T 1194/24 - Gleisstopfaggregat (erfinderische Tätigkeit)

Shownotes

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die Entscheidung T 1311/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die ein europäisches Patent mit einem Gleisstopfaggreat einer Gleisstopfmaschine zum Gegenstand hat. Im Mittelpunkt stehen die Auslegung des Anspruchsmerkmals „direkt am Hydraulikzylinder angeordnet", die konkrete Offenbarung einer Bezugnahme zwischen Dokumenten des Stands der Technik und die Frage, ob die Fachperson eine bekannte Ventilanordnung aus anderen technischen Anwendungsgebieten übernehmen würde.

Technischer Hintergrund

Gleisstopfmaschinen verdichten den Schotter unter Eisenbahnschwellen, um die Gleislage nachzustellen und zu stabilisieren. Dazu führen Stopfpickel eine Vibrations- und eine Beistellbewegung aus. Das besprochene Stopfaggregat erzeugt beide Bewegungen ausschließlich über Hydraulikzylinder. Erfindungswesentlich beim erteilten Patent war die Position der Ansteuerventile: Die Ventile sollen direkt am jeweiligen Hydraulikzylinder angeordnet sein.

zentrale Fragen

Für die Neuheit steht die Frage im Raum, welchen Offenbarungsgehalt die D2 durch ihren Verweis auf die D1 erhält und ob eine Anordnung des Ventilblocks „so nahe wie möglich“ am Hydraulikzylinder bereits eine Anordnung „direkt am“ Hydraulikzylinder offenbart. Bei der erfinderischen Tätigkeit kommt es darauf an, ob die Fachperson ausgehend von der D2 tatsächlich Anlass hatte, die in D1 bevorzugte Ventilblocklösung zu verlassen und Ventilanordnungen aus den Dokumenten D6 bis D8 zu übernehmen, die eine Anordnung der Ansteuerventile direkt am Hydraulikzylinder offenbarten, aber einen völlig anderen Einsatzzweck hatten..

Einspruchsverfahren

Im Einspruchsverfahren stützte sich die Einsprechende auf D1 und D2 sowie ergänzend auf D6 bis D8. Die Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden hinsichtlich der mangelnden Neuheit basierend auf D2 unter Verweis auf D1 und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht und wies den Einspruch zurück.

Entscheidung

Der Begriff „direkt am Hydraulikzylinder“ war gemäß der Beschwerdekammer nicht mit einer bloßen Anordnung in räumlicher Nähe gleichzusetzen, wie es die D2 unter Verweis auf D1 implizierte. Der in D2 enthaltene Verweis auf D1 führte daher nicht dazu, dass das beanspruchte Merkmal unmittelbar und eindeutig als offenbart angesehen wurde. Entsprechend wurde Anspruch 1 als neu angesehen.

Für die erfinderische Tätigkeit wurde ein anderer Aspekt der D1 relevant, da die D1 als nächstliegender Stand der Technik angesehen wurde. Zwar war eine Anordnung des Ventilblocks nahe an den Zylindern angeregt, jedoch wurde in D1 ein gemeinsamer Ventilblock als vorteilhaft beschrieben. Dies sprach gegen die Argumente der Einsprechenden, die Fachperson würde den Ventilblock ohne konkreten Anlass aufgeben und stattdessen einzelne Ventile unmittelbar an den Zylindern vorsehen.

Die Beschwerdekammer sah in D6 bis D8 zwar einen Beleg für einschlägiges Fachwissen, daraus folgte jedoch keine hinreichende Veranlassung zur beanspruchten Kombination, da die dort offenbarten Zylinder mit direkt daran angeordneten Ansteuerventilen für hoch präzise CNC Maschinen eingesetzt wurden. Auch die Einteilung in lediglich zwei Alternativen – ein Ventil befindet sich entweder direkt am Zylinder oder nicht – war nicht von Erfolg gekrönt. Entsprechend bestätigte die Beschwerdekammer die erstinstanzliche Entscheidung der Zurückweisung des Einspruchs und das Streitpatent wurde im ursprünglich erteilten Umfang aufrechterhalten.

