T 0987/24 Arbeitsmaschine mit Bodendruckveränderung (Ausführbarkeit)
Shownotes
Wann ist eine im Anspruch funktional definierte Erfindung ausreichend offenbart? In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Fabian Haiböck die Entscheidung T 0987/24 deren technisches Gebiet eine Arbeitsmaschine mit einer geregelter Bodendruckverteilung ist. Im Mittelpunkt steht einerseits die Frage, wie die Instanzen des Europäischen Patentamts die Ausführbarkeit beurteilen und andererseits die Frage, ob der “Goldstandard” tatsächlich der korrekte Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Ausführbarkeit ist.
Technischer Hintergrund
Das Streitpatent EP 3 530 817 B1 betrifft eine Arbeitsmaschine, insbesondere mit Raupen- oder anderem Fahrwerk, deren Bodendruck durch eine Abstützplatte und einen Abstützzylinder beeinflusst wird. Eine Druckmesseinrichtung unterstützt die Regelung beziehungsweise Steuerung des Zylinderdrucks. Der Anspruch verlangt, dass der Druck unter der Abstützplatte einerseits den Schutz vor Umkippen gewährleistet und andererseits mindestens dem Bodendruck unter der Raupe oder dem Fahrwerk entspricht. Ziel ist eine günstigere Verteilung der Bodenbelastung ohne unnötige Druckspitzen. Das für den späteren Streit zentrale und hoch-funktionale Merkmal lautet:
wobei der Druck im Abstützzylinder derart eingestellt wird, so dass der Bodendruck unter der Abstützplatte nur so groß ist wie nötig, um die Arbeitsmaschine vor einem Umkippen zu schützen, gleichzeitig aber mindestens dem Bodendruck unter einer Raupe oder einem Fahrwerk der Arbeitsmaschine entspricht
Einspruchsverfahren
Zu klären war, ob das funktionale Merkmal gemäß Artikel 83 EPÜ so deutlich und vollständig im Streitpatent offenbart ist, dass die Fachperson die Erfindung ausführen kann, oder ob der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ greift. Umstritten waren insbesondere vermeintlich unvereinbare Druckbedingungen, wechselnde statische und dynamische Lasten, die Anspruchsbreite sowie der Rückgriff auf allgemeines Fachwissen.
Im Einspruchsverfahren machte die Einsprechende unter anderem mangelnde Ausführbarkeit geltend. Die Einspruchsabteilung folgte diesem Einwand und widerrief das Patent; auch die Hilfsanträge beseitigten das beanstandete Problem nach ihrer Auffassung nicht. Dabei folgte die Einspruchsabteilung der Argumentation der Einsprechenden, die einerseits im funktionalen Merkmal nur Wunschbestimmungen sah und außerdem argumentierte, dass die Ausführbarkeit sich nicht “unmittelbar und eindeutig” aus dem Streitpatent ergäbe.
Beschwerdeentscheidung
Die Kammer stellte klar: Für die Ausführbarkeit gilt nicht der Goldstandard, wie er bei der Beurteilung von Offenbarungsüberschreitungen nach Art 123 (2) EPÜ herangezogen wird. Entscheidend ist, ob die Fachperson die beanspruchte technische Lehre unter Berücksichtigung der gesamten Patentschrift und ihres allgemeinen Fachwissens ausführen kann. Die beiden Anforderungen an den Abstützdruck sind nicht isoliert zu betrachten. Die Formulierung „gleichzeitig aber“ verknüpft Kippsicherheit und Bodendruckverteilung; gemeinsam zielen die Merkmale auf den geringsten Druck, der beide Bedingungen erfüllt.
Die Kammer berücksichtigte auch die in der Patentschrift erwähnte DIN EN 16228-1 und das einschlägige Fachwissen über Standsicherheit und Lastverteilung. Im Zusammenhang mit G 1/24 erläutert die Folge die Bedeutung der Beschreibung für eine präzisierende Auslegung. Nach Auffassung der Kammer waren weder fehlende Detailangaben zu jedem Betriebszustand noch mögliche Mess- und Berechnungstoleranzen ein ausreichender Grund, die Ausführbarkeit zu verneinen.
Die Beschwerdekammer hob den erstinstanzlichen Widerruf auf und verwies die Angelegenheit zur Prüfung der noch offenen Einspruchsgründe an die Einspruchsabteilung zurück.
