T 1311/24 Schienenfahrzeug-Testvorrichtung (mangelnde Ausführbarkeit)

Shownotes

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die Entscheidung T 1311/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die ein europäisches Patent mit einer Testvorrichtung für ein Schienenfahrzeug sowie ein entsprechendes Testverfahren zum Gegenstand. Ein Testgerät soll die Interoperabilität eines Eisenbahnfahrzeugs im Zugverband prüfen, ohne den gesamten Zug zusammenzustellen. Doch wie umfassend muss ein solches Gerät testen können, wenn der Patentanspruch ein „correctly functioning“ des Fahrzeugs verlangt? Im Mittelpunkt stehen die Anspruchsauslegung und die Frage der ausreichenden Offenbarung im Sinne des Art 83 EPÜ.

Technischer Hintergrund

Das Streitpatent EP 3 326 888 B1 betraf ein Testgerät zur Prüfung der Interoperabilität von Eisenbahnfahrzeugen. Ein einzelnes Fahrzeug sollte über eine Schnittstelle an eine Testvorrichtung angeschlossen werden. Diese Testvorrichtung simulierte die Kommunikation mit anderen Fahrzeugen eines Zugverbands, sendete Signale und wertete Antworten aus. Erfindungsgemäß war ein Datenspeicher vorgesehen, der Daten enthalten sollte, anhand derer festgestellt werden soll, ob die getesteten Schienenfahrzeuge im simulierten Zugverband den Zustand „correctly functioning“ haben.

Verfahrenslauf

Das für das nachfolgende Einspruchsverfahren relevante Merkmal wurde im Prüfungsverfahren aus einem ursprünglich abhängigen Anspruch aufgenommen. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurde von zwei Einsprechenden Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde das Streitpatent im beschränkten Umfang aufrecht erhalten, wogegen die Patentinhaberin und eine der beiden Einsprechenden Beschwerde einlegten.

Ein Punkt der beschwerdeführenden Einsprechenden, der im Einspruchsverfahren nicht entscheidungsrelevant war, war die Frage, ob das Streitpatent eine ausreichende Offenbarung dafür enthält, wie überhaupt festgestellt werden kann, ob das Schienenfahrzeug “correctly functioning” ist.

Beschwerdeverfahren

Die Patentinhaberin verstand „correctly functioning“ vor allem als korrekte Funktion im Rahmen der simulierten Netzwerkkommunikation und vertrat die Auffassung, dass dies ausreichend geoffenbart sei. Die Einsprechende vertrat hingegen den Standpunkt, dass das Merkmal einen umfassenderen Prüfumfang einschließe, der aus der Offenbarung nicht nacharbeitbar sei - zumindest jegliche Kommunikationsfunktionen müssten überprüft werden, um festzustellen, ob das Schienenfahrzeug “correctly functioning” ist.

Die Beschwerdekammer befasste sich zuerst mit der Auslegung des Merkmals im Sinne der G 1/24 und kam zum Schluss, dass die beanspruchte Prüfung nicht auf einzelne Kommunikationsfunktionen beschränkt ist. Insbesondere erfasste die Auslegung auch weitere für das Funktionieren des Fahrzeugs im Zugverband relevante elektrische Funktionen. Für die dementsprechend umfassende Prüfung fehlten aber im Streitpatent ausreichende Angaben zur Ermittlung der notwendigen Prüfdaten und zur Durchführung des Tests. Damit mangelte es dem Streitpatent entsprechend an Ausführbarkeit. Da es sich um ein Grundproblem der Patentanmeldung handelte, konnte dieser Mangel auch nicht durch die Hilfsanträge ausgeräumt werden.

So war auch die im Rahmen eines Hilfsantrags zusätzlich als Präzisierung der beanspruchte Überprüfung im Sinne des zeitlichen Ablaufs von Signalen („correct timing“) nicht ausreichend, um Ausführbarkeit herzustellen. Dieses Merkmal stand neben der weiter gefassten Anforderung des „correctly functioning“ und stellte somit keine echte Einschränkung des Begriffs “correctly functioning” dar.

Entsprechend wurde das Streitpatent im Einspruchsverfahren widerrufen.

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast,

00:00:06: dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:09: Patente versprechen ja,

00:00:11: die Welt zu verbessern.

00:00:12: Und wenn man so manche Patente liest,

00:00:15: dann stellt man sich tatsächlich oft die Frage,

00:00:17: Wie geht denn das überhaupt?

00:00:20: Wir beschäftigen uns im Podcast häufig mit Neuheit, mit erfinderischer Tätigkeit,

00:00:24: mit verfahrensrechtlichen Fragen.

00:00:26: Aber es gibt da noch was, Michael.

