G 1/24 | T 439/22 - Gathered Sheet (Ausgang des Vorlageverfahrens / Schutzbereichserweiterung)

Shownotes

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher, wie der zugrunde liegende Beschwerdefall T 439/22, der zur Entscheidung G 1/24 geführt hat, tatsächlich ausgegangen ist. Im Podcast wurde die Vorlageentscheidung schon in Folge 11 und Folge 12 der zweiten Staffel besprochen, während die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer im ersten Patent Panel diskutiert wurde (Folge 25, Staffel 2). Die zentralen Fragen im gegenständlichen Verfahren lauten nun: Wie wird die Beschwerdekammer die Leitsätze der G 1/24 auf den konkreten Fall anwenden? Ist das “gathered sheet” im Lichte der Beschreibung neuheitsschädlich vorweggenommen und, wenn ja, kann sich die Patentinhaberin aus dieser misslichen Lage retten?

Vorlageverfahren

Ausschlaggebend für die Vorlage G 1/24 an die Große Beschwerdekammer war die Frage, ob und inwiefern die Beschreibung zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen ist. Während der Begriff “gathered” im Anspruch nach fachüblicher INterpretationo enger auszulegen wäre, nämlich im Sinne von “gefaltet” (“folded”), findet sich in Absatz 35 der Beschreibung eine breitere Definition, die eine breitere Auslegung des Begriffs ermöglicht, gemäß welcher auch gerollte (“convoluted or otherwise constricted or compressed”) “sheets of aerosol-forming material” (“Sheets”) unter das Merkmal subsumiert werden können.

Da die D1 gerollte “Sheets” offenbarte, hing die Beurteilung der Neuheit des Anspruchsgegenstands alleine von der Frage der Auslegung ab.

Entscheidung G 1/24

Die Große Beschwerdekammer stellte den Leitsatz aus, dass die Beschreibung und die Zeichnungen *immer bei der Auslegung der Ansprüche “zu konsultieren” sind.

*The claims are the starting point and the basis for assessing the patentability of an invention under Articles 52 to 57 EPC. The description and drawings shall always be consulted to interpret the claims when assessing the patentability of an invention under Articles 52 to 57 EPC, and not only if the person skilled in the art finds a claim to be unclear or ambiguous when read in isolation. *

Ausgang des Vorlageverfahrens

Hauptantrag

Nach der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer, war es nun an der vorlegenden Beschwerdekammer, die Leitsätze auf den konkreten Fall anzuwenden. Die Beschwerdekammer wählte einen “holistischen” Ansatz und kam unter Berücksichtigung der Beschreibung zum Schluss, dass die auf die Beschreibung gestützte breite Auslegung des Merkmals “gathered” geboten ist. Damit war der Hauptantrag aufgrund mangelnder Neuheit gegenüber der D1 nicht gewährbar.

Hilfsantrag

Nach der Zurückverweisung an die vorlegende Beschwerdekammer reichte die Patentinhaberin einen neuen Hilfsantrag ein, bei dem ausschließlich Absatz 35, der für die breite Auslegung maßgeblich war, gestrichen wurde. Dieser Hilfsantrag wurde zum Verfahren zugelassen, da die Vorlage an die Große Beschwerdekammer außergewöhnliche Umstände darstellen, die die Einreichung von neuem Hilfsanträgen in einem so späten Verfahrensstadium rechtfertigen.

Die Frage, ob diese Änderung der Beschreibung eine Offenbarungsüberschreitung darstellt, wurde von der Kammer nicht behandelt, da sie durch die Änderung eine Schutzbereichserweiterung begründet sah. Dieser Verstoß gegen Art 123 (3) EPÜ wurde darin gesehen, dass neben der breiteren Definition auch einschränkende Merkmale in diesem Absatz offenbart waren, sodass die Streichung des Absatzes eine Auslegung des Merkmals “gathered” ermöglicht, sodass Gegenstände, die ursprünglich nicht unter den Schutzbereich gefallen wären, nun sehr wohl darunter fallen würden. Entsprechend war auch der Hilfsantrag nicht gewährbar und das Streitpatent wurde widerrufen.

