UPC_CFI_693/2025 - ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (einstweilige Maßnahmen / Hilfsanträge) [IP Guests #4.1]
Shownotes
In dieser Folge des IP Courses Podcasts ist Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie eine Entscheidung der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Thomas Adocker ist seit März 2026 rechtlich qualifizierter Richter am UPC und der Zentralkammer München zugeordnet. Kernfrage der gegenständlichen Entscheidung ist es, ob im Eilverfahren auch eine beschränkte Anspruchsfassung im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht werden können, auch wenn der Anspruch in seiner erteilten Fassung nicht rechtsbeständig ist.
Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Streitpatent, das ein System zur Neuromodulierung, genauer zur transkutanen Rückenmarkstimulation, das einen programmierbaren Stimulator und ein Elektrodenpad umfasst, welches am Rücken oder an den Schultern der zu behandelnden Person anbringbar ist, betrifft. Das System kann durch gezielte Ansteuerung über Impulse das Nervensystem stimulieren.
Antragstellerin war die Patentinhaberin ONWARD Medical N.V., die gegen die Niche Biomedical, Inc. einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Maßnahmen wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung geltend gemacht hat. Beim Streitpatent handelt es sich um ein “klassisches” europäisches Patent, das nicht aus-optiert wurde und in Deutschland sowie in Frankreich aufrecht ist.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von der Antragsgegnerin die Nichtigkeit des Streitpatents eingewendet. Daraufhin reichte die Antragstellerin mehrere Hilfsanträge zur beschränkten Verteidigung vor. Die Lokalkammer München sah den ursprünglich erteilten Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren vorgebrachten Stand der Technik als nicht rechtsbeständig an und ließ die Hilfsanträge im Eilverfahren nicht zu. Da die Rechtsbeständigkeit verneint wurde, musste die Lokalkammer über die Verletzungsfrage nicht mehr entscheiden.
weiterführende Links
- Einheitliches Patentgericht – Entscheidung ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (Oktober 2025)
- UPC Case Overview
- Streitpatent: Europäisches Patent Nr. 3 421 081 B1
Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:09: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, heute haben wir wieder mal einen Gast, der uns eine Entscheidung mitgebracht hat.
00:00:15: Und zwar ist es Thomas Adocker.
00:00:17: Der wurde heuer zum rechtlich qualifizierten Richter am Einheitlichen Patentgericht ernannt
00:00:23: und ist derzeit Mitglied der Zentralkammer des Einheitlichen Patentgerichts in München.
00:00:28: Danke, dass du bei uns bist.
00:00:29: Gerne.
00:00:30: Davor war Thomas Adocker, Rechtsanwalt in Wien, damals auch schon spezialisiert im Patentrecht
00:00:36: und so haben wir beide uns auch kennengelernt.
00:00:39: Und auch wenn man so mit den Kollegen gesprochen hat, warst du immer einer der wenigen Rechtsanwälte,
00:00:43: die auch in der Chemie bewandert waren.
00:00:45: Das hat uns sehr gefreut, da musste man nicht so viel Übersetzungsarbeit leisten.
00:00:49: Jetzt haben wir heute gewissermaßen eine Premiere.
00:00:52: Wir haben bisher immer mit Parteivertretern gesprochen
00:00:55: und du kennst jetzt den Patentverletzungsprozess sehr wohl auch als Parteienvertreter, als Rechtsanwalt,
00:01:00: aber eben auch als Richter.
00:01:03: Was sind denn da die wesentlichen Unterschiede, die du jetzt erlebt hast?
00:01:07: Die Unterschiede sind gar nicht so groß.
00:01:09: Die Unterschiede sind im Prinzip nur, dass der Rechtsanwalt natürlich eine Seite nach besten Möglichkeiten vertritt
00:01:14: und einen subjektiven Blick auf die Sache hat,
00:01:18: während der Richter objektiv entscheidet und das Vorbringen beider Seiten entsprechend berücksichtigt.
00:01:22: Aber im Prinzip die Fragen, die rechtlichen Fragen, die technischen Fragen, die zu beurteilen sind,
00:01:27: die stellen sich ja für alle Beteiligten in gleicher Weise.
00:01:30: Also insoweit ist der Unterschied, finde ich, gar nicht so groß.
