T 549/24 - Badevorrichtung (Wiedereinsetzung / unredlicher Mittelsmann)
Shownotes
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die Entscheidung T 0549/24 einer Beschwerdekammer des EPA. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anmelderin nach Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann. Interessant ist der Fall, weil die Fristversäumung nicht auf ein gewöhnliches Büroversehen zurückging, sondern auf eine gezielte Umleitung und Verschleierung der Korrespondenz durch einen Assitenten des CEO des Anmelders. Die Entscheidung zeigt, dass das Kriterium der gebotenen Sorgfalt nach Art. 122 EPÜ streng ausgelegt wird, dass aber diese Strenge dort an Grenzen stößt, wo ein bestehendes Kontrollsystem bewusst unterlaufen wird.
Technischer Hintergrund
Technisch ging es um eine Anmeldung mit der Bezeichnung „A bathing apparatus with recycling system“. Der Gegenstand betrifft eine mobile Badevorrichtung mit Unterteil und Oberteil, bei der Wasser aufgenommen, geführt und wieder in das System gepumpt wird. Im Verlauf des Prüfungsverfahrens wurde der Schutzbereich deutlich eingeschränkt. Übrig blieb im Wesentlichen eine spezielle Verbindungskonstruktion zwischen Ober- und Unterteil, die zugleich eine Haltefunktion für die nutzende Person erfüllen sollte.
Rechtliche Kernfragen
Rechtlich stehen mehrere klassische EPA-Themen im Vordergrund. Ausgangspunkt war eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ, auf die nicht rechtzeitig reagiert wurde. Danach stellte sich zunächst die Frage der Zurücknahmefiktion und der möglichen Weiterbehandlung nach Art. 121 EPÜ. Nachdem auch diese Frist versäumt worden war, blieb nur noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 122 EPÜ. Kernproblem war damit, ob die Anmelderin trotz aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt an der Fristwahrung gehindert war. Entscheidend war außerdem die Zurechnung des Fehlverhaltens einer internen Assistenzperson und die Frage, welche Anforderungen an interne Kontroll- und Überwachungssysteme auf Unternehmensseite zu stellen sind.
Verfahrensverlauf
Die Anmeldung ging aus einer malaysischen Priorität hervor und gelangte über eine internationale Anmeldung in die europäische Phase. Nach Einschränkungen im Prüfungsverfahren stellte das EPA die Erteilungsreife fest und erließ eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ. Die hierauf erforderlichen Handlungen wurden jedoch nicht fristgerecht vorgenommen. Auch die anschließende Frist zur Weiterbehandlung blieb ungenutzt, sodass die Anmeldung als zurückgenommen galt.
Daraufhin beantragte die Anmelderin Wiedereinsetzung. Der zunächst eingereichte Vortrag war knapp und verwies im Wesentlichen darauf, dass es Streitigkeiten mit dem malaysischen Vertreter gebe. Erst im weiteren Verfahren wurde der zugrunde liegende Sachverhalt schrittweise aufgeklärt. Die Prüfungsabteilung hielt den Antrag zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Gegen diese Zurückweisung legte die Anmelderin Beschwerde ein. In der Beschwerdeinstanz wurden weitere Beweismittel und nähere Erläuterungen zum internen Kontrollsystem vorgelegt. Die Beschwerdekammer hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und gewährte die Wiedereinsetzung.
Entscheidungsanalyse
Der Fall lebt von der atypischen Tatsachenkonstellation. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte eine Assistenzperson des CEO eine private E-Mail-Adresse mit offiziell wirkendem Erscheinungsbild verwendet und die Kommunikation mit dem malaysischen Vertreter auf diese Adresse gelenkt. Dadurch gelangten wesentliche Mitteilungen – insbesondere zur Erteilungsmitteilung und zum Rechtsverlust – nicht in die regulären Kommunikationskanäle des Unternehmens. Als die Lage kritisch wurde, wurde der Vorgang gegenüber dem CEO und den Vertretern nicht offen gelegt, sondern zunächst verschleiert.
Die Prüfungsabteilung verneinte die Wiedereinsetzung im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Zum einen habe es an einem ausreichend belastbaren internen Kontrollsystem gefehlt, zum anderen sei einer einzelnen Assistenzperson zu viel Verantwortung ohne ausreichende Kontrolle übertragen worden. Damit scheiterte der Antrag aus Sicht der ersten Instanz nicht am Verhalten des europäischen oder malaysischen Vertreters, sondern an der Sorgfalt der Anmelderin selbst.
Die Beschwerdekammer sah die Sache weniger streng. Sie stellte nicht in Abrede, dass an interne Kontrollsysteme strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie erkannte aber an, dass ein vorhandenes System nicht jeden Fall absichtlicher Täuschung verhindern muss. Wo eine Assistenzperson bewusst so handelt, dass bestehende Kontrollmechanismen umgangen werden, kann dies einen Ausnahmefall darstellen. Die Kammer differenziert zwischen einfachem Organisationsmangel und gezielter Umgehung eines grundsätzlich bestehenden Systems.