Fazit

Der in der gegenständlichen Entscheidung angewendete “holistische” Ansatz wird von Gerd Hübscher ausdrücklich begrüßt, steht aber im Widerspruch zu einer Reihe anderer Beschwerdekammer Entscheidungen, die bei der Anwendung der G 1/24 restriktiver waren. Damit stellt die gegenständliche Entscheidung eine abweichende Rechtsprechungslinie dar, die maßgeblich für die Vorlage G 1/26 ist.

weiterführende Links

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Transkript anzeigen

00:00:03: Willkommen beim IP-Courses-Podcast,

00:00:06: dem Podcast für europäisches Patentrecht.

00:00:12: Liebe Zuhörer, wir haben uns ja schon öfters mit der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/24 beschäftigt.

00:00:19: Heute wollen wir uns ansehen,

00:00:21: wie die Geschichte ausgegangen ist.

00:00:23: Und dazu habe ich wieder Gerd Hübscher bei mir,

00:00:25: der für uns im Podcast schon mehrfach über diese Entscheidung berichtet hat.

00:00:29: Hallo Gerd.

00:00:30: Hallo Michael.

00:00:31: Es wird zunehmend zu meiner Lieblingsentscheidung.

00:00:33: Das ist schön. Auch wenn wir jetzt schon mehrfach darüber gesprochen haben,

00:00:36: vielleicht noch ganz kurz,

00:00:37: was war denn die Erfindung,

00:00:39: um die es bei der G 1/24 gegangen ist?

00:00:42: Es ging um einen aerosolerzeugenden Artikel,

00:00:46: bei dem ein aerosolbildendes Material letztendlich erhitzt wird.

00:00:50: Also so ein Tabakblatt zum Beispiel?

00:00:52: Zum Beispiel,

00:00:52: ganz genau.

00:00:53: Also, für die Erfindung wurde ein Patent erteilt und es gab dann einen Einspruch basierend auf einem Stand der Technik.

00:01:01: Wie hat dieser Stand der Technik ausgesehen und vor allem, wie hat der Einsprechende argumentiert,

00:01:06: dass das jetzt neuheitsschädlich sein soll?

00:01:08: Es gab eine Reihe von umliegenden Stand-der-Technik-Dokumenten.

00:01:11: Wirklich relevant war aber das Dokument D1,

00:01:14: das tatsächlich alle Merkmale des Anspruchs 1 gezeigt hat,

00:01:18: bis auf ein Merkmal, das eben strittig war,

00:01:21: nämlich das "gathered sheet of aerosol-forming material".

00:01:26: Strittig war dabei konkret,

00:01:28: was unter dem Begriff "gathered" zu verstehen ist.

00:01:31: Aus sich heraus und wohl auch anhand des umliegenden Standes der Technik

00:01:35: bedeutet "gathered" in irgendeiner Form gerafft oder gefaltet,

00:01:39: um eine dreidimensionale Struktur zu erhalten.

00:01:42: Im Absatz 35 der Anmeldung bzw.

00:01:45: des erteilten Patents war aber eine weitere Definition,

00:01:49: nämlich konkret,

00:01:51: dass "gathered" bedeutet,

00:01:52: dass die Tabakfolie in irgendeiner Form convoluted, folded

00:01:54: oder otherwise compressed oder constricted ist,

00:01:57: was grundsätzlich erlaubt,

00:02:00: dass eben beliebigere Formen dieser Faltung oder eben Komprimierung des Tabakblatts möglich werden.

00:02:06: Und der Stand der Technik zeigt jetzt genau so eine andere Variante.

00:02:10: Richtig, also in der D1 war es nicht gefaltet in der strengen,

00:02:14: wortsinngemäßen Auslegung,

00:02:15: sondern es war zu einem Zylinder gerollt.

00:02:18: Und dieses "convoluted" umfasst damit eben auch zu einem Zylinder gerollt.

