Patent Panel #6 - G 1/25 Entscheidung - Hydroponics / Anpassung der Beschreibung
Shownotes
In dieser Folge diskutieren Michael Stadler, Gerd Hübscher und Lukas Fleischer im Rahmen des etablierten Patent Panels ein weiteres Mal über die G 1/25 “Hydroponics”, da die Große Beschwerdekammer in der Zwischenzeit die Entscheidung herausgegeben hat.
Dabei wird von den Podcastern insbesondere der Einfluss der G 1/24 diskutiert, die Frage, wann Inkonsistenzen vorliegen und welcher Vergleichsmaßstab anzuwenden ist, kritisch beleuchtet und auch eine persönliche Einschätzung der Auswirkungen der G 1/25 auf die aktuelle EPA Praxis versucht. Der Vorlagefall und die Vorlagefragen wurden bereits in Folge 32 der dritten Staffel besprochen, während in Folge 33 der dritten Staffel das Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer bis inklusive der mündlichen Verhandlung im Patent Panel diskutiert wurde.
Vorlagefragen
- Werden die Ansprüche eines europäischen Patents während des Einspruchsverfahrens oder des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geändert und führt die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung des Patents, muss die Beschreibung dann zur Beseitigung der Unstimmigkeit an die geänderten Ansprüche angepasst werden, um die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen?
- Falls die erste Frage bejaht wird, welche Erfordernisse des EPÜ machen eine solche Anpassung notwendig?
- Würde die Antwort auf die Fragen 1 und 2 anders ausfallen, wenn die Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung während des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsbeschwerdeverfahrens geändert werden und die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung der Patentanmeldung führt?
Antwort der Großen Beschwerdekammer
- If the inconsistency is such as to cause a non-compliance with the EPC, Question 1 is to be answered "Yes".
- The answer to Question 2 does not lie in a single provision of the EPC which, in all circumstances, mandates an adaptation of the description, including any drawings, whenever the claims are amended. Whether such an adaptation is required depends on whether, in the circumstances of the case, the inconsistency is such as to result in non-compliance with a requirement of the EPC. Question 2 is therefore to be answered to the effect that the legal basis for any necessary adaptation is the provision of the EPC with which compliance is lacking by reason of the inconsistency in question.
- Question 3 has been addressed in paragraphs 13 to 15 above and is thus to be answered with a "No".
Leitsatz
If the claims of a European patent, or patent application, are amended during proceedings before the departments of the EPO, or in appeal proceedings, and the amendment introduces an inconsistency between the amended claims and the description, including any drawings, of the patent, or application, and because of that inconsistency Articles 52 to 57, 76(1), 83, 84, 123(2) or 123(3) EPC are not complied with, it is necessary to adapt the description, including any drawings, to the amended claims so as to remove that inconsistency.
Diskussionsthemen
- Wie ist das Verhältnis zwischen G 1/24 und G 1/25?
- Was ist eine Inkonsistenz im Lichte der G 1/25?
- Welche Vergleichsgrundlage ist heranzuziehen, um eine Inkonsistenz zu identifizieren?
- Was ist der Unterschied zwischen Inkonsistenzen und Inkompatibilitäten?
- Wann führt eine Inkonsistenz zu einem Verstoß gegen das EPÜ?
- Wann ist die Beschreibung tatsächlich anzupassen?
- Wie könnte der Vorlagefall ausgehen?
- Ist die G 1/25 nur als Impuls zur Rechtsentwicklung zu sehen?
- Gibt es eine neue unentrinnbare Falle, wenn Inkonsistenzen bereits in der ursprünglich eingereichten Fassung enthalten sein können?
- Wie spielen G 1/24, G 1/25 und G 1/26 zusammen?
- Wie könnte sich die G 1/25 auf die anwaltliche Praxis und auf die Amtspraxis auswirken?
Weiterführende Hinweise
- G 1/25 Entscheidung
- T 697/22 Vorlageentscheidung
- Streitpatent EP 2 124 521 B1 – Hydroponics Growing Medium
- Europäisches Patentregister EP 07704142
- G 1/24 Entscheidung
Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast,
00:00:06: dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:09: Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, in der letzten Staffel haben wir uns intensiv mit der damals
00:00:14: noch Vorlagefrage aus der Entscheidung T 697/22 sowie dem darauf aufbauenden Verfahren
00:00:22: vor der Großen Beschwerdekammer beschäftigt,
00:00:24: das unter dem Titel G 1/25 bekannt geworden
00:00:28: ist.
00:00:29: Da ging es um Pflanzenwachstumsmedium und am 3. September 2026 ist die Entscheidung auch
00:00:36: herausgekommen und da freut es mich ganz besonders,
00:00:38: dass ich heute Gerd Hübscher und Lukas Fleischer
00:00:40: bei mir habe und wir werden gemeinsam diese Entscheidung besprechen.
00:00:44: Hallo Gerd, hallo Lukas.
00:00:45: Hallo Michael, ich freue mich.
00:00:47: Hallo Michael,
00:00:47: ich freue mich auch.
00:00:48: Damit wir alle auf dem gleichen Stand sind,
00:00:52: Gerd hat sich schon in der dritten Staffel mit dem Fall
00:00:55: selbst beschäftigt. Kannst du uns noch mal kurz erklären, worum ist es gegangen?
00:00:58: Sehr gerne.
00:00:58: Also technisch ging es um ein hydroponisches Pflanzenwachstumsmedium,
00:01:03: also ein Substrat, in dem Pflanzen ohne Erde wachsen.
00:01:06: Und ein solches Medium soll einerseits die Wurzeln mechanisch stabilisieren und andererseits aber auch Wasser und Nährstoffe zur Verfügung stellen.
00:01:14: Das Streitpatent verwendet dafür Mineralfasern, die durch ein organisches Bindemittel zusammengehalten werden.
00:01:19: Ein Problem bekannter Bindemittel war dabei,
00:01:22: dass sie Phenol enthalten konnten, was wiederum das Pflanzenwachstum beeinträchtigen kann.
00:01:26: Also so ein klassischer technischer Widerspruch.
00:01:28: Die patentgemäße Lösung sollte deshalb einen sehr niedrigen Phenolgehalt mit ausreichend mechanischer Festigkeit verbinden.
00:01:35: Diese Festigkeit wurde über besondere Parameter beschrieben,
00:01:38: insbesondere die sogenannte Weathered Interlaminar Strength.
00:01:44: Und schon das Erteilungsverfahren war da nicht völlig geradlinig,
00:01:47: weil unter anderem die Bestimmbarkeit dieses Festigkeitsparameters diskutiert wurde.
00:01:51: Letzten Endes wurde aber ein Patent erteilt, wobei dieses organische Bindemittel zusätzlich durch ein Maillard-Reaktionsprodukt charakterisiert worden ist.
00:01:59: Jetzt ist ja das große Thema der G 1/25 eigentlich die Anpassung der Beschreibung.
00:02:04: Das klingt jetzt alles nach einem normalen Erteilungsverfahren.
00:02:07: Wann kommt es denn jetzt zu dieser Anpassung der Beschreibung?
00:02:10: Im Einspruchsverfahren ist das Patent angegriffen worden und zwar so ziemlich wegen aller Einspruchsgründe, die so zur Verfügung stehen.
00:02:17: Letztendlich war ein Hilfsantrag erfolgreich, nämlich der Hilfsantrag 1E.
00:02:22: Dort wurde das Bindemittel dann sehr konkret eingeschränkt in Bezug auf die Reaktionsprodukte
00:02:27: und die Einspruchsabteilung hielt diesen Anspruch für gewährbar und das Patent wurde letztendlich so aufrechterhalten.
00:02:33: Damit begann allerdings ein Problem,
00:02:36: um das es heute und in der G 1/25 eigentlich geht,
00:02:39: nämlich die Beschreibung passte zumindest aus der Retrospektive her nicht vollständig zu den geänderten Ansprüchen.
00:02:46: In der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung wurde da schon intensiv darüber diskutiert,
00:02:51: welche Beschreibungsabsätze eigentlich geändert werden mussten.
00:02:53: Man muss dazu sagen, die Beschreibung war nicht sehr umfangreich, das waren tatsächlich nur ein paar Absätze.
00:02:57: Da hat die Einspruchsabteilung die Änderung der Absätze 1,
00:03:00: 5, 10 und 12 verlangt.
00:03:01: Die Einsprechende wollte darüber hinaus noch 13, 16 und 20 anpassen
00:03:05: und die Patentinhaberin hat letztendlich nur einen Teil angepasst und insbesondere die Absätze 13 und 16 unverändert gelassen.
00:03:13: Dagegen haben dann beide Parteien Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren hat sich dann eine sehr, sehr bemerkenswerte Situation entwickelt,
00:03:20: nämlich die Beschwerdekammer hat den Anspruchssatz grundsätzlich für gewährbar gehalten.
00:03:25: Allerdings war die Beschreibung nicht angepasst.
00:03:29: Die Patentinhaberin hat erst mit der mündlichen Verhandlung einen Hilfsantrag eingereicht, wo auch diese Absätze 13 und 16 angepasst waren.
00:03:36: Und das hat die Beschwerdekammer als verspätet angesehen,
00:03:39: was dann letztendlich zu dem prekären Problem geführt hat,
00:03:42: dass die Aufrechterhaltung des Patents ausschließlich an der Möglichkeit der Anpassung
00:03:47: und auch der Notwendigkeit der Anpassung der Beschreibung liegt oder eben nicht.
00:03:52: Und daraufhin,
00:03:53: aufgrund dieser Relevanz, hat sich dann die Beschwerdekammer auch dazu entschlossen vorzulegen.
