T 538/24 - Auto-Kindersitz mit Bodenkontaktanzeige (Neuheit / Online-Beweisaufnahme)
Shownotes
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 0538/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die ein europäisches Patent mit einem Kindersitz mit einer Anzeigevorrichtung für den Bodenkontakt eines Stützfußes zum Gegenstand. Neben der verfahrensrechtlichen Frage, ob die Beweisaufnahme in Zusammenhang mit einer offenkundigen Vorbenutzung auch online mittels Videokonferenz durchgeführt werden kann, steht insbesondere die Auslegung eines hoch funktionalen Merkmals im Lichte des Stands der Technik durch die beiden Instanzen im Mittelpunkt.
Erfindung
Gegenstand des Patents ist ein Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Stützbein, das im Fußraum des Fahrzeugs aufliegt. Eine Anzeigevorrichtung soll dem Benutzer signalisieren, ob der Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund korrekt hergestellt ist. Das Stützbein weist einen unteren und einen oberen Teleskopabschnitt auf, die zur Längenverstellung auf, die gegeneinander verschiebbar sind. Um die Anzeigevorrichtung auszulösen, gibt es eine Wirkverbindung zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt und der Anzeigevorrichtung, die funktional definiert ist, und auf eine Bewegung des unteren Teleskopabschnitts gegenüber dem oberen Teleskopabschnitt abstellt. Das relevante Merkmal lautet wie folgt:
wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt (11) und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung (12, 20) vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts (11) gegenüber dem oberen Abschnitt (10) aufgrund eines Bodenkontaktes eines Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt.
Funktionsweise der Erfindung
Die konkret offenbarte technische Lösung sah vor, dass nach der Verrastung des unteren Teleskopabschnitts noch immer eine Relativbewegung zwischen dem unteren Teleskopabschnitt und dem oberen Teleskopabschnitt möglich ist (und zwar bis zu einem Anschlag in einem Gehäuse), sodass die als Stange ausgebildete Wirkverbindung gegen eine Feder nach oben gedrückt wird, um die Anzeigevorrichtung auszulösen.
Einspruchsverfahren
Im Einspruchsverfahren wurde von der Einsprechenden sowohl druckschriftlicher Stand der Technik vorgebracht als auch Stand der Technik in Form einer offenkundigen Vorbenutzung geltend gemacht. Besonders relevant war dabei die D9 (DE 20 2013 103189 U1), die bereits aus dem Prüfungsverfahren bekannt war.
Funktionsweise der D9
Die D9 offenbart ebenfalls einen Kindersitz mit einer Befestigungsbasis und einem Stützbein, bei dem eine Anzeigevorrichtung ausgelöst wird, wenn der Bodenkontakt hergestellt wird. Die konkrete technische Lösung sieht dabei vor, dass die Stützbasis einen vertikalen Abschnitt aufweist an dem das teleskopartige Stützbein gelenkig angebunden ist. Die Anbindung erfolgt dergestalt, dass der Abschnitt Langlöcher aufweist, in welchem ein Lagerungsstift des Stützbeins geführt ist. Besteht Bodenkontakt, so verschiebt sich das ganze Stützbein in den Langlöchern nach oben, um die Anzeigevorrichtung auszulösen.
Sichtweise der Einspruchsabteilung auf die D9
Die Einspruchsabteilung war der Ansicht, dass Anspruch 1 neu gegenüber der D9 (und auch dem übrigen geltend gemachten Stand der Technik) sei: Der vertikale Abschnitt der Stützbasis sei nicht Teil des Stützbeins, sondern der Stützbasis. Daher gibt es keine Wirkverbindung zwischen dem unteren Teleskopabschnitt und der Anzeigevorrichtung.
Videokonferenz
Die Einspruchsabteilung setzte die mündliche Verhandlung, inklusive der Inaugenscheinnahme des als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachten Kinderseitzes, als Videokonferenz an. Obwohl die Einsprechende auf der Abhaltung in Präsenz beharrte, wurde die Videokonferenz abgehalten. Dabei wurde die Beweisaufnahme von Technikern am Europäischen Patentamt durchgeführt und mit Bildern dokumentiert.
Beschwerdeverfahren
Da die Einspruchsabteilung den Einspruch zurückgewiesen hatte, legte die Einsprechende Beschwerde ein. Kernpunkte der Beschwerde waren die Beweisaufnahme per Videokonferenz und die Auslegung der D9 durch die Einsprechende, die von der der Einspruchsabteilung abwich.
Videokonferenz
Obwohl auch die Beschwerdekammer die mündliche Verhandlung als Videokonferenz angesetzt hatte, wurde die Beschwerdeverhandlung als Präsenzveranstaltung abgehalten. Die Beweisaufnahme der ersten Instanz per Videokonferenz wurde jedoch als zulässig erachtet, insbesondere da die Wirkweise nicht sonderlich komplex war und es nicht auf die Haptik ankam.
Sichtweise der Beschwerdekammer auf die D9
Im Unterschied zur Einspruchsabteilung sah die Beschwerdekammer den vertikalen Abschnitt der Befestigungsbasis als oberen Teleskopabschnitt des Stützbeins an. Damit war das funktionelle Merkmal nicht mehr neuheitsbegründend, da der “Mittelteil” des Stützbeins (der mit dem unteren Teleskopabschnitt fest verrastet ist) eine Wirkverbindung herstellte. Somit war Anspruch 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber der D9.
Entscheidend im Verfahren vor der Beschwerdekammer war dann der Hilfsantrag 1a. Dort wurde durch zusätzliche strukturelle Merkmale präzisiert, dass sich oberer und unterer Teleskopabschnitt in einem überlappenden Bereich umschließen. Aufgrund dieser Einschränkung konnte der vertikale Abschnitt der Befestigungsbasis nicht mehr als oberer Teleskopabschnitt abgesehen werden und die beanspruchte Erfindung somit ausreichend vom Stand der Technik abgegrenzt werden. Der entsprechend eingeschränkte Anspruch war sowohl neu als auch erfinderisch.