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast,

00:00:06: dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:09: Ein Fall,

00:00:10: der sich mit Eisenbahnen beschäftigt und heute wird es ein bisschen brachialer,

00:00:15: was das betrifft,

00:00:16: denn der Fabian Haiböck hat uns nämlich ein Gleisstopfaggregat mitgebracht,

00:00:21: das Gegenstand einer Patentanmeldung bzw.

00:00:24: eines Einspruchsverfahrens war.

00:00:26: Konkret handelt es sich dabei um die Entscheidung T 1194/24,

00:00:31: die am 23.

00:00:32: Juli 2026 ergangen ist.

00:00:36: Hallo Fabian.

00:00:36: Hallo Michael, danke für die Einladung.

00:00:38: Für uns Nichtbahnfreaks,

00:00:40: was ist denn ein Gleisstopfaggregat und wofür braucht man es genau?

00:00:45: Ja, ich glaube, da können wir wirklich ganz gut sehr allgemein einsteigen.

00:00:49: Was jeder mal kennt, sind Gleise und die Gleise, die müssen ja irgendwo drauf liegen.

00:00:53: Das ist in aller Regel auf Schotterbetten und das Problem dabei ist, dass sich diese Gleise nach und nach absetzen.

00:01:03: Das heißt, die Position,

00:01:03: die optimale Position,

00:01:05: die verändert sich und deswegen muss man die regelmäßig warten,

00:01:09: was auch wahrscheinlich sehr oft der Grund dafür für etwaige Zugverspätungen sein kann.

00:01:14: Das heißt, das Gleisbeet gibt einfach nach und dadurch verbiegen sich die Schienen.

00:01:18: Genau,

00:01:19: die Schienen und Schwellen vor allem.

00:01:20: Und was man da jetzt machen kann?

00:01:24: ist eben mit diesem Stopfaggregat, das kann man sich so vorstellen wie eine Zange.

00:01:30: Diese Zangen, die fahren in dieses Schotterbett links und rechts der Gleise oder der Schwellen

00:01:37: und die verdichten dieses Schotterbett wieder.

00:01:42: So kann man gleichzeitig das Gleis ausrichten und wenn man in dem gleichen Zug den Schotter verdichtet,

00:01:49: dann kann man dieses neu ausgerichtete Gleis eben an dieser optimalen Position wieder positionieren.

00:01:55: Dieses Gleisstopfaggregat, das ist dann einfach ein Schienenfahrzeug?

00:01:58: Genau,

00:01:59: das ist auf einem Schienenfahrzeug angeordnet.

00:02:02: Okay,

00:02:02: das kannst du mehr oder weniger mit einem Triebwagen irgendwo hinfahren

00:02:05: und dann arbeitet das dort und dann schiebst du es weiter und dann bringt es das ganze Gleis sukzessive in Ordnung?

00:02:10: Im Idealfall funktioniert das kontinuierlich von Schwelle zu Schwelle,

00:02:14: genau.

00:02:16: Im Wesentlichen sind dabei zwei sich überlagernde Bewegungen notwendig.

00:02:21: Zum einen muss das Stopfaggregat, also die Stopfpickel des Stopfaggregats, das Werkzeug,

00:02:27: die müssen vibrieren,

00:02:28: damit das Eintauchen in den Schotter besser funktioniert.

00:02:32: Und schlussendlich erfordert es dann auch noch eine Beistellbewegung der Stopfpickel zueinander,

00:02:37: wo dann der eigentliche Kompaktiervorgang erfolgt.

00:02:41: Und diese Kombination aus Schwingungsüberlagerung und Beistellung,

00:02:47: das wollte sich eben die Patentinhaberin ursprünglich schützen lassen.

00:02:53: Du sagst ursprünglich, das heißt, es wurde in dieser Form angemeldet. Was hat das Europäische Patentamt daraus gemacht?

00:03:01: Ja genau,

00:03:02: also wie gesagt,

00:03:03: ganz wichtig, diese Überlagerung von Schwingungen und Beistellbewegung.

00:03:06: Das wurde ursprünglich mit zwei verschiedenen Antrieben gemacht.

00:03:09: Da hat man einmal typischerweise eine Beistellbewegung, die durch die Hydraulikzylinder erfolgt.

00:03:13: Und dann gibt es nur irgendeinen Rotationskörper,

00:03:17: der die Schwingung erzeugt.