00:03:57: Das heißt, das war also für die Aufrechterhaltung des Patents entscheidend,
00:04:02: ob es notwendig ist, die Beschreibung an die Patentansprüche anzupassen oder nicht.
00:04:08: Genau,
00:04:08: einfach aus verfahrensrechtlichem Prinzip,
00:04:10: weil einfach diese geänderte Beschreibung verspätet vorgelegt wurde
00:04:15: und es nicht mehr möglich war, jetzt sozusagen irgendwas anzupassen.
00:04:18: Für den Fall, dass die Anpassung ohnehin nicht notwendig ist,
00:04:22: müsste das Patent aufrechterhalten werden.
00:04:24: Für den Fall,
00:04:25: dass die Anpassung aber notwendig gewesen wäre, geht es nicht mehr
00:04:28: und das Patent muss insgesamt widerrufen werden.
00:04:30: Genau so ist es, ja.
00:04:31: Das heißt, das ist jetzt unser Problem,
00:04:33: unsere Ausgangssituation.
00:04:35: Und die Frage an die Große Beschwerdekammer ist also,
00:04:38: muss man denn die Beschreibung überhaupt anpassen
00:04:40: Wenn ja, unter welchen Umständen?
00:04:43: Genau,
00:04:43: die Fragestellung war ja eine Spur konkreter,
00:04:46: denn die Beschwerdekammer wollte wissen,
00:04:48: ob, wenn die Ansprüche geändert worden sind und durch diese Änderung Inkonsistenzen in das Patent eingebracht werden,
00:04:56: ob man diese dann durch die Anpassung der Beschreibung sanieren muss, um die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen.
00:05:03: Und die zweite Frage, die dann direkt daran anschließt, wenn ja,
00:05:08: welche Rechtsgrundlage gibt es denn für die Anpassung der Beschreibung eigentlich?
00:05:12: Genau,
00:05:12: und die dritte Frage,
00:05:13: die daran noch anschließt, ist,
00:05:15: ist das ein Spezialfall des Einspruchsverfahrens
00:05:19: oder gilt das nicht in allen Verfahren vom Europäischen Patentamt in gleicher Weise,
00:05:22: insbesondere auch im Anmeldeverfahren?
00:05:24: Vor den Fragen stehen wir und wie hat die Kammer jetzt entschieden?
00:05:29: Vielleicht gehe ich es von hinten an, nämlich auf die Frage 3 gibt es eine ganz klare Antwort.
00:05:33: Das ist in allen Verfahren gleich,
00:05:34: so viel kann man sagen.
00:05:36: In Bezug auf die ersten beiden Fragen würde ich sagen,
00:05:41: also weder immer anpassen noch nie anpassen,
00:05:43: sondern es kommt darauf an und zwar kommt es konkret darauf an, ob tatsächlich ein Widerspruch, eine Inkonsistenz vorliegt.
00:05:50: Und damit setzt sich die Kammer auch einigermaßen intensiv auseinander.
00:05:54: Was aus der Entscheidung auch herausgeht,
00:05:57: ist, dass eine Inkonsistenz alleine nicht ausreichend ist,
00:06:02: um eine Anpassung erforderlich zu machen,
00:06:04: sondern diese Inkonsistenz muss zu einem Verstoß gegen das EPÜ führen.
00:06:09: Das ist, glaube ich,
00:06:10: der zentrale Punkt,
00:06:11: über den wir uns jetzt Gedanken machen werden,
00:06:14: wie denn das zu verstehen ist und warum das so ist.
00:06:16: Handelt es sich dabei um einen Zirkelbezug oder nicht?
00:06:19: Ja,
00:06:19: aber natürlich, die Große Beschwerdekammer stellt das Ganze natürlich in den Kontext,
00:06:24: um nicht zu sagen in den Schatten,
00:06:25: die G 1/24,
00:06:27: die ja nicht ganz unwesentlich ist,
00:06:29: die wir auch leidenschaftlich diskutiert haben,
00:06:31: wonach ja die Beschreibung auch immer zwingend bei der Auslegung heranzuziehen ist,
00:06:35: was jetzt diese ganze Antwort auf die Frage natürlich brisanter macht,
00:06:39: weil damit jetzt einfach die Ansprüche und die Beschreibung enger miteinander verbunden sind,
00:06:44: als es das EPA vielleicht bisher gesehen hat.
00:06:45: Wenn wir uns die Entscheidung mal anschauen,
00:06:47: die Relevanz der Entscheidung G 1/24 nimmt da natürlich schon einen großen Punkt ein.
00:06:54: Und die Idee der Großen Beschwerdekammer ist schon,
00:06:57: jetzt wo es die G 1/24 gibt, ist es natürlich so,
00:07:01: dass die Beschreibung notwendigerweise und immer heranzuziehen ist.
00:07:05: Das heißt,
00:07:06: dass eine Beurteilung einer bestimmten Erfindung eines Hilfsantrags auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit
00:07:14: sehr wohl eigentlich immer auch von der Beschreibung mit abhängt
00:07:18: und damit eigentlich schon notwendigerweise auch die Beschreibung Teil dessen ist,
00:07:23: über das konkret entschieden wird.
00:07:25: Und das ist schon interessant,
00:07:26: weil es einfach der bisherigen Prüfungs-
00:07:28: und auch Einspruchs- und auch
00:07:30: im Beschwerdeverfahren der Praxis sehr entgegensteht, weil ja
00:07:33: da eigentlich zunächst einmal nur die Ansprüche diskutiert worden sind und die
00:07:35: Beschreibung dann am Ende angepasst worden ist, wenn alles fertig war mehr oder weniger.
00:07:38: Ich fand
00:07:39: es auch ganz spannend,
00:07:40: dass die G 1/25 jetzt beginnt
00:07:42: uns die G 1/24 hier näher zu erklären. Wie habt ihr das gesehen?
00:07:46: Was ich bemerkenswert finde,
00:07:48: ist, dass die G 1/25 tatsächlich die G 1/24 direkt
00:07:53: aufgreift und dem rechtssuchenden Publikum erklärt, was sie eigentlich damit gemeint
00:07:59: hat.
00:08:00: Es ist nämlich doch schon so, wie wir auch in den unterschiedlichen Podcast-Folgen
00:08:05: gesehen haben,
00:08:06: dass die unterschiedlichen Beschwerdekammern die G 1/24 unterschiedlich
00:08:10: ausgelegt haben oder zumindest unterschiedlich angewendet haben.
00:08:13: Und da war ein großer Streitpunkt oder ein Punkt, der zu Widerspruch hingeführt hat,
00:08:18: der, dass sie gesagt haben, was heißt, die Beschreibung muss berücksichtigt werden.
00:08:23: Mit diesem Wording, das die Große Beschwerdekammer da gewählt hat in der G 1/24
00:08:26: und jetzt in der G 1/25 sagt die Große Beschwerdekammer,
00:08:30: das heißt alles das Gleiche.
00:08:31: Es geht um diesen holistischen Ansatz.
00:08:33: Man soll doch bitte die Beschreibung, die Zeichnung und die Ansprüche gemeinsam lesen
00:08:37: und nur diese gemeinsame Auslegung ist das, was wir gemeint haben
00:08:40: und man kann jetzt da nicht irgendwie unterschiedliche Lesarten hineininterpretieren.
00:08:45: Das heißt, es gibt also eine Fachperson,
00:08:48: die interpretiert auf der Grundlage ihres Wissens
00:08:50: den Patentanspruch im Lichte der Beschreibung,
00:08:53: im Lichte der Zeichnungen
00:08:55: und rechtlich richtig ist eigentlich nur eine Sichtweise,
00:09:00: nämlich die,
00:09:01: die die Fachperson erhält, wenn sie die Beschreibung konsultiert.
00:09:05: Genau, richtig.
00:09:06: Und hier nimmt die Große Beschwerdekammer auch direkt Bezug auf die Endentscheidung in der G 1/24 Saga und sagt, im Wesentlichen, so wie die das machen,
00:09:15: haben sie es richtig gemacht.
00:09:16: Man muss nämlich sowohl einschränkende als auch ausweitende Definitionen der Beschreibung berücksichtigen und das muss man alles gemeinsam machen und dann wendet man die G 1/24 richtig an.
00:09:27: Gerd, diese holistische Sichtweise,
00:09:29: dass es also nur eine mögliche Interpretation gibt,
00:09:32: war,
00:09:32: wenn ich mich richtig erinnere, etwas, was du an der G 1/24 eigentlich immer gut gefunden hast.
00:09:38: Wie stehst du jetzt zu dieser Weiterentwicklung durch die Große Beschwerdekammer in der G 1/25?
00:09:44: Ich habe weiterhin so den Eindruck, dass man sich da nicht wirklich drüber traut.
00:09:47: Ich weiß nicht genau, warum man sich da so eine Hintertür offen halten will, aber diese Randziffer 10 sagt zunächst einmal,
00:09:55: dass also die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind,
00:09:58: dass sie aber für den Anspruch weder eine Erweiterung noch Beschränkung bieten können,
00:10:04: wenn der Anspruchswortlaut keine Grundlage dafür bietet.
00:10:07: Und umgekehrt sagt sie,
00:10:09: der Anspruch ist so auszulegen,
00:10:10: einschließlich einer Erweiterung und einer Beschränkung, so wie es in der Beschreibung steht.
00:10:15: Mir ist nicht ganz klar, was damit gemeint ist.
00:10:17: Ich glaube, es geht da so um Grenzfälle,
00:10:20: möglicherweise,
00:10:21: wo der Anspruchswortlaut halt bewusst Dinge ausschließen will, die in der Beschreibung stehen.
00:10:25: Ich weiß nicht, woran da die Große Beschwerdekammer gedacht hat, aber ich finde, das öffnet wieder einen unnötigen Diskussionsraum,
00:10:31: den man eigentlich schon hätte schließen können.