00:02:24: Und dementsprechend wäre also, wenn man die Auslegung des Absatzes 35 heranzieht,

00:02:28: die D1 neuheitsschädlich gegenüber dem Anspruch 1.

00:02:32: Und das war mehr oder weniger auch die Position des Einsprechenden oder der Einsprechenden.

00:02:37: Die Patentinhaberin hat demgegenüber gesagt,

00:02:39: ja,

00:02:39: es gibt ausreichend Rechtsprechung, die sagt, die Ansprüche gehen vor,

00:02:42: die Beschreibung ist nur heranzuziehen, wenn es eben zu Widersprüchen kommt und dergleichen.

00:02:46: Und dementsprechend ist der Anspruch neu.

00:02:49: Wie hat es jetzt die Einspruchsabteilung gesehen?

00:02:50: Die Einspruchsabteilung ist der einen Rechtsprechungslinie gefolgt und hat gesagt, ja, es ist tatsächlich neu,

00:02:56: weil der Anspruch aus sich heraus klar ist.

00:02:58: Das heißt, es besteht keine Notwendigkeit,

00:03:00: dass ich die Beschreibung konsultiere.

00:03:02: Und daraufhin ist das Patent unverändert aufrechterhalten worden.

00:03:06: Das heißt, wir haben also einen Einsprechenden,

00:03:07: der in Beschwerde geht

00:03:10: und seine Ansicht von der Beschwerdekammer jetzt bestätigt wissen will.

00:03:14: Genau,

00:03:14: so ist es.

00:03:16: Letztendlich geht es jetzt im Beschwerdeverfahren ausschließlich um diese Grundsatzfrage,

00:03:20: wie ist denn jetzt die Beschreibung heranzuziehen oder nicht heranzuziehen

00:03:24: zur Auslegung dieses Begriffs "gathered"?

00:03:27: Die Einspruchsabteilung hat die Beschreibung schlicht ignoriert

00:03:31: und der Beschwerdeführer hat gesagt,

00:03:33: die Definition des Absatzes 35 ist Teil des Patents,

00:03:36: sie muss berücksichtigt werden.

00:03:38: Die Definition ist auch technisch sinnvoll, sie widerspricht keinem Fachverständnis,

00:03:41: also es gibt jetzt keinen Widerspruch, den ich zugunsten der Ansprüche auflösen müsste.

00:03:45: Es ist auch ausdrücklich formuliert und umfasst damit eindeutig auch so spiralförmig gewickelte Strukturen,

00:03:51: wie es in der D1 ist, und damit ist es neuheitsschädlich.

00:03:54: Die Patentinhaberin hat letztendlich das wiederholt und hat gesagt,

00:03:57: also es gibt eben den Vorrang der Ansprüche, die "primacy of claims",

00:04:01: und nur wenn der Begriff unklar oder mehrdeutig ist,

00:04:03: dann darf die Beschreibung herangezogen werden, das sei dann nicht der Fall.

00:04:07: Und damit ist "gathered sheet" für den Fachmann eindeutig und der Absatz 35 ist nicht maßgeblich.

00:04:12: Damit ist man aber dann offensichtlich zu einer Frage gekommen, die bisher in der Geschichte des Europäischen Patentamts unterschiedlich beurteilt wurde, wo es scheinbar unterschiedliche Rechtsprechungslinien gab.

00:04:24: Und das wurde der Großen Beschwerdekammer vorgelegt.

00:04:26: So ist es. Letztendlich hat die Kammer festgestellt,

00:04:29: dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschreibung zur Auslegung der Ansprüche nicht einheitlich ist und hat daher der Großen Beschwerdekammer vorgelegt.

00:04:39: Kurz gefasst mit der Frage, ist denn die Beschreibung heranzuziehen? Es gab da noch ein paar Nebenfragen,

00:04:45: nämlich was die Rechtsgrundlage dafür ist, aber damit haben wir uns ausführlich schon an anderer Stelle beschäftigt.

