für mich liest sich das als Gestaltungsraum für die Ansprüche.
00:35:43: Das heißt, ich muss die Ansprüche so formulieren,
00:35:46: dass sie von der Beschreibung gestützt sind.
00:35:48: Ich kann nicht die Beschreibung so formulieren, dass sie die Ansprüche stützt, sondern genau umgekehrt.
00:35:52: Und dass sie nur die Ansprüche stützt,
00:35:55: so wie sie erteilt sind.
00:35:56: Das auch nicht, ja.
00:35:58: Wenigstens eigentlich. Sie sind wenigstens oder was auch immer.
00:36:01: Aber ich muss die Ansprüche so anpassen,
00:36:03: dass sie von der Beschreibung gestützt sind.
00:36:05: Aber das heißt umgekehrt nicht,
00:36:06: dass ich die Beschreibung so beschneiden muss, dass sie nur die Ansprüche stützt.
00:36:10: Und das ist ja oft das, was sich das Europäische Patentamt unter Artikel 84 auch vorstellt,
00:36:15: was aber einfach da nicht drinnen steht.
00:36:17: Der Patentinhaber hat auch,
00:36:19: meiner Ansicht nach völlig zu Recht, aber ich bin halt auf seiner Seite, auch gesagt:
00:36:23: Die Patentansprüche müssen nicht eindeutig auf die Beschreibung übertragbar oder der zuordenbar sein,
00:36:31: sondern es muss halt einfach nur irgendwo in der Beschreibung ein Teil drinnen stehen,
00:36:35: der den Patentanspruch stützt.
00:36:36: Genau.
00:36:37: Und das reicht aus, ja?
00:36:38: Ich meine,
00:36:38: im Detail kann man das in unserer Stellungnahme nachlesen,
00:36:41: weil wir haben da auch relativ viel dazu geschrieben.
00:36:44: Aber ich meine,
00:36:45: für mich spießt sich das schon an der Systematik.
00:36:48: Ich meine,
00:36:48: der Artikel 84 heißt nicht Klarheit,
00:36:50: sondern der Artikel 84 heißt Patentansprüche.
00:36:53: Tatsächlich steht nirgends Klarheit.
00:36:55: Das ist ja das Reizvolle, das habe ich auch schon an der Stelle einmal kommentiert,
00:36:59: dass dieses vermeintliche Klarheitserfordernis einfach nicht drinnen steht.
00:37:04: Jetzt haben wir uns schon mit den Positionen von Patentinhaberin und Einsprechender beschäftigt.
00:37:11: Jetzt ist es ja auch so, dass im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer
00:37:14: das Europäische Patentamt beziehungsweise der Präsident das Wort erteilt bekommt.
00:37:19: Was war denn dort der Grundtenor?
00:37:22: Der Hauptgrund,
00:37:23: warum das Europäische Patentamt da Beschreibungsänderungen unbedingt haben
00:37:29: mag,
00:37:29: ist, weil sie für sich selbst eine große Notwendigkeit sehen,
00:37:33: hier Zweifel am Schutzbereich
00:37:36: von Patenten zu minimieren.
00:37:38: Das ist zumindest die offen vorgetragene Idee.
00:37:42: Und zwar,
00:37:42: das war dann
00:37:43: doch einigermaßen bemerkenswert, nicht nur für Fachpersonen auf dem Bereich,
00:37:48: sondern insgesamt
00:37:49: für die gesamte Öffentlichkeit.
00:37:52: Und diese weitgehende Forderung hat dann ein Beschwerdekammermitglied
00:37:57: tatsächlich zu einer Nachfrage veranlasst, der also wirklich wissen wollte:
00:38:01: Geht es tatsächlich darum,
00:38:02: auch die Öffentlichkeit, also die allgemeine Nichtfachöffentlichkeit,
00:38:07: da zu schützen,
00:38:09: indem man sozusagen die Beschreibung ändert und das auf dieses einfache Niveau herunterbricht?
00:38:15: Und der hat seiner Verwunderung schon Ausdruck verliehen,
00:38:19: indem er diese deutliche Frage formuliert hat.