00:01:34: Gut, dann schauen wir uns jetzt, wie wir das immer tun, bevor wir in den Streit eintauchen,
00:01:39: einfach mal die Erfindung an, die diesem Streit zugrunde gelegen ist.
00:01:43: Im konkreten Fall ging es ja um ein System zur Neuromodulation.
00:01:47: Was waren denn da die wesentlichen Knackpunkte dieser Erfindung?
00:01:51: Die Erfindung bezog sich auf ein Medizinprodukt, ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt.
00:01:56: Und zwar betraf die patentierte Erfindung ein System für Neuromodulation, konkret zur transkutanen Rückenmarkstimulation.
00:02:04: Das dient der Verbesserung der Genesung eines Patienten mit neurologischen Funktionsstörungen.
00:02:09: Das Streitpatent hat es als Aufgabe formuliert, ein Neuromodulationssystem dadurch zu verbessern,
00:02:14: dass die Neuromodulation in nahezu jeder Umgebung und im Alltag bereitgestellt werden kann.
00:02:19: Laut Beschreibung im Patent war das mit den im Stand der Technik bekannten Systemen,
00:02:24: sogenannte EES-Systeme und FES-Systeme, nicht möglich,
00:02:27: weil dadurch keine selektive Ansteuerung einzelner Muskeln möglich war,
00:02:31: wodurch die Steuerbarkeit und Kontrollierbarkeit der Bewegung gering war.
00:02:35: Das System ist ein tragbares System, ein nicht invasives System.
00:02:39: Es besteht (zum einen) aus einem Stimulator, der Strom abgibt.
00:02:43: Der Stimulator wird mittels eines Stimulationskabels mit einem Elektrodenpad verbunden
00:02:48: und dieses Elektrodenpad wird dann am Rücken oder Nacken des Patienten angebracht
00:02:52: und dient der Abgabe elektrischer Impulse an das Nervensystem des Patienten.
00:02:57: Mit dem Programmiergerät, welches sich mit dem Stimulator verbinden kann,
00:03:01: können dann Stimulationsverfahren erstellt werden oder bestehende Verfahren zur Verwendung ausgewählt,
00:03:06: sowie die jeweilige Behandlung gestartet oder beendet werden.
00:03:09: Und ich glaube, das Programmiergerät war auch eines der zentralen Punkte,
00:03:13: denn um die Programmierbarkeit ging es eigentlich und das war dann auch der Hauptpunkt,
00:03:17: der dann in der Entscheidung relevant wurde.
00:03:19: Genau.
00:03:20: Im vorliegenden Fall betraf ja der Streit ein klassisches europäisches Patent.
00:03:25: Wie wird denn das einheitliche europäische Patentgericht jetzt für so ein klassisches Patent zuständig?
00:03:29: Der UPC hat Kompetenz sowohl für die einheitlichen europäischen Patente als auch für die klassischen EPs,
00:03:34: sofern Letztere nicht (aus der Zuständigkeit des UPC) hinausoptiert sind.
00:03:37: Im konkreten Fall gab es keinen so einen Opt-out, sodass nach den UPC-Regeln zwingend der UPC auch über dieses klassische EP zu entscheiden hatte.
00:03:45: Dann sehen wir uns einmal das erstinstanzliche Verfahren an, das unter dem Aktenzeichen UPC-CFI_693_25 bekannt geworden ist.
00:03:55: Unser späterer Kläger hat sich dann also gedacht, gut, ich gehe zum einheitlichen Patentgericht, lasse das dort entscheiden.
00:04:02: Das Patent war ja auch für Deutschland und Frankreich erteilt und dementsprechend konnte man dieses Patent also in beiden Ländern durchsetzen.
00:04:09: Genau.
00:04:10: Eine Verletzung setzt ja immer auch eine konkrete Verletzungshandlung voraus, die der Inhaber oder Kläger dem Beklagten später verbieten will.
00:04:19: Gegen welche Verletzung ist denn unser Kläger jetzt vorgegangen?
00:04:22: Die Klägerin machte eine Patentverletzung aufgrund Angebots und Vertriebs eines Stimulationssystems durch die Beklagte geltend.
00:04:29: Das Stimulationssystem hatte den Namen ExaStim<. Es wurde an Krankenhäusern und an Therapiezentren verkauft.
00:04:36: Der Verkaufspreis der angegriffenen Ausführungsform war immerhin etwa 15.000 Euro.