Zusammenfassung
T 549/24 ist keine generelle Lockerung des strengen EPA-Maßstabs bei Wiedereinsetzung. Die Entscheidung hilft nicht bei gewöhnlichen Fristversäumnissen, die auf unzureichender Organisation beruhen. Sie ist aber ein wichtiges Signal für echte Ausnahmefälle, in denen ein Unternehmen zwar Kontrollmechanismen eingerichtet hat, diese jedoch bewusst sabotiert oder umgangen werden.
Für die Praxis bedeutet das vor allem: Interne Zuständigkeiten für Patentkorrespondenz müssen klar dokumentiert, Kommunikationswege nachvollziehbar und Fristen jedenfalls auf mehreren Ebenen sichtbar sein. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Beschwerdekammern bereit sind, zwischen einem normalen Bürofehler und einer gezielten Irreführung zu unterscheiden. Wer Wiedereinsetzung beantragt, muss den Sachverhalt deshalb früh, vollständig und mit belastbaren Beweismitteln darlegen.
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Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:10: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, in der heutigen Folge wird es um eine Wiedereinsetzung in den
00:00:17: vorigen Stand gehen. Dazu habe ich heute Fabian Haiböck bei mir und der wird uns die Entscheidung
00:00:23: T 549/24 näher vorstellen. Hallo Fabian. Servus Michael. Ja, das ist schon anklingen
00:00:30: lassen. Heute nähert sich unser Podcast das erste Mal in Richtung True-Crime Podcast an. Ob das dann
00:00:36: wirklich so kriminelle Machenschaften sind wie in anderen Podcasts, wage ich zu bezweifeln. Aber ja,
00:00:43: heute begegnen wir erstmals, würde ich sagen, etwas dubiosen Machenschaften. Bleiben wir mal ganz
00:00:48: konventionell und bieder. Worum ist es denn bei unserer Erfindung diesmal gegangen? Es steht ja
00:00:52: hier nur grob Badevorrichtung. Was kann ich mir darunter vorstellen? Ja, also in dem Fall ist es
00:00:57: eine mobile Badevorrichtung. Wenn man sich den Anspruch durchliest, dann erkennt man recht allgemein eine
00:01:03: Beschreibung von solch einer mobilen Badevorrichtung. Die umfasst nämlich im Wesentlichen einen Unterteil
00:01:10: und einen darauf aufgesetzten Oberteil. Der Oberteil ist da so ausgebildet, irgendwie eine abgedichtete
00:01:16: Kapsel auszubilden. Das heißt, dort erfolgt das eigentliche Waschen oder Reinigen, Baden und im
00:01:23: Unterteil, so will es die Erfindung
00:01:25: dann näher beschrieben haben,
00:01:27: ist eine Pumpvorrichtung, die auf
00:01:29: irgendeine Art und Weise aus
00:01:31: einem Wassertank Wasser in
00:01:33: diesen oberen Teil
00:01:35: reinpumpt. Und ja, das,
00:01:37: das so wünscht sich zumindest die Anmelderin,
00:01:39: ist die Erfindung. Also praktisch
00:01:41: so eine mobile Dusche, die ich mir überall
00:01:43: aufstellen kann, wo auch immer ich
00:01:45: Wasser unter Druck zur Verfügung habe, kann ich mich dann
00:01:47: dort waschen. Genau, nicht unbedingt Dusche,
00:01:49: kann auch wirklich eine Badewanne sein, also
00:01:51: einfaches Becken würde schon genügen.
00:01:53: Und das alles fällt unter dem Patentanspruch.
00:01:55: Genau, so ist es.
00:01:56: Und das hat das Patentamt unserem Anmelder tatsächlich erteilt.
00:02:00: Man muss sagen, die erste Anmeldung oder die prioritätsbegründende Anmeldung war eine malayische Erstanmeldung.
00:02:07: Ich habe es nicht gewusst, aber die internationale Recherchenbehörde für solche Anmeldungen ist das Australian Patent Office.
00:02:14: Und die hat im Rahmen von ihrer Recherchetätigkeit wohl genügend Stand der Technik gefunden,
00:02:21: um einen solchen breiten Anspruch zu unterbinden.
00:02:24: Es wurde dann von der Anmelderin aber versucht, schon im Rahmen der vorläufigen internationalen Prüfung
00:02:29: argumentativ die Neuheit herzustellen.
00:02:33: Wurde auch verweigert, sodass dann das Europäische Patentamt dieser Meinung zuerst mal gefolgt ist,
00:02:40: hat dann aber auch natürlich eine Recherche durchgeführt.
00:02:43: Und im Rahmen dessen ist das Europäische Patentamt bestätigend dann wieder draufgekommen,
00:02:49: ja, also der Stand der Technik, der damals schon gefunden worden ist, der ist neuheitsschädlich.
00:02:53: Das heißt, unser Anmelder hat sich dann also irgendwie einschränken müssen.