Ausgang des Verfahrens
Die Beschwerdekammer beschloss die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrags 1a.
Donau Universität Krems
Dieser Podcast beruht auf einem Fallbeispiel für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt, das Lukas Fleischer und Michael Stadler an der Donau Universität Krems für den Studiengang IP-Management im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sommersemester 2026 vorgestellt haben.
weiterführende Links
Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast,
00:00:06: dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:15: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer,
00:00:16: als Patentanwalt beschäftigt man sich ja regelmäßig mit
00:00:21: Technologiefeldern, die man selber studiert hat.
00:00:24: Heute machen wir es aber wieder mal etwas anders.
00:00:27: Mein Kollege Lukas Fleischer und ich beschäftigen uns heute mit einer Thematik,
00:00:32: in der wir beide noch nicht Experten sind.
00:00:36: Was hast du uns denn heute mitgebracht, Lukas?
00:00:38: Wir haben das in einer vorherigen Folge schon ausführlich diskutiert,
00:00:42: dass wir beide im Bereich von Kinderautositzen nicht besonders bewandert sind mit der praktischen Anwendung.
00:00:48: Und trotzdem habe ich wieder einen Kinderautositz mit dabei in der Entscheidung T 538/24.
00:00:56: Ja, diese Sache hat dich offenbar so weit motiviert, dass du diesen Fall sogar bis zur Donau-Uni Krems gebracht hast.
00:01:04: Was war denn das für eine Geschichte?
00:01:06: Ja, ich habe da gemeinsam mit dem Michael Stadler eine Einheit im Studium IP-Management in der vertieften Ausbildung für Patentrecht gehalten.
00:01:15: Und dort haben wir dieses Beispiel mit unseren Teilnehmerinnen besprochen und einmal das Einspruchsverfahren durchdiskutiert.
00:01:23: Ich glaube,
00:01:24: ähnlich wie beim Podcast hast du auch dort mit der Beschreibung der Erfindung begonnen.
00:01:29: Kannst du mir einmal so einfach wie möglich versuchen zu erklären,
00:01:33: was denn die Erfindung war?
00:01:35: Es geht um einen Kinderautositz und zwar jetzt nicht um die Bepolsterung und die Verstellung von der Höhe.
00:01:43: Ich sehe, du kannst dich noch erinnern. Sehr gut.
00:01:45: von den Gurten, sondern es geht tatsächlich darum,
00:01:48: wie man so einen Kindersitz in einem
00:01:51: Auto fixiert und wie man das für die Anwender besonders sicher macht.
00:01:56: Ich kenne das ja wirklich tatsächlich,
00:01:57: weil ich habe kleinen Neffen und Nichten, da gibt
00:02:00: es ja so ISOFIX-Punkte, wo man diesen Sitz quasi hinten an der Rückenlehne vom Sitz einklemmt.
00:02:07: Genau,
00:02:07: das ist eine wichtige Anbindung am Sitz, und diese besonderen Kindersitze
00:02:14: Die haben auch einen Stützfuß und der stützt sich ab im Fußraum vor dem Autositz,
00:02:20: auf dem dann der Kindersitz montiert wird.
00:02:22: Das heißt, da steht was über die Sitzfläche,
00:02:24: horizontal und dann geht nach unten nochmal vertikal seine Stütze.
00:02:27: Genau,
00:02:28: und diese Stütze ist meistens eben einklappbar, die kann man dann ausklappen.
00:02:31: Und damit das sicher dort verankert ist,
00:02:35: ist es natürlich wichtig,
00:02:36: dass dieser Fuß sich dann am Fußboden abstützt und dort aufliegt.
00:02:39: Und darauf zielt eben die gegenständliche Erfindung von unserem Streitpatent ab.
00:02:44: Es geht nämlich darum,
00:02:46: dass dieser Kindersitz eine Anzeigevorrichtung hat
00:02:49: und die zeigt an,
00:02:51: ob dieser Stützfuß eben ausreichend auf dem Untergrund aufliegt.
00:02:55: Das heißt, als Benutzer will man irgendwie feststellen können,
00:02:59: ob man denn den Kindersitz ordnungsgemäß fixiert und befestigt hat.
00:03:03: Genau.
00:03:03: Dafür soll die Anzeige sorgen.
00:03:05: Genau, so ist es.
00:03:06: Und das ist relativ unspektakulär: Es ist einfach ein roter Punkt,
00:03:09: der auf einen grünen Punkt umspringt,
00:03:11: wenn das richtig fixiert ist.
00:03:14: Okay,
00:03:14: also die Erfindung ist soweit erklärt oder ist das nur der Stand der Technik gewesen?
00:03:18: Das ist sozusagen die Aufgabe,
00:03:20: also das ist der Hintergrund, das ist der Stand der Technik.
00:03:23: Das will man und das kennt man.
00:03:24: Und die Erfindung im Streitpatent bezieht sich jetzt auf eine konkrete technische Lösung,
00:03:31: wie man jetzt diese Anzeigeeinrichtung dazu bringt, zum richtigen Zeitpunkt umzuschalten
00:03:36: und eben anzuzeigen, dass dieser Fuß richtig am Fußboden aufsitzt.
00:03:41: Also es geht darum, dass man sozusagen eine vertrauenswürdige Anzeige schaffen kann,
00:03:46: wenn denn der Stützfuß ordnungsgemäß sich gegen den Fußboden abstützt.
00:03:51: Genau so ist es.
00:03:52: Und hier ist eben eine clevere Lösung beansprucht.
00:03:56: Und zwar wird eine konstruktive Eigenschaft dieses Stützbeins ausgenutzt,
00:04:01: weil dieser Abstand zwischen dem Sitz und dem Fußboden ist ja unterschiedlich groß in der Regel.
00:04:07: Und deswegen ist es bekannt,
00:04:08: dass dort teleskopartige Stützbeine verwendet werden.