00:04:51: Ja, da dürfen wir verweisen auf unsere zweite Staffel. Da haben wir uns das in drei Folgen näher angeschaut. Das waren Folgen 11, 12 und 25.

00:05:00: Vielleicht kannst du uns nur mal kurz zusammenfassen: Wie hat die Große Beschwerdekammer die Frage beantwortet, bevor wir uns dann den weiteren Verlauf des Falls anschauen können?

00:05:09: Ich fasse das wirklich sehr kurz zusammen,

00:05:11: nämlich die Beschreibung und die Zeichnung sind immer heranzuziehen.

00:05:14: Das heißt,

00:05:14: nachdem das geklärt ist,

00:05:16: wird der Fall wieder an die Beschwerdekammer zurückgehen

00:05:20: und die muss jetzt darüber entscheiden,

00:05:22: wie mit dem konkreten Einzelfall umzugehen ist.

00:05:25: Wie hat denn jetzt der Patentinhaber reagiert?

00:05:28: Der Patentinhaber hat in dem Fall jetzt natürlich ein gewisses Problem gehabt,

00:05:32: weil die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ein massiver Erfolg für die Argumentation der Beschwerdeführerin war.

00:05:37: Er hat es versucht,

00:05:39: die G 1/24 möglichst eng zu interpretieren,

00:05:42: weil es eben in der G 1/24 konkret heißt, dass die Ansprüche weiterhin den Ausgangspunkt bilden für die Interpretation.

00:05:49: Und es ist auch ein neuer Begriff eingeführt worden in der G 1/24,

00:05:54: nämlich das "consulten" der Beschreibung und der Zeichnung,

00:05:58: wo nicht ganz klar war, meint das jetzt das Gleiche,

00:06:00: was sonst immer gemeint war, vor allem auch im Lichte des Artikels 69,

00:06:04: oder was bedeutet "consulted", ist es zwingend oder nicht?

00:06:07: Und daran hat sich die Patentinhaberin aufgehängt und hat auch mehr oder weniger ein zweistufiges Modell entwickelt und hat gesagt,

00:06:14: na gut,

00:06:14: zunächst liest der Fachmann den Anspruch isoliert und erst im zweiten Schritt schaut er ergänzend in die Beschreibung zur Auslegung.

00:06:23: Und wenn er das macht,

00:06:24: erkennt er, dass die Definition in diesem Absatz 35 eigentlich nicht zum Rest des Patents passt.

00:06:30: Das heißt, er hat das durchaus dann holistischer gesehen und hat gesagt, ja, es gibt eigentlich auch Ausführungsbeispiele,

00:06:35: und die einzige Stelle in dem Patent, wo eben dieser Begriff "gathered sheet" weiter ist, ist dieser eine Absatz.

00:06:41: Und dementsprechend kann die Gesamtoffenbarung jetzt nicht so ausgelegt werden.

00:06:45: Ich gehe mal davon aus, der Einsprechende wird es sicher anders gesehen haben.

00:06:48: Und die G 1/24 wird ihm da sicher Rückenwind verschafft haben.

00:06:52: Ja, der hat sich natürlich argumentativ in einer sehr komfortablen Situation befunden.

00:06:57: Die G 1/24 lässt schlicht keinen Raum dafür, die Definition im Absatz 35 zu ignorieren.

00:07:03: Die Beschreibung muss tatsächlich zur Auslegung auch verwendet werden.

00:07:06: Und er hat auch ganz bewusst diese Zwei-Stufen-Theorie der Patentinhaberin angegriffen,

00:07:11: weil die Auslegung ein einheitlicher Vorgang sei.

00:07:13: Und das Entscheidende war eben, dass auch dieser Absatz 35 keinen Widerspruch zur restlichen Offenbarung einführt.

00:07:19: Ich glaube, das waren jetzt die wesentlichen Positionen, die es in diesem Beschwerdeverfahren gegeben hat.

00:07:24: Wie hat es die Kammer jetzt gesehen?