00:03:18: Die Neuheit,

00:03:20: und auch jetzt betone ich das nochmal, die ursprüngliche Neuheit, so war das geplant,

00:03:24: war, dass bei dieser Erfindung sowohl die Beistellbewegung als auch die Vibration alles über die Hydraulikzylinder erfolgt.

00:03:32: Dieser Schutzbereich wurde von der Patentinhaberin begehrt.

00:03:36: Und hat es funktioniert?

00:03:37: Hat leider nicht funktioniert.

00:03:39: Es hat einen sehr wesentlichen Stand der Technik gegeben,

00:03:43: tatsächlich vom gleichen Erfinder, wie ich herausgefunden habe.

00:03:47: Und das war über 30 Jahre alter Stand der Technik und da war das schon so offenbart.

00:03:55: Das hatte man nicht am Schirm gehabt.

00:03:57: Das war ein tödliches Dokument für den breitesten Anspruch 1.

00:04:01: Gut,

00:04:02: das heißt, so bekomme ich es nicht.

00:04:04: Welche Variante war sonst noch in der Patentanmeldung offenbart, auf die man sie dann zurückziehen hat können?

00:04:10: Was man dann gemacht hat, ist,

00:04:12: dass man wirklich konkret auf die Ausgestaltung der Hydraulikzylinder losgegangen ist.

00:04:17: Es war nämlich so,

00:04:19: dass in der Anmeldung offenbart wurde,

00:04:21: dass diese Ansteuerventile für die Hydraulikzylinder eine ganz bestimmte Position haben.

00:04:27: Nämlich nicht in der Nähe,

00:04:29: nicht irgendwo in einem Ventilblock, sondern wirklich direkt am Hydraulikzylinder.

00:04:33: Und das war dann auch tatsächlich so im Anspruch 1 ganz hart, muss man sagen, formuliert.

00:04:38: Also die Ansteuerventile,

00:04:40: die befinden sich direkt am Hydraulikzylinder.

00:04:43: Und das war so gemäß der Prüfungsabteilung nicht offenbart in dem relevanten Dokument und führte deswegen zur Erteilung.

00:04:51: Jetzt nur ganz kurz die Frage,

00:04:52: so ein Ansteuerventil, nehme ich mal an, steuert die Hydraulikflüssigkeit irgendwie extern so,

00:04:58: dass die Hydraulikzylinder das tun, was sie eben tun.

00:05:02: Warum ist es wichtig,

00:05:03: dass das Ansteuerventil jetzt an einer ganz speziellen Position ist?

00:05:06: In diesem Fall wurde argumentiert,

00:05:08: dass durch diese direkte Anordnung die Hydraulikleitungen sehr kurz gehalten werden können.

00:05:14: Das heißt, es ergeben sich positive Eigenschaften hinsichtlich der Dämpfung und anderen hydraulischen strömungsmechanischen Bedingungen.

00:05:23: Und dadurch, dass diese Dämpfung so gering gehalten werden kann,

00:05:28: ergeben sich besonders vorteilhafte und rasch übertragbare Ansteuerbedingungen.

00:05:33: Das bedeutet also,

00:05:34: ich habe im Anmeldeverfahren eigentlich eine ganz gute Argumentationsgrundlage zu sagen,

00:05:39: das ist nicht nur anders als der Stand der Technik, sondern auch erfinderisch,

00:05:42: weil sich ja der technische Effekt der verbesserten Ansteuerung ergibt.

00:05:45: Also ich bin einmal geneigt als Nicht-Eisenbahnexperte,

00:05:48: das soweit nachzuvollziehen und dem Anmelder da recht zu geben.

00:05:53: Okay, so kann man ein Patent kriegen,

00:05:55: das wird dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz entsprechen.

00:05:58: Jetzt besprechen wir ja eine Entscheidung,

00:06:01: die ein Einspruchsbeschwerdeverfahren betrifft.

00:06:03: Das heißt, wir haben also zumindest einen Einsprechenden,

00:06:05: der über diese Patentierung unglücklich war.

00:06:08: Was hat der vorgebracht und wie ist das gelaufen?

00:06:11: Grundsätzlich hat er bezüglich des nächstliegenden Stand der Technik gar nichts Unbekanntes vorgebracht.