00:04:41: Es wurde auch ein sogenanntes Re-Cure-Elektroden-Pad als Verbrauchsartikel separat von den Beklagten angeboten und vertrieben.
00:04:49: Hierfür wurden monatlich Kosten in Höhe von 500 Euro an die Abnehmer verrechnet.
00:04:53: Und wie genau hat dieser Gegenstand jetzt ausgesehen?
00:04:56: Es handelt sich dabei um ein tragbares, nicht-invasives Mehrkanal-Neurostimulationssystem für die Abgabe einer transkutanen Rückenmarkstimulation.
00:05:05: Es gab einen stromabgebenden Stimulator, der mittels Stimulationskabel mit dem Elektrodenpad,
00:05:11: einem Multielektroden-Array mit 16 individuell aktivierbaren Elektroden verbunden war.
00:05:16: Das Elektrodenpad wird am Rücken oder Nacken des Patienten angebracht.
00:05:20: Mit dem Programmiergerät, welches sich per Bluetooth mit dem Stimulator verbinden kann,
00:05:25: können Stimulationsverfahren erstellt werden oder bestehende Verfahren zur Verwendung ausgewählt werden,
00:05:30: sowie die jeweilige Behandlung gestartet und beendet werden.
00:05:33: Bei der Entscheidung ging es jetzt um ein Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
00:05:39: Kannst du uns kurz erklären, was so eine einstweilige Maßnahme ist
00:05:43: und auch warum es sinnvoll ist für eine Partei, so eine einstweilige Maßnahme anzustreben?
00:05:47: Ja, einstweilige Maßnahmen ist der Terminus des UPC für das, was wir in Österreich als einstweilige Verfügung kennen.
00:05:55: Beim UPC spricht man von der Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
00:05:59: Der große Unterschied ist die Zeit.
00:06:02: Bem Hauptsacheverfahren muss man schon mit rund einem Jahr Dauer rechnen, bis man ein Urteil erlangt.
00:06:07: Wenn man einen schnelleren Rechtsschutz benötigt, dann bleibt einem eigentlich nichts anderes übrig,
00:06:11: als einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zu stellen.
00:06:15: In besonders dringlichen Fällen, nämlich konkret, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller
00:06:19: wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde,
00:06:22: oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden,
00:06:26: kann man auch den Antrag stellen, dass ohne Anhörung der Gegenseite einstweilige Maßnahmen erlassen werden,
00:06:30: also in einem Ex Parte Verfahren.
00:06:32: Der Regelfall ist allerdings die Anhörung der Gegenseite in einem Inter Partes Verfahren.
00:06:37: Es gibt wesentliche Unterschiede zum Einstweiligen Verfügungsverfahren in Österreich.
00:06:42: Ein ganz, ganz wesentlicher Unterschied ist, man braucht Dringlichkeit.
00:06:46: In Österreich braucht man das nicht im Patentverletzungsverfahren.
00:06:49: Vor dem UPC braucht man das sehr wohl.
00:06:52: Und die Dringlichkeit besteht gleich in zweierlei Hinsicht.
00:06:54: Zum einen ist eine gewisse zeitliche Grenze einzuhalten.
00:06:59: ab dem Zeitpunkt, von dem man von der Verletzungshandlung erfahren hat oder hätte erfahren können.
00:07:04: Das sind rund ein bis drei Monate.
00:07:05: Zum anderen kommt es aber auch darauf an, war es dem Antragsteller zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten.
00:07:14: Wenn das Gericht befindet, naja, eigentlich hätte der Antragsteller durchaus ein Jahr warten können,
00:07:19: bis er eine Entscheidung in der Hauptsache hat, dann gilt auch (dass der UPC) das Erfordernis der Dringlichkeit als nicht gegeben (ansieht)
00:07:25: und würde dem Antrag nicht stattgegeben.
00:07:27: Du hast ja erwähnt, dass es auch Ex Parte Verfahren gibt, also Verfahren, die (in denen) ohne Anhörung der Gegenseite möglicherweise einstweilige Maßnahmen erlassen (werden).
00:07:36: Kann ich mich da überhaupt nicht verteidigen oder welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich schon weiß, dass ein Gegner möglicherweise so eine Ex Parte einstweilige Maßnahme anstrebt, mich dagegen zu wehren?
00:07:47: Da habe ich vor dem UPC im Gegensatz zu Österreich die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen und diese Schutzschrift ist dann vom Gericht zu berücksichtigen.