00:10:33: Wie würde es denn das im vorliegenden Fall auswirken?
00:10:36: Naja,
00:10:36: im vorliegenden Fall ist die Frage,
00:10:39: ob ich die Varianten, wenn man so will, die jetzt nicht mehr vom Anspruch abgedeckt sind,
00:10:44: ob ich die streichen muss aus der Beschreibung oder nicht.
00:10:46: Aus meiner Sicht wäre das schon ganz klar, dass die Basis des Anspruchs,
00:10:51: das ist, was im Anspruch steht
00:10:52: und die Beschreibung jetzt keinen argumentativen Gehalt hat, dass ich sagen kann, das wäre in irgendeiner Weise anders auszulegen,
00:10:58: sondern es nennt halt zusätzliche Optionen, die halt keinen Niederschlag gefunden haben im Anspruchswortlaut.
00:11:03: Anspruchswortlaut so gesehen,
00:11:04: sollte das aus meiner Sicht jetzt
00:11:07: also weder eine Erweiterung noch eine Beschränkung sein.
00:11:09: Das heißt, du siehst es eher so, dass ein Ausführungsbeispiel, das in der Beschreibung steht,
00:11:14: was anderes ist, als wir zum Beispiel in der G 1/24 hatten, nämlich eine konkrete Definition.
00:11:19: Das Ausführungsbeispiel ist etwas,
00:11:21: was die Anspruchsauslegung nicht oder nur sehr schwer ändert,
00:11:24: eventuell, weil man sich überlegen könnte, dass es unter den Anspruch fällt.
00:11:27: Wenn es aber definitiv draußen liegt,
00:11:29: dann würde man sagen, okay, das ist halt einfach eine Erwähnung
00:11:33: was das dann nicht in den Schutzbereich des Patents hineingeschafft hat,
00:11:37: während die Definition selbst natürlich immer etwas ist, was den Anspruch notwendigerweise verschiebt.
00:11:42: Genau, ich glaube, man muss da differenzieren und das ist vielleicht etwas,
00:11:44: was bei den Patententämtern noch nicht ganz angekommen ist,
00:11:46: aber der Anspruch ist ja letztendlich eine Abstraktion der konkreten Ausführungsformen,
00:11:50: immer.
00:11:51: Und ich habe in der Beschreibung immer verschiedene Ausführungsformen
00:11:53: und nachdem es ja auch abhängige Ansprüche gibt, die entsprechend durch die Beschreibung gestützt sind,
00:11:57: üblicherweise habe ich also immer einen breiteren Pool an Merkmalen, an Begriffen, an Definitionen in der Beschreibung,
00:12:04: als sie im Anspruch 1 als maximale Abstraktion all dieser Dinge Niederschlag finden.
00:12:10: Und die Frage ist jetzt,
00:12:11: wann entsteht eben daraus,
00:12:14: so wie es die vorliegende Kammer sagt,
00:12:16: ein Widerspruch oder eine Inkonsistenz oder nicht?
00:12:19: Ich würde meinen, vielleicht ist es so,
00:12:22: dass die Große Beschwerdekammer damit versucht,
00:12:25: die Ausdehnung der G 1/24 oder die Bedeutung der G 1/24 ein bisschen abzuschwächen
00:12:32: oder zumindest auf eine sinnvolle Obergrenze hinunterzudampfen.
00:12:36: Wenn er sich sagt, ich kann jetzt nicht durch die Beschreibung irgendwas,
00:12:40: was der Anspruch nicht in Frage stellt,
00:12:43: ausdehnen.
00:12:44: Also ich kann nicht irgendeine Definition machen, die einfach sinnlos ist.
00:12:49: Die würde der Fachmann nicht heranziehen und deswegen kann ich nicht durch irgendwelche Tricks in der Beschreibung
00:12:54: dann plötzlich meinen Schutzbereich komplett verschieben.
00:12:58: Aber wenn eben eine technisch sinnvolle Interpretation
00:13:01: durch eben beispielsweise Definitionen in der Beschreibung gemacht wird,
00:13:05: dann muss ich die sehr wohl berücksichtigen und zwar mit allen ihren Konsequenzen.
00:13:08: Zwar entweder das wird weiter, so wie es eben bei der G 1/24 Ausgangsfall war,
00:13:13: dass man halt dann diese zusätzliche Definition,
00:13:15: den Stand der Technik erweitert hat.
00:13:17: Oder vielleicht eben gibt es auch Fälle, wo eine Einengung passieren kann,
00:13:22: wo man auf einmal eine sehr enge Definition meldet und sagt,
00:13:25: eigentlich hat dieses Patent immer nur das gemeint
00:13:28: und dementsprechend kann das vielleicht sogar zur Patentierbarkeit führen.
00:13:34: Ich glaube, du hast den Widerspruch ganz gut auf den Punkt gebracht.
00:13:36: Es ist nach wie vor dieses Bedürfnis irgendwie,
00:13:39: dass man sich festhält am reinen Anspruchswortlaut.
00:13:42: Und das verstehe ich nicht.
00:13:43: Wenn sich insgesamt eine konsistente Lesart ergibt,
00:13:46: dann soll es da auch keinen Widerspruch geben, der zu beheben ist.
00:13:49: Dieser eine Absatz lässt für mich nach wie vor unklar,
00:13:52: was jetzt diese Basis dieses Anspruchs sein soll,
00:13:56: gegen die das zu prüfen wäre.
00:13:58: In der Beschreibung können unterschiedliche Dinge enthalten sein,
00:14:00: die uns den Schutzbereich möglicherweise verschieben.
00:14:03: Irgendwie klar ist, eine Definition wird das definitiv tun, sofern sie nicht völlig abwegig ist.
00:14:08: Und dann haben wir noch so Dinge drinnen wie Ausführungsbeispiele oder Stand der Technik,
00:14:12: wo man eher geneigt ist zu sagen, naja, der Stand der Technik wird wohl eher nicht unter den Patentanspruch fallen
00:14:17: und das Ausführungsbeispiel wird eher darunter fallen,
00:14:20: sofern sich da jetzt irgendwie nichts anderes ergibt.
00:14:23: Aber zumindest die Tendenz ist bei diesen beiden Dingen da.
00:14:29: Gut, soviel einmal einführend zur Bedeutung der Beschreibung und der G 1/24.
00:14:34: Jetzt gab es da auch noch diverse Rechtsprechungslinien,
00:14:37: die von der vorliegenden Kammer zitiert wurden und auch noch einige Amicus-Curiae-Briefs.
00:14:43: Wie schaut es damit aus?
00:14:45: Damit hat sich die Große Beschwerdekammer überraschend wenig bis überhaupt nicht auseinandergesetzt,
00:14:50: was wir in anderen G-Entscheidungen schon durchaus ganz anders beobachtet haben.
00:14:55: In dem Fall tut sich die Große Beschwerdekammer auch leicht,
00:14:58: weil sie mehr oder weniger sagt, na gut, diese Rechtsprechungslinien waren alle vor der G 1/24.
00:15:03: Die G 1/24 ändert alles und damit ist das schlicht und ergreifend nicht mehr relevant.
00:15:07: Man könnte vermuten, dass die Große Beschwerdekammer uns da so mehr oder weniger durch die Blume sagen möchte,
00:15:13: Diese Auslegung des Artikels 84,
00:15:16: die ja der T 56/21,
00:15:19: dieser zentralen abweichenden Rechtsprechung zugrunde gelegen ist,
00:15:22: war die, dass sie gesagt hat, es gibt die Ansprüche und der Artikel 84 bezieht sich auf die Ansprüche
00:15:28: und deswegen ist das so eine Einbahn-Situation und die Beschreibung kann sich nicht auf die Ansprüche auswirken,
00:15:34: weil es sind die Ansprüche, die der Artikel 84 auf die er sich bezieht.
00:15:37: Und mit der G 1/24 sagt es natürlich,
00:15:40: ja,
00:15:41: aber die neue Herangehensweise des EPA ist ja,
00:15:45: dass man jetzt die Beschreibung unter allen Umständen berücksichtigen muss.
00:15:49: Und damit kann diese Einbahnstraßensituation nicht die richtige sein.
00:15:52: Und deswegen lasse ich diese Rechtsprechung links liegen und beschäftige mich jetzt einer neuen G 1/25 gemäßen Linie,
00:16:01: wie man das sehen muss und dass dann entsprechend die Beschreibung unter gewissen Umständen anzupassen ist.
00:16:09: Aber ich finde, das verkennt aus meiner Sicht das zugrunde liegende Konzept dabei.
00:16:15: Nach meinem Verständnis ist es ja so, dass die Beschreibung der Offenbarungsgehalt ist,
00:16:18: von dem man ausgeht und man hat Ansprüche,
00:16:21: in denen man dann mehr oder weniger
00:16:22: diesen Offenbarungsgehalt gegenüber dem Stand der Technik abgrenzt.
00:16:26: Die Ansprüche müssen wohl durch die Beschreibung gestützt sein, das ist ganz klar.
00:16:30: Die Ansprüche sollen umgekehrt nach Artikel 84 aus sich heraus klar sein, das heißt grundsätzlich ermöglichen, dass ich feststellen kann, ob ein Gegenstand in einen Anspruchswortlaut beziehungsweise Schutzbereich fällt oder nicht.
00:16:40: Warum das jetzt nicht eine Einbahnstraße sein soll,
00:16:44: erschließt sich mir nicht,
00:16:46: weil ja umgekehrt jede Änderung in der Beschreibung, um jetzt eine Änderung in den Ansprüchen nachzuziehen, ja letztendlich wieder die ursprüngliche Offenbarung betrifft.
