T 549/24 - Badevorrichtung (Wiedereinsetzung / unredlicher Mittelsmann)
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die Entscheidung T 549/24 einer Beschwerdekammer des EPA. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anmelderin nach Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann. Interessant ist der Fall, weil die Fristversäumung nicht auf ein gewöhnliches Büroversehen zurückging, sondern auf eine gezielte Umleitung und Verschleierung der Korrespondenz durch einen Assistenten des CEO des Anmelders. Die Entscheidung zeigt, dass das Kriterium der gebotenen Sorgfalt nach Art. 122 EPÜ streng ausgelegt wird, dass aber diese Strenge dort an Grenzen stößt, wo ein bestehendes Kontrollsystem bewusst unterlaufen...