Hörerfrage - Schutzbereichserweiterung / unentrinnbare Falle
Shownotes
In dieser Folge widmen sich Michael Stadler und Lukas Fleischer einer Hörerfrage zur unentrinnbaren Falle nach G 1/93. Die Frage knüpft unmittelbar an die bisherigen Podcastfolgen zur Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer (Folge 13 und Folge 14 der zweiten Staffel) sowie an die zuletzt besprochene Entscheidung zum Staubsaugerfilterbeutel (Folge 12 der dritten Staffel) an.
Hörerfrage
Ein nicht ursprünglich offenbartes Merkmal X befindet sich im erteilten unabhängigen Anspruch. Im Einspruch wird dies als Verstoß gegen Art 123(2) EPÜ geltend gemacht. Daraus ergibt sich grundsätzlich die unentrinnbare Falle – außer in den Ausnahmefällen der G 1/93.
Kann man Merkmal X streichen und stattdessen neue, einschränkende Merkmale Y und Z einfügen, die zwar keinen Bezug zu X haben, den Schutzbereich aber stärker begrenzen?
Antwort der Podcaster
Der Schutzbereich lässt sich nicht quantitativ messen, sondern nur über Ober-/Untermengenrelationen vergleichen. Entscheidend ist, ob ein Gegenstand, der vor der Änderung nicht unter den Anspruch fiel, nach der Änderung unter den Anspruch fällt (Art 123 (3) EPÜ).
Y und Z können den Anspruch stärker einschränken, trotzdem bleibt die Streichung von X unzulässig, wenn Y/Z nicht zwingend X implizieren. Die Verkehrsschutzinteressen des Art 123 (3) EPÜ sprechen klar dagegen, den Schutzbereich "seitlich" zu verschieben. Damit liegt weiterhin eine unentrinnbare Falle vor.
Zusatzfrage: Unentrinnbare Falle bei abhängigen Ansprüchen?
Grundsätzlich gibt es die unentrinnbare Falle bei abhängigen Ansprüchen nicht. Ein abhängiger Anspruch, der ein nicht offenbartes Merkmal enthält, kann immer gestrichen werden. Der unabhängige Anspruch definiert den maximal zulässigen Schutzbereich im Einspruch. Selbst wenn der abhängige Anspruch eine unzulässige Erweiterung enthält, zieht er den Rest des Anspruchssatzes nicht mit.
Praktisch wichtig: Das streitige Merkmal sollte frühzeitig, spätestens im Hilfsantrag, entfernt werden, um Verspätungsdiskussionen zu vermeiden.
Die unentrinnbare Falle greift selbst dann, wenn alternative Merkmale den Anspruch "stärker" einschränken würden. Entscheidend bleibt allein das Verbot der Schutzbereichserweiterung nach Art 123 (3) EPÜ. Bei abhängigen Ansprüchen besteht dieses Problem hingegen nicht.
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Feedback & Hörerfragen
Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Transkript anzeigen
00:00:00: Willkommen beim IP Courses Podcast, dem Podcast für europäisches Patentrecht.
00:00:09: Liebe Zuhörer, es ist etwas Besonderes passiert uns hat nämlich eine höhere Frage von einem
00:00:15: unserer Podcast-Hörer erreicht und die schließt an einmal an unsere Folge zur G 1/93, in der
00:00:23: wir die unentrinnbare Falle diskutiert haben und schließt sich damit auch gut an an unsere
00:00:28: letzte Folge, in der wir über den Staubsaugerfilter Beutel gesprochen haben. Deswegen sitzt wieder
00:00:33: bei mir Michael Stadler. Servus, grüß dich und wir widmen uns jetzt dieser Hörer Frage.