00:00:29: Genau,

00:00:29: es gibt noch ein Kriterium, das sicherstellt, dass die Erfindungen auch tatsächlich erfüllen,

00:00:34: was sie versprechen.

00:00:36: Und das ist das Kriterium der Ausführbarkeit,

00:00:38: das wir in Artikel 83 EPÜ wiederfinden.

00:00:41: Es geht um die Entscheidung T 1311/24.

00:00:46: Konkret ging es da um den Test von Eisenbahnfahrzeugen.

00:00:50: Jetzt stelle ich mir nochmal den Test von Eisenbahnfahrzeugen vor auf einem Prüfstand oder wie werden die getestet?

00:00:57: Ja,

00:00:58: das wird wohl auch passieren,

00:00:59: aber es gab da eine Neuerung,

00:01:02: die der Patentinhaber hier eingeführt hat,

00:01:06: nämlich eine elektronische Prüfung.

00:01:08: Also konkret ging es darum,

00:01:09: wenn du einen elektronischen Test durchführen möchtest,

00:01:12: dann musst du typischerweise so einen ganzen Zug aus einzelnen Eisenbahnfahrzeugen zusammenstellen.

00:01:17: Jetzt macht es natürlich Sinn,

00:01:19: bevor man diesen gemeinsamen Test durchführt,

00:01:21: dass man jedes Eisenbahnfahrzeug einzeln testet.

00:01:25: Und die sind mittlerweile ja auch alle mit Computern ausgestattet und erfüllen unterschiedliche Dinge.

00:01:31: Türen öffnen,

00:01:32: Durchsagen,

00:01:33: alles Mögliche.

00:01:35: Dazu gibt es also auch in Zügen so einen Bus,

00:01:38: an dem die einzelnen elektronischen Komponenten dranhängen.

00:01:42: Und es bildet sich da praktisch sowas wie ein Netzwerk.

00:01:45: Auch hier hast du das Problem,

00:01:46: wenn man das Zusammenspiel testen will, dann müsste man eben einen ganzen Zug zusammenstellen.

00:01:50: Und damit man das nicht tun muss,

00:01:52: gibt es eben die Erfindung.

00:01:54: Das heißt, die Idee ist, ich kann einen einzelnen Waggon testen, ohne dass ich den ganzen Zug aufbauen muss

00:02:00: und stelle damit sicher, dass der Waggon dann nicht den ganzen Zug lahmlegt, wenn er tatsächlich in Betrieb ist.

00:02:05: Genau.

00:02:06: Und ich tue mir beim Testen leichter und ich kann trotzdem sicherstellen,

00:02:11: dass die entsprechende Funktionalität eben besteht.

00:02:14: Das klingt ja auf den ersten Blick ganz harmlos.

00:02:16: Wie verlief denn so das Prüfungsverfahren?

00:02:19: Ja, eigentlich auch ganz harmlos.

00:02:21: Man hat einen Patentanspruch aufgestellt,

00:02:24: der war auf ein Testgerät gerichtet,

00:02:26: das eben alles bis auf das zu testende Eisenbahnfahrzeug mehr oder weniger simuliert, dem vorspielt.

00:02:33: Das befindet sich also innerhalb eines Zugs und dann ebenso Signale an das Eisenbahnfahrzeug schickt und schaut, wie das denn so reagiert.

00:02:41: Der Anspruch war dann gerichtet auf ein Testgerät zum Testen eines Eisenbahnfahrzeugs als Teil eines Zugs und dann gab es ein paar notwendige Komponenten, die elektronisch selbstverständlich sind,

00:02:53: zum Beispiel eine Interface-Einheit, damit man eben mit dem Eisenbahnfahrzeug kommunizieren kann,

00:02:59: und zwar über das ganz normale interne Eisenbahnnetzwerk, das gerade so zur Verfügung steht,

00:03:03: und einen Konnektor,

00:03:04: dass man das anschließen kann.

00:03:06: und dann gibt es in diesem Prüfgerät eben noch eine zentrale Rechen- und Steuereinheit.

00:03:11: Die

00:03:11: hat eben den Zweck, einerseits die Signale in dieses zu testende Eisenbahnfahrzeug hineinzuschicken

00:03:16: und

00:03:16: andererseits den Zweck,

00:03:18: die Antwort jetzt irgendwie auszuwerten und zu schauen, ob

00:03:21: das Gerät dementsprechend eben sinnvoll und richtig funktioniert.

00:03:26: Ich

00:03:26: meine,

00:03:26: so wie du das erzählst, klingt das vielleicht nicht neu oder nicht erfinderisch,

00:03:31: aber

00:03:31: von der Ausführbarkeit sehe ich da jetzt noch nicht unmittelbar ein Problem.

00:03:35: Ich meine, mangelnde Ausführbarkeit ergibt sich ja immer dann,

00:03:38: wenn ich eine Art Aufgabenstellung habe, ohne eine Lösung dafür anzubieten.