00:16:54: Dafür gibt es ja die G 1/26,
00:16:56: die dritte Entscheidung in dieser Trilogie,
00:16:59: die offensichtlich das europäische Patentsystem doch durchwegs umkrempelt. Also ich glaube,
00:17:05: diese Frage,
00:17:06: die wird uns erst die G 1/26 beantworten können, zumindest zu gewissen Teilen.
00:17:12: Und vielleicht wird uns die G 1/26 dann auch schon näher sagen, wie wir die G 1/25 und vielleicht auch die G 1/24 verstehen müssen,
00:17:18: damit das alles in sich konsistent ist.
00:17:20: Du meinst, aufgeschoben heißt nicht aufgehoben und die Große Beschwerdekammer wollte sich da nicht selbst vorweggreifen.
00:17:26: Man könnte auch sagen, vielleicht hat man sich jetzt noch keine Gedanken darüber machen müssen,
00:17:29: aber man muss sich eh zu einem anderen Zeitpunkt und zu einem anderen Ausgangsfall darüber Gedanken machen,
00:17:35: warum alles voreilig vorwegnehmen.
00:17:38: Schon wirklich gut. Also das heißt, wir akzeptieren einmal,
00:17:40: dass nach der G 1/24 alles andere ist
00:17:42: oder alles anders ist und man sich damit mit Rechtsprechungslinien überhaupt nicht mehr auseinandersetzen muss,
00:17:47: was wohl auch zur Folge hat,
00:17:48: dass man sich mit den Amicus-Curiae-Briefs nicht auseinandersetzen muss.
00:17:52: Wir haben also mehr oder weniger einen Tabula-rasa-Approach.
00:17:55: Ein wesentlicher Punkt der Vorlagefrage betrifft ja das Wort Inconsistency.
00:18:01: In der Vorlage ging es einfach darum,
00:18:04: ob die Beschreibung geändert werden muss,
00:18:06: wenn es Inkonsistenzen insgesamt gibt.
00:18:10: Und ich glaube, die Kammer hat sich relativ lang und breit damit beschäftigt,
00:18:14: was so eine Inkonsistenz tatsächlich ist.
00:18:17: Die Vorlagefrage bezieht sich ja auf die Situation,
00:18:21: dass durch eine Änderung im Anspruch eine Inconsistency
00:18:24: oder irgendein Widerspruch zwischen Ansprüchen und Beschreibung entsteht.
00:18:30: Jetzt hat sich für mich die Frage gestellt,
00:18:32: auch schon in unseren letzten Podcasts
00:18:34: und offensichtlich auch für die Große Beschwerdekammer,
00:18:38: was für ein Widerspruch und wenn ja,
00:18:41: zwischen was?
00:18:41: Genau, es ist nämlich relativ einfach zu sagen,
00:18:44: dass der Vergleichsgegenstand im Endeffekt die Patentansprüche mit der Beschreibung sind,
00:18:49: wie sie letztlich vorliegen.
00:18:50: Aber was die Vergleichsgrundlage ist,
00:18:53: das kommt eigentlich nur an einer Stelle so ein bisschen hervor,
00:18:57: wo es dann darum geht, dass die Patentansprüche, wie sie richtig anhand der Beschreibung ausgelegt werden,
00:19:03: mit the apparent meaning of the claim irgendwie inkompatibel sind.
00:19:08: Wie würdet ihr das verstehen?
00:19:10: Also nach meinem Verständnis der G 1/24 ist es ja so,
00:19:13: dass ich den Ansprüchen in einem Vorgang,
00:19:16: also nicht hintereinander,
00:19:17: sondern in genau einem Vorgang,
00:19:21: gemeinsam mit dem Studium der Beschreibung und auch der Zeichnungen einen Bedeutungsinhalt zuweise
00:19:26: und damit verstehe, was die Ansprüche bedeuten.
00:19:28: Aber dann müsste ja the apparent meaning of the claims etwas anderes bedeuten als die Bedeutung der Patentansprüche,
00:19:36: wenn du sie richtigerweise entsprechend dem Holistic Approach auslegst.
00:19:41: Also praktisch so etwas wie, was die Patentansprüche für sich allein bedeuten,
00:19:45: wenn du einfach eine Beschreibung nimmst, in der du den Patentanspruch einfach wortwörtlich wiederholst.
00:19:50: Sonst macht der Begriff der Inconsistency keinen Sinn,
00:19:53: weil du keine Vergleichsgrundlage hast.
00:19:55: Ja, nur die G 1/24 führt dir so etwas wie das Apparent Meaning nicht ein.
00:19:59: Absolut nicht.
00:20:00: Das kommt hier zum ersten Mal vor.
00:20:01: Die Frage ist, was ist das Apparent Meaning der Claims,
00:20:04: wenn nicht das, was sich aus dem Holistic Approach ergibt.
00:20:08: Also es kann ja damit nur gemeint sein mit dem Hintergrundwissen der Fachperson,
00:20:12: was die darunter verstehen würde.
00:20:15: Wenn sie nur die Ansprüche liest.
00:20:16: Wenn sie nur die Ansprüche liest.
00:20:18: Nachdem die ja der Empfänger mehr oder weniger dieses Textes ist,
00:20:21: also der gedachte Empfänger zumindest.
00:20:23: Dann führt aber diese Entscheidung letztendlich wieder mit
00:20:26: dem Apparent Meaning of the Claims eine zweite Auslegungsart ein,
00:20:32: die dem Holistic Approach widerspricht
00:20:34: oder zumindest anders ist und wenn es da entsprechende Definitionen in der Beschreibung gibt,
00:20:39: Stichwort Gerd,
00:20:40: dann könnte das Apparent Meaning of the Claims von dem Schutzbereich,
00:20:45: wie es sich nach G 1/24 ergibt, einfach abweichen.
00:20:49: Ja, wir gehen also einen Schritt nach vor und gleichzeitig wieder zurück.
00:20:53: Die Frage ist, gibt es einen Bedeutungsinhalt der Ansprüche für sich überhaupt?
00:20:57: Die G 1/24 hat gesagt,
00:20:59: nach meinem Verständnis,
00:21:00: nein.
00:21:01: Die G 1/25 sagt, es gibt ein Apparent Meaning und nur wenn zwischen dem Apparent Meaning und dem Actual Meaning,
00:21:08: weiß ich nicht,
00:21:09: ein Widerspruch besteht,
00:21:10: dann ist der irgendwie aufzulösen.
00:21:11: Vielleicht ist es aber auch einfach das bekannte Problem,
00:21:15: dass man versucht,
00:21:16: ein Fremdwort mit einem Fremdwort zu erklären.
00:21:18: Weil wenn man sich Absatz 18 anschaut,
00:21:21: dann versuchen sie den Begriff Inkonsistenz zu erklären und benutzen dafür den Begriff Inkompatibilität.
00:21:29: Weil dieses Apparent Meaning,
00:21:31: da geht es darum,
00:21:32: ob das Verständnis des Anspruchs inkompatibel ist
00:21:37: mit dem Apparent Meaning of the claim.
00:21:40: Und dann sagen sie,
00:21:41: diese Inkompatibilität
00:21:43: kann nicht durch die G 1/24 behoben werden.
00:21:46: Dann ist es eine Inkonsistenz.
00:21:49: Also sie verwenden hier zwei unterschiedliche Begriffe,
00:21:51: die eigentlich mehr oder weniger das Gleiche bedeuten,
00:21:53: nämlich Inkonsistenz und versuchen über die Inkompatibilität
00:21:57: die Inkonsistenz zu erklären.
00:21:59: Und vielleicht ist da sozusagen der springende Punkt,
00:22:02: dass man eben sagt, okay,
00:22:03: diese Inkompatibilität ist etwas Technisches, also das ist sozusagen ein niederrangigeres Kriterium als diese Inkonsistenz und dieses Inkompatibilitätsproblem,
00:22:15: das könnte sich grundsätzlich schon durch die G 1/24 lösen lassen, indem man es richtig auslegt,
00:22:21: sodass tatsächlich keine Inkonsistenz mehr besteht.
00:22:24: Wir haben ja die gleiche Situation in Wahrheit, wenn es einen Stand der Technik gibt,
00:22:30: der technisch sinnlos ist.
00:22:32: Oder nicht nur technisch, sondern der einfach eben so eine Art von Inkonsistenz aufweist,
00:22:37: dass die Fachperson daraus keinen Sinn ziehen kann.
00:22:41: Dann gibt es doch die Rechtsprechung, die sagt, das ist dann kein Stand der Technik, weil die Fachperson daraus keine technische Lehre ziehen kann.
00:22:48: Ich glaube, wir meinen da genau das Gleiche.
00:22:50: In dem Moment, wo ich aus der Gesamtheit der Ansprüche und der Beschreibung
00:22:52: keine konsistente technische Lehre ziehen kann oder nur etwas Sinnloses ziehen kann,
00:22:56: dann fällt aus meiner Sicht auch die Bedeutung des Anspruchs in sich zusammen.
00:23:00: Dann hat der Anspruch schlicht und ergreifend keine Bedeutung.
00:23:03: Zumindest in diesem Merkmal und in dem Zusammenhang, wo es strittig ist.
00:23:07: Und das versucht die G 1/25 ja doch schon auch explizit zu erklären,
00:23:13: weil sie sagt ja,
00:23:14: eine Inkonsistenz entsteht nicht bloß deswegen,
00:23:18: weil die Beschreibung irgendwelche technischen Inhalte enthält
00:23:24: oder Beispiele oder sogar Ausführungsbeispiele,
00:23:26: die nicht unter den Anspruch fallen.
00:23:29: Aber es ist eben, wie du sagst,
00:23:31: diese Inkompatibilität mit der technischen Lehre,
00:23:35: die sozusagen unklar macht,
00:23:37: was technisch in dem Anspruch drinnen steht
00:23:40: oder was technisch der Anspruch bedeuten soll.