00:00:40: Ja, herzlichen Dank an den Hörer, der uns die Frage gestellt hat. Der hat uns sehr gelobt und sich
00:00:46: sehr über unseren Podcast gefreut. Das freut uns auch. Der hat dann auf unsere beiden Folgen 13 und 14
00:00:52: aus der zweiten Staffel zur unentrinnbaren Falle verwiesen und hat da eine ganz konkrete Frage,
00:00:58: nämlich wenn ich in einem erteilten Patent, das Merkmal X im unabhängigen Patentanspruch in
00:01:05: der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht offenbart habe und das dann in einem Einspruch
00:01:10: bemängelt wird, dann sind wir in der unentrinnbaren Falle. Ich glaube, das kann man uneingeschränkt
00:01:15: so stehen lassen außer dem Fall, den wir aufgezeigt haben. Könnte man jetzt das Merkmal X
00:01:20: streichen und dafür aber das Merkmal Y und Z einbringen? Die Merkmal Y und Z haben zwar keinen
00:01:26: Zusammenhang mit dem ursprünglichen Merkmal X, schränken den Schutzbereich des Anspruchs aber
00:01:31: offensichtlich viel stärker ein als die ursprünglich erteilte Fassung mit nur dem Merkmal X. Wäre das
00:01:37: dann noch immer eine unentrinnbare Falle, Michael? Ich würde sagen, ja, damit würdest du nicht rauskommen,
00:01:43: denn es kommt eigentlich nicht auf die Menge an, wie man den Patentanspruch beschränkt. Wir können
00:01:49: ja den Schutzbereich einfach nicht quantifizieren, also für die Mathematiker unter uns, also so eine
00:01:54: Maßfunktion für Patentansprüche definieren, die uns für jede Menge sagt, wie groß der ist. Also der
00:02:00: eine Patentanspruch ist jetzt fünf Einheiten, groß der andere nur eine. Das ist logisch schwer
00:02:04: argumentierbar, man kann es einfach nicht messen oder ermessen, wie groß so ein Patentanspruch
00:02:09: einfach ist. Das scheint mir sehr logisch zu sein, weil obwohl man natürlich objektiv versuchen kann,
00:02:15: den Schutzbereich zu beurteilen, in Wahrheit ist das etwas sehr Subjektives, oder? Ja, die einzige
00:02:21: Möglichkeit, die wir haben, tatsächlich zwei solche Patentansprüche zueinander in Relation zu
00:02:27: setzen und zu sagen, der eine ist größer als der andere, ist einfach die Möglichkeit der Ober- und
00:02:31: Untermengenrelation. Also mehr oder weniger die Aussage, alles was unter den einen fällt,
00:02:36: fällt auch notwendigerweise unter den anderen. Und das ist genau das Verhältnis, das uns auch
00:02:40: der Artikel 123 (2) EPÜ vorgibt, beziehungsweise so wie es die Rechtsprechung auch sieht. Und man muss sich
00:02:47: das einmal vor dem Hintergrund des Verkehrsschutzes überlegen, der dem Art 123 (3) EPÜ zugrunde liegt. Man soll
00:02:53: nicht dadurch überrascht werden, dass ein Patent, das erteilt wurde in einer bestimmten Fassung,
00:02:58: wo mein Gegenstand nicht drunter fällt, jetzt irgendwie auf andere Gegenstände hinüberstrahlt
00:03:03: nach der Änderung, die ursprünglich nicht mitgeschützt waren. Es jetzt aber sind. Also das
00:03:08: ist die grundsätzliche Idee von Art 123 (3) EPÜ und deswegen stellt man bei der Beurteilung jetzt nicht darauf ab,
00:03:14: wie groß ist der Gegenstand insgesamt. Also ich messe die Größe von dem Patentanspruch nicht,
00:03:19: sondern ich schau einfach nur, gibt es irgendwas, was in der erteilten Fassung nicht geschützt war,
00:03:24: was jetzt geschützt ist. Und so geht man bei dem Art 123 (3) EPÜ grundsätzlich vor. Daher würde ich sagen,
00:03:32: solange die Merkmale Y und Z nicht notwendigerweise x implizieren, damit er Untermenge darstellen,
00:03:39: habe ich keine Möglichkeit, da rauszukommen. Das heißt, wenn ich mir das grafisch vorstelle,
00:03:44: wie so ein Mengen-Schnittdiagramm, es wurscht, wie groß die Punkte sind oder die Blasen sind,
00:03:49: solange die Blase 2 nicht innerhalb von der Blase 1 ist, sondern irgendwo drüber raus steht,
00:03:55: raus schaut, egal wie klein sie ist, dann bin ich immer der Art 123 (3) EPÜ Thematik drinnen. Genau. Wenn ich
00:04:00: bei dem Patentanspruch der X zwingend erfordert, x nicht mache, dann habe ich die Erwartung,
00:04:04: dass ich aus dem Schutzbereich des Patents draußen bin, dass er so machen kann. Und ob ich dann Y
00:04:09: oder Z noch zusätzlich mache, hat für diese vernünftige Erwartung von dem Dritten eigentlich
00:04:15: keinen Einfluss. Wenn der aber jetzt das Patent doch verletzt, wenn er Y und Z macht, das Merkmal X