00:06:18: Also er hat sich im Wesentlichen auch auf die zwei wichtigsten Dokumente aus dem Stand der Technik im Prüfungsverfahren berufen,

00:06:25: nämlich das war die D1 und die D2.

00:06:28: Diese D2,

00:06:29: und das war ganz interessant,

00:06:30: hat sehr viel vom Anspruchswortlaut 1 vorweggenommen.

00:06:36: Und hinsichtlich eines Merkmals, und das wird später wichtig,

00:06:38: hat es auf diese D1 verwiesen.

00:06:41: Und das war nämlich genau diese Referenz bezüglich des Ansteuerventils für die Hydraulikzylinder.

00:06:47: Kannst du uns vielleicht sagen,

00:06:48: was ist konkret der Stand der Technik?

00:06:51: Die D2 als nächstliegender Stand der Technik, der zeigt ein Stopfaggregat,

00:06:54: der zeigt grundsätzlich einen Hydraulikzylinder,

00:06:59: der wohl sowohl die Beistellung als auch die Vibration hinkriegt,

00:07:03: wobei das war trotzdem immer wieder ein bisschen eine Diskussion,

00:07:07: wurde dann aber auch später nicht zu Ende diskutiert, weil es nicht notwendig war.

00:07:12: Was dieses D2-Dokument allerdings nicht unmittelbar und eindeutig gezeigt hat,

00:07:17: war eben diese Anordnung der Steuerventile.

00:07:21: Es hat nur ganz allgemein auf ein anderes Dokument verwiesen.

00:07:27: Da ist wirklich dann gestanden, bezüglich der Ansteuerung wird auf die D1 verwiesen.

00:07:33: Und diese D1 hat dann eben eine Steuerventilanordnung gezeigt,

00:07:37: wo drinnen gestanden ist.

00:07:38: Es ist vorteilhaft,

00:07:40: dass diese Steuerventile so nah wie möglich am Hydraulikzylinder angeordnet sind.

00:07:47: Das heißt, es ließe sich damit also argumentieren,

00:07:49: das ist eventuell nicht neu oder nicht erfinderisch,

00:07:53: weil die Kombination der beiden uns genau zur Erfindung führt,

00:07:57: beziehungsweise das D1 möglicherweise sogar ins D2 aufgenommen ist und als Teil dessen vielleicht sogar neuheitsschädlich ist.

00:08:05: Das war der Diskussionspunkt, genau.

00:08:06: Wie hat sich der Patentinhaber da jetzt dagegen verteidigt?

00:08:09: Es ist im Wesentlichen immer um die Auslegung des Merkmals direkt am Hydraulikzylinder angeordnet gegangen.

00:08:20: Die Einsprechende hat versucht,

00:08:23: das Merkmal natürlich sehr breit auszulegen

00:08:25: und hat dann auch tatsächlich Beispiele aus dem Leben aufgegriffen.

00:08:30: Sie hat zum Beispiel gesagt, wenn man sich direkt am Hotel trifft, dann heißt das ja nicht, dass man draufsteht.

00:08:36: am Hotel,

00:08:36: sondern das reicht vollkommen, dass man in der Nähe ist.

00:08:39: Und weiter hat die

00:08:43: einsprechende darauf

00:08:45: Fokus gelegt,

00:08:46: dass man doch bitte,

00:08:47: wenn es

00:08:48: vermeintlich unklare Merkmale gibt,

00:08:50: dass die dann breitest

00:08:51: möglich und zwar zu Ungunsten des Patentinhabers

00:08:54: auszulegen sein. Und so hat man grundsätzlich auch versucht,

00:08:57: wirklich die Neuheit zu zerstören.

00:08:59: Also das war

00:09:00: wirklich eine harte Linie. Das hat man gemerkt. Sie hat gesagt: Ja,

00:09:03: D2 zeigt fast alles und bezüglich des Ansteuerventils nimmt explizit die D1 auf

00:09:09: und die Fachperson, die liest die D1 auf jeden Fall mit und das ist so nahe wie möglich

00:09:14: und deswegen ist es in Wahrheit schon neuheitsschädlich getroffen.