00:07:26: Die Kammer hat sich zunächst einmal bemüßigt gefühlt, diesen Begriff "consulting" einzuordnen

00:07:31: und hat da erfreulicherweise,

00:07:33: selbst wenn es nur in einer T-Entscheidung war, aber doch erfreulicherweise aufgeräumt und hat gesagt,

00:07:38: also mit "consulting" ist nichts anderes gemeint als mit den Begriffen, die ohnehin schon in der Rechtsprechung verwendet wurden

00:07:43: und auch in Artikel 69 verwendet werden.

00:07:45: Das heißt also, "consulting" ist gleichzusetzen mit "referring to", "using" oder "taking into account".

00:07:51: Das sind funktionale Synonyme,

00:07:53: die alle bedeuten, dass die Beschreibung verwendet wird, um die Bedeutung der Anspruchsbegriffe zu bestimmen.

00:07:59: Auch dieser Zwei-Stufen-Theorie,

00:08:01: die an sich auf durchaus schlaue Weise da eingeführt worden ist von der Patentinhaberin,

00:08:06: dem hat die Kammer eine klare Absage erteilt, auch gestützt auf die G 1/24,

00:08:12: weil diese Ansprüche, Beschreibung und Zeichnung gesammelt,

00:08:15: gelesen werden

00:08:16: und die Auslegung des Anspruchs ja erst anhand der Beschreibung möglich sei.

00:08:21: Das würde also bedeuten, ich kann eigentlich ein Patent und einen Patentanspruch eigentlich nur dann sinnvoll auslegen,

00:08:28: wenn ich auch gleichzeitig die Beschreibung mit dabei habe.

00:08:30: So sieht es die Kammer, genau.

00:08:33: Zu welchem Ergebnis kommt man denn jetzt, wenn man so auslegt?

00:08:36: Na ja,

00:08:37: die Kammer musste sich dann noch ein bisschen damit auseinandersetzen,

00:08:40: was bedeutet jetzt diese holistische Auslegung dahingehend,

00:08:44: dass ja die Patentinhaberin argumentiert hat, dass es Ausführungsbeispiele gibt,

00:08:47: die eben gerade nicht eine zylindrische Wicklung dieses "gathered sheet" bedeuten.

00:08:52: Da hat sich die Kammer insofern damit auseinandergesetzt, dass sie gesagt hat,

00:08:55: na ja,

00:08:55: diese Ausführungsbeispiele sind eben Ausführungsbeispiele,

00:08:58: also es sind nur mögliche Varianten der Erfindung,

00:09:01: es steht aber nirgends drin,

00:09:03: dass das einschränkend zu verstehen wäre.

00:09:05: Also es ist durchaus denkbar, dass es halt noch andere Ausführungsformen gibt,

00:09:08: die halt nicht offenbart sind, aber es hat schlicht keinen Widerspruch erzeugt.

00:09:13: Und vor dem Hintergrund war es der Kammer auch möglich,

00:09:16: dem Einsprechenden vollinhaltlich zu folgen und eben zu sagen,

00:09:20: "gathered" umfasst nach dieser Definition im Absatz 35 "folded",

00:09:25: "convoluted" oder "otherwise compressed or constricted".

00:09:28: Und dementsprechend ist das genau die Struktur, die auch in der D1 offenbart ist.

00:09:33: Dementsprechend fehlt es an der Neuheit und dementsprechend fällt der Hauptantrag.

00:09:38: Wenn du jetzt sagst Hauptantrag, dann gab es wohl auch noch einen Hilfsantrag.

00:09:42: Es gab einen Hilfsantrag und zwar hat Philip Morris tatsächlich einen sehr schlauen Schachzug gemacht.

00:09:50: Und zwar hat der Hilfsantrag die Ansprüche unverändert gelassen und einfach nur den Absatz 35 gestrichen.

00:09:57: Was natürlich im Lichte der G 1/25 sehr interessant ist, aber darum geht es heute ja noch nicht.

00:10:01: Diesen Fall,

00:10:02: zumindest den Beginn, haben wir im Podcast ja schon an einer anderen Stelle besprochen.