00:04:12: Das heißt, ich kann das nach unten ausziehen und dann am Boden abstützen.
00:04:16: Und hier fordert der Anspruch,
00:04:17: dass zwischen diesem teleskopartigen Abschnitt
00:04:20: und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung vorliegt,
00:04:23: die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts,
00:04:27: also dem, der auf dem Boden aufliegt,
00:04:30: gegenüber dem oberen Abschnitt von diesem Teleskop,
00:04:34: aufgrund des Bodenkontakts eines Stützbeines zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt.
00:04:39: Also wir haben einen sehr funktionalen Anspruch.
00:04:43: Und wie das tatsächlich funktioniert, ist so, dass ich in diesem verrasteten Zustand von den Teleskopabschnitten,
00:04:49: also wenn eigentlich das sozusagen schon auf der richtigen Höhe ist,
00:04:53: ich noch immer eine Relativverschiebbarkeit zwischen dieser Wirkverbindung habe und der Anzeigevorrichtung.
00:04:59: Das heißt, in dieser verrasteten Stellung kann sich das noch ein bisschen nach oben bewegen
00:05:03: und dann ist ein Stab drinnen und wenn dieser Stab nach oben gedrückt wird,
00:05:07: dann löst er die Anzeigevorrichtung aus.
00:05:09: Heißt das, dass ich diesen Stab jetzt aktiv,
00:05:12: nachdem ich eigentlich die Teleskopstange eingestellt habe,
00:05:15: muss ich den noch aktiv nach oben stellen?
00:05:17: Nein, nein, das wird automatisch.
00:05:19: Wodurch wird das initiiert?
00:05:20: Wenn ich das eben ausziehe und diese Verrastung zwischen den teleskopartigen Abschnitten aktiviere,
00:05:27: dann gibt es noch immer ein Spiel und dieses Spiel führt dazu,
00:05:31: dass diese gesamte Wirkvorrichtung sich relativ verschiebt zum unteren Stützbein
00:05:37: und dadurch die Anzeigevorrichtung auslöst.
00:05:40: Das heißt, ich stelle die Länge ein, es steht am Boden und wenn es am Boden anliegt,
00:05:43: dann verschiebt sich das nach oben und aktiviert dann diese Anzeigevorrichtung.
00:05:48: Also es ist wirklich eine ziemliche konstruktive Erfindung.
00:05:51: Gar nicht so einfach, das nur mit Worten zu erklären,
00:05:53: aber aus diesem Grund haben wir ja in der Beschreibung des Podcasts auch immer einen Link
00:05:57: auf eine Zeichnung der Erfindung.
00:05:59: Genau,
00:06:00: und in den Kapitelmarken gibt es Kapitelbilder,
00:06:04: wo dieser Mechanismus dargestellt ist.
00:06:06: Also für die Podcatcher, die das unterstützen,
00:06:08: die können sich das jetzt einmal auch auf dem Bildschirm anschauen.
00:06:11: Ja, ich glaube, für die Erfindung ist das wirklich gar nicht schlecht.
00:06:14: Soweit habe ich die Erfindung schon mal verstanden.
00:06:17: Jetzt wie immer die nächste Frage.
00:06:19: Wie ist denn das Prüfungsverfahren verlaufen?
00:06:22: Ja, es handelt sich um eine PCT-Anmeldung.
00:06:25: Das heißt, es gibt einen internationalen Recherchenbericht, der war negativ.
00:06:29: Also da hat das Patentamt die Auffassung vertreten,
00:06:32: dass der Anspruch nicht neu sei.
00:06:35: Das konnte aber argumentativ ausgeräumt werden.
00:06:38: Und das ist dann im Erteilungsverfahren relativ schnell zur Erteilung gekommen.
00:06:43: Und man hat eben diesen breiten Anspruch mit dem funktionalen Merkmal erteilt bekommen.
00:06:47: Es gab also keine Änderungen.
00:06:49: Das heißt, in diesem Fall werden wir heute mal keine 123 (2)-Thematik besprechen,
00:06:54: soweit ich das verstanden habe.
00:06:55: Genau, also es wird heute tatsächlich um die Patentierbarkeitskriterien gehen.
00:07:00: Und nachdem wir eben ein unspektakuläres Erteilungsverfahren haben,
00:07:04: gibt es einen Einspruch.
00:07:05: Und wie wir auch schon in unserem letzten Podcast über Kinderautositze gesehen haben,
00:07:10: das ist ein heiß umkämpftes Feld der Technik.
00:07:13: Vor allem mit Entgegenhaltungen,
00:07:15: die oftmals nicht rein patentrechtlicher Literatur sind.
00:07:18: War das auch diesmal der Fall?
00:07:20: Genau,
00:07:20: also es gibt auch hier wieder offenkundige Vorbenutzungen,
00:07:23: die geltend gemacht worden sind als Stand der Technik.
00:07:26: Ja gut, dann würde ich sagen, das Prüfungsverfahren ist schnell besprochen,
00:07:28: dann führe uns mal durch das Einspruchsverfahren in seinen Einzelheiten.
00:07:33: Es hat hier sehr viele Stand-der-Technik-Dokumente gegeben
00:07:37: und eben auch diese offenkundige Vorbenutzung,
00:07:40: die geltend gemacht worden ist.
00:07:41: Und ich möchte mich jetzt einmal auf die D9 konzentrieren.
00:07:47: Das ist ein Dokument, das erstmals im Einspruchsverfahren eingeführt worden ist?
00:07:51: Nein,
00:07:51: das war tatsächlich ein Stand-der-Technik-Dokument,
00:07:54: das schon aus dem internationalen Recherchenbericht bekannt war.
00:07:56: Alles klar,
00:07:57: okay, aber dann bin ich gespannt,
00:07:58: was dieses Dokument hergibt.
00:08:00: Hier haben wir eine etwas andere Konstruktion.