00:23:42: Und in dem Fall erst ist es eine Inkonsistenz.
00:23:45: Zumindest so, wie es die Große Beschwerdekammer versteht.
00:23:48: Also das,
00:23:48: wie der Anspruch scheint,
00:23:51: ohne dass man irgendwas zusätzlich liest.
00:23:53: Das, was man versteht, wenn man nur das sieht.
00:23:56: Das wäre aber wieder viel breiter und würde der G 1/24 zuwiderlaufen.
00:24:00: Naja, aber es ist die Vergleichsbasis.
00:24:02: Nicht unbedingt.
00:24:03: Es ist nur die Vergleichsbasis.
00:24:05: Ihr habt eine Inkonsistenz.
00:24:08: Die Frage ist ja, was wird aus der Inkonsistenz?
00:24:10: Ja, ja, also so weit sind wir noch nicht.
00:24:12: So weit sind wir nicht.
00:24:13: Die Frage ist einfach nur, was ist überhaupt eine Inkonsistenz?
00:24:17: Und ja, da habe ich eben die eine Vergleichsbasis,
00:24:20: die Bedeutung der Patentansprüche,
00:24:22: so wie es sich beim Lesen der Patentansprüche ergibt und dem,
00:24:26: was sich aus der G 1/24 ergibt,
00:24:29: unter Bezugnahme der Beschreibung und allem,
00:24:31: was da dran hängt.
00:24:32: Aber dann kann ich am Ende des Tages erst wieder nur ein Problem mit Artikel 84 kriegen,
00:24:37: weil für alle anderen Sachen, nämlich für Art 52, 54 und für all diese Dinge,
00:24:41: muss ich ja ohnehin nach G 1/24 nach dem Holistic Approach auslegen.
00:24:46: Ich halte die Unterscheidung im Endeffekt für absolut bedeutungslos,
00:24:51: weil die Inkompatibilität ist schön und würde sie in jedem Fall zur Anwendung kommen,
00:24:56: wenn du Artikel 84 anwendest,
00:24:57: dann ist es okay und dann müsste man sich da Gedanken machen,
00:25:01: führt das Apparent Meaning zu einer anderen Auslegung als das Meaning im Sinne von G 1/24.
00:25:08: Es ist aber im Endeffekt egal.
00:25:10: Und glücklicherweise ist das ja nur der erste von zwei Schritten,
00:25:15: wie es die Beschwerdekammer angeordnet hat,
00:25:17: nämlich zunächst einmal zu schauen,
00:25:18: gibt es eine Inkonsistenz und wir werden, glaube ich, am Ende sehen,
00:25:21: dass die Frage der Inkonsistenz vielleicht gar nicht so wichtig ist.
00:25:24: Darum würde ich gerne an dieser Stelle weitermachen und dann auf die Frage zurückkommen,
00:25:29: unter welchen Voraussetzungen ist denn eigentlich jetzt eine solche Inkonsistenz wirklich ein Problem?
00:25:35: Ich glaube,
00:25:36: jetzt kommen wir langsam zu diesem Kern der G 1/25 Entscheidung,
00:25:40: weil sie sagt ja, es gibt Inkonsistenzen und die Inkonsistenzen müssen nicht immer behoben werden
00:25:47: durch Anpassung der Beschreibung, sondern es sind jene Inkonsistenzen,
00:25:51: die zu einem Verstoß gegen das EPÜ führen,
00:25:54: die reparaturbedürftig sind und die behoben werden müssen.
00:25:57: Das heißt, was wir bis jetzt besprochen haben, war eigentlich sozusagen die Frage,
00:26:01: wie stelle ich fest, was eine Inkonsistenz ist?
00:26:04: Das ist schwierig,
00:26:05: da gibt es offensichtlich mehrere Möglichkeiten, wenn wir es nicht genau wissen.
00:26:09: Aber es gibt dann noch den zweiten Step darüber,
00:26:11: der sagt, ich habe jetzt festgestellt, es gibt eine Inkonsistenz.
00:26:15: Führt denn diese Inkonsistenz zu einem Verstoß gegen irgendein Kriterium des EPÜ? Und da werden eben nicht nur der Artikel 84, der eigentlich bis jetzt im Fokus gestanden ist,
00:26:25: zitiert, sondern es wird auch direkt auf die Patentierbarkeitskriterien, die materiellrechtlichen von Artikel 52 bis 57, verwiesen.
00:26:32: Was in dem Zusammenhang überraschend war für mich,
00:26:35: ist,
00:26:35: dass die Große Beschwerdekammer ein Beispiel gegeben hat,
00:26:39: wann eine Inkonsistenz zu einem Problem mit der erfinderischen Tätigkeit führt.
00:26:44: Und da sagt sie, wenn ein Anspruch geändert wurde,
00:26:50: um erfinderisch zu sein,
00:26:52: aber es gibt noch Reste in der Beschreibung,
00:26:56: die eine andere technische Lehre vermitteln,
00:27:00: die dementsprechend, was vor der Änderung in der Beschreibung oder die technische Lehre des Anspruchs war,
00:27:07: dann könnte dies zu einem Verstoß gegen Artikel 56 führen und würde eine Anpassung der Beschreibung erforderlich machen.
00:27:15: Das ist Absatz 38 der Entscheidung.
00:27:20: Und das finde ich schon ein starkes Stück,
00:27:22: weil für mich nicht klar ist, was das für die Praxis bedeutet.
00:27:25: Heißt, es ist jetzt das Wort erfindungsgemäß,
00:27:28: das sich stört und das dann zu einem Verstoß gegen Artikel 56 führt,
00:27:32: wenn ich da in meiner ursprünglichen Beschreibung zum Anspruch 1 erfindungsgemäß gestanden habe
00:27:35: und jetzt ist halt erst Anspruch sieben erfindungsgemäß.
00:27:38: Wie sorgfältig muss man sein,
00:27:40: dass man die Beschreibung ändert,
00:27:43: um durch diese Änderung die erfinderische Tätigkeit zu begründen?
00:27:47: Ich kann mir vorstellen, das Patentamt wird wollen, dass du da sehr sorgfältig bist,
00:27:51: weil so könnte man natürlich argumentieren,
00:27:54: im Sinne dieses Holistic Approach,
00:27:56: man ja dann auf die Idee kommen könnte,
00:27:59: dass diese Ausführungsform weiterhin unter dem Patentanspruch fällt.
00:28:03: Und damit würde eine Ausführungsform unter dem Patentanspruch fallen,
00:28:07: die naheliegend ist.
00:28:08: Und das würde letztendlich dann den Patentanspruch in seiner Gesamtheit nicht erfinderisch machen.
00:28:14: Und dadurch wäre das Patent zu widerrufen aufgrund dieser Erwähnung eines erfindungsgemäßen Beispiels in der Beschreibung.
00:28:22: Aber wenn es nicht erfindungsgemäß ist, dann sagt die G 1/25,
00:28:26: darf es ruhig in der Beschreibung bleiben,
00:28:28: weil dann ist es keine Inkonsistenz,
00:28:30: die einen Verstoß gegen das EPÜ darstellt.
00:28:33: Soweit verstehe ich die Große Beschwerdekammer hier.
00:28:35: Also das würde ich so sehen,
00:28:37: wenngleich es ein bisschen eigenartig ist, weil wenn die Beschwerdekammern bisher erfinderische Tätigkeit beurteilt haben, war das eigentlich noch nie ein Thema.
00:28:47: Möglicherweise musste dann später die Beschreibung angepasst werden und alle haben mitgedacht,
00:28:53: naja,
00:28:53: wenn die Beschränkung dann so ist,
00:28:56: dann muss das entsprechend abgeändert werden,
00:28:58: weil das fällt ja nicht mehr drunter.
00:29:00: Dass das in Zukunft geändert werden wird,
00:29:02: das kann ich mir eh schon denken.
00:29:03: Daher lese ich die Beschreibung als Beschwerdekammer vorgreifend oder als Fachperson vorgreifend mal so
00:29:10: und das muss halt dann angepasst werden.
00:29:12: Also das könnte die Denkweise sein, die dem zugrunde liegt.
00:29:15: Vielleicht ist einfach die Frage die falsche, die die vorliegende Kammer gestellt hat.
00:29:19: Das glaube ich auch.
00:29:20: Weil im Grunde genommen,
00:29:23: wenn man sich das prozedural vorstellt im Verfahren
00:29:26: und ich nach der G 1/24,
00:29:28: wie auch da im Absatz 36 steht,
00:29:30: also Principles of claim interpretation set out in G 1/24,
00:29:34: apply where the assessment under Articles 52 to 57 requires the meaning of the claim to be determined.
00:29:39: Das heißt also,
00:29:40: ich habe immer dann,
00:29:41: wenn ich erfinderische Tätigkeit prüfe,
00:29:43: diesen holistischen Ansatz.
00:29:44: Das heißt, ich kann überhaupt erst Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen,
00:29:48: wenn ich Ansprüche habe und eine dazu vorliegende Beschreibung.
00:29:53: Das heißt also, in dem Moment, wo eine Inkonsistenz auftritt,
00:29:57: die gegen die Artikel 52 bis 57 spricht,
00:30:01: habe ich ja den Artikel 52 schon nicht mehr erfüllt.
00:30:04: Also eigentlich stellt sich gar nicht die Frage, ob ich dann anpassen muss oder nicht,
00:30:08: sondern dann ergibt sich aus der Gesamtheit halt schlicht und ergreifend,
00:30:12: dass das nicht neu und erfinderisch ist.
