Aus dem Podcast Studio - Einführung Staffel 4
Shownotes
Das Team des ip courses Podcasts meldet sich zurück aus der Sommerpause. In der aktuellen Folge geben Gerd Hübscher **und **Lukas Fleischer einen kurzen Ausblick auf die neue Staffel und einen Rückblick auf Entscheidungen aus der vorangegangenen dritten Staffel, bei der das Verfahren zum Zeitpunkt der Aufnahme des jeweiligen Podcasts noch nicht abgeschlossen war, etwa weil in der Beschwerde an die erste Instanz zurückverwiesen wurde.
Folge 5: E-Vape
In Folge 5 der dritten Staffel wurde ein Fall besprochen, in dem die Patentinhaberin erfolgreich gegen den Erteilungsbeschluss Beschwerde eingelegt hatte, da die Prüfungsabteilung nur vier von achtundvierzig Figuren zur Erteilung vorgesehen hatte.
Nachdem das mit der zweiten Mitteilung nach R 71 (3) EPÜ versendete Druckexemplar fehlerhaft war, jedoch rechtzeitig eine Korrektur des Fehlers beantragt wurde, wurde das Patent in der Zwischenzeit erteilt. Es wurde kein Einspruch eingelegt.
Folge 13: Staubsaugerfilterbeutel
In Folge 13 der dritten Staffel wurde ein Fall besprochen, bei dem ein Verweis auf eine DIN Norm im Anspruch gestrichen werden konnte, ohne dass dies einen Verstoß gegen Art 123 (2) EPÜ darstellte, da die Norm keinen technischen Beitrag leistete. Der Einspruch wurde an die erste Instanz zurück verwiesen.
Im Rahmen des fortgesetzten Einspruchsverfahren wurde ein Hilfsantrag als gewährbar erachtet, in welchem der Produktanspruch auf einen Verfahrensanspruch zur Herstellung eines Staubsaugerfilterbeutels unter Verwendung von rezyklierten Kunststofffasern umgestellt wurde. Gegen diese Entscheidung wurde wieder von beiden Parteien Beschwerde eingelegt.
Der zweite Durchlauf der Beschwerde ist noch nicht abgeschlossen, jedoch ist die Kammer der vorläufigen Ansicht, dass das Streitpatent wegen mangelnder Neuheit zu widerrufen sein wird: der Begriff "recykliert" sei nicht einschränkend auszulegen.
Folge 28: Steckverbindersystem
In Folge 28 der dritten Staffel wurde ein Fall besprochen, in dem die Beschwerdekammer die von der Einspruchsabteilung festgestellte Offenbarungsüberschreitung als nicht gegeben ansah und aufgrund des festgestellten Anscheins der Befangenheit an eine neu zusammenzusetzende Einspruchsabteilung zurückverwiesen hatte, um die Einwände nach Art 100 a) und b) zu prüfen.
Da aber die Einsprechende noch während der Beschwerde ihren Einspruch zurückgezogen hatte, oblag es der Einspruchsabteilung, ob das Verfahren von Amts wegen weitergeführt wird oder ob das Patent ungeprüft aufrechterhalten wird. Die Einspruchsabteilung führte das Verfahren gemäß Art 114 (1) EPÜ weiter und hat in ihrer vorläufigen Meinung mitgeteilt, dass zwar der Hauptantrag nicht gewährbar ist, aber ein hochrangiger Hilfsantrag. Damit war die Patentinhaberin offensichtlich zufrieden, sodass das Verfahren schriftlich beendet werden konnte.
Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Neuer Kommentar