00:07:56: Das heißt, ich kann dann praktisch meine Gegenschrift gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme einreichen,
00:08:02: bevor die überhaupt noch beim Gericht angekommen ist.
00:08:05: Also ich würde es nicht Gegenschrift nennen, denn man weiß ja noch nicht, was vom Antragsteller kommt.
00:08:09: Aber ich kann präventiv eine Schutzschrift einreichen, die im zentralen Schutzschriftregister des UPC aufgenommen wird.
00:08:17: Und für den Fall, dass ein Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eingebracht wird, ist die Schutzschrift dann vom Gericht zu berücksichtigen.
00:08:25: Jetzt ist es ja so, dass ich mit einer einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner durchaus Schaden zufügen kann,
00:08:31: nämlich vor allem für den Fall, dass die einstweilige Verfügung sich nachträglich als unberechtigt herausstellt.
00:08:37: Ja, er (der Antragsteller) hat (aber)die Möglichkeit, diesen Schaden zumindest insofern zu minimieren,
00:08:41: als er beantragt, dass eine Sicherheitsleistung auferlegt werden möge,
00:08:45: die einen allfälligen Schaden deckt für den Fall,
00:08:48: dass sich die einstweilige Verfügung nachträglich als ungerechtfertigt erweist und aufgehoben wird.
00:08:53: Das heißt, das Gericht spricht die Sicherheitsleistung dann mit der Entscheidung grundsätzlich aus?
00:08:58: Ja.
00:08:58: Und die Maßnahme wird dann erst wirksam, sobald der Betrag der Sicherheitsleistung hinterlegt ist?
00:09:04: Das ist korrekt. Und man muss dazu sagen, dass vor dem UPC die Auferlegung einer Sicherheitsleistung der Regelfall ist.
00:09:10: Es ist die Ausnahme, dass keine Sicherheitsleistung auferlegt wird. Das gilt insbesondere bei Ex-Parte-EVs.
00:09:16: Jetzt haben wir ja hier eine einstweilige Maßnahme auf Unterlassung.
00:09:21: Kann ich mit einstweiligen Maßnahmen noch andere Dinge beim UPC erreichen?
00:09:24: Ja, man kann die Erteilung von Auskünften verlangen,
00:09:28: sowie weiters die Beschlagnahme oder Herausgabe der Erzeugnisse,
00:09:31: bei denen der Verdacht auf Verletzung des Patents besteht,
00:09:34: um deren Inverkehrbringen und Umlauf in den Vertriebswegen zu verhindern.
00:09:37: Das Gericht kann auch die vorsorgliche Beschlagnahme
00:09:40: beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers anordnen,
00:09:44: einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte,
00:09:49: wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist.
00:09:54: Es kann auch eine vorläufige Kostenerstattung angeordnet werden.
00:09:57: Diese einstweilige Unterlassungsanordnung ist ja letztendlich nur ein Blatt Papier,
00:10:03: auf dem das Einheitliche Patentgericht draufschreibt, dass der Verletzer mit der Verletzung aufhören soll.
00:10:11: Wie wird denn jetzt tatsächlich sichergestellt, dass dieser verurteilte Verletzer jetzt keine weiteren Verletzungshandlungen setzt?
00:10:16: Das UPC-Urteil ist ein wirksamer Titel, der auch vollstreckbar ist in allen UPC-Vertragsstaaten.
00:10:24: In den allermeisten Fällen ist bereits eine Zwangsgeldanordnung im UPC-Urteil enthalten,
00:10:30: sodass unmittelbar aufgrund der Entscheidung Zwangsgelder direkt vom UPC verhängt werden können.
00:10:36: Aber abgesehen davon werden auch die nationalen Vollstreckungsgerichte verpflichtet,
00:10:41: eine UPC-Entscheidung zu vollstrecken.
00:10:43: Das UPC ist auch ein Gericht, das den Vollstreckungsregeln der EuGVVO unterliegt.
00:10:49: Und selbstverständlich ist die Vollstreckung dieser Entscheidung (nach der EuGVVO) möglich.
00:10:52: Das heißt, wenn ich lange gegen einen Unterlassungstitel verstoße, dann wird es einfach richtig teuer.
00:10:56: Ja.