00:02:57: Hat Ihnen das Patentamt dann letztendlich ein Patent gegeben?
00:03:00: Ja, man muss sagen, so von der ursprünglichen Idee ist jetzt nicht mehr wirklich viel übergeblieben.
00:03:06: Die Anmelderin hat sich dann im Wesentlichen auf eine Verbindungskonstruktion zwischen der oberen Komponente und dieser unteren Komponente eingeschränkt.
00:03:14: Das war dann im Wesentlichen eine Stiftverbindung, die über einen Querbalken verbunden worden ist.
00:03:19: Diese Verbindung hat nicht nur Oberteil und Unterteil miteinander verbunden, sondern hat auch gleichzeitig den Badenden oder den Duschenden irgendwie eine Haltemöglichkeit gegeben.
00:03:29: Und das war wohl die Erfindung.
00:03:32: Also eine sehr spezielle Badevorrichtung.
00:03:35: Nichtsdestotrotz, das Europäische Patentamt ist der Auffassung, das ist patentierbar.
00:03:40: Das heißt, es gibt eine R 71 Abs 3 Mitteilung, der Anmelder wird aufgefordert,
00:03:44: innerhalb von vier Monaten Übersetzungen vorzulegen und dann müsste die Sache doch eigentlich durch sein.
00:03:49: Genau, dann hätten wir aber nichts mehr zu besprechen.
00:03:51: Also es ist dann tatsächlich so, also vollkommen richtig, die R 71 Abs 3 ist rausgegeben worden.
00:03:57: Man würde sich erwarten, dass die nächsten Schritte, die du gerade genannt hast, passieren.
00:04:01: Aber was dann passiert, es ist nichts.
00:04:04: Also es hat dann einfach wirklich Stille gegeben.
00:04:07: Gut, dem Europäischen Patentamt geht dadurch zwar Geld verloren,
00:04:10: aber letztendlich tut das Europäische Patentamt dann nicht mehr viel.
00:04:13: Es sollte dann eine Rechtsverlustmitteilung herausgeben
00:04:17: und dann schauen wir, ob es einen Weiterbehandlungsantrag gibt.
00:04:20: Genau so ist es.
00:04:21: Also es gibt ja dann die Rücknahmefiktion.
00:04:24: Also die Anmeldung gilt als zurückgenommen.
00:04:26: Das heißt, der nächste mögliche Schritt wäre,
00:04:29: zumindest wenn man denn das Patent haben will,
00:04:31: der Antrag auf Weiterbehandlung, aber auch der ist ausgeblieben.
00:04:35: Das heißt, hier habe ich eine Frist von zwei Monaten und wenn ich in der Frist nichts mache,
00:04:41: dann gilt die Anmeldung weiterhin als zurückgenommen und es gibt eigentlich kaum Möglichkeiten,
00:04:46: eine Patentanmeldung, die über die Frist drüber ist, wiederzubeleben. Außer eine.
00:04:51: Ja genau, außer eine.
00:04:53: Und wenn man das hört, also als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt,
00:04:57: dann muss man sagen, das ist ein Schritt, den man nicht unbedingt ganz gern macht.
00:05:01: Weil Wiedereinsetzung, zumindest vor dem Europäischen Patentamt, da gibt es schon die ein oder andere Hürde.
00:05:06: Ich glaube, die größte Hürde, die dir entgegensteht, ist in der Situation eigentlich die, dass du nachweisen musst,
00:05:13: dass du trotz aller gebotenen Sorgfalt verhindert warst, diese Frist einzuhalten.
00:05:20: Was hat denn jetzt unser Anmelder vorgetragen, das es also rechtfertigen würde, dass man hier eine Wiedereinsetzung bekommt?
00:05:27: Der erste Kontakt zwischen dem Anmelder und dem Europäischen Patentamt erfolgte, wie zu erwarten, über einen europäischen Vertreter.
00:05:37: Der hat sich bei seinem Antrag auf Wiedereinsetzung recht kurz gehalten.
00:05:40: Er hat im Wesentlichen formell mal die Wiedereinsetzung beantragt, alle Schritte, nämlich Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist,
00:05:47: dann alle notwendigen Gebühren gezahlt, die Ansprüche eingereicht und ja alle sonstigen Erfordernisse erfüllt
00:05:56: und hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich mal ganz kurz erwähnt,
00:06:01: dass der malayische Vertreter, der für die vorige Korrespondenz zwischen ihm und dem Anmelder zuständig war,
00:06:09: sich momentan in einem Zivilprozess befindet mit der Anmelderin.
00:06:15: Das heißt, es ist schon mal eingangs erwähnt worden oder angedeutet worden, in Malaysia ist da irgendwas unrund gelaufen.
00:06:22: Man weiß aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht Näheres.
00:06:26: Das EPA möge doch bitte noch eine Frist geben, um nähere Auskunft zu geben.
00:06:33: Das klingt schon mal ein bisschen bedenklich.
00:06:35: Vom verfahrensrechtlichen Standpunkt bin ich doch grundsätzlich gehalten, alles vorzutragen, sobald das Hindernis weggefallen ist.