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00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast,
00:00:06: dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:10: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer,
00:00:12: wenn wir an den Goldstandard beim Europäischen Patentamt denken,
00:00:17: dann denken wir in der Regel nicht an die Ausführbarkeit und vielleicht auch nicht an
00:00:23: schweres Arbeitsgerät, das man zum Goldschürfen braucht.
00:00:26: Über all diese Themen werden wir
00:00:28: aber heute sprechen und da freut es mich, dass ich den Fabian Haiböck bei mir begrüßen darf.
00:00:32: Hallo Fabian.
00:00:33: Servus Lukas, vielen Dank.
00:00:34: Was für eine Entscheidung hast du uns denn heute mitgebracht?
00:00:36: Heute habe ich die Entscheidung T 987/24 mitgebracht.
00:00:42: Das ist eine Entscheidung der Beschwerdekammer vom 23.04.2026
00:00:47: und wie du schon anklingen lassen hast,
00:00:49: geht es da um schwere Arbeitsmaschinen.
00:00:52: Dann bin ich gespannt,
00:00:53: was du mir erzählen kannst über die Erfindung und über das Prüfungsverfahren.
00:00:57: Letztens haben wir ja öfters mal über Babysitze etc.
00:01:01: geredet.
00:01:01: Darum freut es mich, heute mit dir als Maschinenbauer
00:01:03: um so etwas richtig vermeintlich Handfestes zu sprechen.
00:01:08: Es geht um schwere Arbeitsmaschinen, insbesondere Bagger,
00:01:11: Raupenkräne.
00:01:12: Also wirklich Maschinen, die große Lasten bewegen müssen.
00:01:16: Und das Problem bei solchen Maschinen ist, wenn diese große Lasten heben müssen,
00:01:21: dann gibt es sehr, sehr große Lastübertragung auf den Boden.
00:01:25: Und diese großen Lastübertragungen, die müssen meistens über das Fahrwerk,
00:01:31: beziehungsweise über die Raupen abgetragen werden,
00:01:33: was natürlich bei zu großen Lasten nicht unbedingt vorteilhaft für dieses Fahrwerk ist.
00:01:38: Ja, man kennt das von den großen Teleskopkränen zum Beispiel,
00:01:41: die haben dann ihre Stützvorrichtungen, die sie dann ausfahren,
00:01:44: um die Last besser zu verteilen.
00:01:47: Genau,
00:01:47: da setzt auch die Erfindung an.
00:01:49: Also grundsätzlich war die ursprünglich geplante Erfindung,
00:01:53: so wie es der Anmelder in seiner breitesten Form geschützt haben wollte.
00:01:57: Folgende,
00:01:58: nämlich er hat eine Vorrichtung zum Verändern dieser Belastung,
00:02:02: dieser Bodenbelastung vorgeschlagen.
00:02:04: Diese Vorrichtung,
00:02:05: die weist einerseits einen Abstützzylinder
00:02:08: und andererseits eine Belastungsverteilungsplatte,
00:02:12: an die dieser Abstützzylinder ansetzt auf.
00:02:16: Und das zweite Merkmal ist eine Druckmesseinrichtung zum Messen des Drucks im Abstützzylinder.
00:02:22: Gut,
00:02:23: weil so eine Platte und ein Zylinder, das wäre mir jetzt relativ bekannt vorgekommen,
00:02:27: das dürfte wohl nicht ausreichen,
00:02:29: um die Patentierbarkeit herzustellen.
00:02:31: Korrekt,
00:02:31: grundsätzlich hat der Anmelder noch ein weiteres Merkmal dazugegeben,
00:02:36: nämlich diese Vorrichtung ist dazu eingerichtet, eben diese Bodendruckverteilung
00:02:40: durch Regelung/Steuerung des Drucks im Abstützzylinder zu verändern,
00:02:44: also eine Veränderbarkeit dieser Druckbelastung am Boden.
00:02:48: Aber auch das war nicht neu, so zumindest das EPA.
00:02:52: Okay,
00:02:52: also wir sind tief im Prüfungsverfahren schon drinnen.
00:02:55: Das Europäische Patentamt hat Stand der Technik recherchiert,
00:02:59: das offensichtlich diese Merkmale schon zeigt.
00:03:01: Wie ist unser Anmelder jetzt weiter vorgegangen und was für ein Patent hat er dann bekommen?