00:09:18: Das heißt, wir haben also einen Neuheitsangriff basierend auf zwei Dokumenten,

00:09:22: in dem das eine das andere aufnimmt, ein bisschen sonderbar,

00:09:24: aber letztendlich dogmatisch jetzt auch nichts besonders Neuartiges.

00:09:29: Wie hat sich denn unsere Patentinhaberin dagegen jetzt verteidigt?

00:09:33: Natürlich das Gegenteil behauptet.

00:09:35: Im Wesentlichen war die Grundargumentation,

00:09:38: bitte noch deutlicher kann man bei der Anspruchsformulierung noch nicht sein.

00:09:41: Es steht nicht irgendwie, es ist zugeordnet,

00:09:44: es ist in der Nähe,

00:09:46: sondern es ist wirklich das Wort direkt am angeordnet bedeutet,

00:09:50: dass wenn ein Objekt A auf einem Objekt B direkt angeordnet ist,

00:09:56: dann kann das nichts anderes heißen, dass da tatsächlich ein örtlicher Zusammenhang,

00:10:03: nämlich fast im Sinne eines Kontaktes,

00:10:04: besteht.

00:10:06: Natürlich war die Patentinhaberin etwas vorsichtiger,

00:10:09: weil die Einsprechende hat gesagt,

00:10:10: ja bitte, wenn sie es so genau machen will, warum schreibt sie dann nicht,

00:10:13: in Kontakt gebracht oder was auch immer.

00:10:15: Und sie hat gesagt, das ist auch wieder nicht notwendig.

00:10:17: Es war im Prinzip immer dieser Diskurs,

00:10:19: ist es jetzt für die Fachperson unmittelbar und eindeutig klar,

00:10:24: das direkt am angeordnet in Wahrheit schon fast ein Kontakt erfordert.

00:10:30: Und behilflich war da natürlich auch eine Zeichnung,

00:10:32: wo genau das gezeigt wurde,

00:10:34: nämlich dieses Ansteuerventil,

00:10:37: das war in der Zeichnung direkt auf dem Hydraulikzylinder in Kontakt gebracht,

00:10:42: also angeordnet,

00:10:43: sodass die Patentinhaberin immer versucht hat,

00:10:46: in dem Sinne die engstmögliche oder eine sehr enge Auslegung hervorzurufen.

00:10:51: Das heißt, wir legen also direkt am Zylinder im Sinne der Zeichnung aus und sagen, das heißt eigentlich in Kontakt gebracht mit.

00:10:59: Aber im Anspruch würden Sie es lieber nicht so sagen,

00:11:02: damit man sich vielleicht für spätere Verletzungsfälle jetzt nicht unnötig einschränkt.

00:11:06: So würde ich das vermuten, ja.

00:11:08: Okay,

00:11:08: gut.

00:11:08: Wie ist denn jetzt das Einspruchsverfahren weitergegangen?

00:11:13: Bezüglich der Neuheit hat sich die Einsprechende dann wohl doch nicht hundertprozentig sicher gefühlt

00:11:21: und hat dann auch noch zusätzlichen Stand der Technik recherchiert.

00:11:25: Und der war tatsächlich sehr gut.

00:11:26: Das waren drei Dokumente.

00:11:28: Das war die D6, die D7, die D8.

00:11:31: Und das waren allesamt Hydraulikzylinder,

00:11:34: Stellzylinder,

00:11:36: einem Ansteuerventil,

00:11:37: das wirklich in Kontakt mit dem Hydraulikzylinder steht.

00:11:41: Das war keine Patentliteratur, das war im Prinzip Fachliteratur für CNC-Techniker,

00:11:49: allgemeine Lexika,

00:11:51: zumindest war das die Argumentation.

00:11:53: Und man ist dann irgendwie zweigleisig gefahren.

00:11:55: Man hat dann einerseits versucht, ja, das ist das Fachwissen,

00:11:58: bewiesen durch D6, D7, D8.

00:12:00: Und andererseits ja bitte auch D6, D7,

00:12:03: D8 als eigene Veröffentlichungen zu lesen,

00:12:05: die die Fachperson kennt und die die Fachperson auch konsultieren würde.

00:12:12: Und die Argumentation war dann,

00:12:14: ja,

00:12:15: da ist ein Hydraulikzylinder,

00:12:16: das zeigt genau diese Anordnung.