00:06:42: was diese Wiedereinsetzung rechtfertigt und was auch zeigt, dass ich alle gebotene Sorgfalt eingehalten habe.
00:06:48: Die Erwähnung von einem reinen Zivilprozess, also ich gehe mal davon aus,
00:06:51: es wird irgendeine Form von Haftungsprozess zwischen dem Vertreter und dem Vertreter sein,
00:06:57: das ist jetzt für sich allein noch nicht wirklich ein Grund, eine Wiedereinsetzung zu gewähren,
00:07:02: weil was auch immer dahinter steckt, wir wissen es ja nicht.
00:07:04: Das EPA ist dann wie folgt verfahren, es hat weder die Wiedereinsetzung verneint noch zugelassen.
00:07:11: Es ist dann einfach nur tatsächlich zu einer mündlichen Verhandlung gekommen.
00:07:15: Und im Rahmen von dieser mündlichen Verhandlung sind die Thematiken,
00:07:19: natürlich unter Vorlage weiterer Beweismittel etc. besprochen worden.
00:07:24: Und der Sachverhalt wurde dann nach und nach, muss man sagen, erarbeitet,
00:07:29: was denn dann tatsächlich vorgefallen ist.
00:07:31: Wenn man da genauer darauf achtet, dann merkt man recht schnell,
00:07:35: da ist wesentlich mehr dahinter als ein reiner Zivilprozess dem malayischen Vertreter.
00:07:41: Okay, also wir wissen zunächst, der malaysche Anmelder hat mit dem malayschen Vertreter gestritten
00:07:48: und das europäische Patentamt versucht dann danach herauszufinden, was ist denn da wirklich passiert.
00:07:55: Hat das europäische Patentamt da mitgeholfen?
00:07:57: Eigentlich sollte das doch der Vertreter sofort vortragen.
00:08:00: Es ist so, zum damaligen Zeitpunkt hat der europäische Vertreter einfach tatsächlich nicht mehr gewusst.
00:08:04: Er hat nur vom CEO der Anmelderin mitgeteilt bekommen,
00:08:09: das ist der letzte Tag der Wiedereinsetzung, bitte mach die möglichen Schritte.
00:08:15: Momentan befinden wir uns in diesem Streit mit dem malaysischen Vertreter,
00:08:19: versuch mal dein Bestes.
00:08:21: Alles andere wird, wenn möglich, nachgereicht, zumindest dann, wenn es aufgedeckt wird.
00:08:27: Okay, das heißt, der Fall entwickelt sich gerade so und parallel dazu läuft,
00:08:30: in Wahrheit, das Wiedereinsetzungsverfahren.
00:08:32: Wie viel Zeit hatte denn unser Anmelder jetzt in dem Wiedereinsetzungsverfahren,
00:08:37: Beziehungsweise hat sich der Fall dann wirklich aufklären lassen, bis die Prüfungsabteilung entschieden hat?
00:08:41: Der Fall gegenüber dem malayischen Vertreter hat sich relativ schnell noch vor der mündlichen Verhandlung aufklären lassen.
00:08:47: Man wird nämlich relativ schnell erfahren, dass es völlig in eine andere Richtung geht
00:08:51: und dass der malayische Vertreter im besten Wissen und Gewissen zwar zu jedem Zeitpunkt gehandelt hat.
00:08:56: Dem wird einfach nur ein bisschen was in die Schuhe geschoben, nämlich von einem Assistenten des CEO.
00:09:02: Und das ist dann auch der wesentliche Punkt über den eigentlichen Sachverhalt.
00:09:06: Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich also dann praktisch der gesamte Sachverhalt mehr oder weniger aufklären lassen.
00:09:13: Und der steht dann auch zur Debatte im Endeffekt.
00:09:15: Genau. Ich glaube, es macht Sinn, dass wir den jetzt kurz einmal versuchen nachzuempfinden.
00:09:21: Es war jetzt nämlich so, und zwar der CEO von der Anmelderin, der ist erkrankt und hat nach seiner Erkrankung einen persönlichen Assistenten eingestellt.
00:09:31: Wir nennen den jetzt einmal Mr. R., auch so wird er in der Beschwerdekammerentscheidung genannt.
00:09:36: Aber, und das ist zu Beginn bereits erwähnt worden, dieser CEO, er heißt Mr. C bei uns, hat regelmäßig Rücksprache mit dem Mr. R gehalten.
00:09:46: Das heißt, der ist dann nicht einfach seinen Schicksal völlig überlassen worden, sondern es gab regelmäßige Kontrollgespräche, Besuche.
00:09:55: Jetzt ist zumindest nach den ersten Erzählungen dann dem Mr. R. aufgefallen, dass wohl der malayische Vertreter die Mitteilung auf Rechtsverlust nicht weitergegeben hat.
00:10:07: So war es zumindest mal die erste Angabe von der Schilderung.