00:03:05: Wie gewohnt kam es zu einer Einschränkung und diese Einschränkung möchte ich fast wortwörtlich vorlesen,
00:03:10: weil es zumindest für mich eine eher untypische Art und Weise ist,
00:03:13: Ansprüche zu formulieren.
00:03:15: Ich werde es einfach mal vorlesen.
00:03:16: Und zwar,
00:03:17: wobei der Druck im Abstützzylinder derart eingestellt wird,
00:03:21: sodass der Bodendruck unter der Abstützplatte nur so groß ist wie nötig,
00:03:25: um die Arbeitsmaschine vor einem Umkippen zu schützen,
00:03:28: gleichzeitig aber mindestens dem Bodendruck unter einer Raupe
00:03:33: oder einem Fahrwerk der Arbeitsmaschine entspricht.
00:03:36: Das heißt, ich will zu einem, das war das erste Merkmal,
00:03:38: ich will ein Kippen verhindern,
00:03:40: das ist die erste Bedingung,
00:03:42: und zum anderen will ich einen mindestens so großen Druck erzeugen,
00:03:48: wie unter dem Fahrwerk herrscht.
00:03:51: Also ich habe da irgendwie zwei Bedingungen.
00:03:53: Das heißt, ich möchte den Druck aufteilen,
00:03:56: sodass ich gleichmäßig über die Stützen und den Untergrund von der Raupe
00:04:01: und die Aufstandsfläche aufteile.
00:04:02: Genauso ist es.
00:04:03: Typischerweise bei den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen,
00:04:06: wie du es auch erwähnt hast,
00:04:08: kann es sein, wenn da irrsinnig großer Druck über die Stütze eingebracht wird,
00:04:11: dass das zu ungewollten Druckspitzen im Boden führt
00:04:15: und auch das soll durch die Erfindung verhindert werden.
00:04:18: Ja, man kennt das ja, dass teilweise die Räder von den Kränen dann in der Luft schweben und das nur auf den Stützen abgestützt ist.
00:04:24: Zum Beispiel, wenn man in der Stadt so einen aufgebauten Lastenkran sieht.
00:04:29: Das scheint nicht mit der Erfindung kompatibel zu sein.
00:04:32: Genau so ist es.
00:04:33: Aber jetzt zur Anspruchsformulierung zurück.
00:04:36: Das klingt schon hoch funktional.
00:04:38: Extrem.
00:04:38: Also wir sind österreichische Patentanwälte nebenbei.
00:04:41: Und ich würde mal sagen,
00:04:43: vor dem ÖPA würde ich mir sowas nicht trauen.
00:04:46: Das EPA ist diesbezüglich bei solchen funktionalen Merkmalen durchaus empfangsbereiter,
00:04:53: aber es gehört nicht zu meinem wesentlichen Repertoire, was Anspruchsformulierungen betrifft.
00:04:59: Wie ist das bei dir?
00:05:00: Für mich sind funktionelle Ansprüche schon ein Tool, das ich öfters benutze,
00:05:04: aber es ist natürlich etwas, was man vorsichtig mit Bedacht einsetzen sollte
00:05:09: und dann jedenfalls versuchen muss, in der Beschreibung eine ausreichende Grundlage dafür zu schaffen,
00:05:15: dass man das auch nachvollziehen kann,
00:05:17: wie das eigentlich funktionieren soll,
00:05:18: auch wenn man ein Funktionsprinzip abstrahiert und irgendwie funktionell einbringt.
00:05:23: Was du vorgelesen hast, war das ein Vorrichtungsanspruch oder ein Verfahrensanspruch?
00:05:26: Das war ein Vorrichtungsanspruch.
00:05:27: Das ist wirklich hochfunktional.
00:05:28: Ja,
00:05:29: und man muss ja sagen, das sind jene zwei Merkmale,
00:05:32: die die Abgrenzung zum Stand der Technik bewirken.
00:05:36: Und hat das Europäische Patentamt jetzt diese Abgrenzung als für ausreichend erachtet,
00:05:41: um ein Patent zu erteilen?
00:05:43: Die Prüfungsabteilung ja.
00:05:44: Also die Reaktion von der Prüfungsabteilung war die Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ und dementsprechend war der Anmelder, die Anmelderin natürlich zufrieden,
00:05:54: weil sie ein erteiltes Patent vermutet.
00:05:57: Ein Teilerfolg auf dem Weg,
00:05:59: würde ich einmal sagen.