00:38:22: Man muss vielleicht dazu sagen, es ging ja darum, glaube ich, dass das Patentamt explizit gesagt hat,
00:38:26: das war für mich so zu interpretieren,
00:38:28: dass der Adressat der Druckschrift die Öffentlichkeit ist und nicht die Fachperson.
00:38:32: Also die Ansicht finde ich falsch.
00:38:35: Und ich hoffe auch, dass das Beschwerdekammermitglied, das die Frage gestellt hat, das ebenso falsch findet.
00:38:40: Weil das wird schon die Praxis extrem ändern,
00:38:43: wenn wir jetzt auf einmal nicht mehr für Fachpersonen schreiben würden,
00:38:46: sondern für die allgemeine Öffentlichkeit.
00:38:47: Also ich glaube, das wird ...
00:38:49: Also dann wäre auch schnell einmal etwas unklar.
00:38:50: Ja,
00:38:50: es wäre dann aber auch sehr schnell etwas erfinderisch, nicht?
00:38:53: Auch, ja.
00:38:56: Und die Beschreibungen werden aber sehr schnell einmal wesentlich länger.
00:38:59: Interessant war vielleicht auch, dass ja das Argument gefallen ist,
00:39:03: dass es eben Gerichten durchaus zuzumuten ist
00:39:06: und dass Gerichte durchaus auch mit Widersprüchen umgehen können,
00:39:09: was ich durchaus zutreffend und interessant finde,
00:39:12: weil wenn man nämlich letztendlich als eigentlichen, wie soll man sagen,
00:39:15: fast als Art Anwender des Patents ja letztendlich das Gericht sieht,
00:39:20: das darüber entscheiden muss,
00:39:21: ob denn eine Verletzung vorliegt oder nicht,
00:39:24: dann ist es ja entscheidend, ob das Gericht mit dem, was da herauskommt, umgehen kann oder nicht am Ende des Tages.
00:39:30: Eigentlich vor der Öffentlichkeit, würde ich fast sagen.
00:39:33: Und wenn ich sage, das Gericht kann das letztendlich, und wenn der Rechtsunterworfene jetzt bei Gericht,
00:39:38: vielleicht kann er es selbst nicht, aber das Gericht kann ihm sagen:
00:39:40: Du fällst hinein oder nicht,
00:39:42: dann wäre das ja schon einmal ausreichend.
00:39:46: Ja, wiederum, ich glaube,
00:39:47: dass das Europäische Patentamt aber wieder einer Illusion erliegt,
00:39:51: indem es glaubt, dass es für alle Anwendungsfälle die Antwort geben kann,
00:39:55: sodass es nachher nur mehr eine minimale Gedankenübung ist, zum Ergebnis zu kommen.
00:39:59: Das ist einfach nicht so.
00:40:01: Was ich auch ganz interessant gefunden habe, war das Argument jetzt auch gegen die Anpassungspflicht,
00:40:05: dass eben dieses supported by the description nicht bedeutet,
00:40:09: identical scope between claims and description.
00:40:12: Wir haben das zwar schon besprochen, aber das Interessante ist ja,
00:40:14: dass wenn ich eine völlige Widerspruchsfreiheit haben will,
00:40:18: dann ist ja die Beschreibung gleich der Anspruch, wenn ich das an die Spitze treibe.
00:40:23: Also stellt sich schon die Frage: Was heißt denn gestützt durch die Beschreibung?
00:40:27: Und ich finde, das ist tatsächlich auch ein Aspekt, der in der ganzen Diskussion noch ein bisschen untergegangen ist,
00:40:31: weil was bedeutet denn eine Stützung durch die Beschreibung?
00:40:35: Was ist denn eure Meinung dazu?
00:40:36: Die Notwendigkeit ergibt sich da bei mir nicht, dass das gestützt nur dann ist,
00:40:40: wenn der Anspruch einmal Strg+C,
00:40:42: Strg+V in die Beschreibung gegeben wird.