00:30:13: Die Frage ist dann eher, darf ich überhaupt die Beschreibung ändern,
00:30:17: um diesen Widerspruch aufzulösen
00:30:18: oder um dem das Meaning zu geben, das ich halt eigentlich haben wollte.
00:30:21: Und dann bin ich eigentlich in der Frage der Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung
00:30:25: und nicht, ob die Beschreibung angepasst werden muss.
00:30:27: Das ist halt dann mein Problem.
00:30:28: Das wird uns G 1/26 sagen.
00:30:30: Man könnte es ja auf den Standpunkt stellen.
00:30:32: Bisher waren die Beschwerdekammern immer schon nett genug zum Patentinhaber,
00:30:37: das mitzudenken,
00:30:39: diese Änderungen,
00:30:40: die dann später in der Beschreibung notwendigerweise gemacht werden
00:30:43: müssen,
00:30:44: um zu sagen, gut,
00:30:46: im Prinzip passt der Anspruch,
00:30:48: wenn man die Beschreibung so ändert,
00:30:52: dass diese Ausführungsbeispiele nicht mehr drunter fallen.
00:30:55: So kann man auch das bisherige Prozedere
00:30:57: sehen und dann kann man dem Patentinhaber natürlich noch die Möglichkeit geben, okay,
00:31:01: jetzt ändert
00:31:02: das bitte.
00:31:03: Wir haben es eh immer schon so gesehen und das ist im Sinne des Holistic Approach,
00:31:07: das, was wir daraus machen, weil wir eh wissen,
00:31:09: dass das noch zu ändern ist und das sozusagen
00:31:11: offensichtlich ist.
00:31:13: Und deswegen
00:31:14: machen wir es.
00:31:14: Im Sinne der G 1/
00:31:15: 24 gar nicht ganz verständlich, weil
00:31:17: es eh offensichtlich ist, wo zu ändern. Aber
00:31:19: das wird uns dann in der G 1/
00:31:21: 26 noch näher
00:31:24: beschäftigen. Aber darum glaube ich eben,
00:31:26: also im Kern sollte sich
00:31:27: die Frage nicht stellen, weil wenn ich die
00:31:29: Beschreibung zur Auslegung heranziehe,
00:31:31: dann erfülle ich halt entweder Artikel 52
00:31:33: und Konsorten oder nicht.
00:31:36: Ja, das würde ich
00:31:38: auch genau sagen. Die einzige andere
00:31:39: Alternative ist, dass eine Bestimmung
00:31:41: des Schutzbereichs nicht möglich ist,
00:31:43: weil es einen Widerspruch gibt,
00:31:44: das kann ja der Fall sein,
00:31:46: aber dann ist die Frage, wie das behoben werden kann.
00:31:49: Also ja,
00:31:50: kann vielleicht behoben werden durch Neuformulierung vom Anspruch.
00:31:52: Aber nur dann
00:31:53: habe ich Artikel 84 auch das Problem. Genau, nur dann.
00:31:56: Und man hätte das so viel sauberer machen können, nämlich eben für den Fall,
00:32:00: dass ich bei
00:32:01: bestgemeinter Auslegung keinen Anspruch oder keinen vernünftigen Schutzbereich
00:32:06: festlegen kann,
00:32:07: wenn ich dem keine Bedeutung oder keine konsistente,
00:32:09: eine technisch sinnvolle Bedeutung beilegen kann,
00:32:12: dann gibt es tatsächlich einen Widerspruch.
00:32:14: Ja, vielleicht nochmal,
00:32:15: um deinen Punkt aufzugreifen mit der Beschwerdekammer,
00:32:18: weiß eh,
00:32:19: wie man die Beschreibung mitliest, um es richtig zu interpretieren.
00:32:24: Ich würde da auch den Obiter,
00:32:26: den uns die Große Beschwerdekammer dazugegeben hat,
00:32:29: im Absatz 45 durchaus als Bestätigung sehen.
00:32:33: Und vielleicht auch als entscheidend für den Ausgangsfall.
00:32:37: Wir erinnern uns, da war die Änderung der Beschreibung zu spät.
00:32:41: Und da sagt die Große Beschwerdekammer eigentlich schon,
00:32:44: dass es von einer verfahrensrechtlichen oder verfahrensökonomischen Sichtweise aus
00:32:49: durchaus Sinn macht, die Beschreibung erst zum Schluss anzupassen.
00:32:52: Und das kann eigentlich auch in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer sein.
00:32:57: Das heißt, man diskutiert darüber, wie man es auslegen würde.
00:33:01: Aber die Anpassung der Beschreibung selbst kann eigentlich auch
00:33:06: zu einem relativ späten Verfahrenszeitpunkt stattfinden.
00:33:10: Und ich verstehe das schon auch ein bisschen als Wink an die vorliegende Beschwerdekammer,
00:33:14: zu sagen,
00:33:14: bitte jetzt nur ein Patent zu widerrufen, weil die die Absätze 13
00:33:19: rechtzeitig gestrichen haben,
00:33:21: führt vielleicht auch ein bisschen zu weit.
00:33:24: Gut, das ist natürlich ein prozessualer Punkt, wo ich dir auf jeden Fall Recht geben würde,
00:33:28: also ein Patent deswegen zu vernichten,
00:33:30: weil eine Beschreibungsanpassung nicht stattgefunden hat,
00:33:33: die ohnehin irrelevant ist, weil die Beschwerdekammer ohnehin beurteilen konnte,
00:33:37: ob das neu ist oder nicht.
00:33:38: Das ist natürlich ein bisschen überschießend.
00:33:41: Es beantwortet aber nicht die dahinterliegende materiellrechtliche Frage,
00:33:44: wie die Auslegung ist und ob ich tatsächlich ändern muss.
00:33:47: Vielleicht ist es einfach nur ein Impuls zur Rechtsentwicklung, das Ganze.
00:33:51: Wenn ich das wortwörtlich nehme,
00:33:53: dann heißt es ja nur,
00:33:54: es ist eine Aufforderung an die technischen Beschwerdekammern,
00:33:57: wenn sie das beanstanden,
00:33:58: dass sie dann begründen,
00:34:00: mit welchem Teil des EPÜ ein Widerspruch erzeugt wird.
00:34:04: Und letztendlich kann sich dann aus diesen Rechtsprechungen entwickeln,
00:34:06: wann es denn überhaupt erst ein Problem gibt.
00:34:09: Letztendlich sind wir dann wieder bei dem Artikel-84-Problem
00:34:12: und wir können die Rechtsprechung von vorher wieder aufgreifen.
00:34:15: Aber letztendlich ist es halt nur die Aufforderung,
00:34:19: schaut euch halt einmal an,
00:34:20: womit ihr überhaupt ein Problem habt.
00:34:22: Es geht gar nicht darum,
00:34:23: einfach nur aus einem vermeintlichen Widerspruch
00:34:25: ein Problem zu machen,
00:34:26: sondern nur dann,
00:34:27: wenn sich ein rechtliches Problem daraus ergibt.
00:34:31: Also ich glaube, damit wissen wir auch,
00:34:33: diesem Perfektionismus des Europäischen Patentamts,
00:34:36: dann nur perfekte Patente zu gewähren, dem hat die Kammer hier eigentlich eine Absage erteilt.
00:34:42: Sie hat gesagt,
00:34:43: wenn Sie ein Patent wegen einer solchen Inkonsistenz widerrufen wollen,
00:34:47: dann sagt doch bitte ganz genau,
00:34:49: welcher Grund ist es denn wirklich und sucht euch einen aus,
00:34:53: der auch ein Widerrufsgrund ist.
00:34:54: Also jeder Einspruchsgrund und darüber hinaus natürlich auch Artikel 123,
00:35:00: Absatz 3 und Artikel 84,
00:35:01: die auch im Einspruchsverfahren mit zu prüfen sind.
00:35:03: Also die können grundsätzlich herangezogen werden,
00:35:06: aber das bloße ästhetische Empfinden einer Einspruchsabteilung,
00:35:09: dass bestimmte Patente halt so auszusehen haben, ist jedenfalls kein Grund.
00:35:12: So könnte man die Entscheidung jetzt auch lesen.
00:35:14: Und das wäre an sich ganz heilsam und würde das Amt einmal dazu zwingen,
00:35:18: wirklich zu sagen, wo genau das Problem liegt und nicht einfach nur eine Änderung zu fordern.
00:35:23: Also ich glaube,
00:35:24: dass es in Zukunft nicht reichen wird oder zumindest nicht reichen sollte,
00:35:30: dass die Prüfungsabteilung in der Mitteilung nach Regel 71(3) da einfach nur Änderungen macht
00:35:35: und dazu schreibt oder streicht: Artikel 84.
00:35:38: Das denke ich, wird nicht reichen, weil sie wohl begründen muss,
00:35:42: warum diese Inkonsistenz, die sie beheben will,
00:35:45: nicht eine solche Inkonsistenz ist,
00:35:47: die nicht behoben werden muss, sondern eine solche ist,
00:35:50: die gegen das EPÜ verstößt.
00:35:52: Ja,
00:35:53: wenn Sie sagen Artikel 84,
00:35:55: sind wir wieder bei der Ursprungssituation,
00:35:58: aber vielleicht können Sie es nicht so einfach machen,
00:36:01: weil ja aus der G 1/25 schon,
00:36:03: da steht explizit drinnen,
00:36:05: dass es diese Fälle gibt, wo es nicht reparaturbedürftig ist.
00:36:07: Das kann inkonsistent sein,
00:36:09: da können Ausführungsbeispiele drinnen sein,
00:36:11: die nicht unter den Schutzbereich fallen und das ist okay,
00:36:13: das kann so bleiben.
00:36:15: Und dann gibt es eben diese Fälle,
00:36:17: wo das nicht gut ist,
00:36:20: weil es zu einem zusätzlichen Verstoß gegen das EPÜ kommt.