00:10:58: Eine Diskussion hat sich daraus ergeben, dass sich die Klägerin scheinbar selbst nicht ganz im Klaren war,
00:11:04: ob wirklich alle Anspruchsmerkmale vom vermeintlichen Verletzungsgegenstand verwirklicht werden.
00:11:09: Die Klägerin hat daher auch mittelbare Patentverletzungen geltend gemacht.
00:11:13: Was muss man denn da zeigen?
00:11:15: Tatsächlich ist es nach den UPC-Regeln vergleichbar wie im nationalen Patentrecht.
00:11:19: Artikel 26 des UPC Agreement regelt, dass ein Patent seinem Inhaber das Recht gewährt,
00:11:25: Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten,
00:11:29: in denen dieses Patent Wirkung hat,
00:11:31: anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel,
00:11:35: die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen,
00:11:38: zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern,
00:11:42: wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen,
00:11:44: dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind,
00:11:46: für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
00:11:49: Der Begriff „Mittel“ ist mir jetzt ungefähr klar,
00:11:51: also etwas, das im Patentanspruch vorkommen muss.
00:11:54: Aber wie kann man denn jetzt nachweisen, ob der Dritte,
00:11:57: ich gehe mal davon aus, es ist der Angebotsempfänger oder der,
00:12:00: dem die Ware geliefert wird, dass der wirklich weiß oder wissen muss,
00:12:05: wie man diese Ware verwendet und ob man sie auch tatsächlich für die Erfindung verwendet.
00:12:09: Ja, darin liegt tatsächlich in sehr vielen Fällen die Krux.
00:12:12: Im konkreten Fall hat die Antragstellerin argumentiert, dass mit den Benutzerhandbüchern die Antragsgegnerin das medizinische Fachpersonal im Detail instruiert, wie die anspruchsgemäße Programmierung zu erfolgen hat.
00:12:24: Es gäbe im Übrigen auch für die angegriffene Ausführungsform keine sinnvolle, nicht verletzende Verwendung.
00:12:29: Der nächste Punkt bezieht sich dann tatsächlich auf die Wesentlichkeit des Mittels.
00:12:34: Wann ist denn so ein Mittel wesentlich und war das bei uns der Fall?
00:12:37: Auch das ist sehr oft ein Streitpunkt im Patentverfahren.
00:12:42: Im konkreten Fall hat die Antragstellerin behauptet, dass das Elektrodenpad elektrische Schnittstelle im Sinne des Streitpatents ist,
00:12:50: und dieses einen wesentlichen Bestandteil der patentgemäßen Erfindung darstellt und als Mittel geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
00:12:58: Soweit also die Argumentation der Antragstellerin.
00:13:01: Wie kann sich jetzt jemand, dem der Vorwurf gemacht wird,
00:13:05: das Patent mittelbar zu verletzen, dagegen wehren?
00:13:08: Er kann sich am besten wehren, indem er sagt,
00:13:10: dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 UPC Agreement nicht vorliegen.
00:13:16: Also zum Beispiel sich die Mittel eben nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
00:13:22: Oder der Dritte eben nicht weiß oder hätte wissen müssen,
00:13:25: dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind,
00:13:26: für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
00:13:28: So war es im konkreten Fall.
00:13:30: Da hat die Antragsgegnerin gesagt, naja bitte, aus den Benutzerhandbüchern ergibt sich überhaupt nicht,
00:13:35: dass das anspruchsgemäß zu programmieren ist und dass das hier für die Benutzung der patentierten Erfindung verwendet werden soll.
00:13:41: Das geht aus diesen Benutzerhandbüchern doch überhaupt nicht hervor.
00:13:44: Soweit man es der Entscheidung entnehmen kann, ging die anspruchsgemäße Programmierung (tatsächlich) nicht direkt aus den Benutzerhandbüchern hervor,
00:13:51: sondern im Gegenteil ging daraus eher hervor, dass es auch auf andere Weise programmiert werden kann.
00:13:57: Wenn ich so eine einstweilige Maßnahme vor dem einheitlichen Patentgericht begehre,
00:14:03: was muss ich dann nachweisen, was jetzt anders ist als das normale Patentverletzungsverfahren?
00:14:08: Wie bereits erwähnt, liegt der große Unterschied darin, dass ich ein Dringlichkeitserfordernis beachten muss,
00:14:12: und zwar ein doppeltes, einerseits die absolute Frist und zweitens, dass ich auch darlegen muss,
00:14:18: warum ich denn nicht warten konnte bis zum Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens.