00:40:43: Wichtig ist für mich,
00:40:45: dass ich,
00:40:46: wenn ich es drafte, im Anspruch, den ich da geschrieben habe,
00:40:51: eventuelle Interpretationsnotwendigkeiten entdecke.
00:40:54: Und das würde ich dann in der Beschreibung konkretisieren, eventuell mit Beispielen versehen.
00:41:00: Und das ist für mich auch eine Stützung des Anspruchs,
00:41:04: auch wenn das eben gerade nicht das Wortwörtliche ist,
00:41:07: was da vielleicht oftmals genügt.
00:41:09: Ich sehe das eigentlich anders,
00:41:11: weil ich finde, das ist dann schon fast eher eine Frage der Ausführbarkeit und nicht der Stützung.
00:41:16: Also für mich würde es völlig ausreichend sein, wenn ich formal sage, die Ansprüche sind gestützt durch die Beschreibung,
00:41:23: weil sie in der Beschreibung noch einmal wortwörtlich dort stehen.
00:41:27: Also wenn man sich auf den reinen formalen Standpunkt stellt,
00:41:29: dann wäre das für mich völlig ausreichend
00:41:31: und dann sehe ich nicht, warum dann noch mehr dastehen muss.
00:41:35: Dann ist aber letztendlich die Frage,
00:41:37: wir haben es mit anderen Worten schon diskutiert,
00:41:41: aber ich finde es jetzt noch einmal schön, an der Stelle das überspitzt zu formulieren:
00:41:45: Hat denn die Beschreibung nur die Aufgabe,
00:41:47: die Ansprüche zu stützen,
00:41:49: oder hat die Beschreibung noch andere Aufgaben, wie zum Beispiel,
00:41:52: wie du gesagt hast,
00:41:53: also die Ausführbarkeit durch Ausführungsbeispiele?
00:41:56: Für mich hat die Beschreibung nicht den reinen Selbstzweck, einer formalistischen Regel zu entsprechen.
00:42:03: Natürlich Stützung der Beschreibung, wenn ich wirklich das Minimalste machen will und nur diesem Artikel entsprechen will,
00:42:09: ja, dann kopiere ich das rein und es ist gestützt, ja.
00:42:12: Aber wenn ich eine Beschreibung schreibe oder ein Patent generell schreibe, möchte ich nicht nur den formalen Kriterien entsprechen.
00:42:18: Das ist natürlich das Mindeste, was ich erzielen muss.
00:42:21: Aber natürlich will ich einer Beschreibung noch ein bisschen mehr Daseinsberechtigung geben
00:42:26: als wie eine reine Erfüllung des Formerfordernisses.
00:42:29: Bin ich hundertprozentig bei dir.
00:42:31: Natürlich muss ich beim Draften der Beschreibung auch die passive Schutzwirkung einer Patentanmeldung bedenken.
00:42:36: Weil gerade durch die ausführliche Beschreibung möchte ich ja auch Stand der Technik schaffen,
00:42:41: der dann vielleicht jüngeren Patentanmeldungen entgegengehalten werden kann.
00:42:45: Und das führt mich jetzt eigentlich wieder zurück zu einem der Grundprobleme, die ich mit der G 1/25 habe.
00:42:52: Was ist denn jetzt so eine Inkonsistenz,
00:42:54: die dem EPÜ widerspricht, also genauer, die dem Artikel 84 EPÜ widersprechen soll?
00:43:00: Oder ich frage vielleicht anders:
00:43:01: Kann eine zu ausführliche Beschreibung,
00:43:04: die jetzt mehr stützt als die Patentansprüche,
00:43:07: eine solche Inkonsistenz wirklich hervorrufen?
00:43:10: Darf die Beschreibung echt nur die Ansprüche stützen,
00:43:13: weil sonst ein Verstoß gegen das EPÜ besteht?
00:43:16: Aber im Ausgangsfall ging es ja mehr oder weniger darum, und man kann das auch noch einmal ein bisschen enger stellen, die Schraube.