00:03:41: Also ich sage zu meinen Mandanten immer,

00:03:43: wenn sie einen Anspruch formulieren, ein Medikament zum Heilen aller Krankheiten,

00:03:47: dann wird das Patentamt ein Problem drin sehen, zu Recht.

00:03:49: Was war es denn da? Was war da das Medikament zum Heilen aller Krankheiten?

00:03:53: Also im Prüfungsverfahren war das überhaupt kein Thema.

00:03:57: Die Prüfungsabteilung hat einen Recherchenbericht vorgelegt und darin fand sich wohl auch ein Dokument, das genau diese Merkmale zeigte.

00:04:05: Und aus dem Grund hat sich unser Anmelder dann auch beschränken müssen.

00:04:12: Und neben diesen genannten Merkmalen wurde dann noch geltend gemacht,

00:04:18: dass das Prüfgerät auch dazu verwendet werden könnte,

00:04:21: unterschiedliche Arten von Eisenbahnfahrzeugen zu testen,

00:04:26: weil jedes Eisenbahnfahrzeug auf unterschiedliche Signale unterschiedlich reagieren konnte.

00:04:32: Deswegen hat man im Prüfungsverfahren dann zusätzlich noch aufgenommen,

00:04:35: dass das Prüfgerät einen zusätzlichen Datenspeicher besitzt.

00:04:39: Das klingt jetzt für sich auch noch nicht wahnsinnig erfinderisch.

00:04:42: Und dann auch,

00:04:43: dass das Prüfgerät unterschiedliche Bahnfahrzeuge simulieren kann,

00:04:47: die mit dem zu testenden Fahrzeug im gleichen Zug miteinander verbunden sind.

00:04:52: Und dadurch soll das Prüfgerät flexibel konfigurierbar sein.

00:04:56: Das heißt, man konnte simulationsmäßig dieses Fahrzeug in einen Zug mit unterschiedlichen anderen Eisenbahnfahrzeugen,

00:05:03: die halt alle simuliert wurden,

00:05:04: zusammenhängen.

00:05:06: So ist es dann im Endeffekt erteilt worden.

00:05:09: Es wurde dann auch noch notwendigerweise ein Merkmal aufgenommen,

00:05:13: dass alle Daten abgespeichert werden müssen auf diesem Datenträger,

00:05:16: die notwendig sind, um erstens den Test ausführen zu können,

00:05:19: also die Simulation durchführen zu können,

00:05:21: und aber auch, um herausfinden zu können,

00:05:24: ob das, was das getestete Fahrzeug von sich gibt,

00:05:29: elektronisch tatsächlich korrekt ist.

00:05:33: Vom Wortlaut her es wurde also hier jegliche erforderliche Information,

00:05:38: um feststellen zu können,

00:05:40: ob dieses getestete Fahrzeug,

00:05:42: und jetzt im Englischen Originalwortlaut,

00:05:44: is correctly functioning within the railway train.

00:05:48: Also das war der Wortlaut, der hier gewählt wurde und der später auch noch relevant werden wird.

00:05:54: Das heißt,

00:05:54: das letzte Merkmal beschreibt das eigentliche Prüfziel.

00:05:57: Das System soll feststellen,

00:05:58: ob das Bahnfahrzeug korrekt funktioniert.

00:06:01: Und so ist es dann erteilt worden.

00:06:02: Und so ist es dann im Endeffekt erteilt worden.

00:06:04: Das wurde auch als erfinderisch angesehen,

00:06:07: einfach weil man unterschiedliche Konfigurationen von Zügen einfach testen könnte.

00:06:12: Ich meine, es haben zwar offensichtlich sehr viele Merkmale im Anspruch 1,

00:06:15: aber ich könnte mir vorstellen,

00:06:16: es gibt ja mehrere Hersteller von so Zugfahrzeugen, von Bahnfahrzeugen

00:06:22: und alle haben so ein Bussystem, um mit den anderen zu kommunizieren

00:06:26: und das muss ja irgendwie getestet werden.

00:06:27: Das heißt, ich kann mir vorstellen, dass da sehr viele Marktteilnehmer was gegen so ein

00:06:32: breites Patent hatten?

00:06:34: Ja, es gab tatsächlich auch zwei

00:06:36: einsprechende.

00:06:37: Einer waren die Österreichischen Bundesbahnen und

00:06:40: ein weiterer Einsprechender war Siemens. Also es waren jetzt nicht sehr viele,

00:06:44: aber es gab doch einige, die an ihrem Widerruf dieses Patents

00:06:48: Interesse hatten.

00:06:49: Hatten die besseren Stand der Technik vielleicht eigene

00:06:52: Veröffentlichungen?

00:06:53: Ja,

00:06:53: haben sie vorgebracht.