00:14:23: Ansonsten ist es im Prinzip ähnlich im Hauptsacheverfahren.
00:14:27: Es gelten die klassischen Schienen, Rechtsbeständigkeit, Verletzung.
00:14:31: Da ist der Unterschied dann eigentlich nicht so groß.
00:14:34: Du hast jetzt eine Frist erwähnt.
00:14:37: Ist die fix geregelt oder bildet die sich gerade in der Rechtsprechung heraus?
00:14:41: Tatsächlich ist die am Herausbilden.
00:14:43: Es gibt keine fixe Regelung in den Regeln.
00:14:47: Die Gerichte handhaben es auch unterschiedlich.
00:14:49: Also in Düsseldorf, in Hamburg, in München, vor allem vor den Deutschen,
00:14:53: gab es bis jetzt relativ viele Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen
00:14:58: und tatsächlich wurde es bis dato unterschiedlich gehandhabt.
00:15:02: Dieser Zeitraum von ein bis drei Monaten hat sich in etwa herauskristallisiert,
00:15:06: aber es gibt keine einheitliche Linie und es gibt auch keine Festlegung des Court of Appeal dazu bislang.
00:15:11: Aus dem österreichischen Recht kennen wir das,
00:15:14: dass man für einstweilige Verfügungsverfahren einen einfacheren Beweismaßstab hat.
00:15:18: Wie sieht denn das in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
00:15:22: vor dem einheitlichen europäischen Patentgericht aus?
00:15:25: Also Beweiserleichterung nach den Regeln grundsätzlich nicht,
00:15:29: aber das Case Law hat herausgebildet, dass es überwiegend wahrscheinlich sein muss,
00:15:33: nämlich mit mehr als 50 Prozent, dass das Patent rechtsbeständig ist
00:15:37: und dass eine Verletzung vorliegt.
00:15:39: Das UPC nennt in den Entscheidungen "ausreichend sicher",
00:15:42: das klingt ein bisschen kryptisch, tatsächlich ist damit gemeint,
00:15:46: überwiegende Wahrscheinlichkeit, also mehr als 50 Prozent.
00:15:48: Es muss zu mehr als 50 Prozent als rechtsbeständig angesehen werden
00:15:52: und es muss zu mehr als 50 Prozent die Verletzung bejaht werden.
00:15:54: Also wenn ich beides mit 51 Prozent habe, kriege ich die EV.
00:15:58: Es gab ja dann auch noch den Streit, ob das Patent, das hier angeblich verletzt ist,
00:16:02: tatsächlich rechtsbeständig ist.
00:16:04: Vielleicht die Frage vorweg, wie mache ich denn in einem Verfahren
00:16:08: auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Nichtigkeit des Patents geltend?
00:16:12: Ich kann selbstverständlich die Nichtigkeit einwenden.
00:16:16: Also in der Regel trägt das Gericht auf, binnen 14 Tagen (oder auch einem Monat) Stellung zu nehmen,
00:16:21: zum Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eine Einspruchsschrift einzubringen
00:16:26: und im Einspruch kann ich einwenden, dass die Nichtigkeit des Antragspatents vorliegt.
00:16:32: Muss ich dann auch eine separate Nichtigkeitsklage erheben, wie ich das tun müsste,
00:16:37: wenn eine tatsächliche Hauptsacheklage vorliegt?
00:16:40: Nein, vor allem auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist dies nicht notwendig.
00:16:43: Es wurde also die Nichtigkeit eingewendet und unser Patentinhaber und Antragsteller
00:16:50: hat also versucht, mit Hilfsanträgen zu operieren.
00:16:53: Wie funktioniert denn das grundsätzlich?
00:16:55: Tatsächlich hat im vorliegenden Fall die Antragstellerin acht Hilfsanträge erhoben für den Fall,
00:16:59: dass das Gericht den Hauptanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht für rechtsbeständig erachten sollte.
00:17:05: Das war ein Novum für den UPC. Die Regeln lassen es offen, wie denn damit umzugehen ist.
00:17:11: Gut, das heißt, die Parteien haben ihre Argumente vorgetragen.
00:17:14: Die Patentinhaberin ist also der Meinung, das Patent ist unmittelbar oder mittelbar verletzt.