00:06:00: Jetzt ist es schon so,
00:06:01: dass diese funktionale Definition,
00:06:04: natürlich kann ich mir vorstellen, dass das schwierig ist, dass diese Merkmalskombination so genau im Stand der Technik offenbart ist,
00:06:10: weil man wird ja wahrscheinlich nicht oft reinschreiben, wie man Last verteilen möchte zwischen den Stützen und dem Raupenuntergrund oder der Stützfläche von dieser Arbeitsmaschine.
00:06:22: Aber nachdem wir ja über eine Einspruchsbeschwerdeentscheidung reden,
00:06:25: hat wohl jemand Einspruch eingelegt.
00:06:28: Ja genau,
00:06:29: Einspruch wurde eingelegt und zwar auf Basis von allen erdenklichen Gründen.
00:06:34: Wir sprechen aber heute nur über den Artikel 100b, also über die Ausführbarkeit.
00:06:39: Die Ausführbarkeit, das ist immer so ein Randthema.
00:06:42: Der Michael und der Gerd haben in einer vorherigen Folge schon über einen Fall gesprochen,
00:06:46: nämlich mit einer Testvorrichtung für Schienenfahrzeuge, bei dem die Ausführbarkeit nicht gegeben war.
00:06:52: Und jetzt schauen wir uns heute an, wie es mit dieser Arbeitsmaschine ausschaut.
00:06:55: Ja, im Wesentlichen, im Einspruchsverfahren wurden natürlich naturgemäß zwei unterschiedliche Standpunkte geteilt.
00:07:01: Das Hauptargument tatsächlich von der Einsprechenden war,
00:07:06: dass diese zwei funktionalen Merkmale im Wesentlichen nichts anderes als Desiderata sind.
00:07:11: Also einfach Wunschvorstellungen,
00:07:13: wie auch immer das jetzt ausgeführt werden soll.
00:07:16: Und die Einsprechende hat gesagt,
00:07:20: dass aus den Offenbarungen,
00:07:22: also aus der Patentanmeldung, aus der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung,
00:07:25: nicht unmittelbar und eindeutig, und jetzt schließe ich der Kreis mit dem Goldstandard, was du vorher erwähnt hast,
00:07:31: nicht unmittelbar und eindeutig hervorgeht, wie diese Merkmale 1.7 und 1.8 auszuführen sind.
00:07:38: Also das sind diese beiden Merkmale, die genau auf diese funktionelle Definition, die du vorher vorgelassen hast,
00:07:42: abstellen.
00:07:43: Genau, also einerseits der Kippschutz und andererseits diese Bodendruckverteilung,
00:07:48: der mindestens so hoch sein soll wie jener Druck unter dem Fahrwerk.
00:07:51: Also ein bisschen nachvollziehen kann ich schon, dass die Einsprechende da ein Problem damit hat,
00:07:56: weil wenn da jetzt nicht drinnen steht, wie man das genau regelt,
00:07:59: Und das wird ja auch irgendwie abhängig sein von der konkreten Lastsituation,
00:08:03: dass man diese Druckverteilung so einstellt.
00:08:06: Könnte ich mir schon vorstellen, dass man da Erfolg haben kann mit der Argumentation,
00:08:09: dass man sagt,
00:08:10: naja,
00:08:11: eigentlich ist nicht ausreichend offenbart,
00:08:13: wie man jetzt das genau für alle erdenklichen Fälle, die in diesem weiten Bereich liegen,
00:08:19: wie man das umsetzen soll.
00:08:21: Genau im Prinzip hast du eines der wesentlichen Hauptargumente vorweggenommen,
00:08:25: nämlich einerseits die Breite und in einer Kombination,
00:08:29: in einer geschickten Kombination im Rahmen von einer, muss man schon sagen,
00:08:33: etwas zergliederten Betrachtung der Einsprechenden,
00:08:35: nämlich Merkmal 1.7, den Kippschutz und diese Bodendruckverteilung,
00:08:39: streng immer auseinanderdividiert und einzeln behandelt.
00:08:43: Und gesagt, ja, da gibt es gewisse Extremfälle.
00:08:45: Es gibt sogar durchaus regelmäßig Fälle, wo die erste Bedingung die andere Bedingung ausschließt,
00:08:51: nämlich wenn der eine Maximalwert unterhalb der anderen liegt,
00:08:54: gibt ja einen Widerspruch.
00:08:56: Und aus dieser Kombination an erdenklichen Kombinationen
00:09:01: hat die Einsprechenden in dieser zergliederten Betrachtung durchaus einen sauberen Vortrag gebracht,
00:09:08: der diese Ausführbarkeit zumindest anzweifeln lässt.