00:08:04: Es gibt wieder so eine Basis,
00:08:06: die auf der Sitzfläche montiert wird
00:08:09: und es gibt auch wieder einen Stützfuß,
00:08:11: den man teleskopartig ausziehen kann.
00:08:14: Und jetzt ist es aber so,
00:08:16: dass es in unserem Streitpatent,
00:08:18: um diese Relativverschiebung von dieser Teleskopverbindung geht.
00:08:22: Und hier ist es so,
00:08:24: dass beim Ausklappen des Stützfußes
00:08:28: dieses in sich verrastete und komplett zueinander fixierte Stützbein
00:08:33: noch nach oben verschoben werden kann gegenüber dieser Stützbasis.
00:08:36: An dieser Stelle muss ich nachfragen, dass du gesagt hast, ausklappbar.
00:08:39: Das ist ausklappbar,
00:08:40: aber auch teleskopierbar. Ist das korrekt?
00:08:42: Genau, ja. Also in der Regel funktioniert es so, dass es zuerst,
00:08:44: dass man es einklappen kann,
00:08:45: um es kompakt transportieren zu können.
00:08:47: Und dann klappt man es aus und dann verstellt man den Teleskopabschnitt, um den Bodenkontakt herzustellen.
00:08:52: Das heißt,
00:08:53: so im Oberbegriff haben wir schon mal ziemlich gut erwischt,
00:08:55: soweit ich das nachvollziehen kann.
00:08:57: Ich erinnere mich,
00:08:58: du hast gesagt,
00:08:58: ein Merkmal oder das entscheidende Merkmal war ja sehr,
00:09:00: sehr funktional.
00:09:02: Ich gehe davon aus,
00:09:03: dass die Einsprechende dieses funktionelle Merkmal in der D9 verwirklicht gesehen haben will.
00:09:10: Genau.
00:09:11: Hier war eben ein Argument das,
00:09:14: dass man sagt,
00:09:15: naja,
00:09:15: es ist nur gefordert, dass das teleskopartig gegeneinander verschiebbar ist.
00:09:20: Und auch diese kleine Bewegung,
00:09:23: die da gegenüber dem Stützbein nach oben erfolgt, um wieder diese Anzeigeeinrichtung auszulösen,
00:09:30: auch das ist eine Wirkverbindung. Das war also die Argumentation der Einsprechenden.
00:09:35: Und die offenkundige Vorbenutzung, die sie geltend gemacht hat, hat im Wesentlichen auf das selbe Wirkprinzip abgestellt.
00:09:42: Wirkprinzip von der D9?
00:09:43: Von der D9.
00:09:44: Also auch hier ist es so, dass dieser teleskopartig einstellbare Abschnitt dann im Ganzen relativ verschoben werden kann gegenüber dieses Stützgestells und dadurch die Anzeigevorrichtung auslöst.
00:09:57: Okay,
00:09:57: das heißt,
00:09:58: wir haben da eine gewisse Wirkverbindung, die gefordert wird.
00:10:01: Und die Einsprechende sagt jetzt,
00:10:03: ja,
00:10:03: Wirkverbindung ist ja sehr breit zu lesen.
00:10:05: Auch bei der offenkundigen Vorbenutzung, auch bei der D9 entsteht diese Wirkverbindung.
00:10:10: Aber eben dadurch,
00:10:11: dass irgendwie das Gesamtgestell nach oben verschoben wird.
00:10:14: Also das gesamte Stützbein nach oben verschoben wird.
00:10:16: Das gesamte Stützbein nach oben verschoben wird.
00:10:18: Was war die Gegenargumentation?
00:10:20: Die Gegenargumentation war die,
00:10:22: dass die Patentinhaberin gesagt hat,
00:10:25: Ja, ich habe eine Doppelfunktion von dieser teleskopartigen Verbindung,
00:10:29: weil die teleskopartige Verbindung einmal zum Einstellen der Höhe im Fußraum da ist
00:10:36: und andererseits aber,
00:10:37: weil immer noch diese relative Verschiebbarkeit erhalten geblieben ist,
00:10:41: um die Anzeigeeinrichtung auszulösen,
00:10:43: ist in dieser teleskopartigen Verbindung direkt auch diese Wirkverbindung verwirklicht.
00:10:50: Und im Stand der Technik fehlt aber eine solche Wirkverbindung,
00:10:53: weil das gesamte Bein einfach verschoben wird
00:10:57: und nicht die beiden teleskopartigen Abschnitte gegeneinander.
00:11:01: Und da muss man auch schon einmal wieder abholen,
00:11:04: hier im Anspruch steht, dass es einen unteren teleskopartigen Abschnitt
00:11:08: und einen oberen teleskopartigen Abschnitt gibt.
00:11:12: Und das ist beides Teil des Stützbeins.
00:11:14: Also das Stützbein umfasst den oberen und den unteren teleskopartigen Abschnitt
00:11:19: und zwischen diesen beiden Abschnitten liegt eben diese Wirkverbindung vor.
00:11:23: Also wir haben in typischer Manier zwei gegenteilige Meinungen.
00:11:27: Wie hat das dann die Einspruchsabteilung aufgelöst?
00:11:30: Die Einspruchsabteilung hat sich da im Wesentlichen der Argumentation der Patentinhaberin angeschlossen.
00:11:38: Und zwar hat sie das Stützbein so interpretiert.
00:11:41: Dort ist eben das Stützbein, hat sie gesagt,
00:11:43: sind die zwei teleskopartigen Abschnitte,
00:11:46: die fix miteinander verrastet sind.
00:11:48: Und dieser Teil,
00:11:49: der Teil der Befestigungsbasis ist dieser Abschnitt,
00:11:53: in dem das Stützbein aufgenommen ist und eben diese relative Verschiebbarkeit des gesamten Stützbeins ist,
00:11:59: dass das Teil der Stützbasis ist und nicht Teil des Stützbeins.