00:17:20: Und die Antragsgegnerin hat also vorgebracht, das Patent in der vorliegenden Form ist erstens nicht verletzt,
00:17:26: aber zweitens auch nicht rechtsbeständig.
00:17:29: Daraufhin hat die Antragstellerin (und) Patentinhaberin Hilfsanträge vorgebracht,
00:17:34: in denen sie das Patent hilfsweise geltend macht, also praktisch hilfsweise einen Unterlassungstitel gefordert hat.
00:17:41: Wie hat sich jetzt die Lokalkammer München im vorliegenden Fall entschieden?
00:17:45: Die Lokalkammer München hat gesagt, dass der Anspruch 1 des Streitpatents, wie erteilt,
00:17:51: ist wegen mangelnder Neuheit nicht rechtsbeständig.
00:17:54: Und die Hilfsanträge dürfen im Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht eingebracht werden
00:17:59: und über diese ist nicht zu befinden.
00:18:01: Das ist eine relativ kurze Entscheidung damit.
00:18:04: Eigentlich hat es sich das Gericht leicht gemacht und gesagt, gut, den ersten Antrag schauen wir uns an.
00:18:10: Da haben wir den Nichtigkeitseinwand, der führt zum Erfolg für die Antragsgegnerin.
00:18:15: Und was ich dann interessant finde, mit welchem Argument hat denn jetzt die Lokalkammer München
00:18:20: die anderen Hilfsanträge einfach aus dem Verfahren rausgekickt?
00:18:24: Naja, rausgekickt würde ich jetzt so auch nicht sagen.
00:18:28: Grundsätzlich muss man sagen, dass das UPC ja ein neues Gericht ist
00:18:32: und die Lokalkammer München hat sozusagen jungfräulich über diesen Fall entschieden.
00:18:38: Es gab kein Case Law, es gab keine klaren Anweisungen in den Regeln,
00:18:43: wie mit so einem Fall zu verfahren ist,
00:18:45: dass Hilfsanträge in einem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gestellt werden.
00:18:50: Die Lokalkammer München hat sich auf den Standpunkt gestellt,
00:18:53: den ich per se jetzt nicht für unvernünftig oder unvertretbar halten würde,
00:18:58: dass in einem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen auf
00:19:02: das Patent in der erteilten Fassung abzustellen ist und man nicht dann auch noch herkommen und sagen kann,
00:19:06: Ich bringe jetzt daneben noch hilfsweise weitere Ansprüche für den Fall,
00:19:10: dass das Patent in der erteilten Fassung nicht gültig ist und dass das vielmehr auch gerade impliziert oder darauf hindeutet,
00:19:18: dass offenbar das Patent in der erteilten Fassung nicht gültig ist und für so einen Fall sollte es eigentlich keine Eilmaßnahmen geben.
00:19:25: Das heißt, nach der Sichtweise der Lokalkammer München hätte man also dann praktisch genau einen Versuch,
00:19:31: das Patent gegen den Verletzer durchzusetzen, nämlich genau in der erteilten Fassung.
00:19:35: Und das wäre dann der einzige Versuch sozusagen.
00:19:37: Genau.
00:19:38: Ja, damit haben wir eine erstinstanzliche Entscheidung des einheitlichen Europäischen Patentgerichts
00:19:44: und zwar über einen Antrag auf eine Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
00:19:48: Für unseren Antragsteller schaut es schlecht aus zurzeit.
00:19:51: Die Lokalkammer München hat den Antrag abgewiesen und zwar mit dem Hinweis,
00:19:55: dass das Patent in der vorliegenden Form wahrscheinlich nicht rechtsbeständig ist.
00:20:01: Die Hilfsanträge wurden im Verfahren überhaupt nicht zugelassen
00:20:04: und daher kam es zu einer Abweisung des vorliegenden Antrags.
00:20:08: Ich kann mir vorstellen, dass sich die Antragstellerin,
00:20:11: die Patentinhaberin dagegen natürlich zur Wehr setzen wird
00:20:14: und mit ihrer Berufung versuchen wird, diese Ansicht umzudrehen,
00:20:17: weil es ja doch eher viele Möglichkeiten abschneidet.
00:20:20: Vielen Dank, lieber Thomas.
00:20:22: Beim nächsten Mal werden wir uns dann ansehen,
00:20:24: wie das Berufungsgericht entschieden hat.
00:20:26: Danke.
00:20:31: Das war ein IP-Courses-Podcast.
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