00:12:18: Die Fachperson braucht nur noch einen Hydraulikzylinder aus einem der Dokumente schnappen,

00:12:23: das fertige Modul einbauen in die Stopfmaschine und man kommt zum Anspruchsgegenstand.

00:12:29: Klingt jetzt aus meiner Sicht eigentlich relativ plausibel, dass sowas möglicherweise nicht erfinderisch ist. Wie hat es denn die Einspruchsabteilung gesehen?

00:12:35: Die Einspruchsabteilung war nicht deiner Meinung.

00:12:37: Diese hat nämlich gesagt,

00:12:39: die D6,

00:12:39: die D7, die D8,

00:12:41: die sind allesamt aus Bereichen außerhalb des Gleisbaus.

00:12:45: Man sieht, wenn man da genauer schaut, und das hat die Einsprechende doch versucht,

00:12:49: weniger stark zu betonen,

00:12:51: das waren beispielsweise Stellzylinder für hochpräzise Stellaufgaben, beispielsweise in der CNC-Technik.

00:12:58: Und das Argument von der Patentinhaberin war dann, im Sinne des Could-would-Ansatzes,

00:13:04: würde die Fachperson das nicht verwenden,

00:13:08: weil die Fachperson einerseits nicht erkennt,

00:13:11: dass diese Hydraulikzylinder auch eine Vibration schaffen.

00:13:13: Das sind eben diese reine Stellaufgabenzylinder.

00:13:16: Und andererseits wird nirgends erwähnt, dass das eben für den Gleisbau oder für solche rauen Aufgaben,

00:13:24: die beim Gleisstopfen durchaus gegeben sind, einsetzbar sind.

00:13:29: Du hast ja gesagt,

00:13:30: die Einsprechende ist zweigleisig gefahren.

00:13:33: Wie schaut es denn auf der anderen Front aus, nämlich auf dem bloßen Neuheitsangriff bei der Kombination von D2 und D1?

00:13:40: Hat das zum Ziel geführt?

00:13:41: Nein,

00:13:42: die Einspruchsabteilung hat gesagt,

00:13:44: diese direkte Anordnung ist für die Fachperson ganz eindeutig so zu lesen, dass eben fast ein Kontakt bestehen muss.

00:13:53: Aus der Offenbarung der D1,

00:13:55: wonach diese Steuerventile sehr nahe am Hydraulikzylinder angeordnet sein sollen, kann einfach nicht erkannt werden,

00:14:03: dass das eine direkte Anordnung ist.

00:14:05: Und naheliegend war es auch nicht.

00:14:07: Naheliegend war es auch nicht und zwar unter anderem deswegen,

00:14:11: weil in der D1 steht,

00:14:14: dass es besonders vorteilhaft ist, wenn die Steuerventile in einem gemeinsamen Ventilblock zusammengefasst sind.

00:14:20: Dieser Ventilblock kann zwar sehr nahe am Hydraulikzylinder sein,

00:14:24: aber sie mögen auch bitte in einem gesammelten Ventilblock angeordnet sein,

00:14:28: weil da gibt es Steuer-

00:14:29: und regelungstechnische Vorteile.

00:14:32: und das Hauptargument war dann,

00:14:34: die Fachperson würde entgegen dieser vorteilhaften Nennung des Ventilblocks

00:14:39: nicht die Steuerventile erst recht wieder auflösen und dann auf die Hydraulikzylinder aufsetzen.

00:14:45: Und den Ventilblock selbst,

00:14:46: den kann man auf die Hydraulikzylinder nicht aufsetzen, weil viel zu groß.

00:14:50: Okay,

00:14:50: das heißt, das wäre tatsächlich ein Widerspruch,

00:14:52: dass man das direkt unmittelbar draufsetzt.

00:14:54: Das ist natürlich deswegen für die Einsprechende nicht so einfach,

00:14:57: weil für die Neuheit war es ganz wichtig,

00:15:02: dass die D1 herangezogen wird mit dem Ventilblock und mit der Argumentation,

00:15:05: das ist ganz nah, das ist schon fast neuheitsschädlich.