00:10:12: Zu dem Zeitpunkt wurden noch keine weiteren Handlungen vorgenommen.
00:10:16: Kurze Zeit ist dann auch der CEO draufgekommen, dass das EP-Patent als zurückgenommen gilt und hat dann den EP-Vertreter eben mit dieser Wiedereinsetzung zu dem Zeitpunkt nun mit sehr wenig Information ausgestattet, aber beauftragt, diese Wiedereinsetzung durchzuführen.
00:10:33: Wie bereits eingangs erwähnt, der Wiedereinsetzungsantrag war recht rudimentär und damals nur auf dem Wissen aufbauend, dass eben ein Prozess gegen den malaysischen Vertreter stattgefunden hat.
00:10:44: Der CEO hat Nachforschungen getätigt und ist dann nach und nach draufgekommen, dass wohl dieser Mr. R, sein Assistent, der mit der Korrespondenz sowohl mit dem malayischen Vertreter als auch mit dem EPA-Vertreter beauftragt war, wohl nicht immer im besten Wissen und Gewissen gearbeitet hat.
00:11:04: Was er nämlich gemacht hat, und man weiß nicht unbedingt wieso, muss man auch dazu sagen, der hat, der Mr. R., hat eine private E-Mail-Adresse angelegt, die aber angemutet hat, dass sie eine offizielle Firmenadresse sei.
00:11:19: Und Mr. R. hat dann ständig Korrespondenz mit dem malayischen Vertreter gehalten, und zwar über seine private E-Mail-Adresse.
00:11:26: Das heißt also, Mr. R., der Assistent vom Geschäftsführer, von Mr. C war,
00:11:32: der hat praktisch die gesamte Korrespondenz, die über den malaysischen Patentanwalt gekommen ist,
00:11:39: auf seine private E-Mail-Adresse umgeleitet.
00:11:42: Das malaysische Unternehmen hat damit die Regel 71 Abs 3 Mitteilung nicht bekommen,
00:11:46: hat die Rechtsverlustmitteilung nicht bekommen.
00:11:49: Es war also praktisch von außen überhaupt nicht nachvollziehbar,
00:11:52: dass der Vertreter irgendwas ins Unternehmen geschickt hat.
00:11:55: Genauso ist es. Dann ist aber dieser Mr. R. draufgekommen.
00:11:59: Ich habe das wohl jetzt gerade sehr unsauber gearbeitet und ist nervös geworden.
00:12:05: Er hat dann beim malaysischen Vertreter nachgefragt, wie es dann mit dem europäischen Patent ausschaut.
00:12:12: Diese Nachfrage hat er aber dann das erste Mal über die offizielle E-Mail-Adresse gemacht.
00:12:17: Das heißt, der CEO ist dann auch in CC gesetzt worden und hat dann so versucht, den malayischen Vertreter quasi in die Schuld zu nehmen.
00:12:28: Dem Mr. R. ist aufgefallen, da passt wohl was nicht.
00:12:31: Bitte, lieber Vertreter, wie schaut es denn da aus?
00:12:34: Das heißt, das war dann das erste Mal wieder dieser offizielle Weg, den er da eingeschlagen hat.
00:12:39: Und das heißt, dadurch, dass der die Mail-Kommunikation mit dem malaysischen Vertreter umgeleitet hat,
00:12:46: konnte der dann sozusagen auch guten Gewissens behaupten, also offiziell ist tatsächlich nichts dahergekommen.
00:12:51: Und der malaysische Vertreter hat auch wirklich auf die Privatadresse umgeschwenkt dann im Endeffekt.
00:12:56: Genau, der hat dann tatsächlich umgeschwenkt.
00:12:59: Und wie gesagt, dann das erstemalige Nachfragen war dann wieder über offizielle Kanäle unter CC-Sätzen des CEO.
00:13:05: und dann hat sich der CEO eingeschaltet, ist sofort draufgekommen,
00:13:10: okay, da haben wir eine Rechtsverlustmitteilung,
00:13:12: hat dann die europäischen Vertreter beauftragt, die Wiedereinsetzung zu machen
00:13:16: und gleichzeitig den malaysischen Vertreter in die Pflicht genommen.
00:13:20: Warum denn der damals die anderen Mitteilungen nicht weitergeleitet hat?
00:13:25: Das schaut natürlich kurzfristig für den malaysischen Vertreter blöd aus.
00:13:30: Ich glaube, das Einzige, was man dem, wenn überhaupt, vorwerfen kann,
00:13:32: ist, dass er tatsächlich an so eine komische Privatadresse schickt,
00:13:35: Wobei, wenn der Mr. R. jetzt die Mailadresse wechselt, wird man wohl an die Adresse zurückschreiben.
00:13:41: Vor allem, wenn sie offiziell aussieht.
00:13:46: Man kann wirklich fast sagen, es war eine Täuschungsabsicht dahinter.
00:13:51: Warum der das gemacht hat, das wissen wir nicht.
00:13:54: Nein, aber es gab dann ein Disziplinarverfahren mit dem Mr. R.