00:12:03: Und damit fehlt die Wirkverbindung zwischen dem Stützbein und der Anzeigevorrichtung.
00:12:09: Und aufgrund dessen ist es neu und auch erfinderisch, weil eben diese zusätzliche Wirkverbindung fehlt.
00:12:15: Dieser Abschnitt 16,
00:12:17: der geht eben von der Stützbasis ein bisschen nach unten,
00:12:20: also in Richtung des Stützbeins.
00:12:22: Und dort ist ein Langloch drin und in diesem Langloch sind zwei Stifte geführt und die sind eben relativ verschiebbar.
00:12:28: Also auf diesem Stift ist das Stützbein montiert, wo es dann eben schwenkbar gelagert ist,
00:12:32: damit man es ausklappen kann.
00:12:34: Und in diesem Langloch kann ich das eben nach oben verschieben.
00:12:37: Und wenn es in der oberen Position ist,
00:12:39: dann wird die Anzeigevorrichtung ausgelöst.
00:12:41: Da war eben die Argumentation, das ist nicht Teil des Stützbeins, das ist Teil der Befestigungsbasis und deswegen gibt es diese Wirkverbindung nicht zwischen den teleskopartig verschiebbaren Abschnitten.
00:12:51: Wenn ich das jetzt nochmal versuchen darf,
00:12:53: ganz einfach herunterzubrechen.
00:12:55: Das Patent fordert eine Wirkverbindung zwischen einer Komponente A und einer Komponente B.
00:13:01: Die Patentinhaberin argumentiert jetzt,
00:13:05: bei dem Stand der Technik ist nicht eine Wirkverbindung eben zwischen genau diesen Komponenten A und B.
00:13:10: Die Einspruchsabteilung löst es dann darüber über eine gewisse Zuordnung, was denn jetzt zu Komponente A und was zur Komponente B gehört.
00:13:17: Und weil das eben beim Stand der Technik nicht so ist, wie vom Anspruch gefordert,
00:13:22: ist eben zwischen diesen zwei geforderten Komponenten nicht die Wirkverbindung, sondern zwischen irgendwelchen anderen Komponenten.
00:13:28: Und aus diesem Grund ist die Neuheit nicht vorweggenommen und in weiterer Folge dann auch nicht die erfinderische Tätigkeit.
00:13:34: Genau,
00:13:35: also zentraler Aspekt ist eben dort, wo man diese teleskopartigen Abschnitte sieht.
00:13:40: Die Patentinhaberin sagt, diese teleskopartigen Abschnitte, die haben eine Doppelfunktion, weil sie einmal zur Verrastung dienen und einmal zum Auslösen der Wirkverbindung.
00:13:48: Und im Stand der Technik ist es eben diese teleskopartige Verschiebbarkeit von den beiden Abschnitten tatsächlich fest.
00:13:54: Weil wenn die verrastet sind, dann ist der Abstand einfach fix und die Anzeigeeinrichtung wird dann ausgelöst durch das Verschieben von dem Stützbein gegenüber von der Befestigungsbasis.
00:14:05: Und das ist eben nicht ein teleskopartiger Abschnitt des Stützbeins.
00:14:09: Also eine gelöste Wirkverbindung von einer anderen Komponente.
00:14:12: Alles klar, also jetzt kann ich der Sache wirklich folgen.
00:14:15: Wunderbar.
00:14:16: Also materiell-rechtlich haben wir diese Sache jetzt zumindest erstinstanzlich geklärt.
00:14:20: Befinden wir uns da heute wirklich rein im materiellen Recht
00:14:23: oder gibt es auch verfahrensrechtliche Aspekte,
00:14:25: die erwähnenswert sind?
00:14:27: Es gibt eigentlich immer verfahrensrechtliche Aspekte, die zu erwähnen sind.
00:14:30: Du klingst ja wie Michael.
00:14:32: Und zwar nicht nur Verspätungsthematiken,
00:14:35: sondern in dem Fall war ein großer Streitpunkt der,
00:14:38: wie die mündliche Verhandlung abgehalten werden soll.
00:14:41: Denn die wurde als Videokonferenz ausgeschrieben.
00:14:44: Mittlerweile typisch.
00:14:45: Und nachdem ein Kindersitz als Vorführungsgegenstand zur Beweisaufnahme
00:14:51: für die offenkundige Vorbenutzung ins Verfahren eingeführt worden ist
00:14:54: und beantragt wurde, dass diese Beweisaufnahme eben vor der Einspruchsabteilung durchgeführt wird,
00:14:59: war die Einsprechende nicht glücklich damit,
00:15:02: dass das nur online stattgefunden hat.
00:15:04: Finde ich nachvollziehbar.
00:15:06: Tatsächlich ist dann so abgelaufen, also die Einspruchsabteilung hat dem nicht stattgegeben
00:15:09: und hat auf der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Online-Verhandlung festgehalten,
00:15:14: hat sich dann diesen Kindersitz schicken lassen und hat dann dort mit Kameras Fotos aufgenommen
00:15:21: und es dokumentiert, diese Beweisaufnahme.
00:15:23: Ohne aber,
00:15:24: dass der Parteienvertreter oder die Inhaberin zugegen war.
00:15:27: Genau,
00:15:28: also das wird dann in der Regel eben mit Videokameras und mit Hilfspersonal,
00:15:33: also Technikern, die dann die Fotos aufnehmen und dann eben die Bewegungen durchführen.
00:15:37: Dann wird das dann durchgeführt und dokumentiert.
00:15:40: Und daran hat sich aber die Einsprechende sehr gestört, weil sie gemeint hat, sie konnte jetzt nicht die richtige Wirkweise zeigen.
00:15:46: Sie hat vor der Einspruchsverhandlung schon gesagt, das wird nicht ausreichend sein.
00:15:50: Und sie hat auch in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung noch einmal gerügt,
00:15:54: dass sie gern das eigentlich in Person gehabt hätte.