00:06:55: Also wir werden zwar in

00:06:56: weiterer Folge über Ausführbarkeit sprechen,

00:06:58: aber das Verfahren ist doch

00:07:00: erheblich an Umfang angewachsen.

00:07:02: Es gab Zeugenbeweise, die vorgetragen wurden.

00:07:04: Es gab

00:07:05: jede Menge schriftlichen Stand der Technik, die ans Verfahren eingebracht wurde.

00:07:08: Also es war ein

00:07:09: durchaus aufwendiges Verfahren.

00:07:11: Und wegen der Zeugeneinvernahme, die es auch gegeben hat,

00:07:14: hatten wir eine Einspruchsabteilung mit vier Mitgliedern,

00:07:16: was uns dann in der endgültigen

00:07:18: Entscheidung auch eine Beschwerdekammerentscheidung mit fünf Mitgliedern gebracht hat. Also es kam

00:07:21: hier zu einer Erweiterung. Hat der neu eingeführte Stand der Technik das Ergebnis der Prüfungsabteilung

00:07:27: revidieren können?

00:07:27: Ja,

00:07:28: man hat sich tatsächlich beschränkt. Es mussten noch weitere neue Merkmale

00:07:33: aufgenommen werden,

00:07:34: konnte letztendlich sichergestellt werden, dieser nun beanspruchte

00:07:37: Gegenstand ausreichend vom Stand der Technik abgegrenzt ist.

00:07:41: Aber du hast die Entscheidung

00:07:42: ja zum Thema Ausführbarkeit mitgebracht. Gut, es war die Beschwerdeentscheidung,

00:07:46: aber irgendwann

00:07:48: müssen wir ja auch über Ausführbarkeit sprechen. War das schon der Fall im Einspruchsverfahren?

00:07:52: Im Einspruchsverfahren selbst wurde von einem Einsprechenden tatsächlich auch vorgebracht,

00:07:57: dass die vorliegende Testvorrichtung so nicht ganz funktionieren kann.

00:08:02: Und warum?

00:08:03: Weil nämlich,

00:08:04: und das ist von der Argumentation durchaus bemerkenswert,

00:08:08: weil nämlich so eine rein elektrische Simulations- und Prüfvorrichtung, wie

00:08:12: wir sie hier vorliegen haben,

00:08:14: nicht dazu in der Lage ist,

00:08:16: festzustellen,

00:08:17: ob der Zug bzw.

00:08:20: das zu testende Schienenfahrzeug tatsächlich korrekt funktioniert,

00:08:25: und zwar in seiner Gesamtheit.

00:08:27: Weil ich nicht testen kann, ob es sich dann tatsächlich so verhält,

00:08:30: wie die Signale, die ich sende und empfange vorgeben.

00:08:33: Ja, und weil es einige Eigenschaften gibt, die du überhaupt nicht elektrisch testen kannst.

00:08:38: Auf die Gesamtheit.

00:08:39: Auf die Gesamtheit.

00:08:40: Wie zum Beispiel, ob die Federn korrekt funktionieren oder ob die Türen richtig aufgehen.

00:08:46: Also es gibt ja durchaus an so einem Schienenfahrzeug Eigenschaften,

00:08:50: elektrisch vollkommen irrelevant sind.

00:08:52: Ob die Fenster korrekt schließen, wäre glaube ich das,

00:08:54: was mir jetzt einfällt,

00:08:56: dass das von der Elektronik am weitesten entfernte Merkmal.

00:08:58: Das heißt, das korrekte Funktionieren war in dem Fall das Versprechen, das zu weit gegangen ist?

00:09:04: Zumindest nach Ansicht des Einsprechenden hier.

00:09:08: Und von dem Punkt ist er auch nicht runtergestiegen,

00:09:10: auch wenn ihm die Einspruchsabteilung nicht geglaubt hat.

00:09:13: Dann verstehe ich langsam, warum es zu der Beschwerde kam.

00:09:15: Ja genau,

00:09:16: im Einspruchsverfahren hat man damit ein Unentschieden.

00:09:18: Das heißt,

00:09:18: das Patent wurde beschränkt im Rahmen eines Hilfsantrags

00:09:21: und aufgrund dieser Entscheidung haben nun sowohl der Patentinhaber

00:09:26: als auch einer der Einsprechenden Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.

00:09:31: Der andere Einsprechende ist einfach nur als weitere Partei im Verfahren dabei,

00:09:35: hat sich selbst nicht beschwert, aber Siemens hat tatsächlich weiter Beschwerde eingelegt,

00:09:40: wollte also eine weitere Vernichtung des Patents

00:09:42: und unsere Patentinhaberin Bombardier wollte das Patent so wie ursprünglich erteilt.