00:13:58: Und der hat dann auch eingeräumt, dass er einige Patentverlängerungen wohl nicht ordentlich überwacht hat.
00:14:05: Der CEO hat ihn dann auch ins Büro bestellt, nochmal für ein offizielles Disziplinarverfahren.
00:14:11: Der Mr. R. ist dann auch gekommen, aber auch nur um seine zwei Laptops abzugeben,
00:14:17: ist dann wirklich davongezogen, hat seine private Telefonnummer gelöscht
00:14:22: und war dann auch nicht mehr weiter erreichbar.
00:14:25: Es ist dann tatsächlich auch eine Polizeifahndung initiiert worden.
00:14:29: Okay, ob das strafbar ist oder nicht, nach malayschem Recht wissen wir nicht,
00:14:32: aber der war jedenfalls nicht mehr greifbar.
00:14:35: Das heißt, wir können ihn auch nicht mehr fragen, warum er denn sowas getan hat.
00:14:38: War es Absicht, was einfach nur Unvermögen, wir wissen es jetzt nicht mehr.
00:14:43: Eigenartig war es allemal.
00:14:45: Und das legen wir jetzt unserem Wiedereinsetzungsantrag zugrunde.
00:14:49: Das sind ja die wesentlichen Fragestellungen immer,
00:14:51: gab es in irgendeiner der beteiligten Organisationen,
00:14:55: sei es der europäische Vertreter, sei es der malayische Vertreter oder eben die Anmelderin selbst,
00:14:59: gab es da irgendeinen Versagen bei der Aufsicht,
00:15:02: Wie konnte denn das passieren, dass da ein Mr. R. mit so einer Macht ausgestattet, völlig unkontrolliert, da jetzt Dinge tut, die das Unternehmen bzw. das Patent im Endeffekt geschädigt haben?
00:15:15: Genau und im Wesentlichen darüber hat die Prüfungsabteilung entschieden.
00:15:19: Also grundsätzlich einmal der Wiedereinsetzungsantrag ist als zulässig gewertet worden, allerdings nicht als begründet.
00:15:27: Und die Gründe, die die Prüfungsabteilung aufgezählt hat, war vor allem, du hast es schon erwähnt, das fehlende Kontrollsystem.
00:15:36: Es wurde nämlich gesagt, dass ein funktionierendes Kontrollsystem, nämlich Kontrollsystem seitens der Anmelderin, hätte einen solchen Mangel aufdecken müssen.
00:15:47: Die Prüfungsabteilung hat sich im Übrigen mit dem All-Due-Care-Kriterium des europäischen Vertreters und des malaysischen Vertreters auseinandergesetzt und hat da alle Kriterien als erfüllt angesehen. Das heißt, es ist wirklich gescheitert am fehlenden Sorgfaltskriterium der Anmelderin.
00:16:05: Und die Hauptpunkte waren, wie gesagt, das fehlende Kontrollsystem, insbesondere im Zusammenhang mit der Fristenüberwachung.
00:16:13: Und zum anderen hat es sie unterstrichen, dass zu viel Verantwortung in die Hände des Mr. R. gelegt worden ist, ohne regelmäßige Kontrolle, ohne ordnungsgemäße Instruktion.
00:16:27: und hat sich dabei auch auf eine ältere T-Entscheidung berufen, die T 516/09.
00:16:33: Und gemäß dieser Entscheidung ist ein Fehlverhalten einer Assistenz,
00:16:39: auch dem in diesem Fall berufsmäßiger Vertreter, zuzuschreiben,
00:16:43: insbesondere wenn eben die ordnungsgemäße Kontrolle fehlt.
00:16:47: Da wollte ich Ihnen einmal nachfragen.
00:16:49: Du hast zuerst von einem Disziplinarverfahren gesprochen.
00:16:52: Das klingt jetzt so, als würde die Prüfungsabteilung irgendwie Maßstäbe an dieses Unternehmen anlegen, das für Vertreter gilt.
00:16:59: Wer war denn dieser Mr. R., auf den dann dieses Disziplinarverfahren angewendet wurde?
00:17:03: War das irgendein Anwalt oder Vertreter oder was ähnliches?
00:17:06: Es ist wirklich eine Assistent der Geschäftsleitung.
00:17:09: Also weder ein Professional Representative in Zusammenhang mit dem Patentrecht.
00:17:15: Nein, also es war wirklich Assistenz.
00:17:16: Aber, so hat man schon argumentiert, in der Vergangenheit hat sich dieser Assistent als verlässlich erwiesen.
00:17:25: Aber was es auf jeden Fall nicht war, war es eben ein berufsmäßiger Vertreter.
00:17:28: Darum ganz recht in der Annahme hinkt eventuell dieser Vergleich mit der T 516/09,
00:17:34: weil das ja eben explizit an berufsmäßige Vertreter gerichtet worden ist.
00:17:39: Okay, also dieser Mr. R. war kein Anwalt oder ähnliches.
00:17:42: Warum nennt man das dann Disziplinarverfahren?