00:10:06: Aber jetzt konkret zurück.

00:10:08: Wie hat sich die Kammer zum Hilfsantrag gestellt?

00:10:11: Zunächst stellt sich mal die Frage, wie reagiert die Einsprechende auf diesen Hilfsantrag?

00:10:16: Und natürlich so, wie Einsprechende immer reagieren, nämlich: es ist verspätet.

00:10:18: Verspätet, ganz klar.

00:10:19: Der Hilfsantrag ist auch als Reaktion auf die G 1/24 eingereicht worden.

00:10:23: Das war also nach der Ladung zur ersten mündlichen Verhandlung, die ja bereits vor der Vorlage an die Große Beschwerdekammer erfolgt ist.

00:10:31: Und damit hat die Kammer das Problem gehabt,

00:10:33: dass sie jetzt in ihrer eigenen "discretion" entscheiden musste,

00:10:36: liegen da jetzt außergewöhnliche Umstände vor?

00:10:39: Sie hat gemeint, ja, die Vorlage an die Große Beschwerdekammer sind außergewöhnliche Umstände.

00:10:45: Dementsprechend wird der Hilfsantrag zugelassen,

00:10:48: zumal er auch ausreichend vor der mündlichen Verhandlung,

00:10:51: nämlich der zweiten mündlichen Verhandlung, eingebracht wurde.

00:10:54: Das heißt, man kann also sagen,

00:10:55: wenn eine Große-Beschwerdekammer-Entscheidung mitten in diesem Beschwerdeverfahren stattfindet,

00:11:01: dann sind die Wahrscheinlichkeiten größer,

00:11:03: dass man auch danach eventuell noch Stellung nehmen kann.

00:11:06: Das klingt eigentlich sehr freundlich von der Beschwerdekammer.

00:11:08: Ich würde mich nicht darauf verlassen.

00:11:10: Sowieso nicht, ja.

00:11:13: Es scheint so, ja.

00:11:15: Vielleicht war das auch im Wissen der Kammer, wie es dann weitergeht.

00:11:18: Also ich sehe da schon immer wieder die Tendenz der Beschwerdekammern,

00:11:21: dass sie, wenn sie schon wissen, dass es ohnehin nichts bringt,

00:11:24: dann eher Anträge zulassen, um sich die Diskussion zu ersparen.

00:11:28: Ja, das bringt uns ja damit unmittelbar zum Ergebnis dieses Verfahrens,

00:11:31: nämlich was den Hilfsantrag betrifft.

00:11:34: Ja, was glaubst du denn?

00:11:35: Also, was bedeutet denn jetzt in dem Licht das Streichen des Absatzes 35?

00:11:40: Vermutlich wird die Offenbarung überschritten sein.

00:11:42: Das wäre zumindest mein erster Ansatz.

00:11:44: Habe ich auch gedacht, und ich habe mir gedacht,

00:11:46: unheimlich spannend.

00:11:47: Vor allem, was bedeutet das jetzt, wenn ich die Bedeutung drehen kann,

00:11:50: auch im Licht der G 1/25 und jetzt plötzlich mein Patent etwas ganz anderes bedeutet,

00:11:54: als es ursprünglich beim Einreichungszeitpunkt war.

00:11:57: Aber nein,

00:11:58: diese Spannung kann ich nicht bieten.

00:12:00: Der Einsprechende hat dann auch 123(3) angezogen.

00:12:03: Auf den ersten Blick verblüffend, aber dieser Absatz 35 hat ja zwei Elemente gehabt.

00:12:09: Das eine Element,

00:12:11: dass es eben den Begriff "gathered sheet" erweitert im Hinblick auf gerollte,

00:12:16: es war aber auch eine Einschränkung in Bezug auf,

00:12:19: wie die Struktur generell ist von diesem "gathered sheet".

00:12:23: Also es ging auch darum, dass das irgendwie "cylindrical" und was weiß ich was immer ist.