00:09:48: Das heißt, die Patentinhaberin war beschwert, weil sie ihr Patent ja beschränken musste.

00:09:53: Umgekehrt,

00:09:54: zumindest die eine entsprechende war auch beschwert,

00:09:56: weil das Patent nicht in vollem Umfang vernichtet worden ist.

00:09:59: Wir haben also eine Pattsituation.

00:10:01: Wie waren denn die Anträge im Beschwerdeverfahren?

00:10:03: Die Antragsreihenfolge wird im Endeffekt durch die Patentinhaberin festgelegt,

00:10:07: die also jetzt von dem Hauptantrag, nämlich der Zurückweisung des Einspruchs

00:10:13: und damit der Aufrechterhaltung im Umfang wie ursprünglich erteilt,

00:10:16: dann unterschiedliche Rückfallpositionen eingenommen hat.

00:10:20: Eine davon war auch die Variante, wie es im erstinstanzlichen Verfahren aufrechterhalten wurde.

00:10:25: Und dahinter gab es auch noch einige andere Varianten,

00:10:30: in welcher Weise das Patent aufrechterhalten hätte werden sollen,

00:10:34: wenn der vorige Antrag eben nicht durchgeht.

00:10:36: Jetzt stelle ich mir die Frage, wenn dieses korrekte Funktionieren, war das schon im Hauptantrag drinnen?

00:10:42: Ja, das betraf jeden Antrag,

00:10:44: der hier insgesamt Teil war.

00:10:47: Das war ja auch Teil der erteilten Fassung.

00:10:49: Also das korrekte Funktionieren wurde in der erteilten Fassung erwähnt

00:10:52: und damit auch in jeder anderen beschränkten Fassung.

00:10:56: Und was dazu kommt,

00:10:57: es gab wohl in dem Patent keine nähere Einschränkung, was da getestet werden sollte.

00:11:04: Zumindest war es in keinem der Ansprüche tatsächlich separat erwähnt.

00:11:09: Das klingt nach einer ungünstigen Situation für die Patentinhaberin

00:11:13: oder einer relativ komfortablen für die Einsprechende.

00:11:16: Genau, denn die Situation ist die, wenn das ausführbar ist,

00:11:20: dann werden alle Varianten ausführbar.

00:11:21: Und wenn es nicht ausführbar ist,

00:11:23: dann ist es sehr wahrscheinlich,

00:11:24: dass auch die zusätzlichen Merkmale nichts zur Ausführbarkeit beitragen.

00:11:28: Das heißt, wir haben ein an sich sehr kompliziertes Verfahren,

00:11:30: dass durch diese Gemengelage zu einer sehr kurzen, ungewöhnlich kurzen Verhandlung,

00:11:36: nämlich nur in einem Punkt, nämlich der Ausführbarkeit,

00:11:39: zusammenfallen kann.

00:11:40: Ja, genau.

00:11:41: Auch in der Entscheidung ist also der erste Punkt,

00:11:44: und ich glaube, das wird dir als Verfechter der G1 aus 24 sicher gefallen,

00:11:48: wird nur diskutiert die Auslegung dieses Anspruchsmerkmals.

00:11:53: Das war tatsächlich der Dreh und Angelpunkt des gesamten Verfahrens.

00:11:56: Wie

00:11:56: ist denn das Merkmal auszulegen,

00:11:59: correctly functioning?

00:12:00: Da gab es natürlich die beiden Standpunkte, die die Verfahrensparteien eingenommen haben.

00:12:05: Der Patentinhaber hat in Übereinstimmung mit dem, was die Einspruchsabteilung gesagt hat,

00:12:10: naja, „correctly functioning“ ist natürlich immer von einer Fachperson auszulegen mit einem,

00:12:18: wie heißt es da so schön,

00:12:19: with a mind willing to understand.

00:12:22: Also das ist so die Idee.

00:12:24: Und wenn man das ernst nimmt,

00:12:27: dann müsste man ja zu dem Schluss kommen,

00:12:29: naja,

00:12:30: ob die Fenster richtig schließen oder andere Dinge rein mechanischer Natur,

00:12:35: das wirst du elektrisch, netzwerktechnisch niemals testen können.

00:12:39: Also stellt sich schon die Frage, ist es wirklich das,

00:12:43: was sich bei der Auslegung des Anspruchs

00:12:45: aufgrund der Beschreibung da wirklich ergibt.

00:12:48: Und der Patentinhaber hat also gesagt, correctly functioning bedeutet also ausschließlich

00:12:53: in diesem netzwerktechnischen Framework,

00:12:56: ob es vernünftig funktioniert oder nicht.

00:12:58: Das klingt an sich vernünftig,

00:13:00: aber offensichtlich gab es eine spitzfindigere Variante,

00:13:03: die das holistischer gesehen hat, womit ich jetzt Dinge einschließe in dieses „correctly functioning“,

00:13:08: die nicht mehr mithilfe des Umfangs der Erfindung getestet werden konnten.