00:09:12: Jetzt hast du ja gesagt,
00:09:13: dass die Einsprechende sich da auf ein Analogon zum Goldstandard berufen hat,
00:09:18: nämlich, dass sie gesagt hat, die Ausführbarkeit muss sich unmittelbar und eindeutig aus der Offenbarung
00:09:24: des Streitpatents ergeben.
00:09:26: Warum hat es denn diesen Umweg gehen müssen?
00:09:27: Weil das, was du jetzt vorher gesagt hast,
00:09:29: das klingt ja eigentlich ganz nachvollziehbar,
00:09:31: dass schon allein dieses im Bereich liegen
00:09:33: mit den Extremfällen, dass das schon ausreicht,
00:09:35: um die Ausführbarkeit zu widerlegen.
00:09:38: Warum genau dieses Argument gezogen worden ist,
00:09:41: auch wenn es fraglich ist,
00:09:42: ob dieser Goldstandard anzuwenden ist,
00:09:44: weiß ich nicht genau.
00:09:45: Aber ich kann mir aber vorstellen,
00:09:47: dass die Einsprechende einfach ein erneutes Gegenargument
00:09:49: für das Argument der Patentinhaberin gebraucht hat.
00:09:53: Die hat sich nämlich natürlich auf das Fachwissen der Fachperson bezogen,
00:09:57: wonach es eben nicht notwendig ist, dass jeder einzelne Schritt ganz genau beschrieben wird.
00:10:03: Nämlich dann nicht, wenn das für die Fachperson ohnehin ausführbar ist,
00:10:07: beziehungsweise klar umsetzbar ist.
00:10:09: Wenn jetzt die Patentinhaberin sich schon mit dem Fachwissen verteidigen muss,
00:10:13: dann heißt das, dass die Offenbarung wahrscheinlich im Streitpatent doch eher dünn ist, oder?
00:10:18: Ja, das kann man durchaus schon sagen.
00:10:20: Man weiß,
00:10:20: man braucht nicht alles Notwendige in eine Beschreibung schreiben,
00:10:24: aber wenn es Merkmale betrifft, die man dann nutzen will,
00:10:28: um sich vom Stand der Technik abzugrenzen,
00:10:31: dann wäre es wahrscheinlich schon angebracht,
00:10:33: dass man eben diese Merkmale zumindest überzeugend darlegt.
00:10:37: Das heißt, man hätte im besten Fall mehrere unterschiedliche Ausstellungsbeispiele
00:10:42: auf dem Bad und gesagt,
00:10:43: wenn die Arbeitsmaschine so ausschaut
00:10:45: und bei diesem Belastungsgrad, dann messe ich diese Stützbelastung
00:10:48: und ausgehend von der stelle ich das so und so ein.
00:10:52: Und wenn ich das vier, fünf Mal mache und dann irgendwer ein Verfahren
00:10:55: oder eine Schaltung oder irgendeine Regelung offenbare,
00:10:58: wie man das jetzt genau einstellt,
00:11:00: dann wären wir vielleicht auf der sicheren Seite gewesen.
00:11:02: Meine Erfahrung noch genügt das.
00:11:04: Hier haben wir jetzt auch das Problem,
00:11:06: man hat einerseits, man fordert mindestens eine Stütze,
00:11:08: dann gibt es natürlich unterschiedliche Ausführungsformen mit mehreren Stützen,
00:11:11: dann verändert sich wieder die Lastverteilung.
00:11:13: Ja,
00:11:14: also das war, glaube ich, schon eins der Grundprobleme,
00:11:16: dass es eben eine unglaubliche Anzahl an verschiedenen Szenarien gibt,
00:11:20: in Abhängigkeit von der Massenverteilung, in Abhängigkeit von externen Kräften, dynamischen Kräften wurden erwähnt.
00:11:26: Und es war einfach ein sehr großes Sammelsurium an Unsicherheiten,
00:11:30: die die Einsprechende als nicht beantwortet angesehen hat.
00:11:34: Gut, das heißt, wir wissen jetzt ungefähr,
00:11:35: wo die Parteien stehen.