00:36:23: Und es wird sehr interessant sein zu beobachten,
00:36:26: wo diese Grenze gezogen wird
00:36:28: und wie einheitlich die Beschwerdekammern untereinander diese Grenze ziehen.
00:36:32: Also ich glaube, die Hauptprobleme wirst du vor allem in der ersten Instanz sehen.
00:36:36: Und ich kann mir vorstellen,
00:36:37: dass die ihre Praxis überhaupt nicht ändern werden,
00:36:39: aufgrund der Kosten-Situation.
00:36:42: Es ist extrem aufwendig, das zu bekämpfen.
00:36:44: Das, was du zusätzlich gewinnst,
00:36:47: ist relativ wenig.
00:36:48: Ja, du kriegst möglicherweise ein breiteres Patent und es ist relativ aufwendig,
00:36:53: da in Beschwerde zu gehen für ein Patent, das du eh hast.
00:36:56: Also die praktische wirtschaftliche Situation könnte die sein,
00:37:00: dass du deinem Mandanten sagst,
00:37:01: das ist eine Frechheit, der Prüfer am Europäischen Patentamt reklamiert Artikel-84-Änderungen,
00:37:06: obwohl die gar keine sind. Der Prüfer wird entsprechend viel reklamieren
00:37:11: und dann hast du eben die Wahl,
00:37:12: das vom Prüfer geänderte Patent einfach zu nehmen
00:37:15: für verhältnismäßig wenig Geld und sofort Schutz zu haben oder in die Beschwerde zu gehen.
00:37:21: Deswegen wird darüber, glaube ich,
00:37:22: wahrscheinlich nicht so viel gestritten werden
00:37:24: und das Amt ist immer in der besseren Position zu sagen, schau, ich gebe da eh was.
00:37:28: Wenn du mehr willst,
00:37:29: beschwere dich halt und das werden die meisten nicht tun.
00:37:31: Ja, und auch die Begründung ist eigentlich,
00:37:33: was von der Verfahrenseffizienz ungünstig für den Anmelder ist,
00:37:36: weil letztendlich, wenn du noch einmal einen Bescheid kriegst, bevor du die 71(3)-Mitteilung kriegst,
00:37:41: musst du noch einen Bescheid zusätzlich erledigen.
00:37:42: Also das heißt, das ist ja auch nicht im Interesse des Anwalts per se.
00:37:46: Das sehe ich beide Punkte genauso.
00:37:50: Die Frage ist aber,
00:37:51: die Prüfer im Prüfungsverfahren müssen sich an die Prüfungsrichtlinien halten.
00:37:55: Und im Moment sind die Prüfungsrichtlinien sehr, sehr eng und sagen, was alles nicht geht.
00:38:00: Und sozusagen unter Berufung auf die Prüfungsrichtlinien werden diese Änderungen von der Prüfungsabteilung vorgeschlagen.
00:38:06: Und ich glaube eigentlich nicht,
00:38:08: dass das in der Konsequenz und in dieser Breite,
00:38:10: wie es jetzt in den Richtlinien drin steht,
00:38:12: im Lichte der G 1/25 haltbar ist.
00:38:14: Und wenn sich die Richtlinien ändern,
00:38:16: dann müsste sich auch die Praxis der Prüfer ändern,
00:38:18: und zwar ohne, dass jetzt ganz viele Beschwerden gehen.
00:38:20: Es wird sicher welche geben, die das so weiter beibehalten.
00:38:23: Da muss man dann vielleicht in die Beschwerde gehen,
00:38:25: aber dieses pauschale Drüberfahren, alle Ausführungsbeispiele müssen raus,
00:38:29: weil sie nicht unter den Schutzbereich fallen.
00:38:31: Ich glaube nicht, dass das haltbar sein kann oder sein darf in den Prüfungsrichtlinien.
00:38:36: Wenn sie die Prüfungsrichtlinien ändern,
00:38:38: ja sicher.
00:38:39: Ich glaube nur,
00:38:40: dass es diesen disziplinierenden Effekt in der Weise fürs Patentamt einfach nicht geben wird,
00:38:46: weil es verhältnismäßig mehr geben wird,
00:38:49: die sich damit abfinden werden und einfach zähneknirschend zahlen, weil es den Aufwand nicht wert ist.
00:38:54: Wenn ich das jetzt vergleiche mit einer Situation,
00:38:57: dass du sagst, ich beurteile jetzt Artikel 56 extrem viel strenger,
00:39:01: da wirst du Hunderte Beschwerden haben und irgendwann wird das System ad absurdum geführt.
00:39:06: In der konkreten Situation wird einfach die Mehrheit zahlen und das System wird genauso weiterlaufen, wie es weiterläuft.
00:39:14: Nämlich auch deswegen,
00:39:15: weil der Outcome der Beschwerde nicht klar ist anhand dieser G-Entscheidung.
00:39:19: Also wenn ich jetzt wenigstens wüsste, dass, wenn man da in die Beschwerde geht, klar ist, was dabei herauskommt,
00:39:23: aber genau den Zustand haben wir ja auch nicht.
00:39:25: Ein wesentliches obiter dictum der Großen Beschwerdekammer bezieht sich auch darauf,
00:39:31: dass es eigentlich vollkommen irrelevant ist, wodurch eine solche Inkonsistenz grundsätzlich entsteht.
00:39:37: Es kann eine Änderung sein nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer,
00:39:41: es muss aber nicht eine Änderung sein.
00:39:43: Artikel 84 ist ja im Prinzip keine Änderungsvorschrift,
00:39:47: sondern betrifft das Verhältnis der Patentansprüche zur Beschreibung insgesamt
00:39:52: und fordert eben die Stützung durch die Beschreibung und eben eine gewisse Freiheit von Inkonsistenzen.
00:39:57: Und daher legt die Große Beschwerdekammer, auch wenn es gar nicht wirklich gefragt war,
00:40:02: Wert darauf zu sagen,
00:40:03: das ist eigentlich im Lichte der Vorlagefrage eine Änderungsthematik,
00:40:09: im Allgemeinen aber nicht.
00:40:11: Da finde ich vor allem den Fall interessant,
00:40:13: dass es eben genau nicht durch eine Änderung passiert,
00:40:16: weil das bedeutet ja, dass schon ursprünglich dieser EPÜ-Widerspruch inhärent ist.
00:40:22: Die Frage ist, kann ich überhaupt ändern,
00:40:23: um den auszumerzen?
00:40:26: Zum Beispiel, du hättest die Situation,
00:40:27: dass eine Ausführungsform als erfindungsgemäß ursprünglich bezeichnet wird,
00:40:31: die es in Wirklichkeit gar nicht ist,
00:40:33: weil der Patentanspruch die einfach nicht umfasst.
00:40:36: Genau.
00:40:37: Dann würde bedeuten, wenn ich das streiche, dass das erfindungsgemäß ist,
00:40:39: dass ich damit den Schutzbereich ändere.
00:40:41: Ob das so ist, werden wir in der G 1/26 erfahren.
00:40:44: Ich sehe schon, wir werden dann eine Panel-Diskussion machen müssen,
00:40:47: wo wir die G 1/24,
00:40:49: G 1/25 und G 1/26 gegenüberstellen.
00:40:52: Um herauszufinden oder hoffentlich herausfinden zu können,
00:40:55: wie alle Aspekte zusammenwirken.
00:40:59: Für sich allein genommen,
00:41:01: man sieht es ja auch, wie wir schon diskutiert haben, an der Entscheidung,
00:41:04: dass die G 1/25 uns die G 1/24 erklären muss.
00:41:07: Und ich sehe durchaus Potenzial, dass die G 1/26 uns auch die G 1/25 und vielleicht sogar die G 1/24 noch näher erklären muss,
00:41:16: damit dann alles in sich für die Große Beschwerdekammer stimmig ist.
00:41:21: Was aber schon interessant ist, ist die Frage,
00:41:23: wie greift man so was auf?
00:41:25: Wenn eine gegen das EPÜ verstoßende Inkonsistenz im Einspruchsverfahren auftaucht,
00:41:31: die aber nicht durch eine Änderung begründet ist,
00:41:33: wie schaut man sich so was an?
00:41:36: Und zwar vielleicht sogar eine auf Artikel 84 gestützte Inkonsistenz,
00:41:40: also nicht eine, die dann irgendwie die Patentierbarkeitsvoraussetzungen betrifft,
00:41:43: sondern erst wieder bei der Klarheit liegt.
00:41:47: Also da sehe ich schon auch ein bisschen Potenzial zu streiten.
00:41:52: Ja,
00:41:52: wobei sich,
00:41:53: glaube ich,
00:41:54: bei einem wirklich inkonsistenten Anspruch
00:41:57: dann möglicherweise auch ein Neuheitsproblem oder Problem der erfinderischen Tätigkeit wird konstruieren lassen.
00:42:02: Ich verstehe nicht, wenn ich so einen inhärenten Widerspruch in den Anmeldeunterlagen habe,
00:42:06: dass das dazu führt, dass ich den Anspruch nicht im Sinne der G 1/24 auslegen kann
00:42:11: und da eine Korrektur erforderlich ist,
00:42:13: dann ändert sich doch damit zwangsläufig der Offenbarungsgehalt von dem Ganzen.
00:42:18: Ja,
00:42:19: aber es ist dann eine Frage, wie sehe ich die Offenbarung?
00:42:21: Sehe ich das als Aneinanderreihung von unterschiedlichen Oder-Kombinationen,
00:42:27: wo ich dann sage, okay,
00:42:28: ich streiche eine Oder-Variante heraus?
00:42:31: Das hängt eben davon ab, wie es formuliert ist.