00:13:12: Konnte man die Beschreibung so gegen diese Idee der Erfindung lesen?

00:13:16: Der Einsprechende hat das behauptet und er hat auch argumentiert,

00:13:21: dass der Fachmann beim Lesen das wohl so verstehen würde,

00:13:25: dass man das „correctly functioning“,

00:13:28: also alle relevanten, er hat es eingeschränkt,

00:13:33: Kommunikationsfähigkeiten dieses zu testenden Fahrzeugs betrifft.

00:13:37: Also alles,

00:13:38: was hier elektronisch getestet werden kann,

00:13:42: es ist nicht so weit gegangen, die Mechanik damit reinzunehmen,

00:13:44: sondern alles, was elektronisch getestet werden kann,

00:13:47: das wird auch getestet im Sinne einer Zertifizierung.

00:13:50: Das funktioniert genauso wie vorgeschrieben.

00:13:52: Also ich habe, wenn ich den Test durchlaufen habe,

00:13:54: jetzt nicht nur einen Teilaspekt abgedeckt, sondern wirklich alles,

00:13:58: was mich wirklich all relevant communication capabilities of the vehicle under test,

00:14:04: die sollten correctly functioning sein.

00:14:07: Das ist das Verständnis,

00:14:09: das der Einsprechende zugrunde gelegt hat.

00:14:11: Das heißt, es wäre theoretisch möglich,

00:14:13: wenn ich jetzt für all diese Funktionen irgendwelche Sensoren hätte,

00:14:17: die letztendlich dann die Funktionsweise auch in irgendeiner Weise wieder aufnehmen?

00:14:22: Genau.

00:14:22: Wenn ich das grundsätzlich hätte,

00:14:24: dann würde das funktionieren.

00:14:27: Aber da sagt der Einsprecher natürlich,

00:14:29: wenn ich das Patent so auslege und diese Sensoren und was auch immer dann auch notwendigerweise dabei ist, einfach nicht beschrieben ist, also weder in der Beschreibung noch im Patentanspruch erwähnt, dann ist das natürlich nicht ausführbar.

00:14:39: Das ist dann natürlich der zweite Schritt oder die Konsequenz aus dieser Auslegung, die sich da ergibt.

00:14:44: Auf der anderen Seite wäre es für die Fachperson ja durchaus naheliegend, wenn ich jetzt irgendeinen Aktor oder so habe und ich möchte überprüfen, ob der Aktor wirklich funktioniert.

00:14:52: Na, dann muss ich irgendeinen Stellwertgeber oder so, also letztendlich einen Sensor vorsehen, der mir diese Funktionsweise überprüft.

00:14:58: Und die meisten Sensoren kann ich auch auf ihre eigene Funktionsweise überprüfen.

00:15:02: Also es wäre jetzt durchaus argumentierbar im Bereich dessen, was die Fachperson so als Nachrichtentechniker kann und weiß.

00:15:09: Da wären wir dann in Wahrheit schon bei der Diskussion der Ausführbarkeit.

00:15:12: Die Frage ist jetzt natürlich vorher noch, wie hat es die Beschwerdekammer gesehen?

00:15:17: Und die haben sich den Ausführungen des Einsprechenden angeschlossen und gesagt,

00:15:23: dieses „correctly functioning“ bezieht sich auf alle Aspekte des gesamten Schienenfahrzeugs,

00:15:31: zumindest sofern diese in diesem Zug,

00:15:34: in dem Gefüge des Zuges irgendwie untereinander auffallen.

00:15:37: Also das war die Auslegung der Kammer, also zumindest das ist davon betroffen.

00:15:42: Zumindest die Einschränkung auf die reinen Kommunikationsfähigkeiten hat aber die Beschwerdekammer hier nicht als gegeben angesehen.

00:15:50: Also andere elektrische Fähigkeiten wurden dann nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

00:15:57: Also so wie du die Sensoren erwähnst, das wäre zum Beispiel etwas,

00:16:01: was bei dem Test schon eingeschlossen wäre und was dann eben einfach nicht ausreichend offenbart ist.

00:16:08: Aber habe ich das richtig verstanden, dass die Beschwerdekammer eigentlich jetzt noch weitergegangen ist von ihrem Angriff als die Einsprechende selbst?

00:16:14: Die Einsprechende hat auf die Kommunikationsfähigkeiten Bezug genommen und gesagt, die sind jedenfalls nicht gegeben.

00:16:19: Und die Beschwerdekammer hat gesagt,

00:16:20: die elektrischen Fähigkeiten werden jedenfalls auch mit umfasst.