00:15:57: Ja, das ist natürlich eine,
00:15:58: finde ich,
00:15:59: durchaus diskutable Thematik.
00:16:01: vor allem, dass man die erstinstanzlichen Verfahren so sehr gerne mittels Videokonferenz abhält.
00:16:07: Wenn es da wirklich mal um Beweisaufnahmen geht, ist es aus meiner Sicht schon durchaus kritisch zu betrachten.
00:16:13: Hat dann die Einspruchsabteilung zu dieser Rüge noch irgendwie Stellung genommen?
00:16:18: Die Einspruchsabteilung hat dann tatsächlich den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlungen
00:16:22: als Präsenzveranstaltung zurückgewiesen und hat sich da berufen auf den Beschluss des Präsidenten
00:16:29: des Europäischen Patentamts vom November 2022,
00:16:32: wo festgelegt wird,
00:16:34: dass mündliche Verhandlungen vor der Einspruchsabteilung auch als Videokonferenz durchzuführen sind
00:16:38: und sagt, dass es keine Gründe gibt, die mit der Art und dem Sachverhalt des Verfahrens zu tun haben.
00:16:44: Also die Vorführung und die Inaugenscheinnahme des Objekts und dessen haptische Merkmale
00:16:50: sind jetzt nicht essentiell gewesen, sondern es ist durchaus möglich,
00:16:53: diesen Kindersitz auch in einem Video entsprechend vorzuführen und zu erfassen, wie das funktioniert.
00:16:59: Ich glaube, die Einsprechende hat zumindest zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht recht viel mehr Möglichkeiten,
00:17:04: als das zu akzeptieren.
00:17:05: Die Frage ist,
00:17:07: wie immer, wie ist denn dann weitergegangen?
00:17:09: Ja,
00:17:09: nachdem die Einsprechende unterlegen ist, hat sie natürlich Beschwerde eingereicht und hat dort eben einmal noch ihre Argumentation wiederholt,
00:17:19: wie denn der Stand der Technik richtig zu interpretieren ist und hat andererseits eben auch dieses Thema mit der mündlichen Verhandlung noch einmal aufgegriffen
00:17:28: und hat eben beantragt, dass die Inaugenscheinnahme als Präsenzveranstaltung nochmal wiederholt wird,
00:17:33: entweder vor der ersten Instanz oder hilfsweise auch vor der Beschwerdekammer in der zweiten Instanz
00:17:38: und auch beantragt der großen Beschwerdekammer eine Frage vorzulegen,
00:17:42: ob die G 1/21,
00:17:43: also die Entscheidung, die sagt, dass bei mündlichen Verhandlungen
00:17:46: eigentlich der Goldstandard die Präsenzverhandlung ist,
00:17:49: ob das auch für das Einspruchsverfahren oder lediglich für das Beschwerdeverfahren gilt.
00:17:53: Spoiler,
00:17:53: der großen Beschwerdekammer ist keine Frage vorgelegt worden.
00:17:56: Ich glaube, du hättest mir das schon mitgeteilt,
00:17:58: wenn gegenteiliges der Fall gewesen wäre.
00:18:01: Vorhin haben wir mit dem materiell-rechtlichen Aspekt begonnen.
00:18:04: Vielleicht drehen wir es jetzt um.
00:18:06: Was hat denn die Beschwerdekammer zum verfahrensrechtlichen Aspekt gesagt?
00:18:10: Da muss ich ganz kurz ausholen.
00:18:11: Die Beschwerdekammer hat in ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung auch zu einer Online-Verhandlung geladen.
00:18:21: Daraufhin hat die Einsprechende noch einmal vehement beantragt,
00:18:25: dass die Beschwerdeverhandlung in Präsenz abgehalten wird.
00:18:29: Und die Patentinhaberin hat dem dann zugestimmt.
00:18:31: Und es wurde dann tatsächlich die Beschwerdekammerverhandlung, die mündliche Verhandlung in Präsenz durchgeführt.
00:18:36: Jedoch ohne den Kindersitz,
00:18:38: weil dem Antrag auf Inaugenscheinnahmen in Präsenz nicht stattgegeben wurde.
00:18:43: Es wurde interessanterweise dort auch geltend gemacht,
00:18:45: dass in dem Dokument, das die Beweisaufnahme dokumentiert und das dann die Fotos enthält,
00:18:50: die während der Augenscheinnahme gemacht worden sind,
00:18:53: dass die eine relativ schlechte Qualität haben beim Europäischen Patentamt.
00:18:56: Und es ist auch gerügt worden von der Einsprechenden
00:18:58: und die Beschwerdekammer hat ihr dann versichert,
00:19:00: dass ihnen die Fotos in sehr guter Qualität vorliegen
00:19:03: und dass das nur für das Register und für die Akteneinsicht,
00:19:06: sozusagen die Auflösung verschlechtert wird.
00:19:09: Aber sie haben das schon in Farbe und in einer guten Auflösung
00:19:12: und können das dann nachvollziehen.
00:19:14: Und der andere Punkt war,
00:19:16: dass es argumentiert wurde,
00:19:17: dass es eben unmöglich gewesen sei, die Mechanik,
00:19:20: des betrachteten Gegenstands in angemessener Weise wahrzunehmen in einer Online-Verhandlung.
00:19:25: Die Kammer ist nicht überzeugt, weil die Funktionsweise eigentlich relativ einfach ist
00:19:30: und insbesondere aufgrund von diesem Doppellauf zwischen der D9 und dieser
00:19:35: offenkundigen Vorbenutzung, die einen sehr ähnlichen Gegenstand zeigt,
00:19:36: konnte man da die entsprechenden Rückschlüsse ziehen.
00:19:40: Im Endeffekt ist also die Einsprechende mit ihrem Wunsch,
00:19:45: die Inaugenscheinnahme in Präsenz nachzuholen,
00:19:47: gescheitert.