00:43:21: Wie ist es,
00:43:22: wenn ich jetzt verschiedenen Stand der Technik nenne in der Beschreibungseinleitung
00:43:25: und im Anspruch 1 ist aber nur ein Stand der Technik der nächstliegende Stand der Technik,
00:43:30: von dem ich ausgehe.
00:43:31: Dann ist ja nur der Stand der Technik der, der den Anspruch stützt, und die anderen nicht.
00:43:35: Ich glaube, das zeigt ganz gut,
00:43:36: dass dieses Stützungskriterium eigentlich sehr wenig eigenständigen Regelungsgehalt hat.
00:43:42: Es befindet sich so irgendwo im Niemandsland zwischen den Anforderungen an die Beschreibung,
00:43:48: der Notwendigkeit, dass Dinge offenbart sind im Sinne von Artikel 123(2),
00:43:52: dass sie also die später aufnehmen.
00:43:54: Und auf der anderen Seite auch im Bereich des Artikels 83,
00:43:58: dass die Beschreibung natürlich die Notwendigkeit hat,
00:44:00: dafür zu sorgen, dass die Fachperson die Erfindung ausführen kann.
00:44:04: Die Frage ist aber letztendlich,
00:44:05: welche eigenständige Zusatzanforderung erwächst dadurch,
00:44:09: dass der Patentanspruch durch die Beschreibung gestützt sein muss.
00:44:14: Was heißt denn das mehr als Ausführbarkeit? Dass irgendwie davon die Rede ist,
00:44:18: dass mögliche Informationen beschrieben sein müssen, die eventuell später einmal zum Gegenstand eines abhängigen Anspruchs gemacht werden können?
00:44:25: Das ist ja wohl alles nicht der Zweck, sonst hätte man ein separates Wording dafür gefunden,
00:44:29: dass man jetzt eine Stützung durch die Beschreibung anordnet.
00:44:32: Also was das im Konkreten genau bedeutet,
00:44:34: ist relativ offen und lässt dem Patentamt da ziemlich viel Willkür.
00:44:39: Gut, dann bedanke ich mich ganz herzlich bei euch für die wie immer extrem spannende Diskussion.
00:44:44: Wir wissen jetzt zum Zeitpunkt dieser Aufnahme im Mai 2026 noch nicht,
00:44:49: wie die Große Beschwerdekammer den Fall G 1/25 tatsächlich entscheiden wird.
00:44:54: Aber ich würde sagen, sobald die Entscheidung da ist, werden wir das Thema hier im Podcast noch einmal aufgreifen und diskutieren,
00:45:00: weil der Impact von dieser Entscheidung auf die tägliche Praxis ja doch ziemlich groß sein dürfte.
00:45:05: Insbesondere wird es, glaube ich, spannend sein zu sehen,
00:45:08: ob sich die Große Beschwerdekammer eher der Ansicht des Europäischen Patentamts anschließt
00:45:12: und damit in Zukunft eine weitreichende Anpassung der Beschreibung an die Ansprüche immer vorzunehmen sein wird.
00:45:18: Oder ob vielleicht doch die Gegenargumente der Parteien und der Patent-Community als überzeugend angesehen werden
00:45:24: und damit vielleicht sogar die Anpassung der Beschreibung als Ganzes fällt.
00:45:28: Wahrscheinlich ist es aber doch,
00:45:29: dass die Entscheidung irgendwo in der Mitte liegen wird.
00:45:31: Aber ich hoffe zumindest,
00:45:32: dass wir ein bisschen mehr Klarheit von der Großen Beschwerdekammer darüber bekommen werden,
00:45:36: wann es denn solche Inkonsistenzen zwischen der Beschreibung und den Ansprüchen gibt,
00:45:39: die jetzt gegen das EPÜ verstoßen und somit unbedingt korrekturbedürftig sind.
00:45:44: Und damit verabschieden wir uns.
00:45:45: Bis zum nächsten Mal.
00:45:47: Vielen Dank,
00:45:47: Michael.
00:45:47: Danke,
00:45:48: Fabian. Danke, Gerd.
00:45:59: Das war ein IP-Courses-Podcast.
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