00:16:23: Und ich glaube, die Einsprechende war da fröhlich dabei zu sagen, ja, das ist auch noch mit dabei.

00:16:28: Das ist ja nicht, weil man so Schützenhilfe bekommt.

00:16:30: Genau,

00:16:31: und vielleicht die Mechanik auch noch.

00:16:33: Es hätte auch den Unterschied für das Endergebnis dann nicht gemacht.

00:16:38: Okay, aber das heißt,

00:16:39: letztendlich war dann rein ausschlaggebend für das Beschwerdeverfahren,

00:16:43: ob jetzt diese korrekte Funktion mithilfe der Gesamtoffenbarung tatsächlich ausführbar ist oder nicht?

00:16:50: Genau.

00:16:52: Und war es das?

00:16:52: Nein,

00:16:53: das war es nicht.

00:16:55: Und da bezieht sich die Beschwerdekammer dann auch wieder auf den Einsprechenden,

00:17:00: der gesagt hat, der Patentanspruch beschreibt ja einen Datenträger,

00:17:05: auf denen bestimmte Daten abgespeichert sind,

00:17:07: die diesen Test ermöglichen.

00:17:08: Und wie man zu diesen Daten kommt,

00:17:10: ist angesichts dieses riesigen Prüfumfangs einfach nicht klar

00:17:15: und für die Fachperson einfach nicht nacharbeitbar bzw.

00:17:18: wäre mit erheblichem Aufwand verbunden.

00:17:21: Und wie man diesen allumfassenden Test durchführt, das steht einfach nicht im Patent.

00:17:27: Das heißt, ich müsste erfinderisch werden oder könnte ein Patent darauf kriegen,

00:17:31: wie ich denn diesen Datensatz überhaupt herstelle.

00:17:33: Ob man wirklich erfinderisch tätig werden müsste, weiß ich nicht.

00:17:37: Es muss jedenfalls für die Fachperson im Rahmen ihrer üblichen Routine und üblichen Tätigkeiten liegen,

00:17:45: diese Merkmale noch hinzuzufügen,

00:17:47: in Anbetracht dessen,

00:17:49: was die Patentbeschreibung so fordert.

00:17:51: Die Fachperson könnte aber schon ihr Fachwissen heranziehen.

00:17:54: Also wenn es jetzt bekannt wäre,

00:17:56: grundsätzlich wie solche Tests ablaufen,

00:17:58: oder vielleicht wenn es auch in einem anderen Stand der Technik drinnen stehen würde,

00:18:01: wie sowas abzulaufen hat, dann hätte das gereicht?

00:18:04: Ich glaube, die Fachperson kam bei der Ausführbarkeit weniger als bei der erfinderischen Tätigkeit.

00:18:10: Also das, was in der Fachliteratur als allgemeines Fachwissen ist,

00:18:14: das wirst du ohne weiteres angewendet kriegen.

00:18:17: Aber dass die Fachperson jetzt bei der Ausführbarkeit beginnt,

00:18:21: Dokumente miteinander zu kombinieren,

00:18:23: also die Patentschrift jetzt mit einem Stand der Technik zu kombinieren,

00:18:26: um dann auf irgendetwas zu kommen,

00:18:28: das, glaube ich, geht zu weit.

00:18:30: Also du hast hier nicht den Aufgabe-Lösungs-Ansatz,

00:18:33: der es dir dann erlaubt, auf etwas zu kommen mit deiner Patentschrift und dem Stand der Technik, das unter dem Patentanspruch fällt.

00:18:39: Ich habe die Frage nämlich deswegen gestellt, weil immer wieder probiert wird mit mehr oder weniger Erfolg,

00:18:44: dass ich nachträglich dann noch Stand der Technik Dokumente sozusagen einführe in das Verfahren,

00:18:50: die ja an sich eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung wären.

00:18:53: aber nicht, wenn ich sie eben nur zum Nachweis bringe, was denn das allgemeine Fachwissen war,

00:18:58: also das, was die Fachperson sozusagen noch zusätzlich anwenden würde,

00:19:01: um zum Beispiel Ausführbarkeit herzustellen.

00:19:04: Ich glaube, du brauchst zur Herstellung der Ausführbarkeit einfach nur den Nachweis,

00:19:09: dass etwas allgemeines Fachwissen ist und in der Routine der Fachperson liegt.

00:19:13: Ob das jetzt in der Patentschrift drinnen steht oder nicht, ist, glaube ich, nicht so wichtig,

00:19:17: wie eher,

00:19:18: dass es am Anmeldetag der Fachperson zur Verfügung gestanden ist.

00:19:22: Und ich würde es vielleicht eher nicht in die Patentschrift reinschreiben,

00:19:25: weil du sonst in diese Änderungsthematik hineinläufst.