00:42:32: Wenn das rein aneinandergereihte Oder-Kombinationen sind,
00:42:36: dann gibt es ja keinen Widerspruch.
00:42:38: Ja, aber ich meine,
00:42:39: nicht, dass das tatsächlich Oder-Kombinationen sind,
00:42:42: sondern verstehe ich die Ausführungsbeispiele,
00:42:44: die in einer Anmeldung sind,
00:42:46: als Oder-Verknüpfungen,
00:42:48: damit ich dann auswählen kann.
00:42:49: Weil wir wissen ja, im Einspruchsverfahren könnte ich ja ...
00:42:52: Ich würde mal davon ausgehen,
00:42:54: dass das vielleicht wegfallen würde,
00:42:56: dieses Streichen von nicht beanspruchten Ausführungen.
00:42:59: Das habe ich jetzt gar nicht so im Kopf.
00:43:01: Ich habe eher so wirklich
00:43:02: einen sinnstörenden Fehler im Kopf,
00:43:05: der auch nicht ohne weiteres berichtigt werden kann,
00:43:08: weil er nicht offensichtlich ist,
00:43:09: weil sonst wäre es ja kein Widerspruch.
00:43:11: Also ich muss wirklich irgendeinen Hund einbauen in die Anmeldung,
00:43:15: der so sinnstörend ist,
00:43:16: dass eben ich die Patentfähigkeit nicht beurteilen kann.
00:43:19: Wie komme ich denn aus dem jemals wieder raus?
00:43:21: Vielleicht ist es dann eine neue Art von unentrinnbarer Falle,
00:43:24: die mit dem Einreichen der Anmeldung schon zum Untergang des Patents führt.
00:43:28: Weil wenn ich das nicht ändern kann,
00:43:30: weil es dann die Offenbarung überschreitet,
00:43:33: dann ist das ein Mangel,
00:43:34: den ich nicht mehr herausbekomme.
00:43:35: Nicht in dieser Anmeldung,
00:43:36: nicht in einer Teilanmeldung,
00:43:37: weil da habe ich ja das gleiche Kriterium.
00:43:40: Dann ist das einfach eine Totgeburt.
00:43:43: Darum meine ich also, das ist meine These dabei,
00:43:45: sind die Sachen, die da jetzt letztendlich übrig bleiben,
00:43:48: nämlich solche Widersprüche,
00:43:50: die gegen das EPÜ verstoßen
00:43:52: und von vornherein drin waren und nicht durch eine Änderung eingeführt worden sind,
00:43:55: sind das nicht Todesurteile, zu denen es nie kommen wird?
00:43:58: Man muss, glaube ich, die Praxis beobachten und das ein bisschen so handhaben,
00:44:02: wie wir es mit der G 1/24 gehabt haben,
00:44:06: nämlich uns anschauen, was machen jetzt die Beschwerdekammern
00:44:10: mit dieser Entscheidung der Großen Beschwerdekammer und wie wenden sie das auf konkrete Fälle an?
00:44:15: Gibt es eine Abkehr von der bisherigen Praxis?
00:44:18: Wenn ja, wie weitreichend ist es und wie sehr wird dieses Kriterium,
00:44:24: dass eine Inkonsistenz gegen das EPÜ verstoßen muss,
00:44:28: jetzt eine neue Diskussion im Einspruchsverfahren oder im Prüfungsverfahren eröffnen?
00:44:33: Ist das jetzt wirklich was Neues oder versucht man einfach das,
00:44:39: was bisher war,
00:44:40: jetzt unter diesen neuen Kriterien einzuordnen und man betreibt so ein bisschen Augenauswischerei.
00:44:46: Man sagt, das ist okay, wir haben jetzt die G 1/25 und wir machen jetzt das,
00:44:51: was wir davor schon gemacht haben und ordnen es jetzt ein in das,
00:44:55: was die G 1/25 an Kriterien aufgestellt hat und sagen, jetzt sind wir rechtssicher,
00:45:00: weil das war ja ein Problem,
00:45:02: das insbesondere wir gesehen haben,
00:45:05: dass ja die Rechtsgrundlage ein bisschen fehlt.
00:45:08: Der Artikel 84,
00:45:10: dem man unterstellen könnte,
00:45:11: dass allein keine Rechtsgrundlage sei für einen Zurückweisungs- oder Widerrufsgrund.
00:45:16: Und
00:45:16: jetzt ist zumindest mein Eindruck,
00:45:19: dass
00:45:20: man das so ein bisschen auf andere Patentierbarkeitskriterien verschiebt.
00:45:25: Da
00:45:25: ist der Art 84 noch dabei,
00:45:27: aber vielleicht lässt sich ja was anderes finden,
00:45:30: und dann braucht man diese Diskussion nicht führen mit der Rechtsgrundlage.
00:45:35: Interessant ist da auch die Begründung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer selbst,
00:45:38: wenn es da um Frage 2 geht,
00:45:40: hat sie auch klar festgestellt,
00:45:42: also diese Handhabung von Inkonsistenzen,
00:45:45: dafür gibt es eigentlich keine Rechtsgrundlage,
00:45:48: was tatsächlich als Problem erkannt wurde und deswegen stellt man auch tatsächlich
00:45:53: auf diese anderen Patentierbarkeitsvoraussetzungen ab,
00:45:57: die dann in der Entscheidung letztendlich genannt werden,
00:45:59: also die Artikel 52 bis 57,
00:46:01: 76,
00:46:02: 83,
00:46:03: 84 und 123.
00:46:04: Also diese Gründe, die tatsächlich aufzählbar sind.
00:46:08: Wobei das Ganze dann wieder auf Artikel 84 verweist, was ein gewisser Zirkelschluss ist.
00:46:13: Vielleicht darf man das auch gar nicht wortwörtlich sehen,
00:46:15: sondern vielleicht ist ja damit schon gemeint der Umstand,
00:46:18: dass sich vielleicht nicht aus dem Widerspruch selbst ein Problem mit dem EPÜ ergibt,
00:46:22: sondern in weiterer Folge.
00:46:23: Also aus der Auflösung des Widerspruchs.
00:46:26: Dort würde ich es nämlich dann wieder verstehen.
00:46:28: Das Ganze krankt an der Vorstellung des Patentamts,
00:46:30: dass die Anmeldung hinsichtlich ihrer Klarheit, was immer das ist, perfekt sein kann.
00:46:35: Und das gibt die Sprache halt einfach nicht her.
00:46:38: Und ich verstehe nicht, warum man immer so daran festhält,
00:46:41: dass es ja vermeintlich perfekt ist.
00:46:42: Es wird nie perfekt sein.
00:46:44: Es wird immer Unklarheiten geben.
00:46:45: Es wird immer Unstimmigkeiten geben,
00:46:47: die ich erst dann erkenne,
00:46:48: wenn ich vor dem konkreten Problem stehe, vor der konkreten Eingriffssituation,
00:46:52: vor der konkreten Entgegenhaltung, wo ich dann merke,
00:46:54: oh, das ist doch gar nicht so klar, wie ich es vielleicht ursprünglich verstanden habe.
00:46:57: Aber stimmt dich dann die G 1/25 nicht irgendwie versöhnlich?
00:46:59: Weil die sagt ja,
00:47:01: ja,
00:47:01: solche Widersprüche gibt es und die kann es auch geben und die sind auch okay.
00:47:05: Und nur wenn dieser Widerspruch,
00:47:07: der sich auch aus der Zusammenschau mit dem Stand der Technik ergeben kann,
00:47:11: nur wenn der dann zu einem Verstoß gegen das EPÜ führt,
00:47:14: nur dann ist es ein Problem.
00:47:16: Das heißt,
00:47:17: letztendlich beurteilen wir keine Inkonsistenzen oder Widersprüche,
00:47:21: sondern einfach nur die entsprechenden Artikel des Europäischen Patentübereinkommens,
00:47:25: idealerweise nach den Grundsätzen der G 1/24 und dann kommt es eben zu einer Entscheidung für oder gegen die Patentierbarkeit im Wesentlichen.
00:47:34: Vielleicht habe ich die einfach falsch interpretiert, die Entscheidung.
00:47:37: Vielleicht ist die Entscheidung einfach die: Die Widersprüche sind egal,
00:47:40: wir prüfen einfach die Vorschriften des EPÜ.
00:47:44: Könnte man zumindest herausziehen aus der Entscheidung.
00:47:47: Da finde ich den Absatz 44 hoffnungsvoll,
00:47:50: weil der sagt,
00:47:51: eine Inkonsistenz,
00:47:53: die keinen rechtlichen Effekt hat,
00:47:56: die kann auch keine Anpassung der Beschreibung bedingen.
00:47:59: Vielleicht kann man sich darauf stützen und sagen,
00:48:01: ja,
00:48:01: Inkonsistenz vielleicht,
00:48:02: sie ist aber wurscht,
00:48:04: deswegen kann sie drinnen bleiben.
00:48:05: Gut, dann ziehen wir da mal einen Schlussstrich unter diese Diskussion.
00:48:10: Wir werden uns natürlich noch anschauen,
00:48:11: wie die Beschwerdekammer, nachdem der Fall jetzt wieder bei ihr liegt, mit dem Vorlagefall weiter vorgehen wird,
00:48:18: was also aus der Patentierung dieses Pflanzenwachstumsmediums wird.
00:48:23: Danke Lukas,
00:48:24: danke Gerd fürs Mitdiskutieren.
00:48:26: Bis zum nächsten Mal.
00:48:28: Bis zum nächsten Mal.
00:48:28: Bis zum nächsten Mal.
00:48:34: Das war ein IP-Courses-Podcast.
00:48:37: Für Feedback schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org,
00:48:42: abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen und Kursangebote auf www.ipcourses.org.
Neuer Kommentar