00:19:47: Es wurde auch von der Beschwerdekammer verweigert und entschieden,
00:19:52: dass es nicht notwendig gewesen ist,
00:19:54: das in Präsenz in Augenschein zu nehmen.
00:19:57: Das heißt,
00:19:57: in Wahrheit der verfahrensrechtliche Aspekt
00:20:00: wird uns dann für die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht weiter interessieren.
00:20:05: Das heißt,
00:20:06: jetzt geht es wirklich lediglich nochmal um die materiell-rechtlichen Aspekte.
00:20:10: Und die Argumente haben wir eigentlich schon gehört.
00:20:12: Jetzt ist nur die Frage,
00:20:13: sieht es die Beschwerdekammer ähnlich wie die Einspruchsabteilung oder anders?
00:20:18: Tatsächlich hat die Beschwerdekammer da einen anderen Eindruck gewonnen vom Stand der Technik
00:20:23: und legt ihrer Betrachtung eine andere Auslegung zugrunde.
00:20:27: Wenn wir uns erinnern, die Einspruchsabteilung hat gesagt,
00:20:30: dieser obere Teil in dieser Stützbasis, wo das verschiebbar gelagert ist,
00:20:34: der ist nicht Teil des Stützbeins, sondern Teil von dieser Verankerung.
00:20:37: Und deswegen sind diese beiden Teleskopabschnitte von diesem Stützbein fest miteinander verbunden.
00:20:43: Es gibt diese Wirkverbindung nicht.
00:20:45: Die Beschwerdekammer folgt jetzt der Argumentation der Einsprechenden und sagt,
00:20:48: naja,
00:20:49: dieser Abschnitt der Stützbasis, der nach unten zeigt,
00:20:52: den kann man sehr wohl auch als teleskopartigen Abschnitt sehen,
00:20:55: weil ja aufgrund von dieser Langlochkonstruktion das verschieblich ist
00:21:00: und nachdem das gesamte Stützbein verschoben wird,
00:21:04: verschiebt sich dann auch der untere Abschnitt gegenüber diesem oberen Abschnitt,
00:21:08: der zwar Teil der Stützbasis ist, aber auch nach unten zeigt und damit Teil des Stützbeins ist.
00:21:13: Wir haben ja gesagt,
00:21:14: dass im Stand der Technik das Stützbein dann einmal in eine Rastposition gebracht wird,
00:21:19: wo die teleskopartigen Abschnitte miteinander fix verbunden sind.
00:21:22: Und jetzt bildet der obere teleskopartige Abschnitt von dieser Höhenverstellung die Wirkverbindung nach oben,
00:21:29: weil eben dieser obere Abschnitt dann nach oben drückt.
00:21:33: Das heißt, wir haben das Stützbein anders definiert.
00:21:36: Das ist jetzt dieser Teil, in dem es verschieblich gelagert ist, das Teil des Stützbeins.
00:21:40: Und damit ist der Anspruch nicht neu, weil er eben hochfunktional geschrieben ist
00:21:44: und die Wirkverbindung durch das Stützbein selber hergestellt ist.
00:21:49: Das heißt, wir haben tatsächlich zwei Gegenstände, die konstruktiv unterschiedlicher nicht sein könnten.
00:21:56: Ich meine, ja, ist jetzt überspitzt formuliert.
00:21:59: Aber die rein funktionale Interpretation, so wie der Anspruch geschrieben ist,
00:22:04: der lässt dann sehr wohl auch die funktionale Umlegung auf den Stand der Technik zu.
00:22:08: Das hat die Einspruchsabteilung nicht so gesehen.
00:22:10: weil diese Komponenten anders definiert worden sind.
00:22:13: Die Beschwerdekammer hingegen hat jetzt wieder ihre eigene Auslegung dieser Komponenten
00:22:19: und sieht dann eben diese Wirkverbindung über dieses Stützbein selbst.
00:22:23: Und aus diesem Grund haben wir dann die Neuheit gerade nicht mehr gegeben.
00:22:27: Ganz genau so ist es.
00:22:29: Alles klar.
00:22:30: Das Patent würde in diesem Fall fallen,
00:22:33: aber die Patentinhaberin hat das sicher in weiser Voraussicht vorgesorgt.
00:22:39: Was waren denn die Hilfsanträge und wie wurde dann damit umgegangen?
00:22:43: Wir landen jetzt beim Hilfsantrag 1a,
00:22:46: wo ein abhängiger Anspruch in den unabhängigen Anspruch 1 aufgenommen wurde.
00:22:52: Und zwar wird hier definiert, dass der obere Teleskopabschnitt und der untere Teleskopabschnitt sich in einem überlappenden Bereich umschließen.
00:23:01: Typisch für Teleskopabschnitte, würde ich meinen.
00:23:03: Das ist typisch für teleskopartige Abschnitte.
00:23:05: Das ist aber nicht möglich mit der Sichtweise von der Beschwerdekammer auf den Stand der Technik
00:23:11: und auf die breite Definition des Stützbeins,
00:23:14: weil ich jetzt sozusagen fix definiert habe,
00:23:17: dass diese Wirkverbindung zwischen den beiden teleskopartig verschieblichen Teilen des Stützbeins vorliegen muss,
00:23:23: weil die sich ja gegenseitig umschließen und das tun sie gerade nicht,
00:23:25: dort wo das oben in der Stützbasis drinnen liegt.
00:23:28: Also ich zwinge die Beschwerdekammer in eine gewisse Auslegung
00:23:32: und halte sie davon ab, diese breitestmögliche Auslegung vorzunehmen.
00:23:36: Genau,
00:23:37: durch die neuen Merkmale, durch diese Abgrenzung,
00:23:40: ist es jetzt nicht mehr möglich, diesen oberen Teil der Stützbasis
00:23:44: als oberen teleskopartigen Abschnitt zu interpretieren,
00:23:47: weil er sich jetzt eben nicht mehr mit dem unteren,
00:23:49: der am Boden anliegen muss, überlappt.