00:17:45: Das hat der CEO im Rahmen seiner eidesstattlichen Erklärung erwähnt,
00:17:49: dass auch mittlerweile ein Disziplinarverfahren erfolgt ist.
00:17:52: Man wollte wohl dem einen gewissen offiziellen Charakter beimessen.
00:17:58: Das Europäische Patentamt hat aber dann den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
00:18:05: Und damit haben wir eine Situation, dass wir eine Entscheidung haben,
00:18:10: die unseren Anmelder negativ betrifft.
00:18:13: Dagegen kann er sich auch beschweren im Endeffekt.
00:18:16: Und da wir hier von einer Beschwerdekammerentscheidung sprechen, wird er das wohl gemacht haben.
00:18:20: Also wie ist es vor der Beschwerdekammer gelaufen?
00:18:23: Genau so ist es.
00:18:24: Also was man jetzt dazu sagen muss, ist, dass die Anmelderin in die Beschwerde mit neuen Beweismitteln gegangen ist.
00:18:33: Nämlich mit einem Nachweis eines Spreadsheets, so Online-Spreadsheets.
00:18:39: man kennt es beispielsweise von Google oder was auch immer,
00:18:42: was im Prinzip eine Fristenüberwachung dargestellt hat.
00:18:46: Das heißt, die Prüfungsabteilung hat ja in ihrer Entscheidung moniert,
00:18:50: dass es kein ordentliches Kontrollsystem, insbesondere in Zusammenhang mit Fristen, gegeben hat.
00:18:55: Und dem wollte man jetzt wohl entgegentreten, eben mit diesem Nachweis,
00:19:00: dass sehr wohl eine Fristenüberwachung existiert hat.
00:19:03: Und man muss ja wirklich sagen, die Prüfungsabteilung hat sehr, sehr stark betont,
00:19:08: dass eben gerade ein Kontrollsystem eine solche Handlungsweise des Mr. R.
00:19:13: hätte aufdecken müssen.
00:19:14: Wenn es sowas nicht gibt, dann kann nicht von dieser Sorgfalt die Rede sein.
00:19:19: Die Vertreter haben da reagiert und einen Nachweis nachgereicht.
00:19:24: Da stellt sich mir gleich die Frage, muss ich denn als Anmelder überhaupt Fristen überwachen
00:19:29: oder kann ich nicht sagen, dafür habe ich einen Vertreter?
00:19:32: Diese Aufgabe lagere ich eigentlich aus.
00:19:35: Also ich finde es ein bisschen weitgehend, dass das Europäische Patentamt sagt,
00:19:38: du hast zwar einen Anmelder, du hast nicht nur einen malaysischen Patentanwalt,
00:19:41: du hast auch einen zugelassenen europäischen Vertreter,
00:19:44: aber du musst selbst für deine Fristen sorgen.
00:19:46: Also das wäre eigentlich die Idee von einem Vertreter,
00:19:49: dass ich diese Verantwortung an einen wen abgeben kann, der sich zuverlässig darum kümmert.
00:19:54: In dem Fall war es wohl so, dass eben der malaysische Vertreter
00:19:57: als auch der EPA-Vertreter eben all diese Fristen ordnungsgemäß überwacht haben.
00:20:01: Das heißt, die haben alle in dieser Kette funktioniert.
00:20:04: keinen Fehler gemacht.
00:20:06: Der Fehler war dann eben bei der Anmelderin eben in der mangelnden Beauftragung.
00:20:12: Und auch da wollte tatsächlich das EPA ein Kontrollsystem haben.
00:20:17: Das heißt, wir haben im Prinzip zwei Probleme, die man dem Anmelder vorwirft.
00:20:20: Das heißt, einerseits ist der Mr. R. nicht ordnungsgemäß überwacht worden.
00:20:23: Und zweitens wirft man dem Anmelder seitens der Prüfungsabteilung auch vor,
00:20:27: dass eine Fristenüberwachung nicht auch vom Anmelder vorgenommen wurde.
00:20:31: darüber hätte drauf kommen können, dass der Mr. R. die Fristen nicht richtig überwacht
00:20:36: beziehungsweise eigenmächtig agiert.
00:20:38: Das war der Vorwurf oder das war das Erfordernis, dass sich das EPA gewünscht hätte, ja genau.
00:20:43: Gut, das heißt, es liegt jetzt mit der Zusatzinformation,
00:20:46: dass eine solche Fristenüberwachung tatsächlich besteht vor der Beschwerdekammer.
00:20:51: Wie hat die jetzt darüber entschieden?
00:20:53: Ja genau, also es wurden dann noch weitere Argumente vorgebracht,
00:20:56: nämlich also neben der Tatsache, dass es sehr wohl ein Überwachungssystem gegeben hat,
00:21:01: nämlich bezüglich der Fristenüberwachung.
00:21:03: Darüber hinaus wurde gesagt, dass dieser Mr. R erstens in der Vergangenheit immer sehr zuverlässig war.