00:12:26: Dementsprechend, wenn man das also aufteilt und sagt, also gut, es gibt ein Element,

00:12:29: das engt vielleicht den Schutzbereich ein, es gibt ein anderes Element, das erweitert ihn umgekehrt,

00:12:34: dann hat man nicht nur eine 123(2)-Thematik, die ist nämlich überhaupt nicht diskutiert worden an der Stelle,

00:12:39: interessanterweise, sondern insbesondere eine 123(3)-Thematik.

00:12:42: Da könnte man noch einen Hilfsantrag versuchen und dann diese zweite Erweiterung einfach nicht vornehmen.

00:12:47: Das wäre spannend gewesen, wäre dann wahrscheinlich tatsächlich eine Überschreitung der ursprünglichen

00:12:51: Offenbarung gewesen, und hätte ich mir tatsächlich gewünscht,

00:12:53: dass es alles nicht mehr passiert.

00:12:55: Es ist auch sehr wahrscheinlich,

00:12:56: dass da so ein Herumgeplänkel in so einem späten Verfahrensstadium

00:13:01: dann auch tatsächlich nicht mehr zugelassen worden wäre.

00:13:04: Gut, das bedeutet also,

00:13:05: sämtliche Hilfsanträge haben sich als unzulässig erwiesen.

00:13:09: Eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer stand auch keine mehr im Raum.

00:13:12: Das heißt,

00:13:13: damit musste das Patent letztendlich widerrufen werden.

00:13:16: Genau.

00:13:17: Es gab dann noch einen Streit um die Kosten.

00:13:20: Also der Einsprechende hat sich einen Kostenersatz wegen der zweiten mündlichen Verhandlung gewünscht.

00:13:25: Der Patentinhaber hat ihn notwendig gehalten, eben aufgrund der Vorlage an die Große Beschwerdekammer.

00:13:30: Da ist die Kammer dann aber mehr oder weniger zum Ausgleich der Patentinhaberin gefolgt

00:13:35: und hat gemeint, die zweite Verhandlung war sachlich gerechtfertigt und daher kein Kostenersatz.

00:13:39: Hätte ich mir jetzt zwar auf Anhieb auch gedacht.

00:13:41: Ja,

00:13:42: also es ist nicht wirklich spannend.

00:13:43: Das wäre vorher viel spannender gewesen.

00:13:46: Gerd,

00:13:47: nachdem du jetzt so viel Zeit mit dieser Entscheidung verbracht hast und mit allen Aspekten,

00:13:51: was ist denn dein persönliches Fazit jetzt,

00:13:54: wo die ganze G 1/24-Saga endgültig abgeschlossen ist?

00:13:58: Ich befürchte, sie ist nicht abgeschlossen.

00:14:00: Ich befürchte, wir werden dann noch unser blaues Wunder erleben im Rahmen der G 1/25.

00:14:05: Aber ich finde jetzt die G 1/24 für sich auch in der Anwendung der T-Entscheidung,

00:14:09: auch wie sie gechallenged wurde durch die Patentinhaberin,

00:14:12: durchaus schlüssig.

00:14:13: Also ich finde die Argumentation sehr sorgfältig, dahingehend zu schauen,

00:14:18: was ist denn tatsächlich der Offenbarungsgehalt der Beschreibung.

00:14:21: Ich finde es auch sehr vernünftig, dass man sagt, man kann den Ansprüchen,

00:14:25: wenn man die G 1/24 korrekt anwendet,

00:14:28: keine Bedeutung beimessen,

00:14:29: ohne die Beschreibung zu lesen.

00:14:31: Das finde ich auch erkenntnistheoretisch sehr vernünftig.

00:14:34: Ich weiß, es gibt Gegenstimmen dazu, die überzeugen mich persönlich aber nicht.

00:14:38: Gut, dann freut es mich,

00:14:40: dass du, lieber Gerd, mit der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer

00:14:44: und dem, was dann danach herausgekommen ist, zufrieden bist, und bis zum nächsten Mal.

00:14:48: Bis zum nächsten Mal.

00:14:53: Das war ein IP-Courses-Podcast.

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