00:11:37: Wir haben die Patentinnenhörer, die sagen, na klar ist das ausführbar,
00:11:39: weil der Fachmann unter Anwendung des allgemeinen Fachwissens kann das ohne weiteres nacharbeiten
00:11:44: und der weiß, wie er das einstellen muss,
00:11:46: dass dieser Kippschutz auf der einen Seite
00:11:48: und die Lastverteilung auf der anderen Seite gemeinsam eingehalten wird.
00:11:51: Und die Einsprechende sagt,
00:11:53: na, das ist völlig nebulös und der Fachmann kann das nicht nacharbeiten,
00:11:57: das ist nicht ausführbar.
00:11:58: Wie hat das jetzt die Einspruchsabteilung gesehen?
00:12:00: Die Einspruchsabteilung hat die,
00:12:03: würde ich sagen,
00:12:04: zergliedernde Betrachtung der Einsprechenden übernommen,
00:12:07: ist dieser Meinung gefolgt und hat sich das Merkmal 1.7, also den Kippschutz für sich,
00:12:12: Also einmal das Merkmal 1.8,
00:12:14: diese Bodendruckverteilung für sich angesehen und gesagt,
00:12:18: diese Offenbarung, die genügt nicht.
00:12:21: Es ist aus unserer Sicht ein Desideratum, nämlich beide Merkmale und es ist nicht ausreichend offenbart, wie diese umzusetzen sind und hat somit das Patent widerrufen.
00:12:34: Und wie es bei der Ausführbarkeit so ist, ein Hilfsantrag hilft in der Regel nicht,
00:12:37: um die Ausführbarkeit wiederherzustellen.
00:12:40: Genau, die Hilfsanträge 1 bis 8 haben eben diese Merkmale ebenso offenbart.
00:12:45: Dementsprechend hast du das richtig vorweggenommen,
00:12:48: hat auch das nicht geholfen.
00:12:50: Gut,
00:12:51: das heißt,
00:12:51: wir haben nur eine beschwerte Patentinhaberin,
00:12:55: die hat wohl den Weg der Beschwerde beschritten
00:12:58: und wohl versucht, die Beschwerdekammer von ihren Argumenten zu überzeugen.
00:13:02: Wie ist das gelaufen?
00:13:04: Also im Prinzip die Seiten oder die Argumente wurden wiederholt.
00:13:08: Da gibt es jetzt keine neuen Offenbarungen, die markerschütternd sind.
00:13:13: Aber was die Beschwerdekammer gemacht hat, sie hat diesen Fall natürlich neu aufgerollt
00:13:19: und aus meiner Sicht sehr interessanten und geordneten Vortrag vorgebracht.
00:13:24: Zum einen hat sie einmal ganz klargestellt,
00:13:26: was denn überhaupt der Prüfungsmaßstab ist.
00:13:29: Wir haben eingangs ein bisschen den Goldstandard besprochen,
00:13:32: den die Einsprechende erfüllt haben will.
00:13:36: Umgekehrt aber ist es fraglich, ob der Goldstandard bei solchen Ausführbarkeitsthemen überhaupt relevant ist.
00:13:41: Wenn wir uns das kurz überlegen,
00:13:42: das wäre ja ein extrem strenger Standard.
00:13:46: Wenn der Goldstandard da wäre, dann müsste man bis ins kleinste Teil immer alles hineinschreiben,
00:13:52: weil sonst könnte man sich auf den Standpunkt stellen und sagen,
00:13:54: ich habe eine Steuerung beansprucht, aber keine Schaltpläne beigelegt.
00:13:58: Damit ist es nicht ausführbar und das würde ein bisschen zu weit führen.
00:14:01: Ja,
00:14:01: ich glaube,
00:14:02: da gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten,
00:14:04: das jetzt zu sehen.
00:14:04: Die Frage ist,
00:14:05: für wen muss es denn unmittelbar und eindeutig offenbart sein?
00:14:08: Wenn es für die Fachperson unmittelbar und eindeutig offenbart sein muss,
00:14:11: dann könnte man vielleicht von dieser strengen Ansicht ein bisschen abkehren.
00:14:15: Aber grundsätzlich gebe ich dir recht,
00:14:17: der Goldstandard ist ein Instrument, das für die Artikel 123.2 EPU eingeführt worden ist.
00:14:23: Da geht es darum,
00:14:25: ob etwas im Rahmen von Änderungen aufgenommen werden darf
00:14:28: oder nicht, ohne die ursprünglichen Offenbarungen zu überschreiten.
00:14:33: Und es ist sehr fraglich,
00:14:34: ob das im Rahmen von der Ausführbarkeit anzuwenden ist.