00:04:22: aber nicht dabei hat, dann wäre das entgegen diesen Verkehrsschutzinteressen. Der wäre also
00:04:26: in seinem Vertrauen auf das Patent enttäuscht. Und damit so was nicht geht, gibt es einfach den
00:04:32: Artikel 123 (3) EPÜ, der genau solche späteren Ausdehnungen verhindert. Das heißt, bei Änderungen im
00:04:40: Einspruchsverfahren muss man immer darauf aufpassen, dass der Schutzbereich kleiner wird und sich auch
00:04:46: nicht verschiebt. Das heißt, dass Merkmalskombinationen, die vorher nicht unter den Schutzbereich
00:04:50: gefallen sind, auch nach der Änderung nicht unter den Schutzbereich fallen können. Ganz genau,
00:04:56: dann gibt es noch eine zweite Frage, nämlich gibt es denn die unentrinnbare Falle auch bei
00:05:02: abhängigen Ansprüchen? Ich glaube nicht, dass das möglich ist. Wenn ich einen abhängigen Anspruch
00:05:07: in meinen Anspruchsbegehren aufnehme, dass die ursprüngliche Offenbarung überschreitet,
00:05:13: dann kann ich das grundsätzlich immer streichen. Weil der abhängige Patentanspruch ist ja ohnehin
00:05:19: immer auf den darüber liegenden unabhängigen Patentanspruch eingeschränkt und dieser darüber
00:05:24: liegende unabhängige Patentanspruch definiert mir auch, was das maximal Mögliche ist, innerhalb dessen
00:05:29: ich mich im Einspruchsverfahren beschränken kann. Und wenn der vorherige Patentanspruch ohnehin
00:05:37: da drinnen, innerhalb dieses größtmöglichen Rahmens des erteilten unabhängigen Patentanspruchs
00:05:42: drinnen ist, dann ändert die Streichung eines solchen Patentanspruchs auch nichts dran. Ein
00:05:46: abhängiger Patentanspruch, der Merkmale enthält, die nicht ursprünglich offenbar sind, kann damit
00:05:52: eigentlich nicht so zu einem Problem werden. Ja, ich würde auch sagen, ich kann den auf jeden Fall
00:05:56: immer streichen und ich habe kein Problem. Theoretisch kann man sich doch vorstellen, dass man sozusagen
00:06:01: irgendwie eine Definition aufweite, dass man sagt, ich habe einen Anspruch eins, habe ich etwas
00:06:05: Engeres und im abhängigen Anspruch versuche ich dann das aufzuweiten. Das ist ursprünglich nicht
00:06:10: auf den Bart. Also, es lassen sich vielleicht Fälle konstruieren, bei denen man in ähnliche
00:06:14: Problematiken hineinkommt, aber ich habe immer die Lösung, einfach den abhängigen Anspruch zu
00:06:18: streichen und damit solle es eigentlich kein Problem sein. Genau, was natürlich sein kann,
00:06:23: ist, dass dein abhängiger Anspruch eigentlich ein Unabhängiger ist, indem man die Definition
00:06:27: aufweitet, ist aber auch kein Problem. Wenn man den dann streicht, ist er im Endeffekt weg und es
00:06:32: reißt im Prinzip nicht alles mit, weil dieses inkriminierte, nicht offenbarte Merkmal sich
00:06:37: nicht durch die Rückbeziehung auf alle deine abhängigen Ansprüche auswirkt. Von daher ist
00:06:41: das Problem einfach nicht gegeben. Ein zweiter Punkt, den man natürlich berücksichtigen sollte,
00:06:46: ist, dass man diesen Patentanspruch möglichst bald entfernen sollte, zumindest in einem Hilfsantrag.
00:06:51: Sonst kommst du in eine Verspätungsdiskussion hinein und da kannst du dann natürlich wieder
00:06:54: dazu führen, dass du den Anspruch einfach nicht mehr gestrichen kriegst, was natürlich
00:06:59: auch nicht so schön ist. Richtig. Das heißt, wir haben uns heute auch noch mal angeschaut,
00:07:04: wie sind die Spielarten der unentrinnbaren Falle und was muss man berücksichtigen,
00:07:08: wenn man Änderungen im Einspruchsverfahren vornimmt? Dann möchte ich die Gelegenheit
00:07:12: noch einmal nutzen, mich bei dem Fragesteller sehr herzlich zu bedanken. Das hat richtig Spaß
00:07:17: gemacht. Falls Sie, liebe Hörerinnen und Hörer, Fragen zu einem unserer Fälle oder zu den rechtlichen
00:07:23: Hintergründen haben, dann senden Sie uns die gerne an podcast@ipcourses.org und wenn sich die
00:07:28: Gelegenheit ergibt, besprechen wir auch Ihre Frage hier im Podcast. Bis zum nächsten Mal, Michael,
00:07:33: vielen Dank. Bis zum nächsten Mal. Das war ein IP-Courses Podcast. Für Feedback schreiben Sie
00:07:45: uns an podcast@ipcourses.org, abonnieren Sie den Podcast und entdecken Sie weitere Informationen
00:07:52: und Kursangebote auf www.ipcourses.org.
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