00:19:28: Vor allem dann,

00:19:29: wenn du versuchst,

00:19:30: zur Stützung der Ausführbarkeit jetzt den Stand der Technik heranzuziehen.

00:19:34: Ich habe es nämlich genau umgekehrt.

00:19:37: Interessanterweise, ich habe es nämlich umgekehrt auch schon mal erlebt,

00:19:40: oder eigentlich in beiden Varianten erlebt, wo es genau darum ging,

00:19:43: wo ich wirklich in ein Patent, was nicht hineingeschrieben habe, weil es wirklich offensichtlich war,

00:19:47: dann genau diesen Einwand der mangelnden Ausführbarkeit bekommen habe

00:19:50: und dann eben einfach so Lehrbücher vorgelegt habe,

00:19:54: was der Stand der Technik ist,

00:19:56: beziehungsweise was einfach das Wissen der Fachperson ist.

00:19:58: Und dann mit dem Einwand konfrontiert war,

00:20:00: dass das eben eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung wäre.

00:20:03: Darum auch die Frage.

00:20:04: Also ich glaube, das ist schon so eine Zwickmühle,

00:20:07: wo man manchmal nicht leicht herauskommt.

00:20:10: So schwierig es ist, im Zweifel offensichtliche Dinge

00:20:12: einfach immer ins Patent hineinschreiben,

00:20:14: dann bist du wahrscheinlich auf der sicheren Seite.

00:20:17: Aber hat alles nichts genützt?

00:20:18: Also in dem Fall ist das Patent gänzlich widerrufen worden.

00:20:21: Es gab noch einen Hilfsantrag und der bezog sich dann darauf,

00:20:25: dass nicht nur irgendwie überprüft wird,

00:20:28: ob die Antwort korrekt ist,

00:20:29: sondern auch,

00:20:29: ob das Timing korrekt ist.

00:20:32: Das heißt, ob dieser Waggon schnell genug antwortet

00:20:35: oder ob die konkrete Abfolge von Nachrichten oder Befehlen

00:20:40: oder jetzt in der richtigen zeitlichen Abfolge ankommt.

00:20:44: Aber ändert das was an dem Korrektmerkmal?

00:20:47: Der Patentinhaber hat es behauptet,

00:20:49: weil er nämlich gemeint hat,

00:20:50: dass dann die Korrektheit sich ausschließlich auf das Timing bezieht.

00:20:55: Und dann würde der Test ja sozusagen alles abdecken bzw.

00:20:59: halten,

00:21:00: was er verspricht.

00:21:01: War das tatsächlich so, dass das eine nähere Definition von korrekt war oder waren das Merkmale, die nebeneinander gestanden sind?

00:21:06: Das ist leider nebeneinander gestanden.

00:21:07: Das ist dann blöd.

00:21:08: Das ist blöd, ja. Das hat ihm natürlich auch nichts geholfen dann.

00:21:12: Aber einen Versuch, muss ich sagen, war es wert.

00:21:14: Ich habe jetzt in dem Patent auch nicht gefunden,

00:21:17: dass es irgendwo eine nähere Definition von „correctly functioning“ gegeben hat.

00:21:21: Aber ich meine, es war immerhin schon ein guter Versuch,

00:21:25: weil der englische Begriff war „correct timing“.

00:21:28: Und das war soweit auch eine Möglichkeit, es mit dem „correctly functioning“ in Verbindung zu bringen.

00:21:33: Hat aber leider auch nichts geholfen.

00:21:35: Also am Ende des Tages kein Patent,

00:21:38: trotz aller Bemühungen.

00:21:39: Trotz aller Bemühungen. Es gab dann insgesamt neun Hilfsanträge mit unterschiedlichen Ideen,

00:21:43: wie das korrekt hätte funktionieren können.

00:21:46: Aber „correctly functioning“ war eben ein so weiter Begriff,

00:21:50: der letzten Endes das Patent umgebracht hat,

00:21:54: weil „correctly functioning“ konnte dieses Verfahren einfach nicht überprüfen.

00:22:00: Das heißt wieder mal ein mahnendes Lehrbeispiel eigentlich,

00:22:03: um nicht zu viel zu versprechen und vor allem vielleicht von so Superlativen

00:22:07: auch in der Aufgabenstellung abzusehen, was dann nicht alles perfekt und noch besser ist,

00:22:12: sondern einfach ein einfaches verbessert hätte gereicht.

00:22:15: Ganz genau so ist es.

00:22:16: Vielen Dank,

00:22:16: Michael.

00:22:17: Ein lehrreiches Beispiel,

00:22:18: wie man vielleicht mit weniger Versprechung mehr Patent bekommen hätte.

00:22:23: Bis zum nächsten Mal.

00:22:24: Bis zum nächsten Mal.

00:22:29: Das war ein IP-Courses-Podcast.

00:22:32: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,

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