00:14:39: Und genau da hat die Beschwerdekammer mal zunächst angesetzt.
00:14:42: Sie hat nämlich klargestellt,
00:14:43: dass es bei der Ausführbarkeit um Folgendes geht,
00:14:46: nämlich die Frage,
00:14:47: ob die Fachperson die beanspruchte technische Lehre
00:14:50: anhand der gesamten Patentschrift und ihres allgemeinen Fachwissens erkennen und ausführen kann.
00:14:56: Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung ist hier nicht notwendig.
00:15:01: Und die Anwendung des Goldstandards, das hat sie eindeutig gesagt,
00:15:04: ist hier nicht erforderlich.
00:15:07: Ja,
00:15:07: das macht,
00:15:08: würde ich sagen, durchaus Sinn,
00:15:09: wenn man ansonsten ja das Volumen der Anmeldungen so groß machen würde.
00:15:14: Wenn man wirklich jedes unbedeutende Detail dort festhalten muss,
00:15:17: um den Kriterien der Ausführbarkeit zu genügen,
00:15:20: wäre das sicher auch weder gut für die Anmelder noch für das Europäische Patentamt.
00:15:26: Es wäre gut für die Übersetzungsbüros wahrscheinlich.
00:15:29: Ja,
00:15:30: wenn es sie noch gibt.
00:15:31: Also die KI ist dankbar, ob die jetzt 20 Seiten oder 100 Seiten übersetzt.
00:15:36: Das macht wahrscheinlich auch nicht mehr den großen Unterschied.
00:15:38: Etwas Kühlleistung eventuell.
00:15:39: Ein bisschen Trinkwasser, das verloren geht.
00:15:41: Es gab natürlich auch einen kurzen Ausflug in Richtung G1 aus 24,
00:15:45: also, dass die Ansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen sind
00:15:50: und dass eben auch eine präzisierende oder einschränkende Auslegung
00:15:54: im Rahmen einer solchen Beschreibung relevant sein kann.
00:15:56: Und warum war jetzt in diesem konkreten Fall die G1 aus 24 Auslegung relevant?
00:16:01: Ja,
00:16:01: unter anderem wegen der Tatsache, dass in der Beschreibung durchaus mal eine Referenz auf eine DIN-Norm zur Berechnung der Belastungsverteilung vorgekommen ist.
00:16:12: Das heißt,
00:16:13: die Beschwerdekammer hat dann im Gegensatz zur Einspruchsabteilung etwas stärker gewisse Ausführungen und in dem Fall eine Norm zur Auslegung der Merkmale herangezogen.
00:16:25: Nur zur Auslegung der Merkmale oder zur Auslegung des Wissens der Fachperson?
00:16:29: Ja,
00:16:30: in Wahrheit beides.
00:16:32: Okay,
00:16:33: also Sie haben gesagt,
00:16:34: wenn da schon drinsteht, dass man für das Einstellen von diesem Kippwinkel eine Norm heranziehen kann
00:16:40: und in dieser Norm sind irgendwelche konkreten Angaben,
00:16:42: dann wird wahrscheinlich die Fachperson,
00:16:45: die auf dem Gebiet der Kranabstütztechnik tätig ist,
00:16:49: auch diese Normen kennen und wissen, wie man eine solche Norm anwendet auf den konkreten Fall.
00:16:53: Genau,
00:16:54: genau so ist es.
00:16:55: In Anbetracht dieser Beschreibung, in Anbetracht dieser DIN-Norm,
00:17:00: hat dann die Beschwerdekammer auch explizit davon abgesehen,
00:17:05: diese Merkmale im Rahmen von der Überlegung, ob die Erfindung jetzt ausführbar ist oder nicht, zergliedert zu betrachten.
00:17:11: Sie hat vielmehr die Erfindung in ihrer Gesamtheit gesehen und diese Merkmale 1.7, diese Verkippung,
00:17:18: und 1.8, diese Lastverteilung, gemeinsam interpretiert,
00:17:22: ausgelegt und dezidiert überlegt,
00:17:25: was die Fachperson diesen Merkmalen entnehmen kann.
00:17:30: Die nächste Frage,
00:17:31: die die Beschwerdekammer dann vorgeschlagen hat, die man sich stellen muss, ist,
00:17:35: welche Informationen kann jetzt die Fachperson aus dieser Zusammenschau der gemeinsamen Merkmale
00:17:42: und aus dieser Zusammenschau aus dem Fachwissen und der ursprünglichen Offenbarung entnehmen kann?