00:21:09: Darüber hinaus doch regelmäßig vom CEO, der zwar erkrankt war,
00:21:13: aber trotzdem Kontrollaufgaben übernehmen hat können, überwacht wurde.
00:21:18: Und dass eben der Mr. R kein Versehen begangen hat,
00:21:22: sondern dass dieser Mr. R eine Täuschungsabsicht hatte,
00:21:25: eben durch diese Änderung der Email-Adresse.
00:21:29: Und dass eben ein Kontrollieren von einer absichtlichen Täuschung auch nicht am funktionierenden Kontrollsystem zugemutet werden kann.
00:21:41: Okay, das heißt, man hat ihm nicht vorgeworfen, dass er den Anmelder absichtlich schädigt, aber doch, dass er, nachdem er draufgekommen ist, dass da was im Busch war, die Sache vertuschen wollte.
00:21:51: Nein, also nicht nur das.
00:21:53: Also diese Täuschungsabsicht, das hat dann die Beschwerdekammer sehr wohl gesehen
00:21:59: und auch als Grund gesehen, eine differierende Meinung einzunehmen.
00:22:03: Ein Sukkus dieser Beschwerdekammerentscheidung war dann wohl,
00:22:05: dass selbst ein ordentliches Überwachungssystem nicht verhindern können muss,
00:22:12: dass ein Mitarbeiter gezielte Täuschungen vornimmt und so das Überwachungssystem umgeht.
00:22:18: Solche Anforderungen kann nicht ein Überwachungssystem gestellt werden.
00:22:23: Das heißt also, damit hat die Beschwerdekammer die erstinstanzliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aufgehoben und der Wiedereinsetzung stattgegeben.
00:22:35: Damit sind wir jetzt in einem Verfahrensstadium, in dem die Regel 71 Abs 3 Mitteilung rechtzeitig beantwortet wurde.
00:22:45: Und damit warten wir eigentlich auf die Erteilung des Patents.
00:22:48: Genau so ist es.
00:22:50: Nachdem du dein persönliches Fazit in Bezug auf die Entscheidung schon gezogen hast,
00:22:55: wollte ich dir nochmal ganz abstrakt fragen.
00:22:57: Was hältst du eigentlich von der europäischen Vorgehensweise,
00:23:01: dieses All-You-Care-Kriterium so streng zu sehen?
00:23:04: Ist es wirklich notwendig, um alle möglichen Parteien zu disziplinieren?
00:23:08: Oder ist es eine weitere Schikane des Europäischen Patentamts gegenüber den Anmeldern?
00:23:13: Schikanen möchte ich dem EPA prinzipiell nicht unterstellen.
00:23:15: Aber ich muss sagen, ich persönlich tatsächlich noch keine Erfahrung mit Wiedereinsetzungen vor dem EPA, sehr wohl vor dem ÖPA.
00:23:22: Und die gelingen ja wohl regelmäßig.
00:23:24: Darum habe ich noch nicht so starke negative Gefühle gegenüber dem EPA aufgebaut.
00:23:29: Ich merke Tendenzen bei dir. Wie schaut es bei dir aus?
00:23:32: Mir fällt halt nur auf, dass das europäische Patentamt relativ streng wird.
00:23:36: Jetzt zum Beispiel verglichen mit dem US-amerikanischen Patentamt, bei dem es auch dieses All-Due-Care-Kriterium nicht gibt.
00:23:43: und ich frage mich immer, wem eine derartige Strenge dient.
00:23:48: Der Öffentlichkeit eventuell, aber für das gibt es ja den Zwischenbenutzer.
00:23:51: Das würde ich auch so sehen.
00:23:52: Also der Öffentlichkeit eventuell, könnte man vorstellen, eine relativ hohe Wiedereinsetzungsgebühr würde Leute abschrecken,
00:23:59: das praktisch als Standardmittel zu nutzen.
00:24:01: Aber warum es jetzt unbedingt sein muss, dass man solche Fristversäumungen,
00:24:07: die jetzt auch noch weniger als ein Jahr her sind, mit derart drastischen Maßnahmen belegt, erschließt sich mir nicht ganz.
00:24:13: Also gerade in der Situation, dann wäre das halt ordentlich teuer geworden für wen auch immer.
00:24:19: Also die Anmelderin, möglicherweise den malayischen Kollegen, wobei dem ist zumindest nach Ansicht des EPA nichts vorzuwerfen.
00:24:26: Aber man hätte nicht in dieser Weise ums eigene Patent zittern müssen, wie das, was halt hier passiert ist.
00:24:33: Und dass du erst vor der Beschwerdekammer Recht kriegst, ist halt doch, sagen wir mal, eine Zitterpartie.
00:24:38: Absolut.
00:24:39: Gut, ja dann herzlichen Dank, lieber Fabian, fürs Vorbereiten dieser Entscheidung und bis zum nächsten Mal.
00:24:45: Bis zum nächsten Mal, Michael. Danke.
00:24:52: Das war ein IP-Courses-Podcast.
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