00:15:08: Umgekehrt dann aber für die erfinderische Tätigkeit wird dann später,

00:15:11: wenn wir da noch dazukommen,

00:15:12: weil gemerkt wurde, die Einspruchsabteilung und auch die Beschwerdekammer, die folgen dem nicht ganz,

00:15:19: wurde dann umgerudert und gesagt, die Fachperson würde den Ventilblock doch nicht so anschauen,

00:15:24: sondern würde nur Richtung D6,

00:15:26: D7, D8 schauen.

00:15:27: Und da wurde dann natürlich die Beschwerdekammer ein bisschen,

00:15:30: wollte es nochmal genauer wissen,

00:15:31: was tut die Fachperson jetzt nun?

00:15:33: Okay, aber die Einspruchsabteilung hat jetzt nochmal gesagt,

00:15:36: beide Angriffe führen ins Leere.

00:15:38: Einerseits der Neuheitsangriff basierend auf D2 mit der Ventilanordnung nach D1,

00:15:44: sowie auch die Kombination mit den Zylindern aus anderen Gebieten,

00:15:51: im Bereich der Stelltechnik, wo einfach das Argument war,

00:15:54: okay, die würde man nicht miteinander kombinieren.

00:15:56: Das rüttelt zu viel, jetzt einfach gesagt.

00:15:59: Genau, zusätzlich dann natürlich der Ventilblock,

00:16:03: der zusätzlich aufgelöst werden müsste

00:16:06: und dann mit der D6, D7, D8 kombiniert werden.

00:16:09: Okay,

00:16:10: also Einspruch wurde zurückgewiesen.

00:16:11: Andere Einspruchsgründe waren zumindest nicht einschlägig.

00:16:15: Das heißt, es wird wohl unsere Einsprechende gewesen sein,

00:16:17: die hier in Beschwerde gegangen ist.

00:16:19: Ja,

00:16:19: das stimmt natürlich.

00:16:21: Was bringt man jetzt noch vor?

00:16:22: Neuen Stand der Technik, bessere Argumente,

00:16:24: das Gleiche nochmal?

00:16:26: Ich würde sagen, eine Mischung aus allem,

00:16:28: bis auf Stand der Technik.

00:16:30: Die Beschwerdeführerin war recht kreativ, würde ich sagen.

00:16:34: Sie hat gemerkt,

00:16:35: auch in der vorläufigen Meinung der Beschwerdekammer,

00:16:38: die Beschwerdekammer lässt sich oder würde es gern genau wissen,

00:16:42: was die eine Argumentation bedeutet.

00:16:45: Die Fachperson würde jedenfalls auf die D1 schauen.

00:16:48: Dort wird aber der Ventilblock offenbart und dann aber dennoch den Ventilblock auflösen

00:16:54: und auf die D6, auf die D7, auf die D8 schauen.

00:16:57: Das heißt,

00:16:57: die Beschwerdeführerin hat dann ein bisschen zurückgerudert und hat gesagt,

00:17:01: übrigens,

00:17:02: also die D1,

00:17:04: die ist so alt,

00:17:05: auf die wird die Fachperson doch gar nicht mehr schauen.

00:17:07: Was aber die Fachperson darf,

00:17:09: wenn es nur zwei Alternativen gibt bezüglich irgendeinem Merkmal,

00:17:13: Dann ist es der Fachperson zuzuschreiben,

00:17:16: dass zwischen diesen zwei Alternativen gewählt werden kann.

00:17:21: Und wenn es eine dieser zwei Alternativen zum Anspruchsgegenstand führen würde,

00:17:25: dann kann der Anspruchsgegenstand wohl nicht erfinderisch sein.

00:17:29: Was die Beschwerdeführerin jetzt gemacht hat, sie hat im Wesentlichen den Erfindungsgegenstand ganz abstrakt in zwei Teile unterteilt.

00:17:37: Nämlich, es gibt ja nur zwei Möglichkeiten.

00:17:39: Entweder dieses Ansteuerventil ist direkt am Hydraulikzylinder angeordnet oder eben nicht.

00:17:45: Das heißt, es sind zwei Alternativen.

00:17:47: So kann ich aber hinsichtlich jedes Merkmals argumentieren.