00:17:48: Und ist eben diese Information,
00:17:50: nicht die einzelnen Merkmale für sich,
00:17:52: sondern die Gesamtheit der Erfindung, ist das für die Fachperson ausführbar?
00:17:57: Und, ist es das?
00:17:58: Ich habe es fast vorweggenommen.
00:17:59: Oder wenn ich so viel Zeit damit verbringe,
00:18:02: wie die Beschwerdekammer das anders gemacht hat, wie die Einspruchsabteilung,
00:18:05: dann lässt das wohl vermuten, dass die Beschwerdekammer das tatsächlich anders gesehen hat als die Einspruchsabteilung.
00:18:10: Also die war da durchaus generöser, eben im Hinblick auf die nicht zergliederte Betrachtung,
00:18:15: sondern das betont, der Artikel 83, der ja diesem Artikel 100b zugrunde liegt,
00:18:20: der fordert ja,
00:18:21: ob die Erfindung ausführbar ist.
00:18:23: Nicht einzelne Merkmale,
00:18:25: sondern eben, was für die Fachperson unter dieser Erfindung verstanden wird.
00:18:30: Und wenn diese Gesamtheit ausführbar ist,
00:18:33: dann genügt es den Kriterien.
00:18:35: Und das war auch der Grund,
00:18:36: warum die Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben hat
00:18:40: und entschieden hat,
00:18:42: dass die Erfindung ausführbar ist.
00:18:44: Gut,
00:18:45: das heißt,
00:18:45: die erste Instanz hat sich ja dann ausschließlich mit der Ausführbarkeit beschäftigt, weil sie ja das schon ausreichend für den Widerruf gesehen hat.
00:18:53: Wie geht jetzt unser Verfahren weiter? Hat die Beschwerdekammer sich jetzt dazu entschlossen, das zu Ende durchzuentscheiden?
00:18:58: Es ist heute ein Gespräch mit dir. Das heißt, ich habe mir da extra eine Entscheidung gesucht,
00:19:03: wo die Beschwerdekammer an die erste Instanz zurückverweist.
00:19:06: Und das war auch hierbei der Fall.
00:19:08: Das heißt,
00:19:09: es gibt ein kleines Pingpong-Spiel. Die Einspruchsabteilung ist wieder gefragt.
00:19:12: Und jetzt wird geprüft,
00:19:13: ob denn die Erfindung neu ist und oder erfinderisch.
00:19:16: Also ein weiterer Etappensieg,
00:19:18: diesmal für die Patentinhaberin,
00:19:20: auch wenn jetzt eigentlich die Diskussion über die erfinderische Tätigkeit
00:19:23: vor der ersten Instanz dann erst richtig losgeht.
00:19:26: Wenn ich mir jetzt unser Gespräch Revue passieren lasse und mir die Entscheidung anschaue,
00:19:32: dann ist zumindest für mich irgendwie schon der Eindruck,
00:19:34: dass die Beschwerdekammer da richtiger liegt als die Einspruchsabteilung mit ihrer Einschätzung,
00:19:39: dass die Erfindung eben ausführbar ist.
00:19:42: Und wenn man sich jetzt auch noch einmal den Anspruch anschaut,
00:19:45: dann beziehen sich ja diese zwei Teilmerkmale immer trotzdem gemeinsam auf den Abstützzylinder.
00:19:51: Also es ist irgendwie nicht so, dass es da zwei völlig voneinander losgelöste Kriterien gibt,
00:19:56: die erfüllt werden müssen,
00:19:57: sondern es geht eigentlich um die Einstellung von dem Druck in den Zylinder.
00:20:01: Und dann ist es, glaube ich, schon nachvollziehbar, dass man sagt,
00:20:03: okay,
00:20:04: das muss man sich als Ganzes anschauen.
00:20:06: Und wenn es dann jetzt auch noch Normen gibt, die der Fachmann kennt und die im Streitpatent referenziert sind,
00:20:12: dann ist die Erfindung als Ganzes wohl wirklich ausführbar.
00:20:15: Dann herzlichen Dank Fabian,
00:20:16: dass du uns diese interessante Entscheidung mitgebracht hast
00:20:19: und bis zum nächsten Mal.
00:20:20: Bis zum nächsten Mal.
00:20:26: Das war ein IP-Courses Podcast.
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