00:23:51: Und damit war die Neuheit hergestellt.
00:23:54: Und nachdem das auch von der konstruktiven Ausgestaltung so unterschiedlich ist,
00:23:57: vom Stand der Technik, war es auch erfinderisch und hat so gehalten.
00:24:02: Okay,
00:24:02: ja ist für mich dann durchaus eine geschickte Verteidigung, aber dafür auch durchaus nachvollziehbar.
00:24:08: Das heißt, das Patent ist dann in eingeschränkter Form aufrechterhalten worden und der Fall vor der Beschwerdekammer abgeschlossen worden.
00:24:17: Ja, das war heute tatsächlich ein sehr konstruktiv anspruchsvolles Beispiel.
00:24:22: Wenn man dem Podcast heute nicht vollends beispielsweise beim Autofahren folgen hat können,
00:24:28: dann möchten wir nochmal auf die Kapitelbilder verweisen,
00:24:31: wo dann die Konstruktion tatsächlich veranschaulicht ist.
00:24:35: Ja,
00:24:36: vielen, vielen Dank, dass du mir das mittlerweile liebgewonnene Thema des Kindersitzes näher gebracht hast.
00:24:43: Was ist denn vielleicht noch was, was du aus der Entscheidung für die Praxis mitnimmst?
00:24:48: Ja,
00:24:48: ich würde sagen,
00:24:49: dass Patente und Merkmale immer Auslegungssache sind.
00:24:54: Es kann durchaus sein, dass die unterschiedlichen Instanzen beim Europäischen Patentamt
00:24:58: den unterschiedlichen Take auf die Auslegung haben.
00:25:02: Gerade im vorliegenden Fall war es so, dass die Einspruchsabteilung
00:25:05: eher eine patentinhaberfreundliche,
00:25:07: enge Auslegung gewählt hat
00:25:09: und die Beschwerdekammer dann eine breitere Interpretation vom Stand der Technik vorgenommen hat,
00:25:15: die aber durchaus auch technisch nachvollziehbar ist.
00:25:17: Also es ist jetzt nicht so, dass das irgendwie ganz aus der Welt gefallen ist,
00:25:21: sondern ich meine,
00:25:23: dass die Beschwerdekammer hier versucht hat, einen sehr funktionalen Anspruch
00:25:28: doch ein bisschen näher dann an die tatsächliche Erfindung heranzuführen.
00:25:33: Anders gesagt,
00:25:34: den Patentinhaber dazu zu bewegen, doch noch strukturelle Merkmale in Anspruch aufzunehmen,
00:25:39: die dann auf die tatsächliche Wirkweise und den tatsächlichen konstruktiven Aufbau von dieser Wirkverbindung abzielen.
00:25:47: Abschließend noch eine persönliche Frage an dich.
00:25:49: Ich weiß ja, du bist ja Maschinenbauer.
00:25:51: Wie hältst es denn du eigentlich mit solchen funktionellen Merkmalen in Ansprüchen?
00:25:56: Ich verwende durchaus auch funktionale Merkmale und ich finde, dass sie teilweise auch sehr elegant sind.
00:26:04: Es ist aber,
00:26:04: wie du richtig sagst, sehr schwierig,
00:26:06: da das richtige Mittelmaß zu finden zwischen Breite der Formulierung,
00:26:12: möglichen Klarheitseinwänden und dann aber ist es immer wichtig,
00:26:16: dass man auch genügend strukturelle Merkmale als Rückfallsposition hat,
00:26:20: falls eben irgendeine andere Wirkweise,
00:26:24: die halt eigentlich nicht intendiert war,
00:26:27: aber trotzdem hineinlesbar ist in den Anspruch, dann im Prüfungsverfahren oder im Einspruchsverfahren aufpoppt.
00:26:33: Jetzt muss man ja sagen, dass das EPA durchaus nicht ganz abgeneigt ist den funktionellen Merkmalen gegenüber.
00:26:39: Das ÖPA hingegen, habe ich das persönliche Gefühl,
00:26:42: sträubt sich da regelmäßig deutlich stärker
00:26:45: gegen solche funktionellen Merkmale.
00:26:48: Hast du dich schon selber dabei ertappt,
00:26:49: je nachdem, ob du zuerst für das ÖPA schreibst
00:26:51: oder für das EPA schreibst,
00:26:52: dass du unterschiedlich formulierst oder formulieren würdest?
00:26:55: Hundertprozentig.
00:26:56: Ich habe manchmal auch den Fall,
00:26:58: wo ich einen funktionalen Anspruch in die Beschreibung reinschreibe
00:27:00: bei einer österreichischen Erstanmeldung,
00:27:02: damit ich sie nachher im EP-Verfahren
00:27:05: als neuen Anspruch eins nehmen kann.
00:27:07: Wenn wir bei der Praxis sind,
00:27:08: durchaus eine gängige Methode.
00:27:10: Mir geht es ähnlich.
00:27:12: Und ich glaube, mit diesem kurzen Schwank
00:27:15: aus der Praxis von Lukas Fleischer können wir diesen Podcast auch abschließen.
00:27:21: Lukas, vielen, vielen Dank, dass du wieder mal einen Kindersitz mitgebracht hast.
00:27:25: Vielleicht gibt es in Zukunft wieder mal andere technologische Gebiete,
00:27:30: aber abgesehen davon wie immer ein wunderbarer Podcast mit dir.
00:27:34: Vielen, vielen Dank.
00:27:36: Vielen Dank,
00:27:37: Fabian, auch, dass du dich mit mir zusammengesetzt hast,
00:27:39: wenn auch nicht auf einem Kindersitz und auch nicht im Auto,
00:27:41: sondern hier bei uns im Podcaststudio.
00:27:43: Bis zum nächsten Mal.
00:27:49: Das war ein IP-Courses-Podcast.
00:27:52: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
00:27:57: abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen und Kursangebote auf www.ipcourses.org.
Neuer Kommentar