00:17:50: Und damit würde ja jedes Merkmal in Wahrheit nur aufgrund seiner Negierung

00:17:55: im Prinzip nur eine Auswahl aus zwei Möglichkeiten sein.

00:17:58: Genau,

00:17:59: das war die Gegenargumentation.

00:18:01: Und genau so wurde die Gegenargumentation dann wortwörtlich von der Beschwerdekammer

00:18:06: in der Entscheidung übernommen.

00:18:08: Aber es war trotzdem eine sehr kreative Art und Weise, da eine gefundene Rechtsprechung so zu biegen,

00:18:15: dass es doch auf diesen Sachverhalt irgendwie passen könnte.

00:18:17: Hat aber nicht zum Ergebnis geführt, zum Gewünschten.

00:18:21: Also diese Argumentationslinie war nicht erfolgreich,

00:18:25: um den Ausgang diesbezüglich zumindest vorwegzunehmen.

00:18:29: Im Wesentlichen hat die Beschwerdekammer die Meinung der Einspruchsabteilung vollumfänglich bestätigt.

00:18:34: Ein großes Problem und da hat es aus meiner Sicht zu Recht kein Vorbeikommen mehr gegeben.

00:18:39: Es war nämlich das Hauptargument,

00:18:41: die Fachperson sieht auf jeden Fall auf die D1 ausgehend von der D2,

00:18:45: weil da drin steht explizit bezüglich der Ventilanordnung wird auf das verwiesen.

00:18:51: Und die Fachperson hat so einen klaren Pointer in eine bestimmte Richtung,

00:18:56: sodass es für die Einspruchsabteilung und auch für die Beschwerdekammer

00:19:00: einfach nicht im Sinne des Could-would-Ansatzes nicht realistisch war,

00:19:04: dass die Fachperson,

00:19:05: wenn denn sie so eine eindeutige Anleitung hat,

00:19:08: die völlig über Bord werfen würde und auf ein alternatives Fachwissen zugreifen würde.

00:19:15: Obwohl wirklich bestätigt worden ist, im Gegensatz zur Meinung der Einspruchsabteilung,

00:19:20: die gesagt hat, D6, D7 und D8 sind kein Fachwissen.

00:19:22: Das hat die Beschwerdekammer anders beurteilt.

00:19:24: Aber sie hat gesagt,

00:19:26: dennoch ist es erforderlich, einen Pointer zu haben

00:19:29: in Richtung des Fachwissens, insbesondere wenn der nächstliegende Stand der Technik

00:19:34: schon in eine ganz andere Richtung referenziert.

00:19:36: Okay, das heißt, wir haben also eine Entscheidung,

00:19:38: bei der der zusätzliche Hinweis,

00:19:41: etwas auf eine bestimmte Weise, wie in D1 gezeigt, zu machen,

00:19:46: eigentlich eher hinderlich ist für die Einsprechende,

00:19:50: sodass es nicht einfach möglich war, hier einen zusätzlichen Stand der Technik reinzubringen,

00:19:54: der genau diese Anwendung zeigt.

00:19:56: Wir sehen also,

00:19:57: um ein Patent tatsächlich zu Fall zu bringen,

00:20:00: reicht es nicht aus, einfach nur die Merkmale, die sich im Patentanspruch befinden,

00:20:05: irgendwie in mehreren Dokumenten des Stands der Technik abzubilden, sondern es braucht eben nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz, insbesondere nach dem Could-would-Ansatz, auch einen tatsächlichen Hinweis, dass man bestimmte Merkmale aus einem anderen Stand der Technik wirklich aufnehmen sollte oder würde, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.

00:20:23: Und solange das nicht gegeben ist,

00:20:25: bleibt ein Patent bestehen,

00:20:27: auch wenn die Merkmale,

00:20:28: die im Patentanspruch drinnen stehen,

00:20:30: insgesamt bekannt sind.

00:20:32: Ich hätte es nicht besser formulieren können.

00:20:34: Damit herzlichen Dank, lieber Fabian,

00:20:36: und bis zum nächsten Mal.

00:20:38: Immer wieder gern, Michael.

00:20:39: Bis bald.

00:20:44: Das war ein IP-Courses-Podcast.

00:20:47: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org.

00:20:51: Abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen und Kursangebote auf www.ipcourses.org.

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